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BGH · V BLw 2/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 2/55

■ so kann das Landwirtschaftsgericht;.'feststeilen, daß der Hof verwaist ist. Das Landwirtschafts-gericht ist auch zuständig für die Feststellung wer Erbe des verwaisten Hofes nach den Vorschriften . 1’3 4 33,133 die minderjährigen Kinder des: verstorbenen Hans/ 13 r 33 33j3r 3M namens H 1«, Hannelore und Kurt, gesetzlich ' Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats!tfür: November 1954 wird auf Kosten der Antragsgegner zuriiokgowieson, die den D Ant rags bol lern au eil d ie au 13 erg eric htli. ff f if f-; Die Mutter der Kinder fist in ■•■■zweit' er Ehe:, mit fff •■ fff fff f iffff^heedoT. III0 Karl, der Vater, des: Erblassers, geboren am ratet mit dem praktischen Arzt Dr, med, Erich Eil in St u Aus der Ehe sind ,2 Kinder hervofge- V", Helene , geboren'amo 1890, verheiratet mit dem Gärtnereifcesitzer und Saatgutzüchter Richard ■> ’ Mü ..'in' La: i-; bei Mag ,• Sie hat '7 7 Die nächsten Angehörigen ider7am 26, TAugust 1946 ver-torbenen Mutter; des Erblassers '.Paula Mi geb, K.. Abkömmlinge verstorbene Nachdem der Erblasser vermißt war, wurde nach dem Tode: der Mutter im Jahre 194-6 eine Abwesenheits-Pflegschaft für ihn eingeleitet und der Bruder seines Vaters Adolf M zu dem Abwesenheitspfleger bestellt (M VIII 476 AG Stadthagen)o, Dieser, verpachtete durch Vertrag vom' 2?. Nachdem-die Abwesenheitspflegschaft_durch die Todeserklärung beendet war, leitete das Nachlaßgericht, t .: eine Nachlaßpflegschaft ein und bestellte den bisherigem Abwesenheitspfleger zu dem Nachlaßpflege.Ppv 1952 einen Erbschein: und:" ein Hoffolgezeugnis des Inhalts erteilt, daß die Mutter des Erblassers, die Witwe'Paula Mi ; gebi, ) K; , dessen alleinige Erbin geworden und■daß ihr .auch der ); zu dem Nachlaß gehörende Hof zugefallen sei. zu vergleichen, daß die mütterliche Familie den Hof auf i übertrugen die Geschwister der Mutter des • Erblassers den Hof durch notariellen Vertrag vom 7, April /71953 (Nr 146/53:/der Urkundenrolle des Notars Di* in. B e) für den:Fall, daB7‘ihnen oder einem von ihnen der Hof im E.rfogang zugefallen ist, an die Ehefrau Erika von I. /: :/Die Geschwister: der Mutter des Erblassers haben darauf chen und mütterlichen Verwandten des Erblassers, die als Er- ben in Frage kommen könnten, festgestellt,, daß die Witwe Paula M< geb v /E nach dem ;lode ihres Sohnes .'Karl- , Onkels des Erblassers y die Kinder seines Vetters Heinrich7M _ istDas Oberiandesgericht hui die sofort!-ge Bes chwerde/mit ■: der ^Maßgabe zurückgewiesen, daß; der fest-/ . Der im Grundbuch von Kr _ Bd Bl 5 für den am 7 1920; geborenen Karl Heinrich M einge'trage ne Hof ist im Sinne des § 10 do.r die (vom Oberlandesgericht zugelas- : sene) Rechtsbeschwerde der Antragsgegner,, mit der sie ihre Beschwerdeanträge:weiterverfolgen., Die Antragsteller bitten um Znritekwe 1 sung• des Rechtsmittels , , Schaftsgerichte auch für die Feststellung zuständig seien * wer bei einem verwaisten Hof Erbe nach, den allgemeinen Vor-schvi f ten geworden sei s um eine Rechtsfrage von grundsätz-i 1 eher Bedeutung handele „' Diese Ausführungen sind nicht,, dahin zu verstehen,,, daß die Nachprüfung öer angefochtenen Entscheidung auf diei-bezeichnete ’ Rechtsfrage ?beschränkt >blei-, , -;t;■ ben soll e liWehn. auf die Nachprüfung einer bestimmten;;: Rechtsfrage;' unzulässigt^w ünd iunwirksäm« Der Bundesgerichtshof hat. wenn die : Rechtsbeschwerde zugelassen und nicht aus anderen Gründen ybi! i wen- ein gesetzlicher Anerbe des Erblassers'nach den Reichserbhofgesetz nicht vorhanden'gewesen sei, der Anerbe deshalb in Ermangelung einer Bestimmung des Erblassers gemäß .§ 25 Albs 5 REG- vom Reichsbauernführer hätte bestimmt werden müssen, eine solche Bestimmung aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung nicht: getroffen -worden seic Diese Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts ist zutreffend-! -.Dasselbe gilt von der Annahme des Oberlandesgerichts, daß kein Hoferbe vorhanden sei und es sich deshalb um einen verwaisten Hof im Sinne des § 10 HöfeO handele<, Wenn , Angehörige der gesetzlichen Hoferbenordnung (§ 5 HöfeO) nicl: vorhanden sind und -auehfdurch. Verfügung von Todes wegen kein Hoferbe bestimmt ist, kommt ein Anfall des Hofes kraft Höferechts an einen Erben nicht in Frage, Der Hof vererbt sich in diesem Fall gemäß §10 HöfeO als sogh verwaister Hel nach den!/orschriften .des';:allgemeinen -Rechts 1 Da der Erblasser keine .gesetzlichen Hoferben im Sinne des §. 5 HöfeO hinterlassen und auch durch cs ein' Testament, wie' noch -aus Zufuhren-sein wird,, keinen Hoferben bestimmt hat, ist der Hoi ::: ■verwais tu v .. . ren vor,, in dem das Gericht auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse aß der Entscheidung nachweist? mit einer erweiterten Feststeilungswirkung für und gegen Beteiligten über bestimmte höferechtliehe Fragen entscheidet, Darüber hinaus können im Rahmen: üerlZustänüigk'eit ."des/;.-'.. Senats vom 20 o November 1951 - V Blw 65/50 - Reohtdlandw 1952, 49t/5o7)Um ein solciies Peststellungsverfahren handelt es sich hier jedoch nicht» Zu den: im § 37 Abs 1 IVO geregelten Pallen gehört auch die Feststellung, wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes Hof erb e geworden ist (§37 Abs 1 Buchst f) <> Eine' Feststellung, daß ein Hof verwaist sei, ist im § 37 . Abs: 1 LVO zwar nicht ausdrücklich vorgesehen» Mit dem Beschwerdegericht kann aber .unbedenklich angenommen werden, daß es sich auch:dann um:ein Peststeilungsverfahren im Sinne des § 37 Abs 1 Buchst-f LVO handelt, wenn die Feststellung be- 1 gehrt wird, daß gemäß'§: -lOfHöfeO.. S 251 und LwVG S 202),-oder,, was dasselbe be-'deutet, daß der Hof.im Sinne des § 10 Höf eO verwaist: ist ölV.;r. Sine'solche Teststeliung ist zwar im gegenwärtigen Verfall- (> 1 ren nicht beantragt worden» 'Die Beteiligten streiten ■ s Y ■"-"t vielmehr darüber, wer nach dem lode des,.Erblassers Erbe des -Hofes geworden ist» Gleichwohl ist der Ausspruch des Beschwerdegerichts im entscheidenden,.feil des angefochtenen Beschlusses, daß der Hof, verwaist ist, nichtazu beanstanden; Es Tan-:: , ; delt sich dabei lediglich um die Entscheidung einer Vorfrage, ' .von deren Beantwortung die"im Peststellungsverfähren zu treffende Entscheidung über die Vererbung des Hofes abhängt.» Die. Feststellung, daß der Hof verwaist _sei, ist danach nicht er-'/ forderlich» Sie ist aber nicht unerwünscht und' dient der mit...'-einem Verfahren aus § 37.LVO erstrebten Klarstellung,' die in : Landwi^ hei:.einem Fests tellungsve fahren aus § 37 LVO gehalten s i nd , _ so daß -sie ts ich: tbeispiels weise nicht mit einer bloßen Abweisung eines Antrages begnüg dürfen (vgl Beschlüsse des;erkennenden Senats vom 5, Mai 195 V Bl.w 3 - :'Die;:1Frage 3; mh das :Landwirts chaftsgericht 1 auch; darübe zulenfscheiden hat ,v,twen’: hei ieinem-verwaistenHof :nach;.den-Yo Schriften des allgemeinen. Es.hält eine .Trennung des Verfahrens dahin, daß die Ent scheidung über höfereehtliehe I gen pt also die Feststellung „7 daß kein Hof erbe vorhanden sein Landwirtschaftsgerfchp' die anschiießende Entscheidung über ..'