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BGH

Gericht: BGH

üntäSgsteller, Beschwerdeführer und zu 2) auch Re ohtsheschwerdeführer t und Dr» Jwß vertreten durch die Rechtsanwälte in gegen den Landwirt Gustav jun. Eine Erstattung der dem Rechtsbeschwerdegegner ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt. 1s t Eigentümer eines in B^Hfe gelegenen Hofes von rund 30 ha* Er ist ver -witwet und hat keino leiblichen Abkömmlinge ■ Durch Adoptionsvortrag vom 9. April 1946 haben dor Antragsteller su 1) und seine damals noch lobende Ehefrau den Antragsgegner als gemeinschaftliches Kind ange* \ noramen. /in denselben Tage hat der Antragsteller zu 1) mit dom Antragegegner einen Erbvertrag geschlossen, durch den er diesen su seinen alleinigen Erben und* zu dem Anerben seines Hofes eingesetzt hat. hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antrag- -steiler su 1) und 2) hat das Oberlandesge ri cht in Oldenburg durch Beschluß vom 30. Der Antragsteller zu 2) hat die Hechts* • beschwerdo zuruckgonomnen, v/eil die Vertragsparteien, inzwischen einen neuen Kaufvertrag geschlossen haben. ITach § 43 Abs 1 LVO iot über die Kosten des Ver* fakrens zugleich nit der Entscheidung über die Haupt* * cache zu entscheiden. Den Anträge des Antragsgegners war hinsichtlich der in Verfahren entstandenen Kosten nach § 22 Buchst.A» d. § 50 LVO zu entsprechen, da der Eechtsbeschv/erdofüh* *' ror das von ihn eingelegte Eooktsnittol nicht, durchge* • führt hat und es daher der Billigkeit entspricht, daß. Der An-tragsgegner hat ewar in den vorliegenden Verfahren die Versagung der nachgesuchten Vertragsgenehnigung bean-tragt, und betrieben. April 1946 cum Alleinerbon und Anerben des Antragstellers zu 1) eingesetzt \7orden ist, so \7urdc doch diese seine Rechtsstellung durch den Veräusserungsvertrag nicht unmittelbar berührt. August 1949 beeinträchtigte danach seine Rechte aus den Erbvertrage'nicht. er die ihn duroh .seine Beteiligung an den Verfahren entstandenen Kosten selbst

Zitierte Normen: § 43 LVO § 2286 BGB
KostenHofAntragegegnerLandwirtAntragsgegnerLVO

Volltext der Entscheidung

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1)	des Bauern Hei]
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2)	des Landwirts Josef D
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üntäSgsteller, Beschwerdeführer und zu 2) auch
 Re ohtsheschwerdeführer t und Dr» Jwß
 vertreten durch die Rechtsanwälte in
 gegen
den Landwirt Gustav	jun.	in	BMB Hr A
Kreis
 Ancragcgcgner, Jeschwerde- und Rechtsbeschwer-
degegner.
vertreten durch Rechtsanwalt	in
 wegen Genehmigung eines Kaufvertrages hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für L^ndwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2. Oktober 1951 unter Hitwirkung des Senateprüsiden-ten Prof. Dr. Pritsch und der Bundosriehter Dr. Hük-kinghaus und Dr. Geck beschlossen:
Die. Kosten des Rechtsbeschwerdever--fahrens werden dem Rechtsbesohwerderführe r auf erlegt. Eine Erstattung der dem Rechtsbeschwerdegegner ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.
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Der Antragsteller zu.1) 1s t Eigentümer eines in B^Hfe gelegenen Hofes von rund 30 ha* Er ist ver -witwet und hat keino leiblichen Abkömmlinge ■ Durch Adoptionsvortrag vom 9. April 1946 haben dor Antragsteller su 1) und seine damals noch lobende Ehefrau den Antragsgegner als gemeinschaftliches Kind ange* \ noramen. /in denselben Tage hat der Antragsteller zu 1) mit dom Antragegegner einen Erbvertrag geschlossen, durch den er diesen su seinen alleinigen Erben und* zu dem Anerben seines Hofes eingesetzt hat. Zwischen • den Antragsteller zu 1) und den Antragsgegner, der den Hof Susannen nit seiner Ehefrau bewirtschaftet, ist es in der Eolgecoit su erheblichen Streitigkeit •	.
ton gekommen, die su mehreren Prozessen geführt haben.
* » Durch Vertrag vom 11. August 1949 hat dor An *
trägste 11er zu 1) seinen Hof an den Antragsteller zu
2) gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente von
 monatlich 200.--DII und Gewährung eines Altenteils ver* '
äussert. Der Antragsgegner hat der Genehmigung dieses
 Vertrages widersprochen. Das Amtsgericht hat die Go*»
nehmigung des Vertrages abgclehnt. weil der Kaufpreis
 zu niedrig und kein Grund vorhanden sei, den Antrags-
gegner um sein ihn sugesichertcd Erbe zu bringen. Die
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hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antrag- -steiler su 1) und 2) hat das Oberlandesge ri cht in Oldenburg durch Beschluß vom 30. ilovonbor 1930 surUchgo— wiesen, weil cv/i sollen dor vereinbarten Gegenleistung und dem Uort dos Hofes ein grobes Uißverhältnis bestehe.
Diese Entscheidung hat der Antragsteller zu 2) mit der Rochtsbeschwerde angofochten, mit der er die Ge—

