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BGH · V Bim 33/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V Bim 33/54

Im Jahre 1949 kündigten die Antragsgegner den Pacht--vertrag mit den Antragstellern, nahmen die Kündigung aber zurück, als sich herausstellte, daß der Pachtvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden war. Pas Oberlandesgerich» wies die sofortige Beschwerde der Antragsteller zur tick und brachte in seiner Entscheidung zu dem Ausdruck, daß eine abermalige Verlängerung über den 30. Pie Antragsteller haben weiter geltend gemacht, trotz ihrer eingehenden Bemühungen sei es ihnen nicht gelungen, eine andere Pachtstelle zu finden oder eine geeignete landstelle zu kaufen, so daß eine nochmalige Verlängerung des Pachtverhältnisses gerechtfertigt Bei. Hach ihrer Auffassung ist das umso mehr der Fall, als die in dem vorausgegangenen Verlängerungsverfahren vorgeschützte Absicht der Antragsgegner, den Hof nebst Mühle in zu verpachten und den Hof in Beilin Eigenbewirtschaftung zu nehmen, gernicht bestehe, wie daraus zu schließen sei, daß die Antragsgegner kürzlich Pachtverträge über Parzellen des Hofes in Bf^R der Begründung gekündigt hätten, diese ländereien selbst bewirtschaften zu wollen. Pie Antragsgegner haben der Zulassung des verspätet gestellten Antrages widersprochen, weil den Antragstellern die gesetzliche Antragsfrist bekannt gewesen sei und die Räumung des Hofes zu dem 1. Oktober 1955 auch nicht zu einer unbilligen Härte führe, zu demal da die Antragsteller durch den neuen Antrag offenbar nur Zeit zu gewinnen suchten und die Räumung des Hofes zu dem festgesetzten Termin vereiteln wollten, sie sich auch schon vor der erstmaligen Verlängerung des Vertrages um ein anderes Unterkommen hätten bemühen müssen* Die Antragsgegner sind insbesondere der Behauptung entgegengetreten, daß sie nicht die Absicht hätten, den Hof in BjBHB in Selbstbewirtschaftung zu nehmen* Sie haben geltend gemacht, durch die Stillegung der Mühle entstehe ihnen ein erheblicher Schaden; sie seien daher zu einer alsbaldigen Verpachtung des Hofes in bBB einschließlich der Mühle genötigt, könnten aber einen Pachtvertrag solange nicht abschließen, als nicht sicher sei, daß der von den Antrag- Das Beschwerdegericht hat die Auffassung des Amtsge-richbs gebilligt, daß der verspätet gestellte Verlängerungsantrag nicht zuzulassen sei, da seine Ablehnung keine unbillige Härte für die Antragsteller bedeute, die in dem Vorverfahren den Antrag fristgerecht gestellt hätten und denen die einzuhaltende Frist sicher bekannt gewesen sei. Falls letzteres nicht der Fall gewesen sein sollte, hätten sich die Antragsteller nach der Ansicht des Beschwerdegerichts nach der einzuhaltenden Frist unschwer erkundigen können und auch danach erkundigen müssen. Das Beschwerdegericht hat ferner keinen stichhaltigen Grund für die verspätete Stellung des Verlängerungs antrages darin gesehen, daß sich die Antragsteller noch bis Ende August 1955 um eine andere Pachtung oder den käuflichen Erwerb einer landwirtschaftlichen Besitzung bemüht haben wollen, da sie' den Antrag bei gutem Willen wenigstens vorsorglich rechtzeitig hätten stellen können. Das Oberlandesgericht hat den Antrag ferner in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht als unbegründet angesehen Es hat auf seinen in dem Vorverfahren ergangenen Beschluß hingewiesen, in dem ausdrücklich hervor gehoben worden sei daß eine weitere Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht in Frage komme, und daraus hergeleitet, daß die Antragsteller sich deshalb besonders eifrig um eine neue Pachtung oder den Kauf einer neuen Stelle hätten bemühen und sich gegebenenfalls auch mit einer kleineren Stelle hätten zufriedengeben müssen. Pas Oberlandesgericht meinty es sei nicht anzunehmen, daB die Antragsteller bei ernstlichem Bemühen keine andere Stelle hätte finden können, und hat zugunsten der Antragsgegner berücksichtigt, dafi für sie die weitere Stillegung der Mühle nach den Peststellungen ln dem Vorverfahren einen erhebllohen Schaden zur Polge haben würde, dessen Tragung ihnen nicht zugemubet werden könne, da die Verpachtung des Hofes ln B|0A mit Kühle auch jetzt noch möglich sei. Oktober 1956 eine neue Pachtung gefunden, hat das Oberlandesgerioht als unsubstantiiert angesehen, well sie dieses Vorbringen ohne nähere Angaben lediglich durch das Zeugnis einer Schwester