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BGH

Gericht: BGH

Bei den beiden anderen unter 15 a großen Parzellen ist, ohne daß die Verträge der Landwirtschaf tsbehörde eingereicht wurden, die Stadt als Eigentümerin und sodann auf Er- teilung eines Zeugnisses, daß eine Genehmigung für den Erwerb der'beiden Parzellen nicht erforderlich sei, hat das Landwirtsohaftsamt ohne nähere Begründung ebgelehnt. zugelassene) Rechtsbeschwerde, mit der die Käuferin ihren Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses, daß eine Genehmigung für den Erwerb der beiden Parzellen nicht erforderlich sei, weiterverfolgt. Pas gleiche gilt für einen Vertrag, der die Verpflichtung zur Übereignung eines solchen Grundstücks zu dem Gegenstand hat- Eine Befreiung von dieser Genehmigungspflicht sieht das Kontrollrate-gesetz Nr 45 selbst nicht vor, Pie auf Grund des Art KT KHG Nr 45 erlassenen Purchführungsverordnungen enthalten jedoch Bestimmungen, wonach bei gewissen Rechtsgeschäften die Genehmigung zur Veräußerung nicht erforderlich ist oder als erteilt gilt.. Auch die Verordnung Nr 166 der Regierung des früheren Landes tfürttemberg-Bsden zur.Ausführung des Kon-trollratsgesetzes'Nr 45 vom 16, Juli 1947 (RegBl 63) in der Passung der Bekanntmachung Nr 274 vom 13* Januar 1930 (RegBl 3) hat in § 9 AbB 1 bestimmte Rechtsgeschäfte über die Veräußerung von lsnd- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken für genehmigungsfrei erklärt. Außerdem ist das Lend-wirtschaftsminlsterium ermächtigt worden, im Einvernehmen mit dem Justizministerium eine tfindestgröße der Grundstücke festzusetzen, bis zu der es einer Genehmigung nicht bedarf (§ 9.Abs 2), Auf dieser Ermächtigung beruht die Verordnung Nr 619 des Landwirtschaf baministeriums vom 2, Juni 1949 (RegBl 170), wonach Rechtsgeschäfte liber land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bis zur Größe von 15 a einer Genehmigung nach Art IT ERG Nr 45 nicht bedürfen, es sei denn, daß es sich um die Hofstelle handelt- Insbesondere muß es sich bei dem angefochtenen Beschluß um eine Entscheidung in der Hauptsache handeln« Bas ist hier der Fal], obwohl das Oberlsndesgericht in Übereinstimmung mit den Ycrinstanzen die Genehmigung weder erteilt noch versagt, also eine sachliche Entscheidung über die Genehmigung selbst nicht getroffen hat. im Interesse der Vermeidung entbehrlicher Verwaltungsarbeit von einer Genehmigungspflicht bei der Veräußerung kleiner Grundflächen absehen zu sollen, weil die Abtrennung eines unter 15 a großen Grundstücks von einem Hof oder der Erwerb eines solch kleinen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt unschädlich sei. Dasselbe müsse, um eine unwirtschaftliche Zerschlagung oder den Erwerb landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch einen Nichtlandwirt verhindern zu können, auch dann gelten, wenn ein Grundeigentümer einzelne Parzellen, die zusammen d: e Mindestgröße überstiegen, an mehrere Personen veräußere oder wenn ein Käufer solche Grundstücke von mehreren Eigen-t>Urnern erwerbe, sofern die Verträge ''etwas miteinander zu tun" hätten, in einem inneren Zusammenhang ständen^ Teile Sie stimmt auch dem Oberlandesger: ent darin zu, daß eine Befreiung von der Genehmlgungspflicnt nicht in Betracht komme, wenn mehrere nebeneinander liegende Grundstücke unter 15 a in einem Vertrag veräußert würden und Käufer und Verkäufer dieselben Personen seien, vertritt jedoch im übrigen die Auffassung, das Oberlandesgericht habe über diese Fälle hinaus die Genehmigungsfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt- Bie Auffassung des Besöhwerde-gerlchts führe zu untragbaren Ergebnissen, weil die Grenze zwischen genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Geschäften vollkommen verwischt und vor allem die Rechtssicherheit gefährdet werde, wenn etwa die Wirksamkeit eines Kaufvertrages durch unbekannte und vorher abgeschlossene Verträge beeinflußt werden könnte und wenn sogar ein Vertrags teil es in der Hand hätte, nachträglich durch neue Ver- c) Die JLuffassung des Beschwerdegerichts, daß die zur Ausführung des KonbrollratsgeBetzes Nr 45 erlassene Verordnung Nr 166 und auch die auf der Ermächtigung des § 9 Abs 2 dieser Verordnung beruhende Verordnung Nr 619 mit dem Grundgesetz nicht in Widerspruch stehen, ist nicht zu beanstanden. Dagegen kann die Ansicht, daß die Verträge über den Verkauf der beiden 8 und 9,12 a großen Parzellen genehmigungspflichtig seien, nicht gebilligt werden. Die