•io bürgerlich-rechtliche Erbfolge vom Nachlaßgericht oder Pi z eßge,rieht tnujitreff en;:'seiy an : sich: für möglich, jedoch .für ü praktisch undibem; Sinh: des G-esetzes nicht: entsprechend,; weil .’dann /.zwei Verfahren■ nächelüänderv;'.durc'hgefühht; werden';müßten, dieV'für 1;die;Beteiiagteh mit!;: erhöhtenftKosten :yerbundeniwaren, .Und,.,außer d emfauchf die : endgülf ige Ent s che i dung üb erdie Erbte ge in den Hof ungebührlich lange hinau s ge zöge r t werdet Inr ül gen’ folgert das Oberlandesgericht die Zuständigkeit des 1er Wirtschaftsgerichts aus der Vorschrift des § .18 Abs T HöfeO. wonach , das Landwi rt s chaf t sge rieht auss c hl ießlich ;zusic für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten. Es führt dazu ai "Eie;,rErbfplge; in einen.verwaisten Hof .richte sich nach der. den allgemeinen Regeln der Hofe; nung oder nach der Sündervorschrift des § 10 HöfeO eingetrei sei;, um einegSireitigkeitg ; die sich bei- Anwendung,, der Höfeoi nung ergebe., Rur die Feststellung des Erben eines Hofes und : ebenso; LÜr t die Aus stellung . auch , dann.lzus tändigg l wenn festigest werden .solle ,: wer auf'Grund des 10 Höf eO den Erblasser den Vorschriften des handele sich auch in allgemeinen Hechts beerbt- habe, diesem Hall um die 'Feststellung Erben eines aiirxnis aus Hofes, deren Zulassung einem ähnlichen Gründen entspreche praktischen Be-wie die Zulassung der reststei.lu.ng über die Erbfolge nach dem Re gesetz: ne Ei schar verwa Die Hecht3beschwerde hat gegen diese .aasxuni-ungen kei-nv;endungen erhoben, Die Zuständig^®-*- ^ ues iisndwirx-'tsgerichts zur Entscheidung der Frage ?- wer Erbe eines isten Hofes geworden ist, ist iedocn "von Amts wegen si prüfen! Der erkennende Senat hat sich bereils im Beschluß vom ,20o Hai 1952 - V BLw 75/51 - (RechtdLandw 1952, 246) mi der Feststellung des Erben eines verwaisten Hofes durch das Ijsriöwi rtschaftsgericht befaßt. Es handelte sieh in Jenem ' Verfahren M einen früheren Erbhof, dessen Eigentümerin im Jahre 1935 verstorben war» Gesetzliche Aneroen nach cem Reichserbhofgesetz waren nicht vorhanden« Die Erblasserin hatte keinen Anerben bestimmt ., Auch der ■ Reichsbauernführer hatte von:der Befugnis, den Anerben zu bestimmen, bis zur Aufhebung des ReicliserDhoxrechus meinen G©brauch ^emscniia pageeen'hatte die Erblasserin durch 1 es lament eine Kirchengemeinde zur Erbin ihres Hofes eingesetzt, die in einem Des stellungsverfahren nach § 37 DVO die Feststellung begehrte„ 'daß-sie auf Grund des Testaments -Erbin des Hofes geworden seil Der erkennende Senat ist davon ausgegangen,, daß.-der -Ho sich als/sog o : verwaister Hof nach:, den Vorschriften des allgemeinen Rechts entsprechend:der Bestimmung des § 10 Höf eO. ;ji|ehsQii'i^herthehrere Eehsohdnt^^ Hofes zu bestimmen Oer erkennende Senat hat in diesem Beschluß sur Frage der IBusfahd;igkeifides Landwirtschaftsgerichts für die Entscheidung liber die Feststellung des Erben eines verwaisten Hofes -n i c h t aus d rüc kl ich Stellung genommen, die Zuständigkeit des : Landwirtschafisgerichts jedoch stiIlsehweigend bejaht« An dieser Auffassung ist festzuhaltenr. Zutreffend weist das Besc:hwerdegericht darauf hin, daß die Feststellung des Bros:; eiäi^^ es! Sie ?würde auch - mit;'der gesetzlicjien Regelung; der:; ft /Zuständigkeit' des Lanüwirtschatcsgerich urt nicnt im ihinklang ? :i k 4« Die Entscheidung der krage, wer Erbe des Hofes geworden ist ., hängt: allein ab von der Auslegung?: a)-J)as Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der liyy; Erblasseryahrdem Testament weder seine Multer noch seinen Onkel ?? ■::dahin:k:?d;aß.:?die Mutter und deren Verwandte; uvon der, Erbfolge in d:en:?Höf laus geschlossen s eines olltehh ?nioHt;? s ein ; Onkel Adolf1; y 11 ’ weide den Erben des Hofes aus den väterlichen Onkeln, und Tanten und deren Abkömmlingen auswählen. siägennielne .inhaltspunjfete ■ vor für: die 1Annahmeff daß .der:. des Erben« haß nur eine bauornfähige Person zu dem : Erb eh habe 1 b es t immt herä en: können,; s e i : s e 1 bs t v ers t änd 1 ich: t gewesen« Der Erblasser habe aber nicht gesagt, wieder Onkel . rhüsidgungltdes; Testaments ot Auch tb ei-; der Auslegung Ictztwilli-f'geh Verfügungen musse zwischen Ansichl :und Wille untersc hie-; j;ddih4werdeno. jemand sei krafu tt, ] , Gesetzes von der Erbfolge in den Hof ausgeschlossen,, gebe . solches Ergebnis billige« Nichts spreche dafür, daßtesrü nach der Vorstellung des Erblassers dem väterlichen Onkel Ad elf Mi verboten sein sollte, die Mutter des Erb- h Wenn der Erb Lasser seine Muster 70a der Rechtsnachfolge in den Hof unter allen ev UfflStähdeh habe,ausschließen wellen,:so habe es nahegelegen,■ faß ör sein Testament mit seinem väterlichen Onkel Adolf ;M besprochen habeder;als■Amtsrichter und Vorsitzen-- ; ge tanh Er habe sich im Gegenteil das' Testament von seiner Mutten aufs etzenliasseh, die eiif: Interesse daran, gehabt;;;habe, durch!das Testament :besser" gestelltt zur.wehdeUlalsvn'ach' dem Testament' ihres ver-S-torbeneh Ehemannes hiBezelehnend sei, daß sowohl der Erblasser v/ie auch seine Mütter das Vorhandensein des Testaments vorüden-':väteriieilen Verwandten des; Erb!assers geheimgehal- -; E rwagu n gen; ko tinte m ■ n i cht;zur reine r Auslegung ' des Testaments-imlSinne:eider AusschiießungrderoMutter:von der Erbfolge -i t ihr dehtHof jfüHreno'’ Eie’ Ansdchükrdaß ein 'Hof stets- in der ; V. Sögär das Reichserbhofgesetz habe eine Vererbung an familienfremde Personen zugelassenWenn der nächste Verwandtet ein; Vetter gewesen sei, habe der Erblasser jede beliebige andere bauernfähige Person zu dem Anerben bestimmen können* Dieses liecht sei erst durch diev Erbhof-i' 7' tkrtbiil dungsverordnung dahin eingeschränkt worden, daß i'ür gewisse Fälle die Zustinunüng des Anerbengerichts vor-gesehrieben7;WGrdeh7^ sei nicht i? änzunehmen,1 daß derb Erblasser;- ein gesetzliches;:Erbrecht seiner Mutter : habe .be- ; sbEhanken-: wollen 1; 'Aüßerhalby-deho Testaments ' Umständedie bei der Auslegung Hes Testamente zu berücksichtigen seien und auf einen bestimmten Wi11en des Erblassers hätten Hinweis en können., seien nicht ermittelt worden; obwohl die Beteiligten auf die verschiedenen Auslegungsmög-iichkeitenihihgewiesen worden seienlh hi::; 1 ?: M1 ihvliEihe/rechtswirksäme letztwlllige^ somit nur für das hoffreie Vermögen dos Erblassers, dagegen nicht für Hhüprhhof und ;jetEigen Hof vor, so daß die Mutter des .Erblos'-%r;r nach-bürgerlichem Recht alleinige Erbin des Ho-: res: ge w ordeh 73 e 1*7^ 7: üü|7; "Ä15 E t ;Ii b) Die Hechtsbeschwerde rügt Gesetzesverletzungen ma- ; serieller und verfahrensreehtlicher Art, Sie bekämpft vor ai-1 ein die Auslegung des Testaments durch das Oberlandesgericht ;und macht dazu geltendhüderi® hrihaLEe; seinen Onkel Adolf M< ■, der sich'mit dem Hof eng verbunden gefühlt habe und auch gerade wegen seiner .berufliehen Täiig-keim mi t landwlrtsc haffliehen Hing en besend e rs; v e r|r äu|jge-: wesen sei ?und , dessen; Eers öhllchkeit^Vei sicherev^Gewähr;!^^': Erbhof und dem vermrögen unterschieden worden, Eie zutreffe"' de Auslegung des Beschwerdegerichts, daß der Erblasser seine Mutier nicht zur Anerb.in.des Hofes habe einsetzen"wollen? bes timmte' Auslegung; des Testaments;:nieht tenure, so spreche nicht; zulässig war,;, Sehließiiehtmeiht:; die. Hechts beschwer dej des Erblassers zur Zeit der Testaments errichtur-g nicht ha~t be feststellen können , den vermutlichen Willen des Erblas-sers ;;im Zeitpunkt ; der 1 estamentserricntu.ng ermi fcte Ln müssent D.i e Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat „schon •wiederholt .ausgesprochen hat . Y BLw 18/53) Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich 'für das- Rechtsbeschwordegericht bindend„ es sei denn, daß tdie' Auslegung selbst; auf einer Oes et zesver- ;■ Wenn auch die Tatsache, daß der Erblasser um seine Mutter geglaubt hat das Oberlandesgericht habe/ wenn es den wirklichen Willen des Beschvverdegeri chts der Erblasser habe ir. den Testament weder seine Kutter noch seiner: Onkel sum Erb.en des Hofes bestimmt und auch keine Vor- und Nach-'erbsohaft angeordnet, ist frei von Rechtsirrtumu Sic wird g jedoch, in Widerspruch mit der Vorschrift des § 2065 Abs 2 BGB, wonach der Erblasser die -Bestirnmung des Erben nicht einem Printen überlassen kann. stellt ;ris’i^V''toa^gd'iesesg such ein reines Wer curt eil darsteilen ioderiin^ siohgschließenitPn. elnenigsolchen; Ealltsoilodie; vori : dem Dritten getroffene Auswahl nur dann nicht maßgebend sein., wenn sie offenbar? zu weitgehend fi: weilf dihkS; f|ff : Grenze gzwis chen nachprüfbaren Ermessens ent Scheidungen • figrf' frf f - und ^ungebundenen -Entscheidungen in der Praxis is.