des Antragstellers zu 1) unter Beweis gestellt hätten, während es doch selbetverständ lieh gewesen sei, entweder den Pachtvertrag über diese Stelle oder eine rechtsverbindliche Zusage des neuen Verpächters vorzulegen. Pie Antragsteller rügen in formeller Hinsicht, dafi das Beschwerdegericht ihnen keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem letzten Schriftsatz der Antragsgegner gegeben und auch die Schwester des Antragstellers zu 1} (Iber die Pachtung eines anderen Hofes zu dem 1. Ferner wenden sie sich gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß in der Nichtzulassung ihres Antrages keine unbillige Härte liege. Nach Ansicht der Antragsteller würde hingegen eine einjährige Vertrags Verlängerung für die Antragsgegner keine Härte bedeuten, W9il der -bisherige Interessent für die Pachtung des Hofes in B^m* inzwischen in eine Landwirtschaft eingeheiratet habe und deshalb als Pächter dieses Hofes nicht mehr in Frage komme. Die Antragsteller wenden sich auch gegen die Annahme des Oberland esgerichbs, daß sie schon wegen der Kündigung im Jahre 1949 mib einer freiwilligen Verlängerung des Pachtvertrages seitens der Verpächter nicht hätten rechnen können. Die Antragsteller machen schließlich noch geltend, daß die Rechtsbeschwerde nach § 2 Abs 3 LVR zulässig sei, weil es sich hier um die Unzulässigkeit der Beschwerde handele. Ihr Vorbringen ergibt, daß sie die Rechtsbeschwerde für zulässig halten, weil ihre sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden sei. Palls das zuträfe, würde die Rechtsbeschwerde allerdings nach $ 24 Abs 2 Er 2 LwVG gegeben seini denn nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, Biese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rech bebe schwerde sind hier indessen nicht gegeben. Bas Be- • schwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller nicht als unzulässig angesehen und sie dementsprechend als unzulässig verworfen, es hat vielmehr nicht nur geprüft, ob der verspätet gestellte Verlängerungsantrag nach § 8 Abs 3 Satz 2 BPS nachträglich zuzulassen ist, sondern hat auch zu diesem Anträge sachlich Stellung genommen. Bie Antragsteller wollen offenbar die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch aus § 24 Abs 2 Hr 1 BwVG herleiten, indem sie sich auf die Entscheidung des erkennenden SenatB vom 8, Juli 1952 (V Büw 53/52) berufen und ausführen, nach dem in diesem Beschluß Gesagten hätte auch im vorliegenden Halle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Bamit soll anscheinend zu dem Ansdruck gebracht werden, daß das Beschwerdegericht von dieser Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruhe. Die Antragsteller haben danach erst nach dem Ablauf dieser Frist geltend gemacht, daß ein Fall des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG vorliege, und sich damit zu spät auf diese Vorschrift berufen« Der erkennende Senat; hat bereits in seiner Entsoheiduhg vom 7« Juli 1954 (V BLw 53/54» RechtdLandw 1954» 246) ausgesprochen, daß es in den Fellen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG unbeachtlich sei, wenn die Fundstelle der Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein solle, erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde angegeben werde« Das Bayerische Oberste Landesgericht ist dieser Auffassung beigetreten und hat in seinem BeBOhluß vom 26. den Beschwerdegrund aus § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG selbst gelten müsse« Es hat dementsprechend den Standpunkt eingenommen, daß die Berufung auf eine Abweichung im Sinne dieser'Vorschrift nicht in Schriftsätzen nachgeholt werden könne, deren Eingang bei dem Rechtsbeschwerdegericht nach dem Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde liege« Dieser Standpunkt entspricht der Rechtsauffassung des erkennenden Senats. Die Antragsteller haben danach die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf Grund des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG zu spät geltend gemacht« Außerdem haben sie auch nicht, wie es hätte geschehen müssen, dargelegt, welche Rechtsfrage von der angezoge-nen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantworte t sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die ange-fochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht, (vgl hierzu Beschluß des erkennenden SenatB vom 5« Oktober 1954, BGHZ 15» 5 BeohtdLand« 1954, 331).

