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BGH

Gericht: BGH

Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3o Zivilsenats - Senat für Xandv/irt-schaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28« November 1969 wird auf Kosten der Antragstollerin Grote Beeks (Beteiligte zu 1) als unzulässig verworfen* Dann brach er sein Studium ab und entschloß sich, Landwirt zu werden0 Dieser Entschluß wurde ausgelöst durch ein Schreiben des Rechtsanwalts seiner Base Grete PflHK die vom Grundbuchamt zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem noch auf den Namen des Großvaters Tobias HflBB* BHB eingetragenen Hof auf gef ordert worden war und in jenem Brief ihren beiden Vettern mit ausführlicher Begründung mitteilen ließ, daß sie sich für die Hoferbin halte» Lutz HBBB, der nach seiner Darstellung erst hierdurch Kenntnis von den Einzelheiten des großväterlichen Testaments erlangt haben will, nahm im Laufe der sich daran knüpfenden Verhandlungen den Standpunkt ein, er sei der Hoferbe, Seit Sommer 1968 wohnt er bei seiner Mutter in ZW und arbeitet auf dem etwa 40 ha großen Bauernhof seines Vetters Oetje BflHBpln DBBIBmit» Der Hof in iMist seit 1947 verpachtet; das Pachtverhältnis hat sich zuletzt 1965, da es nicht gekündigt wurde, vertragsgemäß bis zu dem Jahre 1971 verlängert» Im September 1968 beantragte Lutz bei dem Amtsgericht die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, wonach er Eigentümer dieses Hofes geworden sei (LwH 42/68)» Auf richterliche Anfrage äußerte sich die Landwirtschafts-kamner gutachtlich dahin, sie halte Lutz für wirtschaftsfähigo Bas Hoffolgezeugnis-Verfahren wurde im Dezember 1968 ausgesetzt, weil inzwischen Frau gemäß 2» Die Antragstellerin Grete PSi hat um Feststellung gebeten, daß sie Hoferbe geworden sei» Zur Begründung macht sie geltend, daß der Antragsgegner Lutz HMMinicht die Voraussetzungen des großväterlichen Testaments erfülle: Er sei mangels praktischer Erfahrungen und Kenntnisse in der Landwirtschaft nicht als "Bauer“ .anzusehen und könne auch aus finanziellen Gründen den Hof, auf dem kein Inventar vorhanden sei, nicht betreiben; eine Hofübernahme zu seinem 25» Geburtstage (27» Mai 1969) komme ohnehin nicht in Betracht, da der Hof noch bis 1971 in der Hand des Pächters verbleiben müsse» Im übrigen habe Lutz gar nicht die ernstliche Absicht, selber den Hof zu bewirtschaften; er wolle ihn vielmehr verkaufen oder verpachten» Der Antragsgegner hat dies bestritten und ist dem Vorbringen seiner Base entgegengetreten» Er hat beantragt, ihn selbst als Hoferben festzustellen, und trägt dazu vor: Wenn er zunächst eine andere Berufslaufbahn eingeschlagen habe, so liege der Grund darin, daß er als jüngerer Enkel des Ei-blasscrs erst die Entscheidung seines Bruders Bernd habe abwarten müssen» Nachdem von diesem 1968 endgültig auf den Hof verzichtet worden sei, habe er sich entschlossen, Bauer zu werden» Es sei im Sinne des Erblassers, wenn nicht die Antragsteilerin - die schon Miteigentümerin eines Ehegattenhofes sei sondern er als Träger des Familiennamens HflHHHB den Hof übernehme. Der Landwirtsberuf entspreche seiner Veranlagung und seinem Herkommen» Wie sehr er an diesem Beruf interessiert sei, gehe daraus hervor, daß er schon in den Semesterferien auf Höfen von Verwandten und Freunden mitgeholfen und sich auch im Rahmen seines Studiums eingehend mit landwirtschaftlichen Fragen (Biologie, Chemie, Geographie, angewandte Zoologie usw») beschäftigt habc0 Das Unterbleiben einer Kündigung des laufenden Pachtverhältnisses im Jahre 1965 dürfe ihm nicht angolastet werden» Da die Rechtsbeschv/erde im angefochtenen Beschluß nicht gemäß § 24 Abs» 1 LwVG zugelassen worden ist, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des