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BGH · V BLw 2/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 2/57

Rechtssatz; Ein Rechtsgeschäft;, durch das die Genehmigungs Pflicht umgangen werden soll, bedarf der Genehmigung, auch wenn es nach Form und Inhalt nicht unter die genehmigungspflichtigen Rechts geschäfte fällt» 20 von dem Plan "Am HfHBB"Kartenblatt 4 Parzelle 89/3 der GemarkungL^HEft ein Teilstück in Grös^ se von 7?97j26 ha zu einem Preise von 10 50Ö PM„ Pie Landwirtschaftsbehörde versagte diesem Vertrage die Genehmigung unter dem Gesichts punkt der unwirtschaftlichen Zerschlagung, während das Land Wirtschaftsgericht den Vertrag genehmigte, weil dem Hofeigentümer durch diesen Verkauf die Möglichkeit einer »Sanierung seines Betriebes und der Verhinderung der Zwangs- ehemalige Waldflächen handle, die 5 km von der Hofstelle entfernt lägen, dass diese jedoch kultiviert oder wie der aufgeforstet werden könnten und so zur notwendigen Landreserve des durch Veräusserungen bereits um ein Brittel verkleinerten Hofes gehörten; Pas Oberlandesgericht gab ferner der Überzeugung Ausdruck, dass durch die Verausserung keine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hofes herbeigeführt und der seit Jahren anhaltende Verfall nicht mehr aufgehalten werden könne, da die Schuldenlast unaufhaltsam angestiegen sei, der Eigentümer sich um nichts mehr kümmere und seine Ehefrau unfähig sei, dem Verfall Einhalt zu gebieten und für eine vernünftige Wirtschaftsführung zu sorgen, Parüher hinaus hat das Oberlandesgericht dem Kaufvertrag auch deshalb die Genehmigung versagt, weil er zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen wurde. Per erkennende Senat hat die Hechtsbeschwerde der Vertragsparteien durch Beschluss vom 27, Januar 1953 su-rückgewiesetio Er ist u,a0 dem Oberlandesgericht darin beigetreten, dass den 52 Morgen "Am H, die früher mit Wald bestanden gewesen seien, nach ihrer Aufforstung erhebliche Bedeutung für die Hofeswirtschaft zu-komme, da Waldflachen die Peckung des eigenen Hclzbe-därfs ermöglichten und eine finanzielle Reserve darstell- Der erkennende Senat hat ferner die Auffassung des Oberlandesgerichts geteilt, dass durch den Verkauf der Parzellen eine Sanierung des Hofes nicht zu erreichen sei und die Durchführung des Vertrages auch zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde* nen Parzellen langfristig unter Vorauszahlung der gesamten Pacht an einzelne Interessenten, die nicht Landwirte sind, verpachten* Auf diese.Weise hoffen sie, etwa 20 000 DM aufzubringen, mit denen sie ihre dringendsten Schulden bezahlen wollen« Die Interessenten verfügen über Bargeld und haben den Pachtzins zu dem Teil schon hinterlegt.- So haben die Eheleute BflBBBam 15, März 1956 mit den Geschwistern Margarete und Luise HBHHHHB einen als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag geschlossen, durch den sie Teilstücke des Grundbesitzes "Am HBBB1' in Grosse von rund 7 500 qm für die Dauer von 35 Jahren, doh.. Den Pächtern ist ferner das Recht zur Unterverpachtung eingeräumt, Im Palle des Todes der Verpächter treten ihre Rechtsnachfolger in die Verpflichtungen aus dem Pachtverträge ein. Die untere Landwirtschaftsbehörde hat diesen ihr angezeigten Vertrag beanstandet, weil seine Durchführung die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Grundstücks gefährden, eine schädliche Aufteilung des Betriebes zur Folge haben und auch zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde. In Übereinstimmung mit der Landwirtschaftsbehörde hat es in der Verpachtung eine unwirtschaftliche Aufteilung des Hofes und wegen deren langer Lauer praktisch einen Verkauf der Fläche an die Pächter gesehen, wie er durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Gelle vom 26.o August '-952 ausdrücklich nicht genehmigt worden seio Las Amtsgericht hat ferner auf die weitere Verschlechterung der Verhältnisse des Hofes hingewiesen und die in dem früheren Verfahren getroffene Feststellung des Oberlandesgerichts Celle als gerechtfertigt angesehen, dass nur die Veräusserung des Hofes an einen tüchtigen und wirtschaftlich leistungsfähigen Landwirt zu dem dringend erforderlichen Wiederaufbau der W'irtschaft führen könne und ein solcher Eigentumswechsel über kurz oder lang zwangsläufig eintreten werde, so dass im Hinblick hierauf die Abveräusserung der langjährig verpachteten, durchaus kulturfähigen Fläche nicht verantwortet werden könne * Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 2), mit der sie die RestStellung begehren, dass der Pachtvertrag vom 15e März 1956 nicht zu beanstanden ist, und hilfsweise, die Genehmigung dieses Vertrages 'erstreben» Penn den Eheleuten BHHP sei auf :Grund des Verfahrens, das die Genehmigung des Kaufvertrages vom 9 > November 1951 zu dem Gegenstand gehabt,habe, bekannt gewesen, dass die Genehmigung zur Veräusserung dieses Planes an einen Nichtlandwirt nicht zu erreichen sei, Es hat darauf hingewiesen9 dass der vorauszu demahlende Pachtzins dem vollen Verkaufswert der 3 Morgen Ödland entspreche. Das Rechtsgeschäft sei also nicht nichtig, sondern 'wie das Rechtsgeschäft, das umgangen werden solle vhier die Veräusserung oder Niess-brauchbestellung) genehmigungspflichtig» Der Vertrag vom 15° März 1956 sei danach nicht nach den §§ 134, 138 BGB nichtig, stelle aber seinem Wesen nach eine Veräusserung oder mindestens eine Riessbrauchbestellung dar und bedürfe daher der Genehmigung nach Art IV KRG Nr 45 und Art III BrMilRegVO Nr, 84. Ein tüchtiger Landwirt würde diese oder doch die Aufforstung mindestens nach und nach in Angriff nehmeno nie Verpachtung auf 35 Jahre würde also zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes führen und zudem dessen seit Jahren anhaltenden Verfall nicht aufhal ten können. Ausserdem würde der Vertrag eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung zur Folge haben, da die Pächter keine Landwirte seien, Pie Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Oberlandesgerichts5, dass es sich bei dem Vertrage vom 15o März 1956 nicht um einen anzeigepflichtigen Land Pachtvertrag handle. Nach ihrer