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BGH · V-Bim-2/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-Bim-2/50

Er hat den Standpunkt vertreten, dass die Witwe des Erblassers durch den Erbvertrag nicht die Stellung einer Hoferbin habe erlangen können, dass sie vielmehr nach Höferecht nur Hofvorerbin geworden sei. stellung santrages gebeten und unter Berufung auf den Erbvertrag ihrerseits die Feststellung begehrt, dass der Antragsteller und seine Familie nicht Hoferben geworden seien, dass vielmehr sie endgültige Hoferbin geworden sei. Das Landwirtschaftsgericht hat unter Zurückweisung dos Antrages des Antragstellers festgestellt, dass die Antragsgegnerin endgültige Hoferbin im Sinne des § 8 Abs 3 Satz 2 HÖfeO geworden sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluss vom S« November 1949 zurückgewiesen. Es hat diese Entscheidung folgendermassen begründet: Der Erblasser, der bis dahin AlleineigentUrner des Hofes gewesen sei, habe dieses Alleineigentum nach fast 30jähriger Ehe durch Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft auf-gegeben und seine Witwe zur Alleinerbin eingesetzt« Daneben sei im Hinblick auf das damals bereits veröffentlichte Breusslsehe Exbhofgesetz die Witwe auch als Aherbin eingesetzt worden. Deren Vorschriften ständen der Berufung der Antragsgegnerin zur Hoferbin nicht entgegen, denn § 8 HöfeO gelte, wie sich aus seinem Abs 3 Satz 2 ergebe, nur für den Fall, dass der Überlebende nicht schon von Mit der von ihm gegen diese, Entscheidung eingelegten Hechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Auf hebung des angefochtenen Beschlusses und die Eest-stellung, dass die Antragsgegnerin nur Hofvorerbin ist* Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten* erfüllt die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 1 HöfeO und war im übrigen als Erbhof in die Erbhöfe-rolle eingetragen, so dass sie nach § 19 Abs 1 HöfeO als "Hbf” gilt* Dementsprechend hat denn aunh das Oberland esgerioht seine Entscheidung auf Grund 4er Höfeordnung getroffen*. Aus dieser Tendenz des Höferechts kann indessen nicht hergeleitot werden, dass die Antragsgognerin nur Hof vorerb in geworden sei und dass der Hof nach ihrem Tbde an ein Mitglied der Familie als Nacherbe fällen müsse. Januar 1950 (OGHZ 3,173 - RechtdLandw'1950,88) begründet, in dem er dargelegt hat, dass der Höf-eigentümer - abgesehen von der Beschränkung durch § 7 Abs 2 HöfeO - nicht gehindert sei, eine Person., die nicht zu den gesetzlichen Hoferbenberechtigten im Sinne des § 5 HöfeO gehört, unter Übergehung gesetzlicher Hoferbenberechtigter der Ordnungen 3 bis 5 durch Verfügung von Todes wegen zu dem Hof erben zu bestimmen. nicht das gleiche Recht haben sollte* Das gilt umso mehr, als bei einem Ehegattenhof die Beziehungen desjenigen Ehegatten, von dem der Hof nicht stammt, zu der Besitzung wegen seines Miteigentums weit engere sind, als es bei dem Alleineigentum eines Ehegatten der Fall ist. Die Rechtsbeschwerde glaubt, sich für die von ihr vertretene Rechtsauffassung auf die Vorschriften des § 8 HöfeO berufen zu können« Aus ihnen kann diese Rechtsfolge indessen nicht hergeleitst werden« Nach § 8 