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BGH

Gericht: BGH

wird auf den Beschluß des Senats vom 31, Januar 1956 - V Bliw 54/55 Bezug genommen,, Nach Zurückverweisung der Sache hat das Beschwerdegericht weiteren Beweis erhobene Die Beteiligten haben das Feststellungsbegehren des Antragstellers übereinstimmend für erledigt erklärt. habe er Forderungen in einer Gesamthöhe von 869 882,37 EM (berichtigt von 870 429965 EM) zur Anrechnung gestellte Hiervon schieden zunächst sämtliche Schadensersatzansprüche für die restliche Pachtzeit von der Räumung (20* September 1950) bis zu dem vertraglich vorgesehenen Endzeitpunkt (30o November 1963) aus, ganz gleich* ob es sich um die Räuraungs- und Kündigungsschäden im September/Oktober 1950 oder um Schäden wegen Ifichtwiedereinräuraung des Pachtbesitzes ab Juli 1955 handle«, Nicht in Betracht komme ferner die zweite Hälfte der dem Antragsteller aus Prozessen mit dem Yorpächter von SflHHV entstandenen Kosten, deren erste Hälfte der Antragsgegner vertraglich übernommen hat, weil die andere Hälfte weder aus Schadensersatz- noch aus Ausgleichsgründen zu ersetzen sei«. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgericht wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde» Er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung, Per Antragsgegner bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Pie Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugeiaasen ist und ein Fall des § 24 AbSo 2 Hr, 2 Pv/YG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Öberlandesgericht von einer der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundes gerichtshof cj- abgewichen ist und der Beschluß1 auf der Abweichung beruht, Piese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt . aa) In jenem Beschluß sei die Rechtsfrage, ob Schadens-ersatzansprüche, die der Antragsteller geltend gemacht hat, wegen der Kündigung des Antragsgegners vom 9« Oktober 1950 entfallen sein könnten, erörtert worden« Der Bundesgerichtshof habe jedoch in den "bindenden Richtlinien für die weitere Bphandlung des Palles" nicht auf die Möglichkeit der Wirksamkeit dieser Kündigung abgestellt, sondern das Oberlandesgericht angewiesen zu prüfen, ob der Antragsteller den Rechtcraangel gekannt habe und ob etwa aus den allgemeinen Pachtbedingungen ein Ausschluß von Schadensersatzansprüchen zu folgern sei« Rieht dagegen habe der Bundesgerichtshof die Möglichkeit offen gelassen, Schadensersatzansprüche könnten schon wegen der Kündigung vom 9* Oktober 1950 ausgeschlossen sein« Nachdem die im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 31» Januar 1956 aufgeworfenen Rechtsfragen über die Wirkung der allgemeinen Pachtbedingungen abgehandelt worden seien, habe das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß ausgeführt, es könne auf sich beruhen, ob der Antragsteller Kenntnis vom Rechts-mangel gehabt habe. Der angefochtene Beschluß beruhe auf dieser Abv/eichung» Hätte das Öberlandesgericht alle Erkenntnismittel ausgeschöpft, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Antragsteller von dem Rechtsmangel keine Kenntnis im Sinne des § 539 BGB hatte, cc) Im angefochtenen Beschluß sei ausdrücklich dargetan, daß der Antragsgegner berechtigt gewesen sei, sich vom Pachtvertrag durch die Kündigung vom 9» Oktober 1950 zu lösen. Da der Antragsgegner in der vorangegangenen Anschlußrechtsbeschv/erde bereits geltend gemacht hatte, der Ausschluß von Ansprüchen, die dem Antragsteller sonst zuctehen könnten, ergebe sich aus der Kündigung vom 9o Oktober 1950, und da im früheren Beschluß des Bundesgerichtshofs diesem Anschlußrechtsbeschwerdebegehren des Antragsgegners nicht stattgegeben v/orden sei, habe im angefochtenen Beschluß nicht in Abweichung vom Beschluß des Bundesgerichtshofs eine andere Rechtsgrundlage zugunsten des Antragsgegnere angenommen werden dürfen, näm- Oktober 1950» Auf dieser Abweichung beruhe