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BGH

Gericht: BGH

Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtsehaftssachen in der Sitzung vom 20* Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin sowie der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Br. Grell und der landv/irtschaftlichen Beisitzer Buresch und Raither beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11, Zivilsenats - Senat für Landwirtschafts-sachen - des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 1953 haben die Eheleute Franz und Viktoria und ihre Kinder Engelbert M|0, Frau Theresia Ageborene Josef und Andreas vor dem Notariat Sinsheim/Elsenz (Notar Justizrat Hermann - AZ: H 927/53 Amtsgerichtsbezirk Sinsheim/Elsenz Reg.Abt. II, Aktenpack 14 Nr. 14) einen Erbverzichtsvertrag, Erbvertrag und trbergabevertrag geschlossen. April 1910 haben sich die Eheleute Franz und Viktoria gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. fügungsrecht mit der Maßgabe vor, daß nach dem Tode des einen Teils von ihnen der überlebende Teil jederzeit auch letztv/illig über diese Grundstücke frei verfügen kann.. März 1957 haben die Eheleute Franz und Viktoria sowie ihre Kinder Engelbert Frau Therese gcb. In jener Urkunde haben die Anv/esenden unter Abschnitt A einen "Erbverzichtsvertrag und Erbvertrag" vereinbart. Laut Ehe- und Erbvertrag vom 7.4.1910 haben Franz und Viktoria sich gegenseitig zu Allcinerbcn eingesetzt, Eies soll auch weiterhin gelten; es wird dies hier nur zur Klarstellung bemerkt. Für den Fall, daß beim Tode des längstleben-den Elternteils der Sohn Josef leben sollte, verzichten seine drei Geschwister hiermit auf ihr Erbrecht und auf ihr Pflichtteilsrecht auch an Nachlaß des längstlebenden Elternteils. ...Dieser Vertrag soll, wie bereits erwähnt, an die Stelle des Erbverzichts- und Erbvertrages vom 20° Juli 1953 treten. Bas Landratsamt Mindelheim, Grundstückverkehrs-behörde, hat durch Endbescheid vom 29* September 1964 (Nr. II/4 - 1888 - GV) den GrundStücksüberlassungsvertrag zu dem Teil unter Auflagen genehmigt. Unterkammlach entweder an den Molkereibesitzer Josef in Unterkammlach oder an einen anderen ausübenden Landwirt zu angemessenen Bedingungen zu veräußern oder aber in Unterkamralach eine ausreichende landwirtschaftliche Hofs teile zu schaffen und von ihr aus die Grundstücke zu bewirtschaften* Bis die Auflage erfüllt wird, haben die Erwerber die Grundstücke an Josef oder an einen anderen ausübenden Landwirt zu verpachten. Das Landv/irtschaftsgericht hat den Beschluß Josef nicht mitgeteilt. Der Überlassungsvertrag sei unwirksam, er vereitle sein Anrecht und höhle den Erbvertrag und Erbverzichtsvertrag vom 4. Wirtschaftlich bildeten ferner die von der Mutter an seine Schwester Theresia und den Ehemann Josef überlassenen Grundstücke mit seinem, des Josef Anwesen eine Einheit. Hilfsweise erstrebt der Rechtsbeschwerdeführer unter Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts dem Grundstücksüberlassungsvertrag vom 17. Juli 1964 die Genehmigung zu versagen, soweit es sich nicht um die Grundstücke PI.Nr. 1848, Bannlohteil, Wald, zu 0,2420 ha und Fl.Nr. 1695, In Unterkammlach, Ackerland (Bauplatz) zu 0,1491 ha handelt. Schließlich beantragt der Beteiligte zu 3 erneut, unter Bezugnahme auf § 7 GrdstVG das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Widerspruch im Grundbuch bezüglich der durch Überlassungsvertrag vom 17. Pic Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft, weil es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. - nicht nur die Aussicht - erworben, nach dem Tode der Beteiligten zu 1 ihr Alleinerbe zu sein. Diese Anwartschaft richte sich nur auf den Nachlaß der Mutter, also ihr Vermögen bei ihrem Tode. Die Mutter habe sich gegenüber ihrem Sohn Josef nicht verpflichtet, auch nicht stillschweigend, zu Lebzeiten Uber ihr Vermögen nicht zu verfügen (§ 137 Satz 2 BGB). Allerdings dürfe die Mutter ihr Recht, zu Lebzeiten über ihr Vermögen frei zu verfügen, nicht