Abs 1 Satz 1 HöfeO fällt der Ehegattenhof allerdings dem Ehegatten, von dem der Hof nicht stammt, nur als Botvorerben zu. Die Rechtsbeschwerde, die nicht verkennt, dass im vorliegenden Falla eine HoferbenbeStimmung jaach § 8 Abs 2 HöfeO durch dio gegenseitige Anerbeneinsetzung in dem Erbvertrage erfolgt ist, meint, der Einsetzung der Antragsgegnerin als Vollerbin stoho § 8 Abs 3 Höfe.0 entgegen» Das ist indessen nicht der 1*811» Die Eingangsworte des Satzes 1 dieser Bestimmung zeigen, dass die Ehegatten auch den weiteren Hoferben gemeinsam bestimmen können. Die Rechtsbeschwerde mißt dem § 8 Abs 3 Höfeo jedoch eine zu weitgehende Bedeutung bei, indem sie ihn clahin versteht, dass der überlebende Ehegatte, ven dem der Hof nicht stammt in jedem Falle an die Bestimmung des § 8 Abs 3 Satz 2 HöfdSD gebunden sei, und daraus folgert, die Ahtragsgegnerin habe lediglich die Stellung einer Hof vorerb in. § 8 Abs 3 Satz .1 Höfeo gibt dem überlebenden Ehegatten zunächst ganz allgemein das Recht, den weiteren Hbf erben allein zu bestimmen, wenn seine Bestimmung durch beide Ehegatten gemeinsam bis zu dem Tode des Erstverstorbenen nicht erfolg i3t. Diese Befugnis schränkt der folgende Satz indessen für den Fall ein, dass der Hof nicht von dem überlebenden Ehegatten stammt. best immon können, die als Hoferbe des Ehegatten, von dem der Hof stammt, berufen wäre .öder aus dem Kreis seiner Hoferbenberechtigten ausgewählt werden könnte« Diese Beschränkung des Bestimmungsrechts gilt jedoch nur für den gesetzlichen Hof-vorerben. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Beschränkung in der Auswahl des weiteren Eoferben n?-ch § 8 Abs 3 Satz 2 HöfeO entfällt, wenn der überlebende Ehegatte endgültig die Stellung als Hoferbe erlangt hat« Die Bedeutung des § 8 Abs 3 Satz 2 Höfeo ist darin zu finden, dass sich im Falle der gesetzlichen Hofnachfolge der weitere Hoferbe nicht notwendig nach § 8 Abs 1 Satz 2 HöfeO bestimmt', dass vielmehr dem überlebenden Ehegatten als Hofvorerben die Möglichkeit gegeben wird, den weiteren Hoferben abweichend von der Regel des § 8 Abs 1 Satz 2 Höfeo zu bestimmen, wobei dies dann allerdings auf den gekennzeichneten Personenkreis beschränkt wird, damit der Hof in der Familie bleibt, aus der er stammt,

Zitierte Normen: § 7 HoefeO § 51 LVO
HofVorschriftHoferbenWitweHöfeOgesetzlichEhegatte

Volltext der Entscheidung

2361 007
V '
für das Nachschlagewerk,
 Berichterstatter*. BR Dr«Hückinghe
 aff
Gesetz:	HÖfeO	§§	8	und 7*
Rechtssatzt 1») Die Höfeordnung enthält keinen allgemein gültigen Rechtssetz des Inhalts, dass der Hof der Familie, von der er stammt, erhalten blei-ben muss, sondern trifft nur für bestimmte Fälle durch entsprechende Vorschriften dafür Sorge, dass der Hof nicht in die Hände einer anderen Familie übergeht«
2«) Der Miteigentümer eines Ehegattenhofes kann seinen Ehegatten, auch wenn der Hof nicht von diesem stammt, zu dem endgültigen Ho färben bestimmen«
3*) Die Vorschrift des § 8 Abs 3 Satz 2 HÖfeO betrifft lediglich die Bestimmung des weiteren Hoferben durch den gesetzlichen Hofvorerben«
Aktanzeichen:	V	Bim	2/50
«WMIMNiiMmi
 Beschluss vom 30« Januar 1931
OLG« Celle
 Beglaubigte Abschrift!
