Die Übergabe des Hofes soll nach Genehmigung des Vertrages erfolgen.In dem Vertrag heißt es, daß der Übernehmer, der zur Zeit eine Pachtstelle in Wapelergroden bewirtschaftet, das ihm gehörende Vieh auf den Hof mitbringen werde. Der Antragsgegner, der bis kurz vor dem Abschluß des Übergabevertrages von seinem Vater als Hofnachfolger vorgesehen war, soll den Hof bis zur Übernahme durch Brich weiterbewirtschaften. Me Antragsteller haben Genehmigung des Übergabe-Vertrages beantragt» Sie haben vorgetragen, Herbert könne den Hof nicht bekommen, weil zu befürchten sei, daß er ihn in kurzer Zeit herunterwirtschaften werde« Er habe sich nämlich seit 1964/65 in unerträglicher Weise dem Alkohol ergeben« Er sei fast jede Woche zweimal betrunken und habe häufig seine Pflichten als Posthalter und bei der Arbeit auf dom Hof versäumt. Von dem Vorwurf der Untreue und Urkunden-Vernichtung wurde er freigesprochen, weil seine Einlassung, daß er den fraglichen Betrag zufolge einer Vereinbarung mit dem Vater habe behalten dürfen, als nicht widerlegt angesehen wurde. Die Beehtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandes-gerieht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Hechts-beschwerdebegrimdung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichon ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. lo Das Beschwerdegericht hat eine den Hofeigenturner bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben verneint o Es geht unter Bezugnahme auf die Zusammenete1lung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht, HöfeO § 7 An. 44) von folgenden Grundsätzen aus: Eine Vereinbarung Uber die Hofnachfolge, die der gesetzlich vorgeschriebenen form nicht entspreche, könne unter Umständen aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als wirksam angesehen werden* Die Bejahung einer vertraglichen Bindung des Hofeigentümers komme jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht» An die Wirksamkeit einer formlosen HoferbenbeStimmung seien strenge Anforderungen zu stellen« Es müsse sich um einen besonders gelagerten Fall handeln, der es geboten erscheinen lasse, trotz Nichtwahrung der gesetzlichen Form eine Bindung vertraglicher Art zu bejahen» Das sei nur dann der Fall, wenn die Nichtanerkennung des Vertrages zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde« Vor allem seien wie hei einem form-gültigen Rechtsgeschäft übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich, die allerdings auch in einem schlüssigen Verhalten der Beteiligten erblickt werden könnten» Das Verhalten des Eigentümers müsse eindeutig den Willen erkennen lassen, daß der betreffende Abkömmling den Hof übernehmen solle« Diese Voraussetzungen seien beim Antragsgegner nicht erfüllt« Der Hofeigentümer habe zwar bis Anfang Februar 1965 die Absicht gehabt, seinen Sohn Herbert zu dem Hofnachfolger zu machen« Es fehle aber schon an hinreichend eindeutigen Feststellungen dazu, daß diese Absicht in Form einer vertraglichen Bindung in Erscheinung getreten sei. seien nicht vorgotragen und nicht bekannt geworden« Bas Gesamtverhalten des Eigentümers und seines Sohnes Herbert lasse keine Schlüsse darauf zu2 daß beide die Hofnachfolge als bindend geregelt angesehen hätten. Bie bloße Beschäftigung des Antragsgegners auf dem Hof reiche hierzu nicht aus, zu demal da sie ihren Grund darin finde, daß der Antragsgegner bisher unverheiratet sei und daß er sich schon deshalb Hoffnung auf den Hof habe machen können, weil er der gesetzliche Hoferbe sei. In einer MiIfsBegründung führt das Oberlande agoricht aus, daß einer etwaigen Vereinbarung über die Hofnachfolge die Anerkennung deshalb zu versagen wäre, weil die Annahme einer Bindung nicht mit Rücksicht auf Treu und Glauben geboten sei« Bio Mitarbeit des Antragsgegners auf dem Hof könne, soweit sio über die gesetzliche