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BGH · V BLw 2/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 2/77

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1 gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung eines Hoffolgezeugnis-ses durch das Oberlandesgericht. Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte. Es ist Jedoch nicht dargetan, welche Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof in der angegebenen Entscheidung abweichend von der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts beantwortet worden ist und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. Das Oberlandesgericht hat im Zusammenhang mit der Auslegung des Testaments vom 16. Das Oberlandesgericht hat die vom Bundesgerichtshof entschiedene Rechtsfrage nicht abweichend beantwortet. Dementsprechend muß auch die Rechtsbeschwerde einräumen, das Oberlandesgericht stütze sich für die Testamentsauslegung auf die o.a. Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Annahme der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe übersehen, daß sich die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf rechtsunkundige Personen beziehe, ist für die Frage nach der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Mangels Darlegung einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs durch das Oberlandesgericht kann nämlich eine sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht erfolgen. Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiermit als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 2100 BGB § 44 LwVG
BundesgerichtshofsOberlandesgerichtLwVGErteilungErblasserBeschlußTestamentRechtsbeschwerdeTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 2/77
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
1. der Minderjährige Hans-Peter MflHIHB gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau Gisela
•Str.
Antragsteller und Rechtsbeschwerde führer.
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr
 in
und
2. Frau Elisabeth MW geb. MflBBK, HU KJ
Antragstellerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte in
 und Dr.
3. Frau Käthe Dl
 geb. MI
Antragstellerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt
(i
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 1. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. September,1976 wird auf Kosten des RechtsbeschwerdefUhrers als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 90 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Im Grundbuch von BPHHHBP Blatt 4P ist als Eigentümerin des dort verzeichneten Hofes die im Sommer 1974 verstorbene Rosemarie	eingetragen.	Diese Ein-
tragung beruht auf dem am 22. September 1953 erteilten Hoffolgezeugnis nach dem am 2. November 1951 verstorbenen Heinrich Christian MflHHB* Grundlage des Hoffolgezeug-nisses ist das gemeinschaftliche Testament der Eheleute Heinrich und Marie MflHB vom 16. September 1941.
 
Nach dem Tode der eingetragenen Eigentümerin Rosemarie	haben	ihre	Schwester,	die	Beteiligte
 zu 2, und der Sohn des im gemeinschaftlichen Testament erwähnten Richard MMBHP, nämlich der am 16. Dezember 1974 verstorbene Professor Dr. Hans-Heinrich MHPM sowie nach dessen Tod seine Söhne Jost und Hans-Peter MMHHP (der Beteiligte zu 1) Anträge auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gestellt.
Das Landwirtschaftsgericht hat das Hoffolgezeugnis dem Hans-Peter MHHBP (dem Beteiligten zu 1) erteilt und zugleich den Antrag der Elisabeth	(der	Be
 teiligten zu 2) auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1 gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung eines Hoffolgezeugnis-ses durch das Oberlandesgericht.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und im Verhältnis zu dem Rechtsbeschwerdeführer ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann statthaft, wenn das
 
Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte.
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt:
In der Rechtsbeschwerdebegründung ist zwar die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in LM Nr. 1 zu § 2100 BGB angegeben. Es ist Jedoch nicht dargetan, welche Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof in der angegebenen Entscheidung abweichend von der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts beantwortet worden ist und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. hierzu BGHZ 15, 5, 9 f).
Das Oberlandesgericht hat im Zusammenhang mit der Auslegung des Testaments vom 16. September 1941 u.a. ausgeführt, das Landwirtschaftsgericht habe bei seiner Auslegung des fraglichen Testamentes entgegen den vom Bundesgerichtshof in LM Nr. 1 zu § 2100 BGB auf-gestellten Grundsätzen hinsichtlich des Begriffes "Ersatzerbe M zu sehr am Wortlaut des Testaments gehaftet.
Der Bundesgerichtshof hat in der angegebenen Entscheidung im Zusammenhang mit der Frage nach der Anfecht barkeit einer Verfügung von Todes wegen ausgeführt, bei der Auslegung einer Verfügung von Todes wegen sei nicht am Wortlaut zu haften, es sei vielmehr auch unter Berück sichtigung von Umständen, die außerhalb der Erklärung liegen, zu erforschen, ob in der letztwilligen Anordnung des Erblassers sein wirklicher Wille zu dem Ausdruck
 
gekommen sei. FUr die Erforschung des wahren Willens des Erblassers und die Auslegung des Testaments könne es nicht von allein entscheidender Bedeutung sein, ob ein Notar den Erblasser beraten und den letzten Willen beurkundet habe; es komme nicht darauf an, welche Bedeutung der Notar gebrauchten Begriffen (hier "Ersatz-erbe” und "Nacherbe") beilege, sondern es sei nur maßgebend, was sich der Erblasser unter den Begriffen gedacht habe und was er habe zu dem Ausdruck bringen wollen.
Das Oberlandesgericht hat die vom Bundesgerichtshof entschiedene Rechtsfrage nicht abweichend beantwortet. Es hat sich vielmehr gerade der Auffassung des Bundesgerichtshofs angeschlossen. Dementsprechend muß auch die Rechtsbeschwerde einräumen, das Oberlandesgericht stütze sich für die Testamentsauslegung auf die o.a. Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Annahme der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe übersehen, daß sich die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf rechtsunkundige Personen beziehe, ist für die Frage nach der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Mangels Darlegung einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs durch das Oberlandesgericht kann nämlich eine sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht erfolgen.
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III.
Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiermit als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hill
 Hagen
Linden