%s:
v bw!.J/2£
B.e sc h_l u s s ,
In der Landwirtsühaftssache
 des Bauern Heinrich
 in	NT.^P,	Kreis
 Antragstellers, Beschwerdeführers und Rechtsboschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Witwe Sina MfllB geh, MüfBP in	Nr.	■	,
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerln und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt justizrat Dr. in
 betreffend die Feststellung der Erbfolge nach dem am 27. Oktober 1948 verstorbenen Bauern Hermann	in
 den im Grundbuch von	Band	VII,	Blatt	217,	eingetragenen Hof	®
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerjchtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. Januar I95I unter Mitwirkung des Senatsprdsidenten Professor Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hlckinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstal lers gegen den Beschluss des 7* Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Celle vom 9* November 1949 wird zurückgewlesen•
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlogt. Die der Antragsgegnerin ausserhalb des Rechts-beschwerdeverfahrene entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe•
Der Bauer ff ermann MBB® war .Eigentümer eines in F®BIP gelegenen, rund 70,39 b& grossen Hofes mit einem Einheitswert von 24.100 DM» Er hat am 30« Mai 1933 mit seiner Ehefrau Sina mBHP geb. Mtl®B einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen. In ihm haben die Eheleute MflHP die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart und sich gegenseitig dergestalt zu Erben eingesetzt, dass der gesamte Nachlass des Zuerstversterbenden von ihnen in das alleinige Eigentum des Überlebenden übergehen solle. Ferner haben sie sich gegenseitig als MAnerben im Sinne des neuen Erbhofrechts vom 15» Mai 1933" eingesetzt und bestimmt, dem Überlebenden von ihnen sollten als dem Anerben alle Vorteile des Erbhofgesetzes zukoinnen, auch solle er berechtigt sein, über ihren Nachlass sowohl von Todes wegen als auch unter Labenden fr$i zu verfügen, den oder die Anerben zu bostimmen und ihren.Nachlass zu verteilen, soweit dies gesetzlich zulässig sei. In dem Erbvertrage 13t ferner gesagt, dass pflichtteilsberechtigte Erben nicht vorhanden seien und dass etwa doch vorhandene Iflichbteilsberechtigte auf den gesetzlichen Pflichtteil, beschränkt würden•
Nachdem der Dauer Hermann	am	Oktober 1948
gestorben war, hat die Witwe Sina mBIB auf Grund
 dos Erbvertrages vom 30» Mai 1933 ihre Eintragung im
*
Grundbuch als Alle ine igent timer in des Hofes beantragt» Der Bauer Heinrich	ein	Sohn der ein-
zigen Schwester des Erblassers, aus deren Ehe 7 Kinder hervorgegangen sind, hat der beantragten Grundbuchberichtigung widersprochen und ausserdem bei dem Landwirtschaftsgericht in Burgwedel beantragt, festzustellen, dass die Witwe Slna M nur Hofvorerbin und die Abkömmlinge dos Hofbesitzers Heinrich H^l^sen., seines Vaters, Hof-nacherben geworden seien. Er hat den Standpunkt vertreten, dass die Witwe des Erblassers durch den Erbvertrag nicht die Stellung einer Hoferbin habe erlangen können, dass sie vielmehr nach Höferecht nur Hofvorerbin geworden sei.
Die Witwe	hat um Zurückweisung dieses Fest-
stellung santrages gebeten und unter Berufung auf den Erbvertrag ihrerseits die Feststellung begehrt, dass der Antragsteller und seine Familie nicht Hoferben geworden seien, dass vielmehr sie endgültige Hoferbin geworden sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat unter Zurückweisung dos Antrages des Antragstellers festgestellt, dass die Antragsgegnerin endgültige Hoferbin im Sinne des § 8 Abs 3 Satz 2 HÖfeO geworden sei.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluss vom S« November 1949 zurückgewiesen. Es hat diese Entscheidung folgendermassen begründet: Der Erblasser, der bis dahin AlleineigentUrner des Hofes gewesen sei, habe
 dieses Alleineigentum nach fast 30jähriger Ehe durch Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft auf-gegeben und seine Witwe zur Alleinerbin eingesetzt« Daneben sei im Hinblick auf das damals bereits veröffentlichte Breusslsehe Exbhofgesetz die Witwe auch als Aherbin eingesetzt worden. Zudem hätten die Vertrag s Chiles senden dem Überlebenden von ihnen alle Vorteile des Erbhofrechts zugewendet undnach dem Vertrags« Inhalt den Überlebenden aufs äusserste begünstigt, ihm auch das freie Verfügurgerecht über den Nachlass und das Recht der Anerbenbestimmung gegeben. In dem Vertrage seien ferner etwajjge Hlichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil gesetzt und die nächsten Verwandten überhaipt nicht ermähnt worden. Alles dieses zeige, dass der Überlebend^ die Stellung eines unbeschränkten Alleinerben und Ieines unbeschränkten Anerben haben solle. Hinzu komme, dass die Eheleute MflHfteine derartige Regelung bereits in einem vor ihrer Ehe Schliessung im Jaire 1907 geschlossenen Vertrage getroffen hätten, in dem sie sich nach dem alten Grundsatz "längst Leib;- längst Gut” gegenseitig zu Erben eingesetzt hätten* im Jahre 1933 &abe kein Anlass bestanden, von dieser schon 1907 getroffenen Regelung zu Ungunsten der |5hefrau abzuweichen.
