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BGH · V BLw 1/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 1/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 3. Am August 1928 schloß sie mit ihrem Schwiegersohn August einen neuen Pachtvertrag, nach dem das Pachtverhältnis nach November 1944 für zwei Generationen weiterlaufen sollte. März 1950 eine Regelung dahin getroffen, daß der ursprüngliche Pachtvertrag von 1913 auf Lebenszeit der Frau Jphanna R^0[^, Jedenfalls bis November 1962» verlängert wurde« Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung dahin: Bine Verlängerung des Pachtverhältnisses müsse gemäß § 8 Abs.2a schon deshalb abgelehnt werden, weil es sich im vorliegenden Fall um einen langfristigen Pachtvertrag im Sinne des § 2 Aba. 1 a LPG handele. Bei diesem Sachverhalt müsse von einer Fortdauer des ursprünglichen aus dem Jahre 1913 stammenden Pachtverhältnisses ausgegangen werden und nicht von dem Abschluß eines neuen vom alten Pachtverhältnis Das Rechtsmittel ist aber gemäß § 24 Abs. 2 Ir. 1 LwVG nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abgewichen ist und auf dieser Abweichung der angefochtene Beschluß beruht. Es hatte daher zur Begründung der Rechts-bes chwerde des Vortrags bedurft, von welcher Intscheidung das Beschwerdegericht abgewichen ist und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung auf einer solchen Abweichung beruht. Wenn schließlich die Antragsteller ausführen, den Antragstellern sei in der Beschwerdeinstanz nicht in ausreichendem Umfang das rechtliche Gehör gewährt worden,es hätte eine mündliche Verhandlung anberaumt werden müssen, so könnte diesem Vorbringen erst dann nachgegangen werden, wenn das Rechtsmittel an sich statthaft wäre. Da die Rechtsbeschwerde sich nach den vorstehenden Ausführungen als unzulässig erweist, muß sie verworfen werden mit der Folge, daß die Hechtsbeschwerdekosten den Antragstellern aufzuerlegen sind.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 1/66
BESCHLUSS
in dem Pachtschutzverfahren
1 . -
2.
3.
a)
D
c)
d)
e)
5.
Antragsteller, Beschwerdeführer,
 gegen
Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsteschv»erde
 gegener,
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 1. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3. Dezember 1965 wird als unzulässig auf ICosten der Antragsteller verworfen.
Die Antragsteller sind die Kinder und Enkelkinder der am 10. Dezember 1964 verstorbenen Y/itwe Johanna R der Schwester des Antragsgegners. Beide Geschwister stam-
für die Zeit bis November 1944^ ein mit 4 ha Band an
 vater der Antragsteller, verpachtet. Nach dem Tode des
 des Hofes. Am August 1928 schloß sie mit ihrem Schwiegersohn August	einen	neuen	Pachtvertrag, nach dem
 das Pachtverhältnis nach November 1944 für zwei Generationen weiterlaufen sollte. In einem in der Folgezeit über die Gül-
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-
verfahren wird auf 300 DM festgesetzt
 Gr und ©
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Ihr gemeinsamer Vater
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 im Jahre 1920 wurde seine Ihefrau Anerbin
 tigkeit des Pachtvertrages 1928 anhängig gemachten Pacht-schutzverfahren wurde durch Vergleich vpm 2. März 1950 eine Regelung dahin getroffen, daß der ursprüngliche Pachtvertrag von 1913 auf Lebenszeit der Frau Jphanna R^0[^, Jedenfalls bis November 1962» verlängert wurde«
Frau	verstarb am 10« Dezember 1964« Der Antrags-
gegner hat nunmehr vor dem Amtsgericht in Fürstenau Räumungsklage gegen die Antragsteller erhoben. Er ist der Ansicht, daß der Pachtvertrag mit dem Tode der Frau Johanna R^|^ erloschen sei. Dagegen haben die Antragsteller beim Landwirtschaftsgericht eine angemessene Verlängerung des Pachtverhältnisses erbeten. Der Antragsgegner hat dem Antrag widersprochen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung dahin: Bine Verlängerung des Pachtverhältnisses müsse gemäß § 8 Abs. 2a schon deshalb abgelehnt werden, weil es sich im vorliegenden Fall um einen langfristigen Pachtvertrag im Sinne des § 2 Aba. 1 a LPG handele. ^Wenn. im Vertrag vom 1. November 1944 vereinbart worden sei, nach dem 1. November 1944 laufe die Pacht weiter, so könne das nur dahin verstanden werden, daß das schon bestehende Pachtverhältnis Uber den genannten Zeitpunkt hinaus fortdauern soll. Demnach habe das im Jahre 1913 begonnene Pachtverhältnis auf Grund vertraglicher Verlängerung oder gesetzlicher Anordnung in Verbindung mit stillschweigender Weiterbewirtschaftung noch bestanden, als die Vertragsteile im Vergleich vom 2. März 1950 vereinbarten, daß der Pachtvertrag vom Januar 1913 verlängert werde. Bei diesem Sachverhalt müsse von einer Fortdauer des ursprünglichen aus dem Jahre 1913 stammenden Pachtverhältnisses ausgegangen werden und nicht von dem Abschluß eines neuen vom alten Pachtverhältnis
4 -
unabhängigen Pachtvertrages. Bann aber .liege ein langjähriger Pachtvertrag von mehr als 18jähriger Dauer vor, auf d^n- §.,? Abs« 1 a LPG Anwendung finden müsse.
Gegen .diesen Be^hluSv.richtet sich die vom. Oberlan-..desgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller. Sie ist Rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Die Antragsteller sind auch beschwerdeberechtigt, da ihren Anträgen in der Beschwerdeinstanz nicht stattgegeben worden ist. Das Rechtsmittel ist aber gemäß § 24 Abs. 2 Ir. 1 LwVG nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abgewichen ist und auf dieser Abweichung der angefochtene Beschluß beruht. Es hatte daher zur Begründung der Rechts-bes chwerde des Vortrags bedurft, von welcher Intscheidung das Beschwerdegericht abgewichen ist und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung auf einer solchen Abweichung beruht. Die Hechtsbeschwerde führt aber keine Entscheidung an, von der das Oberlandesgericht abgewichen sein soll.
Wenn sie meint, das Oberlandesgericht habe §§ 2, 8 und 14 LPG unrichtig angewendet und sei damit von den Grundsätzen abgewichen, die "in der Rechtsprechung der Oberlandesgericht ew zur Auslegung des Begriffes des langfristigen Pachtvertrages entwickelt worden seien, so genügt das den gesetzlichen Anforderungen nicht. Wenn schließlich die Antragsteller ausführen, den Antragstellern sei in der Beschwerdeinstanz nicht in ausreichendem Umfang das rechtliche Gehör gewährt worden,es hätte eine mündliche Verhandlung anberaumt werden müssen, so könnte diesem Vorbringen erst dann nachgegangen werden, wenn das Rechtsmittel an sich statthaft wäre. Das ist aber nicht der Pall.
 
Da die Rechtsbeschwerde sich nach den vorstehenden Ausführungen als unzulässig erweist, muß sie verworfen werden mit der Folge, daß die Hechtsbeschwerdekosten den Antragstellern aufzuerlegen sind. Diese Entscheidung konnte ohne Zuziehung von landwirtschaftlichen Beisitzern getroffen werden (§20 Abs, 1 Nr. 4 IwVGr). Eine "Auferlegung außergerichtlicher Kosten war nicht veranlaßt,
 Dr. Äugus’tin i;'1	Dr.	Piepenbrock	Dr.	Grell