A) Die Recbtsbescbwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwYG zulässig, weil das Beschwerdegericht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs abgewichen ist und der angefocbtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Yorschriften sollten nicht Betriebe um ihrer selbst willen und unter allen Umständen ohne Rücksicht auf die Auswirkung der Yerfügung für das Agrargefüge schützen. Yeräußerungsgeschäfte über landwirtschaftliche Grundstücke, die zu dem Yerlust der Lebensfähigkeit eines Betriebs führten, mißbillige das Gesetz nur dann, wenn hierdurch nachteilige Folgen für die Agrarstruktur eintreten. Die Recfatsbescbwerde behauptet, das Beschwerdegericht sei abgewichen von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19« Juni 1969 -1 BvR 353/67 (Rdl 1969, 176) und des Bundesgerichtshofs vom 11. Insbesondere dürfe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Abtrennung von Teilen des Hofes nur dann nicht genehmigt werden, wenn die Erhaltung gerade dieses Hofes in seinem jetzigen Bestand aus agrarstrukturellen Gründen dringend geboten sei. gericbt hingegen sei der Ansicht, die Abtrennung dürfe auch dann nicht genehmigt werden, wenn der Ertrag aus der Hofbewirtschaftung durch Einsparung der Lohnkosten verbessert werden und dadurch (erst) die Familie des Unternehmers ein ausreichendes Einkommen erhalten könne. § 9 Abs.3 Nr. 1 GrdstYG sei auf die Erhaltung von bäuerlichen Betrieben angelegt, die nach Flächenumfang, Ortslage und Flurverfassung den Zielen entsprechen, die durch die Maßnahmen zur Yerbesserung der Agrarstruktur erreicht werden sollen und die zugleich die Lebensgrundlage des bäuerlichen Unternehmens und seiner Familie bilden. Las Bundesverfassungsgericht hat im Gegensatz zu dem Beschwerdegericht nicht die Auffassung vertreten, daß im Hinblick auf § 9 Abs.3 Nr. 1 GrdstYG der Betrieb schon dann vor Yerkleinerung bewahrt und erhalten werden solle, wenn er die Lebensgrundlage des bäuerlichen Unternehmens und seiner Familie bei Da das Beschwerdegericht jedenfalls in diesem seine Entscheidung tragenden Punkt von den Vergleicbs-entscheidungen abweicht, beruht die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung. Dezember 1969 ausgeführt hat, ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG auf das Ziel ausgerichtet, Gefahren für die Agrarstruktur abzuwenden, nicht aber den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr zu lenken. Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens ist in der Regel nur dann gegeben, wenn aus bestimmten Tatsachen folgt, daß die Eigentumsverschiebung unternommenen oder beabsichtigten konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Eine solche Ausnahme ist nur im Rahmen der angegebenen Zielsetzung (Abwendung von Gefahren für die Agrarstruktur) und der in den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes zu dem Ausdruck kommenden Grundgedanken gerechtfertigt. Dezember 1970 - V BLw 6/70 (WM 1971, 381, 382) hat der Senat erneut darauf hingewiesen, daß die Sicherung selbständiger und lebensfähiger Betriebe für sich allein kein eigenständiger, neben der Verbesserung der Agrarstruktur bestehender Zweck ist, der die Versagung der Genehmigung rechtfertigt. Diese Umstände allein vermochten nach der vom Senat gebilligten Beurteilung des Oberlandes gerichts die Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nicht zu rechtfertigen. Juni 1969 aaO ausgeführt hat, kommt es für die Prüfung einer Veräußerung am Maßstab des § 9 Abs.3 Nr. 1 GrdstVG nicht allein darauf an, ob der Hof seine Lebensfähigkeit verliert. Der Hof entspricht danach nicht den Zielen, die durch die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur erreicht werden sollen. Da bei der vorstehend dargelegten Auslegung des Gesetzes der vom Tatrichter ermittelte Sachverhalt der Annahme entgegensteht, durch die Veräußerungen an die Beteiligten zu 1) und 2) träten nachteilige Polgen für die Agrarstruktur ein, kann die angefochtene Entscheidung auch insoweit nicht hei Bestand hleihen, als die Versagung der Genehmigung auf § 9 Ahs. 1 Nr. 2 GrdstVG gestützt ist. C) Der angefochtene Beschluß muß hiernach aufgehoben und die Sache zur anderweiten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden. Der Senat vermag keine abschließende Entscheidung zu treffen, weil, wie oben zu B 1 dargelegt, das Beschwerdegericht noch nicht geprüft hat, ob die Eigentumsverschiebung unternommen oder beabsichtigten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