mißbrauchen, um in böser Absicht das künftige Erbrecht des Sohnes, des Beteiligten zu 3, zu vereiteln oder zu schmälern. November 1955 - V BLw 31/55 (BdL 1956) 87 sei der allgemeine Rechtsgrundsatz entwickelt worden, daß in Genehmigungsverfahren die Wirksamkeit des zur Genehmigung anstehenden In solchem Palle solle nach dieser Entscheidung unter der genannten Voraussetzung der Dritte am Verfahren materiell beteiligt sein und ein Beschwerderecht haben. Es ergebe sich daher für den vorliegenden Pall die Frage, ob der Überlassungsvertrag zugunsten der Eheleute vom 17. Juli 1964 mit Rücksicht auf den Erbverzichts- und Erbvertrag vom 4. also nach § 134 BGB oder aus den Gründen des § 138 BGB unwirksam sei» Die Präge sei nach dem Bes chv/ordevorbx ingen zu bejahen« Selbst überlassungsvertrag an sich wirksam gewesen wäre, wenn der hätte er nach dem Grundstückverkehrsgesetz wegen unwirtschaft licher Zerschlagung auch unter den durch Beschluß vom 23» Dezember 1964 des Landwirtschaftsgerichts verfügten Auflagen nicht genehmigt werden dürfen. Fehlt es hieran, ist die Beschwerde unzulässig» Dem Oberlandesgericht ist darin beizutreten, daß durch die Genehmigung der "Grundstücksüberlassung" vom 17» Juli 1964 kein Hecht des Beteiligten zu 3 im Sinne des § 20 Abs. 1 pgG beeinträchtigt wird. Wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt, richtet sich die durch den Erbvertrag vom 4. Durch den Erbvertrag ist die Beteiligte zu 1 nach § 2286 BGB in ihrem Recht, Uber ihr Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt. Die Präge, ob die Beteiligte zu 1, dieses ihr gesetzlich zustehende VerfUgungsrecht etwa mißbraucht hat, um das Erbanwartschaftsrecht des Beteiligten zu 3 zu vereiteln oder zu schmälern, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu erörtern. Während sich ein Übergabevertrag über eine nicht der Höfeordnung unterliegende Besitzung nur als Rechtsgeschäft unter Lebenden erweist, ist ein solcher Vertrag Uber eine der Höfeordnung unterliegende Besitzung Rechtsgeschäft unter Lebenden und vorweggenommene Erbfolge (§§ 7, 17 Abs. 1 HöfeO). Er bedarf gemäß §§ 16, 17 HöfeO der Genehmigung, Uber die das Landwirtschaftsgericht nach Maßgabe der Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes und der etwa in Betracht kommenden Bestimmungen der Höfeordnung zu entscheiden hat» Aus dieser Besonderheit heraus erklärt sich der Standpunkt des Senats im Beschluß vom Bo November 1955, die Präge der Wirksamkeit des Übergabevertrags könne angesichts des früher geschlossenen Erbvertrags (§ 2289 BGB) nicht dahingestellt bleiben, sie müsse vielmehr geprüft und sachlich besehieden werden (vglo die Beschlüsse vom 19. Die Beteiligte zu 1 hat sich nach den irrtumsfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts ihm gegenüber auch nicht verpflichtet, zu ihren Lebzeiten über ihr Vermögen nicht zu verfügen. Dem Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, einen Widerspruch nach § 7 Abs. 2 GrdstVG im Grundbuch eintragen zu lassen, kann nicht entsprochen werden, da die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind.

Zitierte Normen: § 7 GrdstVG § 24 LwVG § 2286 BGB § 22 LwVG § 20 FGG § 2286 BGB § 17 HoefeO § 2289 BGB § 7 GrdstVG
GrundstückBeteiligteErbvertragvertragenbeteiligtNachlaßJosefGenehmigungBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V_BLv/_l/68
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
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 Vertrages vom 17 * Notars I)r. Karl L
Juli 1964 (Urkunden-Rolle Nr-
1299 des
 Beteiligte^
1 .
2.
3-
2
Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtsehaftssachen in der Sitzung vom 20* Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin sowie der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Br. Grell und der landv/irtschaftlichen Beisitzer Buresch und Raither
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11, Zivilsenats - Senat für Landwirtschafts-sachen - des Oberlandesgerichts München vom 28.