der angefoehtene Beschluß in doppelter Weise» Zunächst werde im angefochtenen Beschluß daraus gefolgert, wegen der wirksamen Kündigung hätte der Antragsgegner nicht die Rechtspflicht gehabt, dem Antragsteller nach dem Pod des Vorpächters den Pachtbesitz wieder einzuräuraeno Dazu würden auch noch siedlungsrechtliche Gesichtpunkte angeführt, die gegenüber der Vertragspflicht aus dem Pachtvertrag keinesfalls in Betracht kommen könnten» Hier liege die wohl wichtigste Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor» Sodann sei im Beschluß des Oberlandesgerichts ausgeführt, wegen der wirksamen Kündigung vom 9* Oktober 1950 könnten auch Schadensercatzansprüche aus dem Pachtvertrag nicht her-gelcitet werden» Auch darin liege eine entscheidende Abweichung vom Beschluß des Bundesgerichtshofs, da dieser dem Grunde nach vom wirksamen Bestand des Pachtvertrags ausgegangen sei und aus dem wirksamen Bestand des Pachtvertrags die Schadensercatzpflicht mit bindender Wirkung gefolgert habe, lediglich eingeschränkt durch die Präge nach der Prüfung von der Kenntnis des Rechtsmangels und von der Prüfung der Einwirkung der allgemeinen Pachtbedingungen « Es genügt hiernach nicht die in der Rechtsbe-schv:erdebegründung des Antragstellers enthaltene Behauptung, der angefochtene Beschluß habe den Inhalt der früher vom Bundesgerichtshof in dieser Sache getroffenen Entscheidung und dessen Bindungswirkung verkannt, das Eeccbwerdegericht habe "bindende Richtlinien für die weitere Behandlung des Falles" nicht befolgt« Gegenüber der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Meinung ist darauf hinzuweisen, daß allein mit der Behauptung eines Verstoßes gegen Weisungen, die der Bundesgerichtshof dem Beschwerdegericht in einem früher ergangenen, dieselbe Sache betreffenden Beschluß erteilt hat,, die Abweichung nicht begründet werden kann.(vgl« Beschluß des Senats vom 30„ November 1967 - V BLw 8/67)o Per Rechtsbeschwerdeführer zeigt nicht in der nach dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlichen Weise auf, daß das .Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof die gleiche Rechtsfrage, d.h. den gleichen Rechtsgrundsats, unterschiedlich beantwortet habeno Im übrigen ist zu dem oben (1 aa - 1 cc) wiedergegebenen Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers folgendes zu bemerken: Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluß vom 31 - Januar 1956 im Rahmen der damaligen Rechtsbe-schwerde mit der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts insoweit befaßt, als das Oberlandesgericht dem Antragsteller Schadensersatzansprüche nicht zuerkannt hatteo Rer Bundesgerichtshof hat nach seiner rechtlichen Erörterung weitere tatsächliche Feststellungen für erforderlich erachtet, deshalb den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 25o Mai 1955 aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Öberlandesgericht zurücleverwieseno Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Beochwerdegericht in der jetzt vorliegenden Beurteilung der Haftungsgrundlagen für die Schadensersatzansprüche des Antragstellers eine andere Rechtsauffassung als der Bundesgerichtshof vertreten haben sollo Der Bundesgerichtshof hat im Beschluß vom 31« Januar 1956 Das Oberlandesgericht hat unter diesen Umständen die Präge, ob der Antragsteller Kenntnis vom Rechtsmangel (dem besseren Recht des Vorpächters) bei Vertragsschluß besaß, offen gelassen. gegners stattgegeben, das Beschwerdegericht habe nicht seiner Aufklärungspflicht genügt; es habe übersehen, daß es sich bei den Investitionen nicht um einen einheitlichen Anspruch handle, die geltend gemachte Summe sich vielmehr aus zahlreichen einzelnen Ansprüchen der verschiedensten Art zusnmmensetze und der Antragsgegner von Anfang an geltend gemacht habe, daß hierunter Forderungen enthalten seien, die schon deshalb dem Grunde nach ungerechtfertigt seien, weil es sich üm Arbeiten