Falls der Erbfall schon während der Geltungsdauer de3 Reichserbhofrechts ein&etreten wäre, würde die Antragsgegnerin unbeschränkte Anerbin geworden sein. Mit dem Inkrafttreten der Höfecrdnung sei der frühere Erbhof Hcf im Sinne der Höfeordnung geworden.
Deren Vorschriften ständen der Berufung der Antragsgegnerin zur Hoferbin nicht entgegen, denn § 8 HöfeO gelte, wie sich aus seinem Abs 3 Satz 2 ergebe, nur für den Fall, dass der Überlebende nicht schon von
 
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beiden Ehegatten wirksam zu dem unbeschränkten Hof erb©»* bestimmt worden sei, wie es im vorliegenden Ealle durch den Erbvertrag geschehen sei. Da die untere Landwirtschaftsbehörde die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin bestätigt habe, sei diese auf arund des Erbvertrages unbeschränkte Hoferbin geworden.
Mit der von ihm gegen diese, Entscheidung eingelegten Hechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Auf hebung des angefochtenen Beschlusses und die Eest-stellung, dass die Antragsgegnerin nur Hofvorerbin ist* Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten*
Beide Parteien gehen zutreffend davon aus, dass der Erbfall nach Höferecht zu beurteilen ist, denn er ist erst nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten# Die landwirtschaftliche Besitzung ist auch ein Hof im Sinne der Höfeordnung, denn sie. erfüllt die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 1 HöfeO und war im übrigen als Erbhof in die Erbhöfe-rolle eingetragen, so dass sie nach § 19 Abs 1 HöfeO als "Hbf” gilt* Dementsprechend hat denn aunh das Oberland esgerioht seine Entscheidung auf Grund 4er
 Höfeordnung getroffen*.
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Das Beschwerdeger'icht hat den Erbvertrag vom 30»
Mai 1933 dahin ausgelegt, dass dem Überlebenden die Stellung eines unbeschränkten Alleinerben und, so» weit der Hof in Frage komme, eines unbeschränkten Anerben zugedacht sei. Die Rechtsbeschwerde bittet um Nachprüfung dieser Vertragsauslegung. Das ist
 indessen nicht angängig, denn-die Auslegung, die das Oberlandesgericht dem Erbvertrage in Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftsgericht gegeben hat, ist möglich und lässt einen Verstoss gegen Auslegungsregeln nicht erkennen. Dass etwa Vorfahrens Vorschriften verletzt seien, behauptet- die Hechtsbeschwerde selbst nicht und ist auch nicht ersichtlich. Für die Entscheidung über die Rechtsbescawerde war dahor davon auszugehen, dass die Antragsgognerin in dem Erbvertrage zur endgültigen.Hoferbin eingesetzt worden ist. Der Hinweis der Hechtsbeschwerde darauf, dass das zur Zoit der Errichtung des Erbvertrages geltende Kocht diesen Begriff nicht gekannt habe, vermag zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage nicht zu führen, denn die Rechtsstellung des “endgültigen” Erben ist keine andere als die des auch dem früheren Recht bekannten Vollerben.