Juni 1967 wird einschließlich des Antrags, einen Widerspruch im Grundbuch eintragen zu lassen, auf Kosten des Beteiligten zu 3, der den übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeVerfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbe-sehwerdeverfahren auf 1? 000 BM festgesetzt.
Gründe :
r.
Im Ehe- und Erbvertrag vom 7. April 1910 (Geschäfts-register Hr. 433 des Notars Albert R^mH^ in haben die Eheleute Franziskus	und	Viktoria
 Gütergemeinschaft vereinbart. Bie Gemeinschaft ist mit den Kindern nicht fortzusetzen. Bie Ehegatten haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Beim Tode des zu-erst versterbenden Ehegatten sollte der überlebende Gatte
 den erbberechtigten Nachkommen zwei Drittel des reinen Nachlasses zu gleichen Stammteilcn als Vermächtnis bar ausweisen. Viktoria	hatte	das Anwesen Haus Nr.^^
in	im Wert von 16 000 Mark (Friedensmark),
Franziskus	ein elterliches Vermögen von 5 000 Mark
(Friedensmark) in die Ehe eingebracht*
Am 20. Juli 1953 haben die Eheleute Franz und Viktoria	und	ihre Kinder Engelbert M|0, Frau Theresia
 Ageborene	Josef	und	Andreas	vor
 dem Notariat Sinsheim/Elsenz (Notar Justizrat Hermann
 - AZ: H 927/53 Amtsgerichtsbezirk Sinsheim/Elsenz Reg.Abt. II, Aktenpack 14 Nr. 14) einen Erbverzichtsvertrag, Erbvertrag und trbergabevertrag geschlossen. Darin heißt es in Abschnitt A. Erbverzichtsvertrag und Erbvertrag: Herr Engelbert	Frau	Therese	gcb.
und Herr Andreas	verzichten	hiermit	zugunsten	ihres
 Bruders Herrn Josef	auf	ihr	Erbrecht	und	auf	ihr
 pflichtteilsrecht am Nachlaß ihrer Eltern Franz	und
 Viktoria ........Nach dem Ehe- und Erbvertrag vom 7. April 1910 haben sich die Eheleute Franz und Viktoria gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Sie bestimmen hiermit, daß beim Tode des Längst lebenden von ihnen ihr Nachlaß an ihren Sohn Josef	fallen	soll.	Josef
 soll also Erbe des längstlebenden Elternteils sein. ... Bezüglich ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke behalten sich Franz und Viktoria	jederzeit	das	freie	Ver-
fügungsrecht mit der Maßgabe vor, daß nach dem Tode des einen Teils von ihnen der überlebende Teil jederzeit auch
 letztv/illig über diese Grundstücke frei verfügen kann..
Therese A^Hfc geb.	erhält	von	ihren	Eltern	außer-
halb dieser Urkunde noch Zuwendungen zur Gleichstellung,
 
und zwar aus den landwirtschaftlichen Grundstücken.
Am 4. März 1957 haben die Eheleute Franz und Viktoria	sowie	ihre	Kinder	Engelbert	Frau
 Therese	gcb.	Josef	und	Andreas
 vor dem Notariat 5 in Heidelberg (Notar Justizrat Hermann - Aktenzeichen: 5 H 135/57 - Amtsgeriehtsbezirk Heidelberg Heg.Abt. II Heidelberg, Aktenpack 13 Nr. 45) einen Erbverzichts- und Erbvertrag geschlossen. In ihm heißt cs: Eie Erschienenen nehmen Bezug auf die Urkunde des Notariats Sinsheim/Elsenz vom 20. Juli 1953 (H 927/53). In jener Urkunde haben die Anv/esenden unter Abschnitt A einen "Erbverzichtsvertrag und Erbvertrag" vereinbart.
Jener Vertrag enthält verschiedene Unklarheiten ....
Um alle Zweifel zu beheben, soll jener Vertrag, also Abschnitt A des Vertrags vom 20. Juli 1953 aufgehoben und neu beurkundet werden. Anstelle des früheren Vertrages erklären daher die Anwesenden hier zur Öffentlichen Beurkundung folgenden neuen Erbverzichtsvertrag und Erbvertrag:
(I.) Laut Ehe- und Erbvertrag vom 7.4.1910 haben Franz	und Viktoria	sich	gegenseitig zu
 Allcinerbcn eingesetzt, Eies soll auch weiterhin gelten; es wird dies hier nur zur Klarstellung bemerkt.