Befreiung von dem Genehmigungserfordemis, die das frühere Land Wür btemberg-rBaden für Hechtsgeschäfte über lrnd-oder forstwirtschaftliche Grundstücke bis zu einer bestirnten Größe eingeführt hat,* sollte der Erleichterung des Grundstücksverkehrs dienen. Er hat denit sowohl die Abtrennung derart kleiner Grundflächen von einem größeren Grundbesitz wie auch einen Wechsel in der Person des Nutzungsberechtigten, insbesondere auch den Erwerb solcher Grundstücke durch einen Nichtlandwirt, von vornherein gebilligt. Basselbe muß auch gelten, wenn mehrere solcher Grundstücke gleichzeitig oder nacheinander an verschiedene Personen veräußert werden, sofern die einzelnen Hechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang mit einem nach einheitlichen Plan angelegten und durchzuführenden Zerstückelungsgeschäft stehen- In einem solchen Fall müssen die einzelnen Geschäfte als eine Einheit behandelb werden und sind deshalb genehmigungspflichtig lvgl OLG Kassel HechtcLLandw 1951, 187; OLG Künchen RechtdLanciw 1952; 1295 Baur, Der Verkehr mib land- und forstwirtschaft-lichen Crundsbücken, S 57; Haegele, Die Beschränkungen lm Ciunds bücksverkehr, Bern 57; V7ulf f-Dange, Bayerisches Lend-wirbschaf bsrecht, Bern 75; Lange-tfulff, Hessisches Dandwiri-schaf bsrecht, Bern 187; vgl auch Guggumos SJZ 1949, 51)« Die gleiche Auffassung war auch unber der Geltung des früheren Hechts herrschend* Sowohl nach der Grundstückverkehr ab ekanntmachung vom 26« Januar 1957 (HGB1 I, 55) wie auch nach der Bundesratsbekanntmachung vom 15* März 1918 (HGB1 !23) bedurfte die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks von einer bestimmten Größe an einer behördlichen Genehmigung. Daß Veräußerungen, durch die mehrere Käufer Grundstücke erwerben, und zwar jeder von einem anderen Grundeigentümer eine die Freigrenze nicht übersteigende Parzelle erwirbt, keiner Genehmigung bnJüvfeu, kann nicht zweifelhaft sein, auch wenn die einzelnen Geschäfte in irgendeinem Zusammenhang miteinander stehen, Veräußerungen von seiten verschiedener Grundeigentüi er können aber nicht deshalb anders beurteilt werden, weil den Veräußerern nur ein Erwerber gegenübersteht. Es ist auch kein durchschlagender Grund ersichtlich, der ^.n einem solchen lall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte» Es trifft zwar zu, daß ein Nichtlandwirt, der d:e Genehmigung zu dem Erwerb eines über der Ulndestgröße liegenden Grundstücks nicht erhalten würde, bei einem Ankauf von verschiedenen Grundeigentümern im Ergebnis über der Hindest-größe liegende Grundstücke genehmigungsfrei erwerben kann. Dieser Gesichtspunkt vermag jedoch allein eine Genehmigungs-Pflicht für das einzelne Geschäft nicht zu begründen, well der Übergang von landwirtschaftlichen Grundstücken in die Hand eines NichtlandwirtB eine Folge der Befreiung von der Genchmigungspflicht ist. Ob in einem Fall, in dem ein Nichtlandwirt - etwa zu dem Zwecke der Kapitalanlage - planmäßig zahlreiche kleine Parzellen» die nicht einzeln, aber zusammen die Mindestgröße übersteigen, von verschiedenen Eigentümern zu erwerben versucht, eine Gesetzesumgehung vorliegen würde, mag dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist- Pie Tatsache allein, daß eine Stadt aus Gründen der Planung in Stadtnähe liegende die Freigrenze nicht übersteigende Grundflächen erwirbt, stellt keine Gesetzesumgehung dar, auch wenn die einzelnen Geschäfte in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen und zu demselben Planungsvorhaben gehören. Die 'Veräußerung der den Gegenstand des Vertrages vom 29s Juni 1953 bildenden Parzelle Nr 5693 kann auch nicht etwa deshalb als genehmigungspflichtig angesehen werden, weil diese Parzelle zusammen mit der durch Verbrag vom 25* Juni 1953 verkauften Parzelle Nr 5692 ln Größe von 31»29 a von einem Pächter bewirtschaftet wird. einem einheitlichen Grundstück im Sinne des Art IV KRG Nr 45 dann nicht gesprochen werden, wenn verschiedenen Eigentiüaern gehörende Parzellen an einen Pächter verpachtet sind und von diesem einheitlich bewirtschaftet werden (vgl dazu auch BayerObLG vom 10.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 123 KostO
GrundstückStadterforderlichGenehmigungParzelleNr

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlungl
1» Gesetz:	KEG	Nr 45 Art 17 Abs 1; VO Nr-166 der Negierung des
 Landes TTÜr 11emberg-Baden vom 16« Juli 1947 (RegBl 63) in der Fassung der Bekanntmachung Ur 274 vom 13. Januar 1950 (RegBl 3) § 10 Abs 1; Lw7G 5§ 22,24.
