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BGH

Gericht: BGH

ältester Sohn ist der Beteiligte zu 1, Landwirt Heinrich Kfm jun., geboren am fliHlB 1913; von den übrigen Kindern des Erblassers waren bei seinem Tode noch die am 22. Mai 1957 verpachtete ihm sein Vater, der Erblasser, den Hof für die Lauer von zehn Jahren. Vorschläge, die ich ihm habe unterbreiten lassen und durch die für die letzten Jahre meines und meiner Frau Leben gesichert worden wäre, hat er abgelehnt.....Mein Sohn Heinrich hat mir durch die Vorenthaltung des Hofes nach Beendigung der Pachtzeit Schaden zugefügt, der auf seinen Pflichtteil angerechnet werden soll." zu ihren Gunsten über den Hof verfügen können, weil er zuvor bereits ihn, den Antragsteller, zu dem Hoferben bestimmt habe und hieran, obgleich die Bestimmung der gesetzlichen Form entbehrte, nach Treu und Glauben gebunden gewesen sei. Denn er, Antragsteller, habe ständig auf dem Hofe gearbeitet und diesen mehr als zehn Jahre als Pächter erfolgreich bewirtschaftet; ihm sei vom Erblasser wiederholt, insbesondere vor Abschluß des Pachtvertrages sowie anläßlich seiner Verheiratung, zugesagt worden, daß er den Hof erben werde. Er erstrebt mit ihr die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiederherstellung der vom Landwirtschaftsgericht getroffenen Entscheidung; hilfsweise beantragt er, die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zugelassen hat, wäre sie nur statthaft, wenn die im zweiten Absatz dieser Vorschrift angegebenen Voraussetzungen oder eine von ihnen erfüllt sind. Infolgedessen hängt die Statthaftigkeit des Rechtsmittels davon ab, ob das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewiesen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Es habe nämlich die vom Antragsteller begehrte Feststellung, er sei Hoferbe geworden, davon abhängig gemacht, daß der Erblasser sich schon zu Lebzeiten seinem Sohn gegenüber in einer Weise gebunden habe, die ein abweichendes Testieren nicht mehr zulasse, und es habe demgemäß geprüft, ob zwischen den beiden ein Übergabevertrag, ein Vorvertrag zu einem solchen oder ein Erbvertrag - wenn auch formlos, so doch ausnahmsweise nach Treu und Glauben wirksam - abgeschlossen worden sei. Treffe letzteres zu, so seien die Testamente nichtig und es bedürfe dann keiner Beantwortung der Frage mehr, ob der Antragsteller durch einen formlosen Vertrag Hofesnachfolger geworden sei oder nicht. Insofern schon bestehen Zweifel wegen der weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts, das - ersichtlich im Sinne einer Hilfserwägung - den Standpunkt vertreten hat, selbst bei Vorliegen vertraglicher Abreden könne der Antragsteller aus ihnen nichts herleiten, weil sie der gesetzlich vorgeschriebenen Form entbehrten (§ 313 oder § 2276 BGB) und die Formnichtigkeit unter den hier gegebenen Umständen für ihn auch zu keinem schlechthin untragbaren Ergebnis führe. Denn sie scheitert auf jeden Fall daran, daß in dem Beschluß, soweit er von der Notwendigkeit eines - wenn auch formlosen - Vertragsabschlusses ausgeht, keine Abweichung von den Ausführungen in BGHZ 12, 286 enthalten ist. Wenn der Rechtsbeschwerdeführer jene frühere Entscheidung dahin verstehen möchte, sie stelle ausschließlich auf einen Mißbrauch des Rechts zur freien Hoferbenbestimmung ab, während dem Vorhandensein vertraglicher Abreden keine Bedeutung beigemessen werde, verkennt er den Gedankengang der dortigen Ausführungen und läßt ihren Zusammenhang außer acht. Auf Grund der Beweisaufnahme stand nämlich fest, daß der Vater seinem Sohn, der sein ganzes Leben hindurch als Mitarbeiter in dem landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen war und der sich nunmehr gegen die Übertragung an die Schwester wandte, versprochen hatte, dieser werde später einmal den Hof bekommen. Der Grund für die Bejahung eines Rechtsmißbrauchs war also gerade jene Zusage gegenüber dem Sohn, zu der sich der Hofeigentümer, als er den Vertrag mit der Tochter schloß, in Widerspruch setzte. Die Problematik