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BGH · V BLw 1/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 1/59

März 1958 hat die Antragstellerin mit dem Landwirt Klaus Hinrich der Eigentümer eines Hofes in Größe von 18 ha ist, einen notariellen Vertrag geschlossen, der im wesentlichen folgenden Inhalt hat: Die Antragstellerin verpachtet ihre Besitzung mit Wirkung vom 1. Im Termin vor dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) erklärte der Vertreter der Landwirtschaftsbehörde, daß in dem Bescheid vom 25« April 1958 zugleich eine Beanstandung des Pachtvertrages zu erblicken sei^ Das Landwirtschaftsgericht hat den Pachtvertrag aufgehoben, das Oberls|ndesgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragstelleriri unter Aufhebung der Beschlüsse des Landwirtschaft sg er ichts und der Landwirtschaftsbehörde festgestellt, daß der in der Urkunde vom 6. März 1958 enthaltene Pachtvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist nicht beanstandet wurde* Mit der Recht sbjeschwerde beantragt der Minister für Ernährung, Landwirtschaft tond Forsten des Landes Schleswig-Holstein als übergeordnete Ljandwirtschaftsbehörde, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen und dem Vertrag die Genehmigung zu versagen. 1. Nach § %b Abs. 2 Nr. 2 LwVG findet die Rechtsbeschwerde statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt. sich bet einem Streit über die -Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder der Landwirtschaftsbehörde nicht um einen Fall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, weil das Landwirtschaftsgericht in der Entscheidungsbefugnis der Landwirtschaftsbehörde übergeordnet ist (vgl. Die Zulässigkeit der Bechtsbeschwerde kann deshalb nicht dämit begründet werden, daß die Unzulässigkeit des vom Beschwerdegericht eingeschlagenen Verfahrens gerügt wird. Die Hechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung statt- fj) haft, wjenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 2b Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. übrigen auch zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe und deshalb zu beanstanden sei, führt das Oberlandesgericht aus: Der Vertrag enthalte Bestandteile von drei Vertragstypen, nämlich einen im Jahre 1962 beginnenden Pachtvertrag, einien damit verbundenen Darlehensvertrag und eine Art von Optionsvier trag (Ankaufsrecht) für das Jahr 19&2, hei dem aber keiner der Viertragsteile einen Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages habe. Durch den Vertrag solle auch nicht etwa ein genehmigungspflichtiges Geschäft umgangen werden. Die Beanstandungsfrist sei eine öffentlich-rechtliche Frist, die nicht durch Vereinbarung der Landwirtschafts-behörde mit den anzeigenpflichtigen Vertragsteilen verlängert werden könne. Durch die Aufhebung des Beschlusses der Landwirtschaftsbehörde werde klargestellt, daß ein besonderes Genehmigungsverfahren nicht anhängig gewesen sei. b) Die Hechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht sei von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3. Eine Abweichung liegt deshalb ^ nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in den Entscheidungen der im Gjesetz bezeichneten Gerichte geschehen ist, ohne daß es darauif ankommt, ob eine Gesetzesverletzung zu bejahen ist odernicht. Nach den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen bedarf ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück, auch wenn es nach Form und Inhalt nicht unter die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte fällt, dann der Genehmigung, wenn durch das Rechtsgeschäft die Genehmigungspflicht umgangen werden soll. Das Beschwerdegericht ist von diesem Grundsatz nicht abgewichen; denn es hat die Genehmigungs- D ^ pflicht verneint, weil es den Pachtvertrag nicht als ein Umgehungjsgeschäft ansieht. Eine Abweichung von den Hechtsausführungen, die der Senat im Beschluß vom 3* Mai 1957 zu® Begriff des Umgehungsgeschäfts gemacht hat, ist jedoch nicht festzustellen. Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Oberliandesgericht den Pachtvertrag nicht als einen Landpachtvertrag im Sinne des Landpachtgesetzes, sondern als einen nicht anzeigepflichtigen Grundstückspachtvertrag bezeichnet. Der Vertrag gehöre zu den Rechtsgeschäften, die wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen verhindert werden sollten, da er zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung ujnd zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe Wenn dieser Erfolg durch die vorgesehene Art der Verpachtung erreicht werden sollte, so laufe das auf eine Umgehung der Genehmigungspflicht hinaus. Für die I Frage der Umgehung komme es vor allem auf den Zweck des Gesetzes an. Wenn dagegen das Gesetz ersichtlich die Verhinderung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges bezwecke, so bringe das den Willen des Gesetzgebers hinreichend zu dem Ausdruck, daß dieser Erfolg auch nicht durch ein an sich zulässiges Rechtsgeschäft herbeigeführt werden dürfe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Beschwerdegericht » von den vorstehenden Rechtsausführungen des Senats abgewichen sein soll. Diese Tatsache © ist jedoch auch in Verbindung mit dem Kaufangebot unter Gewähruns des Darlehens, das im Falle des Verkaufs als Kaufpreisanzahlung behandelt wird, nicht geeignet, eine Abweichung von dem im Beschluß vom 3. Verpächterin, da sie aus wirtschaftlichen Gründen zur Rückzahlung des Darlehens bis Ende 1962 vermutlich nicht in der Lage sein wird, praktisch zu dem »Verkauf der Besitzung an den Pächter gezwungen sein. März 1958 vorgesehene Kaufvertrag selbst und auch die' Belastung der Besitzung mit einer Grundschuld, soweit die Belastung 7/10 des Einheitswertes der Besitzung übersteigt, tier Genehmigung bedürfen (Art. IV Abs.1, V KRG Nr. k5 in Verbindung mit Art. IV Abs.10 Buchst, a BrKilRegVO Nr. ßh), Diebe Genehmigungspflicht konnte durch den Vertrag vom 6. Eine Abweichung von dem Beschluß vom 3- Mai 1957 liegt jedenfalls nicht vor. J)ie Hechtsbeschwerde meint zwar, die Begründung dieser Entscheidungen lasse erkennen, daß ein Umgehungsge-schäft immer,dann anzunehmen sei, wenn die Vertragsteile nicht diejenige TaibeStandgestaltung wählen, die zur Erreichung des von ihnen verfolgten Zieles nach den Umständen des Falles und nach der Verkehrsauffassung als angemessen und üblich erscheine. Eine Abweichung liegt somit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor..Inwieweit das Beschwerdegericht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 3- Eebruar 19?8 abgewichen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts Celle decken sich mit der Rechtsauffassung, die der Senat in dem oben erwähnten Beschluß vom 3* Mai 195?

Zitierte Normen: § 2b LwVG
GrundstückvertragenPachtvertragLandwirtschaftsbehördeBeschlußFallPächter

Volltext der Entscheidung

V BLw 1/59
Be s. chlufi

In der Landwirtschaftssache
 des Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein in Kiel,
 Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerde-führers,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 in
gegen
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Shefrau Maria Istnaße 0.
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Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Recht sbe schwerdegegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt	-
wegen Beanstandung eines Landpachtvertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 10. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. HUckinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Raither beschlossen!;
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen -des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. November 1958 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 37 500 DM festgesetzt.
 
G r Unde s
I.
Die Antrag st ell erin ist Eigentumerin einer 1andwirtschaft-lichen Besitzung, zu der ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude und 6,8609 ha Land gehören. Die Besitzung ist bis zu dem 31- Oktober 1962 verpachtet. Für den jetzigen Pächter ist im Grundbuch ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Pachtzeit eingetragen.
Am 6. März 1958 hat die Antragstellerin mit dem Landwirt Klaus Hinrich	der Eigentümer eines Hofes in Größe
 von 18 ha ist, einen notariellen Vertrag geschlossen, der im wesentlichen folgenden Inhalt hat: Die Antragstellerin verpachtet ihre Besitzung mit Wirkung vom 1. November 1962 an Beimers auf die Dauer von 99 Jahren (§ 2). Der Pachtzins beträgt jährlich 75 Ztr Boggen oder nach Wahl der Verpächter in für je einen Zentner Boggen 20 DM (§ 7)* Der Pächter gewährt der Verpächterin ein zunächst unverzinsliches Darlehen von 10 000 DM, das durch Eintragung einer Grundschuld von 2C CCO DM zu sichern ist. Dfe erste Darlehensrate von 2 000 DM soll nach Eingang der behördlichen Genehmigungen und Eintragung der Grundschuld bezahlt werden. Den Best hat der Pächter vom 1. November 1958 ab in jährlichen Teilbeträgen von je 2 000 DM zu zahlen. Mit Beginn der Pachtzeit wird der jeweils am 1. November eines jeden Jahres fällige Pachtzins auf das gewährte Darlehen verrechnet (§ 8). Der Pächter ist berechtigt, am 1. November 1962 von der Verpächterin den Abschluß eines Kaufvertrages1 Uber das Pachtobjekt zu dem Preise von 28 000 DM zu verlangen. Auf den Kaufpreis wird das gewährte Darlehen angerechnet. Der Best des Kaufpreises soll in jährlichen Baten von 2 000 DM jgezahlt werden. Falls die VSrpächterin dem Verlangen des Pächters nicht binnen Monatsfrist nachkommt, gilt
 
das Kaufangebot des Pächters als abgelehnt. In diesem Fall hat der Pächter das Recht, den Pachtvertrag zu kündigen.
Zugleich kann er verlangen, daß das Darlehen bis zu dem 31. Dezember 1962 nebst 10 % Zinsen vom Zahlungstage ab zurückgezahlt wird, ttbt der Pächter das Kündigungsrecht nicht aus, so wird das Darlehen ebenfalls mit 10 % verzinst und mit dem Pachtzins verrechnet (§ 13). Schließlich räumt die Antragstellerin dem Pächter für die Dauer der Pachtzeit ein im Grundbuch einzutragendes Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle ein (§ l*f).
Der Notar hat den Vertrag am 19• März 1958 der Landwirt- ^ ^ schaftsbehörde mit der Bitte um Genehmigung eingereicht. Die Landwirtschaftsbehörde bat den Notar um eine Rücksprache, die erst nach dem 16. April 1958, also nach Ablauf der für die Beanstandung von Landpachtverträgen bestimmten Frist, stattfinden konnte. Der Notar erklärte der Landwirtschaftsbehörde gegenüber mit Schreiben vom l*f. April 1958, daß aus eineif Fristüberschreitung bis zu 1b Tagen von den Beteiligten keine Rechte hergeleitet würden.	,
Durch Beschluß vom 25* April 1958 entschied die Landwirtschaft sbehörde, der Vertrag vom 6. März 1958 sei nicht anzeigepflichtig. Die Art der Verpachtung komme vielmehr in ihrer tatsächlichen Auswirkung einer Veräußerung gleich. Der Ver- 9) C trag sei deshalb genehmigungspflichtig. Die Genehmigung werde versagt, v/eil die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe. Hiergegen stellte die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Im Termin vor dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) erklärte der Vertreter der Landwirtschaftsbehörde, daß in dem Bescheid vom 25« April 1958 zugleich eine Beanstandung des Pachtvertrages zu erblicken sei^
- If -
Das Landwirtschaftsgericht hat den Pachtvertrag aufgehoben, das Oberls|ndesgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragstelleriri unter Aufhebung der Beschlüsse des Landwirtschaft sg er ichts und der Landwirtschaftsbehörde festgestellt, daß der in der Urkunde vom 6. März 1958 enthaltene Pachtvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist nicht beanstandet wurde* Mit der Recht sbjeschwerde beantragt der Minister für Ernährung, Landwirtschaft tond Forsten des Landes Schleswig-Holstein als übergeordnete Ljandwirtschaftsbehörde, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen und dem Vertrag die Genehmigung zu versagen.	j
II.
Die Rechtsteschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassei ist (§ 2b Abs. 1 LwVG), nur in den Fällen des § 2*f Abs. 2 Nr.'l oder Nr. 2 LwVG zulässig.
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1. Nach § %b Abs. 2 Nr. 2 LwVG findet die Rechtsbeschwerde statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt. Die Rechtsbeschwerde
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glaubt, die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf diese Vorschrift stützen zu können, indem sie die Unzulässigkeit des Verfahrens geltend macht. Bie trägt dazu vor, ein Beanstandungsbescheid sei Überhaupt n^cht ergangen, so daß ein Beanstandungsverfähren nicht hätte eingeleitet werden können. Das Oberlandesgericht habe auch jdie Wirksamkeit des Vertrages nicht feststel-
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len dürfen, weili ein entsprechender Antrag nicht gestellt sei. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerdei zu rechtfertigen. Der Rechtsbeschwerdeführer verkennt den Sinji und die Bedeutung der Vorschrift des § 2b Abs. 2 Nr. 2 LwVG. Das Gesetz läßt die Rechtsbeschwerde nicht
 etwa schon dann zu, wenn die Unzulässigkeit des Verfahrens gerügt wird; vielmehr muß es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handeln. Ein solcher Fall ist nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, zu denen auch die Landv/irtschaftsge-richte gehören (BGHZ 12, 25*0, in Zweifel gezogen wird, wenn also streitig ist, ob das Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung berufen ist oder Über den Streitfall eine andere Stelle - etwa ein Sondergericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde - zu -befinden hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7- Februar 1955, V BLw 3/55, RdL 1955, 103 und 20. Dezember 1955, V BLw 66/55)- Dagegen handelt es	^
sich bet einem Streit über die -Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder der Landwirtschaftsbehörde nicht um einen Fall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, weil das Landwirtschaftsgericht in der Entscheidungsbefugnis der Landwirtschaftsbehörde übergeordnet ist (vgl. Beschluß des Senats vom 3- Mai 1956, V BLw 6^/55, RdL 1956,
201). Die Zulässigkeit der Bechtsbeschwerde kann deshalb nicht dämit begründet werden, daß die Unzulässigkeit des vom Beschwerdegericht eingeschlagenen Verfahrens gerügt wird. Ein Fall des § 2b Abs, 2 Nr. 2 LwVG liegt somit hier nicht vor.
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2. Die Hechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung statt- fj) haft, wjenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 2b Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht.
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a) Amtsgericht und Oberlandesgericht gehen übereinstimmend davon aus, daß es sich bei dem Vertrag vom 6. März 1958 nicht um einen Kaufvertrag handele. Während aas Amtsgericht meint, es liege ein Pachtvertrag vor, der den Charakter eines nach geltendem Hecht unzulässigen Erbpachtvertrages habe, im
 
übrigen auch zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe und deshalb zu beanstanden sei, führt das Oberlandesgericht aus: Der Vertrag enthalte Bestandteile von drei Vertragstypen, nämlich einen im Jahre 1962 beginnenden Pachtvertrag, einien damit verbundenen Darlehensvertrag und eine Art von Optionsvier trag (Ankaufsrecht) für das Jahr 19&2, hei dem aber keiner der Viertragsteile einen Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages habe. Durch den Vertrag solle auch nicht etwa ein genehmigungspflichtiges Geschäft umgangen werden. Der Vertrag versuche lediglich, die Grundstücke wirtschaftlich zu verwerten, ohne das dem Jetzigen Pächter zustehende Vorkaufsrecht auszulösen. Öffentlich-rechtliche Belange des GrundstücksVerkehrs würden dadurch nicht berührt. Ein genehmigungspflichtiges Geschäft enthalte der Vertrag nicht. Einstweilen liege lediglich ein Pachtvertrag vor, der die Besonderheit habe, daß der Pachtgegenstand erst in vier Jahren übergeben werden solle. Dieser Vertrag sei rechtswirksam geworden, weil die Landwirtschaftsbehörde versäumt habe, ihn in der ge-
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setzlichen Frist von vier Wochen seit Eingang der Anzeige zu beanstanden. Die Beanstandungsfrist sei eine öffentlich-rechtliche Frist, die nicht durch Vereinbarung der Landwirtschafts-behörde mit den anzeigenpflichtigen Vertragsteilen verlängert werden könne. Weder die Landwirtschaftsbehörde noch das Landwirtschaf tsgäricht hätten die Möglichkeit gehabt, den Vertrag noch zu beanstanden. Abschließend bemerkt das Oberlandesgericht, der Notar habe zwar den Vertrag "zur Genehmigung" vorgelegt.
In Wirklichkeit handele es sich Jedoch um eine Pachtvertrags-sache, die auich als solche behandelt worden sei. Die Prüfung nach den Grundstücksverkehrsvorschriften habe die Landwirtschaft sbehörde ohne Antrag vorgenommen. Durch die Aufhebung des Beschlusses der Landwirtschaftsbehörde werde klargestellt, daß ein besonderes Genehmigungsverfahren nicht anhängig gewesen sei.
 
b) Die Hechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht sei von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1957 (V BLw 2/57, HdL 1957» 173) sowie von den Beschlüssen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. November 1955 (NJW 1956, 1639), des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Februar 1958 (RdL 195Ö» 157) und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9«* Dezember 1957 (HdL 1959» 15) abgewichen. Die Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 Nr. 1 LwVG sind jedoch entgegen der Auffassung der Hechtsbeschwerde nicht gegeben. Die Abweichung im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich auf die unterschiedliche Beurteilung einer Rechtsfrage. Eine Abweichung liegt deshalb ^ nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in den Entscheidungen der im Gjesetz bezeichneten Gerichte geschehen ist, ohne daß es darauif ankommt, ob eine Gesetzesverletzung zu bejahen ist odernicht.
Nach den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen bedarf ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück, auch wenn es nach Form und Inhalt nicht unter die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte fällt, dann der Genehmigung, wenn durch das Rechtsgeschäft die Genehmigungspflicht umgangen werden soll. Das Beschwerdegericht ist von diesem Grundsatz nicht abgewichen; denn es hat die Genehmigungs- D ^ pflicht verneint, weil es den Pachtvertrag nicht als ein Umgehungjsgeschäft ansieht. Ob im Einzelfall ein Umgehungsgeschäft vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage, sodaß insoweit eine Abweichung im Sinne des § 2b Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht in Betracht kommt. Dagegen würde, soweit es sich um den Begriff des Umgehungsgeschäfts handelt, eine Abweichung möglich sein. Eine Abweichung von den Hechtsausführungen, die der Senat im Beschluß vom 3* Mai 1957 zu® Begriff des Umgehungsgeschäfts gemacht hat, ist jedoch nicht festzustellen. Der dem Beschluß zugrunde liegende Sachverhalt
 
weicht in vre £ ent liehen Punkten von dem vorliegenden Fall ab: Ein schlecht wirtschaftender Hofeigenturner hatte versucht, zur Abdeckung von Schulden Grundstücke des Hofes zu veräußern i In zwei Fällen war einem Verkauf von Grundstücken die Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der unwirtschaftlichen Zerschlagung versagt worden. Nunmehr verpach-
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tete der HofEigentümer eine Heideparzelle an auswärts wohnende Interessenten, die auf dem Grundstück ein Wochenendhaus errichtdn wollten. Die Pachtzeit sollte 35 Jahre betragen, der für die ganze Pachtdauer zu entrichtende Pachtzins, der dem damaligen Verkaufswert des Grundstücks entsprach, im voraus bezahlt werden. Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Oberliandesgericht den Pachtvertrag nicht als einen Landpachtvertrag im Sinne des Landpachtgesetzes, sondern als einen nicht anzeigepflichtigen Grundstückspachtvertrag bezeichnet. Dieser Vertrag sei zwar nicht schlechthin einem Veräußerungsvertrag gleichzustellen. Die Vertragsteile seien jedoch bestrebt gewesen, im wirtschaftlichen Ergebnis einem Kaufvertrag so nahe wie möglich zu kommen. Dies ergebe sich aus der ungewöhnlich langen Dauer des Pachtverhältnisses, der Vorauszahlung;des Pachtzinses für die ganze Vertragszeit, der Übereinstimmung des Pachtzinses mit dem Verkäufsvrert des
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Grundstücks und den weitgehenden Hechten des Pächters hinsichtlich der iBebauung und sonstigen Ausgestaltung des Grundstücks. Der Vertrag schränke zudem die Verfügungsbefugnis des Verpächters in stärkerem Maße ein, als es bei Bestellung eines Nießbrauchs der Fall sein würde. Der Vertrag gehöre zu den Rechtsgeschäften, die wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen verhindert werden sollten, da er zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung ujnd zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe Wenn dieser Erfolg durch die vorgesehene Art der Verpachtung erreicht werden sollte, so laufe das auf eine Umgehung der Genehmigungspflicht hinaus. Zu der Frage, unter
 
welchen Voraussetzungen eine Umgehung des Gesetzes anzunehmen sei, führt der Beschluß aus, es sei davon auszugehen, daß jedes Gesetz grundsätzlich Beachtung erheische. Für die I Frage der Umgehung komme es vor allem auf den Zweck des Gesetzes an. Soweit das Gesetz nur die Vornahme eines Geschäftsbestimmter Art, nicht aber den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg verhindern wolle, sei das diesen Erfolg in zulässiger Weise herbeiführende Rechtsgeschäft gültig. Wenn dagegen das Gesetz ersichtlich die Verhinderung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges bezwecke, so bringe das den Willen des Gesetzgebers hinreichend zu dem Ausdruck, daß dieser Erfolg auch nicht durch ein an sich zulässiges Rechtsgeschäft herbeigeführt werden dürfe. Eine Gesetzesumgehung liege danach stets vor, wenn dem ausgesprochenen Zweck des Gesetzes in einer dem äußeren Anschein nach zulässigen Weise ziuwidergehandelt werde.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Beschwerdegericht » von den vorstehenden Rechtsausführungen des Senats abgewichen sein soll. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der Pächter bei der langen Dauer des Pachtvertrages, an den die Vertragsteile mindestens 30 Jahre lang gebunden sind (§§ 581 Abs. 2,
 567 BGB), eine Rechtsstellung erhält, die in mancher Hinsicht der Stellung eines Eigentümers nahekommt. Diese Tatsache © ist jedoch auch in Verbindung mit dem Kaufangebot unter Gewähruns des Darlehens, das im Falle des Verkaufs als Kaufpreisanzahlung behandelt wird, nicht geeignet, eine Abweichung von dem im Beschluß vom 3. Kai 1957 gekennzeichneten Begriff des Umgehungsgeschäfts zu rechtfertigen. Eine rechtlich bindende Verpflichtung zu dem Abschluß eines Kaufvertrages hat keiner der Vertragsteile übernommen, mag auch die. Verpächterin, da sie aus wirtschaftlichen Gründen zur Rückzahlung des Darlehens bis Ende 1962 vermutlich nicht in der Lage sein wird, praktisch zu dem »Verkauf der Besitzung an den Pächter gezwungen sein. Im übrigen ist zu

berücksichtigen, daß es sich um einen anzeigepflichtigen
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Landpachtverfcrag im Sinne des Landpachtgesetzes handelt,
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dessen Durchführung im Falle einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung oder aus den sonstigen in § $ Abs. 1 LPG angeführten Gründen im V/ege des Beanstandungsverfahrens verhindert visrden konnte. Dies war bei dem der Entscheidung vom 3. Mai 1{?5? zu Grunde liegenden Pachtvertrag nicht der Fall. Seine Durchführung hätte, wenn kein Umgehungsgeschäft Vorgelegen hätte, aus dem Gesichtspunkt der unvirtschaft-lichen Zerschlagung oder der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht verhindert werden können. Hinzu kommt, daß der in dem Vertrag vom 6. März 1958 vorgesehene Kaufvertrag selbst und auch die' Belastung der Besitzung mit einer Grundschuld, soweit die Belastung 7/10 des Einheitswertes der Besitzung übersteigt, tier Genehmigung bedürfen (Art. IV Abs. 1, V KRG Nr. k5 in Verbindung mit Art. IV Abs. 10 Buchst, a BrKilRegVO Nr. ßh), Diebe Genehmigungspflicht konnte durch den Vertrag vom 6. März 1958 nicht umgangen werden. Eine Abweichung von dem Beschluß vom 3- Mai 1957 liegt jedenfalls nicht vor.
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Das Besbhwerdegericht ist auch von den Beschlüssen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. November 1955 und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 1957 nicht abgewichen. J)ie Hechtsbeschwerde meint zwar, die Begründung dieser Entscheidungen lasse erkennen, daß ein Umgehungsge-schäft immer,dann anzunehmen sei, wenn die Vertragsteile nicht diejenige TaibeStandgestaltung wählen, die zur Erreichung des von ihnen verfolgten Zieles nach den Umständen des Falles und nach der Verkehrsauffassung als angemessen und üblich erscheine. In Wirklichkeit besagen jedoch die angeführten Entscheidungen nichts darüber, wann ein Umgehungsgeschäft anzunehmen ist. Sie behandeln lediglich die Frage, welches Geschäft, wenn eine Umgehung beabsichtigt ist, als das um-
 
gangene Rechtsgeschäft der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Eine Abweichung liegt somit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor..Inwieweit das Beschwerdegericht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 3- Eebruar 19?8 abgewichen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts Celle decken sich mit der Rechtsauffassung, die der Senat in dem oben erwähnten Beschluß vom 3* Mai 195? vertreten hat.
3» Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nach- ■ Prüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworf^J -.ö werden•
Die Kostenentscheidung beruht auf § *+2 Abs. 2 Lv/VG. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erübrigte sich, weil die Rechtsbeschwerdegegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht veirtreten ist.
Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr.	RiepenbrocK.
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