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BGH

Gericht: BGH

Dio Beteiligten führten im Jahre 1950 vor den Landwirt-öchaftogerichten einen Rechtsstreit über die Auslegung eines Vergleiches, der am 11. Es kam unterm 29- Januar 1951 vor dem Berichterstatter des Oberlandesgerichts (Beschwerdegerichts) erneut zu einem Vergleich, der die Verpachtung der 5 Morgen Land an den Antragsteller auf 12 Jahre (bis 1. Nunmehr genehmigte auf Antrag des Antragstellers das Obcrlandcsgericht mit dem angefochtenen Beschluß den durch Ausübung des Rückkaufrechtes zustandegekommenen Kaufvertrag zu dem Preise von 21 120 DM. Da sic aber vom Beschv/erdegericht nicht zugelassen ist, ist sie gemäß § 24 Abs. 2 LwVG nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von der in der Beschv/erdebegründung angeführten Entscheidung des Kammergerichts abgev/ichen ist und der ange fochtene Beschluß darauf beruht (a) oder wenn es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt (b). Überdies kam es auf den Beweisantrag, den die Rechtsbeschv/erde im Auge hat (der Antragsteller habe im Frühjahr 1962 einen Preis von H DM für einen Quadratmeter Land erzielt) gar nicht an, weil die Preise vom 1. b) Der Pall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn streitig ist, ob ein ordentliches Gericht oder eine andere Stelle zu entscheiden hat. Das ist für den Pall bereits ausgesprochen, daß das Landwirtschaftogericht (statt der Landwirtschaftsbehörde) einen Vertrag genehmigte (BGH RdL 1956, 201), muß aber auch dann gelten, wenn die LandwirtSchaftsgerichte einen vor ihnen geschlossenen Vergleich in Anwendung des Grundstücksverkehrsgesetzes genehmigen. eines Ankaufsrechtes genehmigungsbedürftig v/ar und ob die Genehmigung des durch Ausübung des Ankaufsrechtes zustandege-kommencn Kaufvertrages.nur für einen bestimmten Kaufpreis ausgesprochen werden durfte.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 32 GrdstVG
PrägeGenehmigungvergleichenAntragsgegnerBeschlußBrRechtsbeschwerdepreisen