Eie vier Kinder der Bhelet^^MPp, nämlich ____
Engelbert Mflp, Therese aJBp geborene Mppp Josef MpPl und Andreas	verzichten	hiermit
 für sich und für ihre Abkömmlinge auf ihr Erbrecht und auf ihr Pflichtteilsrecht am Nachlaß des erstversterbenden Elternteils. Ber überlebende Ehegatte ist also Vollerbe, kann also über den Nachlaß des Erstversterbenden vollkommen frei verfügen.
 
(II.) Für den Fall, daß beim Tode des längstleben-den Elternteils der Sohn Josef	leben	sollte,
 verzichten seine drei Geschwister hiermit auf ihr Erbrecht und auf ihr Pflichtteilsrecht auch an Nachlaß des längstlebenden Elternteils. Es ist also dann der Sohn Josef	Alleinerbe	des	längstleben-
den Elternteils. Pies wird hiermit fürsorglich noch erbvertraglich vereinbart. ...
Dieser Vertrag soll, wie bereits erwähnt, an die Stelle des Erbverzichts- und Erbvertrages vom 20° Juli 1953 treten.
Am 15° März 1961 haben die Eheleute Franz und Viktoria	ein	privatschriftliches gemeinsames Testament
 errichtet. Darin haben sie bestimmt, daß ihre Tochter Theresia	die Grundstücke Flur Nr. 1846, Bannloh-
teil, Wald, und Flur Nr. 1695? Guggenberger Wiese, von den Eltern erhält.
Am 13° Februar 1962 ist Franziskus	gestorben.
Seine durch Erbschein als Alleinerbin ausgewiesenc Witwe Viktoria	hat mit Grundstücksüberlassungsvertrag vom 17. Juli 1964 (Urkunden-Holle Nr. 1299 des Notars Dr. Karl in Mindelheim) an ihre Tochter Theresia geb.	die	mit ihrem Ehemann Josef	in	Güter-
gemeinschaft lebt, zu dem Eigentum und Gesamtgut der Gütergemeinschaft folgende Grundstücke Überlassen und aufgelassen (Grundbuch des Amtsgerichts Mindelheim für TJnter-kammlach Band 10 Blatt 436 und Band 9 Blatt 340):
a) £inen^ Mitei£pz ur_ Hälfte an
 Fl.Nr. 203? Schleifwegäcker?	zu	2,7431	ha
b) die ganzen Grundstückes
 Fl.Nr. 559? Fischbachmähder, Grünland, zu 1,4504 ha Fl.Nr.1695? Guggenberger Mahd, Wiese, zu 0,4770 ha
6
Fl.Nr.1848, Bannlohteil, Wald,
 Fl*Nr. 526, Jauchetmähder, Grünland,
 Fl.Nr. 221, In Unterkammlach, Ackerland (Bauplatz)
Fl.Nr. 279? Schleifwegäcker,
 zu 0,2420 ha zu 1,0424 ha
 zu 0,1491 ha zu 1,8440 ha.
Ben Wert der an Theresia	überlassenen	Grund-
stücke haben die Vertragspartner in der Urkunde mit 17 000 DM angegeben. Bas Landratsamt Mindelheim, Grundstückverkehrs-behörde, hat durch Endbescheid vom 29* September 1964 (Nr. II/4 - 1888 - GV) den GrundStücksüberlassungsvertrag zu dem Teil unter Auflagen genehmigt. Auflagenfrei hat das Landratsamt die Veräußerung der Grundstücke;
Fl.Nr.1848, Bannlohteil, Wald,	zu	0,2420	ha
 Fl.Nr. 221, In Unterkammlach, Ackerland
(Bauplatz)	zu	0,1491	ha
 gelassen.
Bas Landratsamt hat den Bescheid Josef	nicht
 mitgeteilt. Dieser hatte sich als Bürgermeister der Gemeinde Unterkammlach und privat am 10. August 1964 zur Sache geäußert.