Zitierte Normen: § 26 LwVG
HofPachtungVerlängerungAntragsgegnerunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht Tür die Amtliche Sammlung!
2367 008 ,;a
Gesetz:	LwVG	§ 24 Abs 2 Nr 1
Rechtssabz; Die Abweichungsrechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Voraussetzungen nicht bis zu dem Ablauf der RechbsbeschwerdebegrQndungsfrist dargetan worden sind (Ergänzung zu V Bim 33/54» RechtdLandw 1954, 246).
Aktenzeichen; V BLw 1/56
Beschluß des BGH vom Ö. j&jcz 1956 AG Bassum
OLG Celle

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1 e s e h 1 u ß
In der Lancwirtschafts sache
!„). des Landwirts Johann 2„} der Witwe Sophie I
,;'^:;:'u.i).eid;e''-:in' G^fc-B
Antragsteller, .Beschwerde-und Rechtstes chw e r d e f uhr er.
vertreten durch,Rechtsänwalt
-i	:i'-h. ge geh
 Xo) den mind er jähriger Heiner T: w?
2 o) dessen Mutter, die Witwe Hermine ■fn ■	________
zugleich als .gesetzliche-Vertreterin ihres Sohnes , Heiner Ti
 beide in B
Kreis Grafschaft BI
Antragsgegner, Beschwerde-und Rechtsbeschw e r d ege gner,
::virtr et ehidlar ©h';S:;P chtsanwa 1t
.wegen Verlängerung eines Pachtvertrages
 hat der T« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8» März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche sowie
 der Bundesrichter beschlossen?
Br. Hückinghaus und Br..Pifpehbrock.
Io Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. November 1955 wird auf Kosten der Antragsteller, die den Antrags- . gegiiern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfalirens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
II. Ber Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwer-deinstanz auf 4 000,- BM festgesetzte
4mi
- 2
Gründe*
Der Antragsgegner zu 1) ist Eigentümer des in
 gelegenen Hofes von rund 31 ha, an dem der Antragsgegnerin zu 2) kraft elterlicher Gewalt die Verwaltung und Nutznießung zusteht.
Die Antragsteller haben die Gebäude und etwa 19 ha dieses Hofes durch Vertrag vom 10. Januar 1940 für die Zeit vom 1. Oktober 1939 bis zu dem 30. September 1934 zu einem Pachtzins von jetzt 4 000 DU gepachtet. Der Rest des Hofes von etwa 11 - 12 ha ist anderweitig verpachtet.
Die Antragsgegnerin zu 2) ist Eigentümerin eines Hofes in	in Größe von etwa *30 ha, mit dem eine
 Mühle verbunden ist, die bis 1931 verpachtet war und seit 1932 stillgelegt ist. Die A'ntragsgegner wohnen auf dem Hof in	dessen	Ländereien	zu	einem Teil verpachtet
 sind und im übrigen von der Antragsgegnerin zu 2) bewirtschaftet werden.
Im Jahre 1949 kündigten die Antragsgegner den Pacht--vertrag mit den Antragstellern, nahmen die Kündigung aber zurück, als sich herausstellte, daß der Pachtvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden war.
