Sie habe auch die noch im Altenteil auf dem Hofe lebende, jetzt 86 Jahre alte Mutter des Erblassers während der ganzen Seit ihrer Ehe betreut. müsse die Versorgung ihrer Schwester Christa sicherge-gestellt werden, die sich zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Hofe als Gutssekretärin betätigt habe» Palls sie (Antragogegnerin) Hoferbin werde, könne'sie mit Hilfe ihres Ehemannes Geldmittel in den Hof cinschießen. Lie Antragsgegnerin, die der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling des Erblassers sei, habe dieser offensichtlich übergehen wollen, weil sie mit einem Landwirt verheiratet sei und eine Abfindung von 10 000 LM erhalten habe. Zur Begründung ihrer sofortigen Beschv/erde hat die Antragsgegnerin erneut auf die schv/ierige finanzielle Lage dos Hofes hingewiesen, mit der sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt habe, das auch die Abfindungsansprüche der weichenden Erben nicht berücksichtigt habe» Vor allem hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, daß die Antragstellern nicht wirtschaftsfähig sei» Sie hat darauf hingewiesen, daß schon die Landwirtschaftsbehörde die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellern in ihrer Stellungnahme vom 25» November I960 in Zweifel gezogen habe und in ihrer späteren Äußerung auch nicht dargelegt habe, woraus sich die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin ergeben solle, zu demal da das Landwirtschaftsamt von der Notwendigkeit einer Umstellung des Betriebes ausgehe, die viel Erfahrung und Zeit erfordereo Die Antragsgegnerin hat weiter die Ansicht vertreten, daß bei einem notleidenden Hof kein milder Maßstab an die Wirtsqhaftsfähigkeit des Hofnachfolgers gelegt worden dürfe«. Die Antragstellerin, die für sich in Anspruch nimmt, wirtschaftsfähig zu sein, hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten« Sie ist der Auffassung, daß die Verschuldung, die sie auf 99 000 DM beziffert, für den Hof tragbar und auch vertretbar sei. von Toilen des Hofes zu beabsichtigen, mit dem Hinweis darauf, daß einer der Beisitzer auf die Möglichkeit der Sanierung durch Abveräußerung von Parzellen aufmerksam gemacht habe » Bio Antragstellerin betont, daß sie sich dem Erblasser gegenüber dazu verpflichtet fühle, den Hof in seinem gegenwärtigen Bestand zu erhalten» Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerdo der Antragsgegnerin, mit der sie ihren Antrag auf Versagung der Zustimmung weiter verfolgt» Bie Antragstellern bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, und beantragt hilfs-weisc seine Zurückweisung» Bas Beschwerdegericht hat das Beschwerderecht der Antragsgegnerin als ältester Tochter des Erblassers bejaht und einen triftigen Grund zur Übergehung der Abkömmlinge für gegeben erachtet» Es ist dabei im wesentlichen den Ausführungen des Amtsgerichts gefolgt» Es hat ferner die Meinung vertreten, daß die Antragstellerin zur Zeit des Erbfalles wirtschaftsfähig gewesen sei, und hat es als unerheblich angesehen, daß die Antragsgegnerin mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Hofes vielleicht leichter fertig werden könne als die Antragstellerin. Die Antragsgegnerin leitet die Zulässigkeit der Rechts-beschworde aus § 24 Abs« 2 Nr. 1 LwVG her« Sie meint, das Beschwerdegericht sei bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin und der Bejahung eines triftigen Grundes von Entscheidungen dos Senats, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und der Oberlandes-gcrichte Hamm und Celle abgewichen und seine Entscheidung beruhe auch auf diesen Abweichungen« Zur Begründung seiner Ansicht, daß die Antrags teile rin in der Lage sei, den Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften, hat das Beschwerdegericht ausgeführt: Diese stamme von einem 25 ha großen Hof und habe dort bis zu ihrem 35* Lebensjahr gelebt. Auf dem Hof ihrer Eltern sei außer der Ackerwirtschaft auch eine Baumschule betrieben worden« Es seien dort 15-18 Kühe und etwa 40 Schweine gehalten worden« Seit dem Jahre 1937 sei die Antragstellerin mit dem Erblasser verheiratet gewesen. Im übrigen habe auch die Kreislandwirtschaftsbehörde auf Grund einer eingehenden Unterhaltung ihres Sachbearbeiters mit der Antragstellerin über Fragen der Eandbev/irtschaftung allgemein und über die Lage des Hofes die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstollerin bejaht. Sei diese aber in der Lage, den Hof tl-otz seiner Belastung ordnungsmäßig zu bewirtschaften, so könne es nicht darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin mit Hilfe ihres Ehemannes und der Wirtschaftskraft des diesem gehörenden Hofes die finanziellen Schwierigkeiten des vom Erblasser hinterlassenen Hofes leichter meistern könne. Die Antragsgegnerin sieht darin, daß solche Feststellungen nicht getroffen worden sind, eine Abweichung von den Entscheidungen des Senats vom 29« April 1952 (V BLw 112/51, BdL 1952, 270/271) und vom 20. b) Die Antragsgegnerin bemängelt ferner, daß das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin auch aus dem Gutachten der Kreislandwirtschafts-bchördo hergeleitet habe. Sie hält diese Äußerung für wertlos, da sic bezüglich der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstcllcrin keinerlei tatsächliche Feststellungen enthalte, und weist darauf hin, daß die Landwirtschaftsbehördo in ihrer Stellungnahme vom 25» Februar I960 zu dem Ergebnis gelangt sei, die Antragstellerin könne allenfalls ein höheres als das ihr gesetzlich zustohende Altenteil erhalten, sowie am 25» November I960 erklärt habe, sie halte es für sinnvoll, zunächst die finanzielle Lage des Betriebes durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens festzustelleno Erst in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 26o Januar 1961 sei, wie die Antragsgegnerin weiter geltend macht, diese Behörde, bei der inzwischen ein Wechsel in der Besetzung cingetroten sei, auf Grund völlig unzulänglicher tatsächlicher Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragstellerin wirtschaftsfähig seio Dieses Gutachten durfte das Beschwerdegoricht nach Ansicht der Antragsgegnerin nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen, vielmehr hätte es die Frage der V/irt-schaftsfähigkeit der Antragstellern durch seine landwirtschaftlichen Beisitzer prüfen lassen müssen«, Die A.ntrags-gegnerin sieht auch hierin eine Abweichung von den oben angeführten Entscheidungen des Senats. In ihrer Stellungnahme vom 25« Februar I960 hat das Kreislandwirt-schaftsamt sich über die V/irtochaftsfähigkeit der Antragstellerin überhaupt nicht ausgesprochen, sondern die Ansicht vertreten, daß triftige Gründe, die Abkömmlinge des Erblassers zu übergehen, nicht bestehen dürften. Die Kreislandwirtschaftsbehörde hat zutreffend darauf hingewiesen, die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin ergebe sich nicht schon daraus, idaß sie von 1937 bis Mitte 1959 mit einem Landwirt verheiratet gewesen sei und in dessen Betrieb gearbeitet habe, vielmehr müsse festgestellt werden, inwieweit sie während dieser Zeit die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Führung des rund 76 ha großen Betriebes erworben habe. Das Kreisland-wirtochaftsamt hat sich nämlich dahin ausgesprochen, daß sich die Antragstellerin während ihrer 23-jährigen Tätigkeit auf dem Hofe des Erblassers verständlicherweise in erster Linie um den Privat- und Wirtschaftshaushalt und die Erziehung ihrer beiden Kinder habe kümmern müssen. gehabt