Rechtssatz: Die Entscheidung des landwlrtBchaf tsgerichts oder
 des'Beschwerdegerichts, daß eine GrundotUckcverilufic-rung der Genehmigung bedarf, ist eine Entscheidung ln der Hauptsache.
2. Gesetz:	XRG	Nr 45 Art 17 Abs 1; 70 Nr 166 der Regierung des
 Landes T7ür11enberg-Baden vom 16. Juli 1947 (RegBl 63) in der Fassung' der Bekanntmachung Nr 274 vom 13. Januar 1950 (RegBl 3) § 9 Abs 2; 70 Nr 619 des Landwirtschaf tsministeriuns von TTürttemberg-Eaden vom 2. Juni 1949 (RegBl 170)
Rechtssatz: Erwirbt eine Stadtgemeinde von vcrcchiedcr.cn Grundeigentümern land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, die einzeln innerhalb der genehmigungefreien Mindestgrenze liegen, aber sucarnen die L'indcstgrößc übersteigen, so sind die 7erü,ußerungon nicht genehmigungsbedürftig (kein genehmigungspflichtiges r.og.
Kettengesohäft)•
Aktenzeichen:	7	BLw 2/56	AG	Stuttgart
 Beschluß des BGH vom 9. Juli 1956	OLG	Stuttgart
Y BLw 2/^6
Beschluß
 In der landwirbschaftssache
 der Stadt Sflpi|m - Rechtsamt vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Antragstellerin, Beschwerde» und RechtB» besohwerdeführerin,
» vertreten durch Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Bandwirtschaftsamt straße
 ln S
Antragsgegaer, Beschwerde» und Rechtebe» schwerdegegner,
- vertretendurch die Rechtsanwälte und Br« flHHi in
 wegen Ausstellung eines Zeugnisses über die Geuehmigungs-' freiheit vcn Grundstücksveräußerungen
 hat der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs alB Senat für LandwirfcschaftsSachen in der Sitzung bom 9» Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. fasche, der Sun» desrichter Br. Hückinghaus und Br. Fiepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Reitter beschlossen«
Auf die Rechtsbeschwerde werden die Beschlüsse des 1: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 1955 und des Amtsgerichts (Lcndwlr fcschaf tsgerichts) Stuttgart vom H. Februar 1955 sowie der Bescheid des LandwirtBchaftsamts Stuttgart vom 20. September 1954 aufgehoben. Ber Antrags!eile-rin wird bescheinigt, daß die Kaufverträge vcn 15-» April und 29i Juni 1953 einer Genehmigung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 nicht bedürfen,
 Jür das Rechtebe echweräeverfehren werden Kosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ber Geschäfbewert für das Rechtäbeschwcrdcvcr-fähren wird auf 8.672 DM festgesetzt.
 
Gründe i
I.
