* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · v sim 2/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v sim 2/67

ill Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des IO« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5* Dezember 1966 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antragsteller ist Eigentümer eines etwa 21 ha großen ererbten Hofes in Kreis BflHIB» Das Anwesen war bis 1965 an einen Landwirt verpachtet0 Mit Vertrag vom 18„ Juni 196$ hat der Antragsteller die Hof* stelle mit zusammen 24?57 a zu dem Preis von 100 000 DM an den Gipsermeister verkauft. Das Landwirt schafts-amt hat dem Verkauf die Genehmigung versagt» Der Antrag-steiler hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt,, Mit Beschluß vom 14» Februar 1966 hat das Landwirtschafts- an den die Zustellung gerichtet war, am 14o Januar 1967 verstorben und der Antragsteller zur Zeit des Zugangs der Ausfertigung des Beschwerdobeschlusaes noch nicht zu dem Ab- Die Rechtsbesehwerde des Antragstellers ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugolassen ist (§ 24 Abs, 1 IwVG) und auch der Rail des § 24 Abs« 2 Nr, 2 BwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von der in der Rechtsbeschv/erdebegründung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25, April 1961 - V BIw 9/60 (Rdl 1961, 175) abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (§ 24 Abs, 2 Nr, 1 IwVG), Erst nach Bejahung dieser Voraussetzungen kann die Erage geprüft werden, ob die Beststellung des Sachverhalts auf einer Verfassungo- oder Gesetzesverletzung Es handle sich um den geradezu klassischen Ball der Zerschlagung eines Hofes„ Allein die Tatsache, daß die Hofstelle reparaturbedürftig ist, mache sie für den Hof keineswegs bedeutungslos* Bas Landwirtschaftsamt sei in der Lage, dem Antragsteller einen Pächter zu vermitteln und die für die Reparatur erforderlichen Geldbeträge aus dem hierfür vorgesehenen Ponds zur Verfügung zu stellen* Bie Voraussetzungen dos § 9 Abo* 7 GrdstVG lägen nicht vor, der Antragsteller habe noch nicht einmal behauptet, er befinde sich in einer wirtschaftlichen Zwangslage „ Er könne den Hof geschlossen verpachten oder ohne weiteres verkaufen* Es werde bestritten, daß das be- ; anstandoto Rechtsgeschäft den klassischen Pall der Zerschlagung eines Hofs darstelle, der Antragsteller wolle den Hof als solchen erhalten, das Beschwerdegericht ha~ be unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht den Saeh^ verhalt nicht richtig festgestollt. Bei Prüfung der vorrangigen Frage, oh eine Abweichung vorliegt, ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Boschwerdegericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hato Ill Das Rechtsmittel muß hiernach als unzulässig ver-v/orfen werdenQ

Zitierte Normen: § 9 GrdstVG § 24 LwVG
HofAbweichungBeschwerdegerichtOberlandesgerichtBeschlußGrdstVG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v sim 2/67	BESCHLUSS
in der Bandv/irt schafts Sache
 betreffend Genehmigung des Kaufvertrags vom 18o Juni 1965*
Beteiligtes
1 o Erster Bandesanv/alt Harald KoiHHBstraDe
 Antragsteller 5 Beschv/erdef(ihrer und Rechtsbeschv/erdeführor9
- zugleich als Abv/ickler der Kanzlei des verstorbe Rocht sanv/a Its Josef lfm. Bl
2o Gipsermeister Alfons K i BflHH/RiB y l>MHstra/3e ;
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftsnachen in der Sitzung vom 23» Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundecrichter Dr„ Piepenbrock und Dr6 Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller
 beschlossen:

ill
 Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des IO« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5* Dezember 1966 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahr on auf 100 000 DM festgesetzte

