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BGH · V Btw 1/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V Btw 1/62

Die Tochter Emilie des Erblassers, deren Ehe geschieden ist, bewohnt auf dem Hof ein Einfamilienhaus, das ihr Vater auf einem durch Tausch erworbenen und ihr zu Eigentum übertragenen Grundstück für sie hat errichten lassen. 3.In einem v/eiteren notariellen Testament vom 8« November I960 setzte der Erblasser die Antragsgegnerin zur Hoferbin und seine Tochter Emilie zur Erbin des hoffreien Vermögens ein. Zur Erläuterung bemerkte er: "Diese Regelung erfolgt aus folgendem Grunde: ich war und bin bereit, meinen Hof auf meinen Sohn Heinrich zu übertragene Dieser ist jedoch nicht willens, den ihm vorgeschlagenen Übertragsvertrag abzuschließen, worin er durch seine Ehefrau bestärkt wird« Ein weiterer Grund für vorstehende Regelung besteht auch darin, daß ich von meinem Sohn und meiner Schwiegertochter sehr schlecht behandelt werde«Den Antragsteller setzte der Erblasser auf den Pflichtteil, dessen Höhe durch das Landwirtschaftsgericht festgestellt werden sollte« Noch nach der Errichtung des Testaments vom 8o November I960 war der Erblasser geneigt, einen im Entwurf fertiggestellten Übergabevertrag mit dem Antragsteller abzuschließen. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß er Hoferbe geworden ist» Er hält die Erbeinsetzung der Antragsgegnerin für einen groben Mißbrauch des Bestimmungsrechts und deshalb für unwirksame Sr trägt dazu vor, er sei der einzige Sohn des Erblassers und habe seit seiner Jugend auf dem Hof gelebt und ihm seine ganze Arbeitskraft gewidmet. Er habe sich nach seinem Werdegang ganz auf die spätere Übernahme des Hofes eingestellt» Der Erblasser habe nach der Errichtung des Testaments im Jahre 1952 immer wieder zu dem Ausdruck gebracht, daß es bei dieser Erbeinsetzung verbleiben solle« In der letzten Zeit vor dem Tode habe der Vater, der im Oktober I960 einen leichten Schlaganfall und Blutsturz erlitten habe, ganz unter den Einfluß seines Schwiegersohnes gestanden. Io Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß eine Hoferbenbestimmung an sich frei widerrufbar sei, ein etwaiger Y/iderruf aber unter Umständen gegen die guten Sitten verstoßen könne und dann unwirksam sei» Das Be-schwerdegericht hält einen solchen Pall hier für gegeben« Es führt dazu aus: Der Antragsteller sei als einziger Sohn der gesetzliche Hoferbeo Der Vater habe ihn in zwei Testamenten und auch sonst als Hoferben bezeichnet und behandelte Er habe ihn im Hinblick auf die spätere Übernahme des Hofes die naturgegebene berufliche Entv/icklung durchlaufen lassen, indem er ihn nach der Schulentlassung auf dem Hof als künftigen Bauern habe aufwachsen und ohne Entgelt arbeiten lassen, ihn zur Winterschule geschickt habe und nach der Rückkehr aus dem Y/ehr- und Kriegsdienst auf dem Hof eine Familie habe gründen lassen» Wegen der Heirat des Sohnes sei es zwar zu Verstimmungen gekommen« Der Erblasser habe dies aber nicht zu dem Anlaß genommen, eine andere Hofnachfolge ins Auge zu fassen« Er sei vielmehr, wie die Testamente aus dem Jahre 1952 und 1957 ergäben, dabei verblieben, daß sein Sohn den Hof bekommen solle. Es hat einen Sittenverstoß daraus hergeleitet, daß die Erbeinsetzung der Antragsgegnerin im Hinblick auf das langjährige Verhalten des Erblassers gegenüber dem Antragsteller gröblich gegen Treu und Glauben verstoße. Das Beschwerdegericht ist damit bei der Beurteilung des Sachverhalts von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat zur Präge der .Wirksamkeit einer formlosen bindenden HoferbenbeStimmung aüfgostellt hat (BGHZ 12, 286 = RdL 1954, 153; BGHZ 23, 249 = RdL 1957, 96)» Ein Sittenverstoß, der darin erblickt wird, daß die Erbeinsetzung eines Abkömmlings mit dem früheren Verhalten des Erblassers gegenüber einem anderen Abkömmling in Widerspruch steht, wird in der Regel zu bejahen sein, v/enn der Erblasser auf Grund seines Verhaltens an diesen Abkömmling als Koferben gebunden war. Nach den Feststellungen des Beschv/erde-gerichts hat der Erblasser seit Jahren die Absicht gehabt, seinen Hof dem Antragsteller zu übertragen. Er hat den Willen, daß sein Sohn, der auch der gesetzliche Hoferbe war, den Hof erben solle, in den beiden Testamenten aus den Jahren 1952 und 1957 sov/ie durch die wiederholten Angebote zu dem Abschluß eines Übergabevertrages zu dem Ausdruck gebracht. Dies allein würde jedoch für eine Bindung des Erblassers an den Antragsteller als Hoferbon nicht ausreichen.Es muß vielmehr ein über einen längeren Zeitraum sich erstreckendes Verhalten der Beteiligten hinzukommen, indem der Erblasser den Abkömmling als künftigen 'Höferben behandelt und dieser auf Grund des Verhaltens des Erblassers in seiner ganzen Lebensgestaltung sich auf die spätere Übernahme dos Hofes eingestellt hat und einstellen durfte, so daß eine anderweitige Hof- erbenbestimmung gröblich gegen Treu und Glauben verstoßen würde» Das Oberlandesgericht hat demgemäß auch als entscheidend die Tatsache gewertet, daß der Antragsteller dem Willen des Vaters entsprechend von seiner Jugend an seine ganze Arbeitskraft und die besten Jahre seines Lebens ohne ein entsprechendes Entgelt dem Hof gewidmet und in der berechtigten Erwartung, demnächst Hoferbe zu werden, sich auf die spätere Übernahme des Hofes eingestellt und von der Gründung einer anderv/eitigen Existenz Abstand genommen hat» Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben» Ergänzend mag noch bemerkt werden, daß dem Antragsteller im Palle der Wirksamkeit des Testaments vom 8» November I960 nur ein geringer