Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18«, November 1963 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung -und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverv/ies en .. Der Verkauf stelle demnach eine unwirtschaftliche Verkleinerung des Betriebes der Verkäufer dar und könne nicht genehmigt werden. Der Betrieb des Käufers mit 11,56 ha landwirtschaftlicher Nutzungsfläche sei zwar durchaus aufstok-kungswürdig und auch -bedürftig, da eine Mindestgröße von 14 ha erwünscht sei. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Käufer seinen Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter. Der Rechtsbeschwerdeführer ist auch beschwerdeberechtigt» weil seinem Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages nicht stattgegeben wurde. Der Käufer rügt, das Beschwerdegericht habe nicht beacht-et, daß durch den Hinzuerwerb des Grundstückes die bisherige Verschachtelung der Parzellen aufgehoben werde. a) Das Beschwerdegericht nimmt den Pall der unwirtschaftlichen Verkleinerung als gegeben an, weil das Besitztum der Verkäufer ohne das verkaufte Grundstück nicht lebensfähig sei. Die Mindestgrenze für einen lebensfähigen Betrieb in der in Betracht kommenden Landschaft teilt das Beschwerdegericht nicht mit. Das Beschwerdegericht bejaht andererseits ein Aufstockungsinteresse des Käufers« Es ist daher davon auszugehen, daß sein Betrieb förderungswürdig ist« Das Beschwerdegericht meint ..jedoch, das Erhaltungsinteresse gehe grundsätzlich dem Aufotockungsinteresse vor, und unterläßt daher die Abwägung der Interessen der Verkäufer und des Käufers unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Grundstückveräußerung. Demgemäß ist nicht nur zu prüfen, ob die Abgabe für den Veräußerer unwirtschaftlich ist, sondern auch, welches Schicksal der veräußerte Grundbesitz nach dem Verkauf haben, im besonderen, in welcher Weise er in einen andern Betrieb eingegliedert werden soll (Wöhrmann, Grundstückverkehrsgesetz Anhang B zu § 9 Handnote 91, 114; Treutlein/Crusius, Grundstückverkehrsgesetz S 56 An. 8 a; Fikalo/Bendel, GrundstUckverkehrsgesetz § 9 F II 1 b (S 576), 2 d aa (S 579)i vergl. Eine aus der Sicht dog Veräußerers unwirtschaftliche Verkleinerung kann demnach durch die Verhältnisse des Erwerbers beseitigt und auogeräumt werden..-(vgl. Die Prüfung beschränkt sich nicht, wie das Beschwerdegericht meint, auf die Beurteilung aus der Sicht des Veräußerers, weil die Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes stets vorrangig sei. Dabei kam es auf die Größe dieses Betriebes, seine Gebäude, seine Lage (Geschlossenheit), Kulturart und insbesondere darauf an, ob das Grundstück wegen seiner räumlichen Lage günstiger unu rentabler vom Erwerberbetrieb aus zu bev/irtschaften ist. Daß der Erwerberbetrieb an die unterstellte Mindestgrenze (H ha) auf Kosten des abgebenden Betriebes herankommt, braucht unter diesen Umständen nicht ausschlaggebend zu sein. Wenn freilich bei der Abwägung der beiderseitigen Verhältnisse die Unwirtschaftlichkeit der Abgabe, die auf seiten des Veräußerers gegeben ist, nicht aus-geräumt werden kann, l:hat es bei der Ablehnung der Genehmigung sein Bewenden. Da mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen der Senat diese abschließende Beurteilung nicht vornehmen kann, war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Unwirtschaftlichkeit einer Verkleinerung kann zu verneinen sein, wenn dem Aufstockungsinteresse des Erwerbers wegen der besonderen im Einzelfall gegebenen Umstände der Vorrang vor dem Erhaltungs* interesse des Verkäufers zukommt. BGH, Besohl, v. 26. Mai 1964 - V BLw 2/64 - OXiG Stuttgart AG Bad Mergentheim V BLw 2/64 Beschluß In der landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des zwischen den Beteiligten .zu 1 und 2 am 10. August 1962 abgeschlossenen Kaufvertrages Beteiligte: 1. I 2. 5. Rechtsbeschwerdegegner, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs tills Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 26. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbroclc und Dr. Mattem sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt beschlossen: - la - Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18«, November 1963 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung -und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverv/ies en .. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwer de verfahren bleiben außer Ansatz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 13 200 DH festgesetzt. Grün d e: Io Die Beteiligten zu 1 verkauften zu dem Preis von 13 200 DM durch notariellen Vertrag vom 10° August 1962 ihr Grundstück Nr. 285 in Größe von 1,91 ha an den Bandwirt (Beteiligter zu 2), der das Grundstück schon seit 1950 in Pacht hatte. Die Verkäufer wollten sich mit dem Erlös einen Bulldog anschaffen. Das Landwirtschaftsamt versagte die Genehmigung. Das vom Käufer angerufene Landwirtschaf tsgericht bestätigte die Entscheidung. In den Beschwerdegründen wird ausgeführt, der Betrieb der Verkäufer umfasse 16,76 ha Land;,. davon seien 12,61 ha landwirtschaftliche Nutzungsfläche, 2,98 ha Wald, der Rest (1,26 ha) sei Ödland oder werde bebaut. Das verkaufte Grundstück sei das größte und das Herzstück des Besitztums der Beteiligten zu 1, landwirtschaftlich vielseitig verwendbar. Der Verkauf stelle demnach eine unwirtschaftliche Verkleinerung des Betriebes der Verkäufer dar und könne nicht genehmigt werden. Der Betrieb des Käufers mit 11,56 ha landwirtschaftlicher Nutzungsfläche sei zwar durchaus aufstok-kungswürdig und auch -bedürftig, da eine Mindestgröße von 14 ha erwünscht sei. Das dürfe aber nicht auf Kosten der Verkleinerung erhaltungswürdiger Betriebe geschehen. Es seien in der Gemeinde auslaufende kleine Nebenbetriebe vorhanden, von denen der Käufer geeignetes Land erwerben könne. Die sofortige Beschwerde des Käufers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Käufer seinen Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter. Ihm sind die Verkäufer und das Regierungspräsidium Nordwürttemberg mit dem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels entgegengetreten. Die Rechtsbeschwerde ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Rechtsbeschwerdeführer ist auch beschwerdeberechtigt» weil seinem Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages nicht stattgegeben wurde. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Dis Besitztum der Verkäufer liege nahe der Mindestgrenze für einen erhaltungswürdigen bäuerlichen Familienbetrieb. Die Herausnahme eines fast 2 ha großen Grundstückes stelle eine unwirtschaftliche Verkleinerung dar; ohne dieses Grundstück sei der Hof nicht lebensfähig, weil er dann zu klein sei und der übrige Besitz überwiegend stark zerstreut und nicht mehr rentabel zu bewirtschaften sei. Die Frage der Erhaltung eines lebensfähigen Betriebs sei unabhängig von den Möglichkeiten und Fähigkeiten eines derzeitigen Eigentümers zu beurteilen. Das Interesse an erhaltungswürdigen und lebensfähigen Betrieben gehe dem Interesse einer wünschenswerten Aufstockung vor; deshalb habe das berechtigte Interesse des Käufers, seinen Betrieb aufzustocken, zurückzutreten. Der Käufer rügt, das Beschwerdegericht habe nicht beacht-et, daß durch den Hinzuerwerb des Grundstückes die bisherige Verschachtelung der Parzellen aufgehoben werde. Der Betrieb der Verkäufer bleibe.auch nach der Abtrennung des verkauften Grundstücks lebensfähig. Es sei auch nicht geklärt, welche Aufstockungsmöglichkeiten der Käu- ■ fer habe. Ergänzend machte der Rechtsbeschwerdefüh-rer geltend', das Beschwerdegericht sei nicht gesetzmäßig besetzt gewesen. Die Rechtsbeschwerde muß Erfolg haben. a) Das Beschwerdegericht nimmt den Pall der unwirtschaftlichen Verkleinerung als gegeben an, weil das Besitztum der Verkäufer ohne das verkaufte Grundstück nicht lebensfähig sei. Die Mindestgrenze für einen lebensfähigen Betrieb in der in Betracht kommenden Landschaft teilt das Beschwerdegericht nicht mit. Geht man mit dem Landv/irtsehaftsgericht von einer Mindestgrenze von 14 ha aus, so bleibt__der Restbesitz der Verkäufer noch über > Warum er in dieser ReotgrÖße nicht lebensfähig ist, wird nicht näher ausgeführt. Soweit in diesem Zu-sammenhang das Beschwerdegericht nur auf die starke Zersplitterung hinweist, bleibt offen, warum die Verkäufer bisher mit dem von ihnen bewirtschafteten zersplitterten Grundbesitz, also ohne das Pachtland, er- folgreich wirtschaften konnten« Das Beschwerdegericht bejaht andererseits ein Aufstockungsinteresse des