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BGH · V-BLw-2/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-BLw-2/55

Rechtssatzsln einem Verfahren, in dem der Hoferbe die Feststellung der Nichtigkeit von Grundstücksvermächtnissen beantragt, muß, bevor Uber diesen Antrag entschieden werden kann, in der Regel geprüft werden, ob und inwieweit den Vermächtnissen die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen ist* 2. Gesetz: LVO § 17 Rechtssatz:Wenn ein Landwirtschaftsrichter mit der Hinnahme des Augenscheins beauftragt worden ist, muss, sofern nicht die Vorschrift ten der Zivilprozessordnung über das Verfahren von einem beauftragten Richter beachtet sind, den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, zu dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme Stellung zu nehmen» genüber geltend gemacht, dass die ihnen zugedachten Grund-stücksflächen weit vom Hof entfernt und zu dem Heil schon seit Jahrzehnten verpachtet seien, so dass sie ohne Gefahr für den Hof abgetrennt werden könnten. Grundstücks zu erteilen» Die /ntragsgegner zu 2 bis 4 haben beantragt, die ausgesetzten Grundstücksvermächtnisse zu genehmigen» Der Antragsgegner zu 3 hat hilfsweise beantragt,, die Verpflichtung des Antragstellers auszusprechen, ihm zu gestatten, den Holzbestand der Parzellen Nr 1030/1 und 1031/1 für sich zu verwerten» Das Oberlandesgericht hat nach Vornahme einer Ortsbesichtigung durch einen Oberlandwirtschaf tsricht er die Beschwerden der Antragsgegner zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Antragstellers auch das Grundstücksvermächtnis zugunsten der Antragsgegnerin zu 1 für nichtig erklärt» Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsgegner ihre im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge weiter» Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsmittel. tig sein» Dies sei insbesondere dann der Pall, wenn die Ab fcz'enxiuiig^der Grundstücke vom Hof die Wesensart und den Aufbau des landwirtschaftlichen Betriebes derart ändere, Claus die verbleibende Wirtschaftseinheit, auch wenn die Bewirbschafbung der bei der Hofstelle verbleibenden Grundstücke nicht gefährdet werde, nicht mehr denselben Hof darstelle * Darüber hinaus sei ein Ausschluss der Erbfolge kraft Höferechts mit der Wirkung der Nichtigkeit der angeordneten Vermächtnisse dann anzunehmen, wenn die Abtrennung der Grundstücke die ordnungsmässige Weiterbewirtschaftung des restlichen Grundbesitzes gefährde oder gar unmöglich mache» Durch die Ausführung der Vermächtnisse würde der Hof die beiden wertvollen Nadelholzparzellen verlieren. Die Besichtigung des Hofes durch den OberlaQdwirtschafts-richter habe ergeben, dass einige Eichen am Hof und weiteres mittelstämmiges Holz mit etwa 6000 DM bewertet werden könnten, dass jedoch die dem Antragsgegner zu 3 zugedachten Nadelholzparzellen wirtschaftlich den gesamten wertvollen Waldbestand des Hofes ausmachten, selbst wenn die Bewertung mit 35 000 oder 25 000 DM noch zu hoch gegriffen sein sollte, Ein solcher Waldbestand sei für den Ball, dass der Hof für Instandsetzungsarbeiten Bauholz benötige oder auf die Beschaffung finanzieller Mittel für notwendige Reparaturen angewiesen sei, unentbehrlich, weil hierdurch die Krisenfestigkeit des Hofes in besonderen Notzeiten gewährleistet werde« Die Waldnutzung stelle daher eine besonders wertvolle zusätzliche Wirtschaftsart dar. Schon aus diesem Grunde müssten die vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse in ihrer Gesamtheit als nichtig angesehen werden» Hinzu komme noch, dass dem Hof, der bei dem schlechten Zustand seiner überaus alten und unzulänglichen Wirtschaftsgebäude unbedingt für die nächste Zeit auf die Wirtschaftskraft des gesamten zu dem Hof gehörenden Grundbesitzes angewiesen sei, Unerheblich sei auch, dass ein Teil der Grundstücke vor Jahrzehnten noch nicht kultiviert gewesen sei, da für die Beurteilung von dem Zustand und den Wirtschaftsmöglichkeiten im Zeitpunkt des Erbfalles auszugehen sei. Dass der Erblasser bei Kenntnis der Nichtigkeit der gesamten Vermächtnisse die eine oder andere Grundstückszuwendung aufrechterhalten haben würde, könne nicht featgestellt werden. lassers darüber vorlägen, dass er diesen Antragsgegnern bei Kenntnis der Nichtigkeit der Gesamtvermächt-nisse gleichwohl die Grundstücke zugewandt haben würde» Ebensowenig könne angenommen werden, dass der Erblasser bei Kenntnis der Nichtigkeit seiner Anordnungen dem Antragsgegner zu 3 den Nießbrauch an dem Nadelholzbestand zugev/andt haben würde» Für eine solche Bevorzugung des Antragsgegners zu 3 lägen keine Anhaltspunkte vor« 'Sie meinen, es könne keine Rede davon sein, dass die Er-füllung der Vermächtnisse eine wesensmässige Veränderung des Hofes zur Folge habe» Bas Oberlandesgericht habe nicht genügend die Tatsache berücksichtigt, dass ein Teil der Grundstücke erst später hinzugekauft und ständig durch Verpachtung genutzt worden sei. Unzutreffend sei die Feststellung, dass die Errichtung und Ober holung von Gebäuden mit einem Kostenaufwand von 40 000 Bll erforderlich sei» Bie Entscheidung stütze sich allein auf die Angaben des landwirtschaftlichen Beisitzers, der die Besichtigung vorgenommen habe und dessen interne Mitteilung für den Senat nicht einem Gutachten entspreche, su dem die Parteien hätten Stellung nehmen können. Soweit das Beschwerdegericht die vom Antragsgegner zu 3 hilfsweise erstrebte Verwertung des Holzbestandss nicht als Ausübung eines Nießbrauchs gelten lassen wolle, entbehre die Entscheidung der ausreichenden Begründung. Das schliesst jedoch nicht aus, dass (entsprechend der allgemeinen Feststellungsklage im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nach § 256 ZPO) vor den Landwirtschaftsgerichten auch sonstige aus der Höfeordnung