Bie Rechtsbesehwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Gelle, Senat für Land-wirtsehaftSsacheh, vom 7» Bezember 1966 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3), der dem Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Beehtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat. Ber Hechtsbeschwerdeführer ist der Bruder des Erblassers friedrieh HflHÜB der einen Hof in Uenzen zur Große von 50,1826 ha und mit einem Binheitswert von 59 400 BM hinterlassen hat. Der Erblasser hatte den Landwirt Burchard adoptiert und mit ihm am 10• Februar 1961 einen Erbvertrag geschlossen, in dem er seine Ehefrau zur Hofesvorerbin, den Adoptivsohn zu dem Hofcsnacherben einsetzte. In ihm erklärten sie, sie seien sich darüber einig, daß die Bestimmung im Erbvertrage über dio Vor- und Hacherbfolge unwirksam und der Adoptivsohn des Erblassers Höfesorbe geworden sei. »Bio Parteien sind sich darüber einig, daß der im Grundbuch von UflmBBand fli Bl. flP auf den Hamen des Vollmeiero Hermann üBBBB eingetragene Grundbesitz in Größe von 5,5063 ha ganz oder anteilmäßig zu dem Hof gehört. Nunmehr wandte sich der Hechtsbeschwerdeführer mit einer Reihe von Eingaben an das Landwirtschaftsgericht, mit denen er »alle möglichen Rechtsmittel gegen die Maßnahmen, die das Gericht getroffen hat», einlegteo Er machte geltend, der Adoptionsvertrag, in dem sein Bruder den Landwirt Bur chard H0H-KflHB an Kindes Statt angenommen hat, sei nichtig. Er meinte, es habe ein Ehegattenhof Vorgelegen, so daß die Witwe des Erblassers kraft Gesetzes Vorerbin geworden und eine Zustimmung des Gerichts nicht erforderlich gewesen sei. Hier sei die Beschwerde nach dem Willen des Beschwerdeführers dahin auszulegen, daß mit ihr sogleich im zv/eiten Hechtszug die Einziehung bewirkt werden soll. Br trage selbst vor, daß, falls der Vergleich nichtig wäre, die Hechte seiner Schwägerin, der V/itwe des Erblassers, als Vorerbin wieder aufleben würden. Abgesehen davon, daß seine Ansicht, der Hof des Erblassers sei ein Ehegattenerbhof gewesen, unzutreffend sei, bleibe nicht ersichtlich, wieso in diesem Fall Hechte des Beschwerdeführers (odor etwa Die Hechte des Beschwerdeführers an der andern Hälfte hätten durch den Vergleich nicht berührt werden können und seien auch nicht berührt worden. Der Hechtsbeschwerdeführer habe das Vorgehen der nach dem Tod dos Adoptivvaters den notariellen Erbvertrag als nicht wirksam bezeichnet hatte, gegenüber der um Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HÖfeO nachsuchenden Witwe HfllHHB^l8 oin Unrecht angesehen. Auf Grund gerichtlichen Vergleichs sei als Hoferbe eingetragen worden und die Witwe erhalte eine der üblichen Renten. Er, der Bechtc-* beschwerdeführer, hätte vielleicht zugunsten der Witwe HBHHB, aber nicht zugunsten einer ihm völlig fremden Person verzichtet, zu demal er wisse, daß es zwischen den Eheleuten H0HHB und dem Adoptivsohn zu erheblichen Differenzen gekommen sei und man über den Verzicht auf die Adoption in Verhandlung getreten sei. Wenn es zu einer Auseinandersetzung wegen des Miteigentums komme, sei es ein erheblicher Unterschied, ob die Kontrahenten freie Entscheidung hätten oder ob einer von ihnen erbhofrechtlich gebunden sei und einer Genehmigung bedürfe. Bio behördliche Genehmigung sollte jetzt aber unter der Bedingung erteilt werden, daß die Witwe HjHHHI ihre persönlichen Grundstücke auch verkaufe. 