handele, die das staatliche Hocbbhuamt in Auftrag gegeben und auch bezahlt habe« Auch dieser Beanstandung hat das Oberlandesgericht jetzt Rechnung getragen,, Sine unterschiedliche Rechtsauffassung im Sinne des § 24 Abs« 2 tfr« 1 BwVG tritt in den beiden Entscheidungen danach nicht zutage« Die Reehtsbeschwerde will in ihren Ausführungen den Sachverhalt anders als das Oberlandesgericht würdigen« Bie Frage, ob dem Beschwerdegericht bei seiner jetzigen Beurteilung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann aber in diesem Stadium des Verfahrens nicht geprüft werden« Die Rechtsbeschwerde behauptet, das Oberlandesgericht habe Rechtsverstöße begangen, und beruft sich dazu auf zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs» Eine Rechtsverletzung allein vermag jedoch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde noch nicht zu begründen (vgl. Im übrigen ist zu dem oben unter ee) wiedergegebenen Vorbringen zu bemerken, daß auch durch Berufung auf schwerwiegende Verfahrensverstöße die Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden kann (vgl= Beschluß des Senats vom 30» November 1967 - V BIw 8/67 S» 11)» 3o a) Die Rechtsbeschwerdebegründung führt weiter aus: Im lenor des angefochtenen Beschlusses sei ausdrücklich festgehalten, die Rechtsbeschwerde werde nicht zugelasseno Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsfalles, aber auch angesichts der Bedeutung des "vorangegeangenen BGH-Beschlusses" sei diese Entscheidung fehlsam* Auf Grund des § 24 Abs» 1 Satz 2 IwVG wäre bei pflichtgemäßem Ermessen das Oberlandesgericht gehalten gewesen, die Rechtsbeschwerde ausdrücklich suzulassen» Angesichts des hohen Streitwerts, der die materiellen Interessen der Beteiligten wiedergebe, hätte qs nahegelegen, dem Verfahren ausdrücklich auch eine grundsätzliche Bedeutung zuzu demessen» Verschiedene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien in der Entscheidung behandelt»

AbweichungBeschwerdegerichtOberlandesgerichtAntragsgegnerBeschlußKündigungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BI*; 2/70	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 des Kaufmann
 Ferdinand
in
 Antragstellers und Rechtsbeschwerde Führers 9
- Verfahrcnsbevollrnächtigte; Rechtsanwälte Professor Pro	Pr
 Pr o
gegen
 das Land ]rorärhein-Y/estfalen? vertreten durch den
 Ilinioter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
 Antragsgegner und Rechtsbe-sehwerdegegner.
 
Der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Iandwirtschaftssaehen hat in der Sitzung am 29* Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundecriehter Dr. Rothe und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Schmidt beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Öberlandesgerichts Köln als Landwirtschaftssenat vom 22» Oktober 1969 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragegegner dessen außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfene
 Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 722 340 DM festgesetzt«
G- r ü n d e:
Io
.'«H
Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit der Antragegegner als Verpächter gegenüber dem Antrag.-steiler als Pächter aus einer Doppelverpachtung der Domäne &SHHVbei XfHHHfczu Ersatzleistungen verpflichtet ist» Der Antragsteller verlangt Ersatz wegen vorzeitiger Zwangsräumung und Michtverbrauchs vorge-nommener Investitionen sowie der Beseitigung von Kriegs-öchädeno Er hat zuletzt Ansprüche in Höhe von 15Q 000 DM nebst Zinsen geltend gemacht, die der Antragsgegner nach Grund und Hohe bestritten hat* Zum Sachverhalt im einzelnen
 
wird auf den Beschluß des Senats vom 31, Januar 1956 - V Bliw 54/55 Bezug genommen,, Nach Zurückverweisung der Sache hat das Beschwerdegericht weiteren Beweis erhobene Die Beteiligten haben das Feststellungsbegehren des Antragstellers übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn, den Antragsteller, zu zahlen.
