Die am 19« Oktober 1958 verstorbene Witwe Wilhelmine Hi gebe B000 aus W0|0|^^war mit dem Bauern August Hl verheiratet* Der Ehemann ist am 16* April 19M* verstorben* Durch gerichtlichen Vertrag vom 23» April 190^- hatten die Eheleute H^0||^0 vereinbart, daß in ihrer Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft gelten und, falls beim Tode des zuerst Versterbenden keine Kinder vorhanden seien, dsr längstlebende der alleinige Erbe des zuerst Versterbenden sein solle* Zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörte die in W^000, Im November 1955 holte der Bauer Anton B0|0^^^ (Antragsgegner}, der Eigentümer eines Nachbarhofes ist, die inzwischen ebenfalls erkrankte Witwe H0|0 00 auf seinen Hof, wo sie auch beköstigt wurde* Am 30. Juni 1956 schloß die Witwe H< mit Anton B^||^einen notariellen Übergabevertrag, durch den der Erbvertrag vom Juni 1956 aufgehoben und das gesamte Vermögen der Witwe dem Antragsgegner Übertragen wur- Im September 1957 erhob die Witwe gegen Anton Klage mit dem Anträge festzustellen, daß der Erbvertrag vom Juni 19^6 und der Übergabevertrag vom 11. November 1958 hat der Antragsteller das gegenwärtige Verfahren eingeleitet mit dem Anträge, den Hoferben nach dem Tode der Witwe festzustellen - Im Laufe des Verfahrens hat er jedoch diesen Antrag nur hilfsweise gestellt und in erster Linie beantragt, ihm einen Erbschein und ein Hoffolgezeugnis nach der Witwe zu erteilen« Der Antragsgegner hat diesem Antrag widersprochen, weil die Witwe durch den Übergabevertrag vom 11. Juni 1956 ihr Hecht zur Bestimmung des Hof erben verbraucht habe und der mit dem Antragsteller geschlossene Erbvertrag somit unwirksam sei. Gegenstand der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist allein die Frage, ob dem Antragsgegner gegen die Erteilung des Hoffolgezeugnisses für den Antragsteller ein Beschwerderecht zusteht. 1. Das.Oberlandesgericht unterstellt die Wirksamkeit des Übergabevertrages, aus dem der Antragsgegner ein Hoferbrecht herleitet, und führt aus, ein Übergabevertrag habe zwar erbrechtliche Wirkungen, sei aber keine Verfügung von Todes wegen» Wer durch letztwillige Verfügung zu dem Hoferben bestimmt sei, werde ohne weiteres mit dem Erbfall Hoferbe. Der Übernehmer werde, wenn der Übergabevertrag beim Tode des Übergebers noch nicht zur Eintragung des Übernehmers geführt habe, mit dem Erbfall nur dann Hof erbe, wenn er der gesetzliche Hoferbe sei und die gesetzliche Hoferbfolge eintrete. Der Anspruch des Antragsgegners auf Übereignung des Hofes richte sich seit dem Tode der Witwe gegen ihren Hof erben, also den Antragsteller. Die Bestimmung des Hof erben kann nach § 7 Abs. 1 HöfeO durch Verfügung von Todes wegen oder durch einen Übergabe-Vertrag, der eine vorweggenommene Erbfolge darstellt, erfolgen. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob ein Erbvertrag wirksam ist oder nicht, wenn der Hofeigentümer vorher mit einem anderen als dem Vertragserben einen Übergabever trag geschlossen hat (vgl. Der Antragsgegner könnte eine etwaige Unwirksamkeit des Erbvertrages mit dem Antragsteller und damit die Unrichtigkeit des Hoffolgezeugnisses im Wege der Beschwerde nur geltend machen, wenn er durch die Erteilung des Hoffolgezeugnisses in einem Recht beeinträchtigt wäre. Juni 1956 und damit auch der Erbvertrag vom 5» Juni 1956 nichtig sein sollten, würde jede Rechtsgrundlage für eine Hofnachfolge des Antragsgegners entfallen. Die Hechtsbeschwerde, die ein Hoferbrecht und damit ein Beschwerderecht des Antragsgegners aus dem Übergabevertrag vom 11. Im Übrigen unterscheidet er sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, in seinen Wirkungen von einer letztwilligen Verfügung insofern, als letztere das Erbrecht des zu dem Hoferben Berufenen unmittelbar mit dem Erbfall entstehen läßt, während der Übernehmer, wenn die Übertragung bis zu dem Tode des Übergebers noch nicht durchgeführt ist, mit dem Erbfall auf Grund des Übergabevertrages nicht Hoferbe wird. Vielmehr muß der Übernehmer, falls er nicht kraft Gesetzes Hoferbe ist, seinen Anspruch auf Übertragung des Hofes gegen den Rechtsnachfolger des Übergebers, also gegen den kraft Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen zu dem Hoferben Berufenen, geltend machen. Wenn die Auflassung bereits in dem Ubergabevertrag erklärt ist, kann der Übernehmer nach Genehmigung des Vertrages jederzeit, und zwar sowohl zu Lebzeiten des Ubergebers wie auch nach seinem Tode, die Umschreibung des Grundbesitzes im Grundbuch herbeifuhren<> Dabei ist es für den Übernehmer gleichgültig, wer Hoferbe des Übergebers geworden ist. Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragsgegners liege schon deshalb vor, weil die Erteilung des Hoffolgezeugnisses dem Antragsteller eine Rechtsstellung verschaffe, die nicht wiedergutzu demachende Nach-teile für den Antragsgegner zur Folge haben könnte. Der Rechts-bescfcu/erde ist zuzugeben, daß der Antragsteller auf Grund des Hoffolgezeugnisses seine Eintragung als Eigentümer herbeiführen und zu dem Nachteil des Antragsgegners über den Hof verfügen kann. Der Antragsgegner hat jederzeit die Möglichkeit, gemäß §§ 883 Abs.1, 885 Abs. 1 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung seinen Anspruch auf Übertragung des Hofes durch Eintragung einer Vormerkung sichern zu lassen. In einem solchen Fall steht dem VertragSerben gegen die Genehmigung des Übergabevertrages ein Beschwerderecht zu, weil der Vertragserbe vor Eintritt des Erbfalles keine Rechte aus dem Erbvertrag geltend machen kann und deshalb auch nicht in der Lage ist, sein Ariwartschaftsrecht irgendwie zu sichern, sodaß er im Falle der Genehmigung des Übeirgabevertrages Gefahr liefe, des von ihm behaupteten Rechts endgültig verlustig zu gehen. Juli 1961, V BLw 23/60, NJW 1961, 1816 = MDR 1961, 92b)* Es trifft auch nicht zu, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht durch Verneinung des Beschwerderechts einem Übertragsnehmer, dem die Grundstücke bereits aufgelassen seien, ein 'schwächeres Recht gebe als dem Berechtigten aus einer Verfügung von Todes wegen« Im Falle der Wirksamkeit des Übergabevertrages hat vielmehr der Antragsgegner das stärkere Recht, weil er von dem durch das Hoffolgezeugnis als Hoferben ausgewiesenen Antragsteller die Herausgabe des Hofes verlangen kann. PUr die Frage des Beschwerderechts kommt es auf die Wirksamkeit des Übergabevertrages vom 11, Juni 1956 und auch des Erbvertrages vom 29- April 1957 nicht an*
Wachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2183 008 HöfeO § 7 Abs. 1} LwVG § 95 FGG § 20 Abs. 1 Dem durch einen Hofübergabevertrag begünstigten Übertragsnehmer steht gegen die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses an den durch einen späteren Erbvertrag eingesetzten Hoferben kein Beschwerderecht zu. BGH, Besohl, v. 5. Dezember 196i - V BLw 2/61 - OLG Hamm AG Münster In der Landwirtschaftssache des Bauern Anton in Wl Antragsgegners, Beschwerde- und Hechts beschwerdefuhrers, - vertreten durch istraße echtsanwalt Dr gegen den Bauern Alfons Nr. #, Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten und Dr< lch die Rechts wegen Krteilung eines Hoffolgezeugnisses hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 5* Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. fasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und BrUckel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlands sgeri.chts in Hamm vom 30« September i960 wird auf Kosten des Antrags-gegners, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren wird auf 10 100 DM festgesetzt. n Gründe: I. Die am 19« Oktober 1958 verstorbene Witwe Wilhelmine Hi gebe B000 aus W0|0|^^war mit dem Bauern August Hl verheiratet* Der Ehemann ist am 16* April 19M* verstorben* Durch gerichtlichen Vertrag vom 23» April 190^- hatten die Eheleute H^0||^0 vereinbart, daß in ihrer Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft gelten und, falls beim Tode des zuerst Versterbenden keine Kinder vorhanden seien, dsr längstlebende der