habe«, Als objektiven Maßstab für die Beurteilung der Yfirtschaf tsfähigkeit hat die landwirtschaftsbehördc die Wirtschaftsergebnisse herangezogen» Nach ihren Feststellungen auf Grund der steuerlichen Buchführung haben im Wirtschaftsjahr 1959/1960 die Einnahmen etwas niedriger als im Vorjahre gelegen, jedoch höher als in allen früheren Jahren seit 1951/1952 mit Ausnahme des 'Wirtschaftsjahres 1956/1957» Das besagt indessen für die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsteller^ nichts Entscheidendes; denn nach dem Gutachten soll sich diese in der ersten Zeit nach dem Erbfall von dem Ehemann der Antragsgegnerin haben beraten lassen» Die Be-triebsschuldcn sollen nach den Feststellungen der landwirt-schaftsbehörde seit 1951/1952 ständig zugenommen haben» Diese folgert mit Recht daraus, daß die Verschuldung nicht auf die Wirtschaftsführung der Antragstellerin zurückzuführen ist, sondern daß die finanzielle Lage des Hofes schon zu Lebzeiten des Erblassers einen ungünstigen Verlauf genommen hat» Es drängt sich daher die Frage auf, ob der Erblasser selbst in finanzieller Hinsicht den Anforderungen, die der Hof an ihn in der Nachkriegszeit stellte, gewachsen war und die Antragstellerin durch ihn in die finanzielle Betriebsführung überhaupt in hinreichender Weise eingeführt werden konnte, zu demal da nach der Ansicht der land-vrirtochaftsbehörde die erfolgreiche Weiterführung des Betriebes viel Erfahrung und Verständnis für die allgemeine marktwirtschaftliche Lage verlangt» Die landwirtschaftsbehörde hat sich für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin ferner auf die Aussprache des Gutachters mit der Antragstellerin über wirtschaftliche Fragen berufen, v/obei jener den Eindruck gewonnen haben will, daß die Antragstellerin sich der ungünstigen finanziellen Situation des Betriebes bewußt sei und auch in etwa, die schwachen und verbesserungsbedürftigen Betriebszweige kennen soll» Nach dem Gutachten sind der Antragstel- lerin die Bedeutung der Fruchtfolge, die einer Änderung bedürfe, und die Notwendigkeit einer ausgeglichenen Düngung sowie einer wirtschaftlichen Viehhaltung klar«, Das alles besagt indessen nichts hinsichtlich der Frage, ob die Antrag stellerin auch in der Lage ist, die erkannten Mängel in wirksamer Weise abzustellen, zu demal da nach der Ansicht der Landwirtschaftsbehörde die Umstellung eines größeren Betriebes viel Erfahrung und auch Zeit erfordert« Die Landwirt schaftsbohörde hat denn auch die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht uneingeschränkt bejaht, sondern hat auf den Beschluß des Senats vom 3* Februar 1959 (V BL\v 21/58 RdL 19599 124) und Äußerungen im Schrifttum hingev/iesen, nach denen an die Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau des Erblassers ein milderer Maßstab angelegt werden könne als bei einem fremden Erwerber. Ihr Gutachten steht auch zu ihrer Äußerung vom 25* November I960 im Widerspruch, in der sie die Klärung der finanziellen Lage des Hofes und der finanziellen .Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin für erforderlich erachtet hatte. Das Beschwerdegericht hat das Gutachten der Landv/irt-schaftsbehörde nicht erschöpfend gewürdigt, indem es nur auf die Unterhaltung des Sachbearbeiters mit der Antragstellerin Bezug genommen und lediglich diese Aussprache als ein Indiz für die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin herangezogen hat. die von ihr angeblich erkannten Mängel der Betriebsführung durch geeignete Maßnahmen abzustcllen» Bas Beschv/crdogericht hätte sich nach alledem nicht auf das Gutachten der Landwirt-schaftobehörde stützen dürfen, sondern hätte weitere Ermittlungen über die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin anstellen müssen» Gerade im vorliegenden Palle wäre es notwendig gewesen, diese Fähigkeit durch die landwirtschaftlichen Beisitzer in der mündlichen Verhandlung prüfen zu lassen, in der die Beteiligten zu anderen Punkten gehört worden sind» Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 20o Februar 1951 auf dieses Erkcnntnismittcl hingewie-sen und in seinem Beschluß vom 29o April 1952 diesen Hinweis wiederholt» Bas Bcschwerdcgericht ist dadurch, daß es von dieser Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl sich eine Prüfung der Antragstellerin bezüglich ihrer Wirtcchaftsfähigkeit durch die landwirtschaftlichen Beisitzer geradezu aufdrängte, von den angeführten und von der Antragsgegnerin angezogenen Entscheidungen de3 Senats abgewichen» Bieser Prüfung hätte es umsomehr bedurft, als aus den Angaben des Beschwerdegerichts über die Verschuldung des Hofes nichts für die V/irtschaftsfähigkeit der Antragstollerin hergeleitet werden kann und die Erhöhung des Rindvieh- und Schweinebestandes in dieser Hinsicht auch nichts besagt, zu demal da dahinsteht, ob diese Maßnahme nicht auf einen Rat des Ehemannes der Antragsgegnerin oder des Birektors der Landwirtschaftsschulc zurückzuführen ist, den die Antragstellerin nach ihrer Einlassung verpflichtet haben will, sie in der V/irtschaftsführung dos Hofes laufend zu beraten und zu betreuen» Es bedarf aber keiner weiteren Begründung, daß das Beschwerdegericht möglicherweise zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit gelangt wäre, wenn es eine Prüfung der Antragstellerin durch die landwirtschaftlichen Boi- c) Die Antragsgegnerin wirft dem Beschwerdegericht ferner vor, von der bereits oben erwähnten Entscheidung des Senats vom 3« Februar 1959 abgewichen zu sein, indem es an die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin einen milden Maßstab angelegt habe, wie es in dem Gutachten der Landwirtschaftsbehörde geschehen ist» Ob das Oberlandesgericht dies hat billigen wollen, kann immerhin zweifelhaft sein, da es sich insoweit nicht auf das Gutachten der Behörde berufen hat» Eine Abweichung in diesem Punkte läßt sich daher umsoweniger feststellen, als auch der Senat in der angeführten Entscheidung sich dahin ausgesprochen hat, daß die Wirtschaftsfähigkeit der Witwe des Erblassers unter Umständen nicht so streng wie bei einem fremden Bewerber beurteilt zu werden brauche» d) Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone habe in seinem Beschluß vom 28« September 1949 (II BLw 41/49* RdL 1950, 92) für die Bewirtschaftung größerer Höfe die Befähigung des Erwerbers zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftspianos gefordert, die niemand besitze, der darin weder praktisch noch theoretisch geübt sei« Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat sich in der angeführten Entscheidung, bei der es sich um die Erbfolge in einen Hof von rund 60 Morgen handelte, in dem angegebenen Sinne ausgesprochen. Der Senat hat diese Rechteansicht gebilligt (Beschluß vom 31» Januar 1956, V BLw 67/55* Seite 15)o Die Antragsgegnerin rügt, daß das Beschwerdegericht die Fähigkeit der Antragstellerin zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplanes nicht geprüft habe und damit auch von der ungezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei» Diese Rüge ist gerechtfertigt» Denn das Beschwcrdcgericht hat sich mit der Frage der Wirtschaftsplanung überhaupt nicht befaßt» Bei einer Größe des Hofes von fast 76 ha ist es aber erforderlich, daß der Bewirtschafter mit der Aufstellung und Durchführung eines Y/irt Schafts planes vertraut ist» Dadurch, daß da3 Beschwcrde-gericht diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, ist es dem Begriff der Wirtschaftsfähigkeit, wie größere