* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V BLw 2/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 2/75

Bas Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß die Besitzung noch ein Hof Im Sinne der Höfeordnung ist und der Beteiligte zu 1) Hoferbe geworden ist. Bie Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs.LwYGr) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwYG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Ent- A) Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt: Bie Stillegung des landwirtschaftlichen Betriebs durch den Erblasser sei nicht nur vorübergehend erfolgt; deshalb sei die Hofeigenschaft weggefallen. In all diesen Maßnahmen und Umständen seien ausreichende Anhaltspunkte dafür zu sehen, daß die Stillegung der landwirtschaftlichen Besitzung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Ausmaß angenommen gehabt habe, daß die Hofeigenschaft untergegangen gewesen sei. B) Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde zunächst vors Bas Oberlandesgericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 14. In diesem Beschluß sei ausgeführt, ein Betrieb, der seit mehr als drei Jahrzehnten stillgelegt sei und dem jedes lebende und tote Inventar sowie notwendige Gebäude wie Scheune und Kuhstall fehlten, müsse seine Hofeigenschaft nicht verloren haben, wenn bestimmte Umstände, wie beispielsweise Veräußerung von Grundstücken und Einsatz eigener Mittel des Nachfolgers, die Wiederaufnahme der Landwirtschaft ermöglichten. Es ist danach zu verlangen, daß die Rechtsansicht, von der abgewichen ist, eine Grundlage der angezogenen Entscheidung gebildet hat (vgl. Bas Oberlandesgericht Celle hat in der Vergleichsentscheidung festgestellt, daß der Betrieb seit mehr als drei Jahrzehnten stillgelegt sei und seitdem jedes lebende und tote Inventar sowie eine Scheune und ein ausreichender Kuhstall fehlten. Trotz der auf den ersten Blick ungünstig erscheinenden Lage sei die Hofeigenschaft nicht verloren gegangen, weil die Besitzung schon Maus sich heraus" (im Zeitpunkt des Erbfalls) imstande ge- Das Oberlandesgericht Celle beschließt seine Prüfung mit den Worten: Unter diesen Umständen kann trotz der jahrzehntelangen Stillegung des Betriebs nicht festgestellt werden, daß es sich hier um eine endgültige Maßnahme gehandelt hat, die eine Wiederaufnahme des Betriebs unmöglich gemacht hat. - Im Anschluß hieran bemerkt das Oberlandesgericht Celle, die Lage verbessere sich noch wesentlich, wenn man die Betrachtung auf die Person dessen abstelle, der als gesetzlicher Hoferbe Eigentümer der Besitzung geworden sei, falls die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls zu bejahen sei. Diese beruht auf der Ansicht, daß die Besitzung schon aus sich heraus im Zeitpunkt des Erbfalls imstande gewesen sei, die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Nur zusätzlich hat das Oberlandesgericht Celle angeführt, die Lage verbessere sich noch wesentlich, wenn man die wirtschaftlichen Verhältnisse des möglichen Hoferben mit in Betracht ziehe. Schon deshalb liegt in der Ansicht des Beschwerdegerichts, man müsse bei Prüfung der möglichen und wahrscheinlichen Wiederaufnähme des Betriebs die wirtschaftlichen Verhältnisse eines möglichen Hoferben unberücksichtigt lassen, keine Abweichung von einer anderen Entscheidung. C) Weiter macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Oberlandesgericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Bort sei ausgeführt, daß es bei Prüfung der Präge, ob eine Hofstelle nur vorübergehend oder endgültig stillgelegt sei, regelmäßig auf den Willen des Grundstückseigentümers ankomme, auf den nicht nur aus dessen Erklärung, sondern auch aus seinem ganzen Verhalten geschlossen werden könne; ebenfalls müsse dieses Kriterium ohne weiteres für die Frage der Stillegung des Betriebs gelten. Bas Beschwerdegericht habe sich aber zu dem Willen des Erblassers nur in einem Satz geäußert und auch nur eine Vermutung aufgestellt, obwohl gerade zu diesem Punkt in Gestalt der Aussage der Zeugin Kflp konkrete Beweisergebnisse zur Verfügung gestanden hätten. Hierin liege zugleich eine Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Schließlich habe sich das Beschwerdegericht in diesem Punkt in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Weil das Oberlandesgericht sich ausdrücklich mit der Frage befaßt hat, ob die Stillegung des Betriebs vom Erblasser nur vorübergehend oder endgültig gewollt war, liegt auch keine Abweichung von den übrigen in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Vergleichsentscheidungen vor. Da das Rechtsmittel hiernach nicht statthaft ist, muß es als unzulässig verworfen werden, ohne daß auf die Frage, ob die in der Rechtsbeschwerde-

Zitierte Normen: § 24 LwVG
BeteiligteBasHofeigenschaftOberlandesgerichtBesitzungHofstelleErblasserBeschwerdegerichtlandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 2/75	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
1.	betreffend die Feststellung^ der Hofeigenschaft der in
 Hr* 67 gelegenen, in Grund-buch vonY^HpHBI^ Blatt 0116 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung,
2.	betreffend die Feststellung der Hofesnachfolge nach den am 6. April 1973 verstorbenen Landwirt Heinrich
 Beteiligte:
1. der kaufmännische Angestellte Helmut Hr.