Gegen den Bescheid des Landratsamts hat Josef
 rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Amtsgericht Mindelheim, Landwirtschaftsgericht, hat durch Beschluß vom 23. Dezember 1964 zur Sache entschieden. Es hat die Auflagen des Landratsamts geändert;
Bis spätestens 1. Juli 1968 haben die Erwerber die Grundstücke Fl.Nr. 279? 526, 559 und 1695, ferner den Miteigentumshälfteanteil am Grundstück Fl.Nr. 203 der Gemarkung
1
 
Unterkammlach entweder an den Molkereibesitzer Josef
 in Unterkammlach oder an einen anderen ausübenden Landwirt zu angemessenen Bedingungen zu veräußern oder aber in Unterkamralach eine ausreichende landwirtschaftliche Hofs teile zu schaffen und von ihr aus die Grundstücke zu bewirtschaften* Bis die Auflage erfüllt wird, haben die Erwerber die Grundstücke an Josef	oder
 an einen anderen ausübenden Landwirt zu verpachten.
Der Beschluß ist der Übergeberin, Josef und Thei'esia sowie dem Landratsarat zugestellt worden. Da diese kein Rechtsmittel eingelegt haben, hat der Urkundebeamte bestätigt, daß der Beschluß rechtskräftig geworden ist.
Das Landv/irtschaftsgericht hat den Beschluß Josef nicht mitgeteilt.
Dieser hat gegen die Entscheidung des Landwirtschafts■ gerichts am 28. Februar 1966 Beschwerde eingelegt. Er hat gebeten, den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts aufzuheben und den Überlassungsvertrag nicht zu genehmigen.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Er sei am Genehmigungsverfahren beteiligt und darum zur Beschwerde befugt. Nach dem Erbvertrag und Erbverzichtsvertrag vom 4. März 1957 habe er ein Anrecht auf die Grundstücke. Diese sollten nach dem Tod der Mutter ihm als Alleinerben des überlebenden Elternteils zufallen. Der Überlassungsvertrag sei unwirksam, er vereitle sein Anrecht und höhle den Erbvertrag und Erbverzichtsvertrag vom 4. März 1957 aus. Wirtschaftlich bildeten ferner die von der Mutter an seine Schwester Theresia	und	den Ehemann Josef
 überlassenen Grundstücke mit seinem, des Josef	Anwesen
 eine Einheit. Von der Hofstelle seines Anwesens aus würden
 
sie schon seit über 35 Jahren bewirtschaftet. pie,c wirtschaftliche Einheit werde durch den tjberlassungsvertrag zerschlagen. Pies stehe im Widerspruch zu dem Grundstückverkehrsgesetz.
Pas Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Pagegen hat der Beteiligte zu 3 Rechtsbeschwerde eingelegt. Er bittet in erster Linie, den Beschwerdebeschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Besehwerdegericht zurückzuverweisen. Hilfsweise erstrebt der Rechtsbeschwerdeführer unter Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts dem Grundstücksüberlassungsvertrag vom 17. Juli 1964 die Genehmigung zu versagen, soweit es sich nicht um die Grundstücke PI.Nr. 1848, Bannlohteil, Wald, zu 0,2420 ha und Fl.Nr. 1695, In Unterkammlach, Ackerland (Bauplatz) zu 0,1491 ha handelt. Schließlich beantragt der Beteiligte zu 3 erneut, unter Bezugnahme auf § 7 GrdstVG das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Widerspruch im Grundbuch bezüglich der durch Überlassungsvertrag vom 17. Juli 1964 an die Eheleute A^U^ veräußerten Grundstücke einzutragen mit Ausnahme der Grundstücke Flur Nr. 1695 und 1848.
Pie Beteiligten zu 1 und 2 bitten» das Rechtsmittel zurückzuweis en.
II.
Pic Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft, weil es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Pas Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg.