1. a) für Aufwendungen 193 482,37 IM,
b)	für Räumungsverluste 306 517?63 DM,
c)	einen weiteren in das Ermessen des Gerichts gestellten Verlustbetrag von höchstens
250 000 DM, zusammen also höchstens 750 000 DM ,
2„ a) 10,5 % Zinsen aus 73 442,43 DM seit dem 25, September 1950, b) 4 $ Zinsen von dem darüber hinausgehenden Betrag seit Rechtshängigkeit,
 Ter Antragsgegner hat wiederum beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Bandwirtschaftsgerichts die Anträge des Antragstellers abzuweisen,
 Bas Oberlandesgericht hat unter teilweiser Abänderung des landwirtschaftsgerichtlichen Beschlusses den Antragsgegner verurteilt, an den Antragsteller 27 659,81 BM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Anträge des Antragstellers abgewiesen und die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht - zusammenfassend -
 
angeführt (Beschwerdebeschluß So 78): Der Antragsteller habe seine Zahlungsansprüche zuletzt auf insgesamt 750 000 EM nebst Zinsen beschränkte Als Berechnungogrundlago;'.' habe er Forderungen in einer Gesamthöhe von 869 882,37 EM (berichtigt von 870 429965 EM) zur Anrechnung gestellte Hiervon schieden zunächst sämtliche Schadensersatzansprüche für die restliche Pachtzeit von der Räumung (20* September 1950) bis zu dem vertraglich vorgesehenen Endzeitpunkt (30o November 1963) aus, ganz gleich* ob es sich um die Räuraungs- und Kündigungsschäden im September/Oktober 1950 oder um Schäden wegen Ifichtwiedereinräuraung des Pachtbesitzes ab Juli 1955 handle«, Nicht in Betracht komme ferner die zweite Hälfte der dem Antragsteller aus Prozessen mit dem Yorpächter von SflHHV entstandenen Kosten, deren erste Hälfte der Antragsgegner vertraglich übernommen hat, weil die andere Hälfte weder aus Schadensersatz- noch aus Ausgleichsgründen zu ersetzen sei«. Zu erstatten seien neben dem noch nicht vergüteten (Teil der vergleichsweise übernommenen Koctenhülfte aus den Prozessen des Antragstellers mit dem Yorpächter von SMHHHI^die Beträge, die dem Antragsteller im Rahmen eines billigen Ausgleichs aus der Beseitigung von Kriegsschäden, aus Investitionen und Weidesaat nebst Eünger, endlich aus Beteiligung an den Räumungskosten sowie ah den Gestütssuche- und Gestütsverlagerungskosten, Arbeitslöhnen, Stutenhaltungs- und Transportkosten zur Auktion nach Eüsseldorf zustanden» Alle darüber hinausgehenden Kosten seien nicht ersatzpflichtig«,
Bemgemäß hat das Beachwerdegericht dem Antragsteller hinsichtlich des Klagantrags zu 1 a) Forderungen in Höhe von 23 399,81 EM und hinsichtlich der übrigen Klageanträge
 
weitere Forderungen in Höhe von 4 260 FM jeweils nebst Zinnen zuerkannt (Beschwerdebeschluß So 223)»
Fas Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelasoen0
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgericht wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde» Er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung,
 Per Antragsgegner bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Pie Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugeiaasen ist und ein Fall des § 24 AbSo 2 Hr, 2 Pv/YG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Öberlandesgericht von einer der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundes gerichtshof cj- abgewichen ist und der Beschluß1 auf der Abweichung beruht, Piese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt .
A) Pas Oberlandesgericht hat sich bei Prüfung des auf Schadensersatz gerichteten Yerlangens auf den Standpunkt gestellt, die Beteiligten hätten itö Pachtvertrag einen Haftungsausschluß des Antragsgegners nach §§ 3? 4
 
der Allgemeinen Pachtbedingungen für die preußischen Staatsdomänen (APB) vereinbarte Schadensersatzforderungen des Antragstellers habe auch die am 9« Oktober 1950 erfolgte Kündigung des Pachtvertrags, . die rechtswirUsam sei, nicht ausgelösto Es seien nur Abwicklungs- (Ausgleichs-) Ansprüche gemäß § 24-2 BGB nach Auftrags- und Bereicherungs-grundsätsen entstanden«
B) Io a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe die Bindungswirkung der früheren Entscheidung des Senats von 31« Januar 1956 "weitgehend verkannt"« Dazu führt die Rechtsbeschv/erde aus:
aa) In jenem Beschluß sei die Rechtsfrage, ob Schadens-ersatzansprüche, die der Antragsteller geltend gemacht hat, wegen der Kündigung des Antragsgegners vom 9« Oktober 1950 entfallen sein könnten, erörtert worden« Der Bundesgerichtshof habe jedoch in den "bindenden Richtlinien für die weitere Bphandlung des Palles" nicht auf die Möglichkeit der Wirksamkeit dieser Kündigung abgestellt, sondern das Oberlandesgericht angewiesen zu prüfen, ob der Antragsteller den Rechtcraangel gekannt habe und ob etwa aus den allgemeinen Pachtbedingungen ein Ausschluß von Schadensersatzansprüchen zu folgern sei« Rieht dagegen habe der Bundesgerichtshof die Möglichkeit offen gelassen, Schadensersatzansprüche könnten schon wegen der Kündigung vom 9* Oktober 1950 ausgeschlossen sein«