Die Stadt S(p^HB hat durch Vertrag vom 15» April '1953 die Darzelle Nr 5728 in Größe von 9,12 a, durch Vertrag vom 25» Juni 1953 die Parzelle Nr 5692 in Größe von 31,29 a und durch einen weiteren Vertrag vom 29» Juni 1953 die Parzelle Nr 5693 in Größe von 8 a von drei verschiedenen Eigentümern gehäuft.- Alle drei Parzellen liegen ln der Markung
 dem "Gewand Pfaffenäcker"3 und zwar die Parzelle Nr 5728 am westlichen, die beiden anderen Parzellen, die zusammen von einem Pächter landwirtschaftlich genutzt werden, am östlichen Hand» Einige dazwischen liegende Grundstücke, die ebenfalls verpachtet sind, hat die Stadt S^HI^ schon früher erworben»
Der Kaufvertrag über die Parzelle Nr 5692 ist der Land-W'rtschaf tsbehörde zur Genehmigung vorgelegt worden. Das Land' wirtschaftsamt hat diesen Vertrag am 17? Juli 1953 genehmigt. Bei den beiden anderen unter 15 a großen Parzellen ist, ohne daß die Verträge der Landwirtschaf tsbehörde eingereicht wurden, die Stadt	als	Eigentümerin	und sodann auf Er-
suchen des Landwirtschaftsamts, nach dessen Auffassung ein genehmigungsbedürftiger "Kettenkauf11 vorliegt, ein Widerspruch gegen die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch einge tragen worden» Den Antrag der Stadt	auf	Er-
teilung eines Zeugnisses, daß eine Genehmigung für den Erwerb der'beiden Parzellen nicht erforderlich sei, hat das Landwirtsohaftsamt ohne nähere Begründung ebgelehnt. Auf den Antrag der Käuferin auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Entscheidung der Landv/irtschaf tsbehörde bestätigt- Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Stadt	zurückge-
wiesen f Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgerlcbt
 
 zugelassene) Rechtsbeschwerde, mit der die Käuferin ihren Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses, daß eine Genehmigung für den Erwerb der beiden Parzellen nicht erforderlich sei, weiterverfolgt. Pas landvrLrfcschaftsamt bittet um Zurückweisung des Hechtsmittels.
II,
1. Pie Hechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs 1 LwVG zulässig, .
Hach Art IY Abs 1, EC Abs 2 KHG Nr 45 bedarf die Auflassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke der Genehmigung der landwirtschaftsbehörde. Pas gleiche gilt für einen Vertrag, der die Verpflichtung zur Übereignung eines solchen Grundstücks zu dem Gegenstand hat- Eine Befreiung von dieser Genehmigungspflicht sieht das Kontrollrate-gesetz Nr 45 selbst nicht vor, Pie auf Grund des Art KT KHG Nr 45 erlassenen Purchführungsverordnungen enthalten jedoch Bestimmungen, wonach bei gewissen Rechtsgeschäften die Genehmigung zur Veräußerung nicht erforderlich ist oder als erteilt gilt.. Auch die Verordnung Nr 166 der Regierung des früheren Landes tfürttemberg-Bsden zur.Ausführung des Kon-trollratsgesetzes'Nr 45 vom 16, Juli 1947 (RegBl 63) in der Passung der Bekanntmachung Nr 274 vom 13* Januar 1930 (RegBl 3) hat in § 9 AbB 1 bestimmte Rechtsgeschäfte über die Veräußerung von lsnd- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken für genehmigungsfrei erklärt. Außerdem ist das Lend-wirtschaftsminlsterium ermächtigt worden, im Einvernehmen mit dem Justizministerium eine tfindestgröße der Grundstücke festzusetzen, bis zu der es einer Genehmigung nicht bedarf (§ 9.Abs 2), Auf dieser Ermächtigung beruht die Verordnung Nr 619 des Landwirtschaf baministeriums vom 2, Juni 1949
 
(RegBl 170), wonach Rechtsgeschäfte liber land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bis zur Größe von 15 a einer Genehmigung nach Art IT ERG Nr 45 nicht bedürfen, es sei denn, daß es sich um die Hofstelle handelt-
Abgesehen von der Zulassung der Rechtsbeschwerde, die das Oberlandesgericht gemäß § 24 Abs 1 LwYG ausgesprochen hat, müssen auch die sonstigen Vorausse tzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegeben sein.. Insbesondere muß es sich bei dem angefochtenen Beschluß um eine Entscheidung in der Hauptsache handeln« Bas ist hier der Fal], obwohl das Oberlsndesgericht in Übereinstimmung mit den Ycrinstanzen die Genehmigung weder erteilt noch versagt, also eine sachliche Entscheidung über die Genehmigung selbst nicht getroffen hat. Es kann im Einzelfall zweifelhaft sein, cb für ein Rechtsgeschäft eine Genehmigung nach dem Kouirojü-ratsgeseiz Nr 45 erforderlich ist oder nichtIn einem solchen Fall entscheidet nach § 10 Abs 1 der Verordnung ilr 166 die Genehmigungsbehörde darüber, ob das Rechtsgeschäft einer Genehmigung bedarf« Biese Entscheidung ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend« Auf Antrag hat die Genehmigungs-behörde auch ein Zeugnis darüber ?u erteilen, daß die Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 10 AbB 2)« Auf Ertejlung dieses Zeugnisses hat ein Beteiligter Anspruch, wenn es sich um ein genehmigungsfreies Rechtsgeschäft handelt« Sin Beteiligter braucht sich nicht etwa darauf verweisen zu lassen: einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn er die Genehmigung nicht für erforderlich hältc Bie Ablehnung des Zeugnisses stellt deshalb eine mit der Beschwerde und unter den Voraussetzungen des § 24 LwVG auch mit der Rechtsbeschwerde anfechtbare Entscheidung ln der Hauptsache dar (vgl Fritsch LwVG § 21 Bern B V b).