1. ein Versagen der Genehmigung des Erbvertrags sei unmöglich, die Vorerbschaft hätte nicht genehmigt zu werden brauchen; Ohne Hechtsverstoß hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, daß der Beteiligte zu 3) nicht beschwerdeberechtigt ist. Bei Prüfung der Frage, ob er in seinen Hechten beeinträchtigt ist, hatte das Oberlandcsgericht von der Beurteilung der Sach-und Rechtslage auszugehen, wie er selbst sie an^ stellte, also zu untersuchen, ob dann, wenn seine Beurteilung zutrifft, ein Recht des Beteiligten zu 3) beeinträchtigt wäre. Wenn der gerichtliche Vergleich vom 30 * März 1966, wie der Beteiligte zu 3) behauptet, nichtig wäre, könnte die Witwe HflüBl auf Grund des Erb- Br wäre nach §§ 5 9 6 HöfeO als weiterer Hof erbe nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Erbvertrag vom 10« Februar 1961 und die Adoption durch den Erblasser unwirksam wären. Der Erwerb von 5 ha Land ”in den sechziger Jahren” durch die Witwe führte diese Eigenschaft nicht herbei. Da der Beteiligte zu 3) die Unwirksamkeit des Erbvertrags auf die nicht zutreffende Ansicht gründet, der Hof dos Erblassers sei ein Bhegattonhof gewesen, die "lotztv/illigen Hofes Verfügungen hätten nur gemeinschaftlich getroffen werden -können” und da er im übrigen oine angebliche Nichtigkeit des Erbvertrags nach § 138 BGB nicht naher belegt hat, ist vom rechtsgültigen Bestand der den Rechtsbeschwerdeführer als Erben aus-schließenden erbvertraglichen Regelung auszugehen. Da das Hoffolgezeugnis die Vermutung begründet, daß das im Zeugnis angegebene Erbrecht zusteht und zugunsten des Beteiligten zu 3) der Inhalt dos Erbscheins, soweit die Vermutung reicht, als richtig gilt, ist bei der gegebenen Sachund Rechtslage kein Grund dafür ersichtlich, daß er sich nicht mit ihm aue-cinandeisusctzen vermöchte (§§ 18 HöfeO, 2365 ? “vielleicht zugunsten der Witwe HlHK aber nicht zugunsten einer ihm völlig fremden Person“ auf seine Hechte als Miteigentümer verzichtet “hätte“. Schließlich werden Hechte des Rechtsbeschwerdoführors nicht dadurch unmittelbar beeinträchtigt, daß der früher dem Erblasser gehörende Anteil an der im Miteigentum stehenden Parzelle als Hofbestandteil im Hoffolgeseug-nis aufgeführt ist.
BUNDESGERICHTSHOF Y_bt,w_i^67 BESCHLUSS in der Land v/irt schaftssache betreffend das Hoffolgezeugnis nach dem am 11. August 1964 in Uenzen verstorbenen Landwirt Friedrich HHB bezüglich des im Grundbuch von USHH Band 9 Bl* eingetragenen Hofes* 1. Landwirt Burchard in UflBB Hr. Antragsgegner und Rechtsbeschv;erde-gegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Br. Br MM Straße 2. Witwe Eleonore HlHHUgeh. W 3» Landgerichtsrat i.R. Br. H aus Ul zu 3: Antragsteller, Beschv/erdeführer und Eechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt W. H< HiHI-Rhld. 9 Straße ß - // Per V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung von 23. Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbroek und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller beschlossen; Bie Rechtsbesehwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Gelle, Senat für Land-wirtsehaftSsacheh, vom 7» Bezember 1966 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3), der dem Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Beehtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat. Ber Geschäftswert wird für das Hechtsbc-schwerdeverfahren auf 3 000 BM festgesetzt. Gründe : I. Ber Hechtsbeschwerdeführer ist der Bruder des Erblassers friedrieh HflHÜB der einen Hof in Uenzen zur Große von 50,1826 ha und mit einem Binheitswert von 59 400 BM hinterlassen hat. Ber Beehtsbecchwerdc-führer ist zur Hälfte Miteigentümer eines im Grundbuch von Uenzen Band 11 Bl. 242 eingetragenen Grund- Stücks zur Größe von 5,5063 ha. Bio andere Hälfte gehörte dem Erblasser. Im Grundbuch ist noch der Vater des Erblassers und des Rechtsbeschwerdeführers als Eigentümer eingetragen. Der Erblasser hatte den Landwirt Burchard adoptiert und mit ihm am 10• Februar 1961 einen Erbvertrag geschlossen, in dem er seine Ehefrau zur Hofesvorerbin, den Adoptivsohn zu dem Hofcsnacherben einsetzte. Hach dem loddes Erblassers beantragte dessen Witwe beim Landwirtschaftsgericht, ihrer Einsetzung zur Vorerbin gemäß § 7 II HöfeO zuzustimmen. Hach langwierigen Verhandlungen schlossen die Witwe und der Adoptivsohn am 30. März 1966 oinen gerichtlichen Vergleich. In ihm erklärten sie, sie seien sich darüber einig, daß die Bestimmung im Erbvertrage über dio Vor- und Hacherbfolge unwirksam und der Adoptivsohn des Erblassers Höfesorbe geworden sei. Der Witwe des Erblassers wurde ein näher festgelegtes Altenteil zugosprochcn. Sie verpflichtete sich, den Antrag auf Erteilung der Genehmigung des Erbvertrages zurückzunehmen, was sie anschließend auch tat. Unter Hummer IX enthält der Vergleich noch folgende Bestimmung: »Bio Parteien sind sich darüber einig, daß der im Grundbuch von UflmBBand fli Bl. flP auf den Hamen des Vollmeiero Hermann üBBBB eingetragene Grundbesitz in Größe von 5,5063 ha ganz oder anteilmäßig zu dem Hof gehört. Bio Antragstellerin verzichtet insoweit auf ihre evtl. Ansprüche und tritt diese an den Antragsgegner ab.,f Auf Antrag de3 Adoptivsohns des Erblassers erteilte das Landwirtschaftsgoricht an 12. April 1966 das Hoffolgezeugnis dahin, daß dieser Hoferbe des Erblassers in dessen im Grundbuch von UflH^Band 0 11. ■■ eingetragenen Hof nebst dem sich aus den Grundbuch von !!■■■ Band ^ Bl. flü ergebenden Miteigentums an teil sei. Nunmehr wandte sich der Hechtsbeschwerdeführer mit einer Reihe von Eingaben an das Landwirtschaftsgericht, mit denen er »alle möglichen Rechtsmittel gegen die Maßnahmen, die das Gericht getroffen hat», einlegteo Er machte geltend, der Adoptionsvertrag, in dem sein Bruder den Landwirt Bur chard H0H-KflHB an Kindes Statt angenommen hat, sei nichtig. Weiter griff er den Vergleich vom 30. Mürz 1966 mit der Behauptung an, er sei unter Bruck geschlossen ur.d deshalb nichtig. Er meinte, es habe ein Ehegattenhof Vorgelegen, so daß die Witwe des Erblassers kraft Gesetzes Vorerbin geworden und eine Zustimmung des Gerichts nicht erforderlich gewesen sei. Auf Nachfrage des Besehv/erdegerichts hat er beantragt, das Hoffolgezeugnis aufzuheben, evtl, es einzuziehen. Bas Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Bagegen hat der Beteiligte zu 3) Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Ber Beteiligte zu 1) bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. A) Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft. Sie eröffnet aber nur eine beschränkte Nachprüfung aer Beschwerdeentscheidung dahin, ob die einfache Beschwerde des Beteiligten zu 3) zulässig war« I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Beschwerdeführer