lag darin, daß das Versprechen, den Grundbesitz dem Sohn zu übertragen, nicht in der Form des § 313 BGB (gerichtliche oder notarielle Beurkundung) erteilt worden war, was an sich gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit hätte führen müssen. Wenn der Senat diese Polgerung damals nicht gezogen, sondern die formlose HofZusage als verbindlich anerkannt hat, so ließ er sich durch den Grundsatz von Treu und Glauben leiten (§ 242 BGB), der eine solche Ausnahmeregelung dringend erforderte. Biese Entscheidung setzt jedoch - was der Rechtsbeschwerdeführer übersieht - eine Vereinbarung zwischen dem Hofeigentümer und demjenigen, der nach seinem Willen den Hof erhalten soll, voraus, die von den Beteiligten trotz Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form als bindend angesehen wird. Es hat nicht verkannt, daß der Antragsteller seit seiner Jugend auf dem Hof gearbeitet und die Landwirtschaft im Hauptberuf erlernt Angebliche Äußerungen, wonach "der Sohn Heinrich selbstverständlich den Hof erben" werde, ließen sich damit erklären, daß der Erblasser den Antragsteller als ältesten Sohn kraft des im dortigen Bezirk geltenden Ältestenrechts als gesetzlichen Hoferben angesehen habe. Selbst wenn der Erblasser 1957 im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag ein privatschriftliches Testament zugunsten des Antragstellers errichtet haben sollte, wie dieser behaupte, zeigten doch die vorgetragenen Umstände, daß durch ein solches, jederzeit widerrufliches Testament noch keine rechtlich bindende Regelung der Hofnachfolge beabsichtigt gewesen sei. Zwar könne ein Pachtvertrag die Hofübergabe einleiten, aber er könne auch als Bewährungsprobe gemeint und ein Anzeichen dafür sein, daß der Hofeigentümer sich bezüglich der Hoffolge noch nicht endgültig habe entscheiden wollen (unter Bezugnahme auf Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Bas sei hier nach der Passung des Pachtvertrages, worin sich der Erblasser für den Pall erheblicher Streitigkeiten ausdrücklich ein Kündigungsrecht Vorbehalten habe, der Pall gewesen. Sicherung seines Lebensabends unterbreiten lassen, die der Antragsteller abgelehnt habe, dafür, daß es eben noch nicht zu einer Vereinbarung gekommen sei.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 7 HoefeO § 24 LwVG § 7 HoefeO § 313 BGB § 7 HoefeO § 44 LwVG
HofErblasserSohnBeschlußTestamentRechtsbeschwerdeHeinrich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw
i/7i	BESCHLUSS
in der LandwirtschaftsSache
 betreffend die Feststellung der Hoferbfolge in den im Grundbuch von	HO	Blatt	3276	eingetragene]!
Hof des inzwischen verstorbenen Bauern Heinrich XlH^Hsen. in hSH bei
 Beteiligte:
1. Landwirt Heinrich K
jun. m
bei
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch die Rechtsanwälte	und	flHH	j_n	p:
2. Hausfrau Rosa K a bei
 geb. Ki
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerde-gegnerin,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt	in
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat in der Sitzung vom 27. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr0 Rothe und Lr. Grell und der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Lechler
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirt Schafts Sachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. November 1970 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 900 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 4. Januar 1969 im Alter von 87 Jahren verstorbene Bauer Heinrich	sen*	in	HflB	(Erblasser)
war Eigentümer des eingangs bezeichneten rund 30 ha großen Hofes mit einem Einheitswert von 20 900 DM. Sein
 
ältester Sohn ist der Beteiligte zu 1, Landwirt Heinrich Kfm jun., geboren am fliHlB 1913; von den übrigen Kindern des Erblassers waren bei seinem Tode noch die am 22. Juni 1919 geborene Beteiligte zu 2, Hausfrau Rosa Kami geb. K|mit einem Maurermeister verheiratet ist, sowie die beiden jüngeren, ebenfalls verheirateten Töchter Ida und Alma und der jüngste Sohn Alfons am Leben.