 
2. Sie Rechtsbeschwerde ist auch sachlich begründet»
a)	Sas Oberlandesgericht hält in Übereinstinmiung mit der Auffassung des Amtsgerichts und der landwirtscbafte-behörde den Erwerb' der Parsellen Nr 5728 und 569? durch d3 e Stadt	obwohl	es	sich in beiden Fällen um Grund-
stücke unter 15 a handelt, für genehmigungsbedürftig. Es geht davon aus? daß die Verordnung Nr 166 mit dem Grundgesetz nicht in Niderspruch stehe und führt lm übrigen aust Ser Gesetzgeber habe dem Bürger den Erwerb eines Gartens - rGütler genannt - nicht unmöglich machen wollen. Er habe auch wohl geglaubt? im Interesse der Vermeidung entbehrlicher Verwaltungsarbeit von einer Genehmigungspflicht bei der Veräußerung kleiner Grundflächen absehen zu sollen, weil die Abtrennung eines unter 15 a großen Grundstücks von einem Hof oder der Erwerb eines solch kleinen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt unschädlich sei. Sieser Gesichtspunkt scheide jedoch bei den Grundstückskäufen der Stadt
 aus. Bei der großen Zahl der in Betracht kommenden GrundstücksgeBchäfte und in Anbetracht der allgemein sehr geringen Parzellengröße im Bezirk Groß-S^^HR könn-cer diese Rechtsgeschäfte auch nicht als unbedeutend angesehen werden. Baß die Veräußerung mehrerer Grundstücke unter 15 a genehmigungsbedürftig sei, wenn Käufer und Verkäufer dieselben Personen seien, die Grundstücke nebeneinander lägen und in einem Verbrag verkauft würden,-könne nicht zweifelhaft sein. Dasselbe müsse, um eine unwirtschaftliche Zerschlagung oder den Erwerb landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch einen Nichtlandwirt verhindern zu können, auch dann gelten, wenn ein Grundeigentümer einzelne Parzellen, die zusammen d: e Mindestgröße überstiegen, an mehrere Personen veräußere oder wenn ein Käufer solche Grundstücke von mehreren Eigen-t>Urnern erwerbe, sofern die Verträge ''etwas miteinander zu tun" hätten, in einem inneren Zusammenhang ständen^ Teile
 
ejnes Gesamtvorhabens seien und deshalb Gegenstand einer einheitlichen Beurteilung sein könnten« Biese Regelung könne allerdings dazu führen, daß der einzelne Käufer oder Verkäufer erst später erfahre, daß sein Vertrag genehmigungs-bedürftig .und daher schwebend unwirksam sei. Dies Misse jedoch im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.
Der Erwerb der Grundstücke durch die Stadt.	berune
 auf einer einheitlichen Planung. Dazu sei nicht erforderlich, daß die Grundstücke demselben Spezialzweck, z.B? der Bebauung mit einem bestimmten Gebäude oder der Anlegung einer Ftroße, dienen sollten; vielmehr sei erforderlich und genügend, daß, wie es hier der Pall sei, die künftige Verwendung der Grundstücke in einem einheitlichen Planungsvorhaben erwogen und festgestellt werde,
b)	Bie Hechtsbeschwerde räumt ein, daß die Freigrenze Im Grundstücksverkehr nicht mißbraucht und das Gesetz nicht umgangen werden dürfe. Sie stimmt auch dem Oberlandesger: ent darin zu, daß eine Befreiung von der Genehmlgungspflicnt nicht in Betracht komme, wenn mehrere nebeneinander liegende Grundstücke unter 15 a in einem Vertrag veräußert würden und Käufer und Verkäufer dieselben Personen seien, vertritt jedoch im übrigen die Auffassung, das Oberlandesgericht habe über diese Fälle hinaus die Genehmigungsfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt- Bie Auffassung des Besöhwerde-gerlchts führe zu untragbaren Ergebnissen, weil die Grenze zwischen genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Geschäften vollkommen verwischt und vor allem die Rechtssicherheit gefährdet werde, wenn etwa die Wirksamkeit eines Kaufvertrages durch unbekannte und vorher abgeschlossene Verträge beeinflußt werden könnte und wenn sogar ein Vertrags teil es in der Hand hätte, nachträglich durch neue Ver-
 
träge das frühere Geschäft genehmigungspflichtig zu machen.