Der Antragsteller zu 1) ist ledig und 44 Jahre alt. Seine Mutter, die Antragstellerin zu 2), ist 73 Jahre alt. Auf dem gepachteten Hof leben außer den Pächtern zwei unverheiratete Schwestern des Antragstellers zu 1) und eine verheiratete Schwester mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Kind.
Die Antragsteller beantragten am 30. September 1933 bei dem Amtsgericht (Dandwirtschaftsgericht), das Pachtverhältnis auf angemessene Zeit zu verlängern. Das ange-
rufene Gericht verlängerte das Pachtverhältnis um ein Jahr» doh. bis zu dem 30, September 1955, und gestattete den Antragstellern die Aberntung der Peldfrüchte noch nach diesem Zeitpunkt. Pas Oberlandesgerich» wies die sofortige Beschwerde der Antragsteller zur tick und brachte in seiner Entscheidung zu dem Ausdruck, daß eine abermalige Verlängerung über den 30. September 1955 hinaus nicht in Frage komme.
Pie Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 1. September 1955, der am 6. September bei dem Landwirtschafts-gericht eingegangen ist, erneut beantragt, das Pachtverhältnis auf angemessene Zeit zu verlängern, und zugleich gebeten, diesen Antrag nachträglich zuzulassen. Sie Baben die verspätete Stellung dieses Antrages damit begründet, daß sie sich bis zuletzt um eine andere landsteile bemüht und gehofft hätten, eine solche zu finden. Pie Antragsteller haben weiter geltend gemacht, trotz ihrer eingehenden Bemühungen sei es ihnen nicht gelungen, eine andere Pachtstelle zu finden oder eine geeignete landstelle zu kaufen, so daß eine nochmalige Verlängerung des Pachtverhältnisses gerechtfertigt Bei. Hach ihrer Auffassung ist das umso mehr der Fall, als die in dem vorausgegangenen Verlängerungsverfahren vorgeschützte Absicht der Antragsgegner, den Hof nebst Mühle in zu verpachten und den Hof in Beilin Eigenbewirtschaftung zu nehmen, gernicht bestehe, wie daraus zu schließen sei, daß die Antragsgegner kürzlich Pachtverträge über Parzellen des Hofes in Bf^R der Begründung gekündigt hätten, diese ländereien selbst bewirtschaften zu wollen. Hach ihrer Parsteilung wollen die Antragsteller von diesen Kündigungen erst kurz vor Stellung des neuen Verlängerungsanträges Kenntnis erlengt haben.
Pie Antragsgegner haben der Zulassung des verspätet
 gestellten Antrages widersprochen, weil den Antragstellern die gesetzliche Antragsfrist bekannt gewesen sei und die Räumung des Hofes zu dem 1. Oktober 1955 auch nicht zu einer unbilligen Härte führe, zu demal da die Antragsteller durch den neuen Antrag offenbar nur Zeit zu gewinnen suchten und die Räumung des Hofes zu dem festgesetzten Termin vereiteln wollten, sie sich auch schon vor der erstmaligen Verlängerung des Vertrages um ein anderes Unterkommen hätten bemühen müssen* Die Antragsgegner sind insbesondere der Behauptung entgegengetreten, daß sie nicht die Absicht hätten, den Hof in BjBHB in Selbstbewirtschaftung zu nehmen* Sie haben geltend gemacht, durch die Stillegung der Mühle entstehe ihnen ein erheblicher Schaden; sie seien daher zu einer alsbaldigen Verpachtung des Hofes in bBB einschließlich der Mühle genötigt, könnten aber einen Pachtvertrag solange nicht abschließen, als nicht sicher sei, daß der	von	den	Antrag-
stellern geräumt werde. Die Kündigung der Pachtverträge über einige Parzellen des Hofes in BfB ^en die Antragsgegner damit erklärt, daß diese ländereien wieder vom Hofe aus bewirtschaftet werden sollten.