Pflichtteilsanspruch zustehen würde» Der Tatsache, daß die Verhandlungen über den Abschluß eines Übergabeverträges keinen Erfolg gehabt haben, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu» Nach dem Vorbringen * der Antragsgegnerin haben allerdings zwischen dem Antragsteller und seinem Vater wiederholt Auseinandersetzungen stattgefunden, in deren Verlauf der Antragsteller gegen seinen Vater tätlich gev/orden sein soll» Auch das Oberlandcs-gericht geht davon aus, daß es seit der Heirat des Antragstellers zwischen ihm und seiner Ehefrau einerseits sowie den Eltern des Antragstellers andererseits zu Streitigkeiten gekommen ist» Es hat jedoch diese Streitigkeiten im einzelnen, vor allem ihren tieferen Grund, nicht aufzuklären vermocht» Das Beschwerdegericht hat die Behauptung, daß der Antragsteller im Mai 1954 seinen Vater am Hals gepackt habe und im Jahre 1959 gegen ihn ausfällig geworden sei, als richtig unterstellt» Es hat jedoch diese Vorfälle und auch die sonstigen Streitigkeiten nicht als entscheidend angesehen, weil der Erblasser die Behandlung seitens seines Sohnes und der Schwiegertochter nicht als so schwerwiegend empfunden habe, daß er sie zu dem Anlaß genommen hätte, seinen Hof dem Antragsteller nicht zukommen zu lassen- Mögen auch Anlaß und Ursache der Auseinandersetzungen aus den früheren Jahren im einzelnen nicht mehr aufzuklären sein, so könnte zwar schon die Tatsache allein, daß es zwischen dem Erblasser und dem Antragsteller wiederholt zu Streitigkeiten gekommen ist, gegen die Annahme sprechen, daß der Erblasser sich seinem Sohn gegenüber hinsichtlich der Hofnachfolge habe binden wollen. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht das Verhalten des Erblassers, insbesondere die Wiederholung .der Erbeinsetzung des Antragstellers im Testament vom Jahre 1957, die mehrfachen Angebote zu dem Abschluß eines Übergabevertrages und auch die Verstärkung der Zuwendungen an seine Töchter, indem er für die eine Tochter ein Haus bauen ließ und der anderen Tochter noch mehr als das, was ihr als Vermächtnis zugedacht war, schon zu seinen Lebzeiten gewährte, dahin gewürdigt hat, daß der Erblasser den bisher auf getretenen Streitigkeiten mit dem Antragsteller kein maßgebliches Gewicht beigelegt habe. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß der Vater, nachdem er auch aus dem Streit vom Jahre 1959 keine Folgerungen gezogen hatte, an den Antragsteller als Hof erben gebunden gewesen sei, und deshalb eine anderweitige Hoferbenbestimmung sich als Rechtsmißbrauch darstelle, ist frei j. landesgericht hat dies nicht verkannt« Es hält jedoch ernsthafte Gründe, die den Erblasser berechtigt hätten, einen anderen Hoferben zu bestimmen, nicht für gegeben» Das Beschwerdegericht erörtert zunächst, wie es zur Errichtung des Testaments vom 8» November I960 gekommen sei und welche Rolle dann noch der letzte Entwurf eines Übergabevertrages gespielt habe» Es führt dazu auss Nach den Erklärungen des Rechtsanwalts des Verfahrcnc- bevollmächtigten der Antragsgegnerin, habe der Erblasser sich aus Anlaß einer Beratung bei ihm über das Verhalten seines Sohnes und seiner Schwiegertochter beklagt» Rechtsanwalt habe ihm geraten, die Hofnachfolgc testamentarisch zu regeln, und zwar in dem Sinne, wie cs dann geschehen sei» Im Anschluß an die Testamentser-richtung habe er im Einverständnis mit dem Erblasser den damaligen Vertreter des Antragstellers, Rechtsanwalt Dr° angerufen und ihm erklärt, daß ein Testament errichtet sei und der Erblasser seinem Sohn ein wirklich letztes Angebot zu dem Abschluß eines Übergabeverträges mache, wobei jedoch die am 25o Juli I960 an den Schwiegersohn R^jj^^ verkaufte Wiese von der Übertragung ausgenommen bleibe» Der Antragsteller habe hiergegen Bedenken erhoben, weil der Hof bei einer Abtrennung dieses Grundstücks die Belastungen nicht tragen könne und auch das Landv/irt-schaftsgericht nicht geneigt sei, den Kaufvertrag zu genehmigen» Ob nun der Antragsteller den Übergabevertrag in der angebotenen Form endgültig abgelehnt habe oder ob er einige Tage vor dem Tode des Vaters noch bereit gewesen sei, ihn anzunehmen,' so daß nur der plötzliche Tod des Vaters den Abschluß des Vertrages verhindert habe, könne nicht festgestellt werden» Offensichtlich habe der Vater bis zu seinem Tode den Wunsch und den Willen gehabt, daß der Sohn den Hof und die Tochter Gertrud die Erlcn-wiese bekommen sollten» Durch den Widerspruch des Sohnes habe der Erblasser sein Vorhaben, der Tochter das Grundstück zukommen zu lassen, gefährdet gesehen, v/eil er befürchtet habe, daß der Kaufvertrag nicht genehmigt werden würdeo Dies sei der wirkliche Grund für den Zwist zwischen Vater und Sohn gewesen, der zur Errichtung des Testaments geführt habe. Aus den widersprüchlichen Formulierungen sei zu erkennen, daß der unentschlossene Erblasser nur das als seinen letzten Willen erklärt und dazu noch begründet habe, was ihm vermutlich von anderer Seite vorgesagt worden sei. Bas Verhalten des Antragstellers und die sich daraus ergebende Y/eigerung, den Übergabevertrag abzuschließen, könne deshalb nicht als gewichtiger Grund für eine Sinnesänderung des Erblassers angesehen v/erden, selbst wenn man davon ausgeho, daß der Antragsteller sich seinem Vater gegenüber in der von der Antragsgegnerin unter Beweis gestellten Weise verhalten habe. Die Weigerung des Antragstellers, einen Übergabevertrag unter den vom Erblasser * gewünschten Bedingungen abzuschließen, ist zwar im Testament an erster Stelle als Grund für die anderweitige Regelung der Erbfolge angeführt worden».Die ablehnende Haltung des