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BGH · V BLw 1/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 1/81
BeteiligtebeteiligtAbweichungLwVGBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 1/81
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem am 21. August 1930 in WflflflB verstorbenen, zuletzt in Melbeck wohnhaft gewesenen Landwirt Adolf Wilhelm Friedrich Fflflfll für den im Grundbuch von Mflflfl Band 4 Blatt fl eingetragen gewesenen Hof
 Beteiligte:
1. Dipl«-WirtschaftsJ	J ' Karsten F
Straße fl
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Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner
2. Landwirt Hans-Jürgen Uflfli Straße J| a, M
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer
 vertreten durch die Rech
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traße fl,
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3. Arzt Wilhelm F
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 13. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 1980 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als imzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 36.500,— DM festgesetzt.
Grün d e
I.
Der am 21. August 1950 verstorbene Adolf Fuhrhop (Erblasser) war Eigentümer des im Grundbuch von M(HM| Band 16 Blatt 441 eingetragenen Hofes. Durch Testament vom 7. Juni 1950 hatte er seinen ältesten Sohn, den Beteiligten zu 2, als Erben eingesetzt, und zwar "mit folgender Einschränkung":
".....daß, falls mein Sohn Hans-Jürgen ohne
 direkte Nachkommen aus seiner Ehe mit Brigitte von der OM verstirbt, mein Großsohn Karsten - der Beteiligte zu 1 - geboren am 18. Januar 1946 sofort nach Hans-Jürgens Tod den Hof erben soll."
 
Der Beteiligte zu 2 beantragte im Juni 1951 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu seinen Gunsten, das ihn als Vollerben ausweisen sollte. Dieses Zeugnis erteilte das Landwirtschaftsgericht am 22. Dezember 1952.
Es wurde durch Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 8. Mai 1980 auf Antrag des Beteiligten zu 1 eingezogen.
Das Landwirtschaftsgericht hat auf Antrag des Beteiligten zu 1 ein neues Hoffolgezeugnis erteilt, ausweislich dessen der Beteiligte zu 2 Hofvorerbe geworden ist und mit seinem Tod die Nacherbfolge eintritt. Hofnacherbe würde derjenige, der als Hoferbe des Erblassers berufen wäre, wenn dieser erst beim Eintritt des Nacherbfalls gestorben wäre. Weiterer Hoferbe wäre hiernach zunächst der Beteiligte zu 1 und ersatzweise der Beteiligte zu 3.
Auf Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht Celle das Landwirtschaftsgericht angewiesen, auch dieses Hoffolgezeugnis einzuziehen und die Anträge der Beteiligten erneut zu bescheiden.
Es hat dabei die Auffassung vertreten, die Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergebe insgesamt, daß der Beteiligte zu 2, solange er keine ehelichen Abkömmlinge habe, Hofvorerbe ohne Befreiung von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB sein solle.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2.
 
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (Abweichungsrechtsbeschwerde) erfüllt wären. Danach ist erforderlich, daß das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der herangezogenen und angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§§ 27 Abs. 2 LwVG, 561 ZPO).
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
1.	Der Beschwerdeführer meint, das Beschwerdegericht sei bei der Auslegung des Testaments von der Entscheidung
 
d*s IV. Zivilsenats vom 22. März 1967 - IV ZR 10/66,
LM ZPO § 286 Nr. 23, abgewichen, weil es bei der Auslegung eigenes Erfahrungswissen verwertet habe, ohne dieses den Parteien vorher mitzuteilen.
Der Bundesgerichtshof hat es in dem genannten Fall als Verstoß gegen § 286 ZPO angesehen, wenn ein Tatsachenrichter sich bei der medizinischen Beurteilung einer Kausalitätsfrage entscheidend auf die eigene, ihm durch zahlreiche Gutachten vermittelte Fachkunde stützt, ohne sein Fachwissen in den Rechtsstreit einzuführen. Der Tatrichter müsse sein Wissen an ErfahrungsSätzen außerhalb des Bereichs der allgemeinen Lebenserfahrung den Parteien mit-teilen, wenn er dieses Wissen zur Grundlage seiner Entscheidung machen wolle.
Allein dadurch, daß das Beschwerdegericht dies möglicherweise nicht beachtet hat und somit gegen § 286 ZPO verstoßen haben könnte, ist jedoch eine Abweichung im Sinne des § 24 LwVG noch nicht gegeben. Das Beschwerdegericht hat zur Auslegung des § 286 ZPO in dieser Hinsicht keine vom Bundesgerichtshof abweichende Auffassung vertreten; es hat insbesondere nicht entschieden, daß eine Mitteilung an die Beteiligten nicht erforderlich sei.
Soweit der Rechtsbeschwerdeführer meint, das Beschwerdegericht habe in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, verkennt sie, daß derartige angebliche Rechtsverletzungen mangels Erfüllung der Abweichungsvoraussetzungen nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen können (vgl. Senat sbeschlüsse vom 6. Dezember I960, V BLw 12/60 = BGH LM § 24 LwVG Nr. 25 und vom 4. Juli 1979, V BLw 13/79 = LM § 24 LwVG Nr. 32; vgl. auch BGHZ 43, 12, 18 ff).
 
