Oktober 1975 wird auf Kosten des Antragsgegners, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Sie streiten darüber, ob der Antragsgegner dem Antragsteller das gesamte Flurstück Nr. 55/2 gegenüber der Hofstelle oder nur eine Teilfläche von 300 qm als Gartenland zur Verfügung stellen muß. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Durch die Entfernung der Tannen sei dem Antragsteller ein Schaden entstanden, den der Antragsgegner nach § 823 Abs. 1 BGB ersetzen müsse. Der Bundesgerichtshof führe darin aus, zu dem Erwerb des unmittelbaren Besitzes nach § 854 BGB müsse sowohl der Wille zur tatsächlichen Sach-herrschaft als auch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt selbst oder eine Einigung zwischen dem bisherigen Besitzer und dem Erwerber, verbunden mit der Möglichkeit der Gewaltausübung (§ 854 Abs. 2 BGB), vorliegen. Ein solcher unmittelbarer Besitz des Antragstellers an dem jenseits der Straße gelegenen Flurstück, in dem seit eh und je die Rübenmiete gewesen sei, sei aber nicht erwiesen. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht ausführe, der Antragsteller habe die Nutzung des Flurstücks behalten. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch nicht damit darzutun, daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet. Mit dem Hofüberlassungsvertrag und der tatsächlichen Nutzung der Rübenmiete sei der Antragsgegner unmittelbarer Besitzer jenes Flurstücks geworden, weil der vor dem Hofüberlassungsvertrag (seitherige) unmittelbare Besitzer, der Antragsteller, den unmittelbaren Besitz aufgegeben hatte. Die Rechtsbeschwerde macht lediglich geltend, das Beschwerdegericht habe in der Vergleichsentscheidung niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht beachtet. Die Rechtsbeschwerde führt ferner aus, das Beschwerdegericht habe die dem Besitzschutzanspruch zugrunde liegende verbotene Eigenmacht verkannt und sei damit von folgenden Entscheidungen abgewichen: Die Rechtsbeschwerde übersieht zunächst, daß der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aufgeführte Kreis der Gerichte, von deren Entscheidungen das Oberlandesgericht abgewichen sein soll, begrenzt ist und die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht statthaft ist, wenn von einer Entscheidung des Reichsgerichts abgewichen ist. Im übrigen hat die Rechtsbeschwerde wiederum nicht dargetan, daß das Besdwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung des Kammergerichts (NJW 1967, 1915), das sich mit verbotener Eigenmacht des Vermieters gegenüber dein nicht räumenden Mieter befaßt, beantwortet hat. 4. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht sei von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. 5. Die Rechtsbeschwerde macht schließlich geltend, das Beschwerdegericht sei von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Dazu ist wiederum zu sagen, daß die angegebene Fundstelle (”NJW 1961 S.1868”) nicht stimmt und in der Behauptung, das Beschwerdegericht habe ’’einen versteckten Einigungsmangel und eine Anfechtung wegen Irrtums nicht erkannt” die Begründung einer Abweichung nicht erblickt werden kann. C) Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich keiner der von ihr angeführten Entscheidungen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG dargetan.
BUNDESGERICHTSHOF
z"-.
v blw i/76 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
des Landwirts Alfred
Antragsgegners und Rechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hi
gegen
den Altenteiler Otto K
m
Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner,
Rechtsanwalt N
•straße
vertreten durch
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 3. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Grell und Prof.Dr. Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Müller und Miehe beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichis in Schleswig vom 28. Oktober 1975 wird auf Kosten des Antragsgegners, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 220 DM festgesetzt.
Mit Vertrag vom 9. September 1969 haben der Antragsteller und seine Ehefrau dem Antragsgegner,
234 und Band 15 Blatt 334, überlassen. Der Hof ist etwa 23 ha groß und hat einen Einheitswert von 22 000 DM. In dem Hofübergabevertrag heißt es in § 4 Ziff. 4 u.a.:
Gründe
I.
getragen im Grundbuch von S
ihrem jüngeren Sohn, ihren
■■fe Band 11 Blatt
"Zur Altenteilswohnung gehören als Garten die Fläche, die zwischen der Giehelfront des Wohnhauses und der Straße liegt und das vermessene - etwa 300 qm große - Gartenstück jenseits der Straße11.