Höfe ihn erfordern, nicht gerecht geworden und damit von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, indem es die dort für notwendig erachtete Prüfung nicht vorgenommen hat» Es liegt danach eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG vor» Richtig ist, daß der Senat sich in den angeführten Entscheidungen in dem von der Antragsgegnerin angegebenen Sinne geäußert hat» Mit Recht vermißt diese auch ein Eingehen des Beschwerdegerichts auf die nach diesen Entscheidungen wesentlichen Gesichtspunkte• Bas Oberlandesgericht, das von einer Verschuldung des Hofes spricht und die Schuldenlast auf 99 000 BM beziffert, hat sich auf die Angabe beschränkt, aus welchen Posten sich die vorhandenen Schulden zusammensetzen, und seiner Meinung dahin Ausdruck gegeben, daß die Schuldenlast äußerstenfalls durch Veräußerung von etwas Land verringert werden könne. Beides besagt aber nichts für die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin, welche die Kreislandwirtschafts-behördc bereits in ihrer Äußerung vom 25« November I960 in Zweifel gezogen und die eine Aufklärung in dieser Hinsicht durch Einholung eines betriebsv/irtschaftlichen Gutachtens für erforderlich gehalten hatte. Es wäre danach angebracht gewesen, der Anregung der Landwirtschaf tsbehörde auf Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zu folgen» Das Beschwerdegericht, das nach der Begründung seiner Entscheidung finanzielle Schwierigkeiten der Antragstellerin für möglich erachtet hat, hat es gleichwohl unterlassen, die Feststellungen zu troffen, die der Senat in den beiden angeführten Entscheidungen für erforderlich erachtet hat» Die Antragsgegnerin hat danach mit Recht geltend gemacht, daß das Beschwerde-goricht auch von diesen Entscheidungen des Senats abgewichen sei und sich auch hieraus die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergebe» 2» Die Antragsgegnerin wendet sich ferner gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, ein triftiger Grund für.die Erteilung der Zustimmung sei gegeben» Das Becchwerdegericht hat insoweit erwogen, daß die Antragsgegnerin versorgt sei und die Töchter Christa und Inge nicht wirtschaftsfähig seien, die Töchter des Erblassers aus zweiter Ehe beim Erbfall aber erst 16 bzw» 14 Jahre alt gewesen seien, so daß sich bei der Testamentserrichtung noch nicht habe übersehen lassen, welche von ihnen als Hofnachfolgerin die geeignetste sein werde» Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war es unter diesen Umständen zweckmäßig, daß zunächst die Antragstellern Hoferbin werden sollte, damit sie zu gegebener Zeit den Hof auf diejenige ihrer Töchter übertragen könne,die sich dafür als geeignet erweise. Daß der Erblasser seine Tochter aus erster Ehe übergangen hat, hält das Beschwerdegericht für unbedenklich, da diese auch dann von der Hofnachfolge ausgeschlossen gewesen wären, wenn der Erblasser statt seiner Ehefrau eine seiner Töchter aus zweiter Ehe zur Hoferbin eingesetzt hätte. Januar 1959 (BdL 19595 152), bei der Prüfung der Frage, ob ein triftiger Grund für die Zustimmung zur Übergehung der Abkömmlinge vorliege, seien die von den Beteiligten vorgebrachten Gründe und Gegengründe gegeneinander abzuv/ägen* Daran habe es das Becchwerdegcricht fehlen lassen, das allein auf den Willen des Erblassers abgestellt habe* Die Antragstellerin habe sich zur Begründung ihres Antrages im wesentlichen auf das Testament des Erblassers berufen. Alle diese Gesichtspunkte habe das Beschwerdegericht nicht gegen dio von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe abgewogen; es habe die Abwägung sogar abgelehnt, indem es ausgeführt habe, es komme nicht darauf an, daß die Antragsgegnerin mit Hilfe ihres Ehemannes der finan-^ ziellen Schwierigkeiten r^des Hofes leichter Herr werden könne * Die Antragsgegnerin rügt in diesem Zusammenhang ferner eine Abweichung des Bcschwerdcgerichts von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Gelle vom 9« Juni 1958 (RdL 1958, 264)3 der gesagt sei, ein triftiger Grund für die Zustimmung müsse bejaht worden, wenn die von dem Erblasser getroffene Regelung vom.Standpunkt eines verständig urteilenden Bauern aus als zweckmäßig und gerecht erscheine» kauft werden können» Ob im vorliegenden Palle eine solche Möglichkeit besteht und es deshalb auf das Anerbieten der Antragsgegnerin bezüglich der Sanierung des Hofes für die Frage dos Vorliegens eines triftigen Grundes nicht ankommt, bedarf, da in dieser Hinsicht Feststellungen nicht getroffen worden sind, entsprechender tatsächlicher Ermittlungen,
Nachschlagewerks Amtliche Sammlungs ja nein 2205 100 KRG 4-S^Arto IV Buchst« c; BrMilRegVO 84 Art« III Nr« 5 Buchst« a I-IöfeO § 6 Abs« 5 a) Zur Begründung der Wirtschaftsfähigkeit desjenigen, der diese Fähigkeit für sich in Anspruch nimmt, genügt es in der Regel nicht, die wichtigsten Daten aus seinem Werdegang anzuführen, sofern sich aus ihnen nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte für die Frage der * Wirtschaftsfähigkeit ergeben« b) Bei größeren, verschuldeten Höfen kann die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit des Hofnachfolgers bejaht v/erden, wenn es ihm möglich ist, durch die Veräußerung von Ländereien des Hofes eine fühlbare Verringerung der Schuldenlast zu erzielen, ohne daß die Abtrennung der Parzellen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes führt« BGH, Beschl. v. 10« Juli 1962 - V BLw 2/62 - OLG Schleswig AG Rantzau V_BLw_2/62 Beschluß In der Landwirtschaftssache der Post Ehefrau HI Gertrud Küfll in S Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschv/erde- führerin, - vertr^en durc^die Rechtsanwälte in EflB? BjHH^straße 0 - und Br, gegen die V/itwe Margarethe KüM geh. 0| Post VI Hof Hi Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt anwalt Br. in in Fi (und Rechts- wegen Zustimmung zu einem gemeinschaftlichen Testament hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 10. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Meyer beschlossen! Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 3o Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. November 1961 aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, 2 dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird« Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 83 500 DM festgesetzt<> Gründe : Io Der am 4* Juli 1959 verstorbene Bauer Bernhard Küfll war Eigentümer des im Grundbuch von A0HB Band 2 Blatt i verzeichneten Hofes in Größe von 75*9461 ha mit einem Einheitsv/ert von 83 300 DM. Die Besitzung, die früher Erbhof war, unterliegt der Entschuldung. Der Erblasser war in erster Ehe mit Frieda KüB geb. verheiratet. Dieser Ehe sind drei Töchter entsprungen, und zwar 1. die am 24. Februar 1922 geborene Ehefrau Gertrud KflHHHiKüfll (Antragsgegnerin), 2. die ledige Christa Kü0, die am 21. Dezember 1923 geboren ist, und 3. die am 16, Juli 1928 geborene Ehefrau Inge geb. Küft. Die Ehefrau Frieda Kt« ist am 6. Februar 1936 gestorben. Am 8. Dezember 1936 heiratete der Erblasser die Antragstellerin Margarethe KtA geb. OflHB. Aus dieser Ehe gingen zwei Töchter hervor, nämlich 1. die am 5- Mai 1943 geborene Margret Küfli und die 2. am 18. April 1945 geborene Karen-Elisabeth Kü®0 Die älteste Tochter des Erblassers Gertrud besuchte in den Jahren 1939/1940 die Landfrauenschule und war anschließend bis zu dem Ende des Krieges Land jahrführerin. Im Jahre 1948 heiratete sie den Landwirt kHHHV, der Eigentümer eines Hofes von 50 