Grün d e
Der Antragsteller ist Eigentümer eines etwa 21 ha großen ererbten Hofes in	Kreis	BflHIB»	Das
 Anwesen war bis 1965 an einen Landwirt verpachtet0 Mit Vertrag vom 18„ Juni 196$ hat der Antragsteller die Hof* stelle mit zusammen 24?57 a zu dem Preis von 100 000 DM an den Gipsermeister	verkauft.
Das Landwirt schafts-amt hat dem Verkauf die Genehmigung versagt» Der Antrag-steiler hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt,, Mit Beschluß vom 14» Februar 1966 hat das Landwirtschafts-
gericht die Versagung aufrechterhalten, Es hat die Entscheidung auf § 9 AbSo 1 Nr, 1 und 2 GrdstVG gestützt0 Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde ein* gelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zu~ rüclcgowiesen, ohno die Rechtobeschwerde zuzulassen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Rechts-beschwerde eingelegt.
II.
Die angefochtene Entscheidung ist dem Rechtsbeschwer«
deführer zwar am 25« Januar 1967 nicht wirksam zugestellt
 worden5 da sein Bevollmächtigte.*:3 Rechtsanwalt E(
an den die Zustellung gerichtet war, am 14o Januar 1967 verstorben und der Antragsteller zur Zeit des Zugangs der
 Ausfertigung des Beschwerdobeschlusaes noch nicht zu dem Ab-
wickler bestellt war, Eine Rechtsbesehwerde darf aber schon vor Zustellung der erlassenen Entscheidung einge« logt werden 0
w
w
m
Die Rechtsbesehwerde des Antragstellers ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugolassen ist (§ 24 Abs, 1 IwVG) und auch der Rail des § 24 Abs« 2 Nr, 2 BwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von der in der Rechtsbeschv/erdebegründung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25, April 1961 - V BIw 9/60 (Rdl 1961, 175) abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (§ 24 Abs, 2 Nr, 1 IwVG), Erst nach Bejahung dieser Voraussetzungen kann die Erage geprüft werden, ob die Beststellung des Sachverhalts auf einer Verfassungo- oder Gesetzesverletzung
i
:f|:

beruht odor oh dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist«
A) Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Es handle sich um den geradezu klassischen Ball der Zerschlagung eines Hofes„ Allein die Tatsache, daß die Hofstelle reparaturbedürftig ist, mache sie für den Hof keineswegs bedeutungslos* Bas Landwirtschaftsamt sei in der Lage, dem Antragsteller einen Pächter zu vermitteln und die für die Reparatur erforderlichen Geldbeträge aus dem hierfür vorgesehenen Ponds zur Verfügung zu stellen* Bie Voraussetzungen dos § 9 Abo* 7 GrdstVG lägen nicht vor, der Antragsteller habe noch nicht einmal behauptet, er befinde sich in einer wirtschaftlichen Zwangslage „ Er könne den Hof geschlossen verpachten oder ohne weiteres verkaufen*
B) Bagegen bringt die Rechtsbesehwerde vors
 Bie Abweichung von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs
 vom 25. April 1961 - V BLw 9/60 (RdL 1961, 175) bestehe
 einmal darin, daß sich die Vergleichsontscheidung auf das damals noch anzuwendende Kontrollratsgesetz Hr0 45
bezogen habe* Inzwischen sei das Grundstück verkehrsge*~ setz in Kraft getreten und anzuwenden, das mit dem Kon-trollratsgosetz Hr„ 45 weder inhaltsgleich noch in der Auslegung gleichzubehandoln sei* Selbst wenn man aber davon ausgoho, daß beide Gesetze einander in etwa entsprechende Regelungen enthielten, sei eine Abweichung insofern gegeben, als der Bundesgerichtshof ausgeführt habe: "Bie eigentliche Beschränkung der Eigentümer land- und
 