abgeleitete Ansprüche in verneinender oder bejahender Weise zur Klärung gebracht werden (vgl Beschluss'des erkennenden Senats v. und inwieweit den GrundStücksvermächtnissen die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen 1st« Nach § 16 Abs 1 HöfeO kann der Hofeigentümer die Erbfolge kraft Höferechts (§4) durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschliessen. Die Erbfolge kraft Höferechts besteht darin, dass der Hof als Teil der Erbschaft nur einem der Erben (dem Hoferben) zufällt und anstelle des Hofes im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert tritt« Nach § 12 Abs 1 HöfeO steht den Erben des Erblassers, die nicht Hof erben geworden sind, vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Obergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen anstelle ihres Erbteils ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung eines Geldbeträgen zu. Er kann die Abfindungen der weichenden Erben durch Obergabevertrag oder letztwillige Verfügung anderweitig regeln, insbesondere den Miterben nicht nur höhere Barabfindungen, sondern auch Grundstücke als Abfindung zuwenden (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 20« November 1951, V BIw 54/50 = Rechtdlandw 1952, 72 £!]>/)• Die Zuwendung von Grundstücken bedarf jedoch nach § 16 Abs 1 Satz 2 HöfeO, da für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, gleichen Inhalts nach den Vorschriften des Rontrollratsgesetzes Nr 45 und der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84 eine Genehmigung erforderlich wäre, der Zustimmung des Gerichts« Ohne diese Zustimmung kann danach ein Land-vermächtnis nicht wirksam werden« Daraus folgt, dass, wenn ein Hoferbe die Beststellung der Nichtigkeit von Grundstücksvermächtnissen wegen angeblicher Ausschliessung der Erbfolge kraft Höferechts erstrebt, zunächst geprüft*wer- Wenn nämlich einer der in Art IV Abs 4 KRG Nr 45 und Art III Nr 5 BrHilRegVO Nr 84 auf geführten'Versagungsgründe gegeben ist, muss den Vermächtnissen die Zustimmung verweigert werden. Nach dem vorliegenden Sachverhalt drängt sich geradezu die Frage auf, ob nicht bei dem einen oder anderen der Antragsgegner ganz oder teilweise ein Versagungsgrund gegeben sein würde. mächtnisse stellten einen Ausschluss der Erbfolge kraft Höferechts (§§ 16 Abs 1, 4 HöfeO) dar, sämtliche Vermächtnisse als nichtig festgestellt-würden; die weichenden Erben wären dann auf ihre gesetzlichen Abfindungsansprliche (§ 12 HöfeO) beschränkt, ein Ergebnis, das, wie unten noch weiter hervorgehoben, wahrscheinlich dem Willen des Erblassers widersprechen würde und daher im Rahmen der vom Gesetz gebotenen Möglichkeiten, insbesondere auch der verfahrensmässigen Behandlung zu verhindern ist. Bei der sich geradezu aufdrängenden und vorstehend näher entwickelten verfahrensmässigen Behandlung tritt die von den Vorinstanzen in den Vordergrund gestellte und als allein entscheidend angesehene Frage eines Ausschlusses der Erbfolge kraft Höferechts zunächst bis zur Entscheidung über die Zustimmungsfrage und über die Frage einer Umdeutung von Landvermächtnissen in Geldvermächtnisse vollkommen in den Hintergründe Sodann wird das Gericht auch über den Antrag der Antragsgegnerin zu 1 auf Genehmigung der- Obertragung der Farzelle Flur 29 Er 6l entscheiden müssen, wobei sich fragen wird, ob das Testament des Erblassers dahin ausgelegt werden kann, dass der Antragsgegnerin zu 1, wie sie meint, das ganze Grundstück "Auf der vermacht ist. Für eine solche Auslegung könnte der Umstand sprechen, dass dann alle Kinder, in etwa gleichem Umfange mit Grundstücken bedacht wären, während nach dem Wortlaut des Testaments die Antragsgegnerin zu 1, die bereits 40 Jahre alt ist und ihr Leben lang auf dem Hofe gearbeitet hat, erheblich weniger als ihre Brüder bekommen würde, von denen die Antragsgegner zu 2 und 3 eine akademische Berufsausbildung auf Kosten des Hofes erhalten haben« Der Gedanke, dass die Antragsgegnerin zu 1 hinsichtlich ihrer Abfindung nicht wesentlich schlechter gestellt werden sollte als ihre Brüder, ist nicht von der Hand zu weisen« Soweit gegen eine vorbehaltlose Zustimmung zu den Vermächtnissen Bedenken bestehen, würde auch geprüft werden müssen, ob die Zustimmung etwa unter einer Bedingung erteilt werden kann, um einen Rückfall der Grundstücke an den Hof oder zu dem mindesten die Bewirtschaftung des Landes durch den Hoferben sicherzustellen« Dabei wäre an ein dingliches Vorkaufsrecht, ein Ankaufsrecht oder ein Vorpachtrecht zugunsten des Hofeigentümers zu denken« Der Erblasser, der das Testament vor der Währungsreform errichtet hat, wollte offensichtlich mit den Landvermächtnissen seinen Kindern eine wertbeständige Abfindung zuwenden. Es bliebe deshalb auch, wie oben bereits angedeutet, noch die Möglichkeit offen, die Landvermächtnisse, denen die Zustimmung nicht erteilt werden kann, in Geldvermächtnisse umzudeuten, wobei die Höhe der Abfindungen dem Willen des Erblassers entsprechend nach dem Wert der Grundstücke zu bemessen wäre und unter Umständen die danach sich ergebenden Geldabfindungen,falls sie für den Hof nicht tragbar sein sollten, entsprechend gekürzt werden könnten (vgl BGHZ 3, 391 = RechtdLandw 1952, 49). Erst wenn das Gericht nach Hassgabe der vorstehenden Ausführungen den Sachverhalt erschöpfend erörtert hat, ist eine sachgemässe und den Interessen aller Beteiligten gerecht werdende Erledigung möglich, die unter Umständen in mehreren einzelnen Entscheidungen stufenweise sich vollziehen muss« b) Mit Hecht rügen die Hechtsbeschwerdeführer auch das vom Oberlandesgericht angewandte Verfahren bei der Verwertung der Feststellungen, die der mit der Einnahme des Augenscheins und Vornahme Örtlicher Ermittlungen beauftragte Oberlandwirtschaf tarierter getroffen hat. Das Oberlandesgericht