ha mit einem Einheitswert von 80 000 DM ist. Die ledige zweite Tochter Christa hat ein doppelseitiges Hüftleiden und hält sich in der Regel auf dem Hofe auf. Die dritte Tochter Inge ist seit dem 12. März 1950 mit einem Ingenieur verheiratet und wohnt in Stockholm. Die Töchter des Erblassers aus zweiter Ehe sind noch unversorgt. Margret Küfll besucht zur Zeit die Graphikschule in Hamburg, ihre Schwester Xaren-Elisabeth ist noch Schülerin der Mittelschule in Barmstedt. Der Erblasser hat am 3o Februar 1954 ein privat-schriftliches Testament folgenden Wortlauts errichtet: "Sollte ich zuerst aus der Weltgshen, so soll meine Frau meine einzige Erbin sein." In einem privätschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 19. April 1954 bestimmten der Erblasser und seine Ehefrau: "Wir bekunden hiermit: Sollte ich, der Ehemann, zuerst aus der Welt gehen, so soll meine Frau meine einzige Erbin sein. Sollte ich, die Ehefrau, zuerst aus der Welt gehen, so soll mein Mann mein einziger Erbe sein." Die Witwe des Erblassers hat beantragt, dem Testament vom 19. April 1954, durch das die Abkömmlinge des Erblassers übergangen werden, zuzustimmen. Sie hat vorgebracht: Der Erblasser habe gewünscht, daß der Hof später einer seiner beiden jüngsten Töchter zufallen solle* Wegen des jugendlichen Alters dieser Töchter habe er sich nicht dazu entschließen können., eine von ihnen damals schon als Hofnachfolgerin zu bestimmen. Deshalb haber er sie (Antrag-stcllcrin) zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt. Sie habe bis zu dem Ableben des Erblassers rund 21 1/2 Jahre ununterbrochen auf dem Hof gewirkt und ihm ihre ganze Arbeitskraft gewidmet. Der Erblasser, der mehrere Ehrenämter bekleidet habe, die ihn sehr in Anspruch genommen hätten, sei öfter abwesend gewesen. In diesen Fällen habe er ihr die Verantwortung für den Hof überlassen. Sie habe auch die noch im Altenteil auf dem Hofe lebende, jetzt 86 Jahre alte Mutter des Erblassers während der ganzen Seit ihrer Ehe betreut. Ferner habe sie ihr eigenes Vermögen in Höhe von rund 17 000 DM in den Hof gesteckt. Angesichts aller dieser Umstände sei es zweckmäßig und gerechtfertigt gewesen, daß der Erblasser sie zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt habe. Die Antragsgegnerin hat gebeten, die Zustimmung zur Einsetzung der Antragstellerin als Vollerbin des Hofes, der sich seit dem Ende des 14* Jahrhunderts im Besitz der Familie Kü0 befinde, abzulehnen. Sie hat geltend gemacht: Es sei kein triftiger Grund vorhanden, sie als gesetzliche Hoferbin zu übergehen, da sie 37 Jahre alt und v/irtschafts-fähig sei. Der Einsetzung der jetzt 57 Jahre alten Antragstellerin als Hoferbin stehe vor allem das Interesse des Hofes entgegen, der mit mindestens 100 000 DM verschuldet sei. Diese Schuldenlast könne aus dem Ertrag der Besitzung nicht gedeckt werden. Die Bewirtschaftung des Hofes durch die Antragstellerin müsse daher notwendig zu dem finanziellen Zusammenbruch führen. Es würden infolgedessen auch die Abfindungen der Abkömmlinge des Erblassers und die Ausbildung der beiden jüngsten Töchter gefährdet. Insbesondere müsse die Versorgung ihrer Schwester Christa sicherge-gestellt werden, die sich zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Hofe als Gutssekretärin betätigt habe» Palls sie (Antragogegnerin) Hoferbin werde, könne'sie mit Hilfe ihres Ehemannes Geldmittel in den Hof cinschießen. Sie sei auch bereit, für ihre minderjährigen Geschwister und ihre kranke Schwester Christa Leistungen zu erbringen. Es spreche daher alles für die Versagung der beantragten Zustimmung. Las Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Zustimmung unter der Bedingung erteilt, daß die Antragstollerin mit ihren Töchtern einen Erbvertrag abschließe, durch den sichergestellt werde, daß eine der Töchter den Hof erhalte. Nach seiner Ansicht liegt ein wichtiger Grund zur Übergehung der Abkömmlinge vor. Lie Antragstellerin habe überzeugend dargetan, daß sie deshalb zur Hoferbin eingesetzt worden sei, weil es der Wunsch des Erblassers gewesen sei, daß der Hof dereinst einer der beiden jüngsten Töchter zufalle. Lie Antragsgegnerin, die der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling des Erblassers sei, habe dieser offensichtlich übergehen wollen, weil sie mit einem Landwirt verheiratet sei und eine Abfindung von 10 000 LM erhalten habe. Lie beiden anderen Töchter aus erster Ehe seien nicht wirtschaftsfähig und deshalb als Hofnachfolger nicht in Betracht gekommen. Bei der Errichtung des Testaments sei aber nicht abzusehen gewesen, welche der beiden jüngsten Töchter sich zur Hofübernahme eignen werde. Es habe also ein triftiger Grund dafür Vorgelegen, diese beiden Abkömmlinge zunächst einmal zu übergehen und die Ehefrau zur Hoferbin zu bestimmen. Um aber zu verhindern, daß der Hof der Pamilie Kü® verloren gehe, sei es notwendig gewesen, die Zustimmung von der Bedingung abhängig zu machen, daß die Antragstellerin mit 6 ihren beiden Töchtern einen Erbvertrag schließe» Nach dem Gutachten der Kreislandwirtschaftsbehörde beständen auch keine Zweifel an der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellern. Zur Begründung ihrer sofortigen Beschv/erde hat die Antragsgegnerin erneut auf die schv/ierige finanzielle Lage dos Hofes hingewiesen, mit der sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt habe, das auch die Abfindungsansprüche der weichenden Erben nicht berücksichtigt habe» Vor allem hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, daß die Antragstellern nicht wirtschaftsfähig sei» Sie hat darauf hingewiesen, daß schon die Landwirtschaftsbehörde die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellern in ihrer Stellungnahme vom 25» November I960 in Zweifel gezogen habe und in ihrer späteren Äußerung auch nicht dargelegt habe, woraus sich die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin ergeben solle, zu demal da das Landwirtschaftsamt von der Notwendigkeit einer Umstellung des Betriebes ausgehe, die viel Erfahrung und Zeit erfordereo Die Antragsgegnerin hat weiter die Ansicht vertreten, daß bei einem notleidenden Hof kein milder Maßstab an die Wirtsqhaftsfähigkeit des Hofnachfolgers gelegt worden dürfe«. Sie hat außerdem hervorgehoben,, daß der Hof der angestammten Familie auf dem Wege der Veräußerung verloren gehen könne und daß sie selbst zwei Söhne habe, von denen einer als späterer Hofnachfolger in Frage kommen könne. Die Antragstellerin, die für sich in Anspruch nimmt, wirtschaftsfähig zu sein, hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten« Sie ist der Auffassung, daß die Verschuldung, die sie auf 99 000 DM beziffert, für den Hof tragbar und auch vertretbar sei. Sie hält eine Umschuldung für möglich und verwahrt sich gegen den Vorwurf, die Veräußerung von Toilen des Hofes zu beabsichtigen, mit dem Hinweis darauf, daß einer der Beisitzer auf die Möglichkeit der Sanierung durch Abveräußerung von Parzellen aufmerksam gemacht habe » Bio Antragstellerin betont, daß sie sich dem Erblasser gegenüber dazu verpflichtet fühle, den Hof in seinem gegenwärtigen Bestand zu erhalten» Bas Beschwerdegericht hat nach Anhörung der Antragstellern und der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes die Beschwerde zurückgewiesen» Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerdo der Antragsgegnerin, mit der sie ihren Antrag auf Versagung der Zustimmung weiter verfolgt» Bie Antragstellern bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, und beantragt hilfs-weisc seine Zurückweisung» II. Bas Beschwerdegericht hat das Beschwerderecht der Antragsgegnerin als ältester Tochter des Erblassers bejaht und einen triftigen Grund zur Übergehung der Abkömmlinge für gegeben erachtet» Es ist dabei im wesentlichen den Ausführungen des Amtsgerichts gefolgt» Es hat ferner die Meinung vertreten, daß die Antragstellerin zur Zeit des Erbfalles wirtschaftsfähig gewesen sei, und hat es als unerheblich angesehen, daß die Antragsgegnerin mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Hofes vielleicht leichter fertig werden könne als die Antragstellerin. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts erfordert das Wohl des Hofes die Versagung der Zustimmung nicht, zu demal da die Antragstellerin zur Verringerung der Schuldenlast etwas Land verkaufen könne, ohne daß die Lebensfähigkeit des rund 75 ha umfassenden Hofes dadurch berührt werde« Die Antragsgegnerin leitet die Zulässigkeit der Rechts-beschworde aus § 24 Abs« 2 Nr. 1 LwVG her« Sie meint, das Beschwerdegericht sei bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin und der Bejahung eines triftigen Grundes von Entscheidungen dos Senats, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und der Oberlandes-gcrichte Hamm und Celle abgewichen und seine Entscheidung beruhe auch auf diesen Abweichungen« Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; denn das Beschwerdegericht ist in der Tat von Entscheidungen, die in der Rechtsbeschwerdobegründung angeführt sind, in Rechtsfragen abgewichen; seine Entscheidung beruht auch auf diesen Abweichungen, wie noch darzulegen ist« Zur Begründung seiner Ansicht, daß die Antrags teile rin in der Lage sei, den Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften, hat das Beschwerdegericht ausgeführt: Diese stamme von einem 25 ha großen Hof und habe dort bis zu ihrem 35* Lebensjahr gelebt. Auf dem Hof ihrer Eltern sei außer der Ackerwirtschaft auch eine Baumschule betrieben worden« Es seien dort 15-18 Kühe und etwa 40 Schweine gehalten worden« Seit dem Jahre 1937 sei die Antragstellerin mit dem Erblasser verheiratet gewesen. Seitdem habe sie auf dem Hofe die der Ehefrau obliegenden Arbeiten verrichtet. Während des langjährigen ehelichen Zusammenlebens mit dem Erblasser habe sic auch hinreichenden Einblick in die allgemeine Wirtschaftsführung und in die Bewirtschaftung gerade dieses Hofes gewonnen und Erfahrungen in dieser Richtung gesammelt. t Zwar sei der Hof verschuldet. Im Grundbuch seion zur Zeit des Erbfalls und auch jetzt noch neben einem Altenteil für die Mutter dos Erblassers Schuldenregelungshypotheken in Höhe von 49 975 GM und eine Grundschuld über 11 000 EM für die Kreissparkasse eingetragen« Erstero valutierten nach ' den Angaben der Antragstellerin nochiin Höhe von 44 000 EM und die Schuld bei der Sparkasse betrage zur Zeit 16 000 EM« Außerdem seien noch lose Verbindlichkeiten bei der Mühle in Höhe von 36 000 EM und ein Erainagedarlehcn von 3 000 EI.I abzudecken. Eie Schuld bei der Mühle habe nach Angabe der Antragstellern im wesentlichen bereits beim Erbfall bestanden. Andererseits habe die Antragstellerin nach diesem Zeitpunkt den Hindviehbestand von 85 auf 96 Stück und den Schweinebcstand von 40 auf 110 Stück erhöht. Eanach gebe auch die Wirtschaftsführung der Antragstellerin nach dem Tode des Erblassers keinen Anlaß, an ihrer Wirtschaftsfähigkeit beim Erbfall zu zweifeln. Im übrigen habe auch die Kreislandwirtschaftsbehörde auf Grund einer eingehenden Unterhaltung ihres Sachbearbeiters mit der Antragstellerin über Fragen der Eandbev/irtschaftung allgemein und über die Lage des Hofes die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstollerin bejaht. Sei diese aber in der Lage, den Hof tl-otz seiner Belastung ordnungsmäßig zu bewirtschaften, so könne es nicht darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin mit Hilfe ihres Ehemannes und der Wirtschaftskraft des diesem gehörenden Hofes die finanziellen Schwierigkeiten des vom Erblasser hinterlassenen Hofes leichter meistern könne. Auch das Wohl des Hofeq fordere eine Ablehnung der Zustimmung nicht. Äußerstenfalls könne die Antragstellerin zur Verringerung der Schuldenlast etwa.s Land verkaufen, ohne daß dadurch die Lebensfähigkeit des rund 75 ha umfassenden Hofes berührt würde. 10 1. a) Die Antragsgegnerin rügt, daß das Beschwerdegericht es an ausreichenden Ermittlungen bezüglich der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin habe fehlen lassen. Sie meint, es besage nichts für diese Fähigkeit, daß die Antragstollerin bis zu ihrem 33» Lebensjahre auf der Besitzung ihrer Eltern gelebt habe; denn es fehle an jeglichen tatsächlichen Feststellungen darüber, wie die Antragstellern von ihren Eltern beschäftigt worden sei und welchen Einfluß sie auf die Betriebsführung gehabt habe. Die Antragsgegnerin sieht darin, daß solche Feststellungen nicht getroffen worden sind, eine Abweichung von den Entscheidungen des Senats vom 29« April 1952 (V BLw 112/51, BdL 1952, 270/271) und vom 20. Februar 1951 (V BLw 121/49, RdL 1951, 216). Der Senat hat in diesen Entscheidungen in der Tat ausgesprochen, es genüge in der Hegel zur Begründung der Wirtschaftsfähigkeit desjenigen, der diese Fähigkeit für sich in Anspruch nehme, nicht, die wichtigsten Daten aus seinem Werdegang anzuführen, sofern sich aus ihnen nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit ergäben. Der Antrag s -gegnerin ist zuzugeben, daß für diese Frage aus dem Leben auf dem elterlichen Hof bis zu dem 33. Lebensjahr allein nichts folgt, diese Tatsache vielmehr nur in Verbindung mit Feststellungen über die Art der Betätigung der Antragstellerin in dem elterlichen Betriebe von Bedeutung sein könnte. Das Beschwerdegericht ist danach dadurch, daß es u,a. aus dem Loben auf dem elterlichen Hof auf die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin geschlossen hat, von den angeführten Entscheidungen abgewichen. b) Die Antragsgegnerin bemängelt ferner, daß das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin auch aus dem Gutachten der Kreislandwirtschafts-bchördo hergeleitet habe. Sie hält diese Äußerung für wertlos, da sic bezüglich der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstcllcrin keinerlei tatsächliche Feststellungen enthalte, und weist darauf hin, daß die Landwirtschaftsbehördo in ihrer Stellungnahme vom 25» Februar I960 zu dem Ergebnis gelangt sei, die Antragstellerin könne allenfalls ein höheres als das ihr gesetzlich zustohende Altenteil erhalten, sowie am 25» November I960 erklärt habe, sie halte es für sinnvoll, zunächst die finanzielle Lage des Betriebes durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens festzustelleno Erst in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 26o Januar 1961 sei, wie die Antragsgegnerin weiter geltend macht, diese Behörde, bei der inzwischen ein Wechsel in der Besetzung cingetroten sei, auf Grund völlig unzulänglicher tatsächlicher Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragstellerin wirtschaftsfähig seio Dieses Gutachten durfte das Beschwerdegoricht nach Ansicht der Antragsgegnerin nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen, vielmehr hätte es die Frage der V/irt-schaftsfähigkeit der Antragstellern durch seine landwirtschaftlichen Beisitzer prüfen lassen müssen«, Die A.ntrags-gegnerin sieht auch hierin eine Abweichung von den oben angeführten Entscheidungen des Senats. Auch diese Rügen sind gerechtfertigt. In ihrer Stellungnahme vom 25« Februar I960 hat das Kreislandwirt-schaftsamt sich über die V/irtochaftsfähigkeit der Antragstellerin überhaupt nicht ausgesprochen, sondern die Ansicht vertreten, daß triftige Gründe, die Abkömmlinge des Erblassers zu übergehen, nicht bestehen dürften. In ihrer Äußerung vom 25» November I960 hat die Landwirtschaftsbehörde angeregt, die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit der Antragsteller^ zu prüfen und ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen. Sie hat zugleich stärkste Bedenken gegen die nachgcsuchtc Zustimmung geäußert, falls der 12 Antragstellorin die Versorgung der weichenden Erben nicht möglich sein sollte. Erst in ihrem von dem Landwirtschaftsgericht erforderten Gutachten vom 26. Januar 1961 hat die Xreislandwirtschaftsbohörde die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsteller^ bejaht. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1951 die Verwertung einer Äußerung der Landwirtschaftsbehörde, die ohne Angabe von Tatsachen keine Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit äußert, nicht als eine hinreichende Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht angesehen. Im vorliegenden Falle hat es das Kreislandwirtschaftsamt an einer Begründung seiner Ansicht nicht fehlen lassen. Mit Hecht rügt aber die Antragsgegnerin, daß das Beschwerdegericht dieses Gutachten ohne eigene Nachprüfung ebenfalls zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Die Kreislandwirtschaftsbehörde hat zutreffend darauf hingewiesen, die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin ergebe sich nicht schon daraus, idaß sie von 1937 bis Mitte 1959 mit einem Landwirt verheiratet gewesen sei und in dessen Betrieb gearbeitet habe, vielmehr müsse festgestellt werden, inwieweit sie während dieser Zeit die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Führung des rund 76 ha großen Betriebes erworben habe. Das Landwirtschaftsamt hat denn auch seine Stellungnahme eingehend begründet. Seine Ausführungen durfte das Beschwerdegericht aber nicht ohne eigene weitere Nachprüfung zu einer der Grundlagen seiner Entscheidung machen. Das Kreisland-wirtochaftsamt hat sich nämlich dahin ausgesprochen, daß sich die Antragstellerin während ihrer 23-jährigen Tätigkeit auf dem Hofe des Erblassers verständlicherweise in erster Linie um den Privat- und Wirtschaftshaushalt und die Erziehung ihrer beiden Kinder habe kümmern müssen. Es hat weiter hervorgehoben, daß die Antragstellerin angesichts des Schwerpunktes der gesamten Wirtschaftsführung, der Rindviehhaltung ,urid der Persönlichkeit des Erblassers relativ wenig direkten Anteil an der Wirtschaftsführung des Betriebes 13 - gehabt habe«, Als objektiven Maßstab für die Beurteilung der Yfirtschaf tsfähigkeit hat die landwirtschaftsbehördc die Wirtschaftsergebnisse herangezogen» Nach ihren Feststellungen auf Grund der steuerlichen Buchführung haben im Wirtschaftsjahr 1959/1960 die Einnahmen etwas niedriger als im Vorjahre gelegen, jedoch höher als in allen früheren Jahren seit 1951/1952 mit Ausnahme des 'Wirtschaftsjahres 1956/1957» Das besagt indessen für die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsteller^ nichts Entscheidendes; denn nach dem Gutachten soll sich diese in der ersten Zeit nach dem Erbfall von dem Ehemann der Antragsgegnerin haben beraten lassen» Die Be-triebsschuldcn sollen nach den Feststellungen der landwirt-schaftsbehörde seit 1951/1952 ständig zugenommen haben» Diese folgert mit Recht daraus, daß die Verschuldung nicht auf die Wirtschaftsführung der Antragstellerin zurückzuführen ist, sondern daß die finanzielle Lage des Hofes schon zu Lebzeiten des Erblassers einen ungünstigen Verlauf genommen hat» Es drängt sich daher die Frage auf, ob der Erblasser selbst in finanzieller Hinsicht den Anforderungen, die der Hof an ihn in der Nachkriegszeit stellte, gewachsen war und die Antragstellerin durch ihn in die finanzielle Betriebsführung überhaupt in hinreichender Weise eingeführt werden konnte, zu demal da nach der Ansicht der land-vrirtochaftsbehörde die erfolgreiche Weiterführung des Betriebes viel Erfahrung und Verständnis für die allgemeine marktwirtschaftliche Lage verlangt» Die landwirtschaftsbehörde hat sich für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin ferner auf die Aussprache des Gutachters mit der Antragstellerin über wirtschaftliche Fragen berufen, v/obei jener den Eindruck gewonnen haben will, daß die Antragstellerin sich der ungünstigen finanziellen Situation des Betriebes bewußt sei und auch in etwa, die schwachen und verbesserungsbedürftigen Betriebszweige kennen soll» Nach dem Gutachten sind der Antragstel- 14 lerin die Bedeutung der Fruchtfolge, die einer Änderung bedürfe, und die Notwendigkeit einer ausgeglichenen Düngung sowie einer wirtschaftlichen Viehhaltung klar«, Das alles besagt indessen nichts hinsichtlich der Frage, ob die Antrag stellerin auch in der Lage ist, die erkannten Mängel in wirksamer Weise abzustellen, zu demal da nach der Ansicht der Landwirtschaftsbehörde die Umstellung eines größeren Betriebes viel Erfahrung und auch Zeit erfordert« Die Landwirt schaftsbohörde hat denn auch die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht uneingeschränkt bejaht, sondern hat auf den Beschluß des Senats vom 3* Februar 1959 (V BL\v 21/58 RdL 19599 124) und Äußerungen im Schrifttum hingev/iesen, nach denen an die Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau des Erblassers ein milderer Maßstab angelegt werden könne als bei einem fremden Erwerber. Die Landwirtschaftsbehörde hat danach nichts Durchschlagendes für die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin anführen können und diese Fähigkeit nur bei wohlwollender Beurteilung bejaht. Ihr Gutachten steht auch zu ihrer Äußerung vom 25* November I960 im Widerspruch, in der sie die Klärung der finanziellen Lage des Hofes und der finanziellen .Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin für erforderlich erachtet hatte. Das Beschwerdegericht hat das Gutachten der Landv/irt-schaftsbehörde nicht erschöpfend gewürdigt, indem es nur auf die Unterhaltung des Sachbearbeiters mit der Antragstellerin Bezug genommen und lediglich diese Aussprache als ein Indiz für die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin herangezogen hat. Dabei hat das Oberlandesgericht übersehen, daß das Gutachten nichts darüber enthält, welche Fragen im einzelnen an die Antragstellerin gerichtet worden sind und wie diese sie beantwortet hat. Nach dem oben Gesagten ergibt sich aus dem Gutachten der Landwirtschaftsbehörde auch nicht, daß die Antragstellerin in der Lage ist, 15 die von ihr angeblich erkannten Mängel der Betriebsführung durch geeignete Maßnahmen abzustcllen» Bas Beschv/crdogericht hätte sich nach alledem nicht auf das Gutachten der Landwirt-schaftobehörde stützen dürfen, sondern hätte weitere Ermittlungen über die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin anstellen müssen» Gerade im vorliegenden Palle wäre es notwendig gewesen, diese Fähigkeit durch die landwirtschaftlichen Beisitzer in der mündlichen Verhandlung prüfen zu lassen, in der die Beteiligten zu anderen Punkten gehört worden sind» Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 20o Februar 1951 auf dieses Erkcnntnismittcl hingewie-sen und in seinem Beschluß vom 29o April 1952 diesen Hinweis wiederholt» Bas Bcschwerdcgericht ist dadurch, daß es