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BGH · V BLw 2/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 2/72

Ein Ehegattenhof entsteht durch Einbeziehung im Eigentum beider Ehegatten stehender Grundstücke in die Bewirtschaftung des einem Ehegatten allein gehörenden Hofes dann nicht, wenn dieser Ehegatte bereits für den Pall seines kinderlosen Versterbens einen Verwandten zu dem Hoferben bestimmt hatte. Demgemäß hatte Herbert JflH - er war damals mit der Beteiligten zu 1 verlobt, während seine ältere Schwester, die Beteiligte zu 2, bereits verheiratet war und einen minderjährigen Sohn hatte - im Erbvertrag erklärt, sich in diesem Sinne binden zu wollen: Meine überlebende Ehefrau soll dann bis zur Vollendung des 23* Lebensjahres des Hoferben die Verwaltung und Nutznießung am Hofe haben und von da an ein angemessenes Altenteil ....Aus meiner Familie soll derjenige Hoferbe sein, der nach den Bestimmungen der Höfeordnung der Erstberechtigte ist." Die Beteiligte zu 1, Vitwe des Herbert J||t hat Antrag auf Feststellung gestellt, daß sie Hoferbin des in den Grundbüchern von 0|mBand 3 Blatt 75 und RflHH Band 2 Blatt 70 eingetragenen Hofes geworden sei, und um ein entsprechendes Hof folge Zeugnis gebeten. erwerb des Geländes in Ratekau und die jahrelange gemeinschaftliche Bewirtschaftung des gesamten, teilweise im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundbesitzes sei ein Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung entstanden. Da in solchen Fällen die Ehegatten eine Hoferben-beStimmung von Todes wegen nur gemeinsam treffen können (§8 Abs. 2 HöfeO), habe dies zur Folge, daß der Erbvertrag, den ihr Ehemann ohne ihre Mitwirkung abgeschlossen habe, unwirksam geworden sei. stritten und ist den Rechtsfolgerungen ihrer Schwägerin entgegengetreten: Ein Ehegattenhof liege nicht vor, da es sich bei dem Grundstück in SflHHnur 12111 Acker- und Grünland von geringem Bodenwert handele und die gesamte Gegenleistung dafür aus Mitteln des Erblassers stamme. Er habe auch nicht die Absicht gehabt, einen Ehegattenhof entstehen zu lassen, weil in diesem Falle nach seinem Tode der Hof nicht, wie im Erbvertrag von 1956 vorgesehen, an die Familie Jfli, in deren Besitz er sich seit 1509 befunden habe, zurückfallen würde. Dem hat sich die Beteiligte zu 3, die jüngste Schwester, angeschlossen und zugleich um Zurückweisung des Feststellungsbegehrens ihrer Schwägerin, der Beteiligten zu 1, gebeten. Das Landwirtschaftsgericht hat nach Beweiserhebung die von der Beteiligten zu 1 begehrte Feststellung, daß sie Hoferbin geworden sei, getroffen und ihr ein entsprechendes HoffolgeZeugnis erteilt; der Antrag der Beteiligten zu 2 ist zurückgewiesen worden. Beide Gerichte haben übereinstimmend die Grundstücke in oflHB und BflHH als einen Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung angesehen und hieraus» weil die Inhaber eines solchen Hofes nur gemeinsam darüber letztwillig verfügen könnten (§8 Abs. 2 HöfeO)» die Unwirksamkeit des früheren Erbvertrages gefolgert. Deshalb müsse nunmehr - was das Landwirtschaftsgericht bisher, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, unterlassen hatte - noch geprüft werden, ob das privatschriftliche gemeinschaftliche Testament der Eheleute rechtsgültig sei und ob sich etwa aus ihm die Eigenschaft der Beteiligten zu 1 als Vollerbin des Ehegattenhofes ergebe. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde; sie erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und verfolgt ihr bisheriges Feststellungsbegehren weiter. Dieses hat zwar die ihr ungünstige Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben, aber es billigt dessen Rechtsauffassung, daß das streitige Besitztum ein Ehegattenhof und der Beteiligten zu 1 zugefallen sei. Damit seine Wirksamkeit, insbesondere die von der Beteiligten zu 2 angezweifelte Testierfähigkeit des Erblassers Herbert JflPan jenem Tage, geprüft werde, hat das Oberlandesgericht die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen ("zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe"), wobei es sich von der Erwägung leiten ließ, daß den Beteiligten anderenfalls eine Instanz verloren ginge und daß das Landwirtschaftsgericht ohnehin bereits Ermitt- § 22 An. 49)- Bei dieser Sachlage besteht die Beschwer der Rechtsbeschwerdeführerin darin, daß der angefochtene Beschluß nicht die von ihr begehrte Feststellung getroffen hat, sondern - unter Billigung des RechtsStandpunktes ihrer Gegnerin in den meisten wesentlichen Punkten - zu einer bloßen Zurückverweisung gelangt ist (BGHZ 31, 338, 361; Urteil des BGH vom 27. Unter einem solchen versteht man ein landwirtschaftliches Besitztum mit einer zu seiner Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, das sich im Eigentum von Eheleuten befindet (§ 1 Abs. 1 HöfeO). Gehört ein Teil des Grundbesitzes - wie das bis zu dem Tode des Herbert der Pall war - einem Gatten allein, dann setzt die Bildung des Ehegattenhofes ferner voraus, daß alle Grundstücke einheitlich von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden und daß dies keine nur vorübergehende Maßnahme ist; der beiderseitige Grundbesitz muß eine landwirtschaftliche Betriebseinheit darstellen (Beschluß des Senats vom 18. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde brauchte das Oberlandesgericht ferner nicht zu untersuchen, ob Herbert Jäde und die Beteiligte zu 1 beabsichtigt hatten, den beiderseitigen Grundbesitz zu einem Ehegattenhof zusammenzuschließen. Denn ein solcher Hof entsteht, wie im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt wird, unabhängig von dem Villen der Beteiligten, sofern nur die rechtlichen und tatsächlichen Vorbedingungen gegeben sind. b) Nit Erfolg wird jedoch von ihr gerügt, daß das Oberlandesgericht in dem Erbvertrag vom 13- Juli 1936 keinen Hinderungsgrund für die Entstehung eines Ehegattenhofes erblickt hat. Unter dem für einen Ehegattenhof erforderlichen "Eigentum von Ehegatten" (§ 1 Abs. 1 HöfeO) ist ein solches Eigentum zu verstehen, das eine einheitliche geschlossene Vererbung nach Höferecht zuläßt (vgl. Deshalb kann kein Ehegattenhof entstehen, wenn die Grundstücke eines Ehegatten erbrechtlich schon gebunden sind und daher eine einheitliche Vererbung des gesamten Grundbesitzes nicht möglich ist. Gleiches muß aber auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten, der dadurch gekennzeichnet ist, daß ein Ehegatte sich hinsichtlich seines Hofes durch Erbvertrag gebunden hat: bei Kinderlosigkeit der Ehe des Herbert soll der Hof an die Familie zurückgehen, von der er stammt. Das Oberlandesgericht weist demgegenüber darauf hin, daß der erbvertraglich gebundene Erblasser nicht gehindert sei, unter Lebenden frei über den Nachlaß rechtsgeschäftlich zu verfügen (§ 2286 BGB); bei Lebzeiten des Erblassers habe der Vertragserbe nur eine Anwartschaft, einmal später Erbe zu werden, Rechte entstünden ihm dagegen erst mit dem Erbfall. Der Vorgang der Einbeziehung in die Bewirtschaftung des Hofes hat allenfalls erbfolgerechtliche Bedeutung; gerade eine andere Erbfolgeregelung ist aber dem erbvertraglich gebundenen Erblasser nicht gestattet. Durch diesen übertrugen die Eltern den Hof - der sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beteiligten zu 2 seit Jahrhunderten im Pamilienbesitz befand - ihrem Sohne "in vorweggenommener Hoferbenfolge" zu Eigentum. Mithin hat der Hinzuerwerb des Grundbesitzes in Hatekau und seine Einbeziehung in den landwirtschaftlichen Betrieb des Hofes nicht zur Entstehung eines Ehegattenhofes geführt. Damit entfällt die Anwendung des § 8 HöfeO und für die Eheleute Jäde die Möglichkeit, eine Erbfolgeregelung einheitlich für den gesamten Grundbesitz zu treffen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, RdL 1961, 232 und Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2.