ö; f ließehdrfrf/ sei , daß der Standpunkt des .Reichsgerichtstauf eine Ge- (ff-setzesumgehung hinauslaufe0/iIm übrigen hat die Ansicht des, Herminghausen.Rechtdlandw 1950 , 191; OLG .Celle Rech Id~ Landv^i 1953> 211 /2127s vgl dazu auch BGHZ 15« 199 ff) „ Der .ernennende,:fSenat:hatf,1 wie aus;;den: Ausführungen von Stau-dinger. tehf Beschluß; vom ,,17g Hör ember 1953 (7 BLw 55/53 , Rechtdlandw Auslegung des':§ 2065 Abs 2 BGB keine Stellung genommen/ Vielmehr enthalteh die Ausführungen von;Staudin-. falls ahgeführteh■ oben erwähnten Entscheidung"des,; Cberian-desgerfchtsiCeiie.^'''ÄüCh im gegenwärtigen Verfahren bedarf es-' keiner - S t e 1 lungnahme' zu a d e r Ent s c he idung d es Re i c hs ge -richtsa Auch wenn man dessen Auffassung folgt, kann die te.,; r.amen'.arische Anordnung des Erblassers nicht, als gültig angesehen werden» Der für die Auswahl in; Betracht kommende Personenkreis fast nicht bezeichnet«, Eine etwaige Absicht des Erblasserssein Onkel solle den Anerben aus denfväter-lichon Verwand ten aus wählen, is t, wi e das Oberlandesger1cht ohne Rechtsverstoß annimmt,- in dem. Testament nicht zu dem Aus-druck; gekommen/ Lie Anordnung, des Erblassers eritha.lt kei- so daß dessen Ermächtigung zur Bestimmung des Anerben sich auch auf f eine Erbeinse tzung eines ~ mütterlichen 17erwandteri7 oder* der Mutter des (Erblassers':selbst; erstreökehfkbnhtaf.b'i ;;Die dem; Önke 1 Adolf s.M * Ahr teilte Ermächtigung zur'Bestimmung Ides;Erben ist .:;..des'halb/'';y/hS^n Verstoßes, gegen § 2065 Abs 2 BGBlunwirksasiof; 0 Das Vorbringen der Reclitobesc hwerdc,, insbesondere der Hinweis auf die;"Persönlichkeit des .Dritten" vermag eine andere; Beurteilung nicht zu ;rechtfertigen! Sie steht .mit ’ dem' Wortlaut des .Testamentstoh''.; Tinioht in;;Widerspruch und' iisthauciai;entgegen^ hat, und ob dieser Wille mit seiner:Erklarufig.; in Einklang -sieht f Mach § 2084 BG-B is t eine leiztwillige Verfügung im■: ; Zweifeltso.aüszüiegen, daß der Wille des!Erblassers; yer-; wirklicht wird.,- Das Oberlandesgericht hat seine; Auffassung unter Anführung der für sie' maßgebenden Gesichtspunktegein-, i • gehend begründet» Es hat nicht verkanntdaß."'auch^außerhalb ' T;,BLw 66/52;1 und;, die'T Rechtsprechung) !: Auch : ; eine 'ergänzende Auslegung : des Tes taments ; darf■ nicht sdazu-führendaß : auf idiesem-Wegeyeih^Wilielin) das Testaaeht: hin-;: eingelegt wird ,;;lder;iä.hi;ihm;;-iceiheriel'iÄusdruck: von: der; Erbf plgegin1 dshcHof ./habegausschließen/ / f wollen, Ein; solcher Wille des, 'Erblassersis’t;:■.'■jedenfalls in dem Testament nicht zu dem: Ausdruck gekommen,: Eie Ansicht des" "■ Erblassers und seiner Mutter, daß nach.; ■/; setzlicheh Bes timmungeh" die; Mutter nicht zur An erb in - des ■ verkennt die Bechisbe- /: schvverde, soweit sie geltend macht; die Lebenserfahrung spreche dafür, daß der Erblasser nicht etwas gewollt habe, was nach seiner Ansicht unmöglich oder gesetzlich nicht zuläs- ' 1 s:i.g gewesen sei , den Sinn der Begründung des angefochtenen g / Beschlusses = Boa Beschwerdegericht hat nicht etwa festige- /:///:::v / stellt:,; : daß ■ der Erblasser, öbwphl//er dies füll unzulässig ge- : ;ahsgeführt, das Testament könne hinsicht-l lieh des: Hofes nicht; als Erbeinsetzung 'der Mutter und:-auch f : nicht;:im ySinne' M öiner /AnsSchließung derfMutter "von der' Erb-' : v /f olge/gin den; Hof //ausgelegt;-werdenf . ■ Hechtsyerstoß:;ieiV:der Auslegung/des Testaments /pichiger-rig"^; ;;:::eichtirc'ho’ '/'I/li/'g/gl'/ gg'-g/g I-iii i>/;g/B\ s■

Zitierte Normen: § 37f VELKDVerfVwGVerfO § 24 LwVG § 10 HoefeO § 37 LVO § 10 HoefeO § 2065 BGB
HofMutterErblasserOnkelTestamentAuslegung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche. Sammlung!.
Gesetz?	LwVG § 1 ? IVO § 37 Abs 1 Buchst'f, HöfeOü
:	§ § io, .is,,	;.	;	,	i; ;: uiiia
 Rechtssatzs Ist die Feststellung des Hoferben beantragt,
■ so kann das Landwirtschaftsgericht;.'feststeilen, daß der Hof verwaist ist. Das Landwirtschafts-gericht ist auch zuständig für die Feststellung wer Erbe des verwaisten Hofes nach den Vorschriften . des allgemeinen Hechts geworden ist.
Aktenzeichens V BLw 2/55 Beschluß des:BGH vom 5 » Juli.1955
AG Stadthagen OLG Celle
 In den; Laridwirt s c ha f tss ache
■ 1936 geborenen Fritz M nil- 33141444 4 1930 geborenen Kurt M 14314.
1941 geborenen Elke M	,33:
1942 geborenen Ute M	'33	4:
1949 geborenen Anna M ;? :	3'.333.
sämtlich vertreten durch ihren V at er. dend'Z lege leih es i t z e r 33:3 :Heinrich M	in S	;:V:i	‘Straße	hr.	ihr
■31 ;■3 /.Antrags gegne r h Bes chw'ehd e~ und / Re c h t s hes chwe r de führe vertreten-durch .Hechtsanwalt 3
3c4:3:'. 33441 443:7.1	v	:g.':	er,jhirrhr ''ItLinr■iv-h -' d.n-iihdrr-’tr^
in ■ den; OLerstüdiehr'ät3 lyR^r -'Martin K 3in'iL r?: :	rlr'ilhli-	31
333 Gr’	aträße'' '"".yd: 43'4734437'3.'. 7 3.1	14133 3434413,3/74413 1333174.34,.
.24:4:dihr;Witwe Margarete /St <"' ' geb> . K 37'in 7Me
'9	':3't::,3,:''v3-'	■	.	33:3	.	1/3-;.
33'ddrn Paster,7idHo3ErrstlK ’ in G-ih '	.. B Straße dn;
Beschwerde- und Rechtsheschvverdegegne vertreten durch Rechtsanwalt	3".	r	-	"
Jli43ere'r Beteiligt e33;3^,3434437:443 33431/	33/3/
1’3 4 33,133 die minderjährigen Kinder des: verstorbenen Hans/ 13 r 33 33j3r 3M	namens H 1«, Hannelore und Kurt, gesetzlich
43133:vertreten durch ihre Mutter Ehefrau Lina:-Ma : verv/i . / 3 3313333M	’	geh» Ko	in St	i?	Vornhägerstraße	12,
0., Oberamtsrichter i0R0 Adolf M	in	Bilc	5,	4	3
3, Ehefrau Erika von I;	in	Krc	""	"4.1\[r3	^l..-
3’. -3.3. 433/ .'33.; .	.	."-3:4:':;.'s h-:=.i/v. 34 .13, ■ 'vv..	'3 3414x333	. ., " 3.	.
3'33r3;i: 3333'■^^i2r;'uhd:A^4veriret enddühLnd^Recht^hnwai 11
rdrdlvr/dl-rEheiraurlWii	?i:geh.o.3M'	4	in/St
^d\lr^"33l'!iBä straßel' "'.^..31	4^v$n?^^3t.r;3334'-;~
343331 .gr ;Ehefrauiiheiene3.Mü; /'ge^x/Mi :'. ih La
3 rrd 133 Leid Mä,	3.	i|4	44114, •: 4ll3/4'.r'rldh43i	3"-	..^rrr= 3:--.'i::.::.ri3-3-:
.14313413:1:.1 v!ertretenddurch die . Rechtsanwältel
■434444 L'dr.:fhefrau:Anna'Ste	.3.geb4..M	3;in Ha
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 gat :;der ' VDA^ivilä enäk- des Bu nd e s g e r i c h tsliof s a 1 s Senat; für iLandwirtscHaftss^	der	Sitzung	vom 5* Juli 195*-3 unter
;'Mitwirkunggd.eä^ Senats präs identen; Dr, Tasche., - der Bundes rieh-eteretr« Hückinghaus und	Piepenbroek	sowie der landwirt-
schaftl .'Lehen 'Beisitzer 'Berk und Din To epoch
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' Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats!tfür: Landwirtschaftssachen- des^; Oberlandes- ./ gerichgs in Celle vom 2.. November 1954 wird auf Kosten der Antragsgegner zuriiokgowieson, die den D Ant rags bol lern au eil d ie au 13 erg eric htli. c he n Kos t e n des Reehtobeschwerdeverfahrens zu erstatten haben»
A/:'-vDeri:i(|eschäftsweri, für das Rechtsbeschvverdeverfahren wird auf 51 000 - 52 000 DM festgesetztd;A; 1
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zige- Kind seiner E I.tern.. Ei* hat ein privats chrif tlicheo Testament (IY 62/47 AG Stadthagen) hinterlassen, das am BSk-A
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in;: depgijahrah'^ ' und . gv erst erben eni. Eilte rUggiies e.1 öat-::;
tenvbl'-^Kinderl:;"'1^:' 32;\23:;3WhW":3:. iffgf"' */-i	r	t.