Volltext der Entscheidung

V BTi\y 1/63
2207 ooe
 Beschluß
In der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des am 29^Januar 1951 zwischen dem Landwirt Otto	Kreis	und
 dem Kaufmann ThcodorH^BiHfc in PfBP abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs
 Beteiligte:
1. Kaufmann Theodor	PflP>	Am
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer,■
- vertreten durch die Rechtsanwälte von	Br.
Br.	und Br.	T^f^ I^T-T
2. Landwirt Otto Hl
 Kreiß
Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 ii, cä, t-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin und Br. Piepenbrock in der Sitzung vom 15. Februar 1963 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandes-gcrichts in Gelle vom 13. November 1962 v/ird auf Kosten dos Antragsgegners als unzulässig verworfen, der dem Antragsteller dessen außergerichtliche im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Der Ge schüft sv/ert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21 120 DM festgesetzt.
2
Gründe s
Dio Beteiligten führten im Jahre 1950 vor den Landwirt-öchaftogerichten einen Rechtsstreit über die Auslegung eines Vergleiches, der am 11. Mai 1949 von ihnen geschlossen worden war und den Antragsteller verpflichtete, dem Antragsgegner 5 Morgen Land zu übertragen. Es kam unterm 29- Januar 1951 vor dem Berichterstatter des Oberlandesgerichts (Beschwerdegerichts) erneut zu einem Vergleich, der die Verpachtung der 5 Morgen Land an den Antragsteller auf 12 Jahre (bis 1. Oktober I960) und für den Antragsteller ferner ein "Rückkaufsrecht” zu einem angemessenen Preise vorsieht, ausübbar nach Beendigung der Pachtzeit. Der Antragsteller machte das Recht im September I960 geltend und erhob, da der Antragsgegner einen Verkauf ablehnte, Auflassungsklage vor dem Prozeßgericht. Der Antragsgegner wandte dort unter anderm ein, der Vergleich vom 29. Januar 1951 sei landwirtschaftsrechtlich nicht genehmigt worden. Nunmehr genehmigte auf Antrag des Antragstellers das Obcrlandcsgericht mit dem angefochtenen Beschluß den durch Ausübung des Rückkaufrechtes zustandegekommenen Kaufvertrag zu dem Preise von 21 120 DM.
' Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antrags-gegners. Sic ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Da sic aber vom Beschv/erdegericht nicht zugelassen ist, ist sie gemäß § 24 Abs. 2 LwVG nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von der in der Beschv/erdebegründung angeführten Entscheidung des Kammergerichts abgev/ichen ist und der ange fochtene Beschluß darauf beruht (a) oder wenn es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt (b). Beides ist zu verneinen.
a) Der Beschluß des Kammergerichts (WM 1956, 1361) befaßt sich mit der Präge, ob die Vernehmung eines Zeugen in einem Ver fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgelehnt werden darf, weil der Zeuge von vornherein unglaubwürdig sei. Diese Präge
 stand im vorliegenden Verfahren nicht zur Debatte. Von einer Abweichung kann daher keine Rede sein. Überdies kam es auf den Beweisantrag, den die Rechtsbeschv/erde im Auge hat (der Antragsteller habe im Frühjahr 1962 einen Preis von H DM für einen Quadratmeter Land erzielt) gar nicht an, weil die Preise vom 1. Oktober I960 entscheidungserheblich v/aren und nicht jene vom Jahre 1962.
b) Der Pall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn streitig ist, ob ein ordentliches Gericht oder eine andere Stelle zu entscheiden hat. Die Rechtsbeschwerde trägt nun selbst nicht vor, daß eine andere Stelle den Vergleich hätte genehmigen müssen; sie meint vielmehr, eine Stelle, die über den Genehmigungsantrag zu entscheiden hätte, sei nicht mehr vorhanden. Sie übersieht dabei, daß nach § 32 Abs. 3 GrdstVG auf Verträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden, aber erst nach diesem Zeitpunkt zur Genehmigung vorgelegt werden, die Bestimmungen des neuen Gesetzes Anwendung finden, daher zur Genehmigungserteilung weiterhin die Landwirtschaftsbehörden und Landwirtschaftsgerichte berufen sind. Demnach liegt in V/ahrheit ein Streit über die Unzulässigkeit des Verfahrens nicht vor. Das ist auch dann der Pall, wenn man annehmen wollte über den Genehmigungsantrag hätte zunächst dis zuständige Land-wirtschaftsbehördc (§6 GrdstVG) entscheiden müssen. Denn es ginge dann nur um die Präge, ob das Gericht sofort oder erst nach Entscheidung der landwirtschaftsbehörde angerufen werden •kann. Das ist für den Pall bereits ausgesprochen, daß das Landwirtschaftogericht (statt der Landwirtschaftsbehörde) einen Vertrag genehmigte (BGH RdL 1956, 201), muß aber auch dann gelten, wenn die LandwirtSchaftsgerichte einen vor ihnen geschlossenen Vergleich in Anwendung des Grundstücksverkehrsgesetzes genehmigen.
Der Rechtsbeschwerdeführer hat im laufe des Verfahrens die Prägen aufgeworfen, ob schon die vergleichsweise Einräumung
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eines Ankaufsrechtes genehmigungsbedürftig v/ar und ob die Genehmigung des durch Ausübung des Ankaufsrechtes zustandege-kommencn Kaufvertrages.nur für einen bestimmten Kaufpreis ausgesprochen werden durfte. Insoweit handelt es sich aber um Fragen des sachlichen Rechtes, zu denen erst Stellung genommen werden könnte, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre.
Die Rechtsbeschwerde v/ar nach allem als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 34, 44, 45 Iiv/VG.
Dr. Augustin	Dr.	Piepenbroclc
 Dr. lasche