Zitierte Normen: § 8 HoefeO § 25 LwVG § 1 HoefeO § 27 LwVG § 1 HoefeO § 2286 BGB § 8 HoefeO § 131 KostO
HofGrundstückBeteiligteErbvertragbeteiligtHöfeOHerbertEhegatteRechtsbeschwerdeEhegattenhof

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
 HöfeO §§1,8
Ein Ehegattenhof entsteht durch Einbeziehung im Eigentum beider Ehegatten stehender Grundstücke in die Bewirtschaftung des einem Ehegatten allein gehörenden Hofes dann nicht, wenn dieser Ehegatte bereits für den Pall seines kinderlosen Versterbens einen Verwandten zu dem Hoferben bestimmt hatte.
BGH, Beschl. v. 18. Mai 1972 - V BLw 2/72 - OLG Schleswig
AG Bad Schwartau
Y BLw
i
BUNDESGERICHTSHOF
iOi	BESCHLUSS
in der LandwirtschaftsSache
 betreffend die Feststellung der Hoferbfolge in de^ij^^ Grundbuch von OdlfH) Band 3 Blatt 73 und von Band 2 Blatt 70 verzeichneten Hof
 Beteiligte;
1. Witwe Ingeborg J über
 geb.
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- im Rechtsbeschwerde verfahren vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.	^	flHHI	in	NfliHiB	(Holstein)
2. Ehefrau Helma U Strand, iflHhreg i,
geb.
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt in
 geb.
3. Ehefrau Irma C Strand,
- im Beschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt in Bad
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 18. Hai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell und der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Thye
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der BeschluS des 3. Zivilsenats (Land* Wirtschaftssenat) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13* Dezember 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist die Witwe, die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Schwestern des Landwirts Herbert JH
Dieser hatte 1956 von seinen Eltern ein
 aus
 
landwirtschaftliches Anwesen - heute eingetragen im Grundbuch von ommH Band 3 Blatt 73 - "in vorweggenommener Hoferbenfolge” zu Eigentum übertragen erhalten; das Besitztum, das die Partner des Überlas sungsve rtrage s vom 13. Juli 1936 als "Ehegattenhof bzw. Gesamthof" bezeichne ten, ist rund 70 ha groß und hat einen Einheitswert von 113 000 DM. Am selben Tag war zwischen Eltern und Sohn ein notariell beurkundeter Erbvertrag geschlossen worden, worin man überein kam, daß der Hof, falls der Übernehmer kinderlos versterbe, im Besitz der Familie bleiben solle. Demgemäß hatte Herbert JflH - er war damals mit der Beteiligten zu 1 verlobt, während seine ältere Schwester, die Beteiligte zu 2, bereits verheiratet war und einen minderjährigen Sohn hatte - im Erbvertrag erklärt, sich in diesem Sinne binden zu wollen:
"Sollte ich ohne Hinterlassung ehelicher Abkömmlinge sterben, so soll der Hof an meine Familie zurückfallen. Meine überlebende Ehefrau soll dann bis zur Vollendung des 23* Lebensjahres des Hoferben die Verwaltung und Nutznießung am Hofe haben und von da an ein angemessenes Altenteil .... Aus meiner Familie soll derjenige Hoferbe sein, der nach den Bestimmungen der Höfeordnung der Erstberechtigte ist."