war hiernach befugt, einen Ober-landwirtschaftsrichter mit der Hofbesichtigung und Vornahme örtlicher Ermittlungen zu beauftragen« Der Ober-Landv/irtschaf tsrichter musste jedoch die nach der Zivilprozessordnung fUr das Verfahren vor einem beauftragten Richter bestehenden gesetzlichen Bestimmungen beachten« Dies gilt insbesondere von der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 4 ZPO, wonach über das Ergebnis einer Augenscheinseinnahme ein Protokoll aufgenommen werden muss« Dieses Protokoll ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen unter Beifügung eines Vermerks, dass dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen* erhoben sind (§ 162 ZPO)« Wenn dieses vom Gesetzgeber vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet wurde, hätte das Gericht zu dem mindesten den*Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die von dem Oberlandwirtschaftsrichter getroffenen Feststellungen Vorhalten und ihnen Gelegenheit geben müssen, hierzu Stellung zu nehmen« Barnstedt-Meyer (LVO § 17 Anm 2 b, § 7 Anm 6) vertreten zwar die Auffassung, dass die von einem Landwirtschaftsrichter auf Grund einer Augenscheinseinnahme abgegebene gutachtliche Stellungnahme, die kein Gutachten eines Sachverständigen darstelle, lediglich ein für die Beratung verwertbares Gutachten'sei, auf das sich das Beratungsgeheimnis ebenso erstrecke, wie das für die Gutachten (Voten) der beamteten Richter gelte« Diese Auffassung, die folgerichtig zii dem Ergebnis einer Nichtverwertbarkeit der Ermittlungen eines Landwirtschaftsrichters führen müsste, da ja auch die Voten der beamteten Richter als solche in der Entscheidung des Gerichts nicht in die Erscheinung treten dürfen, findet jedoch im Gesetz keine Stütze« Sie widerspricht vielmehr der ausdrücklichen Vorschrift des § 17 LVO und der §§ 160 Abs 2 Nr 4, 162 ZPO. Wenn das Beschwerdegericht die Fest Stellungen des Oberlandwirtschaftsrichters für die Entscheidung verwerten wollte, musste den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, hierzu Stellung zu nehmen, was unter Umständen zu einer weiteren Beweisaufnahme Anlass geben konnte. rechts vorliegt, kann die Tatsache, dass ein erheblicher Teil der von den Vermächtnissen betroffenen Grundstücke seit langen Jahren verpachtet und niemals vom Hof aus bewirtschaftet worden ist, nicht unberücksichtigt bleiben« Eine Abtrennung dieser Grundstücke würde die Struktur des Ilofes nicht massgeblich verändern können» Im übrigen mag nocht bemerkt werden, dass die zuständige Landwirtschaft sbehör de in ihrer Stellungnahme vom 15» November 1951 die Abgabe von Grundstücken in einer Gesamtgrösse von über 6 ha für tragbar gehalten hat® 5. La der aus den vorstehenden Ausführungen zu Ziff 3 a sich ergebende Verfahrensmangel bereits das Verfahren vor dem Amtsgericht betrifft, erschien es angebracht, unter Aufhebung der Vorentscheidungen die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in dem vollen Umfang, in dem das Beschwerdegericht entschieden hat, an das Amtsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über

Zitierte Normen: § 18 LVO § 256 ZPO § 16 HoefeO § 12 LVO § 139 ZPO § 16 HoefeO § 17 LVO § 160 ZPO § 17 LVO
HofGrundstückAntragsgegnerErblasserNr

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2369 009
L
Io Gesetz:	HöfeO	§	16 Abs 1; LVR § 4: LVO § 12;
ZPO § 256.	9
Rechtssatzsln einem Verfahren, in dem der Hoferbe die Feststellung der Nichtigkeit von Grundstücksvermächtnissen beantragt, muß, bevor Uber diesen Antrag entschieden werden kann, in der Regel geprüft werden, ob und inwieweit den Vermächtnissen die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen ist*
2. Gesetz:	LVO	§ 17
Rechtssatz:Wenn ein Landwirtschaftsrichter mit der
 Hinnahme des Augenscheins beauftragt worden ist, muss, sofern nicht die Vorschrift ten der Zivilprozessordnung über das Verfahren von einem beauftragten Richter beachtet sind, den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, zu dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme Stellung zu nehmen»
Aktenzeichen:	V	BLw	2/55
Beschluss des BGH vom 7« Juli 1953
AG Vechta OLG Oldenburg
v Blw_2/53
C
Beschluss In der LandwirtschaftsSache
 Io
2.
3.
4.
der Haustochter Josepha Kreis VflHB,
des Tierarztes Bra August S
des Regierungsvermessungsassessors Heribert in	KflliB Strasse
______mt, Neumessungsabteilung,
 des stud.ing* Heinrich~SHHBB in BflBBHH bei Wl
 bei
Antragsgegner, Beschwerde- und Recht sbe schwer-deführer, zu 1 auch Beschwerdegegnerin,
 vertreten durch die itechl
 gegen
den Bauern Joseph SBIHBl in £■■■■■, Kreis VHMB, '
Antragsteller» Beschwerdeführer, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner,
. vertreten durch die Rechtsanwälte
 wegen Feststellung der Richtigkeit von Vermächtnissen
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 7.
Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche, der Bundesrichter Br* Hückinghaus und Br* Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Buresch
 beschlossen*
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Senats für Landwirt schafts Sachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13. November 1952 und des Amtsgerichts in Vechta vom 23. November 1951 aufge-
 
hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die von den Antragsgegnern erst im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge an das Amtsgericht in Vechta zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.a
~ 3 -
Gründe s
I.
Eie Parteien sind Geschwister. Ihr Vater, der am
 der 46,7456 ha gross ist und einen Einheitswert von 64 .00 DM hat, lurch notarielles Testament vom 16. Hai 1947 hat der Erblasser seinen ältesten Sohn,den Antragsteller, zu dem Hof erben bestimmt, der inzwischen auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist.