von dieser Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl sich eine Prüfung der Antragstellerin bezüglich ihrer Wirtcchaftsfähigkeit durch die landwirtschaftlichen Beisitzer geradezu aufdrängte, von den angeführten und von der Antragsgegnerin angezogenen Entscheidungen de3 Senats abgewichen» Bieser Prüfung hätte es umsomehr bedurft, als aus den Angaben des Beschwerdegerichts über die Verschuldung des Hofes nichts für die V/irtschaftsfähigkeit der Antragstollerin hergeleitet werden kann und die Erhöhung des Rindvieh- und Schweinebestandes in dieser Hinsicht auch nichts besagt, zu demal da dahinsteht, ob diese Maßnahme nicht auf einen Rat des Ehemannes der Antragsgegnerin oder des Birektors der Landwirtschaftsschulc zurückzuführen ist, den die Antragstellerin nach ihrer Einlassung verpflichtet haben will, sie in der V/irtschaftsführung dos Hofes laufend zu beraten und zu betreuen» Es bedarf aber keiner weiteren Begründung, daß das Beschwerdegericht möglicherweise zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit gelangt wäre, wenn es eine Prüfung der Antragstellerin durch die landwirtschaftlichen Boi- 16 Gitzer vorgonommen hätte» Die Antragsgegnerin hat danach mit Recht eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG gerügt» c) Die Antragsgegnerin wirft dem Beschwerdegericht ferner vor, von der bereits oben erwähnten Entscheidung des Senats vom 3« Februar 1959 abgewichen zu sein, indem es an die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin einen milden Maßstab angelegt habe, wie es in dem Gutachten der Landwirtschaftsbehörde geschehen ist» Ob das Oberlandesgericht dies hat billigen wollen, kann immerhin zweifelhaft sein, da es sich insoweit nicht auf das Gutachten der Behörde berufen hat» Eine Abweichung in diesem Punkte läßt sich daher umsoweniger feststellen, als auch der Senat in der angeführten Entscheidung sich dahin ausgesprochen hat, daß die Wirtschaftsfähigkeit der Witwe des Erblassers unter Umständen nicht so streng wie bei einem fremden Bewerber beurteilt zu werden brauche» d) Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone habe in seinem Beschluß vom 28« September 1949 (II BLw 41/49* RdL 1950, 92) für die Bewirtschaftung größerer Höfe die Befähigung des Erwerbers zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftspianos gefordert, die niemand besitze, der darin weder praktisch noch theoretisch geübt sei« Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat sich in der angeführten Entscheidung, bei der es sich um die Erbfolge in einen Hof von rund 60 Morgen handelte, in dem angegebenen Sinne ausgesprochen. Der Senat hat diese Rechteansicht gebilligt (Beschluß vom 31» Januar 1956, V BLw 67/55* Seite 15)o Die Antragsgegnerin rügt, daß das Beschwerdegericht die Fähigkeit der Antragstellerin zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplanes nicht geprüft habe und damit 17 auch von der ungezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei» Diese Rüge ist gerechtfertigt» Denn das Beschwcrdcgericht hat sich mit der Frage der Wirtschaftsplanung überhaupt nicht befaßt» Bei einer Größe des Hofes von fast 76 ha ist es aber erforderlich, daß der Bewirtschafter mit der Aufstellung und Durchführung eines Y/irt Schafts planes vertraut ist» Dadurch, daß da3 Beschwcrde-gericht diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, ist es dem Begriff der Wirtschaftsfähigkeit, wie größere Höfe ihn erfordern, nicht gerecht geworden und damit von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, indem es die dort für notwendig erachtete Prüfung nicht vorgenommen hat» Es liegt danach eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG vor» e) Die Antragsgegnerin wirft dem Beschwerdegericht ferner vor, die finanzielle V/irtschaftsfähigkeit der Antrags tellerin nicht geprüft zu haben» Sie macht geltend, der beschließende Senat habe in seinen Entscheidungen vom 22. Mai 1951 ( V BLw 26/50) und 20. November 1951 (V BLw 80/50) den Grundsatz aufgestellt, es fehle an der finanziellen V/irtschaftsfähigkeit, wenn jemand einen Hof mit einer Schuldenlast übernehmen müsse, der er finanziell nicht gewachsen sei» Die Wirtschaftsfähigkeit setze die Sicherstellung einer geordneten Geldwirtschaft voraus; der Bewirtschafter müsse in der Lage sein, den Hof finanziell richtig zu leiten, d»h» die Ausgaben mit den Einnahmen im Gleichgewicht zu halten, die laufenden Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen, für eine angemessene Abtragung einer etwa aufgclaufonen Schuldenlast zu sorgen und die Geldmittel für die nötigen Anschaffungen und Arbeiten und auch für Notfälle bereit zu halten» Nach Ansicht der Antragsgegnerin hat es das Oberlandesgericht an den danach erforderlichen Feststellungen völlig fehlen lassen» f 18 Richtig ist, daß der Senat sich in den angeführten Entscheidungen in dem von der Antragsgegnerin angegebenen Sinne geäußert hat» Mit Recht vermißt diese auch ein Eingehen des Beschwerdegerichts auf die nach diesen Entscheidungen wesentlichen Gesichtspunkte• Bas Oberlandesgericht, das von einer Verschuldung des Hofes spricht und die Schuldenlast auf 99 000 BM beziffert, hat sich auf die Angabe beschränkt, aus welchen Posten sich die vorhandenen Schulden zusammensetzen, und seiner Meinung dahin Ausdruck gegeben, daß die Schuldenlast äußerstenfalls durch Veräußerung von etwas Land verringert werden könne. Beides besagt aber nichts für die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin, welche die Kreislandwirtschafts-behördc bereits in ihrer Äußerung vom 25« November I960 in Zweifel gezogen und die eine Aufklärung in dieser Hinsicht durch Einholung eines betriebsv/irtschaftlichen Gutachtens für erforderlich gehalten hatte. In ihrem Gutachten vom 20, Januar 1961 über die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin hat diese Behörde weiter hervorgehoben, daß die finanzielle Lage des Hofes einen ungünstigen Verlauf genommen habe; denn die Schuldenlast habe seit 1951/ 1952, also schon zu Lebzeiten des Erblassers, ständig zugenommen und mache eine Umstellung des Betriebes erforderlich, Bas Beschwerdegericht hätte unter diesen Umständen sich zunächst Klarheit über die wirtschaftliche Lage des Hofes zur Zeit des Erbfalles verschaffen müssen; denn erst dann hätte es eine Grundlage für die weitere Prüfung gehabt, ob die Antragstellerin in der Lage gewesen wäre, der fest-gestellten finanziellen Lage des Hofes Herr zu v/erden, Bossen bedurfte es umsomehr, als auch die Antragsgegnerin ständig darauf hingewiesen hat, daß der Hof unter der Betriebsführung der Antragstellerin dem wirtschaftlichen Ruin entgegengehen und der Familie verloren gehen werde. 