Verpfliehtung zu Dienstleistungen auf dem elterlichen Hof hinausgehe, um so weniger ein besonderes Opfer bedeuten, als dem Antragsgegner seit 1957 die Einnahmen aus der . als er zweimal wegen Teilnahme am Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüehiigkeit bestraft worden sei und hierdurch seine Stelle bei der Post verloren habe» Bas persönliche Verhältnis zu seinem Vater habe er vor allem dadurch zerstört, daß er von einer an den Vater überwiesenen Versicherungssumme 277 DM für sich behalten, dem Vater den tatsächlich überwiesenen Betrag verschwiegen und den Bostabsehnitt verbrannt habe» Schließlich ziehe er seit dem Frühjahr 1965 die Nutzungen aus dem Hof, ohne dem Eigentümer hierfür irgend ein Entgelt zu zahlen» Bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung über die Hofnachfolge zustandegekommen ist, handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung , die für eine Abweichung nicht herangezogen werden kann; denn die Abweichung im Sinn des § 24 Abs. 1 Hr» 1 LwVG bedeutet, daß das Beschwerdegericht eine Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in einer Intscheidung eines der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerichte geschehen ist. Gesichtspunkt einer bindenden Hoferbenbestimmung von vornherein aus«, Infolgedessen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frages ob eine Abweichung zu bejahen'wäre, soweit das Oberlandesgericht hilfswcisc einer etwaigen Vereinbarung über die Hofnachfolge des Antragsgogners die Anerkennung Versagt hat und weiter der Auffassung ist, daß der HofoigentUmer sich von einer etwa eingetretenen Bindung aus wichtigem Grunde losgesagt habe; denn eine Abweichung in diesen Funkten würde, selbst wenn sie zu bejahen wire, für die angefochtene Entscheidung nicht ursächlich seine Wenn nämlich die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf verschiedene Gründe gestützt ist und nur bei einem (Teil dieser Gründe eine Abv/eichung vorliegt, so beruht die Entscheidung nicht auf der Abweichung (Beschluß des Senats vom 11o Dezember 1956, V BLw 43/56, BdL 1957? Oktober 1965 (V BLw 43/64, BdL 1966, 41) darin, daß das Beschwerdegericht die Bechts-wirksamkeit des Übergabevertrages nur unter dem Gesichtspunkt erörtert habe, ob eine formlose Vereinbarung über die Hofnaehfolge des Antragsgegners vorliege, die nach der Bechtsprechung des Bundesgerichtshofs als gültig zu behandeln sei« Das Oberlandesgericht habe, so meint die Kechtsbeschwerde, auch prüfen müssen, ob der Eigentümer durch den Abschluß des Übergabevertrages sein Hecht zur freien Bestimmung des Hoferben mißbraucht habe und der Übergabevertrag deshalb wegen Verstosses gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB unwirksam sei« Biehtig ist, daß der Senat im Beschluß vom 9« Februar 1955 ausgeführt hat, unabhängig von dem Gesichtspunkt einer als rechtsverbindlich ansusehendon Hoferbenbestimmung könne sich die Frage ergeben, ob ein Übergabevertrag etv/a wegen Mißbrauchs der Testier- Von dieser Entscheidung ist das Beschwerdegericht jedoch nicht dadurch abgewichen, daß es die Frage, ob der Abschluß des Übergabe vor träges ei rtGs mißbräuchliche Ausübung des freien Bestimmungsrechts bedeutjebj nicht ausdrücklich behandelt hat; denn in der Verneinung einer bindenden Vereinbarung über die Hofnachfolgc des Antragsgegners kommt zugleich zu dem Ausdruck, daß mangels eincaT Bindung des Hofeigentümers an den Antragsgegner als Hof erb e/l/ ein Mißbrauch des Bestimmungsrechts nicht vorliegt (vgl» dsiut Beschlüsse des Senats vom 7» Juli I960, V BLw 41/59 9 und 6o Februar 1962, V BLw 8/61)«»
BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 2/68
BESCHLUSS
in der Landwirtsehaftssache
betreffend die Genehmigung des Übergabeverträges vom 22. Mira 1965 (Nr. 61/1965 der Urkundenrolle des Notars Br. in NMHIBi)
1.