c)	Die JLuffassung des Beschwerdegerichts, daß die zur Ausführung des KonbrollratsgeBetzes Nr 45 erlassene Verordnung Nr 166 und auch die auf der Ermächtigung des § 9 Abs 2 dieser Verordnung beruhende Verordnung Nr 619 mit dem Grundgesetz nicht in Widerspruch stehen, ist nicht zu beanstanden. Dagegen kann die Ansicht, daß die Verträge über den Verkauf der beiden 8 und 9,12 a großen Parzellen genehmigungspflichtig seien, nicht gebilligt werden.
Die Befreiung von dem Genehmigungserfordemis, die das frühere Land Wür btemberg-rBaden für Hechtsgeschäfte über lrnd-oder forstwirtschaftliche Grundstücke bis zu einer bestirnten Größe eingeführt hat,* sollte der Erleichterung des Grundstücksverkehrs dienen. Der Gesetzgeber ging davon aus, daß d9r für die Grundstüokskontrolle maßgebende Gesichtspunkt der Sicherung der Volksemährung bei Rechtsgeschäften über Grundstücke bis zu 15 a nicht ins Gewicht falle. Er hat denit sowohl die Abtrennung derart kleiner Grundflächen von einem größeren Grundbesitz wie auch einen Wechsel in der Person des Nutzungsberechtigten, insbesondere auch den Erwerb solcher Grundstücke durch einen Nichtlandwirt, von vornherein gebilligt. Der Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke kann deshalb einzelne Grundflächen, wenn sie die Mindestgröße nicht übersteigen, genehmigungsfrei veräußern. Ebenso kann auch ein Nichtlandwirt solche Grundstücke ohne Genehmigung erwerben. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht gilt jedoch nicht für Rechtsgeschäfte, die zu einer Umgehung des Gesetzes führen. Daß die gleichzeitige oder in zeitlichen ilbBtönden erfolgende Veräußerung mehrerer kleiner Parzellen von einem größeren Grundbesitz, wenn die einzelnen Grundstücke
 
innerhalb der Mindesbgröße liegen, jedoch zusammen diese Größe übersteigen, der Genehmigung bedarf, sofern Veräus-serer und Erwerber dieselben Personen sind, wird nirgends in Zweifel gezogen (und wird ln der Hegel - nämlirfh sofern nicht besondere Ums bände erst nach Vornahme des ersten Ver-äußerungsgeschäfts das weilere Verfügungsgeschüfb, insbesondere das Bedürfnis dazu, ausgelöst haben - auch nichb in Zweifel zu ziehen sein)« Unerheblich ist dabei, ob das durch einen Verbrag oder durch mehrere Verträge geschieht. Basselbe muß auch gelten, wenn mehrere solcher Grundstücke gleichzeitig oder nacheinander an verschiedene Personen veräußert werden, sofern die einzelnen Hechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang mit einem nach einheitlichen Plan angelegten und durchzuführenden Zerstückelungsgeschäft stehen- In einem solchen Fall müssen die einzelnen Geschäfte als eine Einheit behandelb werden und sind deshalb genehmigungspflichtig lvgl OLG Kassel HechtcLLandw 1951, 187; OLG Künchen RechtdLanciw 1952; 1295 Baur, Der Verkehr mib land- und forstwirtschaft-lichen Crundsbücken, S 57; Haegele, Die Beschränkungen lm Ciunds bücksverkehr, Bern 57; V7ulf f-Dange, Bayerisches Lend-wirbschaf bsrecht, Bern 75; Lange-tfulff, Hessisches Dandwiri-schaf bsrecht, Bern 187; vgl auch Guggumos SJZ 1949, 51)«
Die gleiche Auffassung war auch unber der Geltung des früheren Hechts herrschend* Sowohl nach der Grundstückverkehr ab ekanntmachung vom 26« Januar 1957 (HGB1 I, 55) wie auch nach der Bundesratsbekanntmachung vom 15* März 1918 (HGB1 !23) bedurfte die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks von einer bestimmten Größe an einer behördlichen Genehmigung. Die Hindestgröße, von der die Ge-nehmigungspflicht abhängig war, wurde ln den zu beiden Verordnungen ergangenen Ausführungsvorschrifton für einzelne
 