V.eiter hat der Vater in dem Testament zugunsten der Antragsgegner und seines seit dem Jahre 1944 vermissten Sohnes Eernhard Grundstücksvermächtnisse im Gesamtumfang von *16,5694*ha angeordnet. Eie Antragsgegner zu 5 und 4 sollen ausserdem noch je eine Herren- und Schlaf -Zimmereinrichtung, die Antragsgegnerin zu 1 und der Sohn Bernhard je eine gute Stuben- und SchlafZimmereinrichtung, ein gutes Pferd und eine gute Milchkuh erhalten.
Eie Y.itwe des Erblassers bekommt ein Altenteil und für den Pall ihres Abzugs vom Hofe eine Barvergütung, die dem im Krankenhaus in GflHHBH für die erste Klasse zu zahlenden Betrag entspricht. Ausserdem erhält die TTitwe das vorhandene Bargeld und die ausstehenden Kapitalien. An Grundstücken sollen nach dem Testament erhaltens
 der Sohn Bernhard? die Ackerparzelle Flur 29 Nr 473/62 in Grösse von	3,2862	h
die Antragsgegnerin zu 1s die Parzellen Flur 29 Nr 977/61— Ackerland »Auf der KflBp» in Grösse von 0,3248 ha und Nr *1059/1 Wiese »In der	in	Grös-
• se von 1,0304 ha zusammen	1,3552	»
4,2424 ,f
 
der Antragsgegner zu 3 s die Parzellen
 Flur 29 Nr 1051 /I Weide «Am LoSIB« in
 Grösse von 1.2011 ha, Hr 1030/1 Nadelholz
«In der EflMMRr Heide« in Grösse
 von 0; 4052 ha und Nr 103*l/l Nadelholz
«In der	Heide«	in Grösse von
3,5754 ha, zusammen	5,18*17 ha
 der Antragsgegner zu 4s die Parzellen Flur 35 Nr 244/70 Weide «Per grosse Kaflp1 in Grösse von 2,7873 ha und Nr 262/62 Grünland «Im wSBHI Garten« in Grösse von 0,2146 ha, zusammen	2,5019 " .
Pie auf die Antragsgegner entfallenden Grundstücke * umfassen danach insgesamt *i3,2812 ha« Auf den Parzellen Kr 1030/1 und 1031/1 steht schlagreifes Nadelholz«
*
Per Antragsteller hält die Grundsxücksvermächtnis-se für nichtig, weil die Abtrennung der Grundstücke für \ den Hof untragbar sei. die Antragsgegner zu 2 und 3 eine V ~jllakademische Ausbildung erhalten hätten, die vom Hof K-bezahlt worden sei, und auch die Antragsgegnerin zu i und der Antragsgegner zu 4 keinen Anspruch darauf hät-ten, in Grundstücken abgefunden zu werden. Per Antragsteller hat deshalb beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Feststellung der Nichtigkeit der Grundstücks-Vermächtnisse beantragt. Pie Antragsgegner haben demge- . genüber geltend gemacht, dass die ihnen zugedachten Grund-stücksflächen weit vom Hof entfernt und zu dem Heil schon seit Jahrzehnten verpachtet seien, so dass sie ohne Gefahr für den Hof abgetrennt werden könnten.
Pas Amtsgericht hat dem Feststellungsantrage, soweit ee sich um die Grundstücksvermächtnisse für die An- / tragsgegner zu 2 bis 4 handelt, stattgegeben, den weiter-} gehenden Aptrag des Antragstellers jedoch zurückgewie-scii. Hiergegen haben beide Parteien sofortige Beschwer- " de eingelegt» Pie Antragsgegnerin zu 1 hat mit der BegrÜnf
v

»
dünge das, Testament sei dahin auszulegen, dass ihr das ganze Grundstück “Auf der HBmw» also auch die lörzelle Plur 29 Nr 61 in Grösse von 1,8950 ha vermacht sei« in.der Beschwerdeinstanz weiter beantragt, die Genehmigung zur Übertragung auch dieses? Grundstücks zu erteilen» Die /ntragsgegner zu 2 bis 4 haben beantragt, die ausgesetzten Grundstücksvermächtnisse zu genehmigen» Der Antragsgegner zu 3 hat hilfsweise beantragt,, die Verpflichtung des Antragstellers auszusprechen, ihm zu gestatten, den Holzbestand der Parzellen Nr 1030/1 und 1031/1 für sich zu verwerten» Das Oberlandesgericht hat nach Vornahme einer Ortsbesichtigung durch einen Oberlandwirtschaf tsricht er die Beschwerden der Antragsgegner zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Antragstellers auch das Grundstücksvermächtnis zugunsten der Antragsgegnerin zu 1 für nichtig erklärt» Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsgegner ihre im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge weiter» Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsmittel.
II.