Landwirt Hinrich
Iweg b. Sch
2. Landwirt Brich
HofUbernehmer,
zu 1 und 2 Antragsteller, Boschwerdeführer und
Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt
und Notar in N
3* Landwirt Herbert
Antragsgegner, Beschwerde-gegner und Rechtsbeschwerde führer,
vertreten durch Rechtsanwalt
*
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtsehaftssachen in der Sitzung vom 23. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Augustin, der Bundesriehter Br» Piepenbrock und Br. Breil sov/ie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Komp beschlossen:
Die Bechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaf ts-Sachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. November 1967 wird auf Kosten des Antrags-gegners, der den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Eechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Bar Besohäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9 000*- BM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 75 Jahre alte Landwirt Hinrioh (Beteiligter
zu 1) ist Eigentümer eines Hofes in Osterseefeld, der 7,3559 ha groß ist und einen Einheitswert von 18 000 BM hat. Es handelt sich um einen Brünlandbetrieb. Der Eigentümer hat den Hof bis zu dem 3* März 1965 bewirtschaftet, und zwar nach dem fede seiner Ehefrau am 9. Juli 1964 allein mit seinem jüngsten am 27. Dezember 1929 geborenen Sohn Herbert {Antragsgegner, Beteiligten zu 3), der unverheiratet ist und von seiner Jugend an auf dem Hof gelebt und gear-
~ 3 -
beitet hat, Hinrich BpJ^ verließ infolge von Streitigkeiten mit seinem Sohn Herbert den Hof unter Mitnahme von Vieh, eines Treckers und anderer ihm gehörender Sachen und zog zu seiner Tochter Käthe Schaden in Abbehausen, Seither bewirtschaftet Herbert B^H^ den Hof allein,
Burch notariellen Vertrag vom 22. Mürz 19S§ hat Ilinrich B^^P den Hof ohne Viehbestand seinem am 29. August 1920 geborenen Sohn Brich (Beteiligten zu 2) übertragen. Die Übergabe des Hofes soll nach Genehmigung des Vertrages erfolgen.In dem Vertrag heißt es, daß der Übernehmer, der zur Zeit eine Pachtstelle in Wapelergroden bewirtschaftet, das ihm gehörende Vieh auf den Hof mitbringen werde. Brich nach Maßgabe des Vertrages
seinem Vater ein Altenteil zu gewähren und seihe Geschwister abzufinden. Der Antragsgegner, der bis kurz vor dem Abschluß des Übergabevertrages von seinem Vater als Hofnachfolger vorgesehen war, soll den Hof bis zur Übernahme durch Brich weiterbewirtschaften.
Ber Antragsgegner arbeitete von 1949 bis 1957 gegen freie Station und einen Lohn von rund 60 BM monatlich auf dem Hof. Im Jahre 1957 übernahm er vom Vater die bis 1965 auf der Hofstelle betriebene, inzwischen mit einer anderen zusammengelegte Posthalterstelle und erhielt die damit verbundenen Einnahmen von monatlich 300 BM. Ber Postdienst umfaßte das werktägliche Austragen der Post und die Bienst-beroitschaft an den Vormittagen sowie an den Freitag- und Samstag-Nachmittageno Seit 1957 hielt der Antragsgegner einige Stück Vieh (Hinder, später Schafe, zuletzt Schweine)» die auf Kosten des Hofes gefüttert und deren Verkaufserlös der Antragsgegner für sich behalten durfte. Bin weiterer
Sohn des Eigentümers namens Heino lebte bis zu seiner Verheiratung in Jahre 1953 auf dem Hof und arbeitete dort nach seinem Bienst bei der Bundesbahn ohne Entgelte In der Folgezeit haben die übrigen Geschwister, die schon früher vom Hof fortgezogen sind, bei Bedarf unentgeltlich auf dem Hof ausgeholfen« Anfang 1965 beabsichtigte der Eigentümer, seinen Sohn Herbert als Hoferben einzusetzen* Er hatte sich bereits einen Testamentsentwurf anfertigen lassen« Auch wollte er damals den Hof an Herbert verpachten«
Me Antragsteller haben Genehmigung des Übergabe-Vertrages beantragt» Sie haben vorgetragen, Herbert könne den Hof nicht bekommen, weil zu befürchten sei, daß er ihn in kurzer Zeit herunterwirtschaften werde« Er habe sich nämlich seit 1964/65 in unerträglicher Weise dem Alkohol ergeben« Er sei fast jede Woche zweimal betrunken und habe häufig seine Pflichten als Posthalter und bei der Arbeit auf dom Hof versäumt. In der Trunkenheit sei er oft gegenüber seinem Vater und anderen Verwandten frech und gewalttätig geworden. Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr sei er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Br habe sich auch der Untreue und anderer strafbarer Handlungen zu dem Nachteil seines Vaters schuldig gemacht. Unstreitig nahm der Antragsgegner im Dezember 1964 eine für seinen Vater bestimmte Geldsendung einer Versicherungsgesellschaft in Empfang, gab aber nur 450 BM an den Vater weiter und behielt den lest von 277 BM für sich» Ben Postabschnitt verbrannte er. Von dem Vorwurf der Untreue und Urkunden-Vernichtung wurde er freigesprochen, weil seine Einlassung, daß er den fraglichen Betrag zufolge einer Vereinbarung mit dem Vater habe behalten dürfen, als nicht widerlegt angesehen wurde.