Die Eltern starben 1939 und 1961. Aus der Ehe des Herbert <Jfl| mit der Beteiligten zu 1 gingen keine Kinder hervor. Die Eheleute bewirtschafteten den übernommenen Hof gemeinsam. Mitte der sechziger Jahre erwarben sie von einer Verwandten der Ehefrau weiteres Land hinzu, nämlich ein im Grundbuch von Bfl^Band 2 Blatt 70 eingetragenes Grundstück von 9 ha sowie ein
 
Gastwirtschaftsanwesen in Sereetz. Die neuerworbenen Grundstücke wurden im Grundbuch auf den Namen beider Eheleute als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte eingetragen. Bei den 9 ha in Ratekau handelt es sich um Ackerland und Viesen. Sie liegen nur wenige Kilometer vom	Hof	entfernt. Von dort aus wurden sie
 bereits damals und werden sie auch heute mit bewirtschaftet.
Nachdem Herbert J^H erkrankt war, errichtete er am 25. März 1969 in einem HflHIHF Krankenhaus zusammen mit seiner Ehefrau ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, worin die beiden sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Sein Neffe Klaus-Peter üflim, der Sohn der Beteiligten zu 2, der eine landwirtschaftliche Ausbildung erfahren hat, zog Anfang Juni 1969 auf den Hof des nicht mehr arbeitsfähigen Onkels, um dort mitzuhelfen. Am 1. Juli 1969 starb Herbert ln der Folgezeit kam es zwischen seiner Vitwe einerseits und seiner ältesten Schwester Helma sowie deren Sohn andererseits zu Streitigkeiten über die Bewirtschaftung des Hofes und über die Erbfolge.
Die Beteiligte zu 1, Vitwe des Herbert J||t hat Antrag auf Feststellung gestellt, daß sie Hoferbin des in den Grundbüchern von 0|mBand 3 Blatt 75 und RflHH Band 2 Blatt 70 eingetragenen Hofes geworden sei, und um ein entsprechendes Hof folge Zeugnis gebeten. Diesem Begehren, so meint sie, stehe der im Jahre 1956 zwischen ihrem Ehemann und seinen Eltern geschlossene Erbvertrag nicht entgegen. Denn durch den späteren Hinzu-
erwerb des Geländes in Ratekau und die jahrelange gemeinschaftliche Bewirtschaftung des gesamten, teilweise im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundbesitzes sei ein Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung entstanden. Da in solchen Fällen die Ehegatten eine Hoferben-beStimmung von Todes wegen nur gemeinsam treffen können (§8 Abs. 2 HöfeO), habe dies zur Folge, daß der Erbvertrag, den ihr Ehemann ohne ihre Mitwirkung abgeschlossen habe, unwirksam geworden sei. In Ermangelung eines vertragsmäßigen Hoferben komme deshalb ihr, der Beteiligten zu 1, gemäß § 8 Abs. 1 HöfeO zu dem mindesten die Rechtsstellung einer Hofvorerbin zu. Auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 25« März 1969 sei sie aber sogar Vollerbin, d.h. regelrechte, durch keine Nach* erbfolge beschränkte Hoferbin geworden. Biese Regelung entspreche dem Willen ihres Ehemannes, der wiederholt zu ihr geäußert habe, daß er sich seinerzeit bei Abschluß des Erbvertrages "verkauft" habe und so etwas ein zweites Mal nicht wieder machen werde.
Bie Beteiligte zu 2, Helma	hat	dies be-
stritten und ist den Rechtsfolgerungen ihrer Schwägerin entgegengetreten: Ein Ehegattenhof liege nicht vor, da es sich bei dem Grundstück in SflHHnur 12111 Acker- und Grünland von geringem Bodenwert handele und die gesamte Gegenleistung dafür aus Mitteln des Erblassers stamme.