zweit en Absatzes dieser Vorschrift statthafte Ein Pall nach Absatz 2 Nr„ 2 aaO liegt nicht vor» Infolgedessen hängt die Statthaftigkeit dos Rechtsmittels allein davon ab, ob das Oberlandes-gericht von der Entscheidung eines der in § 24 Abs<> 2 Kr» 1 LwVG genannten Gerichte abgewichen ist und sein Beschluß Daß auch der Erblasser Tobias HH0000£>ei seiner testamentarischen Bestimmung, der Hoferbe müsse “Bauer" geworden sein und ndie Landstello selbst bewirtschaften1/, auf den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit abgestellt habe, kann der Rechtsbeschwerde zugegeben werden, Angesichts der von ihr hervorgehobenen Vorstellungen des Erblassers über die erforderliche Eignung seines Erben im Zeitpunkt der Hofübernahme mag ferner eine sorgfältige Prüfung angezeigt gewesen sein, ob der Antragsgegner Lutz H0B0-der erst etwa ein Droivierteljahr vor dem Stichtag des 2?, Mai 1969 (Erreichung des 23» Lebensjahres) sein Berufsziol gewechselt hatte, diese Eignung wirklich besaß. so müsse die Wirtschaftsfähigkeit verneint werden» Die gleichen Grundsätze finden sich auch in dem weiteren von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß des Senats vom 6» Dezember I960? daß sich die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen nach Art und Größe des jeweiligen Hofes zu richten hätten» Mit diesen Ausführungen steht aber auch der jetzt angofochteno Beschluß des Oberlandesgerichts im Einklang» Daß und gegebenenfalls in v/elchen Einzelheiten hier von ihnen abgewichen worden wäre? um mit Hilfe seiner Familie den Hof ordnungsgemäß selbständig bewirtschäften zu können (S„ 218 aaO)„ ln dem jetzt zur Entscheidung stehenden Fall hat jedoch eine solche Prüfung des Antragsgegners Lutz stattgefundeno Er wurde zweimal ausführlich vom Beschwerdegericht vernommen? "durch die landwirtschaftlichen Beisitzer des Beschwerde-gerichts" vorzunchmen, so ist im vorliegenden Fall auch diesem Erfordernis genügt wordene Denn als der Antragsgegner über die für seine fachliche und persönliche Eignung maßgeblichen Punkte gehört wurde, waren die an der Entscheidung als Richter beteiligten beiden Landwirte zugegen» Es erscheint ausgeschlossen, daß gerade sie bei Erörterung von Fragen aus ihrem Fachgebiet sich untätig verhalten und nicht ihrerseits aktiv mit in die Prüfung eingegriffen haben sollten» Das entspricht unter den hier gegebenen Umständen der Erfahrung und bedurfte keiner besonderen Hervorhebung im angefochtenen Beschluß; auch das Protokoll vom 28» November 1969 ergibt nichts Gegenteiliges» Ist mithin keine Abweichung von den vorgenannten Vcrfahrungsgrundsätzen dargetan, so erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Einwände der Rechtsbeschv/erde zu diesem Punkt, daß nämlich der Hof seit 19^7 "ohne lobendes und totes Inventar" verpachtet gewesen sei (während es sich nach der Darstellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 22• August 1969, S» 3, um "eiserne" Verpachtung handeln soll) und daß deshalb das Ober-landesgericht den Zustand der Ländereien und Hofgebäude an Ort und Stolle hätte feststellen müssen» Ob aus diesem Grunde der angeführte Beschluß etwa inhaltliche Mängel aulweist, könnte vom Senat nur dann untersucht worden, wenn zuvor die Statthaftigkeit der Rechtsbeschv/erde gemäß § 2h Lv/VG feststünde» Daran aber fehlt es hier» 3o Ebenfalls den Inhalt der Entscheidung und kein Abzeichen von einem Beschluß des Bundesgerichtshöfe betreffen die Angriffe der Rechtsbeschv/erde gegen die Würdigung, die das Oberlandesgericht den Feststellungen des Landwirtschaftsoberrats Claudi hat zuteil werden lassen«. Die vom Oberlandesgericht aus dem Claudi*sehen Gut achten und aus den Bekundungen des Zeugen Oet je gezogenen Schlüsse beschränken