2.	Der Rechtsbeschwerdeführer meint, das Beschwerdegericht sei in dem angefochtenen Beschluß von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 29. Mai 1980 = WM 1980 S. 1039; Urteil vom 11. Oktober 1951 = LM § 133 (B) BGB Nr. 1; und Urteil vom 19. Januar 1972, IV ZR 208/68 = WM 1972, 313) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluß vom 13. Januar 1964 = BayObLG 1964, 6 ff) zu Auslegungsregeln abgewichen. Das trifft Jedoch nicht zu:
Im Urteil vom 29. Mai 1980 hat der Bundesgerichtshof dazu Stellung genommen, daß es Aufgabe der Testamentsauslegung sei, den unter Umständen verborgenen Sinn einer testamentarischen Verfügung zu ermitteln und zwar auch unter Heranziehung von Umständen außerhalb des Testaments. In demselben Sinn hatte sich der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 11. Oktober 1951 geäußert, während er in seinem Urteil vom 19. Januar 1972 darauf hingewiesen hatte, daß bei der Auslegung eines Testamentes nicht durch Umdeutung ein Wille des Erblassers hineingelegt werden dürfe, der in ihm nicht in irgendeiner Form Ausdruck gefunden habe. Dem ist das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluß vom 13. Januar 1964 beigetreten.
Es ist nicht ersichtlich, daß das Beschwerdegericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.
3.	Auch soweit der Beschwerdeführer die angeblich fehlerhafte Auslegung des Testaments durch das Beschwerdegericht hinsichtlich der Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen des Vorerben gemäß § 2136 BGB beanstandet, wird seine Beschwerde den Anforderungen des § 24 LwVG nicht gerecht.
 
Aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt sich nicht, welcher Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung abweichend von den Erkenntnissen der in der Begründung zitierten Gerichte aufgestellt worden sein soll. Der Beschwerdeführer hat dabei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1951 = NJW 1951, 354, vom 30. Januar 1969 = V BLw 21/68 = RdL 1969, 101, vom 4. Juni 1970 = V BLw 37/69, RdL 1970, 150 sowie - in einem nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz -auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. November 1980, Rpfleger 1981, 64 hingewiesen. Die Entscheidungen beschäftigen sich mit der Präge, ob in Fällen der Anordnung bedingter Nacherbschaft eine Vermutung für das Vorliegen einer befreiten Vorerbschaft besteht.
Eine Abweichung von den dabei geäußerten Rechtsansichten durch das Beschwerdegericht kann - unabhängig von der nicht rechtzeitigen Mitteilung der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts schon deshalb nicht vorliegen, weil es das Beschwerdegericht ausdrücklich dahingestellt hat, ob die dort aufgestellten Grundsätze allgemein anzuwenden seien, und sie Jedenfalls auf den vorliegenden Fall wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht angewandt hat (Seite 15 des Beschlusses).
4.	Unrichtig ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, das Beschwerdegericht habe über die Erteilung des Hoffolgezeugnisses selbst entscheiden müssen und sei mit der Zurückverweisung an das Amtsgericht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1967 -OLGZ 1968, 80 f - und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. Mai 1965 - BayObLGZ 1965, 166 ff - abgewichen.
In der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm lagen Jedoch entsprechende Anträge vor, über die das Beschwerdegericht selbst entscheiden konnte und mußte, während hier - wie auch in dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zugrunde liegenden Fall -ein der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts entsprechender Antrag fehlt.
Da es mithin an der Darlegung einer Abweichung fehlt, mußte die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hill
 Hagen
Linden