bb) Ira angefochtenen Beschluß sei ausgeführt, der
j
Antragsgegner sei am 20, September 1950 im Rahmen des Pachtvertrags verpflichtet gev/esen, dem Antragsteller für die Vertragsdauer den Besitz dieser Domäne zu überlassen; nach der gesetzlichen Regel habe der Antragsgegner
 
dafür einstehen müssen, daß dem Antragsteller als Pächter nicht durch das Recht eines Dritten der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wurde. Nachdem die im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 31» Januar 1956 aufgeworfenen Rechtsfragen über die Wirkung der allgemeinen Pachtbedingungen abgehandelt worden seien, habe das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß ausgeführt, es könne auf sich beruhen, ob der Antragsteller Kenntnis vom Rechts-mangel gehabt habe. Darin liege ein Verstoß gegen die bindende Anweisung aus dem früheren Beschluß des Bundesgerichtshofs, gerade diese Rechtsfrage zu klären. Der angefochtene Beschluß beruhe auf dieser Abv/eichung» Hätte das Öberlandesgericht alle Erkenntnismittel ausgeschöpft, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Antragsteller von dem Rechtsmangel keine Kenntnis im Sinne des § 539 BGB hatte,
 cc) Im angefochtenen Beschluß sei ausdrücklich dargetan, daß der Antragsgegner berechtigt gewesen sei, sich vom Pachtvertrag durch die Kündigung vom 9» Oktober 1950 zu lösen. Da der Antragsgegner in der vorangegangenen Anschlußrechtsbeschv/erde bereits geltend gemacht hatte, der Ausschluß von Ansprüchen, die dem Antragsteller sonst zuctehen könnten, ergebe sich aus der Kündigung vom 9o Oktober 1950, und da im früheren Beschluß des Bundesgerichtshofs diesem Anschlußrechtsbeschwerdebegehren des Antragsgegners nicht stattgegeben v/orden sei, habe im angefochtenen Beschluß nicht in Abweichung vom Beschluß des Bundesgerichtshofs eine andere Rechtsgrundlage zugunsten des Antragsgegnere angenommen werden dürfen, näm-
 
lieh die Verbindlichkeit der Kündigung vom 9. Oktober 1950» Auf dieser Abweichung beruhe der angefoehtene Beschluß in doppelter Weise» Zunächst werde im angefochtenen Beschluß daraus gefolgert, wegen der wirksamen Kündigung hätte der Antragsgegner nicht die Rechtspflicht gehabt, dem Antragsteller nach dem Pod des Vorpächters den Pachtbesitz wieder einzuräuraeno Dazu würden auch noch siedlungsrechtliche Gesichtpunkte angeführt, die gegenüber der Vertragspflicht aus dem Pachtvertrag keinesfalls in Betracht kommen könnten» Hier liege die wohl wichtigste Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor» Sodann sei im Beschluß des Oberlandesgerichts ausgeführt, wegen der wirksamen Kündigung vom 9* Oktober 1950 könnten auch Schadensercatzansprüche aus dem Pachtvertrag nicht her-gelcitet werden» Auch darin liege eine entscheidende Abweichung vom Beschluß des Bundesgerichtshofs, da dieser dem Grunde nach vom wirksamen Bestand des Pachtvertrags ausgegangen sei und aus dem wirksamen Bestand des Pachtvertrags die Schadensercatzpflicht mit bindender Wirkung gefolgert habe, lediglich eingeschränkt durch die Präge nach der Prüfung von der Kenntnis des Rechtsmangels und von der Prüfung der Einwirkung der allgemeinen Pachtbedingungen «
b) Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Hr» 1 I»wVG nicht dargetan»
 
Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs« 2 Nr» 1 LwVG bezeichneten Gerichte beantwortet hat«, Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerde-gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat«, Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtura unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feStstehto Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlogen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht« Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbesehwerdegerichts, seinerseits zu ermitteln, worin der Rechtsbeschwerdeführer möglicherweise ein Abweicheri von der angeführten Entscheidung finden will und ob die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht, (vgl«, BGHZ 15 9 5, 9 f)~
Es genügt hiernach nicht die in der Rechtsbe-schv:erdebegründung des Antragstellers enthaltene Behauptung, der angefochtene Beschluß habe den Inhalt der früher vom Bundesgerichtshof in dieser Sache getroffenen Entscheidung und dessen Bindungswirkung verkannt, das Eeccbwerdegericht habe "bindende Richtlinien für die weitere Behandlung des Falles" nicht befolgt« Gegenüber der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Meinung