19 Es wäre danach angebracht gewesen, der Anregung der Landwirtschaf tsbehörde auf Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zu folgen» Das Beschwerdegericht, das nach der Begründung seiner Entscheidung finanzielle Schwierigkeiten der Antragstellerin für möglich erachtet hat, hat es gleichwohl unterlassen, die Feststellungen zu troffen, die der Senat in den beiden angeführten Entscheidungen für erforderlich erachtet hat» Die Antragsgegnerin hat danach mit Recht geltend gemacht, daß das Beschwerde-goricht auch von diesen Entscheidungen des Senats abgewichen sei und sich auch hieraus die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergebe» 2» Die Antragsgegnerin wendet sich ferner gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, ein triftiger Grund für.die Erteilung der Zustimmung sei gegeben» Das Becchwerdegericht hat insoweit erwogen, daß die Antragsgegnerin versorgt sei und die Töchter Christa und Inge nicht wirtschaftsfähig seien, die Töchter des Erblassers aus zweiter Ehe beim Erbfall aber erst 16 bzw» 14 Jahre alt gewesen seien, so daß sich bei der Testamentserrichtung noch nicht habe übersehen lassen, welche von ihnen als Hofnachfolgerin die geeignetste sein werde» Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war es unter diesen Umständen zweckmäßig, daß zunächst die Antragstellern Hoferbin werden sollte, damit sie zu gegebener Zeit den Hof auf diejenige ihrer Töchter übertragen könne,die sich dafür als geeignet erweise. Daß der Erblasser seine Tochter aus erster Ehe übergangen hat, hält das Beschwerdegericht für unbedenklich, da diese auch dann von der Hofnachfolge ausgeschlossen gewesen wären, wenn der Erblasser statt seiner Ehefrau eine seiner Töchter aus zweiter Ehe zur Hoferbin eingesetzt hätte. Nach der Ansicht des Beschwerde-gericht.s besteht die Gefahr einer Abwanderung des Hofes in eine fremde Familie nicht und war es verständig, die Auswahl der Hofnachfolgerin unter den beiden jüngsten Töchtern durch die Einsetzung der Antragstellerin als Erbin hinauszuschieben 0 Die Antragsgegnerin hält diese Begründung für unzureichend* Sie meint unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgericlits Hamm vom 8. Januar 1959 (BdL 19595 152), bei der Prüfung der Frage, ob ein triftiger Grund für die Zustimmung zur Übergehung der Abkömmlinge vorliege, seien die von den Beteiligten vorgebrachten Gründe und Gegengründe gegeneinander abzuv/ägen* Daran habe es das Becchwerdegcricht fehlen lassen, das allein auf den Willen des Erblassers abgestellt habe* Die Antragstellerin habe sich zur Begründung ihres Antrages im wesentlichen auf das Testament des Erblassers berufen. Demgegenüber habe sie (Äntragsgognorin) auf die völlige Verschuldung des Hofes und darauf hingev/iesen, daß für die weichenden Erben nach dem Gesetz keine Abfindungsansprüche beständen, aber die kranke Schv/ester Christa versorgt werden müsse. Sie habe den Kindern der Antragstellerin und ihrer Schwester Christa eine ausreichende Versorgung geboten und sich ferner erboten, mit Unterstützung ihres Ehemannes den Hof mit eigenen Mitteln zu sanieren* Sie habe auch hervorgehoben, daß sie zwei Söhne, die Antragstellerin dagegen nur zv/ei Töchter habe, von denen die ältere die Kunstschule in Hamburg besuche, also praktisch der Landwirtschaft verloren sei. Alle diese Gesichtspunkte habe das Beschwerdegericht nicht gegen dio von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe abgewogen; es habe die Abwägung sogar abgelehnt, indem es ausgeführt habe, es komme nicht darauf an, daß die Antragsgegnerin mit Hilfe ihres Ehemannes der finan-^ ziellen Schwierigkeiten r^des Hofes leichter Herr werden könne * 21 - Die Antragsgegnerin rügt in diesem Zusammenhang ferner eine Abweichung des Bcschwerdcgerichts von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Gelle vom 9« Juni 1958 (RdL 1958, 264)3 der gesagt sei, ein triftiger Grund für die Zustimmung müsse bejaht worden, wenn die von dem Erblasser getroffene Regelung vom.Standpunkt eines verständig urteilenden Bauern aus als zweckmäßig und gerecht erscheine» Dabei spielten nach der angeführten Entscheidung sowohl die Interessen des Hofes als auch die Wünsche und persönlichen Verhältnisse des Erblassers, seiner Abkömmlinge und unter Umständen auch noch die der sonst auf dem Hofe lebenden Angehörigen und deren Einstellung zueinander eine Rolle» Die Antragsgegnerin meint, diese Entscheidung stelle das Wohl des Hofes, seine Erhaltung in ungeschmälertem Zustand in den Vordergrund» Dazu stehe der Vorschlag des Beschwerdegerichts, zu Sanierungszwecken etwas Land zu verkaufen, im Widerspruch» Nach Ansicht der Antragsgcgnerin erfordert das Wohl dos Hofes die ungeschmälerte Erhaltung der Hofes-ländereien» Eine weitere Abweichung von dem Beschluß des Obcrlandesgerichts Cello sieht die Antragsgcgnerin darin, daß das Beschwerdegericht ihre Bereitschaft unberücksichtigt gelassen habe, mit Hilfe des Betriebes ihres Ehemannes Mittel einzuschießen, um von den für den Hof nicht tragbaren Verbindlichkeiten herunterzukommen. Nach ihrer Auffassung kann es keinem Zweifel unterliegen, daß ein verständiger Bauer den Weg wählen würde, der den Hof in seiner Substanz erhält und die Aussicht bietet, wieder zu einer auch in finanzieller Hinsicht gesunden Wirtschaft zu kommen. Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, daß das Beschwerdc-gcricht es an der von. dem Oberlandesgericht Hamm für. erforderlich gehaltenen ausreichenden Abwägung der für und gegen die Erteilung der Zustimmung sprechenden Gründe hat fehlen 22 lasseno Seine Auffassung, es könne nicht darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin mit Hilfe ihres Ehemannes und der Wirtschaftskraft seines Hofes die finanziellen Schwierigkeiten des vom Erblasser hinterlassenen Hofes leichter meistern könne, wird dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht gerecht» Sollte sich nämlich ergeben, daß der Bestand des Hofes in den Händen der Antragstellerin gefährdet und das Besitztum der Familie - etwa durch Zwangsversteigerung -verloren gehen könnte, die Antragsgegnerin aber in der Lage wäre, den Hof zu halten und zu sanieren, so würde das gegen die Erteilung der Zustimmung sprechen; denn jeder verständige Bauer würde bei einer solchen Sachlage von der Einsetzung seiner Ehefrau zur Hoferbin absehen und den Hof der Tochter zukommen lassen, da damit den Interessen des Hofes und der unversorgten Abkömmlinge am besten gedient wäre» Es trifft also nicht zu, daß es auf die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gegengründe bezüglich der Sanierung des Hofes nicht ankommt. Bas Beschwerdegericht ist danach von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Celle abgewichen. Ob die Gegengründe der Antragsgegnerin zur Versagung der Zustimmung führen werden, steht bisher dahin, da dies von der wirtschaftlichen Bage des Hofes und den finanziellen Möglichkeiten der Antragstellerin abhängt. Ber Antragsgegnerin kann nicht zugegeben werden, daß das Y/ohl dos Hofes unter allen Umständen die ungeschmälerte Erhaltung der Hofesländereien erfordere. Bei größeren Höfen kann es sehr wohl angebracht sein, Grundstücke zu veräußern, wenn sich auf diese Weise ein Erlös erzielen läßt, mit dem eine vorhandene Schuldenlast fühlbar verringert werden kann, ohne daß durch die Abtrennung der veräußerten Grundstücke die Wirtschaftlichkeit des Betriebes wesentlich beeinträchtigt wird, was vor allem dann der Fall sein dürfte, wenn i.als Bauland verwendbare Parzellen vorhanden sind, die als solche zu einem günstigen Preise ver- kauft werden können» Ob im vorliegenden Palle eine solche Möglichkeit besteht und es deshalb auf das Anerbieten der Antragsgegnerin bezüglich der Sanierung des Hofes für die Frage dos Vorliegens eines triftigen Grundes nicht ankommt, bedarf, da in dieser Hinsicht Feststellungen nicht getroffen worden sind, entsprechender tatsächlicher Ermittlungen, 3» Nach alledem erwies sich die Rechtsbeschv/erde nicht nur als zulässig, sondern auch als begründet» Na weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, mußte der angcfochtene Beschluß aufgehoben und die Sache an das Be-schwerdegoricht zurückverv/iosen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war» Nr» Tasche Nr. Hückinghaus Nr. Piepenbrock