BUNDESGERICHTSHOF VBLw 2/71 BESCHLUSS ln der Landwirtscbaftssache betreffend die Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages vom 6. September 1967 (Urkundenrolle Nr. 1004/67 des Notars Br. SflB in Beteiligte: in Hfi 1. Kaufmann Karl Joachim 2. die Erben der verstorbenen Frau Maria-Helene von geb. BfllP in Antragsteller und Recbtsbe-scbwerdeführer, - zu 1. und 2. vertreten durch Rechtsanwalt Br. Kurt rHHB in Kfl|, Ml^^BKLamm & - in W| 3. Kaufmann und Landwirt Hans Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen bat in der Sitzung vom 27. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Lechler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluß des 3* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts als Landwirtschaftssenat vom 23* Oktober 1970 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Bescbwerde-gericht zurückverwiesen. Gericbtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Der Geschäftswert wird für das Recbtsbe-schwerdeverfahren auf 22 000 DM festgesetzt. Gründe I. Der am 13* Oktober 1964 verstorbene Kaufmann Karl H^HVwar Eigentümer des im Grundbuch von Band III Blatt 45 eingetragenen rund 69 ha großen Hofes mit einem Einheitswert von 66 900 DM. Er hat mehrere - teilweise nicht wirksam gewordene - Testamente hinterlassen. Der Erblasser war in einziger Ehe verheiratet mit Frau Elisabeth HflHM geb. B^fllB* Aus der Ehe sind folgende Kinder hervorgegangen: geb. 1. der Kaufmann Karl Joachim 1915, 2. der Kaufmann und Landwirt Hans-Wilhelm geb. am (HHHB 1916, 3. Horst EdHP, geb. am flHHI 1917 und verstorben am HHHHB 1917, 4. Frau Maria-Helene von EflH geb. HflHV’ Seb* am SHÜI 1920, die im Laufe dieses Verfahrens verstorben ist. Die Erben des Erblassers haben sich in dem im Be-scblußeingang bezeichneten Erbauseinandersetzungsvertrag über den Hof in WflHHI sowie zwei nicht zu dem Hof gehörige Wobngrundstücke auseinandergesetzt. Danach sollten der Beteiligte zu 1) die beiden Wobngrundstücke und 20 ha, Maria-Helene von £flHi2>9 ha Land und der Beteiligte zu 3) den Rest des Hofes erhalten. Die Kreislandwirtscbafts-bebörde bat die Genehmigung des Vertrags durch Bescheid vom 16. November 1967 verweigert. Auch das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 18. Juli 1968 die Genehmigung des AuseinanderSetzungsvertrags versagt. Dagegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) sofortige Beschwerde erhoben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Beteiligten zu l) und 2) haben Recbtsbescbwerde eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Begehren, die Genehmigung des Erbauseinandersetzungsvertrags, weiterverfolgen. II. A) Die Recbtsbescbwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwYG zulässig, weil das Beschwerdegericht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs abgewichen ist und der angefocbtene Beschluß auf der Abweichung beruht. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Auseinandersetzung sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrdstVG zu versagen. Diese Yorschriften sollten nicht Betriebe um ihrer selbst willen und unter allen Umständen ohne Rücksicht auf die Auswirkung der Yerfügung für das Agrargefüge schützen. Yeräußerungsgeschäfte über landwirtschaftliche Grundstücke, die zu dem Yerlust der Lebensfähigkeit eines Betriebs führten, mißbillige das Gesetz nur dann, wenn hierdurch nachteilige Folgen für die Agrarstruktur eintreten. Handele es sich um einen Betrieb, der sich ohnehin nicht mit Nutzen bewirtschaften lasse und der nicht die Lebensgrundlage für eine bäuerliche Familie bilde, könne es gerade eine gesunde Bodenverteilung bedeuten, wenn ein solcher Betrieb im ganzen oder aufgeteilt leistungsstarken landwirtschaftlichen Betrieben zugeschlagen werde oder sogar in die Hände von Nichtlandwirten übergehe, die ihn im Rahmen der gesunden Agrarstruktur bewirtschaften lassen. So lägen die Dinge hier aber nicht. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. biete der zu dem Nachlaß gehörende Hof mit einem jährlichen Reinertrag von 6 830 DM, also 130 DM je ha, einem Unternehmer einen ausreichenden Gewinn, Werde der Hof von dem Unternehmer und seinen Ramilienangehörigen selbst bewirtschaftet, so bilde er darüberhinaus ein ausreichendes Ramilieneinkommen, weil dann die Lohnkosten wegfielen und wertmäßig der bäuerlichen Ramilie zugute kämen. Würde man von diesem Betrieb 23 ha, also rund 1/3 seiner Größe abtrennen, so würden nur insgesamt 2 300 DM, also 70 DM je ha, an Reineinkommen erzielt werden. Die Wirtschafts- und Lebensfähigkeit des Hofes in seiner jetzigen Wirtschaftsweise würde also erheblich bedroht werden. Eine Verkleinerung des Betriebs liege nicht im Sinne einer gesunden Agrarstruktur, die leistungsstarke Betriebe und Unternehmen entwickeln wolle, sondern stelle eine unwirtschaftliche Verkleinerung dar. 2. Die Recfatsbescbwerde behauptet, das Beschwerdegericht sei abgewichen von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19« Juni 1969 -1 BvR 353/67 (Rdl 1969, 176) und des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1969 -V BLw 23/69 (Rdl 1970, 67). Insbesondere dürfe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Abtrennung von Teilen des Hofes nur dann nicht genehmigt werden, wenn die Erhaltung gerade dieses Hofes in seinem jetzigen Bestand aus agrarstrukturellen Gründen dringend geboten sei. Das Beschwerde- gericbt hingegen sei der Ansicht, die Abtrennung dürfe auch dann nicht genehmigt werden, wenn der Ertrag aus der Hofbewirtschaftung durch Einsparung der Lohnkosten verbessert werden und dadurch (erst) die Familie des Unternehmers ein ausreichendes Einkommen erhalten könne. 3. Die Auffassung des Beschwerdegerichts weicht vom Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in den angegebenen Entscheidungen ab (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwYG). Bas Bundesverfassungsgericht hat insbesondere zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG ausgeführt, diese Bestimmung i.Y.m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 GrdstYG sei auf die Erhaltung von bäuerlichen Betrieben angelegt, die nach Flächenumfang, Ortslage und Flurverfassung den Zielen entsprechen, die durch die Maßnahmen zur Yerbesserung der Agrarstruktur erreicht werden sollen und die zugleich die Lebensgrundlage des bäuerlichen Unternehmens und seiner Familie bilden. Die agrarstrukturellen Maßnahmen dienten nicht nur der Yerbesserung der sachlichen Grundlagen der Landwirtschaft, sondern vor allem auch der Yerbesserung der sozialen Lage der in der Landwirtschaft tätigen Menschen. Es solle "ein möglichst hohes Einkommen und ein hoher Sozialstatus für die in der Landwirtschaft Tätigen" erreicht werden. Las Bundesverfassungsgericht hat im Gegensatz zu dem Beschwerdegericht nicht die Auffassung vertreten, daß im Hinblick auf § 9 Abs. 3 Nr. 1 GrdstYG der Betrieb schon dann vor Yerkleinerung bewahrt und erhalten werden solle, wenn er die Lebensgrundlage des bäuerlichen Unternehmens und seiner Familie bei Einsparung von Lohnkosten, also durch Bewirtschaftung mit eigenen Arbeitskräften bildet. Da das Beschwerdegericht jedenfalls in diesem seine Entscheidung tragenden Punkt von den Vergleicbs-entscheidungen abweicht, beruht die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung. Die Rechtsbeschwerde ist somit statthaft. B) Sie ist auch begründet. Die Rüge, das Beschwerdegericht habe § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrdstVG verletzt, greift durch. 1. Wie der Senat in der Entscheidung vom 11. Dezember 1969 ausgeführt hat, ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG auf das Ziel ausgerichtet, Gefahren für die Agrarstruktur abzuwenden, nicht aber den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr zu lenken. Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens ist in der Regel nur dann gegeben, wenn aus bestimmten Tatsachen folgt, daß die Eigentumsverschiebung unternommenen oder beabsichtigten konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Insofern hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen und eine Prüfung nicht vorgenommen. Falls jene konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht vorliegen, kann eine Veräußerung ausnahmsweise eine ungesunde Bodenverteilung dann bedeuten, wenn nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erkennbar sind. Eine solche Ausnahme ist nur im Rahmen der angegebenen Zielsetzung (Abwendung von Gefahren für die Agrarstruktur) und der in den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes zu dem Ausdruck kommenden Grundgedanken gerechtfertigt. Diesen Gesichtspunkt bat das Beschwerdegericht im Auge. Seine Feststellungen lassen aber nicht erkennen» inwiefern die Eigentumsver8cbiebungen hier für die Agrarstruktur eine Gefahr bedeuten» die nach dem Villen des Gesetzes ahgewendet werden soll. Allein der Umstand» daß der Hof nicht belastet ist und - bei einem jährlichen Reinertrag von 6 830 DM (130 DM je ha) ohne Berücksichtigung von Aufwendungen für Fremdkapital» Altenteil und sogenannte Nettoinvestitionen - dem Unternehmer einen "ausreichenden Gewinn bietet", daß der Hof nach Meinung des Tat-ricbters "lebensfähig” ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme, durch die Veräußerungen an die Beteiligten zu 1) und 2) ergäben sich nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur. In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1970 - V BLw 6/70 (WM 1971, 381, 382) hat der Senat erneut darauf hingewiesen, daß die Sicherung selbständiger und lebensfähiger Betriebe für sich allein kein eigenständiger, neben der Verbesserung der Agrarstruktur bestehender Zweck ist, der die Versagung der Genehmigung rechtfertigt. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um die Veräußerung eines Hofs mit einer Gesamtfläche von 78,4447 ha an eine Nichtlandwirtin, wobei der Grundbesitz zu Zwecken des Wohnungsbaues verwendet werden sollte. Diese Umstände allein vermochten nach der vom Senat gebilligten Beurteilung des Oberlandes gerichts die Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nicht zu rechtfertigen. Vom Boden dieser Rechtsauffassung aus tragen im vorliegenden Fall die bisher festgestellten Tatsachen die angefochtene Entscheidung, soweit sie sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG stützt nicht. 2. Aber auch die Ausführungen des Beschwerdege-ricbts zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG sind von Rechts-irrtum beeinflußt. Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 19. Juni 1969 aaO ausgeführt hat, kommt es für die Prüfung einer Veräußerung am Maßstab des § 9 Abs. 3 Nr. 1 GrdstVG nicht allein darauf an, ob der Hof seine Lebensfähigkeit verliert. Um die landwirtschaftlichen Betriebe den Erfordernissen des gemeinsamen Marktes anzupassen, sind leistungsstarke Betriebs- und Unternehmensformen zu entwickeln, die einen rationellen Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital in der Landwirtschaft ermöglichen. Wenn dieser Anpassungsprozeß nicht beeinträchtigt wird, tritt der Verlust der Lebensfähigkeit des einzelnen Betriebs in seiner Bedeutung zurück. Der Tatrichter hat eine solche Beeinträchtigung nicht festgestellt und selbst darauf hingewiesen, daß hier "mangelnder Flächenumfang und geringe Ertragsfähigkeit" vorliegen. Der Hof entspricht danach nicht den Zielen, die durch die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur erreicht werden sollen. Darüber hinaus fällt die nicht entkräftete Behauptung der Rechtsbeschwer deführer ins Gewicht, der Hof sei vom Sachverständigen (noch) als lebensfähig angesehen worden, weil der Grundbesitz nicht belastet sei und dies daran liege, daß der Beteiligte zu 3) Investitionen aus seinem Privatvermögen finanziere und auf Entnahmen von Erträgen verzichte. 10 - Da bei der vorstehend dargelegten Auslegung des Gesetzes der vom Tatrichter ermittelte Sachverhalt der Annahme entgegensteht, durch die Veräußerungen an die Beteiligten zu 1) und 2) träten nachteilige Polgen für die Agrarstruktur ein, kann die angefochtene Entscheidung auch insoweit nicht hei Bestand hleihen, als die Versagung der Genehmigung auf § 9 Ahs. 1 Nr. 2 GrdstVG gestützt ist. C) Der angefochtene Beschluß muß hiernach aufgehoben und die Sache zur anderweiten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden. Der Senat vermag keine abschließende Entscheidung zu treffen, weil, wie oben zu B 1 dargelegt, das Beschwerdegericht noch nicht geprüft hat, ob die Eigentumsverschiebung unternommen oder beabsichtigten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Die Kostenentscbeidung beruht auf §§ 33» 34 DwVG i.V.m. § 131 KoatO. Dr. Augustin Rothe Dr. Grell