Der Antragsgegner hat beantragt, dem Übergabevertrag die Genehmigung zu versagen. Er hat geltend gemacht, der Hoi habe ihm übergeben werden sollen, wenn die ältere Generation ihn nicht mehr bewirtschaften könne und wolle. Noch im Herbst 1964 habe der Vater dem Auktionator gegenüber geäußert, daß alles auf dem Hof sein Sohn Herberbekomme . Die plötzliche Sinnesänderung des Vaters im jebruar 1965 beruhe darauf, daß er von seinen übrigen Kindern und seinem Schwiegersohn Heinz Schaden gegen ihn eingenommen worden sei und daß belanglose Vorfälle, die in jeder Familie vorkämen, auf go.bauscht worden seien. Der Antragsgegner bestreitet, daß er seine Pflichten auf dem Hof vernachlässigt habe. Er behauptet, er habe von seinen Einnahmen rund 5 000 DM erspart, so daß er nicht übermäßig viel Geld für Alkohol ausgegoben haben könne.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht} hat dem Übergabevertrag die Genehmigung versagt, das Oberlandcs-gericht auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller den Vertrag genehmigto Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er seinen Antrag auf Versagung der Genehmigung weiterverfolgt. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Beehtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandes-gerieht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Hechts-beschwerdebegrimdung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichon ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht.
lo Das Beschwerdegericht hat eine den Hofeigenturner bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben verneint o Es geht unter Bezugnahme auf die Zusammenete1lung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht, HöfeO § 7 Anm. 44) von folgenden Grundsätzen aus: Eine Vereinbarung Uber die Hofnachfolge, die der gesetzlich vorgeschriebenen form nicht entspreche, könne unter Umständen aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als wirksam angesehen werden* Die Bejahung einer vertraglichen Bindung des Hofeigentümers komme jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht» An die Wirksamkeit einer formlosen HoferbenbeStimmung seien strenge Anforderungen zu stellen« Es müsse sich um einen besonders gelagerten Fall handeln, der es geboten erscheinen lasse, trotz Nichtwahrung der gesetzlichen Form eine Bindung vertraglicher Art zu bejahen» Das sei nur dann der Fall, wenn die Nichtanerkennung des Vertrages zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde« Vor allem seien wie hei einem form-gültigen Rechtsgeschäft übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich, die allerdings auch in einem schlüssigen Verhalten der Beteiligten erblickt werden könnten» Das Verhalten des Eigentümers müsse eindeutig den Willen erkennen lassen, daß der betreffende Abkömmling den Hof übernehmen solle«
Diese Voraussetzungen seien beim Antragsgegner nicht erfüllt« Der Hofeigentümer habe zwar bis Anfang Februar 1965 die Absicht gehabt, seinen Sohn Herbert zu dem Hofnachfolger zu machen« Es fehle aber schon an hinreichend eindeutigen Feststellungen dazu, daß diese Absicht in Form einer vertraglichen Bindung in Erscheinung getreten sei. Vorgänge, aus denen sich das einigermaßen konkret entnehmen ließe.