Über die Bedeutung dieser VertragsbeStimmung sind die Beteiligten nicht einig. Sie streiten darüber, ob der Antragsgegner dem Antragsteller das gesamte Flurstück Nr. 55/2 gegenüber der Hofstelle oder nur eine Teilfläche von 300 qm als Gartenland zur Verfügung stellen muß.
Der Antragsteller forderte den Antragsgegner auf, jenes Flurstück zu räumen und pflanzte Tannen auf dem ganzen Stück. Im Jahr 1973 entfernte der Antragsgegner die Tannen, die sich auf dem Teil des Flurstücks befanden, das er - wie bisher -zur Rübeneinmietung benutzen wollte.
Der Antragsteller erhebt Anspruch auf das gesamte Flurstück und verlangt vom Antragsgegner wegen der Entfernung der Tannen Schadensersatz. Er hatte zunächst vor dem Amtsgericht Klage erhoben und gebeten, den Antragsgegner zu verurteilen,
a) an den Antragsteller 120 DM Schadensersatz zuzüglich Zinsen zu zahlen,
b) an den Antragsteller und dessen Ehefrau das Gartenland von etwa 400 - 500 qm Größe das gegenüber der Altenteilerwohnung des Antragstellers in
auf der anderen Straßenseite liegt, heraus zugeben und das Gartenland zu räumen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er ist dem Vorbringen im Hinblick auf den Wortlaut des § 4 Ziff. 4 des Hofübergabevertrags entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat als Prozeßgericht der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Antraggegners hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht als ausschließlich zuständiges Gericht verwiesen.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt und sein bisheriges Begehren (hilfsweise in Form eines Feststellungsantrags) weiterverfolgt.
Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluß geändert und dem Antragsgegner aufgegeben,
• a) an den Antragsteller und dessen Ehefrau das gesamte Gartenland, das gegenüber der Altenteilerwohnung des Klägers in S^pHH^ auf der anderen
Straßenseite liegt, geräumt herauszugeben,
b) an den Antragsteller 120 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der - vom Oberlandesgericht nicht zugelassenen -Rechtsbeschwerde. Er hält seinen Antrag, das Begehren des Antragstellers zurückzuweisen, aufrecht. Der Antragsteller bittet, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Schon der Wortlaut des § 4 Nr. 4 des Überlassungsvertrags spreche dafür, daß dem Antragsteller und seiner Frau das ganze jenseits der Straße liegende Stück Land zur Nutzung habe verbleiben sollen. Diese Annahme werde durch die Beweisaufnahme bestätigt. Weil der Antragsgegner das Flurstück Nr. 55/2, wenn auch nicht in vollem Umfang, zur Rübeneinmietung benutze, müsse er es nach § 861 BGB herausgeben.
Durch die Entfernung der Tannen sei dem Antragsteller ein Schaden entstanden, den der Antragsgegner nach § 823 Abs. 1 BGB ersetzen müsse.
B) 1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht sei von folgender Entscheidung abgewichen:
BGK Urteil vom 30. Mai 1958 - V ZR 295/56
(NJW 1958, 1286).
Der Bundesgerichtshof führe darin aus, zu dem Erwerb des unmittelbaren Besitzes nach § 854 BGB müsse sowohl der Wille zur tatsächlichen Sach-herrschaft als auch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt selbst oder eine Einigung zwischen dem bisherigen Besitzer und dem Erwerber, verbunden mit der Möglichkeit der Gewaltausübung (§ 854 Abs. 2 BGB), vorliegen. Anspruchsberechtigt könne nur der bisherige unmittelbare Besitzer, Anspruchsgegner der gegenwärtig fehlerhafte Besitzer sein. Ein solcher unmittelbarer Besitz des Antragstellers an dem jenseits der Straße gelegenen Flurstück, in dem seit eh und je die Rübenmiete gewesen sei, sei aber nicht erwiesen. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht ausführe, der Antragsteller habe die Nutzung des Flurstücks behalten. In Wahrheit habe er sie nie besessen.
Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan.
Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte
oder des Bundesverfassungsgerichts beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese - gleiche - Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefoch-tene Entscheidung auf der Abweichung beruht (BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschvardegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch nicht damit darzutun, daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet.