Auffassung können Rechtsformen zu beliebigen Zwecken, die mit ihnen erreichbar sind, auch verwendet werden und lässt sich aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in besonderen Fällen Umgehungsgeschäfte verboten hat, kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dieses Inhalts herleiten. Die Rechtsbeschwerde verneint eine Umgehung auch deshalb, weil durch die Verpachtung auf die Lauer von 35 Jahren nicht derselbe wirtschaftliche Erfolg erzielt werde wie durch einen Verkauf; denn wenn auch das Heideödland während der Pachtzeit in tatsächlicher Hinsicht der Verfügungsgewalt der Verpächter entzogen werde, so blieben diese doch Eigentümer des Landes und erlangten mit der Beendigung des Pacht weil der Vertrag vom 15- März 1956 - auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts - nicht zu den nach § 5 LPG anzeigepflichtigen Verträgen gehöre, und folgert daraus, dass sich dieses von Anfang an nicht mit dieser Sache hätte befassen dürfen, sondern jede Tätigkeit selbst dann hätte ablehnen müssen, wenn es eine unzulässige Umgehung für gegeben erachtet habe* Pie Reehtsbeschwerde meint, es'wäre gegebenenfalls Sache der Vertragsparteien gewesen, die Nichtigkeit des Vertrages in einem besonderen Verfahren feststellen zu lassen, wenn sie hieran Interesse gehabt hätten- Es handelt sich hier zwar nicht um eines der in Art IV KRG Nr 45 and Art III BrMilRegVO Nr 84 be zeichneten Rechtsgeschäfte - Ebensowenig liegt ein Landpachtvertrag im Sinne des Landpachtgesetzes vom 25^ Juni 1952 vor- Per Vertrag vom 15= März 1956 stellt sich vielmehr nach Inhalt und Zweck als ein den Vorschriften über den Verkehr mit la.nd-und fortwirtschaftlichen Grundstücken nicht unterliegender Grundstückspachtvertrag nach bürgerlichem Recht dar, dessen Bedingungen jedoch von der bei solchen Rechtsgeschäften üblichen Ausgestaltung weitgehend abweichen«. 138 BGB hat das Beschwerdegericht mit Hecht verneinte Denn Art IV KRG Nr 45 und Art III BrMilRegVQ Nr 84 enthalten kein gesetzliches Verbot im Sinne des §134 BGB, sondern unterwerfen lediglich zur Sicherung der !olksernährung?also im öffentlichen Interesse, bestimmte Rechtsgeschäfte einer Genehmigungspflicht und machen ihre'Wirksamkeit' von der Erteilung der Genehmigung abhängig« Der Vertrag ist auch nicht etwa nach Inhalt. Die V/iederaufforstung des G-eländes "Am Heidgraben" würde aber auf Jahrzehnte hinaus hintangehalten werden, wenn diese Grundstücke in der von den Verpächtern vorgesehenen Weise dem landwirtschaftlichen Betrieb entzogen würden. Danach bestehen gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Pachtvertrag würde auf eine unwirtschaftliche Zerschlagung des Hofes hinauslaufen, keine rechtlichen Bedenken- Das gilt auch für die von dem Oberlandesgericht angenommene ungesunde Verteilung der Bodennutzung, die es zutreffend daraus hergeleitet hat, dass Parzellen, die für die Hofeswirtschaft von erheblichem Wert sind, auf lange Zeit Nichtlandwirten zu land- und forstwirtschaftsfremden Zwecken überlassen werden sollen. Unerheblich ist ferner, ob der Pächter BeflHfe, wie die Rechtsbeschwerde behauptet, ein tüchtiger Landwirt ist; denn die Grundstücke "Am tKt' sind nicht Gegenstand des mit ihm geschlossenen Pacht Vertrages, so dass er auf ihre Bewirtschaftung gerade keinen Einfluss zu nehmen vermag.. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde soll der Vertrag vom '5, Marz 1956 gleichwohl keiner Genehmigung bedürfen, weil er nicht zu den nach dem Grundstücksverkehrsrecht genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften zähle und einer Rechtsform entspreche, deren sich die Vertragsparteien zur Erreichung ihrer Zwecke hätten bedienen dürfen, so dass entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts von einer Gesetzesumgehung keine Rede sein könne0 Wenn diese Auffassung richtig wäre, so würde das bedeuten, dass zwar eine Veräusserung oder Niessbraucbsbestellung verhindert werden könnte,aber die wirtschaftlichen Polgen, derentwegen diesen Rechtsgeschäften die Genehmigung zu versagen wäre, sich auf andere Weise doch herbeiführen liessen« In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht weitgehend Übereinstimmung darin, dass die Genehmigungspflicht im Verkehr mit land- und fortwirtschaftlichen Grundstücken nicht umgangen Vierden darf.Diesen Standpunkt hat auch der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9° Juli 1956 (V BI«w 2/56, BGHZ 2% 221 - RechtdLandw 1956, 247 - NJW 1956, 1657’ Daraus lässt sich indessen nicht herleiten, dass nur in diesen besonders geregelten Rallen das Gesetz nicht umgangen werden darf, vielmehr ist davon auszugehen, dass jedes Gesetz grundsätzlich Beachtung erheischt, Für die Frage der Zulässigkeit der Umgehung wird es vor allem auf den Zweck des Gesetzes ankommen. Bezweckt das Gesetz hingegen ersichtlich die Verhinderung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges, so bringt das den Willen des Gesetzgebers hinreichend, zu dem Ausdruck, dass dieser Erfolg auch nicht durch ein an sich zulässiges Rechtsgeschäft herbeigeführt werden darf.Mit Enneccerus-Uipperdey (Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, § 190 Fussnote 40) wird sich sagen lassen, dass eine Gesetzesumgehung stets dann vorliegt, wenn dem ausgesprochenen Zweck des Gesetzes in einer dem äusseren Anschein nach zulässigen Weise zuwider-gehandelt wird (vgl auch Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Io Band Allgemeiner Teil, Seite 158)'« Las trifft im vorliegenden Falle zu, Um dies zu erreichen, unterwirft das Gesetz den Grundstückseigentümer einer Verfügungsbeschränkung, indem es die Wirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte von einer Genehmigung abhängig machte Las Gesetz überlässt die Entscheidung über diese aber nicht dem Ermessen der für sie zuständigen Stelle, vielmehr stellt es bestimmte Tatbestände auf, deren Erfüllung Voraussetzung für die Versagung der Genehmigung ist. Gerade diese Folgen würden aber nach dem oben Gesagten bei Durchführung des Pachtvertrages vom 15; März 1956 eintreten, Ohne Rechtsirrtum hat danach das Beschwerdegericht eine