Käufers« Es ist daher davon auszugehen, daß sein Betrieb förderungswürdig ist« Das Beschwerdegericht meint ..jedoch, das Erhaltungsinteresse gehe grundsätzlich dem Aufotockungsinteresse vor, und unterläßt daher die Abwägung der Interessen der Verkäufer und des Käufers unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Grundstückveräußerung. Dem kann nicht gefolgt werden. Ob eine unwirtschaftliche Verkleinerung eines landwirtschaftlichen Besitztums vorliegt, muß aus einer doppelten Sicht untersucht werden, aus der Sicht des abgebenden Teils und vom Blickpunkt des Erwerbers. Demgemäß ist nicht nur zu prüfen, ob die Abgabe für den Veräußerer unwirtschaftlich ist, sondern auch, welches Schicksal der veräußerte Grundbesitz nach dem Verkauf haben, im besonderen, in welcher Weise er in einen andern Betrieb eingegliedert werden soll (Wöhrmann, Grundstückverkehrsgesetz Anhang B zu § 9 Handnote 91, 114; Treutlein/Crusius, Grundstückverkehrsgesetz S 56 Anm. 8 a; Fikalo/Bendel, GrundstUckverkehrsgesetz § 9 F II 1 b (S 576), 2 d aa (S 579)i vergl. auch BGH HdL 1957, 245). Eine aus der Sicht dog Veräußerers unwirtschaftliche Verkleinerung kann demnach durch die Verhältnisse des Erwerbers beseitigt und auogeräumt werden..-(vgl. OLG..Hamm JI.L31XJ\7 1952, 238). Das'Gesetz verfolgt zwar-das Ziel, ländv/irt--------------- —— schaftliche Betriebe zu sichern und in ihrer leistungs® fähigkeit zu erhalten; eine Wanderung zu dem besseren Wirt soll aber nicht unterbunden, sondern gefördert werden (Wöhrmann, aaO S. 157 R Randnote 45). Ob eine unwirtschaftliche Verkleinerung vorliegt, muß daher die Abwägung der gegebenen Umstände des einzelnen Falles ergeben. Die Prüfung beschränkt sich nicht, wie das Beschwerdegericht meint, auf die Beurteilung aus der Sicht des Veräußerers, weil die Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes stets vorrangig sei. Vielmehr hätte untersucht werden sollen, ob etwa eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des fraglichen Grundstücks im Betriebe des Erwerbers zu erwarten sei, wie dieser behauptet hat. Dabei kam es auf die Größe dieses Betriebes, seine Gebäude, seine Lage (Geschlossenheit), Kulturart und insbesondere darauf an, ob das Grundstück wegen seiner räumlichen Lage günstiger unu rentabler vom Erwerberbetrieb aus zu bev/irtschaften ist. Gerade bei einem aufstockungswürdigen Erwerberbetrieb kann die Unwirtschaftlichkeit der Abgabe zu verneinen sein, wenn der Betrieb das Grundstück besser zu nutzen in der Lage ist, als dies bisher der Pall war (Pikulo/Bendel, aaO S. 582; vergl, auch OLG Frankfurt ’ W- • Rdl 1950, 201). Daß der Erwerberbetrieb an die unterstellte Mindestgrenze (H ha) auf Kosten des abgebenden Betriebes herankommt, braucht unter diesen Umständen nicht ausschlaggebend zu sein. Wenn freilich bei der Abwägung der beiderseitigen Verhältnisse die Unwirtschaftlichkeit der Abgabe, die auf seiten des Veräußerers gegeben ist, nicht aus-geräumt werden kann, l:hat es bei der Ablehnung der Genehmigung sein Bewenden. Da mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen der Senat diese abschließende Beurteilung nicht vornehmen kann, war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. b) Damit erledigt sich auch die Behandlung der Verfahrensrüge. Wie die- Anträge des Rechtsbeschwerdeführers (Aufhebung und Erteilung der Genehmigung, hilfsweise Zurückverweisung) ergeben, kam es ihm darauf an, vom Rechtsbeschwerdegericht eine Entscheidung in der Sache selbst zu erhalten. Der Senat legt die ‘'ergänzende" Verfahrensrüge deshalb dahin aus, daß sie - in zulässiger »»eise - bedingt erhoben ist, das heißt nur für den Pall, daß die Sachrüge nicht durchdringt. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist, braucht zur Verfahrensrüge keine Stellung genommen zu werden. An der Klärung der Gesetzmäßigkeit der Besetzung des Beschwerdegerichtes hat überdies der Rechtsbeschwerdeführer kein Interesse mehr, weil seit dem 1. Januar 1964 im Lande Baden-Württemberg die landwirtschaftlichen Beisitzer auf Grund des Landesgesetzes vom 12. November 1963 aus- gev/ählt werden, sodaß seitdem die Bedenken der Rechtsbeschwerde nicht mehr auftreten können. Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 33, 45 LwVG. Dr. Augustin Dr. Piepenbroek Dr. Mattern