Heinrich	jun. hatte seit seiner Schulent-
lassung auf dem elterlichen Hof gelebt. Er wurde dann Soldat kehrte 1949 aus der Kriegsgefangenschaft zu dem Hof zurück und arbeitete dort in der Folgezeit weiter. Er ist seit I960 verheiratet und hat zwei Kinder. Am 1. Mai 1957 verpachtete ihm sein Vater, der Erblasser, den Hof für die Lauer von zehn Jahren. Während der Pachtzeit kam es zwischen dem Vater einerseits und dem Sohn Heinrich und dessen Ehefrau andererseits zu Streitigkeiten, in deren Verlauf der Erblasser das Pachtverhältnis durch Rechtsanwaltsschreiben vom 11. Mai 1964 fristlos kündigte; in dem Schreiben hieß es ferner:
"Ihr Vater hat sich entschlossen, Ihnen den Hof nicht zu vererben. Lieses läßt er Ihnen mitteilen, damit Sie sich nach einer anderen Existenzmöglichkeit umsehen.M
Ungeachtet der Kündigung setzte Heinrich Kfl^B jun. die Bewirtschaftung des Hofes fort. Im Jahre 1966 stellte er bei dem zuständigen Landwirtschaftsgericht einen Pachtverlängerungsantrag. Über diesen wurde ebensowenig abschließend entschieden wie über eine vom Erblasser etwa
 zu der gleichen Zeit gegen Sohn und Schwiegertochter erhobene Räumungsklage; man einigte sich im November 1967 dahin, die Verfahren ruhen zu lassen, wobei davon ausgegangen wurde, daß der Pachtvertrag weiterlaufen und sich lediglich der Pachtzins erhöhen sollte.
Nachdem der Erblasser am 15. März 1966 zunächst testamentarisch zugunsten der Tochter Alma verfügt hatte, hob er diese letztwillige Verfügung durch ein weiteres notarielles Testament vom 21. September 1967 wieder auf und setzte nunmehr seine älteste Tochter Rosa (Beteiligte zu 2) zur Alleinerbin und Hoferbin ein. In beiden Testamenten - die zugleich Vermächtnisse für die Ehefrau und die übrigen Kinder enthielten - erwähnte Heinrich sen. das "bewußte Übergehen" seines ältesten Sohnes und bemerkte dazu insbesondere in dem zweiten Testament vom 21. September 1967:
"Mit Heinrich und seiner Frau lebe ich und meine Ehefrau im Streit. Vorschläge, die ich ihm habe unterbreiten lassen und durch die für die letzten Jahre meines und meiner Frau Leben gesichert worden wäre, hat er
 abgelehnt.....Mein Sohn Heinrich hat mir
 durch die Vorenthaltung des Hofes nach Beendigung der Pachtzeit Schaden zugefügt, der auf seinen Pflichtteil angerechnet werden soll."
Nach dem Tode des Erblassers hat Heinrich Kfll^P jun. im vorliegenden Verfahren den Antrag gestellt, festzustellen, daß er Hoferbe geworden sei. Er macht geltend, seine Schwester Rosa, die im Jahre 1950 den Maurermeister Ka^^pgeheiratet habe, sei nicht wirtschaftsfähig. Außerdem habe der Erblasser nicht rechtswirksam
 
zu ihren Gunsten über den Hof verfügen können, weil er zuvor bereits ihn, den Antragsteller, zu dem Hoferben bestimmt habe und hieran, obgleich die Bestimmung der gesetzlichen Form entbehrte, nach Treu und Glauben gebunden gewesen sei. Denn er, Antragsteller, habe ständig auf dem Hofe gearbeitet und diesen mehr als zehn Jahre als Pächter erfolgreich bewirtschaftet; ihm sei vom Erblasser wiederholt, insbesondere vor Abschluß des Pachtvertrages sowie anläßlich seiner Verheiratung, zugesagt worden, daß er den Hof erben werde. Den Anlaß zu den späteren Streitigkeiten habe ausschließlich der Erblasser selbst gegeben, der seine Schwiegertochter aus unerfindlichen Gründen gehaßt und ihr dauernd Schwierigkeiten gemacht habe.
Die Antragsgegnerin Rosa Kaf^^ kat ^as Vorbringen ihres Bruders bestritten, ist seinen rechtlichen Schlußfolgerungen entgegengetreten und hat um Feststellung gebeten, daß sie Hoferbin geworden sei. Sie hält sich für geeignet, den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften, und hat, um dies zu belegen, ihren beruflichen Werdegang sowie ihre und ihres Ehemannes wirtschaftlichen Verhältnisse im einzelnen geschildert.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag des Heinrich KfHI jun. stattgegeben und seine Hoferben-Eigenschaft festgestellt. Hiergegen ist von der Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt worden. Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts
 
aufgehoben, den Antrag des Antragstellers abgewiesen und die Feststellung getroffen, Hoferbin sei die Antragsgegnerin.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Er erstrebt mit ihr die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiederherstellung der vom Landwirtschaftsgericht getroffenen Entscheidung; hilfsweise beantragt er, die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin möchte die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen haben.
II.
Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zugelassen hat, wäre sie nur statthaft, wenn die im zweiten Absatz dieser Vorschrift angegebenen Voraussetzungen oder eine von ihnen erfüllt sind. Der Tatbestand des Abs. 2 Nr. 2 aaO liegt hier zweifelsfrei nicht vor. Infolgedessen hängt die Statthaftigkeit des Rechtsmittels davon ab, ob das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewiesen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG).