seien nicht vorgotragen und nicht bekannt geworden« Bas Gesamtverhalten des Eigentümers und seines Sohnes Herbert lasse keine Schlüsse darauf zu2 daß beide die Hofnachfolge als bindend geregelt angesehen hätten. Bie bloße Beschäftigung des Antragsgegners auf dem Hof reiche hierzu nicht aus, zu demal da sie ihren Grund darin finde, daß der Antragsgegner bisher unverheiratet sei und daß er sich schon deshalb Hoffnung auf den Hof habe machen können, weil er der gesetzliche Hoferbe sei. Gegen eine vorangegangene bindende HofZusage spreche die Tatsache, daß'der Eigentümer zu einem Zeitpunkt, als er noch an der Absicht festhielt, seinen Sohn Herbert zu dem Hofnachfolger zu machen, lediglich erwogen habe, zu seinen Gunsten ein Testament, also eine jederzeit frei widerrufliche letztwillige Verfügung zu errichten. Daraus ergebe sieh auch, daß der otwa zu gleicher 2cit in Aussicht genommene Pachtvertrag mit dem Antragsgegner nicht die Vorstufe zu einer Ho fÜberlas sung darstellen, sondern nur die Bewirtaehaftung des Hofes regeln sollte, nachdem der Eigentümer hierzu wegen seines Alters nicht mehr in der Lage gewesen sei«
In einer MiIfsBegründung führt das Oberlande agoricht aus, daß einer etwaigen Vereinbarung über die Hofnachfolge die Anerkennung deshalb zu versagen wäre, weil die Annahme einer Bindung nicht mit Rücksicht auf Treu und Glauben geboten sei« Bio Mitarbeit des Antragsgegners auf dem Hof könne, soweit sio über die gesetzliche Verpfliehtung zu Dienstleistungen auf dem elterlichen Hof hinausgehe, um so weniger ein besonderes Opfer bedeuten, als dem Antragsgegner seit 1957 die Einnahmen aus der .
und gewisse Erlöse aus ViehVerkäufen überlassen worden seien» Der Antragsgegner sei nicht zu alt für einen Berufs-
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Wechselo Neben einer anderweitigen Tätigkeit in der Landwirtschaft sei in Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages in Betracht gekommen, daß der Antragsteller im Postdienst habe verbleiben und hierdurch eine Existenzgrundlage habe finden können»
Selbst wenn eine Bindung des Eigentümers an den Antragsgegner als Hoferben eingetreten sein sollte, wäre diese Bindung, so führt das Oberlandesgericht weiter hilfsweise aus, aus wichtigem Grunde wieder entfallen» Minde-, stens seit dem 51• Mai 1964? als es zu einer schweren tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsgegner und seinem Vater gekommen sei, habe der Antragsgegner ein Verhalten gezeigt, das dio persönlichen Beziehungen und die Vertrauensgrundlage zu seinem Vater entscheidend gestört habe», Bor Antragsgegner habe sich auch insofern haltlos und unzuverlässig erwiesen? als er zweimal wegen Teilnahme am Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüehiigkeit bestraft worden sei und hierdurch seine Stelle bei der Post verloren habe» Bas persönliche Verhältnis zu seinem Vater habe er vor allem dadurch zerstört, daß er von einer an den Vater überwiesenen Versicherungssumme 277 DM für sich behalten, dem Vater den tatsächlich überwiesenen Betrag verschwiegen und den Bostabsehnitt verbrannt habe» Schließlich ziehe er seit dem Frühjahr 1965 die Nutzungen aus dem Hof, ohne dem Eigentümer hierfür irgend ein Entgelt zu zahlen»
2» Die Voraussetzungen der Äbweichungsrechtsbeschwerde sind nicht gegeben» Die Präge, welche Anforderungen an die RechtsWirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestimmung zu stellen sind, ist wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gewesen» Die Grundsätze, die das
Oberlandesgericht an die Spitze seiner Ausführungen stellt und von denen es bei der Beurteilung des Sachverhalts ausgeht, stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats» Bine Abweichung von dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde hat hierzu auch keine Entscheidung angeführtj von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll»