Antragstellers würde jedoch allein einen Portfall der Bindung des Erblassers an seinen Sohn als Hoferben nicht zur Polge haben, da, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum ausführt, das Bestreben, eine Abtrennung der Erlenv/iese vom Hof zu verhindern, jedenfalls vom Standpunkt des Antragstellers aus verständlich war» Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin haben zwischen dem Antragsteller und seinem Vater bis in die jüngste Zeit hinein schwere Auseinandersetzungen stattgefunden» Auch der Testamentserrichtung soll ein heftiger Streit vorausgegangen sein» Das Oberlandesgericht stellt hierzu lediglich fest, daß der Erblasser sich bei Rechtsanwalt über das Verhalten des Antragstellers und seiner Ehefrau beklagt habe» Rechtsanwalt hatte dazu vorgetragen, der Antrag- Erblasser geraten habe, seine Hofnachfolge anderweitig testamentarisch zu regeln« Zu diesem Vorbringen hat das Oberlandesgcricht nicht Stellung genommen« Außerdem hatte die Antragsgegnerin behauptet, bei einem Streit im November I960 habe die 'Ehefrau des Antragstellers den Erblasser zu Boden gestoßen, worauf der Antragsteller seinen Vater an der Brust und am Hals gepackt und gewürgt habe, so daß dieser röchelnd um Hilfe gerufen habe« Da das Beschwerdegericht dieses Vorbringen nicht näher behänd-delt hat, sondern nur in einer kurzen allgemeinen Bemerkung unterstellt, daß der Antragsteller sich seinem Vater gegenüber in der von der Antragsgegnerin geschilderten Weise verhalten habe, erscheint es, wie die Hechtsbeschwerde ausführt, in der Tat zweifelhaft, ob das Oberlandcc-gericht sich der Schwere der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe bewußt ■/ geworden ist; denn wenn der Antragsteller wirklich seinen Vater in der angegebenen Weise angegriffen haben sollte, wäre dem Erblasser aus einer Änderung der Hoferbenbestimmung kein Vorwurf zu machen« Tätlichkeiten eines Abkömmlings gegen den Vater stellen jedenfalls in der Hegel einen v/ichtigen Grund für die Wahl eines anderen Hofnachfolgers dar« Es wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn in einem solchen Pall die Bindung des Erblassers an den Antragsteller als Hoferbon fortbestehen bleiben müßte« Dabei würde es auch nicht entscheidend sein, daß, wie es anscheinend der Pall ist, die angebliche Mißhandlung erst nach der Testamentserrichtung stattgefunden hat; denn die Erbeinsetzung der Antragsgegnerin kann auch durch spätere bis zu dem Tode des Erblassers eingetreteno Umstände eine Rechtfertigung erfahren haben« genen Übergabevertrag abzuschließen und erst an zweiter Stelle die schlechte Behandlung durch den Antragsteller und seine Ehefrau als Grund für die Erbeinsetzung der Antragsgegnerin angeführt hat, vermag die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Erblasser dem Verhalten seines Sohnes und seiner Schwiegertochter keine ausschlaggebende Bedeutung beigelegt habe, nicht zu rechtfertigen» Für die Vermutung des Beschwerdegerichts, daß der Erblasser im Testament nur das als seinen letzten Willen erklärt und dazu noch begründet habe, was ihm von anderer Seite vorgesagt worden sei, liegen tatsächliche Anhaltspunkte nicht vor. Richtig ist, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch zu dem Abschluß eines übergabeverträges mit dem Antragsteller bereit war und daß er dies auch in dem Testament zu dem Ausdruck gebracht hat» Wenn der Erblasser wegen des Verhaltens seines Sohnes einen anderen Hoferben. bestimmt und gleichzeitig dem Antragsteller noch ein Angebot zu dem Abschluß eines Übergabeverträges gemacht hat, so geht hieraus zwar hervor, daß der Erblasser noch geneigt war, entgegen der im Testament getroffenen Erbregelung den Hof doch noch seinem Sohn zukommen zu lassen, wenn dieser zur Annahme des ihm angebotenen Vertrages bereit war» Die Berechtigung des Hofeigentümers, aus wichtigen Gründen die Hoferbfolge anderweitig zu regeln, wird jedoch durch die Bereitschaft des Erblassers zu dem Abschluß eines Übergabevertrages mit dem bisher vorgesehenen Hoferben nicht berührt» Dies muß vor allem dann gelten, wenn der Antragsteller noch nach der Testamentserrichtung gegen seinen Vater tätlich geworden sein sollte» Im übrigen beanstandet die Rechtsbeschwerde auch mit Recht die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Erblasser offensichtlich bis zu seinem Tode den Willen gehabt habe, den Hof seinem Sohn zukommen zu lassen» Die Antragsgegnerin hatte unter Bev/eisantritt vorgetragen, daß der Erblasser,

Zitierte Normen: § 2253 BGB § 7 HoefeO § 138 BGB § 7 HoefeO
HofVaterGrundErblasserHoferbenTestament

Volltext der Entscheidung

V Btw 1/62
2207 051
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 der Ehefrau Gertrud Nr» fl.
geh
 in tfi
 Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Hechts-heschv/erdeführerin.
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
in Kl
 den Landwirt Heinrich
 gegen
in W i
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechts-b e schwerd egegner,
- vertr.e-Dr,
 durch die Rechtsanwälte Br, II und	in	M(
wegen Feststellung des Hoferben
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 28. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Br. Augustin und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Schmidt beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß der 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9» November 1961 aufgehoben. Bie Sache v/ird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens übertragen wird.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwer d ever fahr on wird auf 4 900 BM festgesetzt.
2
Gründe :
I.