 
Daß dies der Pall sei, macht der Rechtsbeschwerde-führer geltend. Er verweist auf den Beschluß des Senats vom 16. Februar 1954, V BLw 60/53 (BGHZ 12, 286) und meint, die dort entwickelten Grundsätze seien vom Oberlandesgericht nicht beachtet worden. Es habe nämlich die vom Antragsteller begehrte Feststellung, er sei Hoferbe geworden, davon abhängig gemacht, daß der Erblasser sich schon zu Lebzeiten seinem Sohn gegenüber in einer Weise gebunden habe, die ein abweichendes Testieren nicht mehr zulasse, und es habe demgemäß geprüft, ob zwischen den beiden ein Übergabevertrag, ein Vorvertrag zu einem solchen oder ein Erbvertrag - wenn auch formlos, so doch ausnahmsweise nach Treu und Glauben wirksam - abgeschlossen worden sei. Auf das Zustandekommen eines solchen Vertrages komme es jedoch nach jenem Beschluß des Bundesgerichtshofs nicht an. Maßgebend sei danach vielmehr, ob der Erblasser mit den letztwilligen Verfügungen vom 15. März 1966 und 21. September 1967 in mißbräuchlicher Weise von seinem Hoferbenbestimmungsrecht aus § 7 HöfeO Gebrauch gemacht habe. Treffe letzteres zu, so seien die Testamente nichtig und es bedürfe dann keiner Beantwortung der Frage mehr, ob der Antragsteller durch einen formlosen Vertrag Hofesnachfolger geworden sei oder nicht. Denn Hoferbe sei er als ältestes Kind des Erblassers, da im Bezirk D|K Ältestenrecht gelte, bereits kraft Gesetzes (§§ 5, 6 HöfeO).
Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Einmal wäre, wenn eine Abweichung vorläge, die Rechtsbeschwerde damit allein noch nicht statthaft, sondern es müßte nach
§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG hinzukommen, daß der angefochtene Beschluß hierauf beruht, also die Entscheidung ohne die Abweichung anders ausgefallen sein würde. Insofern schon bestehen Zweifel wegen der weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts, das - ersichtlich im Sinne einer Hilfserwägung - den Standpunkt vertreten hat, selbst bei Vorliegen vertraglicher Abreden könne der Antragsteller aus ihnen nichts herleiten, weil sie der gesetzlich vorgeschriebenen Form entbehrten (§ 313 oder § 2276 BGB) und die Formnichtigkeit unter den hier gegebenen Umständen für ihn auch zu keinem schlechthin untragbaren Ergebnis führe. Daß der angefochtene Beschluß auch in diesem Punkt von einer Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte abgewichen sei, wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Ob bereits damit ihre Statthaftigkeit entfällt, mag indessen dahinstehen. Denn sie scheitert auf jeden Fall daran, daß in dem Beschluß, soweit er von der Notwendigkeit eines - wenn auch formlosen - Vertragsabschlusses ausgeht, keine Abweichung von den Ausführungen in BGHZ 12, 286 enthalten ist.
Wenn der Rechtsbeschwerdeführer jene frühere Entscheidung dahin verstehen möchte, sie stelle ausschließlich auf einen Mißbrauch des Rechts zur freien Hoferbenbestimmung ab, während dem Vorhandensein vertraglicher Abreden keine Bedeutung beigemessen werde, verkennt er den Gedankengang der dortigen Ausführungen und läßt ihren Zusammenhang außer acht. Richtig ist, daß der Senat damals - es ging um die Genehmigung eines Hofübergabevertrages zwischen Vater und Tochter - in Überein-
 
Stimmung mit den Vorinstanzen eine gegen die guten Sitten verstoßende und daher mißbräuchliche Ausübung der Rechte aus § 7 HöfeO angenommen und daraus den Schluß gezogen hat, der Vertrag entbehre der RechtsWirksamkeit. Allein er tat dies lediglich deshalb, weil der Hofübergeber sich zuvor schon anderweitig gebunden hatte. Auf Grund der Beweisaufnahme stand nämlich fest, daß der Vater seinem Sohn, der sein ganzes Leben hindurch als Mitarbeiter in dem landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen war und der sich nunmehr gegen die Übertragung an die Schwester wandte, versprochen hatte, dieser werde später einmal den Hof bekommen. Der Grund für die Bejahung eines Rechtsmißbrauchs war also gerade jene Zusage gegenüber dem Sohn, zu der sich der Hofeigentümer, als er den Vertrag mit der Tochter schloß, in Widerspruch setzte.