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ist darauf hinzuweisen, daß allein mit der Behauptung eines Verstoßes gegen Weisungen, die der Bundesgerichtshof dem Beschwerdegericht in einem früher ergangenen, dieselbe Sache betreffenden Beschluß erteilt hat,, die Abweichung nicht begründet werden kann.(vgl« Beschluß des Senats vom 30„ November 1967 - V BLw 8/67)o Per Rechtsbeschwerdeführer zeigt nicht in der nach dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlichen Weise auf, daß das .Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof die gleiche Rechtsfrage, d.h. den gleichen Rechtsgrundsats, unterschiedlich beantwortet habeno Im übrigen ist zu dem oben (1 aa - 1 cc) wiedergegebenen Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers folgendes zu bemerken:
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluß vom 31 - Januar 1956 im Rahmen der damaligen Rechtsbe-schwerde mit der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts insoweit befaßt, als das Oberlandesgericht dem Antragsteller Schadensersatzansprüche nicht zuerkannt hatteo Rer Bundesgerichtshof hat nach seiner rechtlichen Erörterung weitere tatsächliche Feststellungen für erforderlich erachtet, deshalb den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 25o Mai 1955 aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Öberlandesgericht zurücleverwieseno Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Beochwerdegericht in der jetzt vorliegenden Beurteilung der Haftungsgrundlagen für die Schadensersatzansprüche des Antragstellers eine andere Rechtsauffassung als der Bundesgerichtshof vertreten haben sollo Der Bundesgerichtshof hat im Beschluß vom 31« Januar 1956
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(Bl,. 24) dargetan, daß es entscheidend auf die Präge ankoramt, ob der Antragsteller bei Abschluß des Pachtvertrags vom Rechtsmangel Kenntnis hatte, ‘’sofern die Haftung des Antragsgegnei’S nicht auch durch die allgemeinen Pachtbedingungen (insbesondere § 3 derselben) ausgeschlossen ist”. Von diesem Rechtsstandpunkt ist das Bescbwerdegericht bei seiner erneuten Prüfung ausgegangen, v/ie seine Ausführungen Bl» 90 ff klar ergeben.
Es ist u.a. zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller mit Rücksicht auf den vereinbarten Haftungsausschluß nach §§ 3, 4 APB keine Schadensersätzen-Spruche daraus herleiten darf, daß der Antragsgegner ihm am 20» September 1950 den Pachtbesitz an der Domäne nicht mehr gewährleisten konnte. Das Oberlandesgericht hat unter diesen Umständen die Präge, ob der Antragsteller Kenntnis vom Rechtsmangel (dem besseren Recht des Vorpächters) bei Vertragsschluß besaß, offen gelassen.
Im Rahmen der früheren Anschlußrechtsbeschwerde des Antragsgegners hat sich der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 31» Januar 1956 zur Präge, ob “die Kündigung? vom 9» Oktober 1950” wirksam war, nicht geäußert. Er hat aber die hiermit zusammenhängende Auffassung des Eeschv/erdegerichts gebilligt, die Geschäftsgrundlage des Pachtvertrages sei v/eggefallen, ein Pesthalten an diesem Vertrag seitens der einen oder anderen Partei würde gegen Ireu und Glauben verstoßen. Die gleiche Rechts ansicht hat das Oberlandesgericht im jetzt angefochtenen Beschluß vertreten. Der Bundesgerichtshof hat damals nur hinsichtlich der Investitionen der Rüge des Antrags-
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gegners stattgegeben, das Beschwerdegericht habe nicht seiner Aufklärungspflicht genügt; es habe übersehen, daß es sich bei den Investitionen nicht um einen einheitlichen Anspruch handle, die geltend gemachte Summe sich vielmehr aus zahlreichen einzelnen Ansprüchen der verschiedensten Art zusnmmensetze und der Antragsgegner von Anfang an geltend gemacht habe, daß hierunter Forderungen enthalten seien, die schon deshalb dem Grunde nach ungerechtfertigt seien, weil es sich üm Arbeiten handele, die das staatliche Hocbbhuamt in Auftrag gegeben und auch bezahlt habe« Auch dieser Beanstandung hat das Oberlandesgericht jetzt Rechnung getragen,, Sine unterschiedliche Rechtsauffassung im Sinne des § 24 Abs« 2 tfr« 1 BwVG tritt in den beiden Entscheidungen danach nicht zutage« Die Reehtsbeschwerde will in ihren Ausführungen den Sachverhalt anders als das Oberlandesgericht würdigen« Bie Frage, ob dem Beschwerdegericht bei seiner jetzigen Beurteilung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann aber in diesem Stadium des Verfahrens nicht geprüft werden«