erstrebe die Einziehung de HoffolgeZeugnisses. Gegen einen die Einziehung ab- lehnend en BcttuhluB könnu die einfache Beschwerde ein- gelegt werden. Hier sei die Beschwerde nach dem Willen des Beschwerdeführers dahin auszulegen, daß mit ihr sogleich im zv/eiten Hechtszug die Einziehung bewirkt werden soll. Das Beschwerdegericht dürfe unmittelbar Über den Antrag auf Einziehung entscheiden. Das Rechtsmittel sei aber unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch das Hoffolgezeugnis nicht beschwert sei. Br trage selbst vor, daß, falls der Vergleich nichtig wäre, die Hechte seiner Schwägerin, der V/itwe des Erblassers, als Vorerbin wieder aufleben würden. Er setze sich dafür ein, daß der Erbvertrag vom 10. Februar 1961 keiner Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO bedurft habe, da seine Schwägerin kraft Gesetzes Vorerbin geworden sei. Abgesehen davon, daß seine Ansicht, der Hof des Erblassers sei ein Ehegattenerbhof gewesen, unzutreffend sei, bleibe nicht ersichtlich, wieso in diesem Fall Hechte des Beschwerdeführers (odor etwa - 6 seiner Tochter) entstanden wären, die durch das Kof-folgezcugnis berührt würden. Auch die oben zitierte Kummer IX des Vergleichs berühre keine Hechte des Beschwerdeführers. Der Vergleich beziehe sich, v/ie offensichtlich sei, nur auf die Eigentumshälfte an dem Grundstück, die dem Erblasser zuotand. Die Hechte des Beschwerdeführers an der andern Hälfte hätten durch den Vergleich nicht berührt werden können und seien auch nicht berührt worden. Insbesondere hätte sein Miteigentumsanteil nicht als zu dem Hof gehörig bestimmt werden können. Selbst wenn § 2 b HöfeO hier Anwendung finden sollte, so doch nur hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Erblassers, nicht dos Anteils des Beschwerdeführers. Demgemäß erstrecke sich auch das Hoffolgezeugnio nicht auf seinen Anteil. Er sei daher auch insoweit nicht beschwert. 2. Dagegen führt die Hechtsbesehwerde an: Der Hechtsbeschwerdeführer habe das Vorgehen der nach dem Tod dos Adoptivvaters den notariellen Erbvertrag als nicht wirksam bezeichnet hatte, gegenüber der um Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HÖfeO nachsuchenden Witwe HfllHHB^l8 oin Unrecht angesehen. Auf Grund gerichtlichen Vergleichs sei als Hoferbe eingetragen worden und die Witwe erhalte eine der üblichen Renten. Außerdem seien in dem Vergleich Erklärungen enthalten, die er, der Hechtsbeschwerdeführer, als rechtlich falsch angc~ sehen habe (Miteigentum als Bestandteil des Hofes). Die Auseinandersetzung über das Miteigentum könne nicht hinausgeschoben werden, darauf würden schon die land- wirtschaftlichen Behörden drängen. Der Beschwerdeführer müsse aber wissen, wer sein oder seine Miteigentümer seien, HÜlV-KflB oder und die Witwe Hl Am 10. September 1965 habe Rechtsanwalt Dr. BflHH Syke, der immer Vertreter der Witwe HflHHHsci? unter anderem in einem Brief an den Beschwerdeführer geschrieben, ob er bezüglich des gemeinschaftlichen Grundbc-' Sitzes noch Erbansprüche geltend mache. Er, der Bechtc-* beschwerdeführer, hätte vielleicht zugunsten der Witwe HBHHB, aber nicht zugunsten einer ihm völlig fremden Person verzichtet, zu demal er wisse, daß es zwischen den Eheleuten H0HHB und dem Adoptivsohn zu erheblichen Differenzen gekommen sei und man über den Verzicht auf die Adoption in Verhandlung getreten sei. Die Entscheidung