Gebiete abweichend und unterschiedlich festgesetzt- Die Behandlung dieser Mindestgröße im Grundstücksverkehr ist auch Gegenstand der Rechtsprechung und der Erörterung im Schrifttum gewesen. Hiernach wurde trotz der grundsätzlichen Genehmigungsfreiheit ein Verüußerungsgeschüft als genehmigungspflichtig angesehen, wenn es im Zusammenhang mit enderen Geschäften stand, die zu einer Zerschlagung eines größeren Grundstücks führten. Die Genehmigung wurde insbesondere bei den sog. Kettengeschäften für erforderlich gehalten, bei denen nacheinander mehrere Veräußerungen, die zwar nicht einzeln, aber zusammen die genehmlgungsfrele Mindestgröße überschritten, deshalb vorgenommen wurden, um die Genehmigungspflicht zu umgehen (vgl RG.Recht 1930 Hr 1594; KG SKI 1919,. 50; OIG Kiel SchlHA 1927, 113? OLG Koblenz RechtdLandw 1949, 248; LG Oldenburg J\7 1925, 1i54; Hopp, Vermehr mit land- und forstwii’tschaftlichen Giuudstecken.
i
3. Aufl S 21s Kiefersauer, Grundstttcksverkehrsreoht, 2. Ai’fi 8 97; Lais, Die landwirtschaftlichen Grundstücksvcrkchrs-gesetze, S 27; Predari Gruch 62, 433 ^4367? Riecke-vJlc-ji-teuffel, Der ländliche Grundstücksverkehr, S 56; vgl auch Richtlinien des Reichsernährungsministers zur Grunds tiiclc-verkehrsbekenutmachung zu § 1 Abs 3 - abgedruckt DJ 1937,
218 und.bei Riecke-rV.Hanteuffel aaO S 242 ff; v.Spreckel-sen DJ 1937, 1194).
Eine andere Krage ist jedoch, wie die genehmigungsfreie Mindestgröße zu behandeln 1st, wenn jemand mehrere innerhalb der Freigrenze liegende Parzellen, die zusammen die Mindestgröße übersteigen, von verschiedenen Grundeigentümern erwirbt. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das diesen Tall ebenso beurteilt wie die Veräußerung mehrerer Grundflächen seitens eines Grundeigentümers, kenn nicht als zutreffend anerkannt werden. Beide Pälle betreffen verccJ'ic-
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dene Rechtsvorgänge, die unterschiedlich beurteilc werden müssen. Venn ein Grundeigentümer mehrere kleine'Parzellen gleichzei tig oder auch nacheinander an einen oder mehrere Erwerber veräußert, so kann das eine Zerschlagung des Stanri-grundBtücks zur Folge haben* Dieser Gesichtspunkt scheidet jedoch aus, wenn einem oder mehreren Erwerbern verschiedene Veräußerer gegenüber st eben. In diesen Fällen können die Veräußerungen lediglich dazu führen, daß landwirtschaftliche Grundstücke in die Hand von Nichtlandwirten gelangen» Die se Folge hat der Gesetzgeber mit der Befreiung von der Genehmigungspflicht bewußt ln Kauf genommen. Daß Veräußerungen, durch die mehrere Käufer Grundstücke erwerben, und zwar jeder von einem anderen Grundeigentümer eine die Freigrenze nicht übersteigende Parzelle erwirbt, keiner Genehmigung bnJüvfeu, kann nicht zweifelhaft sein, auch wenn die einzelnen Geschäfte in irgendeinem Zusammenhang miteinander stehen, Veräußerungen von seiten verschiedener Grundeigentüi er können aber nicht deshalb anders beurteilt werden, weil den Veräußerern nur ein Erwerber gegenübersteht. Es ist auch kein durchschlagender Grund ersichtlich, der ^.n einem solchen lall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte» Es trifft zwar zu, daß ein Nichtlandwirt, der d:e Genehmigung zu dem Erwerb eines über der Ulndestgröße liegenden Grundstücks nicht erhalten würde, bei einem Ankauf von verschiedenen Grundeigentümern im Ergebnis über der Hindest-größe liegende Grundstücke genehmigungsfrei erwerben kann. Dieser Gesichtspunkt vermag jedoch allein eine Genehmigungs-Pflicht für das einzelne Geschäft nicht zu begründen, well der Übergang von landwirtschaftlichen Grundstücken in die Hand eines NichtlandwirtB eine Folge der Befreiung von der Genchmigungspflicht ist. Ob in einem Fall, in dem ein Nichtlandwirt - etwa zu dem Zwecke der Kapitalanlage - planmäßig