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.W.
H.	in	-
2.
der Schreiner Günter Nr. •,
>
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner
3.
- Verfahrensbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. Gerhard in	P^Bßtraße	^ -
Verwalt
 sangestellte Hanna Nr. A

*
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 18. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Br. Grell und Br. Eckstein sowie die ehrenamtlichen Richter Hunze und Thye
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 1974 wird auf Kosten des Beteiligten zu l), der dem Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Ber Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 64 000 BM festgesetzt.
Gründe
I.
Bie	gelegene, früher im Grundbuch von	Band	19
Blatt 146 - mit Erbhofvermerk - eingetragene landwirtschaftliche Besitzung gehörte dem Landwirt und Müller Robert K^p. Ber Grundbesitz hatte eine Größe von rund 88 Morgen. Auf ihm wurde eine - später auf gegebene -Lohnmüllerei betrieben.
Robert	war	verheiratet. Aus seiner Ehe
 gingen vier Kinder hervor. Zu ihnen gehörte außer den Beteiligten zu 1) - 3) als ältestes Kind der Landwirt Heinrich K^p. Am 13* Juni 1946 starb Robert K^Pu Br wurde von seinem ältesten Sohn Heinrich beerbt.
Heinrich K^p gab die Landwirtschaft auf. Er ver-äußerte das Betriebsinventar, parzellierte die Ländereien und verpachtete sie. Er eröffnete ein Fuhrunternehmen. Auch dieses Unternehmen gab er später auf.
Nach dem Einheitswertbescheid zu dem 1. Januar 1964 wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke und das Hausgrundstück mit Rücksicht auf die Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes gesondert gewertet.
Der Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft - Stückländereien - wurde auf 7 200 DM und der Einheitswert für das Einfamilienhaus auf 11 500 DM festgesetzt.
Am 6. April 1973 verstarb Heinrich K^p* ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben.
Er war unverheiratet und hatte keine Abkömmlinge.
Im Zeitpunkt seines Todes waren seine Schulden auf 126 000 IM aufgelaufen.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten zu l)und 2)darüber, ob die landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch die Höfeeigenschaft hatte und ob der Beteiligte zu l), der
 älteste Bruder des Erblassers, Hoferbe geworden 1st.
Bas Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß die Besitzung noch ein Hof Im Sinne der Höfeordnung ist und der Beteiligte zu 1) Hoferbe geworden ist.
Gegen diese Entscheidung hat sich der Beteiligte zu 2) mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Er hat die Feststellung erstrebt, die Besitzung sei im Zeitpunkt des Todes kein Hof gewesen.
Bas Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Besitzung am 6. April 1973 kein Hof war. Ben Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Hoffolge-zeugnisses hat es zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) Rechtsbeschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht nicht zugelassen hat. Er erstrebt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 2). Bieser bittet, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Bie Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. LwYGr) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwYG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Ent-
 
Scheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Biese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
A)	Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt: Bie Stillegung des landwirtschaftlichen Betriebs durch den Erblasser sei nicht nur vorübergehend erfolgt; deshalb sei die Hofeigenschaft weggefallen.
