betreffend die Zwangsversteigerung der in Unglinghausen belege-nen, im Grundbuch von Unglinghausen Band 9 Blatt 39 eingetragenen Grundstücke hat der V> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen 3n der Sitzung vom 16* Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Tasche, der Bundesrichter Br, Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Peldmann und Töpsch beschlossen? Io Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluß des 10* Zivilsenats des .Oberlande sgerichts in Hamm vom 9* Dezember 1953 werden auf ihre Kosten als unztilässig verworfen» Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat nach einer Ortsbesichtigung die Versteigerung sämtlicher Grundstücke ange- j ordnet, weil auch der bebaute Hofraum nebst Acker und Grünland ’ als landwirtschaftliches Grundstück änzusehen sei» ^ Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen, mit denen sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung begehren, daß für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens zu dem Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft nicht das Landwirtschaf tsgericht, sondern das ordentliche Gericht zuständig ist. Die Rechtsbeschwerden gehen davon'aus, daß sich die Zulässigkeit der Rechtsmittel nach den §§ 56, 24-29 LwVG richte. Es handelt sich auch um eine Angelegenheit, die nicht unter § 1 LwVG fällt; § 3 Abs 1 Satz 2IVO, der die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für die Zwangsvollstreckung in land- und forstwirtschaftliche Grund stücke begründete, ist nach § 60 Abs 2 Nr 4 LwVG am 1. Das verkennen die Rechtsbeschwerden nicht- Sie wollen die Zulässigkeit der Rechtsmittel aus § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG herleiten, weil es sich zwar nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, jedoch um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den Landwirtschaftsgerichten handleo Sie nehmen also offenbar selbst an, daß es sich bei den Landwirtschaftsgerichten nach altem Recht (der Britischen Zone) und nach dem jetzt geltenden Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen aim ordentliche Gerichte im Sinne des § 13 GVG handle. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 29« Januar 1952 (V BLw 84/50, BGHZ 4, 352 - RechtdLandw 1952, 188 NJW 1952, 424) dargelegt, daß die auf Grund von § 2 LVO gebildeten Landwirtschaftsgerichte der Britischen Zone keine Sondergerioh-te, sondern Abteilungen der ordentlichen Gerichte waren, denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukam. Diese Präge fällt aber entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden nicht unter § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG« * Hiervon abgesehen ist der angefochtene Beschluß auch nicht in einem Verfahren nach § 1 LVO ergangen, 'der bei Einleitung des Verfahrens noch in Kraft war. Auf die Rechtsbeschwerdeanträge kuhnte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der weiteren Beschwerde eingegangen werden^ Da der angefochtene Beschluß in einem Zwangsvollstrekkungsverfahren ergangen ist, richtet sich seine Anfechtbarkeit mit der Beschwerde nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Nach § 567 Abs 5 Satz 1 ZPO ist gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig« infolgedessen kann bei der Zwangsvollstreckung in land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die BeschwerdeentScheidung nicht mit der weiteren Beschwerde
' I! ' 1 BI* 1/54 ■ t 2355 OCO Beschluß In Sachen 1 ») deiyg^frau Elfriede E 2«) der ledigen Hildegard ä s> Antragsgegnerinnen und Rechtsbeschwerdeführerinnen, zu 1) auch Beschwerdeführerin, •” beide vertreten durch Rechtsanwalt gegen m 1 jW* , 1 o ) die Ehefrau Johanna StjflPl geb 2,) den Krankenpfleger Walter in Unglinghausen, in io Wl Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner , < * wr - .4L betreffend die Zwangsversteigerung der in Unglinghausen belege-nen, im Grundbuch von Unglinghausen Band 9 Blatt 39 eingetragenen Grundstücke hat der V> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen 3n der Sitzung vom 16* Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Tasche, der Bundesrichter Br, Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Peldmann und Töpsch beschlossen? • '\ Io Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluß des 10* Zivilsenats des .Oberlande sgerichts in Hamm vom 9* Dezember 1953 werden auf ihre Kosten als unztilässig verworfen» Die Antragsgegnerinnen haben den Antragstellern auch die ihnen ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten» IIo Der Antragsgegnerin zu 2) wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz das Armenrecht versagt» n i i i Gründe s ' »H-’V »''s Tm Grundbuch von Unglinghausen Band 9 Blatt 39 sind als Eigentümer der dort verzeichneten Grundstücke die Eheleute Jakob und Alwine geb» N^B eingetragen«. Diese sind in den Jahren 1951 und 1952 verstorben und von ihren Kindern, den Antragstellern und Antragsgegnern, zu je 1/4 beerbt worden» Der Grundbesitz besteht aus den Grundstücken Flur 4 Kr 14 Acker Ha^B in Größe von 16,67 a * _____________________________ • Blur 4 Kr 65 Hof raum UBHHNHB Nr B von 5 >58 a , Acker daselbst von 1,51 a GrBHB daselbst 2,69 a Flur 7 Kr 150 Acker v* dflfe DflHB von 21,87 a Nachdem der Versuch der Beteiligten, sich über den Nachlaß ihrer Eltern gütlich auseinanderzusetzen, gescheitert war, haben die Antragsteller die "Versteigerung des Grundbesitzes zwecks Aufhebung der Gemeinschaft bei dem Landwirtschaft sgericht beantragt* Die Antragsgegnerinnen haben den Standpunkt vertreten, daß es sich bei dem Grundstück Flur 4 Nr 65 nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück handle, dieses vielmehr gewerblichen Zwecken diene und daher das |allgemeine) Vollstreckungsgericht zuständig sei«. - ».