Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Oktober 1974 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1), der der Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 26 700 DM festgesetzt. Da die Rechtsbeschwerde hiernach nicht statthaft ist, kann dar angeiochtene Beschluß nicht daraufhin nachgeprüft werden, ob er das Gesetz verletzt.
BUNDESGERICHTSHOF / - 1- V blw 1 /75 BESCHLUSS in der LandwirtschaftsSache wegen Erteilung des HoffolgeZeugnisses nach dem am 22. April 1973 verstorbenen Landwirt Friedrich KarlHtfB aus betreffend den im Grundbuch von S^dBiBBand 5 Blatt 205 eingetragenen Hof Beteiligte: 1. Verwaltungsoberinspektor Karl-Friedrich H^Hp, L^H|str. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. gur. und Peter S< 2, Ehefrau Juliane F S geb. ii\ Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerde- als Senat Der V. ZivLIsexiat. dos ßuijdesgericlilshoL s für Landwirtschaftssachen hat am 18. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Dr. Eckstein sowie die ehrenamtliehen Richter Hunze und Thye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Oktober 1974 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1), der der Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 26 700 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt nicht vor, und eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist nicht geltend gemacht. Da die Rechtsbeschwerde hiernach nicht statthaft ist, kann dar angeiochtene Beschluß nicht daraufhin nachgeprüft werden, ob er das Gesetz verletzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hill Dr. Grell Dr. Eckstein