Bas Amtsgericht hat den erneuten Verlängerungsantrag als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde haben die Antragsteller die Verlängerung des Pachtverhältnisses um ein Jahr begehrt. Sie haben vorgetragen, es sei ihnen inzwischen gelungen, zu dem 1. Oktober 1956 eine neue Pachtstelle zu finden.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen*
Hiergegen richtet sich ihre von dem Beschwerdege-
rieht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie ihren Besohwerdeanbrag weiter verfolgen. Die Antragsgegner bitten, dieses Rechbsmittel als unzulässig zu verwerfen oder doch als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht hat die Auffassung des Amtsge-richbs gebilligt, daß der verspätet gestellte Verlängerungsantrag nicht zuzulassen sei, da seine Ablehnung keine unbillige Härte für die Antragsteller bedeute, die in dem Vorverfahren den Antrag fristgerecht gestellt hätten und denen die einzuhaltende Frist sicher bekannt gewesen sei. Falls letzteres nicht der Fall gewesen sein sollte, hätten sich die Antragsteller nach der Ansicht des Beschwerdegerichts nach der einzuhaltenden Frist unschwer erkundigen können und auch danach erkundigen müssen. Das Beschwerdegericht hat ferner keinen stichhaltigen Grund für die verspätete Stellung des Verlängerungs antrages darin gesehen, daß sich die Antragsteller noch bis Ende August 1955 um eine andere Pachtung oder den käuflichen Erwerb einer landwirtschaftlichen Besitzung bemüht haben wollen, da sie' den Antrag bei gutem Willen wenigstens vorsorglich rechtzeitig hätten stellen können.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag ferner in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht als unbegründet angesehen Es hat auf seinen in dem Vorverfahren ergangenen Beschluß hingewiesen, in dem ausdrücklich hervor gehoben worden sei daß eine weitere Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht in Frage komme, und daraus hergeleitet, daß die Antragsteller sich deshalb besonders eifrig um eine neue Pachtung oder den Kauf einer neuen Stelle hätten bemühen und sich gegebenenfalls auch mit einer kleineren Stelle hätten zufriedengeben müssen. Nach der Auffassung des Beschwerdegetfichts haben die Antragsteller es bereits
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vor der Pachtverlängerung im Jahre 1954 verabsäumt, aiob rechtzeitig naoh einer neuen Stelle umzusehen, obwohl eie das Einverständnis der Antragsgegner mit einer Verlängerung des Pachtvertrages angesichts der bereits im Jahre 1949 ausgesprochenen Kündigung nloht hätten annehmen können und auch mit einer gerichtlichen Verlängerung ' nicht su rechnen gewesen sei. Pas Oberlandesgericht meinty es sei nicht anzunehmen, daB die Antragsteller bei ernstlichem Bemühen keine andere Stelle hätte finden können, und hat zugunsten der Antragsgegner berücksichtigt, dafi für sie die weitere Stillegung der Mühle nach den Peststellungen ln dem Vorverfahren einen erhebllohen Schaden zur Polge haben würde, dessen Tragung ihnen nicht zugemubet werden könne, da die Verpachtung des Hofes ln B|0A mit Kühle auch jetzt noch möglich sei. Es hat die Auffassung der Antragsgegner gebilligt, dafi eine Verpachtung des Hofes in	enjst	vorgenommen werden könne,
 wenn die Räumung der Besitzung in Bramstedt durch die • Antragsteller feststehe.
Pie Behauptung der Antragsteller, sie hätten nunmehr zu dem 1. Oktober 1956 eine neue Pachtung gefunden, hat das Oberlandesgerioht als unsubstantiiert angesehen, well sie dieses Vorbringen ohne nähere Angaben lediglich durch das Zeugnis einer Schwester des Antragstellers zu 1) unter Beweis gestellt hätten, während es doch selbetverständ lieh gewesen sei, entweder den Pachtvertrag über diese Stelle oder eine rechtsverbindliche Zusage des neuen Verpächters vorzulegen. Pas Beschwerdegericht hat deshalb keine Veranlassung gesehen, die benannte Zeugin zu vernehmen. Hach seiner Ansicht kommt bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine weitere Verlängerung des Pachtverhältnisses nloht in Präge.