#«<'* - '\t* ■r%: . «ä Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat nach einer Ortsbesichtigung die Versteigerung sämtlicher Grundstücke ange- j ordnet, weil auch der bebaute Hofraum nebst Acker und Grünland ’ als landwirtschaftliches Grundstück änzusehen sei» ^ Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin zu 1) mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, hilfsweise die Abgabe m der Sache an das Vollstreckungs^ericht beantragt, weil es sich bei dem Grundbesitz nicht um ein landwirtschaftliches Anwesen handle. Die Antragsgegnerin zu 2) hat sich diesem Vorbringen unterstützend angeschlossen. Das Oberlandesgericht in Hamm (Landwirtschaftssenat) hat angenommen, es handle sich um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und dementsprechend die sofortige Beschwerde als unbegründet- zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen, mit denen sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung begehren, daß für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens zu dem Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft nicht das Landwirtschaf tsgericht, sondern das ordentliche Gericht zuständig ist. Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig. Die Rechtsbeschwerden gehen davon'aus, daß sich die Zulässigkeit der Rechtsmittel nach den §§ 56, 24-29 LwVG richte. Dieses Gesetz ist am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ;§ 60 Abs 1 LwVG). Der angefochtene Beschluß ist erst im Dezember 1953 erlassen, also nach seinem Inkrafttreten ergangen. Es handelt sich auch um eine Angelegenheit, die nicht unter § 1 LwVG fällt; § 3 Abs 1 Satz 2IVO, der die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für die Zwangsvollstreckung in land- und forstwirtschaftliche Grund stücke begründete, ist nach § 60 Abs 2 Nr 4 LwVG am 1. Okto ber 1953 ausser Kraft getreten. Nach § 56 Halbsatz 1 LwVG sind Verfahren, die am 1. Oktober 1953 bei Landwirtschaftsgerichten anhängig waren und nicht unter § 1 LwVG fallen, nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, a' «' V / W V doch richtet sich die Zulässigkeit der Rechtsheschwerde in diesen Pallen gemäß § 56 Halbsatz 2 LwVG nach den §§ 24-29 LwVG. Das verkennen die Rechtsbeschwerden nicht- Sie wollen die Zulässigkeit der Rechtsmittel aus § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG herleiten, weil es sich zwar nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, jedoch um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den Landwirtschaftsgerichten handleo Sie nehmen also offenbar selbst an, daß es sich bei den Landwirtschaftsgerichten nach altem Recht (der Britischen Zone) und nach dem jetzt geltenden Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen aim ordentliche Gerichte im Sinne des § 13 GVG handle. Diese Auffassung ist zutreffend. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 29« Januar 1952 (V BLw 84/50, BGHZ 4, 352 - RechtdLandw 1952, 188 NJW 1952, 424) dargelegt, daß die auf Grund von § 2 LVO gebildeten Landwirtschaftsgerichte der Britischen Zone keine Sondergerioh-te, sondern Abteilungen der ordentlichen Gerichte waren, denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukam. Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom 5o Februar 1954 (V ZR 38/53) sind die nach § 2 LwVG ge-r bildeten Gerichte ebenfalls Abteilungen der ordentlichen Gerichte. Es handelt sich danach im vorliegenden Palle nicht um die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Ge-, richten, sondern lediglich um die Präge der sachlichen Zu-r standigkeit. Diese Präge fällt aber entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden nicht unter § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG« * Hiervon abgesehen ist der angefochtene Beschluß auch nicht in einem Verfahren nach § 1 LVO ergangen, 'der bei Einleitung des Verfahrens noch in Kraft war. Das Landwirtschaftsgericht hat seine Zuständigkeit für das Zwangsversteigerungs-Verfahren vielmehr aus § 3 Abs 1 Satz 2 LVO hergeleiteto Kach dieser Vorschrift trat zwar bei der Zwangsvollstreckung ", H - >' in land- und forstwirtschaftliche Grundstücke das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) an die Stelle des Vollstrek-kungsgerichts und das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) an die Stelle des Beschwerdegerichts (Landgericht)0 Hierdurch ist indessen nur die Zuständigkeit im Verfahren mmm* immr m mrtmimi «*■«*» der Zwangsvollstreckung in land- und forstwirtschaftliche Grundstücke geregelt worden«. Dagegen ist es hinsichtlich der Gestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens selbst bei M Mir MMMP •• mm********** m m m* w ** Iww »- m *-«*»«*« - WMMW» den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwsngsverwaltung geblieben (vgl hierzu den Beschluß des erkennenden Senate vom 19. Februar 1952, V BXw 27/51, BGHZ 5, 170 = RechtdLandw 1952, 159 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen sowie den Beschluß vom 2o März 1955* V BLw 4/55)« Da die Rechtsbeschwerde nach dem bisher geltenden Recht nur gegen die in der Hauptsache ergehenden Entscheidungen der 0berlan.r desgerichte gegeben war (§§ 1, 25 LVO; § 1 LVR), soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmte • (§33 LVO), die im vorliegenden Falle angegriffene Entscheidung aber im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangen ist, ist gegen sie weder nach dem früheren noch nach dem jetzt geltenden Recht die Rechtsbeschwerde zulässig« Auf die Rechtsbeschwerdeanträge kuhnte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der weiteren Beschwerde eingegangen werden^ Da der angefochtene Beschluß in einem Zwangsvollstrekkungsverfahren ergangen ist, richtet sich seine Anfechtbarkeit mit der Beschwerde nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Nach § 567 Abs 5 Satz 1 ZPO ist gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig« infolgedessen kann bei der Zwangsvollstreckung in land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die BeschwerdeentScheidung nicht mit der weiteren Beschwerde 7 «ui halb des RechtsbeschwerdeVerfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen* Dr Tasche Dr« HUckinghaus Dr« Piepenbrock