Jff ■i^i^rie^richV;geb.Earn:	ft	875	und’^verslerben
::.;-::i:::-:i';::3.1 >:^.;:Ja.W"332, aus dessen Ehe 9 Kinder hervcrgs-figgigahgerf^	3j§03333	gugigyiygg
 ifii; i iffi - ■:gf logDle^	amt	i	903,
v e rhe i r a t e I; mit dem Kaufmann Ifrita Kl iffii:.; g	i n 3 !,	*	Sie	hat ihren - etwaigen Erb-
j;: NM	gigg ant eil ; an dem Nachlaß des Karl-Heinrich
 fi. ffg	M	"in'	notarieller	Urkunde vom 21 ,.Hovem-
ii; ifigg,:..ggff	her / 7„ Dezember 1953 (Nr 708 und 749/53 ..
 f ff f ft gi ff if der ürku.ndenroile des .Notars Sch in i iiyfyg;^	i)	an	dio	Antragsge-gner abgetreten,
 iyfg giffff f fff'f Die Eheleute IC!	haben	2	Kinder	n	a	me	ns	g.
ffgfv-ffSfig,: ig ii ;f i Rölf uh^i;iEberhard o :.i%i'i: c::i;	figg	ig
■iiiglf 'ifi'f.f'i	2, ■ Heinriche geboren am ' 1906 , : Zie-i i
;f:ipf f „ff ig fff' if gelcibes it zerf in S t	v;, .■ Dies er-■ hat ■: am
 yggg 'if ff if'	fff Jüli 1 952 idle Erbschaft rach seinen; Vct- f
■ ffif :i:ilfi:ii:i;hbrfKarl-Heinrich M ':.ausgfeschlagenlf7i'." f Mi3-'4X.::iii■;v;";;:,e;;i;:■ fii|7'-3f^'A'Gl:-:\S-h^htia.g;eri.9-;f ;:h'binef Kinder.vsindfidie'; ■:;7ii;;:':f;i';:l	g-f■ ■'fi-i'fi.'' -.5;JiÄn.h'x>a;^h g.^gnteMhvfi;giiffg;^	■ gi;i'i:fii>;i;:i:ii i’fg Vfif; i i^y'i;-'■'. fgi. fif rgfi
 iifil'	. iS, hans, ,geboren am	i f 91 6giversior-f;
iff gig fi-ii iifi}f	ben am 2'u Januar 1949 * Aus seiner Ehe sind
 ff f v fit ff • iff	.3 Kinder h.e rv c rgegarige n ? gf gfffy f g ii, ifif-: ff1
if i: iiff	a) Hans, geboren am y	1937-5. iif i f '
fifi iii i;iiib4iiHanueloreVi:B^Doren amg	:	i	940	,	i	.	i
ifffif i. :"'i;f■ 1;	yi<3.)■■..Kurtfigeboren; am ■ . 1912v f i
ff f if f-;	Die Mutter der Kinder fist in ■•■■zweit' er Ehe:, mit
 fff •■ fff fff f iffff^heedoT. ' in St :	verheiratet,
IIAdolf, geboren am	! 877, Oberamtsrichter
' 1?R" in M( *	»	.Er	hat;.2.. Kinder? ;:
I:-, Rudolf, geboren am	'1912,	■
Df,medo:: und praktischer Arzt in Hai
2o Erika-, geboren am	-1915,	ver-
k.,'.'777 heiratet :mitdem. Obersten■ a = D= Georg von 1	!,in.	Kr	n	Die	Eheleute1	nab
7 57Kinaers ; .7 7t 7,..;. o	7.',,:;.
a:i Jutta,: geboren-am.	.9938,
:	:	b) Gudrun, geboren- am	1942,
11o 1	- c) ' Adelheid, geboren, am	1945 ,
7’- .	d) Ursula, geboren 'am	'.1948t
e) Christa,, geboren am '	1.952,
III0 Karl, der Vater, des: Erblassers, geboren am
.: .1,879 und verstorben, am 15° Januar 1941 , Seine ikhe-frau -Paula Mi	gebe	K:	ist	am 26, August 194
. : gestorberu 7	.7.-7.-
17, -Wilhelmine p geboren am	_	v	1894,. verhei-
ratet mit dem praktischen Arzt Dr, med, Erich Eil in St	u	Aus	der	Ehe	sind	,2	Kinder	hervofge-
9; 7 .gangens l ; ' 7	77	7	' ' :	7
7 77 ID Karl-Heinz , geboren am _	_ 1909 -
7y; D7 7-, ' Dr„. sied,, und praktischer Arzt in St;
2, Erich, geboren am . ..	7l94 2
, .. Rechtsanwalt in S 1
V", Helene , geboren'amo	1890,	verheiratet	mit
 dem Gärtnereifcesitzer und Saatgutzüchter Richard ■> ’ Mü ..'in' La:	i-;	bei	Mag	,•	Sie hat
2 Kinder namens Gerhard und Ellio ■
VT.0 Anna, yerheiratet mit.dem Apotheker Dr = Hermann''
: Ste	"in Ha;	7	Aus	,ihrerEhe
' s ind : 2 Kinder hervorgegangehs y -
ly Annemarie, stud7 philo „ .
. 7 , 7 7 7 7 2* Heinz-Hermannstudy jur* ,
'7 7 Die nächsten Angehörigen ider7am 26, TAugust 1946 ver-torbenen Mutter; des Erblassers '.Paula Mi	geb,	K..	■	sin
 hre Geschwister7,	7’	:
f—
 
i= Ernst K:	•, -geboren'am	1882,	Pastor
i„Ec In Gc	?	:	-
II, Margarete, Witwe des Landwirts Theodor- St©)
in. Me:	deren	Tochter	Christa mit
; dem Bauern Lg:	’	in Ste: ~	.	verheiratet is to	, . :
111= Martin, geboren am	1889,	Oberstudien-
' rat ioEo in P .?■
Eünf weitere Geschwister der Mutter sind vor ihr ohne,.-'/ Abkömmlinge verstorbene
 Nachdem der Erblasser vermißt war, wurde nach dem Tode: der Mutter im Jahre 194-6 eine Abwesenheits-Pflegschaft für ihn eingeleitet und der Bruder seines Vaters Adolf M zu dem Abwesenheitspfleger bestellt (M VIII 476 AG Stadthagen)o, Dieser, verpachtete durch Vertrag vom' 2?. März 1949 füi* die:
Zeit vom 1, Oktober 1948 bis zu dem 30. September 1966 den Hof■"	'
an seinen Schwiegersohn Georg .von I	der am •, Ob-
rere r 1948 eine landwirtschaf tliche ' Prüfung mit Erf olg abgelegt hatte. Der Pachtvertrag wurde am 28, Mai 1949 von der: ■ 1 : Landwirtschaftsbehörde und am 27, Juni 1949 vom Vormundschafts~; gericht genehmigt. Nachdem-die Abwesenheitspflegschaft_durch die Todeserklärung beendet war, leitete das Nachlaßgericht, t .: eine Nachlaßpflegschaft ein und bestellte den bisherigem Abwesenheitspfleger zu dem Nachlaßpflege.Ppv
■; Auf Antrag , des Oberstudienrats i,fi. Martin K hat. das Amtsgericht (Bandwirtschaftsgericht) am 20t August. 1952 einen Erbschein: und:" ein Hoffolgezeugnis des Inhalts erteilt, daß die Mutter des Erblassers, die Witwe'Paula Mi ; gebi, )
K; , dessen alleinige Erbin geworden und■daß ihr .auch der ); zu dem Nachlaß gehörende Hof zugefallen sei. Hiergegen haben Adolf' M	und	Helene	M	■ sofortige Beschwerde eingelegt,
 Bas Beschwerdegericht empfahl den Beteiligten, sich dahin )	;
zu vergleichen, daß die mütterliche Familie den Hof auf i
Tochter Erika des. Beschwerdeführers: Adolf M	übertrage»
7 Der Abschluß,eines Vergleichs;: scheiterte an der Ablehnung' ■durch die anderen Stämme der väterlichen 'Familie., Vor der /Entscheidung über die;/Beschwerden nahmen: die Beschwerdeführer :/ihireiRechtsmittel...zurück.VGemäß der Anregung des Se-:■ schwerdegerichts. übertrugen die Geschwister der Mutter des • Erblassers den Hof durch notariellen Vertrag vom 7, April /71953 (Nr 146/53:/der Urkundenrolle des Notars Di*	in.
B e) für den:Fall, daB7‘ihnen oder einem von ihnen der Hof im E.rfogang zugefallen ist, an die Ehefrau Erika von I. geb, M * = 7h//:///1 ei///	,. hi
/:	:/Die Geschwister: der Mutter des Erblassers haben darauf
■.;äie'.Feststellung des Hof erben beantragt i/Das Amtsgericht .
; (landwirtschaftsgericht) hat: nach Hinzuziehung der väterli-
chen und mütterlichen Verwandten des Erblassers, die als Er-
ben in Frage kommen könnten, festgestellt,, daß die Witwe Paula M<	geb v /E nach dem ;lode ihres Sohnes .'Karl- ,
Heinrich M “	:/Höf erbin des Hof es Kr, n Nr 4	geworden
 ist.» Hiergegen haben 5 Enkel, des, altes ten väterlichen. Onkels des Erblassers y die Kinder seines Vetters Heinrich7M	_
sof o;riige''Beschwerde eingelegt mit dem. Anträge ," den Feststei lungs.antrag zurückzuweis en, hi Its weis elfestzust eilen, daß
 üer ErbhoD/der/Linie;:,der ,Faniilie/’M	7. nach (dem /Reichserb-/
hofgesetz. , bzwi;der HöfeOrdnung bzw» „dem Bürgerlichen Gesetz-' büchhzügefä.ilen'' istDas Oberiandesgericht hui die sofort!-ge Bes chwerde/mit ■: der ^Maßgabe zurückgewiesen, daß; der fest-/ . stellende /Teil; der • Ehts che iüung od'ee;;:Amtsgerich'ts':. folgende . Fassi;ng erhält 2 7 i '/;//:://;;//, -777 f/71•':/7;;7i;'V
/“Gemäß ;§ 37 f der Verfahrensordnung für; Landwirt-; schaffssachen: wird festgestellt 2	/:/7
Der im Grundbuch von Kr _ Bd Bl 5 für den am	7 1920; geborenen Karl Heinrich M	einge'trage
 ne Hof ist im Sinne des § 10 do.r Höfeordnung für die ,
britis che ‘'.Zone; verwaist«’:,-	7':h. 7-7'/'//	uv
:: Alleinige Erbin ^des yersiorbenen :dst seine. Mutter, die;'Witwe Paula M ' geh = K: ' 1 in;Krk	. Nr 4?
