* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V BLw 2/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 2/74

Die Rechtstesehwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen beim Oberlandesgericht Stuttgart von 2. Dezember 1972 den Bescheid, daß dem Kaufvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG die Genehmigung hätte versagt werden müssen. Das Landwirtschaftsgericht hat ebenfalls entschieden, daß die Genehmigung des Kaufvertrags gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG hätte versagt werden müssen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2.Er erstrebt weiterhin die Genehmigung des Vertrages und hilfsweise die Feststellung, daß die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt gilt. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Genehmigung des Kaufvertrags vom 15. Das Landwirtschaftsamt habe die Erklärung der Landgesellschaft über die Ausübung des Vorkaufsrechts vorschriftsmäßig zustellen lassen. Der Beteiligte zu 2 sei kein hauptberuflicher Landwirt* Sein Betrieb ruhe, da er die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke im wesentlichen verpachtet habe. B) Die Rechtsbeschwerde bringt zur Frage der Abweichung folgendes vor: Mit der Versagung der Genehmigung "verstoße” das Beschwerdegericht gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Das Oberlandesgericht Köln habe u.a. ausgeführt, die Käufer (Eheleute) hätten zwei Kinder im Alter von 18 und 20 Jahren. C) Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte beantwortet hat. Im übrigen ist zu den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers zu bemerken, daß nach dem vom Oberlandesgericht Stuttgart festgestellten Sachverhalt der Beteiligte zu 2 Da die sonstigen in der Rechtsbeschwerdebegründung erörterten Gesichtspunkte (Zustellung der Bescheide des Landuirtschaftsamts, Voraussetzungen des sich aus § 4 USG ergebenden Vorkaufsrechts; nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden könnten, muß das

Zitierte Normen: § 9 GrdstVG § 24 LwVG § 6 GrdstVG § 4 RSG § 24 LwVG § 4 USG § 44 LwVG
RechtsfrageBeteiligteKäuferbeteiligtAbweichungOberlandesgerichtGenehmigungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
031
V BLw 2/74	BESCHLUSS
in der LandwirtschaftsSache
 betreffend Genehmigung des Grundstückskaufvertrags vom AE
Beteiligte:
* 4
1. die_ Eheleute Erich und Irene M SflHHHIHfe» Gemeinde LflBfc,
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. R. und
A.	Sl
2. Wilhelm
 Tal,
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. R. und
3. Landgesellschaft Baden-Württemberg mbH,
W^HUstraße
9

►****-
Dei 7. Zivilsenat ies .Bundtsge.’ichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 20. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe und Dr, Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Carstensen und Komp
 Le sch. ;i_sen.
Die Rechtstesehwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen beim Oberlandesgericht Stuttgart von 2. Oktober 1975 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 18 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 verkauften durch notariellen Vertrag vom 9.	1972	104	a	und	25	qm	Wiese,
 Weide und Acker an den Beteiligten zu 2 um 18 000 DM.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben un Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nachgesucht. Die Beteiligte zu 3 übte mit Schreiben vom 11. Dezember 1972 ihr Vorkaufsrecht aus. Das Landwirtschaftsamt erteilte den Verkäufern unter dem 18. Dezember 1972 den Bescheid,
 daß dem Kaufvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG die Genehmigung hätte versagt werden müssen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landwirtschaftsgericht hat ebenfalls entschieden, daß die Genehmigung des Kaufvertrags gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG hätte versagt werden müssen. Dagegen hat sich der Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Die Beteiligten zu 1 haben sich dem Rechtsmittel angeschlossen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. Er erstrebt weiterhin die Genehmigung des Vertrages und hilfsweise die Feststellung, daß die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt gilt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
A)	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Genehmigung des Kaufvertrags vom 15. September 1972 hätte wegenUngesunder Bodenverteilung versagt werden müssen.
Das Lanciwirtschaftsgei xcht habe den Veräußerern einen wirksamen Zwischenbescheid nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG erteilt. Die Landgesellschaft habe ihr Vorkaufsrecht ordnungsgemäß ausgeübt. Das Landwirtschaftsamt habe die Erklärung der Landgesellschaft über die Ausübung des Vorkaufsrechts vorschriftsmäßig zustellen lassen.
Auch materiellrechtlich hätten die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 RSG Vorgelegen. Der Beteiligte zu 2 sei kein hauptberuflicher Landwirt* Sein Betrieb ruhe, da er die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke im wesentlichen verpachtet habe. Er beziehe sein Einkommen aus seinem Sägewerk.
Auch wenn er aktiver Nebenerwerbslandwirt wäre, hätte die Landsiedlung Vorrang, da sie wie ein Vollerwerbsbetrieb zu behandeln sei.
B)	Die Rechtsbeschwerde bringt zur Frage der Abweichung folgendes vor: Mit der Versagung der Genehmigung "verstoße” das Beschwerdegericht gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 9. September 1953-(ML. 1953, 306). Das Oberlandesgericht Köln habe u.a. ausgeführt, die Käufer (Eheleute) hätten zwei Kinder im Alter von 18 und 20 Jahren. Die Käufer seien Landwirte und Viehhändler. Bei dieser Sachlage könne ihnen der Zuerwerb von weiteren 3 Morgen Ackerland nicht verwehrt werden. Im Hinbliok auf die beiden im berufstätigen Alter stehenden Kinder sei es möglich, daß in absehbarer Zeit bei den Käufern Landwirtschaft und Viehhandel getrennt geführt würden und mehrere Lebensgrundlagen bildeten. - Im vorliegenden Fall sei der jüngere Sohn des Beteiligten zu 2 (Manfred) nach Be-
 
endigimg seines Studiums auf den Hof zurückgekehrt, um den vollen landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung wieder aufzunehmen und als Nebentätigkeit die Gastwirtschaft zu betreiben. Der andere Sohn des Käufers (Albert,
 28 Jahre alt) werde einmal das Sägewerk übernehmen. Um die Landwirtschaft de? Sohnes Manfred krisenfest zu gestalten, sei der Erwerb der gekauften Parzellen für den Käufer unbedingt erforderlich.
C)	Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan.
Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerde führer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Darin ist die Rechtsfrage, die unterschiedlich beantwortet sein soll, nicht aufgezeigt.
Im übrigen ist zu den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers zu bemerken, daß nach dem vom Oberlandesgericht Stuttgart festgestellten Sachverhalt der Beteiligte zu 2
 
kein hauptberufHoher Landwirt '.st. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, oh seine landwirtschaftlich genutzten Grundstücke für einen landwirtschaftlichen Betrieb ausreichen würden. Nach tatrichterlicher Feststellung ruht infolge der LandverPachtung der Betrieb.
Die Landsiediunp wird vom Oberlandesgericht wie ein Vollerwerbsbetnsb betrachtet. Bei diesem Sachverhalt, von dem bei Prüfung der Abweichung (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) auszugehen ist, haben sich dem Beschwerdegericht andere Rechtsfragen als die in der Vergleichsentscheidung behandelten gestellt. Eine unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage, d.h. des Rechtsgrundsatzes, ist nicht zu erkennen.
III.
Da die sonstigen in der Rechtsbeschwerdebegründung erörterten Gesichtspunkte (Zustellung der Bescheide des Landuirtschaftsamts, Voraussetzungen des sich aus § 4 USG ergebenden Vorkaufsrechts; nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden könnten, muß das
 
Rechtsmittel ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hill	Rothe	Dr.	Grell