1 • Da's Oberlandesgericht hält die Grundstücksvermächtnisse für nichtig, weil sie nach seiher Auffassung einen unzulässigen Ausschluss der Erbfolge kraft HÖfe-rechts darsteilen» Es führt dazu aus;
Die Abfindung der weichenden Erben in Land sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen» Doch könnten im Einzelfall auf Landabfindung lautende Vermächtnisse einen unzulässigen Ausschluss der Hoferbfolge bedeuten und deshalb nich-. tig sein» Dies sei insbesondere dann der Pall, wenn die Ab fcz'enxiuiig^der Grundstücke vom Hof die Wesensart und den Aufbau des landwirtschaftlichen Betriebes derart ändere,
 Claus die verbleibende Wirtschaftseinheit, auch wenn die Bewirbschafbung der bei der Hofstelle verbleibenden Grundstücke nicht gefährdet werde, nicht mehr denselben Hof darstelle * Darüber hinaus sei ein Ausschluss der Erbfolge kraft Höferechts mit der Wirkung der Nichtigkeit der angeordneten Vermächtnisse dann anzunehmen, wenn die Abtrennung der Grundstücke die ordnungsmässige Weiterbewirtschaftung des restlichen Grundbesitzes gefährde oder gar unmöglich mache» Durch die Ausführung der Vermächtnisse würde der Hof die beiden wertvollen Nadelholzparzellen verlieren. Beim Hof verblieben dann an Holzgrundstücken nur ein kleiner Eichenbestand sowie eine kleine Eschen-und Eichtenschonung, die keinen Wert darstellten und auf längere Zeit keine wirtschaftliche Verwertung zuliessen»
Die Besichtigung des Hofes durch den OberlaQdwirtschafts-richter habe ergeben, dass einige Eichen am Hof und weiteres mittelstämmiges Holz mit etwa 6000 DM bewertet werden könnten, dass jedoch die dem Antragsgegner zu 3 zugedachten Nadelholzparzellen wirtschaftlich den gesamten wertvollen Waldbestand des Hofes ausmachten, selbst wenn die Bewertung mit 35 000 oder 25 000 DM noch zu hoch gegriffen sein sollte, Ein solcher Waldbestand sei für den Ball, dass der Hof für Instandsetzungsarbeiten Bauholz benötige oder auf die Beschaffung finanzieller Mittel für notwendige Reparaturen angewiesen sei, unentbehrlich, weil hierdurch die Krisenfestigkeit des Hofes in besonderen Notzeiten gewährleistet werde« Die Waldnutzung stelle daher eine besonders wertvolle zusätzliche Wirtschaftsart dar. Durch die Abtrennung der Nadelholzgrundstücke gehe dem Hof ein wesentlicher Teil seiner Wirtschaftsart verloren. Schon aus diesem Grunde müssten die vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse in ihrer Gesamtheit als nichtig angesehen werden» Hinzu komme noch, dass dem Hof, der bei dem schlechten Zustand seiner überaus alten und unzulänglichen Wirtschaftsgebäude unbedingt für die nächste Zeit auf die Wirtschaftskraft des gesamten zu dem Hof gehörenden Grundbesitzes angewiesen sei,
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durch die Ausführung der Vermächtnisse weitere Grundstücke verloren gingen«, Bei dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude handele es sich um ein rund hundert Jahre altes niedersächsisches Bauernhaus, dessen Wirtschaftsteil erheblich vernachlässigt und stark reparaturbedürftig sei. Die einzige auf dem Hof befindliche Scheune sei so baufällig , dass sie zusammenzufallen drohe. Es müsse ein grösserer Neubau errichtet werden. Die weiteren Nebengebäude seien teilweise baufällig. Der Hof benötige auch dringend einen Maschinen- und Geräteschuppen. Der Bau einer neuen Scheune und die notwendigen Reparaturen erforderten einen Kostenaufwand von rund 30 000 DM. Die Erstellung eines Maschinen- und Geräteschuppens werde rund 10 000 DM kosten. Weitere laufende Beträge müssten zur Vervollständigung und Erneuerung des toten Inventars, das nur als mittelmässig zu bezeichnen sei, aufgewandt werden. Die Tatsache der Verpachtung einiger Grundstücke müsse unberücksichtigt bleiben, da die Verpachtung von mehr als 6 ha jährliche Pachteinnahmen von 1500 DM erbringe, auf die der Hof dringend angewiesen sei. Unerheblich sei auch, dass ein Teil der Grundstücke vor Jahrzehnten noch nicht kultiviert gewesen sei, da für die Beurteilung von dem Zustand und den Wirtschaftsmöglichkeiten im Zeitpunkt des Erbfalles auszugehen sei. Die Abtrennung der den Antragsgegnern vermachten Grundstücke von Über 13 ha sei für den Hof untragbar. Die Anordnung der Grundstücksvermächtnisse müsse deshalb als nichtig angesehen werden.
Es könne auch nicht das eine oder andere Grundstücksvermächtnis aufrechterhalten werden. Dass der Erblasser bei Kenntnis der Nichtigkeit der gesamten Vermächtnisse die eine oder andere Grundstückszuwendung aufrechterhalten haben würde, könne nicht featgestellt werden. Das gelte sowohl für die Antragsgegnerin zu 1 wie auch für den Antragsgegner zu 4, weil keine Willensäusserungen des Erb-
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lassers darüber vorlägen, dass er diesen Antragsgegnern bei Kenntnis der Nichtigkeit der Gesamtvermächt-nisse gleichwohl die Grundstücke zugewandt haben würde» Ebensowenig könne angenommen werden, dass der Erblasser bei Kenntnis der Nichtigkeit seiner Anordnungen dem Antragsgegner zu 3 den Nießbrauch an dem Nadelholzbestand zugev/andt haben würde» Für eine solche Bevorzugung des Antragsgegners zu 3 lägen keine Anhaltspunkte vor«
2« B^e Rechtsbeschwerdeführer rügen die unrichtige Auslegung des Begriffs des Ausschlusses der Erbfolge kraft Höferechts und die mangelde Aufklärung des Sachverhalts»
'Sie meinen, es könne keine Rede davon sein, dass die Er-füllung der Vermächtnisse eine wesensmässige Veränderung des Hofes zur Folge habe» Bas Oberlandesgericht habe nicht genügend die Tatsache berücksichtigt, dass ein Teil der Grundstücke erst später hinzugekauft und ständig durch Verpachtung genutzt worden sei. Hinzu komme, dass die abzutrennenden Flächen zerstreut und weit vom Hof entfernt lägen. Ber Erblasser habe es offenbar für tragbar erachtet, dass die den Antragsgegnern vermachten Grundstücke vom Hof abgetrennt würden, ohne dass der Betrieb in sei-ner Wesensart dadurch irgendwie ernstlich beeinträchtigt werde. Nach Burchführung der Vermächtnisanordnungen habe der Hof noch eine Grösse von 33 ha mit einem Einheitswert von 46 000 BM. Auch die Bewirtschaftung des Hofes werde durch die Abtrennung der Grundstücke nicht gefährdet. Unzutreffend sei die Feststellung, dass die Errichtung und Ober holung von Gebäuden mit einem Kostenaufwand von 40 000 Bll erforderlich sei» Bie Entscheidung stütze sich allein auf die Angaben des landwirtschaftlichen Beisitzers, der die Besichtigung vorgenommen habe und dessen interne Mitteilung für den Senat nicht einem Gutachten entspreche, su dem die Parteien hätten Stellung nehmen können. Bas Beschwerdegericht sei verpflichtet gewesen, einen geeigneten Sachverständigen zu hören, dann wären wesentlich andere
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tatsächliche Feststellungen getroffen worden. Die auf dem Hof vorhandenen Gebäude, entsprächen durchaus den Gebäuden, wie säe bei Höfen gleicher Grösse in der dortigen Gegend anzutreffen seien« Lediglich die Scheune müsse auf die Bauer repariert werden. Nebengebäude seien in ausreichendem Maße vorhanden. Unrichtig sei auch die Beurteilung des Beschwerdegerichts hinsichtlich des etwa 4 ha grossen Nadelholzbestandes. Dieser Wald habe bisher für den Hof keinen entscheidenden Wert dargestellt, da er ja nicht verwertet worden sei. Der Hof sei auch ohne den Nadelholzbestand durchaus krisenfest. Die Rechtsbeschwerdeführer bitten ferner um Nachprüfung, ob nicht das eine oder andere Vermächtnis allein aufrechterhalten werden könne. Sie rügen eine Verletzung der Aufklärungspflicht, da das Oberlande sgericht die Beteiligten zu einer Erklärung habe veranlassen müssen, ob sie unter Umständen auf ihre Grundstücks-Vermächtnisse verzichten würden, wenn das eine oder andere Vermächtnis aufrechterhalten bliebe. Soweit das Beschwerdegericht die vom Antragsgegner zu 3 hilfsweise erstrebte Verwertung des Holzbestandss nicht als Ausübung eines Nießbrauchs gelten lassen wolle, entbehre die Entscheidung der ausreichenden Begründung. Wenn schon die Bestellung eines Nießbrauchs am ganzen Hof möglich sei, so müsse erst recht ein Nießbrauch an einem Holzbestand von etwa 4 ha zulässig sein. Schliesslich bemängeln die Antragsgegner, dass das Oberlandesgericht nicht eindeutig zu dem Ausdruck gebracht habe, dass die Vermächtnisse eben nur' als Landvermächtnisse unwirksam seien, da die Möglichkeit offenbleiben müsse, dass die Vermächtnisse als Geldvermächtnisse, deren Höhe sich nach dem Wert der einzelnen Landzuwendungen zu rieh- ' ten habe, bestehen blieben;
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I
\
I
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III.