Er habe auch nicht die Absicht gehabt, einen Ehegattenhof entstehen zu lassen, weil in diesem Falle nach seinem Tode der Hof nicht, wie im Erbvertrag von 1956 vorgesehen, an die Familie Jfli, in deren Besitz er sich seit 1509 befunden habe, zurückfallen würde. Bie Hof-
erbeneinsetzung im Erbvertrag sei auf ihren, der Beteiligten zu 2V nach der damaligen Fassung der Höfeordnung als Hoferbe in Betracht kommenden Sohn Klaus-Peter IlH zugeschnitten gewesen, der dann auch im Einvernehmen mit dem Erblasser den Landwirtsberuf erlernt habe. Bei dieser Sachlage sei der Erbvertrag nach wie vor wirksam. Durch die spätere letztwillige Verfügung der Eheleute jflB vom 25. März 1969 habe er nicht beseitigt werden können; gegen die Gültigkeit dieses handschriftlichen Testaments bestünden zudem Bedenken im Hinblick auf mangelnde Testierfähigkeit des Erblassers und auf seinen abweichenden Villen. Die Beteiligte zu 2 macht geltend, nach der jetzigen gesetzlichen Regelung sei der Hof ihr selbst als ältester Schwester des Herbert	zugefallen.	Demgemäß	hat
 sie festzustellen beantragt, daß sie Erbin des im Grundbuch von oflHH Band 3 Blatt 75 verzeichneten Hofes geworden sei.
Dem hat sich die Beteiligte zu 3, die jüngste Schwester, angeschlossen und zugleich um Zurückweisung des Feststellungsbegehrens ihrer Schwägerin, der Beteiligten zu 1, gebeten.
Das Landwirtschaftsgericht hat nach Beweiserhebung die von der Beteiligten zu 1 begehrte Feststellung, daß sie Hoferbin geworden sei, getroffen und ihr ein entsprechendes HoffolgeZeugnis erteilt; der Antrag der Beteiligten zu 2 ist zurückgewiesen worden. Diesen Beschluß hat auf sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2
 
das Oberlandesgericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landwirt-Schaftsgericht zurückverwiesen.
Beide Gerichte haben übereinstimmend die Grundstücke in oflHB und BflHH als einen Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung angesehen und hieraus» weil die Inhaber eines solchen Hofes nur gemeinsam darüber letztwillig verfügen könnten (§8 Abs. 2 HöfeO)» die Unwirksamkeit des früheren Erbvertrages gefolgert. Während indessen das Landwirtschaftsgerieht angenommen hatte» die Beteiligte zu 1 sei mit dem Tode ihres Mannes gemäß § 8 Abs. 1 HöfeO Hofvollerbin geworden» gewährt ihr nach Ansicht des Oberlande sgerichts diese Gesetzesvorschrift bloß die Rechtsstellung einer Hofvorerbin. Deshalb müsse nunmehr - was das Landwirtschaftsgericht bisher, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, unterlassen hatte - noch geprüft werden, ob das privatschriftliche gemeinschaftliche Testament der Eheleute	rechtsgültig	sei	und	ob	sich	etwa	aus
 ihm die Eigenschaft der Beteiligten zu 1 als Vollerbin des Ehegattenhofes ergebe.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde; sie erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und verfolgt ihr bisheriges Feststellungsbegehren weiter. Die Beteiligte zu 1 beantragt, das Rephtsmittel zurückzuweisen.
II.
1. Gregen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sie ist rechtzeitig und formgerecht erhoben und begründet worden (§§ 25, 26 Abs. 1 und 2 LwVG). Da der angefochtene Beschluß sie gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zugelassen hat, braucht nicht untersucht zu werden, ob er inhaltlich von einer Entscheidung der in Absatz 2 Nr. 1 aaO bezeichne ten Gerichte abweicht.