Die Kechtsbsschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die Wirksamkeit der Einsetzung der Antragsgegnerin als Anerbin nach den Vorschriften der Höfeordnung zu beurteilen ist, meint aber,, die Antragsgegnerin sei nach den Bestimmungen des Höferechts nur Hof vorerb in geworden. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten worden. Dor Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass in verschiedenen Vorschriften der Köfeordnung die Absicht des Gesetzgebers zu dem Ausdruck kommt, die Höfo denjenigen Familien zu erhalten, von denen sie stammen. Aus dieser Tendenz des Höferechts kann indessen nicht hergeleitot werden, dass die Antragsgognerin nur Hof vorerb in geworden sei und dass der Hof nach ihrem Tbde an ein Mitglied der Familie	als	Nacherbe	fällen	müsse. *
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weil der Hof aus dieser Familie stamme. Die Höfeordnung enthält nämlich keineswegs einen dementsprechenden allgemein gültigen Rechtssatz, sondern hat lediglich bei der gesetzlichen Erbfolge in einen Hof dem Ehsgatten, von dem der Hof nicht stammt, die bloße Stellung eines Hofvorerben und nicht die eines Hoferben eingeräumt. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat-bereits in-seiner Entscheidung vom 8. Februar 1950 (II BLw 20/49 * RechtdLandw 1950,175) ausgesprochen, dass der Alleineigentümer befugt sei, seinen Ehegatten zu dem endgültigen Hbf erben zu bestimmen. Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof mit den grundlegenden Ausführungen in seinem Beschluss vom 18. Januar 1950 (OGHZ 3,173 - RechtdLandw'1950,88) begründet, in dem er dargelegt hat, dass der Höf-eigentümer - abgesehen von der Beschränkung durch § 7 Abs 2 HöfeO - nicht gehindert sei, eine Person., die nicht zu den gesetzlichen Hoferbenberechtigten im Sinne des § 5 HöfeO gehört, unter Übergehung gesetzlicher Hoferbenberechtigter der Ordnungen 3 bis 5 durch Verfügung von Todes wegen zu dem Hof erben zu bestimmen. Den in diteser Entscheidung enthaltenen grundsätzlichen Darlegungen des Obersten Gerichtshofes tritt der Senat durchweg bei.
Ist hiernach davon auszugehen, dass der Allein-. eigontümer eines Hofes seine Ehefrau trotz Vorhan denseins von gesetzlichen Hoferbeübereehtigten der 3« bis 5* Ordnung zur Hofvollerbin einsetzen * kann, so ist nicht einzusehen, warum.bei einem Ehegattenhof der Ehegatte, von dem der Hof stammt«
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nicht das gleiche Recht haben sollte* Das gilt umso mehr, als bei einem Ehegattenhof die Beziehungen desjenigen Ehegatten, von dem der Hof nicht stammt, zu der Besitzung wegen seines Miteigentums weit engere sind, als es bei dem Alleineigentum eines Ehegatten der Fall ist. Die Rechtsbeschwerde glaubt, sich für die von ihr vertretene Rechtsauffassung auf die Vorschriften des § 8 HöfeO berufen zu können« Aus ihnen kann diese Rechtsfolge indessen nicht hergeleitst werden« Nach § 8 Abs 1 Satz 1 HöfeO fällt der Ehegattenhof allerdings dem Ehegatten, von dem der Hof nicht stammt, nur als Botvorerben zu. Diese Vorschrift regelt indessen ebenso wie der folgende Satz 2 lediglich die gesetzliche Erbfolge. Neben ihr lässt die Höfeprdnung im § 8 Abs 2 die Bestimmung des Hoferben durch die Ehegatten zu. Die Vorschriften des § 8 Abs 1 HÖfeö kommen also nur zu dem Zuge, wenn die Ehegatton deh Hoferben weder durch eine Verfügung von Todes wegen noch durch einen Übergabevertrag bestimmt haben. Machen sie von dom ihnen in Abs 2 eingeräumten Recht Gebrauch, so müssen sie0 wie aus der Verweisung des § 8 Abs 2 Satz 1 auf § 7 HöfeO zyi folgern ist', die gleichen Möglichkeiten habon, wie sie der Alleineigentümer, auf Grund des § 7 HöfeO besitzt. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Eigentümer eines Ehegattenhöfes in der Wahl des Hoferben nicht ebenso frei gestellt sein sollten, wie es bei dem Alleineigentümer der Fall ist« Daraus folgt, dass die Ehegatten nicht gehindert sind, sich gegenseitig zu dem Hoferben, d.h« zu dem Volierben, einzusetzen« Dem zu dem Hoferben Eingesetzton kann dann aber nach dem Tode seines Ehegatten keine andere Rechtsstellung zukommen als dem zu dem Hof erben eingesetzten
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Ehegatten des Alle inoigo nt timer s. Wie dieser-muss er in der Bestimmung des. künftigen Hof erben frei und nur durch § 7 Abs 2', § 16 Abs 1 Höfeo beschränkt sein»
Die Rechtsbeschwerde, die nicht verkennt, dass im vorliegenden Falla eine HoferbenbeStimmung jaach § 8 Abs 2 HöfeO durch dio gegenseitige Anerbeneinsetzung in dem Erbvertrage erfolgt ist, meint, der Einsetzung der Antragsgegnerin als Vollerbin stoho § 8 Abs 3 Höfe.0 entgegen» Das ist indessen nicht der 1*811» Die Eingangsworte des Satzes 1 dieser Bestimmung zeigen, dass die Ehegatten auch den weiteren Hoferben gemeinsam bestimmen können.