Gesetzesumgehung angenommen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich in seinem Beschluss vom 8, November 1955 (NJW -956, 1639 DNotZ 1956, 189) dahin ausgesprochen, dass im Balle der Gesetzesumgehung diejenige Tatbestandsgestaltung zu unterstellen ist, die zur Erreichung des von den Geschäftspartnern verfolgten Ziels nach den Umständen des Palles und nach der Verkehrsauffassung als angemessen und üblich erscheint und die von den Parteien gewählte Gestaltungsform als miss bräuchlich, als rechtsgeschäftlicher' Schleichweg zu verwerfen ist., Biese Auffassung entspricht der in § 6 des Steueranpassungsgesetzes' getroffenen Regelung, Bort ist vorgeschrieben, dass durch Missbrauch von Normen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden kann und, wenn ein Missbrauch vorliegt, die Steuern so zu erheben sind, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären* Hach diesen ebenfalls im öffentlichen Interesse erlassenen Vorschriften wird also die missbräuchlich getroffene Massnahme steuerlich so behandelt, wie sie ohne Missbrauch der Normen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts zu behandeln gewesen wäre* Badurch ist die Möglichkeit gegeben, einer Umgehung der Steuergssetze wirksam entgegenzutreten, Ba die hier in Rede stehende Genehmigungspflicht ebenfalls einem öffentlichen Interesse dienen soll, liegt es nahe und bestehen keine Bedenken, die Umgehung dieser Pflicht entsprechend der Regelung in § 6 StAnpG zu behandeln«, Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Vertrag vom 15* März 1956 als genehmigungspflichtig angesehen hat* Aus der Genehmigungspflicht folgt die Zuständig!© Nach dem oben Gesagten hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen* dass der Vertrag vom 15„ März 1956 zu eine r unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes und einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde* einer Veräusserung oder Niessbrauchsbestellung danach die Genehmigung versagt werden müsste.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 75d HGB § 54 LwVG
HofGrundstückVeräusserungvertragenLandwirtGesetzGenehmigungParzellePächter

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk. T
Wicht für die Amtliche Sammlung,! _-23.5026
Gesetz? KRG Nr 45 Art IV
BrMilRegVO Nr 84 Art III
Rechtssatz; Ein Rechtsgeschäft;, durch das die Genehmigungs Pflicht umgangen werden soll, bedarf der Genehmigung, auch wenn es nach Form und Inhalt nicht unter die genehmigungspflichtigen Rechts geschäfte fällt»
Aktenzeichens V BLw 2/57 Beschluss des BGH vom 3- Mai 1957
AG Gifhorn OLG Celle
/
7 BIm 2/57
Beschluss
 In der nandwirtsohaftssache
2 o
Kreis GrflHB?
in
 Antragsteller? zu 2) auch Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer,
 und
wegen Beanstandung eines Pachtvertrages
 hat der Y, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaf'tssachen in der Sitzung von 3= Mai 1957
Bundesrichter Ir, Kückinghaus und jur, Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel
 beschlossens
Pie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssaehen des Oberlandesgerichts in Celle vom 29c Oktober 1956 wird auf Kosten der Antragsteller zu 2) zurliekgewieseno
 Der Oeschüftswert wird für die Rechtsbeschwerde-instanz auf 2 100s- Dl festgesetzt.
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir» Tasche? der
/
S r ii n d e
D
des im Grundbuch von
 Her Landwirt Ado
 ist Eigentümer
 eingetragenen
Hofes* der jetzt eine Grösse von 42*2056 ha hat« Der Grundbesitz verteilt sich auf 68 Morgen Acker* 32 Morgen Grünland und etwa 50 Morgen kahlgeschlagener Walde Der Rest entfällt auf Heideland, Wege und Hofstatte« Der Einheitswert beträgt etwa 26 000 DM«
Schon vor dem Jahre 1933 war die Wirtschaft des Hofes rückständig. Unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes fand eine Entschuldung statt« Gleichwohl liess sich der Betrieb in der Folgezeit nur durch Veräusserung von Ländereien im Umfang von rund 100 Morgen aufrechterhalten« Labei verschob sich das Verhältnis zwischen Nutzland und unkultiviertem Land immer mehr zu Ungunsten der NutzfLache,
 Der Landwirt Adolf Bm nahm seit langem an der Wirtschaftsführung keinen Anteil mehr. Im Jahre 1941 wurde die Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder für die Lauer von 6 Jahren angeordnet«	erteilte	schliess-
lich seiner Ehefrau Generalvollmacht, die jedoch zur Führung der Wirtschaft ebenfalls nicht in der Lage war«
Frau	verpachtete am 15« Lezember 1951 den Hof
 an den Landwirt Friedrich EaMHHHB? der das vorhandene Inventar zu dem Preise von 10 328 LM übernahm und dienen Kaufpreis entrichtete« Las Geld verwendete die Ehefrau sofort zur Tilgung von Schulden, so dass sie zur Rückzahlung augserstande war* als Ha^HBHl schon bald darauf von diesem Vertrage zurücktrat«
, I ; I
 
Frau BfllVverpachtete den Hof sodann an die Eheleute ElllB, Auch dieser Pachtvertrag war nicht von langer Dauer? da es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten kam» Zur Zeit ist der Hof an den Landwirt Bei verpachteto
 Auf dem Hof befindet sich jetzt keinerlei lebendes oder totes Inventar. Die Debaude sind vernachlässigt und reparaturbedürftig»
Die Eheleute BflB sind stark verschuldet» Trotz der Handverkäufe hat ihre Verschuldung in den letzten 20 Jahren ständig zugenommen* Im Jahre 1955 wurde die Zwangsversteigerung des Hofes angeordnet„ Dieses Verfahren schwebt noch. Schon in den Jahren 1951 und 1953 war die Zwangsversteigerung des Hofes eingeleitet worden9 doch haben in beiden Fällen die betreibenden Gläubiger die Auf-Hebung des Verfahrens vor seiner Durchführung beantragt»
Am 19° April 1951 verkaufte die Ehefrau	5
Morgen Land zu einem Kaufpreis von 5 000 DM an den Bauer Br^l^ in LflHIBl um auf diese Weise die Zwangsversteigerung des Hofes abzuwenden« Diesem Vertrage wurde die Genehmigung versagt5 weil er zu einer unwirtschaft-liehen Zerschlagung des Hofes führen würde«
Durch Vertrag vom 9° November 1951 veräusserten die Eheleute BfllBlan den Bauunternehmer LaflP in Bi die zu dem Hof gehörigen Grundstücke
h Plan ”In den V(BPS^HJ[MCartenblatt 4 Parzelle 38/1 der Gemarkung	in	Grösse	von	2	s	16 ha ?