Die Problematik lag darin, daß das Versprechen, den Grundbesitz dem Sohn zu übertragen, nicht in der Form des § 313 BGB (gerichtliche oder notarielle Beurkundung) erteilt worden war, was an sich gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit hätte führen müssen. Wenn der Senat diese Polgerung damals nicht gezogen, sondern die formlose HofZusage als verbindlich anerkannt hat, so ließ er sich durch den Grundsatz von Treu und Glauben leiten (§ 242 BGB), der eine solche Ausnahmeregelung dringend erforderte. Maßgebend waren die besonderen Verhältnisse im Höferecht. Unter bestimmten, in dem früheren Beschluß näher dargelegten Voraussetzungen lassen sich, wenn nach dem bisherigen Verhalten der Beteiligten, namentlich ihren Erklärungen, Zusicherungen oder Ver-
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sprechungen, ein auf spätere Hofübergabe gerichteter tatsächlicher Zustand eingetreten ist, die gegenseitigen Beziehungen nur in der Weise befriedigend regeln, daß trotz Formmangels eine rechtsgeschäftliche Bindung bejaht wird. Biese Entscheidung setzt jedoch - was der Rechtsbeschwerdeführer übersieht - eine Vereinbarung zwischen dem Hofeigentümer und demjenigen, der nach seinem Willen den Hof erhalten soll, voraus, die von den Beteiligten trotz Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form als bindend angesehen wird. Freilich bedarf es keiner ausdrücklichen Abreden, die Übereinkunft kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden; so kann insbesondere, wenn der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof seinen Willen zu erkennen gegeben hat, dieser solle den Hof übernehmen, und wenn der Abkömmling sich hierauf eingestellt hat, darin eine vertragliche Vereinbarung liegen, die sich als Vorvertrag zu einem von beiden Teilen in Aussicht genommenen späteren Hofübergabevertrag kennzeichnen läßt (BGHZ 12, 286, 302 f). Fehlt es dagegen an einer - ausdrücklichen oder stillschweigenden -Vereinbarung (vgl. zu diesem Erfordernis auch BGHZ 23,
249, 252; Rdl 1966, 41, 43), dann ist für den geschilderten Grundsatz kein Raum.
Hiervon ist im vorliegenden Fall auch das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat nicht verkannt, daß der Antragsteller seit seiner Jugend auf dem Hof gearbeitet und die Landwirtschaft im Hauptberuf erlernt
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habe; auch möge der Erblasser in ihm ursprünglich seinen Hoferben gesehen haben. Jedoch fehlten - so heißt es im angefochtenen Beschluß weiter - hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß er sich in dieser Hinsicht bereits vertraglich gebunden hätte. Angebliche Äußerungen, wonach "der Sohn Heinrich selbstverständlich den Hof erben" werde, ließen sich damit erklären, daß der Erblasser den Antragsteller als ältesten Sohn kraft des im dortigen Bezirk geltenden Ältestenrechts als gesetzlichen Hoferben angesehen habe. Wenn Erblasser und Antragsteller unter diesen Umständen noch eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung hätten schließen wollen, hätte dies besonders in Erscheinung treten müssen. Selbst wenn der Erblasser 1957 im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag ein privatschriftliches Testament zugunsten des Antragstellers errichtet haben sollte, wie dieser behaupte, zeigten doch die vorgetragenen Umstände, daß durch ein solches, jederzeit widerrufliches Testament noch keine rechtlich bindende Regelung der Hofnachfolge beabsichtigt gewesen sei. Zwar könne ein Pachtvertrag die Hofübergabe einleiten, aber er könne auch als Bewährungsprobe gemeint und ein Anzeichen dafür sein, daß der Hofeigentümer sich bezüglich der Hoffolge noch nicht endgültig habe entscheiden wollen (unter Bezugnahme auf Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 7 HöfeO Anm. 53). Bas sei hier nach der Passung des Pachtvertrages, worin sich der Erblasser für den Pall erheblicher Streitigkeiten ausdrücklich ein Kündigungsrecht Vorbehalten habe, der Pall gewesen. Auch spreche die Erklärung im Testament vom 21. September 1967, der Erblasser habe Vorschläge zur
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Sicherung seines Lebensabends unterbreiten lassen, die der Antragsteller abgelehnt habe, dafür, daß es eben noch nicht zu einer Vereinbarung gekommen sei.
Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Grundsätzen in BGHZ 12, 286. Die behauptete Abweichung liegt daher nicht vor. Da die Rechtsbeschwerde sonach der Statthaftigkeit ermangelt, muß sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Grell