eewoiäend'i1 / re. ..	.	e	i;	('.1	nt
 hiergegen .richtet sich . die (vom Oberlandesgericht zugelas- : sene) Rechtsbeschwerde der Antragsgegner,, mit der sie ihre Beschwerdeanträge:weiterverfolgen., Die Antragsteller bitten um Znritekwe 1 sung• des Rechtsmittels ,
A„ - Die Rechtsbeschwerde is t gemäß;§ 24 Abs 1; LwVG zulässig»; 1	-	l	'l	’	;	p	■	.	lii: V ;.
hliiibi^	angefochtenen;:':Beschlusses^ :	■
'heiß	'	Die	Rechtsbeschwerde::wird-,zugelabsen =';:In: den Grün-i
iien.^iri dazu.: aus gef ührt yd die (Rechtsbes chwerde; s ei zugelas - m.. sen; worden» .veil es s ich; bei der Frage," ob die Landwirt- .;
, Schaftsgerichte auch für die Feststellung zuständig seien * wer bei einem verwaisten Hof Erbe nach, den allgemeinen Vor-schvi f ten geworden sei s um eine Rechtsfrage von grundsätz-i 1 eher Bedeutung handele „' Diese Ausführungen sind nicht,, dahin zu verstehen,,, daß die Nachprüfung öer angefochtenen Entscheidung auf diei-bezeichnete ’ Rechtsfrage ?beschränkt >blei-, , -;t;■ ben soll e liWehn. s ie^bint di es em Sinne "gemeint;: wären, .so;; könnt e '■ihnen nicht zugestimmt, werdeh; 'dehn;:im’ Falle(der. Zulassung ; , 1 ■der iReöhisbehchw^	eine Beschränkung; der: Zulassung :’ ...
auf die Nachprüfung einer bestimmten;;: Rechtsfrage;' unzulässigt^w ünd iunwirksäm« Der Bundesgerichtshof hat. vielmehr, '. wenn die : Rechtsbeschwerde zugelassen und nicht aus anderen Gründen ybi! unzulässig isty diegBeschwerdeentscheidung;ihrem ganzehiln- ;■;:;;; halte nach zu prüfehi;(vgltBGHZ:;155: /To/1.27; =1 Rechtdiändwt-v/ii. i9b4? 3'5; - NJW 1954.,. 1880$ Fritsch LwVG § 24 Bern III b 4; . Wöhrmann-Herminghausen LwVG § 24 : Anm 6) t, / ,..y ;.	;g	w
B* Die ■ Rechtsbeschwerde isl jedoch, sachlich nicht begründet o	:	.	■	^	■	■ ■
1Das. Oberlandesgericht' geht in Übere ins tiimnung mit dem Amtsgericht davon aus. daß der Erbfall gemäß § 58 ■Abs 2 Büchst a L7Q den Vorschriften - der .Höfeordnung '.unterliege i wen- ein gesetzlicher Anerbe des Erblassers'nach den Reichserbhofgesetz nicht vorhanden'gewesen sei, der Anerbe deshalb in Ermangelung einer Bestimmung des Erblassers gemäß .§ 25 Albs 5 REG- vom Reichsbauernführer hätte bestimmt werden müssen, eine solche Bestimmung aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung nicht: getroffen -worden seic Diese Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts ist zutreffend-! Sie wird auch von derRechtsbeschwerde nicht beanstandet 0	: v	,
-.Dasselbe gilt von der Annahme des Oberlandesgerichts, daß kein Hoferbe vorhanden sei und es sich deshalb um einen verwaisten Hof im Sinne des § 10 HöfeO handele<, Wenn , Angehörige der gesetzlichen Hoferbenordnung (§ 5 HöfeO) nicl: vorhanden sind und -auehfdurch. Verfügung von Todes wegen kein Hoferbe bestimmt ist, kommt ein Anfall des Hofes kraft Höferechts an einen Erben nicht in Frage, Der Hof vererbt sich in diesem Fall gemäß §10 HöfeO als sogh verwaister Hel nach den!/orschriften .des';:allgemeinen -Rechts 1 Da der Erblasser keine .gesetzlichen Hoferben im Sinne des §. 5 HöfeO hinterlassen und auch durch cs ein' Testament, wie' noch -aus Zufuhren-sein wird,, keinen Hoferben bestimmt hat, ist der Hoi ::: ■verwais tu v .. hl 1	;■	1	V:	'!	,	■
2, § 37. IVO sieht ein besonderes i,lest.stellungsverfah- . ren vor,, in dem das Gericht auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse aß der Entscheidung nachweist? mit einer erweiterten Feststeilungswirkung für und gegen
 Beteiligten über bestimmte höferechtliehe Fragen entscheidet, Darüber hinaus können im Rahmen: üerlZustänüigk'eit ."des/;.-'..
■ lahdwirtschaftsgerichts auch sonst ‘aus der HöfeOrdnung abgeleitete Ansprüche; (entsprechend der allgemeinen Pests bei- 1 1 ;; lungs kl age. im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit ? § . 256; ZPO); in bejahender oder verneinender Wej.se zur Klärung gebracht werden (vgl Beschluß des erkennenden. Senats vom 20 o November 1951 - V Blw 65/50 - Reohtdlandw 1952, 49t/5o7)Um ein solciies Peststellungsverfahren handelt es sich hier jedoch nicht» Zu den: im § 37 Abs 1 IVO geregelten Pallen gehört auch die Feststellung, wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes Hof erb e geworden ist (§37 Abs 1 Buchst f) <> Eine' Feststellung, daß ein Hof verwaist sei, ist im § 37 .	.1;
Abs: 1 LVO zwar nicht ausdrücklich vorgesehen» Mit dem Beschwerdegericht kann aber .unbedenklich angenommen werden, daß es sich auch:dann um:ein Peststeilungsverfahren im Sinne des § 37 Abs 1 Buchst-f LVO handelt, wenn die Feststellung be- 1 gehrt wird, daß gemäß'§: -lOfHöfeO.. kein :Hoferbe -vorhanden , ist 1 (vgl Pritsch LwVG§ 1 Bern H1III a e\7 6; -Lange-WulffHöfeorä-nung,. 4» Auf! S 251 und LwVG S 202),-oder,, was dasselbe be-'deutet, daß der Hof. im Sinne des § 10 Höf eO verwaist: ist ölV.;r. Sine'solche Teststeliung ist zwar im gegenwärtigen Verfall- (> 1 ren nicht beantragt worden» 'Die Beteiligten streiten ■ s Y ■"-"t vielmehr darüber, wer nach dem lode des,.Erblassers Erbe des -Hofes geworden ist» Gleichwohl ist der Ausspruch des Beschwerdegerichts im entscheidenden,.feil des angefochtenen Beschlusses, daß der Hof, verwaist ist, nichtazu beanstanden; Es Tan-:: , ; delt sich dabei lediglich um die Entscheidung einer Vorfrage, ' .von deren Beantwortung die"im Peststellungsverfähren zu treffende Entscheidung über die Vererbung des Hofes abhängt.» Die. Feststellung, daß der Hof verwaist _sei, ist danach nicht er-'/ forderlich» Sie ist aber nicht unerwünscht und' dient der mit...'-einem Verfahren aus § 37.LVO erstrebten Klarstellung,' die in :
möglichst umfassender Weise durch .ihre, Entscheidung herbei zu führen, die? Landwi^	hei:.einem Fests tellungsve
 fahren aus § 37 LVO gehalten s i nd , _ so daß -sie ts ich: tbeispiels weise nicht mit einer bloßen Abweisung eines Antrages begnüg dürfen (vgl Beschlüsse des;erkennenden Senats vom 5, Mai 195 V Bl.w 113/5?., Rec h t dlandw • 19 5 3 , 191 und vom 7- Juli 1954- 1 E3/547 Rocht,dlanlw 1934? 307 sowie Barnstedt-Meyer"LVO § 43 BenU^.; u/d. 6 4B ;pi|;1§. ;37 Bep■	/■&7V_G-p'§'f;i4	zu Fu£
npepp'Sp 927m7; l’Il;//’'P	"SSi-Si,
3 - :'Die;:1Frage 3; mh das :Landwirts chaftsgericht 1 auch; darübe zulenfscheiden hat ,v,twen’: hei ieinem-verwaistenHof :nach;.den-Yo Schriften des allgemeinen. Rechne Erbe/des. Hofes •geworden ist hat das Oberlandesgericht bejaht. Es.hält eine .Trennung des Verfahrens dahin, daß die Ent scheidung über höfereehtliehe I gen pt also die Feststellung „7 daß kein Hof erbe vorhanden sein Landwirtschaftsgerfchp' die anschiießende Entscheidung über ..'•io bürgerlich-rechtliche Erbfolge vom Nachlaßgericht oder Pi z eßge,rieht tnujitreff en;:'seiy an : sich: für möglich, jedoch .für ü praktisch undibem; Sinh: des G-esetzes nicht: entsprechend,; weil .’dann /.zwei Verfahren■ nächelüänderv;'.durc'hgefühht; werden';müßten, dieV'für 1;die;Beteiiagteh mit!;: erhöhtenftKosten :yerbundeniwaren, .Und,.,außer d emfauchf die : endgülf ige Ent s che i dung üb erdie Erbte ge in den Hof ungebührlich lange hinau s ge zöge r t werdet Inr ül gen’ folgert das Oberlandesgericht die Zuständigkeit des 1er Wirtschaftsgerichts aus der Vorschrift des § .18 Abs T HöfeO.
wonach , das Landwi rt s chaf t sge rieht auss c hl ießlich ;zusic
 für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten.