alleinige Erbe des zuerst Versterbenden sein solle* Zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörte die in W^000, 100^0, gelegene landwirtschaftliche Besitzung, die etwa ij-0 Morgen groß ist und einen Einheitswert von 10 100 DM hat* Die Witwe H0P00 hatte diese Besitzung, die ein Hof im Sinne der Köfeordnung ist, im Jahre 1903 von ihren Eltern übertragen erhalten* Aus der Ehe der Ehbleute H01B war ein Kind, der am 1913 geborene Sohn Theodor, hervorgegangen- Dieser wurde im Jahre 19*+& aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen und bewirtschaftete seitdem zusammen mit seiner Mutter den Hof. Vom 1. Oktober 195? ab bis Anfang 1956 war Theodor wegen eines durch die Kriegsgefangenschaft bedingten Leidens im Krankenhaus. Im November 1955 holte der Bauer Anton B0|0^^^ (Antragsgegner}, der Eigentümer eines Nachbarhofes ist, die inzwischen ebenfalls erkrankte Witwe H0|0 00 auf seinen Hof, wo sie auch beköstigt wurde* Am 30. Mai 1956 wurde Theodor H^^0|0 erneut in ein Krankenhaus eingewiesen, Er ist dort am 6, Juni 1956 verstorben. Am 5* Juni 1956, also am Tage vor dem Tode ihres Sohnes, schloß die V/itwe H0H0 mit Anton B^00|0 einen notariellen Erbvertrag. In diesem Vertrag setzte sie Anton B00|0^, mit dem sie keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen verbanden, für den Fall, daß ihr Sohn Theodor vor ihr versterben sollte, zu dem Erben ein« Am 11. Juni 1956 schloß die Witwe H< mit Anton B^||^einen notariellen Übergabevertrag, durch den der Erbvertrag vom Juni 1956 aufgehoben und das gesamte Vermögen der Witwe dem Antragsgegner Übertragen wur- de. Die Ubergeberin behielt sich Verwaltung und.Nießbrauch an dem Übertragenen Vermögen auf Lebenszeit vor. Der Übernehmer räumte ihr ein Wohnrecht auf seinem Hof ein und verpflichtete sich, für ihre gesamten Lebensbedürfnisse zu sorgen. Am 2Ö. Juni 1956 verpachtete die Witwe auf ihre Lebenszeit den Hof an den Antragsgegner. Am 1b-. März 1957 wurde das Wohngebäude des Hofes zu dem großen Teil durch Brand zerstört. Durch notariell beurkundete Erklärung vom 29» April 195? trat die Witwe von dem Erbvertrag mit dem Antrags-? gegner zurück. Am selben Tage schloß sie mit dem Bauern Alfons SM» (Antragsteller), einem Neffen ihres verstorbenen Ehemannes, einen Erbvertrag und außerdem einen Übergabevertrag, ln dem Erbvertrag setzte sie Alfons S^^^ zu ihrem Erben und Hof erben und dessen Kinder zu Ersatzerben und Krsatzhof-erben ein. Durch den Übergabevertrag übertrug sie dem Antragsteller ihr gesamtes Vermögen, insbesondere auch den Hof. Mit Schreiben vom 30. April 1957 focht die Witwe Hdie mit Anton geschlossenen Verträge, also den Erbvertrag vom 5« Juni 1956 und den Übergabevertrag vom il. Juni 1956 wegen groben Undanks des Antragsgegners an. Die Übergabeverträge mit Anton und Alfons wurden dem Land- wirt schaftsgericht zur Genehmigung vorgelegt, über die bisher jedoch nicht entschieden ist. Im September 1957 erhob die Witwe gegen Anton Klage mit dem Anträge festzustellen, daß der Erbvertrag vom Juni 19^6 und der Übergabevertrag vom 11. Juni 1956 wegen Geschäftsunfähigkeit der Klägerin und auch infolge Anfechtung sowie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig seien. Das Landgericht gab der Klage durch Urteil vom 9. Juli - If - 1958 mit der Begründung statt, daß die Witwe sich beim Abschluß der Verträge infolge der altersmäßig bedingten Geistesschwäche und der wegen des Todes ihres Sohnes hinzugetretenen affektiven Belastung des Gemüts in einem die freie Willens bestimmung aus schließ enden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe- Gegen dieses Urteil hat der Antragsgegner Berufung eingelegt- Während des Berufungsverfahrens verstarb die Witwe Das Berufungsgericht ord- nete darauf die Aussetzung des Verfahrens an. Mit Schriftsatz vom 6. November 1958 hat der Antragsteller das gegenwärtige Verfahren eingeleitet mit dem Anträge, den Hoferben nach dem Tode der Witwe festzustellen - Im Laufe des Verfahrens hat er jedoch diesen Antrag nur hilfsweise gestellt und in erster Linie beantragt, ihm einen Erbschein und ein Hoffolgezeugnis nach der Witwe zu erteilen« Der Antragsgegner hat diesem Antrag widersprochen, weil die Witwe durch den Übergabevertrag vom 11. Juni 1956 ihr Hecht zur Bestimmung des Hof erben verbraucht habe und der mit dem Antragsteller geschlossene Erbvertrag somit unwirksam sei. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Erbschein und das Hoffolgezeugnis antragsgemäß erteilt.. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Oberlan-desg.ericht als unzulässig verworfen hat. Mit der Hechtsbeschwer-de erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung der Vorentscheidungen. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Hechtsmittels. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §2^ Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet. Gegenstand der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist allein die Frage, ob dem Antragsgegner gegen die Erteilung des Hoffolgezeugnisses für den Antragsteller ein Beschwerderecht zusteht. 1. Das.Oberlandesgericht unterstellt die Wirksamkeit des Übergabevertrages, aus dem der Antragsgegner ein Hoferbrecht herleitet, und führt aus, ein Übergabevertrag habe zwar erbrechtliche Wirkungen, sei aber keine Verfügung von Todes wegen» Wer durch letztwillige Verfügung zu dem Hoferben bestimmt sei, werde ohne weiteres mit dem Erbfall Hoferbe. Bei einem Übergabevertrag gelte dagegen der Erbfall erst mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Hofes, also der Umschreibung im Grundbuch, als eingetreten» Der Antragsgegner sei deshalb auf Grund des Übergabevertrages nicht Hoferbe geworden. Der Übernehmer werde, wenn der Übergabevertrag beim Tode des Übergebers noch nicht zur Eintragung des Übernehmers geführt habe, mit dem Erbfall nur dann Hof erbe, wenn er der gesetzliche Hoferbe sei und die gesetzliche Hoferbfolge eintrete. Sei dagegen - wie im vorliegenden Fall - der Übernehmer nicht der gesetzliche Hoferbe, so Werde der Wenige.* Hof er be, der kraft Gesetzes oder durch letztwillige Verfügung des Erblassers zur Hofnachfolge berufen sei. Der Anspruch des Antragsgegners auf Übereignung des Hofes richte sich seit dem Tode der Witwe gegen ihren Hof erben, also den Antragsteller. Der Antragsgegner sei somit durch die .Erteilung des Hoffolgezeug-hisses nicht beschwert. 2. Das Oberlandesgericht hat eine Beschwerdebefungis des Antragsgegners mit Recht verneint. Nach § 22 Abs. 1 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts und damit auch gegen die Entscheidung über die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses die sofortige Beschwerde statt. Beschwerdeberechtigt ist jedoch ge- maß § 9 LwVG in Verbindung mit § 20 Abs* 1 FOG nur derjenige) dessen Recht durch die anzufechtende Entscheidung beeinträchtigt ist* Die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners hängt deshalb davon ab, ob durch die Erteilung des Hoffolgezeugnisses fUr den Antragsteller ein Recht des Antragsgegners beeinträchtigt wird. Die Bestimmung des Hof erben kann nach § 7 Abs. 1 HöfeO durch Verfügung von Todes wegen oder durch einen Übergabe-Vertrag, der eine vorweggenommene Erbfolge darstellt, erfolgen. Der Hofeigentümer ist an eine Hoferbenbestimmung, die in einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament oder in einem Übergabevertrag enthalten ist , gebunden* Er kann -nicht abweichend hiervon einen anderen Hoferben bestimmen. Infolgedessen ist, wie auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. die Zusammenstellung bei Schulte, RdL I960, 316) anerkannt ist, eine Hoferbenbestimmung, die mit einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament in Widerspruch steht, unwirksam. Das gleiche gilt für einen Übergabevertrag, der eine von einem früheren Übergabevertrag abweichende Hoferbenbestimmung enthält. Das Oberlandesgericht hält gleichwohl den mit dem Übergabevertrag vom 11. Juni 1956 in Widerspruch stehenden Erbvertrag wegen der verschiedenen Wirkung eines Übergabe- und Erbvertrages für gültig. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob ein Erbvertrag wirksam ist oder nicht, wenn der Hofeigentümer vorher mit einem anderen als dem Vertragserben einen Übergabever trag geschlossen hat (vgl. dazu Schulte aaO), bedarf es im Recht beschwerdeverfahren nicht, weil es für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis des Antragsgegners auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Erbvertrages nicht ankommt. Der Antragsgegner könnte eine etwaige Unwirksamkeit des Erbvertrages mit dem Antragsteller und damit die Unrichtigkeit des Hoffolgezeugnisses im Wege der Beschwerde nur geltend machen, wenn er durch die Erteilung des Hoffolgezeugnisses in einem Recht beeinträchtigt wäre. Eine Rechtsbeeinträchtigung läge nur dann vor, wenn der Antragsgegner auf Grund des Erbvertrages vom 5. Juni 1956 oder auf Grund des Über gäbe Vertrages vom 11. Juni 1956 Hof erbe der Witwe geworden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. ' Es ist zwar richtig, daß, wie die Hechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Bemerkungen von Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht S. 262, 263) ausfUhrt, als Beteiligte, die im Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hinzuzuziehen sind, alle Personen in Betracht kommen, deren Rechte und Pflichten durch die Erteilung des Hoffolgezeugnisses unmittelbar betroffen werden können, und Beteiligte in diesem Sinne diejenigen sind, die das Erbreche* des die Erteilung des Hoffolgzeugnisses Beantragenden mit Recht bestreiten und ein besseres Erbrecht für sich in Anspruch nehmen können. Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsgegner nicht. Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob der Übergabevertrag vom 11. Juni 1956 wirksam ist oder nicht, dahingestellt gelassen. Es geht ohne Rechtsirrtum offensichtlich davon aus, da.T im Falle der Nichtigkeit dieses Vertrages auch der Erbvertrag vom 5. Juni 1956 unwirksam ist, weil die Gründe, die eine etwaige Nichtigkeit des Vortrages vom 11. Juni 1956 zur Folge haben, auch auf den wenige Tage zuvor abgeschlossenen Erbvertrag zutreffen würden. Eine andere Auffassung wird auch vom Antragsgegner nicht vertreten.* Wenn der Ubergabevertrag vom 11. Juni 1956 und damit auch der Erbvertrag vom 5» Juni 1956 nichtig sein sollten, würde jede Rechtsgrundlage für eine Hofnachfolge des Antragsgegners entfallen. Aber auch bei der vom Antragsgegner bejahten und vom Oberlandesgericht unterstellten Gültigkeit des Ubergabevertrages, durch den der Erbvertrag vom 5. Juni 1956 aufgehoben ist, kann ein Beschwerderecht des Antrag sgegners nicht bejaht werden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegt, ist von dem tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Beurteilung der Rechtslage, falls sie vertretbar ist, auszugehen. Der Antrags" /( gegner nimmt jedoch zu Unrecht ein Hoferbrecht für sich in Anspruch. Die Hechtsbeschwerde, die ein Hoferbrecht und damit ein Beschwerderecht des Antragsgegners aus dem Übergabevertrag vom 11. Juni 1956 herleitet, verkennt die rechtliche Bedeutung eines Übergabevertrages. Der Übergabevertrag, der einen Hof im Sinne der Höfeordnung betrifft, ist zwar ein Rechtsgschäft unter Lebenden. Er hat aber zugleich erbrechtliche V/irkungen und ist wegen dieser erbrechtlichen Gestaltungskraft einer Verfügung von Todes wegen gleichzusetzen. Im Übrigen unterscheidet er sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, in seinen Wirkungen von einer letztwilligen Verfügung insofern, als letztere das Erbrecht des zu dem Hoferben Berufenen unmittelbar mit dem Erbfall entstehen läßt, während der Übernehmer, wenn die Übertragung bis zu dem Tode des Übergebers noch nicht durchgeführt ist, mit dem Erbfall auf Grund des Übergabevertrages nicht Hoferbe wird. Vielmehr muß der Übernehmer, falls er nicht kraft Gesetzes Hoferbe ist, seinen Anspruch auf Übertragung des Hofes gegen den Rechtsnachfolger des