20 von dem Plan "Am HfHBB"Kartenblatt 4 Parzelle 89/3 der GemarkungL^HEft ein Teilstück in Grös^ se von 7?97j26 ha
 zu einem Preise von 10 50Ö PM„ Pie Landwirtschaftsbehörde versagte diesem Vertrage die Genehmigung unter dem Gesichts punkt der unwirtschaftlichen Zerschlagung, während das Land Wirtschaftsgericht den Vertrag genehmigte, weil dem Hofeigentümer durch diesen Verkauf die Möglichkeit einer »Sanierung seines Betriebes und der Verhinderung der Zwangs-
»
Versteigerung gegeben sei, Pas Oberlandesgericht Celle hob durch Beschluss vom 26, August 1952 diese EntScheidung auf und versagte dem Kaufvertrag die Genehmigung. Es ging hierbei davon aus, dass es sich bei den verkauften Ländereien zwar um Heide bzw. ehemalige Waldflächen handle, die 5 km von der Hofstelle entfernt lägen, dass diese jedoch kultiviert oder wie der aufgeforstet werden könnten und so zur notwendigen Landreserve des durch Veräusserungen bereits um ein Brittel verkleinerten Hofes gehörten; Pas Oberlandesgericht gab ferner der Überzeugung Ausdruck, dass durch die Verausserung keine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hofes herbeigeführt und der seit Jahren anhaltende Verfall nicht mehr aufgehalten werden könne, da die Schuldenlast unaufhaltsam angestiegen sei, der Eigentümer sich um nichts mehr kümmere und seine Ehefrau unfähig sei, dem Verfall Einhalt zu gebieten und für eine vernünftige Wirtschaftsführung zu sorgen, Parüher hinaus hat das Oberlandesgericht dem Kaufvertrag auch deshalb die Genehmigung versagt, weil er zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen wurde.
Per erkennende Senat hat die Hechtsbeschwerde der Vertragsparteien durch Beschluss vom 27, Januar 1953 su-rückgewiesetio Er ist u,a0 dem Oberlandesgericht darin beigetreten, dass den 52 Morgen "Am H, die früher mit Wald bestanden gewesen seien, nach ihrer Aufforstung erhebliche Bedeutung für die Hofeswirtschaft zu-komme, da Waldflachen die Peckung des eigenen Hclzbe-därfs ermöglichten und eine finanzielle Reserve darstell-
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■ten,, auf die in Krisenzeiten und bei grösserem Geldbedarf zurüekgegriff en werden könne,. Der erkennende Senat hat ferner die Auffassung des Oberlandesgerichts geteilt, dass durch den Verkauf der Parzellen eine Sanierung des Hofes nicht zu erreichen sei und die Durchführung des Vertrages auch zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde*
Nunmehr wollen die Eheleute BflHB die Grundstücke "Am	;	die nicht Gegenstand des mit dem Landwirt	geschlossenen	Pachtvertrages	sind,	in	klei-
nen Parzellen langfristig unter Vorauszahlung der gesamten Pacht an einzelne Interessenten, die nicht Landwirte sind, verpachten* Auf diese.Weise hoffen sie, etwa 20 000 DM aufzubringen, mit denen sie ihre dringendsten Schulden bezahlen wollen« Die Interessenten verfügen über Bargeld und haben den Pachtzins zu dem Teil schon hinterlegt.- Einige Pachtverträge sind bereits geschlossen, jedoch von der unteren Landwirtschaftsbehörde beanstandet worden.
So haben die Eheleute BflBBBam 15, März 1956 mit den Geschwistern Margarete und Luise HBHHHHB einen als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag geschlossen, durch den sie Teilstücke des Grundbesitzes "Am HBBB1' in Grosse von rund 7 500 qm für die Dauer von 35 Jahren, doh.. bis zu dem 25. Februar 1991 5 zu einem für die ganze Zeit im voraus zu entrichtenden Pachtzins von 2 100 DM verpachten, Die mit dem Grundbesitz verbundenen öffentlichen Lasten und Abgaben sollen die Pächter tragen, denen das Recht eingeräumt wird, auf dem gepachteten Grundbesitz auf ihre Kosten Bauten und Anpflanzungen zu errichten*
Die Bauten und Anlagen bleiben nach dem Vertrage Eigentum der Pächter, soweit sie nicht mit dem Grund, und Boden fest verbunden werden.. Den Pächtern ist ferner das Recht zur Unterverpachtung eingeräumt, Im Palle des Todes der
 Verpächter treten ihre Rechtsnachfolger in die Verpflichtungen aus dem Pachtverträge ein. Hach Ablauf der Pacht-, zeit soll sich der Pachtvertrag jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht mit dreimonatiger Prist gekündigt wird. Pie Pächter sind verpflichtet, im Einvernehmen mit den anderen Pächtern Privatwege anzulegen und diese instand-zuhalten. Hach Ablauf der Pachtzeit haben die Verpächter den Pächtern zwei Drittel des Tageswertes für die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Einbauten zu erstatten*
Zu den Einbauten sollen auch die Verbesserungen des Bodens und die Anpflanzungen zählen. Zur Sicherung aller den Pächtern gegen die Verpächter zustehenden Gegenforderungen ist die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 2 000 DM auf dem Grundbesitz der Eheleute Bflife
 vorgesehen. Ausserdem soll den Pächtern ein Vorkaufsrecht an dem Pachtgegenstand bestellt werden„
Die Geschwister Margarete und Luise ilflBBHHHl sind in BHHII berufstätig. Sie sind keine Landwirte*
Die untere Landwirtschaftsbehörde hat diesen ihr angezeigten Vertrag beanstandet, weil seine Durchführung die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Grundstücks gefährden, eine schädliche Aufteilung des Betriebes zur Folge haben und auch zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde.