sich nicht, wie die Rechts beschwerde einwendet, auf die Feststellung von “Intelligenz, Fleiß und Gelehrigkeit“ des Antragsgegners«, Vielmehr geht es dabei um seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, seine realistische Einschätzung der wirtschaftlichen Möglichkeiten, seinen ernsthaften Willen, praktischer Landwirt zu werden, und seine innerliche Verbundenheit mit den neuen Beruf* Die angefochtene Entscheidung steht daher nicht im Widerspruch zu dem Beschluß vom 11 * Juli 1961, V BLw 26/60, RdL 1961, 264, v/orin der Senat ausgeführt hat (S„ 266 aaO), zur Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit genüge nicht, daß der Eine Abweichung von dem genannten Beschluß vermag die Rechtsbeschv/erdo ferner nicht mit der Behauptung darzutun, das Gutachten Claudi und die Zeugenaussage liefen der Lebenserfahrung und der Logik zuwider; denn das trifft nicht zu0 Baß Lutz wie ihm seitens der Antragstellerin vor geworfen wurde, sich nur "pro forma" und "nach außenhin für das Gericht" in der Landwirtschaft betätige, um die testamentarischen Voraussetzungen zu dem Hoferwarb zu erfüllen, sieht das Oberlandesgericht rechtsirrtumsfrei als widerlegt ane RdL 1962, 237 der Senat die Feststellungen des damaligen Beschwerdegerichts über den Finanzbedarf und die Ertragslage als unzureichend bemängelt und die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens für notwendig erachtet hat, so geschah dies im Hinblick auf die besonderen Umstände des dort entschiedenen Falles: Es handelte sich um einen stark verschuldeten Hof von 75,9^61 ha mit 83 300 DM Elnhoitswert; nach der Sachlage bestanden erhebliche Zweifel, ob die Witwe des bisherigen Hofeigentümors, die den Betrieb übernehmen wollte, der bereits vorhandenen Schuldenlast finanziell gewachsen war und ob sie überhaupt genügend Erfahrung Verständnis für die allgemeinen marktv/irtschaftlichen Verhältnisse besaß» Der Hof dagegen, um den es Jetzt geht, ist nicht nur um mehr als die Hälfte kleiner, sondern es fehlt hier vor allem auch Jeder Anhaltspunkt für eine Verschuldung; daß sic vorliege, war von der Antragstollerin in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden; ausweislich der Grundakten, die zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sind in Abteilung III dos Grundbuchs keinerlei Belastungen eingetragen» Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, Geld für etwa fehlendes Inventar zu beschaffen, waren nicht erkennbar» Es stellt daher keine Abweichung von dem genannten Beschluß dar, daß das Obcr-ianöesgericht kein besonderes Gutachten über die Finanzlage cingeholt und sich mit der Feststellung begnügt hat, der Antragsgegner könne bei seinen Bewirtschaftungs-plänen auch die - nach dem Bewoisergebnis ihm zugesagte -Hilfe von Verwandten in Rechnung stellen» V BLw 26/60, RdL 1961, 264 vorliegen, wenn das Beschwerdegericht bei Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit einen äußerst milden Maßstab angelegt hat, obgleich unter den gegebenen Umständen eine strenge Beurteilung dieser Frage geboten war» Letzteres mag hier der Fall gewesen sein, da es sich bei der Antragstellern und dem Antragsgegner um Angehörige der gleichen Hoferbenordnung handelt {BGH aaO)» Allein cs ist nicht ersichtlich, daß das Obcrlandesgcrieht dies verkannt und die Anforderuingen, die gs an die Wirtschaftsfähigkeit des .Antragsgegners stellen mußte, zu gering bemessen hätte«, Zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes trägt die Rechtsbeschwerde lediglich vor, der angefochteno Beschluß weiche von zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab; das trifft indessen, wie im vorstehenden dargelegt wurde, nicht zu (vgl» auch den Beschluß des Senats vom 17«, März 1966, V BLw -51/65).