 
A)	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Beschwerde sei unzulässig. Der Beteiligte zu 3 sei nicht beschwerdeberechtigt. Der angefoehtene Beschluß beeinträchtige keines seiner Rechte unmittelbar. Br habe durch den Erbvertrag vom 4. März 1957 zwar die Anwartschaftt
- nicht nur die Aussicht - erworben, nach dem Tode der Beteiligten zu 1 ihr Alleinerbe zu sein. Diese Anwartschaft richte sich nur auf den Nachlaß der Mutter, also ihr Vermögen bei ihrem Tode. Zu ihren Lebzeiten könne sie Uber ihr Vermögen frei verfügen (§ 2286 BGB). Das gelte auch, soweit sie es vom Vater ererbt habe. Insoweit sei sie nicht Vorerbin und der Beteiligte zu 3 nicht zu dem Nacherben berufen. Die Mutter habe sich gegenüber ihrem Sohn Josef nicht verpflichtet, auch nicht stillschweigend, zu Lebzeiten Uber ihr Vermögen nicht zu verfügen (§ 137 Satz 2 BGB). Für das Gegenteil hätten sich im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Allerdings dürfe die Mutter ihr Recht, zu Lebzeiten über ihr Vermögen frei zu verfügen, nicht mißbrauchen, um in böser Absicht das künftige Erbrecht des Sohnes, des Beteiligten zu 3, zu vereiteln oder zu schmälern. Die Frage, ob ein solcher Mißbrauch vorliege, sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
B)	Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde im wesentlichen vor: Das Oberlandesgericht habe Verfahrensvorschriften verletzt und insbesondere verkannt, daß der Rechtsbeschwerdeführer Beteiligter und beschwerdeberechtigt sei. Im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1955 - V BLw 31/55 (BdL 1956) 87 sei der allgemeine Rechtsgrundsatz entwickelt worden, daß in Genehmigungsverfahren die Wirksamkeit des zur Genehmigung anstehenden
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Vertrags dann nicht gleichgültig und dahingestellt bleiben könne, wenn "ein Dritter an dem Vertrage nicht Beteiligter dessen Nichtigkeit geltend mache und durch die Genehmigung oder Zustimmung einen Hechtsverlust erleiden wurde". In solchem Palle solle nach dieser Entscheidung unter der genannten Voraussetzung der Dritte am Verfahren materiell beteiligt sein und ein Beschwerderecht haben.
Es ergebe sich daher für den vorliegenden Pall die Frage, ob der Überlassungsvertrag zugunsten der Eheleute vom 17. Juli 1964 mit Rücksicht auf den Erbverzichts- und Erbvertrag vom 4. März.1957, also nach § 134 BGB oder aus den Gründen des § 138 BGB unwirksam sei» Die Präge sei
 nach dem Bes chv/ordevorbx ingen zu bejahen« Selbst
 überlassungsvertrag an sich wirksam gewesen wäre,
 wenn der hätte
 er nach dem Grundstückverkehrsgesetz wegen unwirtschaft licher Zerschlagung auch unter den durch Beschluß vom 23» Dezember 1964 des Landwirtschaftsgerichts verfügten Auflagen nicht genehmigt werden dürfen.
C)	Gegenstand der Prüfung im Hechtsbeschwerdever-fahren ist allein die' Präge, ob dem Beteiligten zu 3 ein Beschwerderecht zusteht. Nach § 22 Abs. 1 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Hecht durch die Entscheidung beeinträchtigt wird (§ 9 LwVG i.V.m. § 20 Abs» 1 FGG)»
Fehlt es hieran, ist die Beschwerde unzulässig» Dem Oberlandesgericht ist darin beizutreten, daß durch die Genehmigung der "Grundstücksüberlassung" vom 17» Juli 1964 kein Hecht des Beteiligten zu 3 im Sinne des § 20 Abs. 1 pgG beeinträchtigt wird.
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Wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt, richtet sich die durch den Erbvertrag vom 4. März 1957 erworbene Erbanwartschaft des Beteiligten zu 3 nur auf das Vermögen seiner Mutter, der Beteiligten zu 1, das bei ihrem Tod vorhanden ist. Durch den Erbvertrag ist die Beteiligte zu 1 nach § 2286 BGB in ihrem Recht, Uber ihr Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt. Die Präge, ob die Beteiligte zu 1, dieses ihr gesetzlich zustehende VerfUgungsrecht etwa mißbraucht hat, um das Erbanwartschaftsrecht des Beteiligten zu 3 zu vereiteln oder zu schmälern, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu erörtern. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 8. November 1955 - V BLw 31/55 (RdL 1956, 87) zu § 17 HöfeO ausgesprochen, daß im Ge-nehmigungs- und Zustimmungsverfahren die materiell-reehtliche Wirksamkeit des Vertrags zu prüfen ist, wenn für einen am Vertrag nicht Beteiligten durch die Genehmigung oder Zustimmung ein Rechtsverlust eintreten wurde, und daß in diesen pällen einem unv/irksamen Vertrag die Genehmigung bzw. Zustimmung zu versagen ist. Der in jener Entscheidung niedergelegte Rechtsgrundsatz kann aber auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden (vgl. Beschluß des Senats vom 13. März 1951 - V BLw 133/50,
RdL 1951, 301). Dort ging es um die Übergabe eines Hofes im Sinne der Höfeordnung, hier geht es um die Überlassung einzelner "walzender” Grundstücke, die außerhalb des Geltungsbereichs der Höfeordnung liegen. Während sich ein Übergabevertrag über eine nicht der Höfeordnung unterliegende Besitzung nur als Rechtsgeschäft unter Lebenden erweist, ist ein solcher Vertrag Uber eine der Höfeordnung unterliegende Besitzung Rechtsgeschäft unter Lebenden und vorweggenommene Erbfolge (§§ 7, 17 Abs. 1 HöfeO).