Die Antragsteller haben gerichtliche Entscheidung beantragt und vorgebracht % Die verpachteten Grundstücke seien ödflächen und danach keine landwirtschaftlichen Grundstücke, sie seien auch nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet, vielmehr wollten die Pächter lediglich den Besitz an dem Grund und Boden haben, um sich dort über das Wochenende zu erholen. Die Verpachtung der Heidegrund-
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stücke erfolge auch zu dem Zwecke, die G-läubiger der Eheleute bHHI zu befriedigen und die Zwangsversteigerung des Hofes abzuwenden»
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht haben die Geschwister	durch ihren Vertreter er-
klärt , die Absicht zu haben, die gepachtete Parzelle aufzuforsten und auch Kirsehbäume anzupflanzen,
 las Amtsgericht hat den Pachtvertrag aufgehoben. Es hat angenommen, dass es sich um einen Landpachtvertrag handle, da eine land- bzw* fortwirtschaftliche Nutzung beabsichtigt sei. In Übereinstimmung mit der Landwirtschaftsbehörde hat es in der Verpachtung eine unwirtschaftliche Aufteilung des Hofes und wegen deren langer Lauer praktisch einen Verkauf der Fläche an die Pächter gesehen, wie er durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Gelle vom 26.o August '-952 ausdrücklich nicht genehmigt worden seio Las Amtsgericht hat ferner auf die weitere Verschlechterung der Verhältnisse des Hofes hingewiesen und die in dem früheren Verfahren getroffene Feststellung des Oberlandesgerichts Celle als gerechtfertigt angesehen, dass nur die Veräusserung des Hofes an einen tüchtigen und wirtschaftlich leistungsfähigen Landwirt zu dem dringend erforderlichen Wiederaufbau der W'irtschaft führen könne und ein solcher Eigentumswechsel über kurz oder lang zwangsläufig eintreten werde, so dass im Hinblick hierauf die Abveräusserung der langjährig verpachteten, durchaus kulturfähigen Fläche nicht verantwortet werden könne *
Noch am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht haben die Geschwister	die	im
 Termin abgegebene Erklärung ihres Vertreters über die Absicht der Aufforstung und Anpflanzung von Kirschbäu-
men widerrufen'und erklärt, sie wollten das Pachtland lediglich zu ihrer Erholung als Liegewiese und dergleichen benutzen, dagegen hätten sie nicht die Absicht, das Grundstück landwirtschaftlich zu nutzen oder aufzuforsten„
Las Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2) mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die Genehmigung des Vertrages vom 15* März 1956 versagt wird-.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 2), mit der sie die RestStellung begehren, dass der Pachtvertrag vom 15e März 1956 nicht zu beanstanden ist, und hilfsweise, die Genehmigung dieses Vertrages 'erstreben»
Pas 'Beschwerdegericht hat auf Grund der Erklärung der Geschwister	25=	Mai 1956 und der An-
gabe der Antragsteller in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die Grundstücke sollten weder zu dem Zwecke der Erzeugung pflanzlicher Erzeugnisse noch zur Tierhaltung pachtweise erworben werden, sondern den Pächtern zur Erholung am Wochenende dienen, die 'Überzeugung gewonnen, dass es sich bei dem Vertrag vom 15» März 1956 nicht um einen Landpachtvertrag im Sinne des Landpachtgesetzes handelt, zu demal da der Vertrag nichts über eine landwirtschaftliche Nutzung enthalte und § 6 erkennen lasse, dass die Pächter auf dem Grundstück ein Wochenendhaus zu errichten beabsichtigen, wonach auch kein erwerbsmässiger Garten- und Obstbau in Betracht komme. Las Oberlandesgericht
 hat deshalb die Anzeigepflicht des Vertrages nach dem Landpachtgesetz ..verneint ,
Das Beschwerdegericht hat aus dem früheren Bestreben der Eheleute	Ländereien des Hofes und darunter auch etwa 30 Morgen des Planes "Am	zu	ver_
äussern, in Verbindung mit den bereits über dieses Gelände geschlossenen und noch, beabsichtigten. Verträgen gefolgert , dass die Form der Verpachtung in kleinen Parzellen auf 35 Jahre unter Vorauszahlung des gesamten auf diese Zeit entfallenden Pachtzinses nur gewählt sei, um eine Veräusserung dieses Landes zu umgehen. Penn den Eheleuten BHHP sei auf :Grund des Verfahrens, das die Genehmigung des Kaufvertrages vom 9 > November 1951 zu dem Gegenstand gehabt,habe, bekannt gewesen, dass die Genehmigung zur Veräusserung dieses Planes an einen Nichtlandwirt nicht zu erreichen sei, Es hat darauf hingewiesen9 dass der vorauszu demahlende Pachtzins dem vollen Verkaufswert der 3 Morgen Ödland entspreche. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kommt diese Art der Verpachtung in ihren tatsächlichen Auswirkungen einer Veräusserung gleich. Hierzu hat es ausgeführt? Die Verpächter verlören die tatsächliche Verfügungsbefugnis über aas Grundstück in stärkerem und umfassenderem Masse als bei der Bestellung eines Niess Brauchs, der mit dem fode des Berechtigten erlöschen würde, während die Rechte des Pächters auf seine Erben übergingen, Die Pachtvertrags bänden die Eheleute	für
 mindestens 30 Jahre, Das verpachtete Land, würde also für eine Generation aus dem Verband des landwirtschaftlichen
 Betriebes ausscheiöen* Danach solle mittels der Pachtverträge dasselbe erreicht werden wie mit einer Veräusserung oder Niessbrauohsbesteiiuftg Und durch die gewählte Vertragsform das Genehmigungserfordernis einer Veräusserung oder Niessbraucnsbeste11ung vermieden werden. Ein an sich
 genehmigungsfreies Geschäft werde jedoch dann genehmigungspflichtig, wenn es ein Umgehungsgeschäft darstelle.