über diese Frage dürfte ein berechtigtes Interesse des Rechtsbeschwerdeführers darstellen. Der FsCchtsbeschwerdeführer habe die Anfrage dos Rechtsan- walts Dr . deshalb nicht beantwortet. Wenn es zu einer Auseinandersetzung wegen des Miteigentums komme, sei es ein erheblicher Unterschied, ob die Kontrahenten freie Entscheidung hätten oder ob einer von ihnen erbhofrechtlich gebunden sei und einer Genehmigung bedürfe. Rach den Erfahrungen, die der Reohtsbeschwerdeführer bislang habe sammeln können, würde die Bandwirtschaftsbehörde wohl von ihm verlangen, wenn HAH|-KH| allein als Kontrahent in Betracht käme, daß er seine Parzelle an oder an einen anderen Erbhofbesitzer verkaufe und nicht für sich behalte. Nach dein gerichtlichen Vergleich habe KflHHHfcKflH^das Hecht, einen feil des Hofes zu verkaufen. Bio behördliche Genehmigung sollte jetzt aber unter der Bedingung erteilt werden, daß die Witwe HjHHHI ihre persönlichen Grundstücke auch verkaufe. Der Hechtsbeschwerdeführer möchte sich einem solchen Bruck nicht aussetzen. Eventuell würde die Behörde sogar geltend machen, die ganze Parzelle sei ohne Entschädigung Bestandteil des Hofes und falle unter den Erbvertrag. In dem Vergleich sei doch schon gesagt, daß diese Parzelle ganz oder teilweise Bestandteil des Hofes sei. Biese Erwägungen zeigten wohl das berechtigte Interesse des Heehtsbesehv/erdeführcrs. Er sei der Ansicht: 1. ein Versagen der Genehmigung des Erbvertrags sei unmöglich, die Vorerbschaft hätte nicht genehmigt zu werden brauchen; 2. der gerichtliche Vergleich sei in .unfairer Weise erzwungen; 3. es handele sieh um einen Ehegattenhof; 4. das hier in Betracht kommende Grundstück sei nicht Bestandteil des Hofes. 3- Der Rechtsbeschwerdeführer ist zwar befugt, das Rechtsmittel einzulegen. Dem Beschweretegei^ieht ist aber darin beizutreten, daß die Beschwerde des Beteiligten zu 3) unzulässig war. Irrtumsfrei ist es zunächst davon ausgegangen, daß er die Einziehung des Hoffolgezeugnisses beantragt hat. Er beanstandet in der Rechtsbeschwerde auch nicht, daß seinem Vorbringen im Beschwordoverfahren ein solches Begehren entnommen worden ist. Daß er dieses Ziel sogleich im zweiten Rechtszug erreichen wollte, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. Wöhrmann, RdL 1956, 269» 270). Ohne Hechtsverstoß hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, daß der Beteiligte zu 3) nicht beschwerdeberechtigt ist. Bei Prüfung der Frage, ob er in seinen Hechten beeinträchtigt ist, hatte das Oberlandcsgericht von der Beurteilung der Sach-und Rechtslage auszugehen, wie er selbst sie an^ stellte, also zu untersuchen, ob dann, wenn seine Beurteilung zutrifft, ein Recht des Beteiligten zu 3) beeinträchtigt wäre. Das wäre auch nach seinem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht der Fall. Sein gesamter Vortrag läßt nicht erkennen, inwiefern seine Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmi t t e 1 b a r betroffen werden können (vgl. Wöhrmann, Bandwirtschaftsfecht 2. Aufl. § 18 Anm. 25, 31). Wenn der gerichtliche Vergleich vom 30 * März 1966, wie der Beteiligte zu 3) behauptet, nichtig wäre, könnte die Witwe HflüBl auf Grund des Erb- Vertrags die Rechtsstellung der Vorerbin beanspruchen, sofern ihr das Gericht die Zustimmung nach § 7 Abs« 2 HöfeO erteilt. Hofnacherbe blieb aber Der Beteiligte zu 3) käme nicht zu dem Zuge. Br wäre nach §§ 5 9 6 HöfeO als weiterer Hof erbe nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Erbvertrag vom 10« Februar 1961 und die Adoption durch den Erblasser unwirksam wären. Insoweit fehlt es aber schon an einer schlüssigen Darlegung der Unwirksamkeit des Erbvertrags. Dem Oberlandesgericht ist darin zu folgen, daß es sich hier nicht um einen Ehegattenhof handelt. Der Erwerb von 5 ha Land ”in den sechziger Jahren” durch die Witwe führte diese Eigenschaft nicht herbei. Sie ist nur gegeben, wenn der im Eigentum der Ehegatten stehende Grundbesitz eine landwirtschaftliche Botriebseinheit darstellt, also von einer Hofstelle aus bewirtschaftet wird (Beschluß des Senats von 18. Oktober 1962 - V BLw 5/62 RdL 1963, 13; Wöhrmann aaO § 1 Anm. 76). Daran fehlt es hier. Nach dem Vorbringen des RechtsbeschwerdefUhrers sind 3 1/2 ha jenes Landes veräußert, der Rest ist verpachtet worden. Daraus, daß der Erlös aus dem Landverkauf dem Aufbau der neuen Hofstelle des Erblassers zugute kam, folgt noch nicht, daß sein Hof Ehegattenhof wurde. Da der Beteiligte zu 3) die Unwirksamkeit des Erbvertrags auf die nicht zutreffende Ansicht gründet, der Hof dos Erblassers sei ein Bhegattonhof gewesen, die "lotztv/illigen Hofes Verfügungen hätten nur gemeinschaftlich getroffen werden -können” und da er im übrigen 11 oine angebliche Nichtigkeit des Erbvertrags nach § 138 BGB nicht naher belegt hat, ist vom rechtsgültigen Bestand der den Rechtsbeschwerdeführer als Erben aus-schließenden erbvertraglichen Regelung auszugehen. Eine Rechtsbeointrächtigung ist somit nicht dargetan« Wie das Besehwerdegericht ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgoführt hat, berührt auch Hummer IX des Vergleichs vom 30. März 1966 die Rechte des Beteiligten zu 3), insbesondere sein Miteigentumsrecht an der in Nummer IX genannten Parzelle nicht. Darüber hinaus bezeugt das Hoffolgezeugnis nur die Hof erbenrechte an dom unbestrittenen Miteigentumsanteil des Erblassers. Der Anteil des Beteiligten zu 3) bleibt davon unberührt. Weiterhin läßt sich auch aus der beabsichtigten Auseinandersetzung über das Miteigentum an jener Parzelle für den Beteiligten zu 3) keine Beschwor hcrlei-ten. Da das Hoffolgezeugnis die Vermutung begründet, daß das im Zeugnis angegebene Erbrecht zusteht und zugunsten des Beteiligten zu 3) der Inhalt dos Erbscheins, soweit die Vermutung reicht, als richtig gilt, ist bei der gegebenen Sachund Rechtslage kein Grund dafür ersichtlich, daß er sich nicht mit ihm aue-cinandeisusctzen vermöchte (§§ 18 HöfeO, 2365 ? 2366 EGB). Die Klärung der Frage, ob die "Kontrahenten" der Auseinandersetzung "freie Entscheidung haben oder einer von ihnen erbhofrechtlich gebunden ist und einer Genehmigung bedarf", ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie der Vortrag, daß der Beteiligte zu 3) A “vielleicht zugunsten der Witwe HlHK aber nicht zugunsten einer ihm völlig fremden Person“ auf seine Hechte als Miteigentümer verzichtet “hätte“. Schließlich werden Hechte des Rechtsbeschwerdoführors nicht dadurch unmittelbar beeinträchtigt, daß der früher dem Erblasser gehörende Anteil an der im Miteigentum stehenden Parzelle als Hofbestandteil im Hoffolgeseug-nis aufgeführt ist. B) Die Hechtsbeschwerde ist hiernach unbegründet und zurückzuweisen. Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 * 45 LwVG. Pr. Augustin Pr. piepenbrock Pr. Grell