Die Rechtsbeschwerden sind begründet«
I* Den Gegenstand des Verfahrens bildet eine Streitigkeit, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergibt, verbunden mit einem Genehmigungs- (Zustimmungs-) Antrag, der eine Angelegenheit der Höfeordnung betrifft, so dass die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gegeben ist .(§§ 18 Abs 1, 16 Abs 1 HÖfeO, § 1 Buchst c LVO).
2« Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages bestehen keine Bedenken. Es handelt sich zwar nicht um ein Festeteilungsverfahren, wie es im § 37 LVO für bestimmte Fälle vorgesehen ist. Das schliesst jedoch nicht aus, dass (entsprechend der allgemeinen Feststellungsklage im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nach § 256 ZPO) vor den Landwirtschaftsgerichten auch sonstige aus der Höfeordnung abgeleitete Ansprüche in verneinender oder bejahender Weise zur Klärung gebracht werden (vgl Beschluss'des erkennenden Senats v. 20*11.1951, V BLw 65/50, RechtdLandv/ 1952, 50). Ein derartiger'Feststellungsantrag setzt voraus, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Entscheidung hat* Diese Voraussetzung ist vom Beschwer degerieht nicht ausdrücklich geprüft worden. Sie kann aber nach deft vorliegenden Sachverhalt ohne weiteres beantwortet werden. Hach dem Testament soll der Hoferbe innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Vaters dessen Anordnungen, soweit die Abfindungen der Geschwister in Frage kommen, zur Ausführung bringen. Das rechtliche Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung muss danach bejaht werden»
3« Das vom Oberlandesgericht angewandte Verfahren* weist Mängel auf, die zu einer Aufhebung des angefochtenen
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Beschlusses führen müssen«
a) Dies gilt zunächst von der Tatsache, dass das Beschwerdegericht über den Beststellungsantrag entschieden hat, ohne zu der Brage*Stellung zu nehmen, ob. und inwieweit den GrundStücksvermächtnissen die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen 1st« Nach § 16 Abs 1 HöfeO kann der Hofeigentümer die Erbfolge kraft Höferechts (§4) durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschliessen. Die Erbfolge kraft Höferechts besteht darin, dass der Hof als Teil der Erbschaft nur einem der Erben (dem Hoferben) zufällt und anstelle des Hofes im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert tritt« Nach § 12 Abs 1 HöfeO steht den Erben des Erblassers, die nicht Hof erben geworden sind, vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Obergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen anstelle ihres Erbteils ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung eines Geldbeträgen zu. Die gesetzliche Abfindung der Miterben bestellt danach in einer Barabfindung« Der Erblasser £st jedoch an diese gesetzliche Regelung nicht gebunden. Er kann die Abfindungen der weichenden Erben durch Obergabevertrag oder letztwillige Verfügung anderweitig regeln, insbesondere den Miterben nicht nur höhere Barabfindungen, sondern auch Grundstücke als Abfindung zuwenden (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 20« November 1951,
V BIw 54/50 = Rechtdlandw 1952, 72 £!]>/)• Die Zuwendung von Grundstücken bedarf jedoch nach § 16 Abs 1 Satz 2 HöfeO, da für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, gleichen Inhalts nach den Vorschriften des Rontrollratsgesetzes Nr 45 und der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84 eine Genehmigung erforderlich wäre, der Zustimmung des Gerichts« Ohne diese Zustimmung kann danach ein Land-vermächtnis nicht wirksam werden« Daraus folgt, dass, wenn ein Hoferbe die Beststellung der Nichtigkeit von Grundstücksvermächtnissen wegen angeblicher Ausschliessung der Erbfolge kraft Höferechts erstrebt, zunächst geprüft*wer-
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den muss, ob den Vermächtnissen die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen ist. Nach § 20 Abs 4 Satz 3 IVO hat der Vorsitzende des Gerichts dafür zu sorgen, dass die Sache erschöpfend erörtert wird. Dazu gehört auch die aus dem Amtsbetrieb (§§ 12, 13 LVO) sich ergebende, dem § 139 ZPO entsprechende Pflicht, sachentsprechende Anträge anzuregen. Schon das Amtsgericht hätte hiernach auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirlcen müssen. Erst recht hätte das Oberlandesgericht, nachdem die Antragsgegner ausdrücklich die Genehmigung der Grundstücksvermächtnisse beantragt hatten, zu dieser Frage Stellung nehmen müssen. Wenn nämlich einer der in Art IV Abs 4 KRG Nr 45 und Art III Nr 5 BrHilRegVO Nr 84 auf geführten'Versagungsgründe gegeben ist, muss den Vermächtnissen die Zustimmung verweigert werden. Jedes Vermächtnis ist gesondert daraufhin zu prüfen, ob ein Grund für*die Versagung der Zustimmung besteht, da auch in der'Person des einzelnen Vermächtnisnehmers Versagungsgründe vorliegen können. Dies gilt nicht nur für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit; auch der Gesichtspunkt einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung oder einer unwirtschaftlichen Zerschlagung kann unter Umständen bei den einzelnen Vermächtnisnehmern verschieden beurteilt werden. Nach dem vorliegenden Sachverhalt drängt sich geradezu die Frage auf, ob nicht bei dem einen oder anderen der Antragsgegner ganz oder teilweise ein Versagungsgrund gegeben sein würde.