Ber Erblasser habe in den Jahren 1960/1961 die Bewirtschaftung des Hofes endgültig aufgegeben. Er habe das noch vorhandene lebende und tote Inventar veräußert, die landwirtschaftlich genutzten Ländereien sowie einen Teil des Stallgebäudes verpachtet und sei einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen, die ihn mehr und mehr in Schulden gebracht habe. Bas Wohnhaus sei von ihm, seiner Mutter, einem Bruder seiner Mutter und seiner Schwester als Wohnung benutzt worden. Bern Beteiligten zu 2) habe er gestattet, im Obergeschoß eine Wohnung auszubauen und dort unentgeltlich zu wohnen. Einen Teil des Viehstalles habe er an einen Zahnarzt für die Haltung von Reitpferden verpachtet. In all diesen Maßnahmen und Umständen seien ausreichende Anhaltspunkte dafür zu sehen, daß die Stillegung der landwirtschaftlichen Besitzung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Ausmaß angenommen gehabt habe, daß die Hofeigenschaft untergegangen gewesen sei. An eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung, auch nur in der Form eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs, habe der Erblasser nicht gedacht.
//'O
 
B)	Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde zunächst vors Bas Oberlandesgericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juni 1965 - 7 Wlw 24/65 (RdL 1965» 238) abgewichen. In diesem Beschluß sei ausgeführt, ein Betrieb, der seit mehr als drei Jahrzehnten stillgelegt sei und dem jedes lebende und tote Inventar sowie notwendige Gebäude wie Scheune und Kuhstall fehlten, müsse seine Hofeigenschaft nicht verloren haben, wenn bestimmte Umstände, wie beispielsweise Veräußerung von Grundstücken und Einsatz eigener Mittel des Nachfolgers, die Wiederaufnahme der Landwirtschaft ermöglichten. Bas Beschwerdegericht halte dagegen die wirtschaftliehen Verhältnisse des Beteiligten zu l) nicht für maßgebend.
Eine Abweichung liegt nicht vor.
Bas Gesetz verlangt in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ein Abweichen von einer Entscheidung eines der in Betracht kommenden Gerichte. Es ist danach zu verlangen, daß die Rechtsansicht, von der abgewichen ist, eine Grundlage der angezogenen Entscheidung gebildet hat (vgl. BGHZ 21, 234» 236 mit weiteren Nachweisen). Bas Oberlandesgericht Celle hat in der Vergleichsentscheidung festgestellt, daß der Betrieb seit mehr als drei Jahrzehnten stillgelegt sei und seitdem jedes lebende und tote Inventar sowie eine Scheune und ein ausreichender Kuhstall fehlten. Trotz der auf den ersten Blick ungünstig erscheinenden Lage sei die Hofeigenschaft nicht verloren gegangen, weil die Besitzung schon Maus sich heraus" (im Zeitpunkt des Erbfalls) imstande ge-
~ 7 -
wesen sei, die Mittel für den Wiederaufbau und die Wiederinbetriebnahme zu beschaffen. Das Oberlandesgericht Celle beschließt seine Prüfung mit den Worten: Unter diesen Umständen kann trotz der jahrzehntelangen Stillegung des Betriebs nicht festgestellt werden, daß es sich hier um eine endgültige Maßnahme gehandelt hat, die eine Wiederaufnahme des Betriebs unmöglich gemacht hat. Vielmehr ergibt sich, daß die Wiederaufnahme in absehbarer Zeit möglich ist. Das kann auch für den Zeitpunkt des Erbfalls gesagt werden. - Im Anschluß hieran bemerkt das Oberlandesgericht Celle, die Lage verbessere sich noch wesentlich, wenn man die Betrachtung auf die Person dessen abstelle, der als gesetzlicher Hoferbe Eigentümer der Besitzung geworden sei, falls die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls zu bejahen sei. - Danach hat die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht abweichend von der Vergleichsentscheidung beantwortet haben soll, nicht die Grundlage der Vergleichsentscheidung gebildet.
Diese beruht auf der Ansicht, daß die Besitzung schon aus sich heraus im Zeitpunkt des Erbfalls imstande gewesen sei, die erforderlichen Mittel zu beschaffen.