Zitierte Normen: § 6 HoefeO § 45 LwVG
HofLandwirtPrüfungLutzAntragsgegnerBeschlußRechtsbeschwerdeWirtschaftsfähigkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BIv; 1/70
BESCHLUSS
in der landv/irtschaftssache
 lo
Antragsteller in und Reehtsbeschv;erde-führerin,
- im Rechtsbeschv/erdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt
2*
Antragsgegner und Recbtsbeachwerde-gegner 5
- im Recbtsbesebwerdeverlahren vertreten durch Rechtsanwalt ,	|
3»
4 «	>
5 o	L
6o
2
Dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für landwirtschaftssachen hat in der Sitzung von 4o Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Augustin, der Bundesrichter Br» Rothe und Br» Groll und der landwirtschaftlichen Beisitzer Lechler und Komp
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3o Zivilsenats - Senat für Xandv/irt-schaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28« November 1969 wird auf Kosten der Antragstollerin Grote Beeks (Beteiligte zu 1) als unzulässig verworfen*
Ber Geschäftswert wird für das Rechtsbe-schwordeverfahren auf 34 060 BM festgesetzt*
Gründe
I*
1. Ber am	1954	verstorbene	Xandv/irt	Tobias
 hflHHHHI in kflHü (Ostfriesland) war Eigentümer eines Hofes von 32,4930 ha mit einem Einheitswert von 34 060 BM*
Hit Testament vom 30« Marz 1948 bestimmte er zu Erben des hoffreien Vermögens seinen damals noch lebenden Sohn Hinrich (Vater der Beteiligten zu 1 und 5)p seine beiden Töchter (Beteiligte zu 3 und 4) und die Vfitwc seines 1947 verstorbenen Sohnes Theodor (Muttor der Beteiligten zu 2 und 6);
 
der Hof sollte den beiden damals noch minderjährigen Söhnen Theodors, Bernd (Beteiligter zu 6) und Lutz (Beteiligter zu 2), zufallen, während der Erblasser das Nießbrauchsrecht am Hof bis zur Volljährigkeit seiner Enkel den vorgenannten vier Personen übertrug. In einem späteren, als “Nachfugc1* bezoichneten Testament vom 2. August 1952 änderte der Erblasser diese Regelung, soweit sie den Hof betraf, wie folgt ab:
"Mein Enkelkind Bernd HHHHIlBmuß, wenn er Eauer wird, die Landstelle mit dem 2$» Lebensjahr selbst bewirtschaften» Wird Berndkein Bauer, so fällt die Landstelle an mein Enkelkind Lutz HBH|o Auch dieser muß bis zu dem 25« Lebensjahr die Landstelle selbst bewirt schäften» übernimmt einer von diesen beiden die Landstolle, so muß derjenige den anderen zeitentsprechend abfinden, welches durch Beratung der Onkel und Tanten festzusetzen ist» Der Genieß von der Landstelle gehört meinen Kindern Hinrich, Gretchen, Gesine nebst meiner Schwiegertochter1 Hertha HMHHHpbis zu dem Zeitpunkt, wo einer die Landstelle selbst bewirtschaftet» Wird keiner von den beiden Enkel-kindorn Bauer, so bekommt mein Sohn Hinrich HflHHB die Hof stelle »"
Hinrich	verstarb	1966 unter Hinterlassung
 eines Testaments, worin er mit Bezug auf den Hof in ^■■■bestimmt hatte:
"Sollten nach der-Nachfuge zu dem Testament meines Vaters »»» von meinen Neffen Bernd und Lutz v«. keiner bis zu ihrem 25» Lebensjahr Bauer werden und den Hof übernehmen, fällt der Hof an mich» Zur Hoferbin bestimme ich meine Tochter Grete Pi geh»
 
Grete FHB (Beteiligte zu 1) ist mit einem Landwirt verheiratet; sie und ihr Ehemann bev/irtschaften gemeinsam einen Hof in WflBIBo Theodor HBBI^BP, der Vater von Bernd und Lutz, war Diplomingenieur in Von dort siedelte die Familie nach Kriegsende ins flBHHB übero Der ältere Bruder Bernd war, als der Großvater im Jahre 1954 starb, Banklehrling und ist jetzt Bankkaufmann; sein 25« Lebensjahr vollendete er 19620 Lutz HBiBI^B? geboren am 27, Mai 1944, legte im Frühjahr 1964 die Reifeprüfung ab und studierte anschließend bis zu dem Sommersemester 1968 Philosophie und Naturwissenschaft»
Dann brach er sein Studium ab und entschloß sich, Landwirt zu werden0 Dieser Entschluß wurde ausgelöst durch ein Schreiben des Rechtsanwalts seiner Base Grete PflHK die vom Grundbuchamt zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem noch auf den Namen des Großvaters Tobias HflBB* BHB eingetragenen Hof auf gef ordert worden war und in jenem Brief ihren beiden Vettern mit ausführlicher Begründung mitteilen ließ, daß sie sich für die Hoferbin halte» Lutz HBBB, der nach seiner Darstellung erst hierdurch Kenntnis von den Einzelheiten des großväterlichen Testaments erlangt haben will, nahm im Laufe der sich daran knüpfenden Verhandlungen den Standpunkt ein, er sei der Hoferbe, Seit Sommer 1968 wohnt er bei seiner Mutter in ZW und arbeitet auf dem etwa 40 ha großen Bauernhof seines Vetters Oetje BflHBpln DBBIBmit»