Es entspreche allgemeiner Rechtsüberzeugung, dass an sich gültige Rechtsgeschäfte, die zur Umgehung eines genehmigungspflichtigen Geschäfts abgeschlossen würden, zu dem mindesten dem Gesetz gegenüber als rechtsunwirksam bzw* genehmigungspflichtig zu behandeln seien, dessen Umgehung sie bezweckten Diese Rechtsüberzeugung sei in einer Reihe gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich niedergelegt * Aber auch beim Fehlen solcher gesetzlichen Bestimmungen führe eine sinngemässe Anwendung des Gesetzes, das umgangen werden solle, zu demselben Ergebnis. Das Rechtsgeschäft sei in der Art, in der es abgeschlossen sei, gültig» Hinsichtlich der erforderlichen Genehmigung sei es jedoch so zu behandeln, wie das Rechtsgeschäft zu behandeln wäre, dessen Umgehung beabsichtigt sei. Das Rechtsgeschäft sei also nicht nichtig, sondern 'wie das Rechtsgeschäft, das umgangen werden solle vhier die Veräusserung oder Niess-brauchbestellung) genehmigungspflichtig» Der Vertrag vom 15° März 1956 sei danach nicht nach den §§ 134, 138 BGB nichtig, stelle aber seinem Wesen nach eine Veräusserung oder mindestens eine Riessbrauchbestellung dar und bedürfe daher der Genehmigung nach Art IV KRG Nr 45 und Art III BrMilRegVO Nr, 84.
Das Oberlandesgericht hat auf seine Entscheidung und die des erkennenden Renats in dem Verfahren betreffend die Veräusserung des Planes	an	clen	Bauunter-
nehmer l^|^und die in diesen Beschlüssen für die Versagung der Genehmigung angeführten Gründe verwiesen, die in vollem Umfang fortbeständen. Es hat weiter ausgeführt; Die Fläche !,Am Heidgraben" sei zur landwirtschaffliehen Kultivierung geeignet. Ein tüchtiger Landwirt würde diese
 oder doch die Aufforstung mindestens nach und nach in Angriff nehmeno nie Verpachtung auf 35 Jahre würde also zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes führen und zudem dessen seit Jahren anhaltenden Verfall nicht aufhal ten können. Ausserdem würde der Vertrag eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung zur Folge haben, da die Pächter keine Landwirte seien,
 Pie Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Oberlandesgerichts5, dass es sich bei dem Vertrage vom 15o März 1956 nicht um einen anzeigepflichtigen Land Pachtvertrag handle. Hinsichtlich dieser Würdigung des Sach Verhalts ist denn auch ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich.
Sie greift dagegen die Ansicht des Beschwerdegerichts an, dass dieser Vertrag eine Umgehung des nicht genehmigten Kaufvertrages darstelle, und meint, eine Gesetzesbestimmung welche die Umgehung eines nichtigen Geschäfts durch ein anderes, zulässiges Rechtsgeschäft verbiete-, gebe es nicht. Nach ihrer Auffassung können Rechtsformen zu beliebigen Zwecken, die mit ihnen erreichbar sind, auch verwendet werden und lässt sich aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in besonderen Fällen Umgehungsgeschäfte verboten hat, kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dieses Inhalts herleiten. Die Rechtsbeschwerde verneint eine Umgehung auch deshalb, weil durch die Verpachtung auf die Lauer von 35 Jahren nicht derselbe wirtschaftliche Erfolg erzielt werde wie durch einen Verkauf; denn wenn auch das Heideödland während der Pachtzeit in tatsächlicher Hinsicht der Verfügungsgewalt der Verpächter entzogen werde, so blieben diese doch Eigentümer des Landes und erlangten mit der Beendigung des Pacht
*
Verhältnisses wieder die volle tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die Parzellen,
 Pie Rechtsbeschwerde hält ferner die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts im vorliegenden Palle nicht für ge ■ geben.; weil der Vertrag vom 15- März 1956 - auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts - nicht zu den nach § 5 LPG anzeigepflichtigen Verträgen gehöre, und folgert daraus, dass sich dieses von Anfang an nicht mit dieser Sache hätte befassen dürfen, sondern jede Tätigkeit selbst dann hätte ablehnen müssen, wenn es eine unzulässige Umgehung für gegeben erachtet habe* Pie Reehtsbeschwerde meint, es'wäre gegebenenfalls Sache der Vertragsparteien gewesen, die Nichtigkeit des Vertrages in einem besonderen Verfahren feststellen zu lassen, wenn sie hieran Interesse gehabt hätten-
Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen-
Pas Beschwerdegericht hat ohne Rechtsirrtum den Vertrag vom 15- März 1956 als. genehmigungspflichtig angesehen. Es handelt sich hier zwar nicht um eines der in Art IV KRG Nr 45 and Art III BrMilRegVO Nr 84 be zeichneten Rechtsgeschäfte - Ebensowenig liegt ein Landpachtvertrag im Sinne des Landpachtgesetzes vom 25^ Juni 1952 vor- Per Vertrag vom 15= März 1956 stellt sich vielmehr nach Inhalt und Zweck als ein den Vorschriften über den Verkehr mit la.nd-und fortwirtschaftlichen Grundstücken nicht unterliegender Grundstückspachtvertrag nach bürgerlichem Recht dar, dessen Bedingungen jedoch von der bei solchen Rechtsgeschäften üblichen Ausgestaltung weitgehend abweichen«. Per Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die Vertragsparteien im Rahmen der §§ 134, 138 BGB in der Gestaltung des Vertrages frei waren und sich zur Erreichung des mit dem Vertrage verfolgten Zweckes nach ihrem Belieben der Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts be-