1 sich 'bei ,'Änwendüng.’ .der •Hof eordnung. ergeben. Es führt dazu ai "Eie;,rErbfplge; in einen.verwaisten Hof .richte sich nach der. al gerne inen; Vors ehr if ten ? 4,weil dies’/ Imt;p: 10,; .Hof eÖ' sc geregelt $ . Infolgedessen handele es sichtbeppnem. Streit darüber, ca e ne Vererbung des Hofes nacri. den allgemeinen Regeln der Hofe; nung oder nach der Sündervorschrift des § 10 HöfeO eingetrei sei;, um einegSireitigkeitg ; die sich bei- Anwendung,, der Höfeoi nung ergebe., Rur die Feststellung des Erben eines Hofes und : ebenso; LÜr t die Aus stellung . eines: Erbscheins::,sei ; deshalb , das Landwirtschaf tsgericht.;; auch , dann.lzus tändigg l wenn festigest werden .solle ,: wer auf'Grund des 10 Höf eO den Erblasser
 den Vorschriften des handele sich auch in
 allgemeinen Hechts beerbt- habe, diesem Hall um die 'Feststellung
 Erben eines aiirxnis aus
 Hofes, deren Zulassung einem ähnlichen Gründen entspreche
 praktischen Be-wie die Zulassung
 der reststei.lu.ng über die Erbfolge nach dem Re gesetz:
c hs e r b h
- —
ui-
ne Ei schar verwa
 Die Hecht3beschwerde hat gegen diese .aasxuni-ungen kei-nv;endungen erhoben, Die Zuständig^®-*- ^ ues iisndwirx-'tsgerichts zur Entscheidung der Frage ?- wer Erbe eines isten Hofes geworden ist, ist iedocn "von Amts wegen si
 prüfen! Der erkennende Senat hat sich bereils im Beschluß vom ,20o Hai 1952 - V BLw 75/51 - (RechtdLandw 1952, 246) mi
 der Feststellung des Erben eines verwaisten Hofes durch das
 Ijsriöwi rtschaftsgericht befaßt. Es handelte sieh in Jenem ' Verfahren M einen früheren Erbhof, dessen Eigentümerin im
 Jahre 1935 verstorben war» Gesetzliche Aneroen nach cem Reichserbhofgesetz waren nicht vorhanden« Die Erblasserin
 hatte keinen Anerben bestimmt ., Auch der ■ Reichsbauernführer hatte von:der Befugnis, den Anerben zu bestimmen, bis zur Aufhebung des ReicliserDhoxrechus meinen G©brauch ^emscniia pageeen'hatte die Erblasserin durch 1 es lament eine Kirchengemeinde zur Erbin ihres Hofes eingesetzt, die in einem Des stellungsverfahren nach § 37 DVO die Feststellung begehrte„ 'daß-sie auf Grund des Testaments -Erbin des Hofes geworden seil Der erkennende Senat ist davon ausgegangen,, daß.-der -Ho sich als/sog o : verwaister Hof nach:, den Vorschriften des allgemeinen Rechts entsprechend:der Bestimmung des § 10 Höf eO. vererbt habe. Er hat in der erwähnten Entscheidung weiter unter Ablehnung:der Auffassung von Wöhrmann. (Landwirtschafts recht, HöfeO § 10 Anm II sowie: Rächtdlandw 1950136 und 147) und -des .Oberlandesgerichts Braunschweig .(RechtdLarf 1950, 145 /T467), daß. im Falle des § 10 HöfeO die Am-
des ' ■bürgerlichen ^RehHisfaufidie gesetzliche Erbfoige;;:beiih bchränki ieiin Üfe^reins tiiiraüng mitr4;0r/:/Redhigpi,dc3auHg des iOberste^	dievpm;:iv;. 3
,:,1 i' Märt :1 950 ? 03 HZ iy:'069': iiRechtdLandw 19 50,? 51 44h5urid der 3Ans ich t::vy on iLangerWulf f t (Höf eöf;dnung fl3i, Auf 1'. Änm 134 h aus-'■g^f ührf;^;.;;'äaß ; uni er den ' nach § ' iÖiHÖf eO anwehdBareifö^r^' i itl;
■ s c hr i f ten dh es:: a 11 ge nie in e n Hechts, nichtlnuh. die lEestimmiangei .dar5-§:§j:i924' ff3 BGB über. die 1;gesetzliehe E rbf oEge '33iso nä ern4 ^ahchOäi^	1über3	die: t eh t arnen tar is dhel'Enf öl
 Erblisserindhe®	■'
■luhglH	nicht;. ahihahd^SöferechtiichehlBes
 ihh'ngen;einer hngateilten^:?ererhung ;.des5Ho;feär aufeeihe; einzige twihfahh^	Bersön\gehund-en^iWöhderh5hefugt5sge^e^eh 3n
eines wirts ehaf is	eineuguris tische1 fit	■
;ji|ehsQii'i^herthehrere Eehsohdnt^^	Hofes zu bestimmen
 Oer erkennende Senat hat in diesem Beschluß sur Frage der IBusfahd;igkeifides Landwirtschaftsgerichts für die Entscheidung liber die Feststellung des Erben eines verwaisten Hofes -n i c h t aus d rüc kl ich Stellung genommen, die Zuständigkeit des : Landwirtschafisgerichts jedoch stiIlsehweigend bejaht« An dieser Auffassung ist festzuhaltenr. Zutreffend weist das Besc:hwerdegericht darauf hin, daß die Feststellung des Bros:; eiäi^^	es! hhtar;Sie^’’Ehts che idungenidiber:: Anträge
 und^Streitigkeiten	sich bei Anwendung der Bci'e-
thrdhühg; ergeh eh	Abs	.	T Höf eö) » Da die Entscheidung
: über die Vorausset zun g d i ese r Vor erb u ng, wi e be re its au. s ge -. ; führt und auch Lange-Wülft (Höfeordnung, 4. Aufl S 366) in Zusammenhang mit der Erörterung der Zuständigkeit des Laud-wi.rtscha£t s g e r i c h b s.. h ervorheb e n, der Zustäridigkeit dies. land-■3wihishhaf|iä|3e righflis	.
ständig sei.n für die Feststellungitwe^inh.dieihmifaii';Brb {des'sEMi^	istf;tLäß:5die iVererbühg1
Hofesisiehihäo^	fehldes	:bürgerlihhen3
;?;?i	'ffillSl5	^	^	•	ipf-t	h t?
-richtest jgbteht der Zuständigkeit des Landwirtsch'af tsgeAb v-;';-,if: richter. nicht" entgegen0 Eiheytän	Ist.yin? dem ??
oben;;: erwähnten Beschlußdes ? Obersten Gerichtshofs;: =;für die ..ggi\ Britische Zone jhwie' auch das;: Beschwerdegericht in: Überein- ly? s t iirmmng y mit.. Länge-Wulf f?(■ aaÖ;); annimmt, hi cht zu dem "Aus druck. ■ /gekommen! Sie ?würde auch - mit;'der gesetzlicjien Regelung; der:; ft /Zuständigkeit' des Lanüwirtschatcsgerich urt nicnt im ihinklang ? stehen ,;!!/?
:i k 4« Die Entscheidung der krage, wer Erbe des Hofes geworden ist ., hängt: allein ab von der Auslegung?: des., lestarnen-:? o.
tesifo :;?tiitb?;:t:^	:	tihf	: ?t ?/, ■
a)-J)as Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der liyy; Erblasseryahrdem Testament weder seine Multer noch seinen Onkel ?? Adolf M	zu dem	.Erben??seines;:	Höf	es	eingesetzt	habe;.,
;ps lehnt; die -Annahme einer Vor- und hacherbs'chaft ab und in" half lim. übrigen eine Ermächtigung des" Onkels - zur; Bestimmung ?? des? Erben? für ’unwirksam und eine Auslegung? des? Testaments!" ■::dahin:k:?d;aß.:?die Mutter und deren Verwandte; uvon der, Erbfolge in d:en:?Höf laus geschlossen s eines olltehh ?nioHt;? für mögliche;;? h Bazhhführtf	tlfi	??	';;;..lb;b??g|bl:.'' bf !;'?:?! ; Ihf yf lg' ffh
.f if; Ler -Erblasser könne nach 1 ZObh-BGB den Erbentgrundsatz-": lieh nur pers Öhlich best Immen V Einem-Drit t eh? "könne:? er ?;diet?t t?:;"
Y.	?v-gl.	y.ov,-o	, ,	:Yg	■-	■	.Yg;y	■ ’	-Yy \ g ' hg.'
Auswahl des ;Erbeh??:m2r ausnahmsweiseldberkassehi wehh er"?h nämlich, den Kreis der Personen., aus dom die"?Auswahi??getrQf fen werden solle, genau begrenzt und ?aüßerdem;?;die? Richtilnieh; angegeben habe., nach denen bei der Auswahl verfahren worden solle?!"Beides?kä^	nicht getano?Es sei zwar
 möglich., daß- derlErblaSs er gedacht habe ? s ein ; Onkel Adolf1; y 11	’	weide	den Erben des Hofes aus den väterlichen Onkeln,
 und Tanten und deren Abkömmlingen auswählen. Dies sei aber
;^±ri':de3Ä:'.:,^:^s 1:a^m	::!Aias-d^uolb. ■gekpmmdhih Auch' sonst -; f
siägennielne .inhaltspunjfete ■ vor für: die 1Annahmeff daß .der:. Erb-: '.Lasser seinen Onkel oxwa in dieser oes Ginnten Weise; habe; " beschränken wollen,, Es 'sei; somit nicht a u s g eoch 1 ossen, daß' der.Erb Lasser seinem Onkel eine noch weitergehende Verfügungsbefugnis habe erteilen wollen, zj, dahin. äai3 dieser : idehgHpf einem - weiter .entfernten:;^
mütterlichen^^Verwand't	oderhäer 'Muttereselbst;:
Wersohäiien hdprl gar anleihen Eremden'iVerkaufen könnet ;Est: i fehle auch an den. ■ erforderlichen näheren Richtlinien für ;i di.e Auswah'.i des Erben« haß nur eine bauornfähige Person zu dem : Erb eh habe 1 b es t immt herä en: können,; s e i : s e 1 bs t v ers t änd 1 ich: t gewesen« Der Erblasser habe aber nicht gesagt, wieder Onkel . verfahrehtsolleg^wOhntmehrere: bauernfahigh	vorhanden so lene Die dein väterlichen Onkel Adolf !■	-erteilte.