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neknigung doc Vertretec von 11. August 1949 begehrt hat. Der Antragegegner bat un Zurückweisung doe Eochts-mittele gebeten. Der Antragsteller zu 2) hat die Hechts* • beschwerdo zuruckgonomnen, v/eil die Vertragsparteien, inzwischen einen neuen Kaufvertrag geschlossen haben.
Der Antragegegner hat daraufhin, beantragt, die Kosten dec Dcchtcbecohwordeverfahrons einschließlich der aus** crcrgcrichtliehen Kosten dem Hechtsbccchwerdcführer auf** auorlegen.
Diesen Anträge konnte nur zun 2eil entsprochen werden«,
ITach § 43 Abs 1 LVO iot über die Kosten des Ver* fakrens zugleich nit der Entscheidung über die Haupt* * cache zu entscheiden. In vorliegenden Falle kann in** folge der Eüclznahme der Ho cht sb e c c hv/erd e eine Entschoi* * dung in der Hauptsache nicht ergehen. In derartigen Feil* *, len bilden, wie Cor Senat bereits in früheren Entschoidun* \ gen in Übereinstimmung mit den Beschluß des Oborsten Ge* • richtchofp für die Britische Zone von 27. August 1949 (Recht*^ d.Landw. 1949, Seite 275) engenommen hat, die Eos ten des- :ßf Heohtsmittolvorfahrcns die Hauptsache im Sinne-des §§
50, 51 LVO. Es ist danaoh in solchen Füllen eine Sc lbs tan-T dige Entcoheidung über die Kosten zulässig.
Den Anträge des Antragsgegners war hinsichtlich der in Verfahren entstandenen Kosten nach § 22 Buchst.
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d. § 50 LVO zu entsprechen, da der Eechtsbeschv/erdofüh* *' ror das von ihn eingelegte Eooktsnittol nicht, durchge* • führt hat und es daher der Billigkeit entspricht, daß. er die von ihm veranlaßtcn Kosten trägt. Dagegen bestand '
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keine Veranlassung, den Reöh t sb c sokv/erdeführer auch die den Antragsgegner* ausserhalb dos Heehtsbeschv/erde— verfahrens entstandenen Kosten aufzuorlegen. Der An-tragsgegner hat ewar in den vorliegenden Verfahren die Versagung der nachgesuchten Vertragsgenehnigung bean-tragt, und betrieben. Er war indessen an den Vertrage von 11. August 1949 nicht als Vertragspartei bptpi.ligt.
Renn er auch in den Erbvertrage von 9. April 1946 cum Alleinerbon und Anerben des Antragstellers zu 1) eingesetzt \7orden ist, so \7urdc doch diese seine Rechtsstellung durch den Veräusserungsvertrag nicht unmittelbar berührt. Der Erbvertrag hindert den Antragsteller zu 1) nicht, über den Hof unter Lebenden zu verfügen (§ 2286 BGB). Gegenüber einer solchen Verfügung stehen den Antrag3gegner lediglich die sich aus § 2287 EGB ergebenden Rechte cu. Der Vertrag von 11. August 1949 beeinträchtigte danach seine Rechte aus den Erbvertrage'nicht. .Der Antragsgegnor wäre infolgedessen nach § 23 Abo 2 LVO nicht berechtigt gewesen, in Falle der Genehmigung des Vertrages in orsten oder
 sv/eiten Rechtszuge gegen eine solche Entscheidung Beschwer-
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de einsulegcn. Es- bestand daher für ihn kein hinreichender Grund für eine Beteiligung an den Genehmigungsverfahren.
Es entspricht der Billigkeit, daß. er die ihn duroh .seine Beteiligung an den Verfahren entstandenen Kosten selbst
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trägt. Ton einer Anordnung nach § 51 LVO war daher abzusehen,
 Es war mithin, wie geschehen, zu entscheiden« Dr. Pritsch Dr. Hücldnghaus Dr. Heck'
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