Die Beteiligte zu 2 ist durch den Beschluß des Oberlandesgerichts auch beschwert. Dieses hat zwar die ihr ungünstige Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben, aber es billigt dessen Rechtsauffassung, daß das streitige Besitztum ein Ehegattenhof und der Beteiligten zu 1 zugefallen sei. Lediglich in einem Einzelpunkt ist es anderer Ansicht: die Frage, ob die Beteiligte zu 1 Vorerbin oder Vollerbin geworden sei, könne nicht ohne Heranziehung des gemeinschaftlichen Testaments vom 25* März 1969 entschieden werden. Damit seine Wirksamkeit, insbesondere die von der Beteiligten zu 2 angezweifelte Testierfähigkeit des Erblassers Herbert JflPan jenem Tage, geprüft werde, hat das Oberlandesgericht die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen ("zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe"), wobei es sich von der Erwägung leiten ließ, daß den Beteiligten anderenfalls eine Instanz verloren ginge und daß das Landwirtschaftsgericht ohnehin bereits Ermitt-
 
lungen in der angegebenen Richtung eingeleitet habe (über die Befugnis des Beschwerdegerichts, so zu verfahren, vgl. Pritsch, Bas gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, Anm. Gr I c beta zu § 22 LwVG, und Barnstedt, LwVG 2. Aufl. § 22 Anm. 49)- Bei dieser Sachlage besteht die Beschwer der Rechtsbeschwerdeführerin darin, daß der angefochtene Beschluß nicht die von ihr begehrte Feststellung getroffen hat, sondern - unter Billigung des RechtsStandpunktes ihrer Gegnerin in den meisten wesentlichen Punkten - zu einer bloßen Zurückverweisung gelangt ist (BGHZ 31, 338,
 361; Urteil des BGH vom 27. März 1972, VIII ZR 184/70, NJW 1972, 949).
2. Die Rechtsbeschwerde muß auch in der Sache selbst Erfolg haben. Denn entgegen der Ansicht der beiden Vorinstanzen bildeten die Grundstücke nebst Hof in omi die Herbert «Jfl|l936 von seinen Eltern übertragen erhielt, und das etwa zehn Jahre später von ihm und der Beteiligten zu 1 hinzuerworbene Grundstück in 4H1H zusammen keinen Ehegattenhof.
a) Allerdings lag hier, wie dem Oberlandesgericht zuzugeben ist, eine Reihe von Umständen vor, die an und für sich zur Entstehung eines Ehegattenhofes hätten führen können. Unter einem solchen versteht man ein landwirtschaftliches Besitztum mit einer zu seiner Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, das sich im Eigentum von Eheleuten befindet (§ 1 Abs. 1 HöfeO). Dabei kann es sich um Gesamthandseigentum oder Miteigentum nach Bruchteilen handeln oder auch um Alleineigentum
 teils des einen und teils des anderen Ehegatten (BGHZ 40, 165, 167). Gehört ein Teil des Grundbesitzes - wie das bis zu dem Tode des Herbert	der	Pall war - einem
 Gatten allein, dann setzt die Bildung des Ehegattenhofes ferner voraus, daß alle Grundstücke einheitlich von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden und daß dies keine nur vorübergehende Maßnahme ist; der beiderseitige Grundbesitz muß eine landwirtschaftliche Betriebseinheit darstellen (Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1962, V BLw 5/62, RdL 1963, 13).
Laut tatrichterlicher Peststellung waren diese Voraussetzungen im vorliegenden Pall erfüllt. Danach wurde das aus Ackerland und Wiesen bestehende Grundstück in Ratekau bereits seit 1962, zunächst pachtweise und von dem einige Jahre später erfolgten käuflichen Erwerb ab als Eigenland, stets vom nahe gelegenen Hof in Offen-‘dorf aus mit bewirtschaftet. Wie groß das Gelände, des einen und das des anderen Ehegatten war und welchen Wert ihre Grundstücke hatten, war für die Präge, ob ein Ehegattenhof entstanden sei, ohne Bedeutung (Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 1 HöfeO Anm. 75 letzter Absatz), und ebensowenig kam es darauf an, aus wessen Mitteln der Kaufpreis für das Ratekauer Grundstück bezahlt worden ist.
Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde brauchte das Oberlandesgericht ferner nicht zu untersuchen, ob Herbert Jäde und die Beteiligte zu 1 beabsichtigt hatten, den beiderseitigen Grundbesitz zu einem Ehegattenhof zusammenzuschließen. Denn ein solcher Hof entsteht, wie
 im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt wird, unabhängig von dem Villen der Beteiligten, sofern nur die rechtlichen und tatsächlichen Vorbedingungen gegeben sind. Unter diesen spielt freilich - als sogenannte innere Tatsache - auch die Villensrichtung der Bheleute eine gewisse Rolle; sie müssen nämlich gewillt sein, ihren Grundbesitz, und zwar nicht bloß vorübergehend, in eine einheitliche Bewirtschaftung zu nehmen, und dieser Wille muß zudem durch ihr Handeln erkennbar nach außen in Erscheinung treten (BGH RdL 1963» 13» 14; Lange/ Wulff» HöfeO 6. Aufl. § 1 Anm. 19)* Aber lediglich auf die genannte Bewirtschaftungsart hat sich der Wille zu richten, nicht dagegen, wie die Rechtsbeschwerde meint, auf die Bildung eines Ehegattenhofes. Eine Stellungnahme zu der im angefochtenen Beschluß sowie in den Schriftsätzen der Beteiligten erörterten Frage, ob Ehegattenhöfe gegebenenfalls sogar gegen den Willen der Grundstückseigentümer entstehen, erübrigt sich, weil das Oberlande sgerieht, wie es ausdrücklich erklärt, keinen entgegenstehenden Willen der Eheleute JflB festzustellen vermocht hat; soweit demgegenüber die Rechtsbeschwerde aus den Bekundungen der Zeugen Richard E(|B»
 Ez^fHund Rolf uflHB abweichende Schlüsse zu ziehen versucht, greift sie in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise (§ 27 Abs. 2 LwVG, § 361 Abs. 2 ZPO) die tatrichterliche Beweiswürdigung an.
b) Nit Erfolg wird jedoch von ihr gerügt, daß das Oberlandesgericht in dem Erbvertrag vom 13- Juli 1936 keinen Hinderungsgrund für die Entstehung eines Ehegattenhofes erblickt hat. Darin hatte Herbert JflB mit
/
 
seinen Eltern vereinbart, das landwirtschaftliche Anwesen in OHHB solle im Eigentum der Familie bleiben und, wenn er ohne eheliche Kinder versterben sollte, dem nach den Bestimmungen der Höfeordnung in erster Linie erbberechtigten Familienangehörigen zufallen.
Unter dem für einen Ehegattenhof erforderlichen "Eigentum von Ehegatten" (§ 1 Abs. 1 HöfeO) ist ein solches Eigentum zu verstehen, das eine einheitliche geschlossene Vererbung nach Höferecht zuläßt (vgl. RdL 1955» 87 f). Eine Vererbung nach verschiedenen Erbfolgeregeln widerspricht der Höfeordnung. Deshalb kann kein Ehegattenhof entstehen, wenn die Grundstücke eines Ehegatten erbrechtlich schon gebunden sind und daher eine einheitliche Vererbung des gesamten Grundbesitzes nicht möglich ist. Das ist in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt für den Fall, daß ein Ehegatte hinsichtlich seines Grundbesitzes nur Vorerbe ist, die Erbfolge insoweit also bereits festliegt (Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 1 HöfeO Anm. 75 mit weiteren Nachweisen). Gleiches muß aber auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten, der dadurch gekennzeichnet ist, daß ein Ehegatte sich hinsichtlich seines Hofes durch Erbvertrag gebunden hat: bei Kinderlosigkeit der Ehe des Herbert	soll
 der Hof an die Familie zurückgehen, von der er stammt.
Eine Vererbung, wie sie § 8 HöfeO für den Ehegattenhof vorsieht, würde im Widerspruch stehen zu der im Erbvertrag festgelegten Erbfolge. Diese Regelung diente dem auch von der Höfeordnung verfolgten Ziel, den Hof für die Familie zu erhalten. Es kann daher nicht angenommen werden, der Gesetzgeber wolle, ungeachtet einer solchen
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durch Erbvertrag eingetretenen Bindung eines Ehegatten, die Erbfolgeregelung des § 8 HöfeO angewendet wissen, wenn nur nach Abschluß des Erbvertrages gemeinschaftlicher Grundbesitz beider Ehegatten in die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer einbezogen wird.
Das Oberlandesgericht weist demgegenüber darauf hin, daß der erbvertraglich gebundene Erblasser nicht gehindert sei, unter Lebenden frei über den Nachlaß rechtsgeschäftlich zu verfügen (§ 2286 BGB); bei Lebzeiten des Erblassers habe der Vertragserbe nur eine Anwartschaft, einmal später Erbe zu werden, Rechte entstünden ihm dagegen erst mit dem Erbfall. Diese Erwägungen werden indessen dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Im vorliegenden Falle kann von einem rechtsgeschäftlichen Verfügen unter Lebenden keine Rede sein. Im Alleineigentum des Ehemannes an seinem Hofe hat sich dadurch nichts geändert, daß gemeinschaftlicher sonstiger Grundbesitz der Ehegatten in die Bewirtschaftung des Hofes einbezogen wurde. Die Ehefrau hat dadurch keine Rechte am Hof erworben. Der Vorgang der Einbeziehung in die Bewirtschaftung des Hofes hat allenfalls erbfolgerechtliche Bedeutung; gerade eine andere Erbfolgeregelung ist aber dem erbvertraglich gebundenen Erblasser nicht gestattet. Es läßt sich also nicht mit dem Beschwerdegericht folgern, dem Hofeigentümer müsse, wenn er unter Lebenden verfügen könne, auch die Möglichkeit offen stehen, durch jene Einbeziehung die erbvertragliche Bindung zu überwinden.
Vas schließlich die Stellung des Vertragserben anlangt, so haben Herbert 4B und seine Eltern am 13- Juli 1936 nicht bloß einen Erbvertrag geschlossen, worin man
 die Person des Hoferben nach Herbert	bestimmte,	son-
dern zwischen ihnen kam am selben Tage ein Überlassungsvertrag zustande. Durch diesen übertrugen die Eltern den Hof - der sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beteiligten zu 2 seit Jahrhunderten im Pamilienbesitz befand - ihrem Sohne "in vorweggenommener Hoferbenfolge" zu Eigentum. Die beiden Verträge bildeten ersichtlich eine Einheit. Daher ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Eltern, hätte der Sohn die erbvertragliche Bindung abgelehnt, die Übertragung des Hofes nicht vorgenommen haben würden. Bei einer solchen Sachlage geht es nicht an, die Entscheidung nur aus der Blickrichtung auf die wenig starke Stellung des erbvertraglich Bedachten zu treffen.
Mithin hat der Hinzuerwerb des Grundbesitzes in Hatekau und seine Einbeziehung in den landwirtschaftlichen Betrieb des Hofes nicht zur Entstehung eines Ehegattenhofes geführt. Damit entfällt die Anwendung des § 8 HöfeO und für die Eheleute Jäde die Möglichkeit, eine Erbfolgeregelung einheitlich für den gesamten Grundbesitz zu treffen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm,
 RdL 1961, 232 und Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 8 HöfeO Anm. 3). Zugleich erübrigt sich eine Stellungnahme zu der weiteren im angefochtenen Beschluß erörterten Frage, ob die Beteiligte zu 1, wenn ein Ehegattenhof entstanden wäre, die Rechtsstellung einer Hofvor-erbin erlangt hätte oder aber, kraft letztwilliger Verfügung, Vollerbin geworden wäre.
15 -
5« Der angefochtene Beschluß läßt sich hiernach nicht aufrechterhalten. Das Oherlandesgerieht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, wird nunmehr zu entscheiden haben, wer aus der Familie	nach	den	im
 Erbvertrag als maßgeblich bezeichneten Bestimmungen der Höfeordnung der "Erstberechtigte" ist und infolgedessen den Grundbesitz in 0flH|Berwor^en Hat; hierfür kommt es insbesondere darauf an, ob die Beteiligte zu 2, was die Gegenseite in Abrede stellt, wirtschaftsfähig ist (§6 Abs. 6 HöfeO). Das rechtliche Schicksal des übrigen Nachlasses, insbesondere der Grundstücke ln B|HB und	hängt von der Wirksamkeit des
 privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments vom 25. März 1969 ab, die von den Vorinstanzen bisher noch nicht geprüft wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 LwVG,
§ 131 KostO.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Grell