In Winter 1968/69 besuchte er die Landwirtschaftsschule in WB und nahm außerdem an einem vierwöchigen Land-masehinenkursus teil»
 
Der Hof in iMist seit 1947 verpachtet; das Pachtverhältnis hat sich zuletzt 1965, da es nicht gekündigt wurde, vertragsgemäß bis zu dem Jahre 1971 verlängert» Im September 1968 beantragte Lutz	bei	dem	Amtsgericht	die	Erteilung eines Hoffolgezeugnisses,
 wonach er Eigentümer dieses Hofes geworden sei (LwH 42/68)» Auf richterliche Anfrage äußerte sich die Landwirtschafts-kamner gutachtlich dahin, sie halte Lutz	für
 wirtschaftsfähigo Bas Hoffolgezeugnis-Verfahren wurde im Dezember 1968 ausgesetzt, weil inzwischen Frau	gemäß
§ 37 Abs» 1 Buchst» f LVO Antrag auf gerichtliche Feststellung der Hoferbfoige gestellt und damit das vorliegende Verfahren (LwH 51/68) in Gang gebracht hatte»
2» Die Antragstellerin Grete PSi hat um Feststellung gebeten, daß sie Hoferbe geworden sei» Zur Begründung macht sie geltend, daß der Antragsgegner Lutz HMMinicht die Voraussetzungen des großväterlichen Testaments erfülle: Er sei mangels praktischer Erfahrungen und Kenntnisse in der Landwirtschaft nicht als "Bauer“ .anzusehen und könne auch aus finanziellen Gründen den Hof, auf dem kein Inventar vorhanden sei, nicht betreiben; eine Hofübernahme zu seinem 25» Geburtstage (27» Mai 1969) komme ohnehin nicht in Betracht, da der Hof noch bis 1971 in der Hand des Pächters verbleiben müsse» Im übrigen habe Lutz	gar nicht die
 ernstliche Absicht, selber den Hof zu bewirtschaften; er wolle ihn vielmehr verkaufen oder verpachten»
 
Der Antragsgegner hat dies bestritten und ist dem Vorbringen seiner Base entgegengetreten» Er hat beantragt, ihn selbst als Hoferben festzustellen, und trägt dazu vor: Wenn er zunächst eine andere Berufslaufbahn eingeschlagen habe, so liege der Grund darin, daß er als jüngerer Enkel des Ei-blasscrs erst die Entscheidung seines Bruders Bernd habe abwarten müssen» Nachdem von diesem 1968 endgültig auf den Hof verzichtet worden sei, habe er sich entschlossen, Bauer zu werden» Es sei im Sinne des Erblassers, wenn nicht die Antragsteilerin - die schon Miteigentümerin eines Ehegattenhofes sei sondern er als Träger des Familiennamens HflHHHB den Hof übernehme. Der Landwirtsberuf entspreche seiner Veranlagung und seinem Herkommen» Wie sehr er an diesem Beruf interessiert sei, gehe daraus hervor, daß er schon in den Semesterferien auf Höfen von Verwandten und Freunden mitgeholfen und sich auch im Rahmen seines Studiums eingehend mit landwirtschaftlichen Fragen (Biologie, Chemie, Geographie, angewandte Zoologie usw») beschäftigt habc0 Das Unterbleiben einer Kündigung des laufenden Pachtverhältnisses im Jahre 1965 dürfe ihm nicht angolastet werden»
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat festgestollt, daß die Antragstellerin Grete	Hoferbin
 des Hofes l'W^ir« 120 sei« Gegen diesen Beschluß ist vom Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt worden» Das Oberlandcsgericht hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und, unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages der Antragstollerin Grete PflHB die
■7
I
Hof folge in den Hof MB® Nr» 120 nach dem Tode des eingetragenen Eigentümers, Landwirt Tobias H®®|®B (21 «Juli 1954) wie folgt festgestellt:
Hoferbe sei bis zu seinem Tode am 3» Oktober 1966 der Landwirt Hinrich	gewesen;
danach sei Hoferbin die Ehefrau Grete P®B geb„ H®B®® gev/orden;
am 27 o Mai 1969 sei dann der Nacherbfall ein-getreten; seither sei Hoferbe der Landwirt, früher Student, Lutz
3o Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschv/erde der Antragstellerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erstrebte Der Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweiseno
XX o