Der am 15« Dezember I960 im Alter von 74 Jahren infolge eines Herzschlags verstorbene Bauer Heinrich Hp^ (Erblasser) war Eigentümer des im Grundbuch von
 Band Bio 27 eingetragenen Hofes, der etwa 26 ha groß ist und einen Einheitswert von 14 900 DH hat«,
Die Ehefrau des Erblassers ist bereits am 15« April 1956 gestorben«, Aus der Ehe sind drei Kinder namens Heinrich (Antragsteller)9 geboren am 27« Mai 19195 Emilie, geboren am 25« Juli 1920, und Gertrud (Antragsgegnerin), geboren am 6. August 1928, hervorgegangen.
Der Antragsteller ist seit dem 18«, Januar 1948 mit Maria geb.	verheiratet.	Er	hat	zwei	Söhne	und
 zwei Töchter im Alter von 5 bis 12 Jahren. Abgesehen von der Zeit des Arbeitsdienstes, des Wehr- und Kriegsdienstes von 1938 bis 1945 bat der Antragsteller ständig auf dem elterlichen Hof gearbeitet. Er hat zwei Winterhalbjahre die Landwirtschaftsschule besucht. Seit dem Tode des Vaters bev/irtschaftet er den Hof allein.
Die Tochter Emilie des Erblassers, deren Ehe geschieden ist, bewohnt auf dem Hof ein Einfamilienhaus, das ihr Vater auf einem durch Tausch erworbenen und ihr zu Eigentum übertragenen Grundstück für sie hat errichten lassen.
Von den 15 000 DM, die der Vater für den Bau aufgewandt hat, stammen 5 000 DM aus dem Verkauf von Holz und die restlichen 10 000 DM aus einem im September I960 von der Kreissparkasse	auf genommenen Darlehen, zu
 dessen Sicherung eine Grundschuld von 10 000 DM auf dem Hof eingetragen wurde.

3 -
Die Antragsgegnerin ist seit 1949 mit dem Kaufmann und Landwirt Werner H	in	der	Nachbarschaft	verheiratete
 Der Ehemann ist Eigentümer einer Gemischtwarenhandlung und eines landwirtschaftlichen Betriebes von etwa 10 ha»
12 Jahreno Die Antragsgegnerin hat von ihrem Vater-5 000 DM aus dem Verkauf von Holz und im Jahre 1959 ein Wiesengrundstück in Größe von 14,17 Ar (die sog. Weiherwiese) erhalten»
Der Erblasser hat drei Testamente errichtet:
Io In einem eigenhändigen, dem Notar Dr, G^H^ übergebenen Testament vom 3. März 1952 bestimmte er den Antragsteller zu dem Hof erben mit der Maßgabe, daß später eines seiner Kinder den Hof übernehmen solle« Seinen beiden Töchtern setzte er Vermächtnisse von je 5 000 DM aus« Beide zusammen sollten außerdem die Holznutzung an einer Parzelle von 45,08 Ar erhalten. Der damals noch unverehelichten Tochter Emilie vermachte der Erblasser ein Wohn- und Unterhaltsrecht im elterlichen Hause und für den Pall der Verheiratung ein Grundstück von 3,87'Ar. Außerdem sollte die Antragsgegnerin die Weiherwiese erhalten.
2.	Nach dem Tode seiner Ehefrau errichtete der Erblasser durch mündliche Erklärung vor dem Notar Dr. G^m^ am 31» Mai 1957 ein neues Testament, das er am 30. Juli 1957 ergänzte. Er setzte seinen Sohn Heinrich erneut zu dem Hoferben und Universalerben ein«
Dessen Erbe sollte eines seiner Kinder sein. Nach der Bestimmung des Erblassers durfte der Hof nicht anderweitig veräußert werden, sondern sollte in der Familie verbleiben. Die Vermächtnisse für die beiden Töchter wurden auf je 4 000 DM herabgesetzt.
Die Eheleute R
haben zwei Söhne ira Alter von 9 und
 
3.	In einem v/eiteren notariellen Testament vom 8« November I960 setzte der Erblasser die Antragsgegnerin zur Hoferbin und seine Tochter Emilie zur Erbin des hoffreien Vermögens ein. Zur Erläuterung bemerkte er: "Diese Regelung erfolgt aus folgendem Grunde: ich war und bin bereit, meinen Hof auf meinen Sohn Heinrich zu übertragene Dieser ist jedoch nicht willens, den ihm vorgeschlagenen Übertragsvertrag abzuschließen, worin er durch seine Ehefrau bestärkt wird« Ein weiterer Grund für vorstehende Regelung besteht auch darin, daß ich von meinem Sohn und meiner Schwiegertochter sehr schlecht behandelt werde«Den Antragsteller setzte der Erblasser auf den Pflichtteil, dessen Höhe durch das Landwirtschaftsgericht festgestellt werden sollte«
Der Erblasser hatte schon wiederholt Übergabeverträge entwerfen lassen. Der Antragsteller war jedoch mit dem Inhalt, insbesondere mit der Bestimmung, daß der Vater das Grundstück "Erlenwiese” (Acker und Grünland in Größe von 1,3551 ha), das die Antragsgegnerin erhalten sollte, von der. Übertragung ausnehmen wollte, nicht einverstanden. Noch nach der Errichtung des Testaments vom 8o November I960 war der Erblasser geneigt, einen im Entwurf fertiggestellten Übergabevertrag mit dem Antragsteller abzuschließen. In dem Entwurf heißt es, daß der Übernehmer sich verpflichte, den Hof weder zu Lebzeiten noch durch Verfügung von Todes wegen auf jemand anderes . als eines seiner leiblichen Kinder zu übertragen. Der Übergeber, der ein Wohnrecht in einem Zimmer und ein Taschengeld von 75 DM monatlich erhalten sollte, beabsichtigte, sich von der Antragsgegnerin verpflegen zu lassen, die als Entgelt das Grundstück "Erlenwiese” bekommen sollte. Dieses Grundstück hatte der Erblasser bereits vorsorglich am 25* Juli I960 an den Ehemann der
 
Antragsgegnerin für 6 000 DM verkauft. Über die Genehmigung des Kaufvertrages ist nicht entschieden worden, weil der Antrag auf Genehmigung zurückgenommen wurde.
Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß er Hoferbe geworden ist» Er hält die Erbeinsetzung der Antragsgegnerin für einen groben Mißbrauch des Bestimmungsrechts und deshalb für unwirksame Sr trägt dazu vor, er sei der einzige Sohn des Erblassers und habe seit seiner Jugend auf dem Hof gelebt und ihm seine ganze Arbeitskraft gewidmet. Er habe sich nach seinem Werdegang ganz auf die spätere Übernahme des Hofes eingestellt» Der Erblasser habe nach der Errichtung des Testaments im Jahre 1952 immer wieder zu dem Ausdruck gebracht, daß es bei dieser Erbeinsetzung verbleiben solle« In der letzten Zeit vor dem Tode habe der Vater, der im Oktober I960 einen leichten Schlaganfall und Blutsturz erlitten habe, ganz unter den Einfluß seines Schwiegersohnes	gestanden.	Dies
 habe schließlich zu dem Verkauf dos besonders wertvollen Grundstücks MErlenwieseu geführt« Gegen den Verkauf des Grundstücks habe er (Antragsteller) sich im Interesse des Hofes gewandt. Eür eine Sinnesänderung des Erblassers hätten weder er noch seine Angehörigen Anlaß gegeben.
Trotz des Testaments vom 8«.November I960 habe der Vater noch weiter die Absicht gehabt, ihm den Hof zu übertragen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, ihr ein Hoffolge-zeugnis auszustellen« Sie hält ihre Erbeinsetzung für wirksam und macht dazu geltend, zwischen dem Erblasser und dem Antragsteller hätten seit vielen Jahren Spannungen bestanden. Beide hätten seit 1952 über einen Übergabevertrag verhandelt, ohne jedoch eine Einigung erzielt zu haben. Der Antragsteller habe bei vernünftiger Über-
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legung sich keinesfalls auf eine Übernahme des Hofes verlassen können«, Sr habe offenbar angenommen, daß ihm der Hof auf jeden Pall beim Tode des Vaters zufallen werde. Er habe dies auch dem Vater gegenüber zu dem Ausdruck gebracht. Die Sinnesänderung des Erblassers beruhe darauf, daß es wiederholt zu schweren Beschimpfungen und Haßausbrüchen des Antragstellers und seiner’Ehefrau gegenüber dem Erblasser und auch zu Tätlichkeiten gekommen sei. Bei einem Streit im November I960 habe der Antragsteller den Vater an der Brust und am Hals gepackt und gewürgt.
Das Amtsgericht (landwirtschaftsgericht) hat unter Zurückweisung des Antrages des Antragstellers der Antragsgegnerin das erbetene Hoffolgezeugnis erteilt»
Auf die sofortige Beschv/erde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß der Antragsteller mit dem Tode seines Vaters Hofvorerbe geworden sei, während Hofnacherbe der nach der gesetzlichen Hoferbfolge berufene Abkömmling des Antragstellers sei, falls dieser nicht einen anderen seiner wirtschaftsfähigen Abkömmlinge zu dem Nacherben bestimme» Das Beschwerde-gericht hat weiter das Amtsgericht angewiesen, das der Antragsgegnerin erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen.
Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 Lv/VG zulässig; sie muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
 
Die Entscheidung über die Hofnachfolge hängt davon ab, ob die Erbeinsetzung der Antragsgegnerin im Testament vom 8. November I960 rechtswirksam ist0
Io	Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß eine Hoferbenbestimmung an sich frei widerrufbar sei, ein etwaiger Y/iderruf aber unter Umständen gegen die guten Sitten verstoßen könne und dann unwirksam sei» Das Be-schwerdegericht hält einen solchen Pall hier für gegeben« Es führt dazu aus: Der Antragsteller sei als einziger Sohn der gesetzliche Hoferbeo Der Vater habe ihn in zwei Testamenten und auch sonst als Hoferben bezeichnet und behandelte Er habe ihn im Hinblick auf die spätere Übernahme des Hofes die naturgegebene berufliche Entv/icklung durchlaufen lassen, indem er ihn nach der Schulentlassung auf dem Hof als künftigen Bauern habe aufwachsen und ohne Entgelt arbeiten lassen, ihn zur Winterschule geschickt habe und nach der Rückkehr aus dem Y/ehr- und Kriegsdienst auf dem Hof eine Familie habe gründen lassen» Wegen der Heirat des Sohnes sei es zwar zu Verstimmungen gekommen« Der Erblasser habe dies aber nicht zu dem Anlaß genommen, eine andere Hofnachfolge ins Auge zu fassen« Er sei vielmehr, wie die Testamente aus dem Jahre 1952 und 1957 ergäben, dabei verblieben, daß sein Sohn den Hof bekommen solle. Der Antragsteller habe in der berechtigten Erwartung, Hoferbe zu werden, seine ganze Arbeitskraft und die besten Jahre seines Lebens dem Hof gewidmet. Er habe keine Rücklagen machen können, weil er jeweils nur das erhalten habe, was er für sich und seine sechsköpfige Familie gerade zu dem Leben benötigte. Mit Rücksicht auf die künftige Hoferbfolge habe er von der Gründung einer anderen Existenz Abstand genommen. Bei dieser Sachlage sei der Erblasser gehindert gewesen, die Bestimmung seines Sohne.s zu dem Hof erben durch ein neues Testament
 
zu widerrufen. Die Erbeinsetzung der Antragsgegnerin widerspreche dem eigenen Verhalten des Erblassers, verstoße gröblich gegen Treu und Glauben und sei deshalb unwirksam.