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Er bedarf gemäß §§ 16, 17 HöfeO der Genehmigung, Uber die das Landwirtschaftsgericht nach Maßgabe der Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes und der etwa in Betracht kommenden Bestimmungen der Höfeordnung zu entscheiden hat» Aus dieser Besonderheit heraus erklärt sich der Standpunkt des Senats im Beschluß vom Bo November 1955, die Präge der Wirksamkeit des Übergabevertrags könne angesichts des früher geschlossenen Erbvertrags (§ 2289 BGB) nicht dahingestellt bleiben, sie müsse vielmehr geprüft und sachlich besehieden werden (vglo die Beschlüsse vom 19. Februar 1952 - VBLw 14/51, BdL 1952, 132, 133 und vom 4. Oktober 1967 - V BLw 19/67; ferner Wöhrmann, Landv/irtschaftsrecht 2. Auflage HöfeO § 17.Anm. 72 mit weiteren Nachweisen).
V/eiterhin ist zu den Angriffen der Reehtsbesehwerde-begründung zu bemerken: Die Genehmigungspflicht im landwirtschaftlichen GrundStücksverkehr stellt eine öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkung dar, die durch die Erteilung der Genehmigung beseitigt wird. Ben Vertragspartnern steht gegen die Genehmigung eines Übergabever-trags kein Beschwerderecht zu. Auch für den am Überlassungs-Vertrag vom 17. Juli 1964 nicht beteiligten Rechtsbeschwerdeführer führt die Erteilung der Genehmigung zu keinem Rechtsverlust. Er behält die ihm im Erbvertrag vom 4. März 1957 zugedachte Rechtsstellung. Die Beteiligte zu 1 hat sich nach den irrtumsfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts ihm gegenüber auch nicht verpflichtet, zu ihren Lebzeiten über ihr Vermögen nicht zu verfügen. Er vermag schließlich die Frage, ob die Beteiligte zu 1 das ihr nach § 2286 BGB zustehende freie Verfügungsreeht etwa mißbraucht hat, in einem besonderen Rechtsstreit zu klären.
 
Im übrigen ist im Hinblick auf das Vorbringen des Rechts-* be3chv/erdefUhrers, eine Genehmigung der Veräußerung sei "nicht möglich", weil die Veräußerung zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung seiner Besitzung führt, auf folgendes hinzuweisen. Die Genehmigungspflicht im landwirtschaftlichen Grund Stücks verkehr ist im öffentlichen Interess eingeführt worden. Dessen Wahrung ist ausschließlich Aufgabe der zuständigen Behörden. Weder die Vertragsteile noch ein am Vertrag nicht Beteiligter, der ein Interesse an der Versagung der Genehmigung hat, sind berechtigt, im Wege der Beschwerde gegen die Genehmigung gesetzliche Versagungsgründe geltend zu machen (vgl. Beschluß des Senats vom 28. Mai 1962 - V BLw 10/62 S. 7).
Da hiernach das Beschwerdegericht rechtsirrtumsfrei das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 mangels Beschwer für unzulässig erachtet hat, sind die sonstigen Rügen des Rechtsbeschwerdeführers gegenstandslos.
Der Überlassungsvertrag vom 17. Juli 1964 ist nach Mitteilung der Beteiligten am 3. Juni 1966 im Grundbuch vollzogen worden. Dem Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, einen Widerspruch nach § 7 Abs. 2 GrdstVG im Grundbuch eintragen zu lassen, kann nicht entsprochen werden, da die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind.

Abs.
- H -
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 45 1 I-v/VG.
Dr. Augustin
 Dr. Piepenbrock
 Dr. Groll