Da die Rechtsbeschv/erde im angefochtenen Beschluß nicht gemäß § 24 Abs» 1 LwVG zugelassen worden ist, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des zweit en Absatzes dieser Vorschrift statthafte Ein Pall nach Absatz 2 Nr„ 2 aaO liegt nicht vor» Infolgedessen hängt die Statthaftigkeit dos Rechtsmittels allein davon ab, ob das Oberlandes-gericht von der Entscheidung eines der in § 24 Abs<> 2 Kr» 1 LwVG genannten Gerichte abgewichen ist und sein Beschluß
 
auf dieser Abweichung beruht. Das behauptet die Rechtsbeschwerdeführerin; sie verweist auf fünf Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, zu denen der oberlandesgerichtliche nach ihrer Meinung im Widerspruch steht. Ein Vergleich dieser Beschlüsse mit dem angefochtenen ergibt jedoch Keine Abweichung,
1, Bei den angeführten Vergleichsentscheidungen ging es jeweils um die Wirtschaftsfähigkeit, wie sie in § 6 Abs, 6 HöfeO (jetzt in der Fassung des Ersten Ändorungsgosetzcs vom 24, August 1964, BGBl, I 693} ge-
setzlich geregelt ist. Danach scheidet als Hoferbe aus, wer nicht wirtschaftsfähig ist; das gilt insbesondere, wenn der Betreffende die ordnungsmäßige BewirtSchaffung der zu übernehmenden Grundstücke zu dem Nachteil der allgemeinen Ernährungslago gefährden würde. Daß auch der Erblasser Tobias HH0000£>ei seiner testamentarischen Bestimmung, der Hoferbe müsse “Bauer" geworden sein und ndie Landstello selbst bewirtschaften1/, auf den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit abgestellt habe, kann der Rechtsbeschwerde zugegeben werden, Angesichts der von ihr hervorgehobenen Vorstellungen des Erblassers über die erforderliche Eignung seines Erben im Zeitpunkt der Hofübernahme mag ferner eine sorgfältige Prüfung angezeigt gewesen sein, ob der Antragsgegner Lutz H0B0-der erst etwa ein Droivierteljahr vor dem Stichtag des 2?, Mai 1969 (Erreichung des 23» Lebensjahres) sein Berufsziol gewechselt hatte, diese Eignung wirklich besaß. Daß indessen das Oberlandesgericht gegen seine Prüfungspflicht verstoßen und dabei die vom Bundesgerichts*
 
hof entwickelten Grundsätze außer acht gelassen habe ist nicht ersichtlich»
Im Beschluß von 3« April 1951? V BLw 1/50? auf den sich die Rechtsbeschwerde beruft? hat der Senat den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit dahin umschrieben? der in Betracht komrnendo Hofeserbc müsse nach seiner Erziehung? Ausbildung und bisherigen Verbindung mit der Landwirtschaft geeignet sein? den von ihm zu übernehmenden Hof (nicht irgendeinen landwirtschaftlichen Betrieb) ordnungsgemäß zu bewirtschaften; er müsse ohne weiteres in der Lage sein? den Hof in einer Woise zu bewirtschaften? daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft entstünden? als sie auch bei jedem anderen neu auf ziehenden? den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auf dem Hofe gewachsenen Landwirt eintreten würden; sei ihm dies nicht im Wege eines schnellen Sichzurechtfindens möglich? sondern bedürfe ob dazu einer längeren Umstollungszoit (einer Art Lehrzeit)? so müsse die Wirtschaftsfähigkeit verneint werden» Die gleichen Grundsätze finden sich auch in dem weiteren von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß des Senats vom 6» Dezember I960? V BLw 8/60? RdL 1961? 315? und es wird dort noch hinzugefügt? daß sich die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen nach Art und Größe des jeweiligen Hofes zu richten hätten» Mit diesen Ausführungen steht aber auch der jetzt angofochteno Beschluß des Oberlandesgerichts im Einklang» Daß und gegebenenfalls in v/elchen Einzelheiten hier von ihnen abgewichen worden wäre? vermag die Rochtsbeschwerde nicht aufzuzeigen»
-10-
2o Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20» Februar 1951? V BLw 121/49? RdL 1951? 216? den die Rechtsbeschwerde ferner als Vergleichsentscheidung bezeichnet hat* beanstandet das Unterbleiben einer eingehenden Befragung (Prüfung) des damaligen Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor den Beschwerdegericht? durch die zu klären gewesen wäre? ob dieser tatsächlich über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfüge? um mit Hilfe seiner Familie den Hof ordnungsgemäß selbständig bewirtschäften zu können (S„ 218 aaO)„ ln dem jetzt zur Entscheidung stehenden Fall hat jedoch eine solche Prüfung des Antragsgegners Lutz	stattgefundeno Er wurde zweimal