Die Rechtsbeschwerde erblickt in der Nichtbeachtung des Testaments vom 8. November I960 eine Verletzung des § 2253 BGB sowie des Grundsatzes der Testierfreiheit. Nach § 2253 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. Diese Vorschrift gilt ebenso wie die Bestimmung des <§ 2258 Abs. 1 BGB, wonach durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben wird, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht, auch für das Höferecht. Der Hofeigen-tümer kann:. = nach § 7 Abs. 1 HöfeO durch Verfügung von Todes wegen den Hoferben frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Er kann eine einseitige HoferbenbeStimmung jederzeit durch Einsetzung eines anderen Hoferben widerrufen. Der Hofeigentümer darf jedoch sein freies Bestimmungsrecht nicht mißbrauchen. Eine unter Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts getroffene Hoferbenbestimmung ist deshalb wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 BGB nichtig (vgl. Beschluß dos Senats vom 28. Januar 1958, V BLw 46/57, RdL 1958, 72 = IM Nr. 18 zu § 7 HöfeO). Das Oberlandesgericht hat die Unwirksamkeit des Testaments vom 8. November I960 damit begründet, daß der in der Erbeinsetzung der Antragsgegnerin liegende Widerruf der Bestimmung des Antragstellers zu dem Hoferben gegen die guten Sitten verstoße. Es hat einen Sittenverstoß daraus hergeleitet, daß die Erbeinsetzung der Antragsgegnerin im Hinblick auf das langjährige Verhalten des Erblassers gegenüber dem Antragsteller gröblich gegen Treu und Glauben
 verstoße. Das Beschwerdegericht ist damit bei der Beurteilung des Sachverhalts von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat zur Präge der .Wirksamkeit einer formlosen bindenden HoferbenbeStimmung aüfgostellt hat (BGHZ 12, 286 = RdL 1954, 153; BGHZ 23, 249 = RdL 1957, 96)» Ein Sittenverstoß, der darin erblickt wird, daß die Erbeinsetzung eines Abkömmlings mit dem früheren Verhalten des Erblassers gegenüber einem anderen Abkömmling in Widerspruch steht, wird in der Regel zu bejahen sein, v/enn der Erblasser auf Grund seines Verhaltens an diesen Abkömmling als Koferben gebunden war.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind an die Y/irksamkeit einer formlosen Hoferbenbostimmung strenge Anforderungen zu -Stellen. Die Wirksamkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die Verneinung einer Bindung zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Ob dies der Pall ist, kann nur nach Lago des Einzelfalles beurteilt werden. Nach den Feststellungen des Beschv/erde-gerichts hat der Erblasser seit Jahren die Absicht gehabt, seinen Hof dem Antragsteller zu übertragen. Er hat den Willen, daß sein Sohn, der auch der gesetzliche Hoferbe war, den Hof erben solle, in den beiden Testamenten aus den Jahren 1952 und 1957 sov/ie durch die wiederholten Angebote zu dem Abschluß eines Übergabevertrages zu dem Ausdruck gebracht. Dies allein würde jedoch für eine Bindung des Erblassers an den Antragsteller als Hoferbon nicht ausreichen.Es muß vielmehr ein über einen längeren Zeitraum sich erstreckendes Verhalten der Beteiligten hinzukommen, indem der Erblasser den Abkömmling als künftigen 'Höferben behandelt und dieser auf Grund des Verhaltens des Erblassers in seiner ganzen Lebensgestaltung sich auf die spätere Übernahme dos Hofes eingestellt hat und einstellen durfte, so daß eine anderweitige Hof-
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erbenbestimmung gröblich gegen Treu und Glauben verstoßen würde» Das Oberlandesgericht hat demgemäß auch als entscheidend die Tatsache gewertet, daß der Antragsteller dem Willen des Vaters entsprechend von seiner Jugend an seine ganze Arbeitskraft und die besten Jahre seines Lebens ohne ein entsprechendes Entgelt dem Hof gewidmet und in der berechtigten Erwartung, demnächst Hoferbe zu werden, sich auf die spätere Übernahme des Hofes eingestellt und von der Gründung einer anderv/eitigen Existenz Abstand genommen hat» Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben» Ergänzend mag noch bemerkt werden, daß dem Antragsteller im Palle der Wirksamkeit des Testaments vom 8» November I960 nur ein geringer Pflichtteilsanspruch zustehen würde» Der Tatsache, daß die Verhandlungen über den Abschluß eines Übergabeverträges keinen Erfolg gehabt haben, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu» Nach dem Vorbringen * der Antragsgegnerin haben allerdings zwischen dem Antragsteller und seinem Vater wiederholt Auseinandersetzungen stattgefunden, in deren Verlauf der Antragsteller gegen seinen Vater tätlich gev/orden sein soll» Auch das Oberlandcs-gericht geht davon aus, daß es seit der Heirat des Antragstellers zwischen ihm und seiner Ehefrau einerseits sowie den Eltern des Antragstellers andererseits zu Streitigkeiten gekommen ist» Es hat jedoch diese Streitigkeiten im einzelnen, vor allem ihren tieferen Grund, nicht aufzuklären vermocht» Das Beschwerdegericht hat die Behauptung, daß der Antragsteller im Mai 1954 seinen Vater am Hals gepackt habe und im Jahre 1959 gegen ihn ausfällig geworden sei, als richtig unterstellt» Es hat jedoch diese Vorfälle und auch die sonstigen Streitigkeiten nicht als entscheidend angesehen, weil der Erblasser die Behandlung seitens seines Sohnes und der Schwiegertochter nicht als so schwerwiegend empfunden habe, daß