Bas Oberlandesgericht hat eine bindende Bestimmung des Antragogegners 2ura Hoferben in erster Linie deshalb verneint, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Beteiligten eine (formlose) Vereinbarung über die Hofnach-folge des Antragsgegners getroffen hätten» Babel hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, daß eine solche Vereinbarung auch in einem schlüssigen Verhalten der Beteiligten erblickt werden kann. Bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung über die Hofnachfolge zustandegekommen ist, handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung , die für eine Abweichung nicht herangezogen werden kann; denn die Abweichung im Sinn des § 24 Abs. 1 Hr» 1 LwVG bedeutet, daß das Beschwerdegericht eine Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in einer Intscheidung eines der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerichte geschehen ist. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist von den tatrichterlichen Feststellungen auszugeheno Bie Frage, ob das Beschwerdegericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt oder seine Ermittlungs-pflicht verletzt hat, kann nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine (formlose) Vereinbarung Uber die Hoferbfolge des Antragsgegners sich nicht feststellen läßt, so scheidet der
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Gesichtspunkt einer bindenden Hoferbenbestimmung von vornherein aus«, Infolgedessen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frages ob eine Abweichung zu bejahen'wäre, soweit das Oberlandesgericht hilfswcisc einer etwaigen Vereinbarung über die Hofnachfolge des Antragsgogners die Anerkennung Versagt hat und weiter der Auffassung ist, daß der HofoigentUmer sich von einer etwa eingetretenen Bindung aus wichtigem Grunde losgesagt habe; denn eine Abweichung in diesen Funkten würde, selbst wenn sie zu bejahen wire, für die angefochtene Entscheidung nicht ursächlich seine Wenn nämlich die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf verschiedene Gründe gestützt ist und nur bei einem (Teil dieser Gründe eine Abv/eichung vorliegt, so beruht die Entscheidung nicht auf der Abweichung (Beschluß des Senats vom 11o Dezember 1956, V BLw 43/56, BdL 1957? 76)e
Zu Unrecht erbliekt die Hechtsbeschwerde eine Abweichung von den Beschlüssen des Senats vom 9« Februar 1955 (V BLw 59/54, BdL 1955, 109), vom 28. Januar 1953 (V BLw 46/57, BdL 1958, 12) und 28. Oktober 1965 (V BLw 43/64,
BdL 1966, 41) darin, daß das Beschwerdegericht die Bechts-wirksamkeit des Übergabevertrages nur unter dem Gesichtspunkt erörtert habe, ob eine formlose Vereinbarung über die Hofnaehfolge des Antragsgegners vorliege, die nach der Bechtsprechung des Bundesgerichtshofs als gültig zu behandeln sei« Das Oberlandesgericht habe, so meint die Kechtsbeschwerde, auch prüfen müssen, ob der Eigentümer durch den Abschluß des Übergabevertrages sein Hecht zur freien Bestimmung des Hoferben mißbraucht habe und der Übergabevertrag deshalb wegen Verstosses gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB unwirksam sei« Biehtig ist, daß der Senat im Beschluß vom 9« Februar 1955 ausgeführt hat, unabhängig von dem Gesichtspunkt einer als rechtsverbindlich ansusehendon Hoferbenbestimmung könne sich die Frage ergeben, ob ein Übergabevertrag etv/a wegen Mißbrauchs der Testier-
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freiheit als nichtig anzusehen sei. Von dieser Entscheidung ist das Beschwerdegericht jedoch nicht dadurch abgewichen, daß es die Frage, ob der Abschluß des Übergabe vor träges ei rtGs mißbräuchliche Ausübung des freien Bestimmungsrechts bedeutjebj nicht ausdrücklich behandelt hat; denn in der Verneinung einer bindenden Vereinbarung über die Hofnachfolgc des Antragsgegners kommt zugleich zu dem Ausdruck, daß mangels eincaT Bindung des Hofeigentümers an den Antragsgegner als Hof erb e/l/ ein Mißbrauch des Bestimmungsrechts nicht vorliegt (vgl» dsiut Beschlüsse des Senats vom 7» Juli I960, V BLw 41/59 9 und 6o Februar 1962, V BLw 8/61)«»
3«» Die Hechtsbeschwerde mußte deshalb, da auch sonst keine Abweichungen im Sinne des § 24r Abs. 2 Nr« 1 LwVG vor* liegen, ohne sachliche Haehprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden-
Die Eostenentscheidung beruht auf §§ 34, 45 LwVG, diC' Festsetzung des Geochäftswertes auf § 44 Abs«. 4 a LVO, der durch § 39 Abso 2 Hro 2 GrdstVG aufrochterhalten worden is*fc (vglo auch HdL 1967,66)«
Br o Augustin Br» Fiepenbrock Br* Or eil