Ermächtigung zur Bestimmung des Erben sei deshalb unwirksam,
 uv..-;; :	Zu ''dpri^rage^:; pb't bthatähe- MuttPridesiiBrb^^^	:
' das Testameht;; hont;derf;Brbfp^
den; seiffheihtv^	Öberiahäesgerieht'ißiäus ;den Äußerungen der
tMuiger ides:f Erblasserst	dem vWortläü^
.- tehfwö.r^E^	,se iu aller dings zu; entnehmen ?. daß so-
wohl der Erbi.asser .wie' auchts einet Muttertier t'lehlldddn %' ha'chttäen'päSmaligpn - ges et zlicEentBes ;|i;mmühgen;kön-: ■he'tdehtH	’	gar	nichfe:	;	t>
: inf oigedessen ;dieMutier nicht . zur :gnerbin;"eingesetzttwer-; t odduot .'Jhesuäl^	hedbchinichk;;;^
rhüsidgungltdes; Testaments ot Auch tb ei-; der Auslegung Ictztwilli-f'geh Verfügungen musse zwischen Ansichl :und Wille untersc hie-; j;ddih4werdeno. Wer nur die Ansicht äußere ? jemand sei krafu tt, ] , Gesetzes von der Erbfolge in den Hof ausgeschlossen,, gebe . ; üamit nooh hichi ohne weiteres zu; erkennen, daß er se.lc.ss i ein. solches Ergebnis billige« Nichts spreche dafür, daßtesrü
 nach der Vorstellung des Erblassers dem väterlichen Onkel Ad elf Mi	verboten sein sollte, die Mutter des Erb- h
.'lassers durjErbin ;des Hofes -einzusetzenohDas' ^erhalten des Erblassers während seines letzten Urlaubs spreche so- 1 :gar eher gegen :eine solche Annahme. Wenn der Erb Lasser seine Muster 70a der Rechtsnachfolge in den Hof unter allen ev UfflStähdeh habe,ausschließen wellen,:so habe es nahegelegen,■ faß ör sein Testament mit seinem väterlichen Onkel Adolf ;M	besprochen habeder;als■Amtsrichter und Vorsitzen-- ;
der deö Anerbengerichts . für;'den Entwurf reines f es tarnen ts im Int eres shide'^	M ; am b es ten gee igne t gewesen-' s ei.
'Ilasphäbe;;:	jedoch 'nicht. ge tanh Er habe sich im
 Gegenteil das' Testament von seiner Mutten aufs etzenliasseh, die eiif: Interesse daran, gehabt;;;habe, durch!das Testament :besser" gestelltt zur.wehdeUlalsvn'ach' dem Testament' ihres ver-S-torbeneh Ehemannes hiBezelehnend sei, daß sowohl der Erblasser v/ie auch seine Mütter das Vorhandensein des Testaments vorüden-':väteriieilen Verwandten des; Erb!assers geheimgehal- -;
:tehr und: dieiMUtterh	Testament nicht einem väterlichen
iVe-^andtenodes Erblass erV,v s ondern ihrem eigenen' Bruder .über "gbhienlhab^r^Zu'. einem derartigen Verhalten; habe kein vernünf-:'l;dgertAh!Läß be'standeh>;; wenn das Testament zugunsten der vä-§|erlicdeh;'Eamilid:v	wäre, Auch allgemeine "
E rwagu n gen; ko tinte m ■ n i cht;zur reine r Auslegung ' des Testaments-imlSinne:eider AusschiießungrderoMutter:von der Erbfolge -i t ihr dehtHof jfüHreno'’ Eie’ Ansdchükrdaß ein 'Hof stets- in der ; V. rrr angestammten Familie, bleiben müsse, sei- zwar weit ve.rbre.i- u tetl^paber in der bäuerlichen Bevölkerung durchaus nicht 1: derart verwurzelt, daß man von einer allgemein anerkannten . Sitte sprechen könne. Sögär das Reichserbhofgesetz habe eine Vererbung an familienfremde Personen zugelassenWenn der nächste Verwandtet ein; Vetter gewesen sei, habe der Erblasser jede beliebige andere bauernfähige Person zu dem Anerben
 bestimmen können* Dieses liecht sei erst durch diev Erbhof-i' 7' tkrtbiil dungsverordnung dahin eingeschränkt worden, daß i'ür gewisse Fälle die Zustinunüng des Anerbengerichts vor-gesehrieben7;WGrdeh7^	sei	nicht	i?	änzunehmen,1 daß derb
 Erblasser;- ein gesetzliches;:Erbrecht seiner Mutter : habe .be- ; sbEhanken-: wollen 1; 'Aüßerhalby-deho Testaments	'
Umständedie bei der Auslegung Hes Testamente zu berücksichtigen seien und auf einen bestimmten Wi11en des Erblassers hätten Hinweis en können., seien nicht ermittelt worden; obwohl die Beteiligten auf die verschiedenen Auslegungsmög-iichkeitenihihgewiesen worden seienlh hi::; 1 ?: M1
ihvliEihe/rechtswirksäme letztwlllige^	somit
 nur für das hoffreie Vermögen dos Erblassers, dagegen nicht für Hhüprhhof und ;jetEigen Hof vor, so daß die Mutter des .Erblos'-%r;r nach-bürgerlichem Recht alleinige Erbin des Ho-: res: ge w ordeh 73 e 1*7^	7: üü|7; "Ä15 E t ;Ii
b) Die Hechtsbeschwerde rügt Gesetzesverletzungen ma- ; serieller und verfahrensreehtlicher Art, Sie bekämpft vor ai-1 ein die Auslegung des Testaments durch das Oberlandesgericht ;und macht dazu geltendhüderi®	hrihaLEe;	seinen
 Onkel Adolf M< ■, der sich'mit dem Hof eng verbunden gefühlt habe und auch gerade wegen seiner .berufliehen Täiig-keim mi t landwlrtsc haffliehen Hing en besend e rs; v e r|r äu|jge-: wesen sei ?und , dessen; Eers öhllchkeit^Vei	sicherev^Gewähr;!^^':
:f üh' biet e /Idaß er>:b:des; Erbenlni^
'lieh verfähren,werdei;lwlrksam^	deslAnerbener-
■ jiiä c h;t i g trn%■' d amit: gle i c h z e illgizhle^
‘Höf ün.' dem: Slamnkder .Hamilie iE	Hleibeni söllel Hon ■	der
‘ -	r.	.	ü • •	; .... \ ■ ^ihl, y	i.r '... 7f.:	: .1; if 7i.lv k'1	■'■■■■■
‘Hits t amme i 7:;Ih:'dem;i^	‘	serläusdrücklicH^^^
Erbhof und dem vermrögen unterschieden worden, Eie zutreffe"' de Auslegung des Beschwerdegerichts, daß der Erblasser seine Mutier nicht zur Anerb.in.des Hofes habe einsetzen"wollen?
ibhf nach;;den; aamäligeri gesetzlichen Bestimmungen könnet .diei'Mutt'eir nicht' zur CAherbinleingesetzHwerdenv;: für ,eirie; t. bes timmte' Auslegung; des Testaments;:nieht tenure, so spreche
 nicht; zulässig war,;, Sehließiiehtmeiht:; die. Hechts beschwer dej
 des Erblassers zur Zeit der Testaments errichtur-g nicht ha~t be feststellen können , den vermutlichen Willen des Erblas-sers ;;im Zeitpunkt ; der 1 estamentserricntu.ng ermi fcte Ln müssent
■ h: l;c)- Hi es .ehfRügönt'der: Recht sb es chwerde .war; zu;;;versage.nt;.;':''	-	c.;//A-- ui .1	ft	htlöitl--
D.i e Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat „schon •wiederholt .ausgesprochen hat . (vgl z3, die' Be-Schlüsse vom 20t.' November1951 ,;.;V Blw 1.3/50.5;;tvpm;;4t-I'l'rpvem--ber i9'32r vr Blw 16/52 und 72/1; 2, sowie vom ; 9 0 duniit 953 , ■■■ ■
Y BLw 18/53) Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich 'für das- Rechtsbeschwordegericht bindend„ es sei denn, daß tdie' Auslegung selbst; auf einer Oes et zesver- ;■
;letzung: beruht . lies würde: vor allem Idanhider 'Fall, sein, ./l/l wenn das^ Beschwerdegericht; gegen Verfahrensvors ehriften, . allgemeine;"Erfahrungssätze oder-; ein: Benkgesetz;;;verstoßen/ 11/, Äuslegüngsregein::: außer acht'-gelasseh.' oder dem Testament leine;.; mit 'dem-fort laut , nicht; zü; ve re inbar endet Auslegung gegeben;/!;,: hätte. Derartige Rechtsverletzungen sind ;jedoch' nicht ervl./,! sichtllch, 1/1. /!! 1 -11 ;/ cg / / /: /; t;/.•; ;!(lit' /tu;i/i	./i
folge in;d;eh'Hof husgescs	” ”' " cht im Ein--
klang'und1 :sei denkgi oht haltbar. Wenn auch die
 Tatsache, daß der Erblasser um seine Mutter geglaubt hat
 das Oberlandesgericht habe/ wenn es den wirklichen Willen
g;n...:D^.'a'’Arin.akm% des Beschvverdegeri chts der Erblasser habe ir. den Testament weder seine Kutter noch seiner: Onkel sum Erb.en des Hofes bestimmt und auch keine Vor- und Nach-'erbsohaft angeordnet, ist frei von Rechtsirrtumu Sic wird g
: .äüchi von ;der/;Eeb&tsbes|?hw|3^	tändbti; bog' W-:.Mt ■ g
du Das Testament enthält, .wie das Obe rl a nd e s g e ri o ht ohne ;■ Rechtsverstcfi • f e s t s t e 1115 übe rh aup t keine wirksame Hof erbendes t.'jmrrung, Dielde^	Anordnunglde
 lasse rsg- kann <, wöv on . au eh; dasg;;Bes e bw erd eg e ri cjrt -iaüsgeigb^;|f t? nur,/dahin* aufgefaßt werden, daß deroQnkel^ÄAdbdf;;Mi /den; Anerben . des Erbhofes bestimmen solle »; .'Diese Anordnung sie?;: jedoch, in Widerspruch mit der Vorschrift des § 2065 Abs 2 BGB, wonach der Erblasser die -Bestirnmung des Erben nicht einem Printen überlassen kann. Ausnahmsweise hat allerdings idasiKefchs^
mit: zustitamender/Ähmer^	uesgfür izulässigbdr-- :
aß.o.hn^: ^	Erben; namentlichizu-;;;
;b enehnehg/'ä inen Begrenzten Kreis //v on •; Pe rs phen b ez eiehne t,:' v : ähs; det vder 'Erbe nach b es t imthed g&es icht s puntt eh st ;z> B s nach deiheri-EignungbB^	: duröhoe
 it en :;b indend'''';ausgewähl t vterdeh';; soll ? s of ern; nur der;; Pers onen-,kreisis.og eng begrenzt, 1st und;:diei GesiQ|its'punkte;/ für; di.e	'
Auswahl rsp;igenaddf
'Dritten':;kein iEäum; :b 1 eibt ?:diei :Entsche;i;duhg:;;itielmehr auf;hg xSeinrDrteiigü	Vorliegehg'jnnengt^
stellt ;ris’i^V''toa^gd'iesesg such ein reines Wer curt eil darsteilen ioderiin^ siohgschließenitPn. elnenigsolchen; Ealltsoilodie; vori : dem Dritten getroffene Auswahl nur dann nicht maßgebend sein., wenn sie offenbar? nicht ;aui‘ den vom Erblasser fesr.-. gelegien;Ges ichtspunkten gberuhtftsänderng seiner iBestimim^hg; gzuwidergha^	/Vorgenömmen.vWptdeh/ ibt o Going g(| Vgl;; / g;g
;;KipbdGoInghiBrbrecht,
1977
f --Äug f as sung f desf Reichsgerichts (für. zu weitgehend fi: weilf dihkS; f|ff : Grenze gzwis chen nachprüfbaren Ermessens ent Scheidungen • figrf' frf f - und ^ungebundenen -Entscheidungen in der Praxis is.ö; f ließehdrfrf/ sei , daß der Standpunkt des .Reichsgerichtstauf eine Ge- (ff-setzesumgehung hinauslaufe0/iIm übrigen hat die Ansicht des,
::	Keichagcrichts wcitgehend Zustimmung gefunden (vgl BGB
RGEK 10 o Au fl § 2065 Anm 3; Palandl; BGB 14/Auflf§ 2065 Anm 25 Staudinger BGB 1 1» Auf], § 2065 Anm 9/ Brman BGB § 2065: Anm 3 | Wöhrmann, Landwirtsc hafts recht, HöfeO § 16 Anm IV fr ■ 1 2 ? lange-V/ulff j; Höf eOrdnung / AAuf 1 § , 7 ■ Anm 94 Hr 5 S .