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dienen konnten. Eine Nichtigkeit des Vertrages auf Grund der §§ 134? 138 BGB hat das Beschwerdegericht mit Hecht verneinte Denn Art IV KRG Nr 45 und Art III BrMilRegVQ Nr 84 enthalten kein gesetzliches Verbot im Sinne des §134 BGB, sondern unterwerfen lediglich zur Sicherung der !olksernährung?also im öffentlichen Interesse, bestimmte Rechtsgeschäfte einer Genehmigungspflicht und machen ihre'Wirksamkeit' von der Erteilung der Genehmigung abhängig« Der Vertrag ist auch nicht etwa nach Inhalt. Beweggrund und Zweck sittenwidrig? so dass seiner Wirksamkeit auch nicht §138 BGB entgegensteht. Der Rechtsbeschwerde ist ferner darin beizupflichten? dass der Vertrag in seinen Auswirkungen einem Grundstucksveräusserungsvertrage nicht schlechthin gleichkommto Andererseits ist nicht zu verkennen? dass die Parteien bestrebt gewesen sind? im wirtschaftlichen Ergebnis einem Kaufverträge so nahe wie möglich zu kommen. Dafür sprechen vor allem die ungewöhnlich lange Dauer des Pachtverhältnisses? die Vorauszahlung des Pachtzinses für die ganze Vertragszeit? die überein-* Stimmung des Pachtzinses mit dem gegenwärtigen Verkaufswert der Parzellen und die weitgehenden Rechte der Pächter hinsichtlich der Bebauung und sonstigen Ausgestaltung des Grundstücks unter Ausschluss eines Widerspruchsrechts der Verpächter, Der Pachtvertrag schränkt zudem? wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat? die tatsächliche Verfügungsbefugnis der Verpächter in stärkerem Masse ein? als es bei Bestellung eines Niessbrauchs der Pall sein würde. Eine weitere Edge des Vertrages würde sein? dass die verpachteten Parzellen für mindestens 30 Jahre aus dem Verband des landwirtschaftlichen Betriebes des Hofeigentümers ausscheiden und während dieser Zeit von den Pächtern? die keine Landwirte sind? weder land- noch fortwirtschaftlieh genutzt werden würden. Die Ländereien
nAm	haben	aber nach den Feststellungen des
 Beschwerdegerichts für die Hgfeswirtschaft erhebliche Bedeutung* da sie, soweit sie nicht kultiviert werden, auf jeden Fall wieder aufgeforstet werden können und ein tüchtiger Hofeigentümer diese Massnahmen mindestens nach und nach treffen würde. In diesem Sinne hat sich das Oberlandesgericht bereits in dem früheren Verfahren in seinem Beschluss vom 26c August 1952 ausgesprochen- Her erkennende Senat ist ihm darin in seiner Entscheidung vom 271. Januar 1953 beigetreten. Die V/iederaufforstung des G-eländes "Am Heidgraben" würde aber auf Jahrzehnte hinaus hintangehalten werden, wenn diese Grundstücke in der von den Verpächtern vorgesehenen Weise dem landwirtschaftlichen Betrieb entzogen würden. Danach bestehen gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Pachtvertrag würde auf eine unwirtschaftliche Zerschlagung des Hofes hinauslaufen, keine rechtlichen Bedenken- Das gilt auch für die von dem Oberlandesgericht angenommene ungesunde Verteilung der Bodennutzung, die es zutreffend daraus hergeleitet hat, dass Parzellen, die für die Hofeswirtschaft von erheblichem Wert sind, auf lange Zeit Nichtlandwirten zu land- und forstwirtschaftsfremden Zwecken überlassen werden sollen. Die Rechtsbeschwerde kann dem auch nicht mit dem .. Hinweis darauf, wirksam begegnen, dass die Ländereien 11 Am Heidgraben” dem Hofe zur Zeit keinen Nutzen brächten, durch ihre Verpachtung einen solchen aber abwerfen und in weiterer Zukunft der Hofwirtschaft wieder zur Verfügung stehen und von Nutzen sein würden- Wenn dies an sich auch richtig ist, so bleibt doch bestehen, dass die Parzellen dem Hof für lange Zeit hinsichtlich - ihrer Verwendbarkeit zu der bei der Lage des Betriebes gebotenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würden und sich dies auf eine sachgemässe Bewirtschaftung des ganzen Anwesens
 höchst nachteilig auswirken würdee Demgegenüber kann auch nicht ins Gewicht fallen, dass die Verpächter, wenn die beabsichtigte Verpachtung dieser Ländereien nicht gelingt, die Zwangsversteigerung des Hofes möglicherweise nicht werden abwenden können. Unerheblich ist ferner, ob der Pächter BeflHfe, wie die Rechtsbeschwerde behauptet, ein tüchtiger Landwirt ist; denn die Grundstücke "Am tKt' sind nicht Gegenstand des mit ihm geschlossenen Pacht Vertrages, so dass er auf ihre Bewirtschaftung gerade keinen Einfluss zu nehmen vermag.. Nach alledem liegen also Gründe vor, die im Palle der Veräusserung der Parzellen oder der Bestellung eines Niessbrauchs an ihnen zur Versagung der Genehmigung führen müssten.
Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde soll der Vertrag vom '5, Marz 1956 gleichwohl keiner Genehmigung bedürfen, weil er nicht zu den nach dem Grundstücksverkehrsrecht genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften zähle und einer Rechtsform entspreche, deren sich die Vertragsparteien zur Erreichung ihrer Zwecke hätten bedienen dürfen, so dass entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts von einer Gesetzesumgehung keine Rede sein könne0 Wenn diese Auffassung richtig wäre, so würde das bedeuten, dass zwar eine Veräusserung oder Niessbraucbsbestellung verhindert werden könnte,aber die wirtschaftlichen Polgen, derentwegen diesen Rechtsgeschäften die Genehmigung zu versagen wäre, sich auf andere Weise doch herbeiführen liessen« In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht weitgehend Übereinstimmung darin, dass die Genehmigungspflicht im Verkehr mit land- und fortwirtschaftlichen Grundstücken nicht umgangen Vierden darf. Diesen Standpunkt hat auch der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9° Juli 1956 (V BI«w 2/56, BGHZ 2% 221 - RechtdLandw 1956, 247 - NJW 1956, 1657’
eingenommen. An ihm ist festzuhalten. Es kann sieh danach nur fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Umgehung des Gesetzes anzunehmen ist» Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, eine solche könne nur dann beachtlich sein, wenn sie ausdrücklich verboten sei, kann nicht beigetreten werden.