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er sie zu dem Anlaß genommen hätte, seinen Hof dem Antragsteller nicht zukommen zu lassen- Mögen auch Anlaß und Ursache der Auseinandersetzungen aus den früheren Jahren im einzelnen nicht mehr aufzuklären sein, so könnte zwar schon die Tatsache allein, daß es zwischen dem Erblasser und dem Antragsteller wiederholt zu Streitigkeiten gekommen ist, gegen die Annahme sprechen, daß der Erblasser sich seinem Sohn gegenüber hinsichtlich der Hofnachfolge habe binden wollen. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht das Verhalten des Erblassers, insbesondere die Wiederholung .der Erbeinsetzung des Antragstellers im Testament vom Jahre 1957, die mehrfachen Angebote zu dem Abschluß eines Übergabevertrages und auch die Verstärkung der Zuwendungen an seine Töchter, indem er für die eine Tochter ein Haus bauen ließ und der anderen Tochter noch mehr als das, was ihr als Vermächtnis zugedacht war, schon zu seinen Lebzeiten gewährte, dahin gewürdigt hat, daß der Erblasser den bisher auf getretenen Streitigkeiten mit dem Antragsteller kein maßgebliches Gewicht beigelegt habe. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß der Vater, nachdem er auch aus dem Streit vom Jahre 1959 keine Folgerungen gezogen hatte, an den Antragsteller als Hof erben gebunden gewesen sei, und deshalb eine anderweitige Hoferbenbestimmung sich als Rechtsmißbrauch darstelle, ist frei j. von Rechtsirrtum-Dies gilt jedenfalls für die Zeit bis in das Jahr I960 hinein-
2. Die Bindung des Erblassers an eine formlose Hoferbenbestimmung ist jedoch nicht unauflöslich. Sie entfällt, v/enn für eine Sinnesänderung des Hofeigentümers gewichtige Gründe vorhanden sind, weil in einem solchen Fall die Wahl eines anderen Hofnachfolgcr3 nicht gegen Treu und Glauben verstößt (BGHZ 12, 286,	308). Das Ober-
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landesgericht hat dies nicht verkannt« Es hält jedoch ernsthafte Gründe, die den Erblasser berechtigt hätten, einen anderen Hoferben zu bestimmen, nicht für gegeben» Das Beschwerdegericht erörtert zunächst, wie es zur Errichtung des Testaments vom 8» November I960 gekommen sei und welche Rolle dann noch der letzte Entwurf eines Übergabevertrages gespielt habe» Es führt dazu auss Nach den Erklärungen des Rechtsanwalts	des	Verfahrcnc-
bevollmächtigten der Antragsgegnerin, habe der Erblasser sich aus Anlaß einer Beratung bei ihm über das Verhalten seines Sohnes und seiner Schwiegertochter beklagt» Rechtsanwalt	habe ihm geraten, die Hofnachfolgc
 testamentarisch zu regeln, und zwar in dem Sinne, wie cs dann geschehen sei» Im Anschluß an die Testamentser-richtung habe er im Einverständnis mit dem Erblasser den damaligen Vertreter des Antragstellers, Rechtsanwalt Dr°	angerufen	und ihm erklärt, daß ein Testament
 errichtet sei und der Erblasser seinem Sohn ein wirklich letztes Angebot zu dem Abschluß eines Übergabeverträges mache, wobei jedoch die am 25o Juli I960 an den Schwiegersohn R^jj^^ verkaufte Wiese von der Übertragung ausgenommen bleibe» Der Antragsteller habe hiergegen Bedenken erhoben, weil der Hof bei einer Abtrennung dieses Grundstücks die Belastungen nicht tragen könne und auch das Landv/irt-schaftsgericht nicht geneigt sei, den Kaufvertrag zu genehmigen» Ob nun der Antragsteller den Übergabevertrag in der angebotenen Form endgültig abgelehnt habe oder ob er einige Tage vor dem Tode des Vaters noch bereit gewesen sei, ihn anzunehmen,' so daß nur der plötzliche Tod des Vaters den Abschluß des Vertrages verhindert habe, könne nicht festgestellt werden» Offensichtlich habe der Vater bis zu seinem Tode den Wunsch und den Willen gehabt, daß der Sohn den Hof und die Tochter Gertrud die Erlcn-wiese bekommen sollten» Durch den Widerspruch des Sohnes
 
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habe der Erblasser sein Vorhaben, der Tochter das Grundstück zukommen zu lassen, gefährdet gesehen, v/eil er befürchtet habe, daß der Kaufvertrag nicht genehmigt werden würdeo Dies sei der wirkliche Grund für den Zwist zwischen Vater und Sohn gewesen, der zur Errichtung des Testaments geführt habe. Im übrigen gebe auch das Testament die Vorstellungen des Erblassers nicht geordnet wieder. Mit der Erklärung, er sei bereit, den Hof auf seinen Sohn zu übertragen, habe der Erblasser bekundet, daß es nur an seinem Sohn liege, den Hof noch zu bekommen. Mit der Begründung, der Erblasser sei von seinem Sohn und seiner Schwiegertochter sehr schlecht behandelt worden, habe anscheinend der Widerruf der früheren Testamente motiviert werden sollen. Biese Begründung habe aber ausgeschlossen, daß der Sohn den Hof erhielt. Aus den widersprüchlichen Formulierungen sei zu erkennen, daß der unentschlossene Erblasser nur das als seinen letzten Willen erklärt und dazu noch begründet habe, was ihm vermutlich von anderer Seite vorgesagt worden sei. Ber Standpunkt des Antragstellers, die Erlenwiese dürfe dem Hof nicht verloren gehen sei verständlich. Wenn man die Belastung des Hofes, den Zustand der alten Hofgebäude und den Nachholbedarf an Maschinen berücksichtige, könne das Bestreben des Antragstellers, weitere Abveräußerungen zu verhindern, von seinem Standpunkt aus als gerechtfertigt, mindestens aber als entschuldbar angesehen v/erden. Bas Verhalten des Antragstellers und die sich daraus ergebende Y/eigerung, den Übergabevertrag abzuschließen, könne deshalb nicht als gewichtiger Grund für eine Sinnesänderung des Erblassers angesehen v/erden, selbst wenn man davon ausgeho, daß der Antragsteller sich seinem Vater gegenüber in der von der Antragsgegnerin unter Beweis gestellten Weise verhalten habe. Ber Erblasser habe diesen Vorgängen keine ausschlaggebende Bedeutung beigelegt, weil er sie im Testament
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erst am Schluß aufführe» Die Erbeinsetzung der Antrags-gegnerin, die nur deshalb erfolgt sei, weil der Antragsteller den vorgeschlagenen Übergabevertrag nicht habe abschließen wollen, sei danach unwirksam«
Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, daß das Oberland esgericht die Gründe für eine Sinnesänderung des Erblassers nicht vollständig aufgeklärt und gewürdigt habe«