217 ? Herminghausen.Rechtdlandw 1950 , 191; OLG .Celle Rech Id~ Landv^i 1953> 211 /2127s vgl dazu auch BGHZ 15« 199 ff) „ Der .ernennende,:fSenat:hatf,1 wie aus;;den: Ausführungen von Stau-dinger. :(aäö) 1 entnommen werden-könnte, in dem dort angeführ--
tehf Beschluß; vom ,,17g Hör ember 1953 (7 BLw 55/53 , Rechtdlandw Auslegung des':§ 2065 Abs 2 BGB keine Stellung genommen/ Vielmehr enthalteh die Ausführungen von;Staudin-. :ger ::ledigliqh eine . Wiedergabe; der Begründung: der : dortl eben-
falls ahgeführteh■ oben erwähnten Entscheidung"des,; Cberian-desgerfchtsiCeiie.^'''ÄüCh im gegenwärtigen Verfahren bedarf es-' keiner - S t e 1 lungnahme' zu a d e r Ent s c he idung d es Re i c hs ge -richtsa Auch wenn man dessen Auffassung folgt, kann die te.,; r.amen'.arische Anordnung des Erblassers nicht, als gültig
 angesehen werden» Der für die Auswahl in; Betracht kommende Personenkreis fast nicht bezeichnet«, Eine etwaige Absicht des Erblasserssein Onkel solle den Anerben aus denfväter-lichon Verwand ten aus wählen, is t, wi e das Oberlandesger1cht ohne Rechtsverstoß annimmt,- in dem. Testament nicht zu dem Aus-druck; gekommen/ Lie Anordnung, des Erblassers eritha.lt kei-
nerlei Beschränkung der dem Onkel eingeräumten Befugnis,., so daß dessen Ermächtigung zur Bestimmung des Anerben sich auch auf f eine Erbeinse tzung eines ~ mütterlichen 17erwandteri7 oder* der Mutter des (Erblassers':selbst; erstreökehfkbnhtaf.b'i
m
' Tor; allem; fesr^uch earl den erforderlichen:: näheren!;;
;Ei'chi 1 in1en; f ür ; die; A.uswähl :: des:;.;Brhen ;;Die dem; Önke 1 Adolf s. M * Ahr teilte Ermächtigung zur'Bestimmung Ides;Erben ist .:;..des'halb/'';y/hS^n Verstoßes, gegen § 2065 Abs 2 BGBlunwirksasiof;
0	Das Vorbringen der Reclitobesc hwerdc,, insbesondere der Hinweis auf die;"Persönlichkeit des .Dritten" vermag eine andere; Beurteilung nicht zu ;rechtfertigen! ;lff
 Die Annahme des Oberlandesgerichts g daßl/die; Mutter des. ... Erblass ers durchldas:lTes t ameirlt nicht yonder Erbfolge ■; in l;EenEIof: ausgeschlossen sei, 1gibt Tzülrechtlichen Eedenken;1 g, keinen Anlaß.! Sie steht .mit ’ dem' Wortlaut des .Testamentstoh''.; Tinioht in;;Widerspruch und' iisthauciai;entgegen^
1 der Redhtsbeschwerde;: denkgesetzlichtn	beanstanden! !MiiIRecht hat 'äasdBeschwerdegerieiit.ad’ie^ Entscheidung; nicht'
allein '.darauf abges teilt;, wash der Erblasser erklärt ■"hat, ;f i sondern .vor allem auch: geprüft, wäsl der Erblass er;;'gewollt l . hat, und ob dieser Wille mit seiner:Erklarufig.; in Einklang -sieht f Mach § 2084 BG-B is t eine leiztwillige Verfügung im■:
; Zweifeltso.aüszüiegen, daß der Wille des!Erblassers; yer-; wirklicht wird.,- Das Oberlandesgericht hat seine; Auffassung unter Anführung der für sie' maßgebenden Gesichtspunktegein-, i • gehend begründet» Es hat nicht verkanntdaß."'auch^außerhalb . des lest aments liegende Ilmstände ; bei; ; der; Ermittlung .des,.;f , .1.wahren; .Willens ides "Erblassers berücksichtig	können;
u(vgl Beschluß, des erkennenden 'Senais; vom;;IhvWovember 119521.
' T;,BLw 66/52;1 und;, die'T	Rechtsprechung)	!:	Auch
: ; eine 'ergänzende Auslegung : des Tes taments ; darf■ nicht sdazu-führendaß : auf idiesem-Wegeyeih^Wilielin) das Testaaeht: hin-;: eingelegt wird ,;;lder;iä.hi;ihm;;-iceiheriel'iÄusdruck: gefunden.hatV Wenn nach - der >:zutref f endenljkaucHlyoh deru.Rechtsbeschvveräe;;. 1 ;.geblll;i'gtj3h iRns ich’t- des Oberlandesgerichts. das Tes tarnen'.;
1.;Tic hi;; dähih ausgel'egtlwerden;;kannlidaßlideriErblässer; ;seine
.Mitter/" zur Anerbin den Hofe« eir ia etzen wo 111e , so braucht "daraus noch nicjit //gefolgert//zu;/weidet daßhäer■ Erblasser ig: ;::seine ' Mutter . von: der; Erbf plgegin1 dshcHof ./habegausschließen/ / f wollen, Ein; solcher Wille des, 'Erblassersis’t;:■.'■jedenfalls in dem Testament nicht zu dem: Ausdruck gekommen,: Eie Ansicht des" "■ Erblassers und seiner Mutter, daß nach.; den damaligen ge- g;
■/; setzlicheh Bes timmungeh" die; Mutter nicht zur An erb in - des ■
;" Haie'sc.bestimmt' werden kenne, genügt, wie auch die Bechtsbe- ■ :;
; scbwerde. zügeben Muß/, allein nicht für eine: bestimmte Aus/Mi'/g . legung des;Testaments p; Im übrigen., verkennt die Bechisbe- /: schvverde, soweit sie geltend macht; die Lebenserfahrung spreche dafür, daß der Erblasser nicht etwas gewollt habe, was nach seiner Ansicht unmöglich oder gesetzlich nicht zuläs- ' 1 s:i.g gewesen sei , den Sinn der Begründung des angefochtenen g / Beschlusses = Boa Beschwerdegericht hat nicht etwa festige- /:///:::v / stellt:,; : daß ■ der Erblasser, öbwphl//er dies füll unzulässig ge- :
;.,hal:t^	Mutter zur’ Anerbin: habe bestlrnmen "vvoilen,
;;fsphäe.rn/led"igliah ;ahsgeführt, das Testament könne hinsicht-l lieh des: Hofes nicht; als Erbeinsetzung 'der Mutter und:-auch f : nicht;:im ySinne' M öiner /AnsSchließung derfMutter "von der' Erb-' : v /f olge/gin den; Hof //ausgelegt;-werdenf . Diese Auslegung ^läßt/Vei—/'
/ ■ hen/vBepftBsIrrtum'nicht ' erkennenog ÄucM lm" übrige	//g
■ Hechtsyerstoß:;ieiV:der Auslegung/des Testaments /pichiger-rig"^; ;;:::eichtirc'ho’ '/'I/li/'g/gl'/ gg'-g/g	I-iii	i>/;g/B\	s■
vc' ccfrfi'h «f;.yf'.'1 hi::-.-:;f:i'Vi'::ii:ig;!r:::c ::,"hg'Da';:.bbmii';:;eahe' /wirkeaiaailei^^
'g/Hof. nicht : vörliegt., fast//gemäß:; § ;:::l ög	mn;t;///rf:
//Jj i 92;5:./: Abs .. 3; S.afz/2/B^^	des; "Erblassers;:^Br bin.?; desg//
lllofeö/ geworden/,/ f/://:/:gg:g;///	'/■	^
22 -
Go Die Rechtsbeschwerde mußte danach als unbegründet zurückgewiesen werden^ .	"m:t;
Die, Kostenentscheidung' beruht auf § § ..,34 y 44 ? 45 LwVGf
 Dm Tasche	Dm	Hückinghaus	■	:	Dr.;	Piepenbrock