Pie Antragsteller rügen in formeller Hinsicht, dafi das Beschwerdegericht ihnen keine Gelegenheit zu einer
 Stellungnahme zu dem letzten Schriftsatz der Antragsgegner gegeben und auch die Schwester des Antragstellers zu 1} (Iber die Pachtung eines anderen Hofes zu dem 1. Oktober 1956 nicht gehört habe. Sie tragen vor, die beiden unverheirateten Schwestern des Antragstellers zu 1) hätten die landwirtschaftliche Besitzung in	#
gekauft und diese an sie (Antragsteller) ab 1. Oktober 1956 verpachtet, und behaupten ferner, die beiden Schwestern seien inzwischen als Eigentumerinnen der Besitzung im Grundbuch eingetragen worden. Baß der Kaufvertrag in der Beschwerdeinstanz nicht vorgelegt worden ist, erklären die Antragsteller damit, daß dieser damals noch nicht beurkundet gewesen sei. Sie halten daher den Vorwurf, ihr Vorbringen über die neue Pachtung sei unsubstantiiert gewesen, für ungerechtfertigt. Ferner wenden sie sich gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß in der Nichtzulassung ihres Antrages keine unbillige Härte liege. Sie machen geltend, sie hätten von der zweimonatigen Frist des § 8 Abs 3 Buchst b LPG keine Kenntnis gehabt, und, weisen darauf hin, daß es zu ihrem wirtschaftlichen Ruin führen müsse, wenn Bie genötigt seien, den Hof vor Antritt der neuen Pachtung zu räumen; denn in diesem Falle müßten sie ihr Vieh verkaufen, da sfe keine Möglichkeit haben würden, Futter anzubauen und zu ernten und das Vieh durch den nächsten Vinter zu bringen. Nach Ansicht der Antragsteller würde hingegen eine einjährige Vertrags Verlängerung für die Antragsgegner keine Härte bedeuten, W9il der -bisherige Interessent für die Pachtung des Hofes in B^m* inzwischen in eine Landwirtschaft eingeheiratet habe und deshalb als Pächter dieses Hofes nicht mehr in Frage komme. Bie Antragsteller werfen den Antragsgegnern weiterhin vor, irreführend erweise behauptet zu haben, die Besitzung in Bramstedt in Eigenbewirtschaftung nehmen zu wollen, während sie tatsächlich den Hof ln B^Hlwe:I''ber bewirtschaften and die Mühle außer Betrieb setzen wollten. Nach ihrer Ansicht d st das Beschwerdegericht danach bei seiner Entschei-
dung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die Antragsteller wenden sich auch gegen die Annahme des Oberland esgerichbs, daß sie schon wegen der Kündigung im Jahre 1949 mib einer freiwilligen Verlängerung des Pachtvertrages seitens der Verpächter nicht hätten rechnen können.
Die Antragsteller machen schließlich noch geltend, daß die Rechtsbeschwerde nach § 2 Abs 3 LVR zulässig sei, weil es sich hier um die Unzulässigkeit der Beschwerde handele. Sie leiten das daraus ab, daß das-Beschwerdegericht ihren Antrag als unzulässig verworfen habe. Außerdem weisen die Antragsteller auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Juli 1932 (V BIw 33/32) hin, in der dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt worden sei» Sie glauben, aus dieser Entscheidung folgern zu können, daß auch im vorliegenden Palle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden müsse.
III.
Die rfechtsbeschwerde ist unzulässig.
Die Antragsteller berufen sich für die Zulässigkeit der Rechtebe8chwerde auf $ 2 Abs 3 LVR. Sie haben dabei übersehen, daß die Verordnung Uber die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom 13. Oktober 1948 nach § 60 Abs 2 Er 7 LwVG am 1. Oktober 1933 außer Kraft getreten ist. Ihr Vorbringen ergibt, daß sie die Rechtsbeschwerde für zulässig halten, weil ihre sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden sei. Palls das zuträfe, würde die Rechtsbeschwerde allerdings nach $ 24 Abs 2 Er 2 LwVG gegeben seini denn nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten
 oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt,
 Biese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rech bebe schwerde sind hier indessen nicht gegeben. Bas Be- • schwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller nicht als unzulässig angesehen und sie dementsprechend als unzulässig verworfen, es hat vielmehr nicht nur geprüft, ob der verspätet gestellte Verlängerungsantrag nach § 8 Abs 3 Satz 2 BPS nachträglich zuzulassen ist, sondern hat auch zu diesem Anträge sachlich Stellung genommen. Bie Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist denn auch weder von dem Oberlandesgericht noch von den Antragsgegnern jemals in Zweifel gezogen worden. Aus $ 24 Abs 2 Hr 2 BwVG läßt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde danach nicht herleiten; denn die Zulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten steht hier ebenfalls nicht in Rede,
 Bas Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so daß die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels auch nicht aus § 24 Abs 1 BwVG folgt.
Bie Antragsteller wollen offenbar die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch aus § 24 Abs 2 Hr 1 BwVG herleiten, indem sie sich auf die Entscheidung des erkennenden SenatB vom 8, Juli 1952 (V Büw 53/52) berufen und ausführen, nach dem in diesem Beschluß Gesagten hätte auch im vorliegenden Halle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Bamit soll anscheinend zu dem Ansdruck gebracht werden, daß das Beschwerdegericht von dieser Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruhe. Hierauf haben sich die Antragsteller erst in dem am 24. Februar 1956 bei dem Bundesgerichtshof eingegen-genen Schriftsatz vom 23. Februar berufen, Ba die Rechtsbeschwerde am 5* Januar 1956 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, lief die Rechtsbeschwerdebegründungs-
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frist bis zu dem 5« Februar 1956 (§ 26 Abe 2 LwVG). Die Antragsteller haben danach erst nach dem Ablauf dieser Frist geltend gemacht, daß ein Fall des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG vorliege, und sich damit zu spät auf diese Vorschrift berufen« Der erkennende Senat; hat bereits in seiner Entsoheiduhg vom 7« Juli 1954 (V BLw 53/54» RechtdLandw 1954» 246) ausgesprochen, daß es in den Fellen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG unbeachtlich sei, wenn die Fundstelle der Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein solle, erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde angegeben werde« Das Bayerische Oberste Landesgericht ist dieser Auffassung beigetreten und hat in seinem BeBOhluß vom 26. Oktober 1954 (Bay ObLG Z 1954, 256 /5577) aus der Entscheidung des erkennenden Senats *om 7« Juli 1954 abgeleitet, daß, wenn schon die verspätete Angabe der Fundstelle unbeachtlich sei, dasselbe erst recht für die Berufung auf
«
den Beschwerdegrund aus § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG selbst gelten müsse« Es hat dementsprechend den Standpunkt eingenommen, daß die Berufung auf eine Abweichung im Sinne dieser'Vorschrift nicht in Schriftsätzen nachgeholt werden könne, deren Eingang bei dem Rechtsbeschwerdegericht nach dem Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde liege« Dieser Standpunkt entspricht der Rechtsauffassung des erkennenden Senats. Die Antragsteller haben danach die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf Grund des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG zu spät geltend gemacht« Außerdem haben sie auch nicht, wie es hätte geschehen müssen, dargelegt, welche Rechtsfrage von der angezoge-nen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantworte t sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die ange-fochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht, (vgl hierzu Beschluß des erkennenden SenatB vom 5« Oktober 1954, BGHZ 15» 5	BeohtdLand«	1954,	331).	Da	hier-
nach schon den Erfordernissen für die Begründung einer
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auf § 24 Abs 2 Hr 1 ImVQ gestützten Hechtsbeschwerde nicht genügt ist, konnte dahingestellt bleiben, ob es auch an der von den Antragstellern offenbar angenommenen Abweichung im Sinne dieser Vorschrift fehlt.
Hach alledem sind die Voraussetzungen des § 24 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gegeben.
Liese war daher gemäß § 27 Abs 2 LwVG in Verbindung mit ' § 554 e Abs 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Pür eine sachliche Nachprüfung der Beschwerdeentscheiduhg war infolgedessen kein Raum.
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Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45
LwVG-
Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus Dr. Piepenbrock
e