 zahlreiche kleine Parzellen» die nicht einzeln, aber zusammen die Mindestgröße übersteigen, von verschiedenen Eigentümern zu erwerben versucht, eine Gesetzesumgehung vorliegen würde, mag dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist- Pie Tatsache allein, daß eine Stadt aus Gründen der Planung in Stadtnähe liegende die Freigrenze nicht übersteigende Grundflächen erwirbt, stellt keine Gesetzesumgehung dar, auch wenn die einzelnen Geschäfte in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen und zu demselben Planungsvorhaben gehören. Erlasse der Verwaltungsbehörden über die Auslegung der Grundstückverkehrsvorschrif-ten sind für die Gerichte nicht bindend« Daß in ähnlich liegenden Fällen, in denen ein Käufer Grundstücke von mehreren Eigentümern erworben hatte, Genehmigungen beantragt und erteilt worden sind, besagt nichts für die Frage der Geneh-migungspf]ich t-
Zu der Frage, wie der Ankauf einzelner unter der Kindest* größe 3 iegend & Grundstücke durch eine Person zu beurteilen ist, sind, soweit ersichtlich, bisher Entscheidungen nicht ergangen. Soweit der sog« Kettenankauf im Schrifttum behandelt wird (für die Geltung der Grundstückverkehrsbekanntmaclxung: vgl Hopp aaO S 21 und Biecke-v.Iianteuffel aaO S 58; für das geltende Recht: Haegele aaO Bern 57) wird die Genehmigungspflj cht verneint« Hopp bemerkt dazu, es würde den mit der Einführung der Kindestgröße verfolgten gesetzgeberischen Absichten nicht entsprechen, solche Fälle der Genehmigungspflicht zu iuv*erstellen, während Riecke-v.Manteuffel meinen, der Gesetzgeber hätte, wenn er das Zusammenkaufen landwirtschaftlicher kleiner Parzellen hätte verhindern wollen, die Kindestgröße überhaupt beseitigen müssen. Für das geltende Recht bestellt zu einer anderen Beurteilung kein Anlaß«
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Die 'Veräußerung der den Gegenstand des Vertrages vom 29s Juni 1953 bildenden Parzelle Nr 5693 kann auch nicht etwa deshalb als genehmigungspflichtig angesehen werden, weil diese Parzelle zusammen mit der durch Verbrag vom 25* Juni 1953 verkauften Parzelle Nr 5692 ln Größe von 31»29 a von einem Pächter bewirtschaftet wird. Auch wenn unter "Grundstück" im Sinne des Art IV KRG Nr 45 nicht nur, wie Naur (aaO S 18/19) meint, eine kalastermäßlg vermessene und-im Grundbuch als Grundstück bezeichne be Grundfläche zu verstehen, sondern der Grundstücksbegriff ln wirbschafb-lichem Sinne aufzufassen 1st ^ vgl Priese, Landwirtschafts-rechb der amerikanischen Besatzungszonej S 4/5; Haegele aaO Bern 38; OLG Karlsruhe v. 2. Dezember 1953 DITZ 1954, 419; für die BundeBratsbekanntmachung: RG HRR 1931 Nr 676; für die * GuMöotUckverkehrsbekanntmachung: Richtlinien zu § 1 Abs 2 [aaO]; Hopp aaO S 17 ff; Lais aaO S 20/21; Nonhoff RdRN 1937, 661 und 1022; Ripfel RdRN 1937, 1019) und unter Umständen auch bei in getrenntem Eigentum stehenden Grundflächen eine wirtschaftliche Einheit vorliegen kann, so kann doch von. einem einheitlichen Grundstück im Sinne des Art IV KRG Nr 45 dann nicht gesprochen werden, wenn verschiedenen Eigentiüaern gehörende Parzellen an einen Pächter verpachtet sind und von diesem einheitlich bewirtschaftet werden (vgl dazu auch BayerObLG vom 10. Januar 1956, LwBReg 57/1955).
Die Vorentscheidungen mußten deshalb aufgehoben und der Antragstellerin das erbetene Zeugnis erteilt werden.
 
SJe Kostenentscheidung beruht auf §§ 35» 34 Lv/VG,
§ 123 KostO.
Dr. Tasche	Sr.	Hückinghaus	Sr.	Piepenbrock