Die Antragstellerin begehrt Zuweisung der Grundstücke und Weinberge des Weinbaubetriebes an sich, hilfsweise an den Beteiligten zu 3.Das Landwirtschaftsgericht hat den Zuweisungsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. 1. Soweit sie sich darauf stützt, das Beschwerdegericht habe trotz rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen, ist darauf hinzuweisen, daß das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorsieht. Eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG erfüllt sind. a) Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 als unbegründet zurückgewiesen. Es handelt sich somit nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG. b) Die Rechtsbeschwerde wäre daher nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer - nach Datum, Aktenzeichen und Fundstelle bezeichneten - Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. (2) Abgesehen davon ergibt sich aus der Rechtsbeschwerde aber auch nicht, welcher Rechtssatz vom Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung abweichend von einem Erkenntnis des Oberlandesgerichts Celle aufgestellt worden sein soll: Zur angeblichen Entscheidung 7 WLw 224/48 legt die Rechtsbeschwerde zwar dar, aus ihr ergebe sich, bei der Prüfung des mutmaßlichen Erblasserwillens nach § 15 GrdstVG sei darauf abzustellen, "ob der Wille des Erblassers im Falle des Bewußtseins eines Zuweisungsverfahrene mit der Zuweisung an die Miterbin und Antragstellerin einverstanden gewesen wäre”. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welcher Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung abweichend von einem Erkenntnis des Oberlandesgerichts Celle aufgestellt worden sein soll. Es hat insbesondere den wirklichen oder mutmaßlichen Villen des Erblassers erforscht, ist Jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zuweisung des Betriebes an die Antragstellerin nicht im Sinne des Erblassers lag. Von welchem in einer Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Celle aufgestellten Rechtssatz das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, vermag der Senat nicht zu erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF t bl. i/bo BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes gemäß §§ 13 ff GrdstVG Beteiligte: 1. Frau Am L Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin - vertreten durch die Rechtsanwälte Rolf Hans-Rüdiger SUM und Dr. Manfred BHH straße - 2. Frau Hedwig BarbaraFHpHlli geb. HflBstraße Miterbin, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr, M. SzHH, Rudolf und Rolf HoBBB, MflIBring 0, Landau i. Pf 3. Helmut F| Miterbe Istraße §, El i» Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 7. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 1979 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 29 100 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind Erben des am 4. Dezember 1975 verstorbenen Winzers Karl Walter Der Erb- lasser war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Weinbau, zu dem eine Hofstelle, Ackerland, Wiesen und Weinberge gehören. Der Erblasser hat am 2. Oktober 1974 mit der Beteiligten zu 1 und deren Ehemann einen Pachtvertrag über 12 Grundstücke (im wesentlichen Weinberge) geschlossen; Pachtbeginn sollte der 11. November 1980 sein, die Pachtdauer sollte 25 Jahre betragen, als Pachtzins sollten 9 DM/Ar gezahlt werden. Die Erben konnten sich über die Auseinandersetzung nicht einigen; lediglich die Hofstelle wurde einverständlich dem Beteiligten zu 3 übertragen. Die Antragstellerin begehrt Zuweisung der Grundstücke und Weinberge des Weinbaubetriebes an sich, hilfsweise an den Beteiligten zu 3. Das Landwirtschaftsgericht hat den Zuweisungsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig: 1. Soweit sie sich darauf stützt, das Beschwerdegericht habe trotz rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen, ist darauf hinzuweisen, daß das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorsieht. Eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG erfüllt sind. - b - 2. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben: a) Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 als unbegründet zurückgewiesen. Es handelt sich somit nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG. b) Die Rechtsbeschwerde wäre daher nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer - nach Datum, Aktenzeichen und Fundstelle bezeichneten - Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht: (1) Die Rechtsbeschwerde verweist auf zwei angebliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle, und zwar 7 WLw 224/48 und 7 WLw 72/59. Hierzu werden aber weder Entscheidungsdatum noch Fundstelle angegeben, so daß die angebliche Vergleichsentscheidung nicht eingesehen werden kann. Die Rechtsbeschwerde muß schon aus diesem Grund als unzulässig verworfen werden. (2) Abgesehen davon ergibt sich aus der Rechtsbeschwerde aber auch nicht, welcher Rechtssatz vom Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung abweichend von einem Erkenntnis des Oberlandesgerichts Celle aufgestellt worden sein soll: Hinsichtlich der Entscheidung 7 WLw 72/59 enthält die Rechtsbeschwerde keinen nachprüfbaren Hinweis auf deren angeblichen Inhalt. Zur angeblichen Entscheidung 7 WLw 224/48 legt die Rechtsbeschwerde zwar dar, aus ihr ergebe sich, bei der Prüfung des mutmaßlichen Erblasserwillens nach § 15 GrdstVG sei darauf abzustellen, "ob der Wille des Erblassers im Falle des Bewußtseins eines Zuweisungsverfahrene mit der Zuweisung an die Miterbin und Antragstellerin einverstanden gewesen wäre”. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welcher Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung abweichend von einem Erkenntnis des Oberlandesgerichts Celle aufgestellt worden sein soll. Das Beschwerdegericht hat im angefochtenen Beschluß geprüft, ob die Zuweisungsvoraussetzungen des § 15 GrdstVG zugunsten der Beteiligten zu 1 erfüllt sind. Es hat insbesondere den wirklichen oder mutmaßlichen Villen des Erblassers erforscht, ist Jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zuweisung des Betriebes an die Antragstellerin nicht im Sinne des Erblassers lag. Von welchem in einer Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Celle aufgestellten Rechtssatz das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. 3. Die Rechtsbeschwerde erweist sich hiernach als nicht statthaft. Sie ist daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Hill Hagen Linden