2. a) Die Rechtsbeschwerde führt ferner an, das Oberlandesgericht sei auch "von einer Mehrzahl anderer BGH-Entscheidungen" abgev/ichen:
aa) Bas Oberlandesgericht habe "übersehen", daß sich der Antragsgegner auf den Haftungsausschluß nach §§ 3? 4 APB nicht berufen dürfe, ohne sich dem Vorwurf der Arglist auszusetzen« Bie in den meisten Vertragsentwürfen im Eingang enthaltene Klausel "vorbehaltlich der Rechte des Pächters von SflHHIP* sei bewußt ausgelassen worden« Peshalb .sei dieser Vorbehalt nicht Vertragsinhalt geworden«
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Die nur mittelbare Bezugnahme auf die APB sei nicht anders zu beurteilen als die Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Freizeichnungsklausel enthalten, welche jedoch nicht ausdrücklich ausgehandelt worden ist. Für solche Fälle der Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen gelte, daß sie die Interessen des Vertragspartners berücksichtigen müsse. Die bezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen seien eng und "keinesfalls gegen den auszulegen, auf den die Bezugnahme zurückgeht". Das Oberlandesgericht habe im Sinne der vorstehenden ,rBestImmungen,r außer acht gelassen u.a. die Entscheidungen BGHE 22, 90, 96; BGH WJW I960, 1661, 1662; BGHZ 40, 65, 69; 47, 312, 318.
bb) Die Kündigung vom 9» Oktober 1950 stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Dem Antragsgegner, der eine Garantiepflicht gegenüber dem Antragsteller übernommen hatte, sei es versagt gewesen, sich durch Kündigung von der vertraglichen Bindung zu lösen. Das Oberlandesgericht habe die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unzulässigen Rechtsausübung außer Betracht gelassen, so beispielsweise die Entscheidungen IM BGB § 242 Cd Hr. 55, 68, 75, 88; BGH NJtf 1958, 177 (an dieser Stelle sind drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - teilweise - abgedruckt). Die Rechtsausübung sei auch deswegen unzulässig gewesen, weil sich der Antragegegner zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt habe. Das Oberlandesgericht habe die Entscheidungen BGHZ 32, 273, 279 und BGH WM 1968, 877 außer Betracht gelassen.
 
oc) Was vorstehend zur unzulässigen Rechtsausübung aus einem formalen Kündigungsrecht wegen des Fortbestands des Pachtvertrags ausgeführt worden sei, gelte sinngemäß auch für die fortbestehenden Rechte, die der Antragsteller aus dem Pachtvertrag unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung geltend machen dürfeo Niemand könne sich durch Kündigung eines Bauerschuldverhältnisses einem sonst gegebenen Schadensersatz wegen Nichterfüllung entziehen»
dd) Sofern überhaupt der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für aas Yertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner und für Ersatzansprüche, die dem Antragsteller gegen den Antragsgegner zustehen, in Betracht komme, habe das Oberlandesgericht "die Grundsätze der Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage" nicht beachtet»
Im Beschluß des Beschweröegerichts sei insbesondere der Gesichtspunkt der Abgrenzung der beiderseitigen Risikobereiche behandelt worden» Nicht der Antragsteller als der Pächter, sondern der Antragsgegner als der Verpächter habe im Sinne des Wegfalls der Gescbäftsgrundlage das bedeutungsvolle Risiko auf sich genommen, die Rechtsfolgen, hinnehmen zu müssen, die sich ergeben würden, falls aus irgendwelchen Gründen der Antragsgegner aus der Garantenstellung des Verpächters die Verpflichtungen nicht würde erfüllen können» Bas Risiko aus der etwa bestehenbleibenden Vorverpachtung habe also ausschließlich beim Antragsgegner gelegen» Selbst wenn Rechtsfolgen aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ziehen seien, seien nur die unumgänglich notwendigen Eingriffe zulässig»
 
Dazu gehöre nicht der vollständige Wegfall von Ansprüchen aus Schadensersatz wegen Nichterfüllung» Im angefochtenen Beschluß seien zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichts hofs, die diesen Rechtskreis "ausleuchten”, unbeachtet geblieben, so beispielsv/eise IM BGB § 242 Ba Nr* 2; Bb Nr» 47 Bb Nr» 50o
ee) Bas Übergehen zahlreicher Beweisantritte zu dem tatsächlichen Geschehensablauf, insbesondere zur Verpflichtung des Antragsgegners, Leisten nach dem Abzug der Erben des Vorpächters den Pachtbesitz wieder einzuräumen, stelle einen selbständigen Bechtsbeschwerdegrund dar, da im angefochtenen Beschluß ohne Angabe von Gründen davon ausgegangen sei, allein die Aussage der am Ausgang des Rechtsstreits höchst interessierten Zeugin AflBHH genüge, um den Gecchehensablauf festzustellen.