 ausführlich vom Beschwerdegericht vernommen? insbesondere am 28o November 1969 vor dem vollbesetzten Senat (also einschließlich der landwirtschaftlichen Beisitzer) und in Gegenwart eines Vertreters der LandwirtSchaftskammer? wobei die Tatrichter den bereits aus der übrigen Beweisaufnahme (Zeugenaussage BfBHB) gewonnenen Eindruck? daß er sich gut zu dem Landwirt eigne« und sich diesem Beruf mit Lust und Liebe sowie endgültig und auf die Dauer zugewandt habe, bestätigt gefunden habeno Der Antragsgegner hat bei dieser Vernehmung? wie der angefochtene Beschluß feststollt? Vorstellungen und Pläne darüber entwickelt, wie er den Hof anfassen und bewirtschaften wolle; seine Äußerungen ließen Sachkunde und eine gebührende Berücksichtigung der gegebenen i;irtschaftliehen Möglichkeiten erkenneno Wenn der Bundesgerichtshof in den Beschlüssen vom 11o Juli 1961, V BLw 26/60? RdL 1961? 264 und vom 10. Juli 1962? V BLw 2/62? RdL 1962? 237 zusätzlich noch verlangt hat? die Prüfung des Hofbewerbers sei
 
"durch die landwirtschaftlichen Beisitzer des Beschwerde-gerichts" vorzunchmen, so ist im vorliegenden Fall auch diesem Erfordernis genügt wordene Denn als der Antragsgegner über die für seine fachliche und persönliche Eignung maßgeblichen Punkte gehört wurde, waren die an der Entscheidung als Richter beteiligten beiden Landwirte zugegen» Es erscheint ausgeschlossen, daß gerade sie bei Erörterung von Fragen aus ihrem Fachgebiet sich untätig verhalten und nicht ihrerseits aktiv mit in die Prüfung eingegriffen haben sollten» Das entspricht unter den hier gegebenen Umständen der Erfahrung und bedurfte keiner besonderen Hervorhebung im angefochtenen Beschluß; auch das Protokoll vom 28» November 1969 ergibt nichts Gegenteiliges»
Ist mithin keine Abweichung von den vorgenannten Vcrfahrungsgrundsätzen dargetan, so erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Einwände der Rechtsbeschv/erde zu diesem Punkt, daß nämlich der Hof seit 19^7 "ohne lobendes und totes Inventar" verpachtet gewesen sei (während es sich nach der Darstellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 22• August 1969, S» 3, um "eiserne" Verpachtung handeln soll) und daß deshalb das Ober-landesgericht den Zustand der Ländereien und Hofgebäude an Ort und Stolle hätte feststellen müssen» Ob aus diesem Grunde der angeführte Beschluß etwa inhaltliche Mängel aulweist, könnte vom Senat nur dann untersucht worden, wenn zuvor die Statthaftigkeit der Rechtsbeschv/erde gemäß § 2h Lv/VG feststünde» Daran aber fehlt es hier»
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3o Ebenfalls den Inhalt der Entscheidung und kein Abzeichen von einem Beschluß des Bundesgerichtshöfe betreffen die Angriffe der Rechtsbeschv/erde gegen die Würdigung, die das Oberlandesgericht den Feststellungen des Landwirtschaftsoberrats Claudi hat zuteil werden lassen«. Daß dieser sein Gutachten vod 12» November 1968 nicht in gegenwärtigen Verfahren, sondern zu den Akten LwH 42/68 erstattet hatte, stand übrigens einer Verwertung nicht entgegen, da jene Akten in beiden Vorinstanzen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (vglo Protokolle vom 26«, Februar und 28«, November 1969)» Claudi wurde zudem im xermin vom 260 Februar 1969 in Anwesenheit der Antragstellerin und ihres Rechtsanwalts mündlich vernommen»
Die vom Oberlandesgericht aus dem Claudi*sehen Gut achten und aus den Bekundungen des Zeugen Oet je gezogenen Schlüsse beschränken sich nicht, wie die Rechts beschwerde einwendet, auf die Feststellung von “Intelligenz, Fleiß und Gelehrigkeit“ des Antragsgegners«, Vielmehr geht es dabei um seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, seine realistische Einschätzung der wirtschaftlichen Möglichkeiten, seinen ernsthaften Willen, praktischer Landwirt zu werden, und seine innerliche Verbundenheit mit den neuen Beruf* Die angefochtene Entscheidung steht daher nicht im Widerspruch zu dem Beschluß vom 11 * Juli 1961, V BLw 26/60, RdL 1961, 264, v/orin der Senat ausgeführt hat (S„ 266 aaO), zur Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit genüge nicht, daß der
 