Die Bandvermächtnisse, denen die Zustimmung verweigert wird, werden damit unwirksam. Es kann sich dann die Frage ergeben, ob die Unwirksamkeit einer Landzuwendung als die Zuwendung eines entsprechenden Geldwertes-an die Bedachten angesehen und auf diesem Wege verwirklicht werden kann. Dieser Weg würde verschlossen, wenn entsprechend dem Vorgehen des Antragstellers und der verfahrensmässigen Behandlung in den Vorinstanzen, insbesondere des Beschwerdegerichts, mit Hilfe der Begründung, die Landver-
mächtnisse stellten einen Ausschluss der Erbfolge kraft Höferechts (§§ 16 Abs 1, 4 HöfeO) dar, sämtliche Vermächtnisse als nichtig festgestellt-würden; die weichenden Erben wären dann auf ihre gesetzlichen Abfindungsansprliche (§ 12 HöfeO) beschränkt, ein Ergebnis, das, wie unten noch weiter hervorgehoben, wahrscheinlich dem Willen des Erblassers widersprechen würde und daher im Rahmen der vom Gesetz gebotenen Möglichkeiten, insbesondere auch der verfahrensmässigen Behandlung zu verhindern ist. Bei der sich geradezu aufdrängenden und vorstehend näher entwickelten verfahrensmässigen Behandlung tritt die von den Vorinstanzen in den Vordergrund gestellte und als allein entscheidend angesehene Frage eines Ausschlusses der Erbfolge kraft Höferechts zunächst bis zur Entscheidung über die Zustimmungsfrage und über die Frage einer Umdeutung von Landvermächtnissen in Geldvermächtnisse vollkommen in den Hintergründe
 Sodann wird das Gericht auch über den Antrag der Antragsgegnerin zu 1 auf Genehmigung der- Obertragung der Farzelle Flur 29 Er 6l entscheiden müssen, wobei sich fragen wird, ob das Testament des Erblassers dahin ausgelegt werden kann, dass der Antragsgegnerin zu 1, wie sie meint, das ganze Grundstück "Auf der	vermacht	ist.
Für eine solche Auslegung könnte der Umstand sprechen, dass dann alle Kinder, in etwa gleichem Umfange mit Grundstücken bedacht wären, während nach dem Wortlaut des Testaments die Antragsgegnerin zu 1, die bereits 40 Jahre alt ist und ihr Leben lang auf dem Hofe gearbeitet hat, erheblich weniger als ihre Brüder bekommen würde, von denen die Antragsgegner zu 2 und 3 eine akademische Berufsausbildung auf Kosten des Hofes erhalten haben« Der Gedanke, dass die Antragsgegnerin zu 1 hinsichtlich ihrer Abfindung nicht wesentlich schlechter gestellt werden sollte als ihre Brüder, ist nicht von der Hand zu weisen«
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Zwecks rechtskräftiger Klarstellung dieser Präge erscheint es unbedingt geboten, dass die Antragsgegnerin zu 1) auf ihren im Schriftsatz vom 6« September 1952 (S 2 unten) und im Schriftsatz vom 13. November 1952 (unten Nr 1 b) enthaltenen Peststellungsantrag zurückgreift, der aus nicht ersichtlichen Gründen in der Verhandlung vor dem BeBchwerdegericht nicht gestellt worden ist« Es drängt sich sogar der Gedanke auf, dass über diesen Peststellungsantrag* überhaupt vorweg entschieden werden müsste, damit zunächst einmal der Umfang der Vermächtniszuwendungen geklärt wird«
Soweit gegen eine vorbehaltlose Zustimmung zu den Vermächtnissen Bedenken bestehen, würde auch geprüft werden müssen, ob die Zustimmung etwa unter einer Bedingung erteilt werden kann, um einen Rückfall der Grundstücke an den Hof oder zu dem mindesten die Bewirtschaftung des Landes durch den Hoferben sicherzustellen« Dabei wäre an ein dingliches Vorkaufsrecht, ein Ankaufsrecht oder ein Vorpachtrecht zugunsten des Hofeigentümers zu denken« Der Erblasser, der das Testament vor der Währungsreform errichtet hat, wollte offensichtlich mit den Landvermächtnissen seinen Kindern eine wertbeständige Abfindung zuwenden. Es bliebe deshalb auch, wie oben bereits angedeutet, noch die Möglichkeit offen, die Landvermächtnisse, denen die Zustimmung nicht erteilt werden kann, in Geldvermächtnisse umzudeuten, wobei die Höhe der Abfindungen dem Willen des Erblassers entsprechend nach dem Wert der Grundstücke zu bemessen wäre und unter Umständen die danach sich ergebenden Geldabfindungen,falls sie für den Hof nicht tragbar sein sollten, entsprechend gekürzt werden könnten (vgl BGHZ 3, 391 = RechtdLandw 1952, 49).