Nur zusätzlich hat das Oberlandesgericht Celle angeführt, die Lage verbessere sich noch wesentlich, wenn man die wirtschaftlichen Verhältnisse des möglichen Hoferben mit in Betracht ziehe. Schon deshalb liegt in der Ansicht des Beschwerdegerichts, man müsse bei Prüfung der möglichen und wahrscheinlichen Wiederaufnähme des Betriebs die wirtschaftlichen Verhältnisse eines möglichen Hoferben unberücksichtigt lassen, keine Abweichung von einer anderen Entscheidung.
8 -
C)	Weiter macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Oberlandesgericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1956 - V BLw 42/56 (RdL 1957, 43 f) abgewichen. Bort sei ausgeführt, daß es bei Prüfung der Präge, ob eine Hofstelle nur vorübergehend oder endgültig stillgelegt sei, regelmäßig auf den Willen des Grundstückseigentümers ankomme, auf den nicht nur aus dessen Erklärung, sondern auch aus seinem ganzen Verhalten geschlossen werden könne; ebenfalls müsse dieses Kriterium ohne weiteres für die Frage der Stillegung des Betriebs gelten. Bas Beschwerdegericht habe sich aber zu dem Willen des Erblassers nur in einem Satz geäußert und auch nur eine Vermutung aufgestellt, obwohl gerade zu diesem Punkt in Gestalt der Aussage der Zeugin Kflp konkrete Beweisergebnisse zur Verfügung gestanden hätten. Indem das Beschwerdegericht über diese Beweisergebnisse hinweggegangen sei, habe es zu erkennen gegeben, daß nach seiner Auffassung der tatsächliche Wille des Erblassers keine Bedeutung habe.
Hierin liege zugleich eine Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 1966 (muß heißen vom 28. Juni 1966) - 7 Wlw 40/65 (RdL 1967, 41 ff). Schließlich habe sich das Beschwerdegericht in diesem Punkt in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. April 1968 -V BLw 4/68 (RdL 1968, 178 ff) gesetzt.
 
Eine Abweichung ist nicht dargetan.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. November 1956 bemerkt, daß in allen Fällen, in denen die für eine Hofstelle erforderlichen Gebäude und Räume tatsächlich nicht mehr vorhanden seien, eine Hofstelle also zur Zeit wirklich fehle, sich die Frage erhebe, ob dieser Zustand nur ein vorübergehender sei oder ob es bei ihm sein Bewenden haben werde. Das hänge aber regelmäßig nicht zuletzt von dem Willen des Grundstückseigentümers ab, auf den nicht nur aus dessen Erklärung, sondern auch aus seinem ganzen Verhalten geschlossen werden könnte. Die Hofstelle verliere nicht schon durch ihre Stillegung ihre Eigenschaft als zur Landwirtschaft gehörig. Es müßten noch weitere Momente hinzukommen, um der bisherigen Hofstelle ihre Eigenschaft als solche zu nehmen. Wesentlich sei für den Verlust der Hofeigenschaft, daß der Zusammenhang zwischen den Ländereien und der Hofstelle endgültig unterbrochen und damit die landwirtschaftliche Betriebseinheit aufgelöst sei.
Auf den Boden dieser Entscheidung hat sich das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich gestellt. Es hat sich ausführlich mit dem Willen des Erblassers befaßt. Von der unterschiedlichen Beurteilung des gleichen Rechtsgrundsatzes in beiden Entscheidungen kenn keine Rede sein. In Wirklichkeit beanstandet die Revision insoweit die Übergehung von Beweisergebnissen durch das Oberlandesgericht. Mit der Berufung auf Verfahrensverstöße ver-
10 -
mag ein Rechtsbeschwerdeführer aber die Durchführung der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht zu erreichen (vgl. Entscheidung des Senats vom 20. Juni 1974 -V BLw 10/73 S. 12 f m.w.Nachw»).
Weil das Oberlandesgericht sich ausdrücklich mit der Frage befaßt hat, ob die Stillegung des Betriebs vom Erblasser nur vorübergehend oder endgültig gewollt war, liegt auch keine Abweichung von den übrigen in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Vergleichsentscheidungen vor.
III.
Da das Rechtsmittel hiernach nicht statthaft ist, muß es als unzulässig verworfen werden, ohne daß auf die Frage, ob die in der Rechtsbeschwerde-
begründung gerügten Gesetzesverletzungen vorliegen, eingegangen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hill
 Dr. Grell
 Dr. Eckstein