Hofbewcrbor bei gelegentlicher Mithilfe in der Landwirtschaft sowie bei mechanischen Verrichtungen, die keine besonderen landwirtschaftlichen Kenntnisse erforderten, großen Fleiß gezeigt und sich als gelehrig, eifrig und umsichtig erwiesen habe. Eine Abweichung von dem genannten Beschluß vermag die Rechtsbeschv/erdo ferner nicht mit der Behauptung darzutun, das Gutachten Claudi und die Zeugenaussage	liefen der Lebenserfahrung und
 der Logik zuwider; denn das trifft nicht zu0 Baß Lutz wie ihm seitens der Antragstellerin vor geworfen wurde, sich nur "pro forma" und "nach außenhin für das Gericht" in der Landwirtschaft betätige, um die testamentarischen Voraussetzungen zu dem Hoferwarb zu erfüllen, sieht das Oberlandesgericht rechtsirrtumsfrei als widerlegt ane
4o Y/enn im Beschluß vom 10 * Juli 1962, V BLw 2/62,
RdL 1962, 237 der Senat die Feststellungen des damaligen Beschwerdegerichts über den Finanzbedarf und die Ertragslage als unzureichend bemängelt und die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens für notwendig erachtet hat, so geschah dies im Hinblick auf die besonderen Umstände des dort entschiedenen Falles: Es handelte sich um einen stark verschuldeten Hof von 75,9^61 ha mit 83 300 DM Elnhoitswert; nach der Sachlage bestanden erhebliche Zweifel, ob die Witwe des bisherigen Hofeigentümors, die den Betrieb übernehmen wollte, der bereits vorhandenen Schuldenlast finanziell gewachsen war und ob sie überhaupt genügend Erfahrung
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und. Verständnis für die allgemeinen marktv/irtschaftlichen Verhältnisse besaß» Der Hof dagegen, um den es Jetzt geht, ist nicht nur um mehr als die Hälfte kleiner, sondern es fehlt hier vor allem auch Jeder Anhaltspunkt für eine Verschuldung; daß sic vorliege, war von der Antragstollerin in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden; ausweislich der Grundakten, die zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sind in Abteilung III dos Grundbuchs keinerlei Belastungen eingetragen» Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, Geld für etwa fehlendes Inventar zu beschaffen, waren nicht erkennbar» Es stellt daher keine Abweichung von dem genannten Beschluß dar, daß das Obcr-ianöesgericht kein besonderes Gutachten über die Finanzlage cingeholt und sich mit der Feststellung begnügt hat, der Antragsgegner könne bei seinen Bewirtschaftungs-plänen auch die - nach dem Bewoisergebnis ihm zugesagte -Hilfe von Verwandten in Rechnung stellen»
5° Eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG kann nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11» Juli 1961? V BLw 26/60, RdL 1961, 264 vorliegen, wenn das Beschwerdegericht bei Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit einen äußerst milden Maßstab angelegt hat, obgleich unter den gegebenen Umständen eine strenge Beurteilung dieser Frage geboten war» Letzteres mag hier der Fall gewesen sein, da es sich bei der Antragstellern und dem Antragsgegner um Angehörige der gleichen Hoferbenordnung handelt {BGH aaO)» Allein cs ist nicht ersichtlich, daß das Obcrlandesgcrieht dies verkannt und die Anforderuingen,
 
die gs an die Wirtschaftsfähigkeit des .Antragsgegners stellen mußte, zu gering bemessen hätte«, Zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes trägt die Rechtsbeschwerde lediglich vor, der angefochteno Beschluß weiche von zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab; das trifft indessen, wie im vorstehenden dargelegt wurde, nicht zu (vgl» auch den Beschluß des Senats vom 17«, März 1966, V BLw -51/65).
6o Soweit die Antragstollerin die Testamentsauslegung des Oberlandesgcrichts angroift, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es dabei ’um den Inhalt der angefochtenen Entscheidung gehto Diesen vermag der Senat mangels Statthaftigkeit der Re chtsbe schwer de nicht zu untersuchen»
7» Da es sonach an den Voraussetzungen des § 24 Abs» 2 Nr«, 1 LwVG fehlt, muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Prüfung alr unzulässig verworfen werden«,
 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, v/oboi zu den Kosten, die die Recht sbeschv/erdeführerin zu tragen hat, auch die dem Rechtsbeschwerdegegner im Rechtste sclwerde verfahren erwachsenen aussorgericht liehen Kosten gehören (§ 45 LwVG), dio Festsetzung des Ge-schäftswerts auf § 33 LwVG, § 44 Abs» 4 Buchst, b LVO,
§ 19 Abs» 2 KostOo
 Br„ Augustin	Rothe	Dr»	Grell