§ 8 Abs 3 HöfeO gibt Vorschriften für den Fall, dass eine solche Bestimmung. wie hier - nicht getroffen worden ist. Die Rechtsbeschwerde mißt dem § 8 Abs 3 Höfeo jedoch eine zu weitgehende Bedeutung bei, indem sie ihn clahin versteht, dass der überlebende Ehegatte, ven dem der Hof nicht stammt in jedem Falle an die Bestimmung des § 8 Abs 3 Satz 2 HöfdSD gebunden sei, und daraus folgert, die Ahtragsgegnerin habe lediglich die Stellung einer Hof vorerb in. § 8 Abs 3 Satz .1 Höfeo gibt dem überlebenden Ehegatten zunächst ganz allgemein das Recht, den weiteren Hbf erben allein zu bestimmen, wenn seine Bestimmung durch beide Ehegatten gemeinsam bis zu dem Tode des Erstverstorbenen nicht erfolg i3t. Diese Befugnis schränkt der folgende Satz indessen für den Fall ein, dass der Hof nicht von dem überlebenden Ehegatten stammt. Er soll in diesem Falle als weiteren Hof erben nur eine Person
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best immon können, die als Hoferbe des Ehegatten, von dem der Hof stammt, berufen wäre .öder aus dem Kreis seiner Hoferbenberechtigten ausgewählt werden könnte« Diese Beschränkung des Bestimmungsrechts gilt jedoch nur für den gesetzlichen Hof-vorerben. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Beschränkung in der Auswahl des weiteren Eoferben n?-ch § 8 Abs 3 Satz 2 HöfeO entfällt, wenn der überlebende Ehegatte endgültig die Stellung als Hoferbe erlangt hat« Die Bedeutung des § 8 Abs 3 Satz 2 Höfeo ist darin zu finden, dass sich im Falle der gesetzlichen Hofnachfolge der weitere Hoferbe nicht notwendig nach § 8 Abs 1 Satz 2 HöfeO bestimmt', dass vielmehr dem überlebenden Ehegatten als Hofvorerben die Möglichkeit gegeben wird, den weiteren Hoferben abweichend von der Regel des § 8 Abs 1 Satz 2 Höfeo zu bestimmen, wobei dies dann allerdings auf den gekennzeichneten Personenkreis beschränkt wird, damit der Hof in der Familie bleibt, aus der er stammt,
§ 8 Abs 3 Höfeo stand danach der Bestimmung der Antragsgegriörin zur Hoferbin nicht entgegen«
Da nach alledem die Einsetzung der Anträgsgegnerin als Hofefbin näch Höferecht wirksam ist, hat das
 Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des < « • Antragstellers gegen die Entscheidung des Landwirt schaftsgerichts mit Recht zurückgewiesen«‘ Die Rechtsboschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen«
 
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 Dio KostenentScheidung beruht auf den §§ 42, 43 ■, 50 IVO. Wegen der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage ist eine Anordnung auf Grund des § 51 LVO nicht getroffen worden.
als Urkundsbeamter der Geschäftes teil*'
des Bundesgerichtshofes
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