forstv/irtochaftlichen Grundbesitzes liegt also darin, daß ihnen der Abschluß solcher Rechtsgeschäfte versagt worden soll, die den Interessen der Allgemeinheit widersprechen und die ein verständiger und einsichtiger Grund« stückseigentümer ohnehin nicht vornehmen würde,“ demgegenüber meine das Oberlandesgericht ganz offensichtlich, daß dio Versagungstatbcständo des § 9 Abs, 1 GrdstVG hinsichtlich ihrer Verfossungsmäßigkeit nicht unmittelbar an Art, 14 GG zu messen seien, sondern daß die Bestimmung des § 9 Abs, 7 GrdstVG das Korrektiv darstelle, um eine verfassungskonforme Praktizierung des Gesetzes zu gewährleisten, das Beschwerdegericht sei auch irrigerweise der Auffassung, es müsse zu diesem Zweck diese Soll-Vorschrift als Muß-Vorschrift auslegen, daß die Rechtsauffassung des öberlandesgeriehts nicht richtig sein könne, müsse auch dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12, Januar 1967 - 1 BvR 169/63 entnommen werden, die Bestimmung des § 9 Abs, 1 Kr, 2 GrdstVG sei auf jeden Pall in der Auslegung, die sie durch die Vorinstanzen gefunden habe, nioht verfassungsgemäß. Es werde bestritten, daß das be- ; anstandoto Rechtsgeschäft den klassischen Pall der Zerschlagung eines Hofs darstelle, der Antragsteller wolle den Hof als solchen erhalten, das Beschwerdegericht ha~ be unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht den Saeh^ verhalt nicht richtig festgestollt. Is sei nicht von der Wirtschaftlichkeitsberochnung des Antragstellers ausgegangeno Die Versagung der Genehmigung stelle hier einen verfassungswidrigen Inteignungstatbestand dar,
0) die Rechtobeschwerde ist nicht statthaft. Sine Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Mr, 1 LwVG ist nicht dargetan.
oö
 
Eino solche Abweichung kann nur auf einer anderen Bourtoilung einer Rechtsfrage beruhen; ihre Geltendmachung charakterisiert sich damit als Rüge einer Ge-setzosverletzungo Die Rechtsbeschwerdebegründung muß die von der angefochtenen und der angezogenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen und weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die ange-fochtone Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl0 BGHZ 15, 5, 10)o Biese VorausSetzungen sind nicht erfüllt 0
Daß die Vergleichsentscheidung zu Art* IV KRG Nr» 45? der angefochtene Beschluß aber zu § 9 GrdstVG ergangen ist, stellt entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht keine Abweichung dar»
Der Rechtsbeschwerdeführer hat ferner nicht aufge-zoigt, welche Rechtsfrage in den beiden Entscheidungen unterschiedlich beurteilt worden ist, wobei dahingestellt bleiben mag, ob hier überhaupt eine Identität des Rechtsgrundsatzes im Hinblick auf die verschiedenen in den Beschlüssen genannten Gesotzesgrundlagen angenommen werden könnte (vglo Beschluß des Senats vom 200 Oktober 1964 - V BLw 37/63 So 4/5)» Im Beschluß vom 25• April 1961 hat der Senat die Präge, ob Art* IV KRG Nr. 45 mit Art« 14 Abs» 1 GG vereinbar ist, bejaht0 Im angefochtenen Beschluß hat das Besehwerdegericht - ersichtlich unter Bezugnahme auf jene Vergleichsentscheidung - § 9 GrdstVG, insbesondere seine Versagungsgründe, mit Art*
14 GG für vereinbar erklärt» Dabei hat es entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragenen Ansicht nicht der Auffassung Ausdruck gegeben, daß die Versagungs-
7
tatbestände des § 9 Abs» 1 GrdstVG hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit nicht unmittelbar an Arto 14 GG zu messen seien«, hie Ausführungen des Beschwerdegerichts darüber, daß dem § 9 Abs» 7 ein zwingender Charakter (Muß-Vorschrift) beizulegen sei, stehen nicht im Gegensatz zu dem Standpunkt des Bundesgerichtshofes im Beschluß vom 25« April 1964* her Bundesgerichtshof befaßt sich hiermit gar nicht„
hie Frage, ob die Hechtsauffassung des Oberlandesgerichts richtig ist, könnte erst geprüft werden, wenn das Rechtsmittel statthaft wäre. has gleiche gilt für den Vorwurf der Rechtsboschwerde, das Oberlandesgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen„ Auch durch Berufung auf schwere Verfahronsverstöße, die die tatrich** terlicho Würdigung zu erschüttern vermöchten, ist die hurchführung der Rechtsbeschwerde nicht zu erreichen <>
Bei Prüfung der vorrangigen Frage, oh eine Abweichung vorliegt, ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Boschwerdegericht seiner Entscheidung zugrundegelegt
 hato
Ill
 Das Rechtsmittel muß hiernach als unzulässig ver-v/orfen werdenQ
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 IwVGo
 Dr„ Grell
 Dr„ Augustin
 Dr0 Piepenbrock