 
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Erst wenn das Gericht nach Hassgabe der vorstehenden Ausführungen den Sachverhalt erschöpfend erörtert hat, ist eine sachgemässe und den Interessen aller Beteiligten gerecht werdende Erledigung möglich, die unter Umständen in mehreren einzelnen Entscheidungen stufenweise sich vollziehen muss«
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b) Mit Hecht rügen die Hechtsbeschwerdeführer auch das vom Oberlandesgericht angewandte Verfahren bei der Verwertung der Feststellungen, die der mit der Einnahme des Augenscheins und Vornahme Örtlicher Ermittlungen beauftragte Oberlandwirtschaf tarierter getroffen hat. Bas Oberlandesgericht hat diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ohne dass die Beteiligten Gelegenheit gehabt haben, hierzu Stellung zu nehmen. Ein solches Verfahren entspricht nicht dem Gesetz« Die Beweisaufnahme im Verfahren vor den Landwirtschaftsgerich-ten ist im § 17 LVO geregelt. Vorbild für diese Bestimmung war die Vorschrift des § 17 der Erbhofverfahrensordnung (EHVfÖ), die auf Grund der im § 46 Abs 1 HEG enthaltenen Ermächtigung erlassen worden ist und das Verfahren vor den Anerbengerichten und Erbhofgerichten in Anlehnung an die Grundsätze des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit regeln sollte.
Im § 46 Abs 2 HEG war bestimmt, dass die Verfahrensordnung die Erhebung von Beweisen durch einzelne Mitglieder des Gerichts vorsehen könne. Bie Vorschriften den § 17 EHVfO sind fast wörtlich in die VerfahrensOrdnung für Landmrirtschaftssachen (§ 17) übernommen worden. Bas Gericht entscheidet danach über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen. Es kann eines oder mehrere seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme, insbesondere mit Örtlichen Ermittlungen beauftragen. Hierbei gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor einem beauftragten Richter sinngemäss.
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Das Oberlandesgericht war hiernach befugt, einen Ober-landwirtschaftsrichter mit der Hofbesichtigung und Vornahme örtlicher Ermittlungen zu beauftragen« Der Ober-Landv/irtschaf tsrichter musste jedoch die nach der Zivilprozessordnung fUr das Verfahren vor einem beauftragten Richter bestehenden gesetzlichen Bestimmungen beachten« Dies gilt insbesondere von der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 4 ZPO, wonach über das Ergebnis einer Augenscheinseinnahme ein Protokoll aufgenommen werden muss« Dieses Protokoll ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen unter Beifügung eines Vermerks, dass dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen* erhoben sind (§ 162 ZPO)« Wenn dieses vom Gesetzgeber vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet wurde, hätte das Gericht zu dem mindesten den*Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die von dem Oberlandwirtschaftsrichter getroffenen Feststellungen Vorhalten und ihnen Gelegenheit geben müssen, hierzu Stellung zu nehmen« Barnstedt-Meyer (LVO § 17 Anm 2 b, § 7 Anm 6) vertreten zwar die Auffassung, dass die von einem Landwirtschaftsrichter auf Grund einer Augenscheinseinnahme abgegebene gutachtliche Stellungnahme, die kein Gutachten eines Sachverständigen darstelle, lediglich ein für die Beratung verwertbares Gutachten'sei, auf das sich das Beratungsgeheimnis ebenso erstrecke, wie das für die Gutachten (Voten) der beamteten Richter gelte« Diese Auffassung, die folgerichtig zii dem Ergebnis einer Nichtverwertbarkeit der Ermittlungen eines Landwirtschaftsrichters führen müsste, da ja auch die Voten der beamteten Richter als solche in der Entscheidung des Gerichts nicht in die Erscheinung treten dürfen, findet jedoch im Gesetz keine Stütze« Sie widerspricht vielmehr der ausdrücklichen Vorschrift des § 17 LVO und der §§ 160 Abs 2 Nr 4, 162 ZPO. Richtig ist, dass es sich bei der Stellungnahme, die ein Landwirtschaftsrichter auf Grund der von ihm vorgenommenen
 
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Augenscheinseinnahme schriftlich oder mündlich dem vollbesetzten Gericht zur Kenntnis bringt, nicht um ein Gutachten eines Sachverständigen handelt; denn der Landwirt-schaftsrichter wird nicht als Sachverständiger, sondern als Mitglied des Gerichts, das über eine besondere Sachkunde verfügt, mit der Ortsbesichtigung beauftragt. Die Durchführung dieses Auftrags stellt einen Akt der Beweisaufnahme dar, die den dafür bestehenden gesetzlichen Vorschriften unterliegt. Wenn das Beschwerdegericht die Fest Stellungen des Oberlandwirtschaftsrichters für die Entscheidung verwerten wollte, musste den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, hierzu Stellung zu nehmen, was unter Umständen zu einer weiteren Beweisaufnahme Anlass geben konnte.
4. Der angefochtene Beschluss musste deshalb aufgehoben werden.
Soweit der Gesichtspunkt des Ausschlusses der Erbfolge kraft Höferechts für die zu treffende Entscheidung noch von Bedeutung sein kann, mag im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts auf folgendes hingewiesen werden: Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass bereits die Abtrennung der beiden Nadelholzparzellen in Grösse von rund 4 ha einen Ausschluss der Erbfolge kraft Höferechts darstelle, bestehen erhebliche Bedenken. Die* Waldgrundstücke mögen für den Hof von grosser Bedeutung sein, da eine Abtrennung die Leistungsfähigkeit des Hofes erheblich beeinträchtigen würde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch den Wegfall der Holzparzellen der Hof in seiner Wesensart und in seinem Aufbau derart geändert werde, dass die verbleibende Wirtschaftseinheit nicht mehr denselben Hof darstelle. Bei der Prüfung, ob ein Ausschluss der Erbfolge kraft Höfe-
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rechts vorliegt, kann die Tatsache, dass ein erheblicher Teil der von den Vermächtnissen betroffenen Grundstücke seit langen Jahren verpachtet und niemals vom Hof aus bewirtschaftet worden ist, nicht unberücksichtigt bleiben« Eine Abtrennung dieser Grundstücke würde die Struktur des Ilofes nicht massgeblich verändern können» Im übrigen mag nocht bemerkt werden, dass die zuständige Landwirtschaft sbehör de in ihrer Stellungnahme vom 15» November 1951 die Abgabe von Grundstücken in einer Gesamtgrösse von über 6 ha für tragbar gehalten hat®
5. La der aus den vorstehenden Ausführungen zu Ziff 3 a sich ergebende Verfahrensmangel bereits das Verfahren vor dem Amtsgericht betrifft, erschien es angebracht, unter Aufhebung der Vorentscheidungen die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in dem vollen Umfang, in dem das Beschwerdegericht entschieden hat, an das Amtsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über
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die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu übertragen war«
Br. Tasche
 Br. Hückinghaus
 Br.Piepenbrock