Die Weigerung des Antragstellers, einen Übergabevertrag unter den vom Erblasser * gewünschten Bedingungen abzuschließen, ist zwar im Testament an erster Stelle als Grund für die anderweitige Regelung der Erbfolge angeführt worden».Die ablehnende Haltung des Antragstellers würde jedoch allein einen Portfall der Bindung des Erblassers an seinen Sohn als Hoferben nicht zur Polge haben, da, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum ausführt, das Bestreben, eine Abtrennung der Erlenv/iese vom Hof zu verhindern, jedenfalls vom Standpunkt des Antragstellers aus verständlich war» Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin haben zwischen dem Antragsteller und seinem Vater bis in die jüngste Zeit hinein schwere Auseinandersetzungen stattgefunden» Auch der Testamentserrichtung soll ein heftiger Streit vorausgegangen sein» Das Oberlandesgericht stellt hierzu lediglich fest, daß der Erblasser sich bei Rechtsanwalt	über	das	Verhalten
 des Antragstellers und seiner Ehefrau beklagt habe» Rechtsanwalt	hatte	dazu vorgetragen, der Antrag-
steller und seine Ehefrau hätten bei den Auseinandersetzungen dem Erblasser, wie dieser ihm berichtet habe, brutal ins Gesicht gesagt, sie brauchten nur auf seinen Tod zu warten, um den Hof zu bekommen» Dieser Ausspruch sei ihm, da offenbar geworden sei, daß der Antragsteller kein Angebot seines Vaters annehmen, sondern nur auf sein Ableben warten würde, so zynisch erschienen, daß er dem
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Erblasser geraten habe, seine Hofnachfolge anderweitig testamentarisch zu regeln« Zu diesem Vorbringen hat das Oberlandesgcricht nicht Stellung genommen« Außerdem hatte die Antragsgegnerin behauptet, bei einem Streit im November I960 habe die 'Ehefrau des Antragstellers den Erblasser zu Boden gestoßen, worauf der Antragsteller seinen Vater an der Brust und am Hals gepackt und gewürgt habe, so daß dieser röchelnd um Hilfe gerufen habe« Da das Beschwerdegericht dieses Vorbringen nicht näher behänd-delt hat, sondern nur in einer kurzen allgemeinen Bemerkung unterstellt, daß der Antragsteller sich seinem Vater gegenüber in der von der Antragsgegnerin geschilderten Weise verhalten habe, erscheint es, wie die Hechtsbeschwerde ausführt, in der Tat zweifelhaft, ob das Oberlandcc-gericht sich der Schwere der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe bewußt ■/ geworden ist; denn wenn der Antragsteller wirklich seinen Vater in der angegebenen Weise angegriffen haben sollte, wäre dem Erblasser aus einer Änderung der Hoferbenbestimmung kein Vorwurf zu machen« Tätlichkeiten eines Abkömmlings gegen den Vater stellen jedenfalls in der Hegel einen v/ichtigen Grund für die Wahl eines anderen Hofnachfolgers dar« Es wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn in einem solchen Pall die Bindung des Erblassers an den Antragsteller als Hoferbon fortbestehen bleiben müßte« Dabei würde es auch nicht entscheidend sein, daß, wie es anscheinend der Pall ist, die angebliche Mißhandlung erst nach der Testamentserrichtung stattgefunden hat; denn die Erbeinsetzung der Antragsgegnerin kann auch durch spätere bis zu dem Tode des Erblassers eingetreteno Umstände eine Rechtfertigung erfahren haben«
Die Tatsache, daß der Erblasser in dem Testament zunächst die Weigerung des Antragstellers, den vorgeschla-
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genen Übergabevertrag abzuschließen und erst an zweiter Stelle die schlechte Behandlung durch den Antragsteller und seine Ehefrau als Grund für die Erbeinsetzung der Antragsgegnerin angeführt hat, vermag die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Erblasser dem Verhalten seines Sohnes und seiner Schwiegertochter keine ausschlaggebende Bedeutung beigelegt habe, nicht zu rechtfertigen» Für die Vermutung des Beschwerdegerichts, daß der Erblasser im Testament nur das als seinen letzten Willen erklärt und dazu noch begründet habe, was ihm von anderer Seite vorgesagt worden sei, liegen tatsächliche Anhaltspunkte nicht vor. Richtig ist, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch zu dem Abschluß eines übergabeverträges mit dem Antragsteller bereit war und daß er dies auch in dem Testament zu dem Ausdruck gebracht hat» Wenn der Erblasser wegen des Verhaltens seines Sohnes einen anderen Hoferben. bestimmt und gleichzeitig dem Antragsteller noch ein Angebot zu dem Abschluß eines Übergabeverträges gemacht hat, so geht hieraus zwar hervor, daß der Erblasser noch geneigt war, entgegen der im Testament getroffenen Erbregelung den Hof doch noch seinem Sohn zukommen zu lassen, wenn dieser zur Annahme des ihm angebotenen Vertrages bereit war» Die Berechtigung des Hofeigentümers, aus wichtigen Gründen die Hoferbfolge anderweitig zu regeln, wird jedoch durch die Bereitschaft des Erblassers zu dem Abschluß eines Übergabevertrages mit dem bisher vorgesehenen Hoferben nicht berührt» Dies muß vor allem dann gelten, wenn der Antragsteller noch nach der Testamentserrichtung gegen seinen Vater tätlich geworden sein sollte» Im übrigen beanstandet die Rechtsbeschwerde auch mit Recht die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Erblasser offensichtlich bis zu seinem Tode den Willen gehabt habe, den Hof seinem Sohn zukommen zu lassen» Die Antragsgegnerin hatte unter Bev/eisantritt vorgetragen, daß der Erblasser,
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nachdem der Antragsteller die letzte Frist für die Annahme des Vertragsangebotes habe verstreichen lassen, ausdrücklich erklärt habe, daß er keinen Übergabevertrag mit seinem Sohn mehr abschließen wolle«
3» Die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegericht reichen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus« Der Sachverhalt bedarf vielmehr noch einer weiteren Aufklärung und Prüfungo Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Be schwerd ege rieht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu übertragen war«,
Dr« Tasche	Dra	Augustin	Dr.	Piepenbrock