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie beanstandet lediglich die Feststellung des Tatrichters, der Antragsteller habe die Nutzung des Flurstücks behalten.
2. Die Rechtsbeschwerde bringt weiter vor,
es fehle auch am Nachweis des objektiven Erfordernisses der Besitzerlangung. Mit dem Hofüberlassungsvertrag und der tatsächlichen Nutzung der Rübenmiete sei der Antragsgegner unmittelbarer Besitzer jenes Flurstücks geworden, weil der vor dem Hofüberlassungsvertrag (seitherige) unmittelbare Besitzer, der Antragsteller, den unmittelbaren Besitz aufgegeben hatte.
Das Beschwerdegericht sei von der vorbezeichnet en Entscheidung (BGH NJW 1953, 1286) ”abgerücktM, indem es die Besitzverhältnisse verkannt habe.
Eine Abweichung ist wiederum nicht dargetan. Die Rechtsbeschwerde macht lediglich geltend, das Beschwerdegericht habe in der Vergleichsentscheidung niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht beachtet.
3. Die Rechtsbeschwerde führt ferner aus, das Beschwerdegericht habe die dem Besitzschutzanspruch zugrunde liegende verbotene Eigenmacht verkannt und sei damit von folgenden Entscheidungen abgewichen:
RGZ 55, 55,
RG JW 1931, 2904 und KG NJW 1967, 1915.
Die Voraussetzungen des § 861 Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt. Das Beschwerdegericht führe rechtsfehlerhaft überhaupt nicht aus, worin die verbotene Eigenmacht bestehen soll. Sie liege nicht vor.
Eine Abweichung ist nicht dargetan.
Die Rechtsbeschwerde übersieht zunächst, daß der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aufgeführte Kreis der Gerichte, von deren Entscheidungen das Oberlandesgericht abgewichen sein soll, begrenzt ist und die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht statthaft ist, wenn von einer Entscheidung des Reichsgerichts abgewichen ist.
Im übrigen hat die Rechtsbeschwerde wiederum nicht dargetan, daß das Besdwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung des Kammergerichts (NJW 1967, 1915), das sich mit verbotener Eigenmacht des Vermieters gegenüber dein nicht räumenden Mieter befaßt, beantwortet hat.
Die Rechtsbeschwerde rügt vielmehr unter Hinweis auf diese Vergleichsentscheidung Verletzung materiellen Rechts. Die Frage, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann aber erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststeht. Dasselbe hat für die Bemerkung der Rechtsbeschwerde zu gelten, das Oberlandesgericht habe "die Entscheidung in Wameyer 25, S.24 ... mißachtet".
4. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht sei von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli I960 - V ZR 90/59 -abgewichen, ist zu bemerken, daß diese Entscheidung an der angegebenen Fundstelle ("MDR 67, S.477") nicht abgedruckt ist. Falls die Rechtsbeschwerde die dort wiedergegebene Entscheidung meint, scheitert das Vorbringen daran, daß nicht dargetan ist,
10 -
J(
/ (■
welche (bestimmte) Rechtsfrage beide Gerichte unterschiedlich beurteilt haben (vgl. BGHZ 15, 5, 9).
Auf die ’’vorsorglich” in der Rechtsbeschwerdebegründung erklärte Anfechtung wegen Irrtums kann im Rahmen der Prüfung, ob die Rechtsbeschwerde statthaft ist, nicht eingegangen werden.
Im übrigen verkennt die Rechtsbeschwerde, daß ein Rechtsbeschwerdeführer mit der Berufung auf Verfahrensverstoße die Durchführung der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht zu erreichen vermag.
5. Die Rechtsbeschwerde macht schließlich geltend, das Beschwerdegericht sei von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 1961 - VIII ZR 28/60 abgewichen.
Dazu ist wiederum zu sagen, daß die angegebene Fundstelle (”NJW 1961 S.1868”) nicht stimmt und in der Behauptung, das Beschwerdegericht habe ’’einen versteckten Einigungsmangel und eine Anfechtung wegen Irrtums nicht erkannt” die Begründung einer Abweichung nicht erblickt werden kann.
C) Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich keiner der von ihr angeführten Entscheidungen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG dargetan. Infolgedessen muß das Rechtsmittel ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44,
45 LwVG.
Hill Dr.Grell Hagen