Übergebers, also gegen den kraft Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen zu dem Hoferben Berufenen, geltend machen. Wenn die Auflassung bereits in dem Ubergabevertrag erklärt ist, kann der Übernehmer nach Genehmigung des Vertrages jederzeit, und zwar sowohl zu Lebzeiten des Ubergebers wie auch nach seinem Tode, die Umschreibung des Grundbesitzes im Grundbuch herbeifuhren<> Dabei ist es für den Übernehmer gleichgültig, wer Hoferbe des Übergebers geworden ist. Es ist deshalb, auch wenn man die Wirksamkeit des Übergabevortrages vom 11. Juni 1956 unterstellt, nicht ersichtlich, inwiefern durch die Erteilimg des Hoffolgezeugnisses ein Recht des Antragsgegners beeinträchtigt sein soll. Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragsgegners liege schon deshalb vor, weil die Erteilung des Hoffolgezeugnisses dem Antragsteller eine Rechtsstellung verschaffe, die nicht wiedergutzu demachende Nach-teile für den Antragsgegner zur Folge haben könnte. Der Rechts-bescfcu/erde ist zuzugeben, daß der Antragsteller auf Grund des Hoffolgezeugnisses seine Eintragung als Eigentümer herbeiführen und zu dem Nachteil des Antragsgegners über den Hof verfügen kann. Dies würde jedoch nur bedeuten, daß die Erteilung des Hoffolgezeugnisses mittelbar zu einer Benachteiligung des Antragsgegners führen könnte. Dagegen wird durch die Erteilung des Hoffolgezeugnisses kein Recht des Antragsgegners unmittelbar beeinträchtigt. Der Antragsgegner hat jederzeit die Möglichkeit, gemäß §§ 883 Abs. 1, 885 Abs. 1 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung seinen Anspruch auf Übertragung des Hofes durch Eintragung einer Vormerkung sichern zu lassen. Voraussetzung hierfar ist lediglich, daß er seinen Anspruch glaubhaft macht, ohne daß eine Gefährdung des Anspruchs glaubhaft gemacht zu werden braucht. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch schon vor Genehmigung des Übergabevertrages zulässig (vgl. RGZ 108, 91, 9*0* Anderst ist die Frage der Rechtsbeeinträchtigung zu beurteilen bei Genehmigung eines Übergabevertrages, der mit einem vorher abgeschlossenen Erbvertrag nicht vereinbar ist. In einem solchen Fall steht dem VertragSerben gegen die Genehmigung des Übergabevertrages ein Beschwerderecht zu, weil der Vertragserbe vor Eintritt des Erbfalles keine Rechte aus dem Erbvertrag geltend machen kann und deshalb auch nicht in der Lage ist, sein Ariwartschaftsrecht irgendwie zu sichern, sodaß er im Falle der Genehmigung des Übeirgabevertrages Gefahr liefe, des von ihm behaupteten Rechts endgültig verlustig zu gehen. Aus diesem Grunde ist das Anwartschaftsrecht des Vertragserben einem Recht im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG gleichzusetzen (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 22. September 1953, V BLw 38/53» vom 8. November 1955» V BLw 31/55» RdL 1956, 87, und 11. Juli 1961, V BLw 23/60, NJW 1961, 1816 = MDR 1961, 92b)* Es trifft auch nicht zu, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht durch Verneinung des Beschwerderechts einem Übertragsnehmer, dem die Grundstücke bereits aufgelassen seien, ein 'schwächeres Recht gebe als dem Berechtigten aus 10 - einer Verfügung von Todes wegen« Im Falle der Wirksamkeit des Übergabevertrages hat vielmehr der Antragsgegner das stärkere Recht, weil er von dem durch das Hoffolgezeugnis als Hoferben ausgewiesenen Antragsteller die Herausgabe des Hofes verlangen kann. Ober die Rechtswirksamkeit des Übergabe Vertrages muß im Prozeßverfahren entschieden werden. PUr die Frage des Beschwerderechts kommt es auf die Wirksamkeit des Übergabevertrages vom 11, Juni 1956 und auch des Erbvertrages vom 29- April 1957 nicht an* 3« Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb, da das Oberlahdes gericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mangels eines Beschwerderechts zu Recht als unzulässig verworfen hat, als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 3*f, M+, LwVG* Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock