I« Lie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22o Oktober 1957 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen, Der Antragsgegner ist ein Sohn des Ernst HflBBHp. Ber zweiten Ehe des Erblassers sind der Sohn Wilhelm (Antragsteller) und die Tochter Hildegard entsprungen. Bei dem Tode des Erblassers waren Schulden vorhanden, die der Antragsteller in der Zeit, während welcher er den Hof nach dem Erbfall bewirtschaftete-, beglichen hat. Ber Antragsteller hat die Höhe dieser Aufwendungen auf 5 099,72 BK beziffert und die Ansicht vertreten, der Antragsgegner müsse für diese Schulden aufkommen, weil es sich um Nachlaßvorbindlichkeiten handle« Für den Fall, daß nicht er, sondern seine Hutter forderungsberechtigt sein sollte, hat sich der Antragsteller deren Ansprüche abtreten lassen. Per Antragsgogner hat um Abweisung des Antrages gebeten und bestritten, daß der Antragsteller die Nachlaß-schulden aus eigenen Mitteln oder mit Mitteln der Mutter beglichen habe. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antragsteller mit seinem Anspruch abgewiesen, weil dessen Mutter verpflichtet gewesen sei, die Schulden aus den Einkünften des Hofes abzudecken. Der Antragsteller hat die Bechtsheschwerde fristgerecht eingelegt« In der Bechtsheschwerdoschrift ist gesagt, daß Verletzung- materiellen Hechts gerügt werde und eine weitere Begründung des Bechtsmittels Vorbehalten bleibe« Eine weitere Begründung ist bis zu dem Ablauf dor Begründungsfrist nicht eingegangen. Als er nach Fristablauf darauf hingewiesen wurde, daß Bedenken hinsichtlich der ordnungsmäßigen Begründung der Bechtsheschwerde bestellen könnten, hat der Antragsteller geantwortet, mit der Hevi-sionsschrift solle nur die materiellrechtlichc Würdigung des Berufungsgerichts zu §.14 HÖfeO gerügt werden, und der Ansicht Ausdruck gegeben, daß es einer ausdrücklichen Bezeichnung dieser Gesetzesvorschrift nicht bedurft habe, da nach den §§ 554, 559 ZPO materiellrechtliche Bügen von Amts wegen zu beachten seien. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels genügt es nicht, daß das Oberlandesgericht dieses zugelassen hat, vielmehr müssen auch die sonstigen Voraussetzungen für seine Zulässigkeit erfüllt sein» Daran fohlt cs hier. Dies besagt, daß der Beschwerdeführer darlegen muß, worin er eine Gesetzesverletzung findet, welche Rechtsfrage das Oberlandesgericht nach seiner Ansicht unzutroffend beantwortet haben soll und wie sie ^ In der Entscheidung vom 15« Dezember 1953 hat der Senat ‘ausgeführt, daß, wenn eine Entscheidung, in der über mehrere selbständige Ansprüche erkannt sei, uneingeschränkt mit der Rechtsbeschwerde angefochten werde, es für jeden Anspruch der Angabe der erhobenen Rechtsrügen bedürfe und die Rechtsbeschwerde, soweit es hieran fehle, mangels Begründung unzulässig sei. Der Senat hat in den angeführten Entscheidungen dar gelegt, daß die Bezugnahme auf das Vorbringen in den Vorinstanzen sowie sonstige inhaltlose Redewendungen, welche :die erhobenen Rechtsrügcn nicht zu dem Ausdruck bringen, dem Begründungs zwang nicht genügen« Nichts anderes kann gelten, wenn sich die Begründung - wie hier - darin erschöpft-daß ganz allgemein Verletzung materiellen Rechts gerügt wird; denn das läßt ebenfalls nicht erkennen, worin der Beschwerdeführer die Gesetzesvorletzung erblickt und aus welchen Gründen die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts rechtsirrig sein soll. Der Antragsteller kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach den §§ 554, 559 ZPO materiellrechtliche Rügen von Amts wegen zu beachten seien; denn auch zur Begründung der Revision genügt die Angabe,, das - sachliche Recht sei verletzt,, nicht. Vficczorek (ZPO § 554 An. C III b 1.) hält die Rüge der Verletzung materiellen Rechts schlechthin für nicht ausreichend und verlangt eine konkret gegebene Begründung.
Y Blw 1/58 b *05/ 079 Bejchlufi In der Landwirtschäftssache des Finanzanwärters Wilhelm Kreis Hr. Antragstellers, Beschwerdegegnere und Rechtsbeschv/erdeführers, - vertreten durch die Rechtsanwälte und gegen vertreten durch se den minderjährigen Hofeigentümer Friedhelm H BUB Kreis 1. den Landwirt Emst Hi 2. die Ehefrau Lora beide wohnhaft in B e |in • lltem, Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbesohwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 28. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr« Tasche sowie der Bundosrichter Lr. Htickinghaus und Lr, Fiepenbrock beschlossen* I« Lie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22o Oktober 1957 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen, II.Ler Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 4 415,93 LM festgesetzt« Gründes Per am 2* Dezember 1951 verstorbene Bauer Wilhelm H0HHI sen. war Eigentümer eines Hofes in der rund 10 1/2 ha umfaßt und dessen Einhoitswert 16 000 BK beträgt« Er war zweimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe sind zwei Söhne, Karl und Emst, hervorgegangen. Der Antragsgegner ist ein Sohn des Ernst HflBBHp. Ber zweiten Ehe des Erblassers sind der Sohn Wilhelm (Antragsteller) und die Tochter Hildegard entsprungen. Hach dem Tode des Erblassers führte zunächst der Antragsteller die Wirtschaft auf dem Hofe. Es entstand dam ein Erbfolgestreit unter den Geschwistern, dessen Entscheidung durch einen .Vergleich vorbereitet wurde. In diesem Vergleich stellten sich die Beteiligten auf den Standpunkt, daß der am flHHBHHBi 1948 geborene Antragsgegner Hof erbe geworden sei. Ferner erkannten sie an, daß die zweite Ehefrau des Erblassers die gesetzlichen Hechte des § 14 HöfeO an seinem Hofe habe. Für den Fall, daß diese vor dem 30. September 1973 versterben sollte, räumte dor Antragsgegner dem Antragsteller und seiner Schwester Hildegard das Hießbrauchsrecht am Hofe bis zu dem genannten Tage ein. .Dieser Vergleich ist rechtswirk- $ sam geworden. Im Jahre 1954 stellte .das Beschwerdegericht fest, daß der Antragsgegner Hoferbe geworden ist. Bei dem Tode des Erblassers waren Schulden vorhanden, die der Antragsteller in der Zeit, während welcher er den Hof nach dem Erbfall bewirtschaftete-, beglichen hat. Ber Antragsteller hat die Höhe dieser Aufwendungen auf 5 099,72 BK beziffert und die Ansicht vertreten, der Antragsgegner müsse für diese Schulden aufkommen, weil es sich um Nachlaßvorbindlichkeiten handle« Für den Fall, daß nicht er, sondern seine Hutter forderungsberechtigt sein sollte, hat sich der Antragsteller deren Ansprüche abtreten lassen. Sr hat beantragt, den Antragsteller *zu verurteilen, an ihn . 5 099?72 32H zu zahlen. Per Antragsgogner hat um Abweisung des Antrages gebeten und bestritten, daß der Antragsteller die Nachlaß-schulden aus eigenen Mitteln oder mit Mitteln der Mutter beglichen habe. Er hat behauptet, es seien zur Zeit des Erbfalls genügend Emteerzeugnisse vorhanden gewesen, aus deren Verkauf die Nachlaßverbindlichkeiten hätten abgedeckt werden können. Per Antragsgegner hat ferner Gegenforderungen erhoben, mit ihnen, auf gerechnet und ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Pas Amtsgericht hat nach einer Beweisaufnahme den An-tragsgegner zur Zahlung von 4 413?98 PM verurteilt. Es hat als erwiesen angesehen, daß es sich bei den geltend gemachten Beträgen in dieser Höhe um Nachlaßschulden gehandelt habe, die der Antragsteller mit eigenen Mitteln oder mit Mitteln, die der Mutter als Nießbraucherin zugestanden hätten, beglichen habe. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antragsteller mit seinem Anspruch abgewiesen, weil dessen Mutter verpflichtet gewesen sei, die Schulden aus den Einkünften des Hofes abzudecken. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Bechtsheschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Zahlungsantrag weiter verfolgt« Der Antragsteller hat die Bechtsheschwerde fristgerecht eingelegt« In der Bechtsheschwerdoschrift ist gesagt, daß Verletzung- materiellen Hechts gerügt werde und eine weitere Begründung des Bechtsmittels Vorbehalten bleibe« Eine weitere Begründung ist bis zu dem Ablauf dor Begründungsfrist nicht eingegangen. Auch hat der Antragsteller keine Verlängerung dieser Frist beantragt. Als er nach Fristablauf darauf hingewiesen wurde, daß Bedenken hinsichtlich der ordnungsmäßigen Begründung der Bechtsheschwerde bestellen könnten, hat der Antragsteller geantwortet, mit der Hevi-sionsschrift solle nur die materiellrechtlichc Würdigung des Berufungsgerichts zu §.14 HÖfeO gerügt werden, und der Ansicht Ausdruck gegeben, daß es einer ausdrücklichen Bezeichnung dieser Gesetzesvorschrift nicht bedurft habe, da nach den §§ 554, 559 ZPO materiellrechtliche Bügen von Amts wegen zu beachten seien. Der Antragsteller hat zugleich gebeten, die Bechtsheschwerde unter dem angegebenen Gesichtspunkt zu überprüfen. Der Antragsteller erstrebt nach dieser Eingabe eine Oberprüfung der Hechtsausführungen des Oberlandesgerichts über den Inhalt des Vorwaltungs- und Nutznießungsrechts des überlebenden Ehegatten nach § 14 HöfeO und damit auch der Frage, ob seine Mutter zur Begleichung der Nachlaßverbindlichkeiten verpflichtet war. Hierauf konnte der Senat indessen nicht eingehen, weil die Bechtsheschwerde unzulässig ist« Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels genügt es nicht, daß das Oberlandesgericht dieses zugelassen hat, vielmehr müssen auch die sonstigen Voraussetzungen für seine Zulässigkeit erfüllt sein» Daran fohlt cs hier. Nach § 27 Abs. i Lv/VGr kann die Rechtobeschwerde nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. § 26 Abs. 2 IwVG schreibt ferner vor, daß das Rechtsmittel zu begründen ist. Dies besagt, daß der Beschwerdeführer darlegen muß, worin er eine Gesetzesverletzung findet, welche Rechtsfrage das Oberlandesgericht nach seiner Ansicht unzutroffend beantwortet haben soll und wie sie ^ seiner Ansicht nach zu beantworten ist. Der Senat hat be- * reits in seiner Entscheidung vom 13. Januar 1953 (V BIw 76/52) ausgeführt, daß in der Begründung der Rechtsbeschwerde zu dem Ausdruck gebracht werden müsse, welche Rechtsrügen gegen die Beschwerdeentscheidung erhoben werden sollen. Denselben Standpunkt hat der Senat in seinem Beschluß vom 15. Dozember 1953 (V BIw 76/53, Rdl 1954, 76 = MDR 1954, 225 = IM Nr. 2 zu § 5 Abs. 2 LVR) eingenommen. Diese Rechtsansicht teilen Pritsch (Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschafts sachen, § 26 Anm. IV, c) und lange/frulff (Gesetz über das gerichtliche Verfahren in landwirtschaftssachen, § 26 Anm. II). In der Entscheidung vom 15« Dezember 1953 hat der Senat ‘ausgeführt, daß, wenn eine Entscheidung, in der über mehrere selbständige Ansprüche erkannt sei, uneingeschränkt mit der Rechtsbeschwerde angefochten werde, es für jeden Anspruch der Angabe der erhobenen Rechtsrügen bedürfe und die Rechtsbeschwerde, soweit es hieran fehle, mangels Begründung unzulässig sei. Die Rechtsbeschwerdeschrift, auf die es hier allein ankommt, enthält keine dem oben Gesagten entsprechende Bc- gründung. Der Senat hat in den angeführten Entscheidungen dar gelegt, daß die Bezugnahme auf das Vorbringen in den Vorinstanzen sowie sonstige inhaltlose Redewendungen, welche :die erhobenen Rechtsrügcn nicht zu dem Ausdruck bringen, dem Begründungs zwang nicht genügen« Nichts anderes kann gelten, wenn sich die Begründung - wie hier - darin erschöpft-daß ganz allgemein Verletzung materiellen Rechts gerügt wird; denn das läßt ebenfalls nicht erkennen, worin der Beschwerdeführer die Gesetzesvorletzung erblickt und aus welchen Gründen die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts rechtsirrig sein soll. Der Antragsteller kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach den §§ 554, 559 ZPO materiellrechtliche Rügen von Amts wegen zu beachten seien; denn auch zur Begründung der Revision genügt die Angabe,, das - sachliche Recht sei verletzt,, nicht. Dag Reichsgericht hat in seinem Urteil vom 27® Mai 1927 (RGZ 117, 168, 170) auch bei sachlichrechtlichen Revisionsangriffen eine sorgfältige, über ihren Umfang und Zweck keinen Zweifel lassende Begründung verlangt. Es hat ferner in dem Urteil vom 6. November 1928 (RGZ 123, 38/39) den Standpunkt vertreten, daß das bloß ..formelhafte Anführen, es werde die » Verletzung des materiellen Rechts gerügt, nicht als Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm angesehen werden könne. Dieser Standpunkt wird auch im Schrifttum vertreten. Vficczorek (ZPO § 554 Anm. C III b 1.) hält die Rüge der Verletzung materiellen Rechts schlechthin für nicht ausreichend und verlangt eine konkret gegebene Begründung. Auch nach Stein/ Jonas/Schönke (ZPO 17® Aufl. § 554 Anm. Ill A 2) genügt es nicht, wenn die Verletzung materiellen Rechts ohne nähere Angabe gerügt wird. Baumbach/Lauterbach (ZPO 25. Aufl. § 554 Anm«. 4 C) sehen ebenfalls eine solche Begründung als unzulänglich an. Dieser in Rechtsprechung und Schrifttum - 7 - soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Auffassung ist beizupflichten. Nach alledem fehlt es im vorliegenden Palle an einer der gesetzlichen Vorschrift genügenden Begründung der Recht she schwerdo. Biese war daher nach § 27 Abs. 2 Lv/VG in Verbindung mit § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Bie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 54? 44? 45 LwVG. *► Br. Tasche Br. Hückinghaus Br. Piepenbrock