b) Eine Abweichung ist in keinem der vorgenannten Punkte dargetan»
Die Rechtsbeschwerde behauptet, das Oberlandesgericht habe Rechtsverstöße begangen, und beruft sich dazu auf zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs» Eine Rechtsverletzung allein vermag jedoch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde noch nicht zu begründen (vgl. Pritsch, RdL 1959, 172, 174)« Wie oben zu 1 b) dargelegt ist, muß das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der angezogenen Entscheidung beantwortet haben. Die Rechtsbeschv/erde würdigt indessen auch hier wieder den Sachverhalt anders als das Oberlandesgericht. Sie rügt, daß das Beschwerdegericht die in den Vergleichsentscheidungen
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niedergelegten Hechtsgrundsätze "übersehen”, "außer acht gelassen" oder "nicht beachtet" habe» Die Rechtsbeschwerde hat in keinem der angegebenen Punkte eine bestimmte Rechtsfrage aus der angefochtenen Entscheidung herausgestellt und dargetan, daß die gleiche Rechtsfrage in der Vergleichsentscheidung erörtert ist und daß beide Gerichte unterschiedlich dazu Stellung genommen haben»
Im übrigen ist zu dem oben unter ee) wiedergegebenen Vorbringen zu bemerken, daß auch durch Berufung auf schwerwiegende Verfahrensverstöße die Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden kann (vgl= Beschluß des Senats vom 30» November 1967 - V BIw 8/67 S» 11)»
3o a) Die Rechtsbeschwerdebegründung führt weiter aus: Im lenor des angefochtenen Beschlusses sei ausdrücklich festgehalten, die Rechtsbeschwerde werde nicht zugelasseno Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsfalles, aber auch angesichts der Bedeutung des "vorangegeangenen BGH-Beschlusses" sei diese Entscheidung fehlsam* Auf Grund des § 24 Abs» 1 Satz 2 IwVG wäre bei pflichtgemäßem Ermessen das Oberlandesgericht gehalten gewesen, die Rechtsbeschwerde ausdrücklich suzulassen» Angesichts des hohen Streitwerts, der die materiellen Interessen der Beteiligten wiedergebe, hätte qs nahegelegen, dem Verfahren ausdrücklich auch eine grundsätzliche Bedeutung zuzu demessen» Verschiedene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien in der Entscheidung behandelt»
 
b) Auch ait diesem Vorbringen kann der Antragsteller die Durchführung der Rechtsbeschv/erde nicht erreichen»
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist jeder Nachprüfung durch das Rechtsbesehv/erdegericht^ entzogen» Die Entscheidung über die Zulassung ist ausschließlich Sache des Oberlandesgerichts» Ob es von der ihm ein-geräuraten Befugnis Gebrauch machen will, steht in seinem freien Ermessen» Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschv/erde sind in § 24 BwVG abschließend geregelt (vgl« Beschlüsse des Senats vom 12. Februar 1963 - V BBw 37/62, Rdl» 1963, 66, und vom 31o Januar 1966 - V BIw 53/65 S» 6; Barnstedt,
 Iv/VG 2» Aufl» § 24 Anm» 8),
III»
Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft« Die Frage, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann infolgedessen nicht geprüft werden»
18 -
Abs o
Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 1 Lv/VGo
 Pr» Augustin
 Rothe
Pr„ Grell