Es ist zwar richtig, dass das geschriebene Recht keinen Rechtssatz enthält, durch den eine Gesetzesumgehung allgemein verboten wird, dass vielmehr nur einzelne Gesetze Vorschriften für den Fall einer Gesetzesumgehung enthalten (vgl zJ, § 2 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26, November 1936, RGBl I, 955; § 75 d HGB;
§ 6 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16c Mai 1894.; RGBl 450; § 6 des Steueranpassungsgesetzes vom 16, Oktober•1934j RGBl I 925). Daraus lässt sich indessen nicht herleiten, dass nur in diesen besonders geregelten Rallen das Gesetz nicht umgangen werden darf, vielmehr ist davon auszugehen, dass jedes Gesetz grundsätzlich Beachtung erheischt, Für die Frage der Zulässigkeit der Umgehung wird es vor allem auf den Zweck des Gesetzes ankommen. Soweit das Gesetz nur die Vornahme eines Geschäfts bestimmter Art, nicht aber den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg verhindern will, ist das diesen Erfolg in, zulässiger Weise herbeiführende Rechtsgeschäft gültig (Pa-landt, BGB 15» Aufl § '’34 Anm 4? BGB RGRK 10-, Aufl § 134 Anm 1, Seite 257)., Bezweckt das Gesetz hingegen ersichtlich die Verhinderung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges, so bringt das den Willen des Gesetzgebers hinreichend, zu dem Ausdruck, dass dieser Erfolg auch nicht durch ein an sich zulässiges Rechtsgeschäft herbeigeführt werden darf. Mit Enneccerus-Uipperdey (Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, § 190 Fussnote 40) wird sich sagen lassen, dass eine Gesetzesumgehung stets dann vorliegt, wenn dem ausgesprochenen Zweck des Gesetzes in
 einer dem äusseren Anschein nach zulässigen Weise zuwider-gehandelt wird (vgl auch Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Io Band Allgemeiner Teil, Seite 158)'« Las trifft im vorliegenden Falle zu,
KRG
Art IV/Nr 45 und Art III BrMilRegVQ Nr 84 sollen, wie schon gesagt, der Sicherung der Volksernährung,.dvhoo jetzt der Erzielung eines möglichst grossen Ertrages dienen.- Um dies zu erreichen, unterwirft das Gesetz den Grundstückseigentümer einer Verfügungsbeschränkung, indem es die Wirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte von einer Genehmigung abhängig machte Las Gesetz überlässt die Entscheidung über diese aber nicht dem Ermessen der für sie zuständigen Stelle, vielmehr stellt es bestimmte Tatbestände auf, deren Erfüllung Voraussetzung für die Versagung der Genehmigung ist. Lamit werden die Rechtsgeschäfte eindeutig gekennzeichnet, die wegen ihrer agrarpolitisch nicht tiagbar erscheinenden Auswirkungen, also aus wirtschaftlichen Gründen, unterbände)! werden sollen, Der Zweck des Gesetzes ist damit zweifelsfrei gekennzeichnete Zu den Rechtsgeschäften', die wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen verhindert werden sollen, gehören u,a. auch diejenigen, die zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Grundbesitzes oder zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würden. Gerade diese Folgen würden aber nach dem oben Gesagten bei Durchführung des Pachtvertrages vom 15; März 1956 eintreten, Ohne Rechtsirrtum hat danach das Beschwerdegericht eine Gesetzesumgehung angenommen.
Auch hinsichtlich der rechtlichen Folgen der Gesetzesumgehung ist dem Oberlandesgericht beizupflichten.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich in seinem
 Beschluss vom 8, November 1955 (NJW -956, 1639 DNotZ 1956, 189) dahin ausgesprochen, dass im Balle der Gesetzesumgehung diejenige Tatbestandsgestaltung zu unterstellen ist, die zur Erreichung des von den Geschäftspartnern verfolgten Ziels nach den Umständen des Palles und nach der Verkehrsauffassung als angemessen und üblich erscheint und die von den Parteien gewählte Gestaltungsform als miss bräuchlich, als rechtsgeschäftlicher' Schleichweg zu verwerfen ist., Biese Auffassung entspricht der in § 6 des Steueranpassungsgesetzes' getroffenen Regelung, Bort ist vorgeschrieben, dass durch Missbrauch von Normen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden kann und, wenn ein Missbrauch vorliegt, die Steuern so zu erheben sind, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären* Hach diesen ebenfalls im öffentlichen Interesse erlassenen Vorschriften wird also die missbräuchlich getroffene Massnahme steuerlich so behandelt, wie sie ohne Missbrauch der Normen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts zu behandeln gewesen wäre* Badurch ist die Möglichkeit gegeben, einer Umgehung der Steuergssetze wirksam entgegenzutreten, Ba die hier in Rede stehende Genehmigungspflicht ebenfalls einem öffentlichen Interesse dienen soll, liegt es nahe und bestehen keine Bedenken, die Umgehung dieser Pflicht entsprechend der Regelung in § 6 StAnpG zu behandeln«, Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Vertrag vom 15* März 1956 als genehmigungspflichtig angesehen hat* Aus der Genehmigungspflicht folgt die Zuständig!© it der LandwirtschaftsbebJr-de und des Landwirtschaftsgerichts*
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Nach dem oben Gesagten hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen* dass der Vertrag vom 15„ März 1956 zu eine r unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes und einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde* einer Veräusserung oder Niessbrauchsbestellung danach die Genehmigung versagt werden müsste. Die Versagung der Genehmigung ist mithin zu Recht erfolgt. Die Rechtsbeschwerde musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 54? 44 LwVG. Eine Entscheidung über die aussergerichtlichen Kosten nach § 45 LwVG erübrigte sich* da die Pächterinnen sich an dem Rechtsbeschvverdeverfahren nicht beteiligt haben und ihnen daher aussergerichtliche Kosten nicht erwachsen sein können.
Br = Tasche
 Br. Hückinghaus
 Br, Piepenbrock