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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17-September 1952 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den AnordnuijgsbeSchluß dahin ab-.geändert, daß 3 Grundstücksparzellen (die Gebäude-, die Wege- und die Gartenparzeüe) als nichtlandwirtschaftliche Grundstücke der Versteigerung nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen nicht unterliegen, im übrigen aber die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurück-gewiesen» Auch sonst sind besondere Nachteile den Antragsteller nicht ersichtlich, wenn die Zwangsversteigerung durch das Dand-wirtschaftsgericht statt durch die sonst für Zwangsversteigerungen in Grundstücke zuständige Abteilung des Amtsgerichts durchgeführt wird» Der Gesichtspunkt, daß der Kreis der Bieter bei landwirtschaftlichen Grundstücken unter Umständen kleiner ist, weil zur Abgabe eines Gebotes eine Bietgenehmigung erforderlich ist (Art IV Nr 3 KRG Nr 45; § 35 Abs 2 LVO), rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Abweichung vom Regelwert. Auch das Beschwerdegerieht, hat den Geschäftswert entsprechend dem Regelwert mit 3 000 DM angenommen (Vermerk am Schluß des Beschwerdebeschlusses)» Bei dem hiernach in Präge kommenden Beschwerdewert von nur 3 000 DM ist die Rechtsbeschwerde mithin, unzulässig. Denn die Rechts-heschwerde wäre auch deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil in Zwangsversteigerungssachen, außer hei der Erteilung der Bietgenehmigung und der Festsetzung des höchst zulässigen Gebotes (§33 LVO), weder die Rechtsbeschwerde, noch eine weitere Beschwerde gegeben ist (Beschluß des erkennenden Senats vom 19*2,1952, V BI»w 27/515 BGHZ 5,170 * RechtdLandw 1952,139 Nr 15 * NJW 1952,665; weiter Beschluß vom 26.2.1952, Die Kostenentscheidung beruht auf § 1Ö LVR in Verbindung mit §§ 42,43»50 LVO* Nach § 51 LVO waren dem Antragsteller auch die der Antragsgegnerin außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen o

Zitierte Normen: § 2 KostO § 35 LVO
GrundstückGrundstücksparzellenTeilungsversteigerungBeschlußBrRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

y a« 99/52
2349 046
h^ 1_ u s_s In der Bandwirtschaftssache
 des Landwirts Wilhelm straße
 Antragstellers, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerde-
fUhrers,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 in Bi
 gegen
seine geschiedene Ehefrau Therese W<
itraße (fc
 gebo
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
wegen Teilungsversteigerung
 in B
hat der V,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 23-Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Hückinghaus, Br.Tasche und Rr-Oechßler beschlossen;
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17-September 1952 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Dieser hat der Antragsgegnerin auch die außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten-
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Der Antragsteller und die Antragsgegnerin stehen als Miteigentümer der im Grundbuch von A^|^Bd 0 Bl 2158 verzeichneten Grundstücksparzellen eingetragen. Nachdem ihre Ehe im Jahre 1951 geschieden worden ist, betreibt der Antragsteller mit dem vorliegenden, von ihm im März 1952 beim Landwirtschaftsgericht in Gang gebrachten Verfahren die Teilungsversteigerung. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, daß es sich bei den Grundstücks-parzellen nicht um landwirtschaftliche Grundstücke handle und das Landwirtschaftsgericht für das Versteigerungsver-fahren daher nicht zuständig sei. Das Landwirtschaftsgericht hat jedoch die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den die Teilungsversteigerung anordnenden Beschluß zurück-gewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den AnordnuijgsbeSchluß dahin ab-.geändert, daß 3 Grundstücksparzellen (die Gebäude-, die Wege- und die Gartenparzeüe) als nichtlandwirtschaftliche Grundstücke der Versteigerung nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen nicht unterliegen, im übrigen aber die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurück-gewiesen»
Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller eine Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.. Die Antragfgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Das Oberlande sgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht^tjUgelassen.
Sie wäre daher nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6 000 DM überstiege (§2 Abs 1 LVR). Das ist nicht der Pall* Pür die Berechnung des Wertes gelten die
 
Vorschriften der Kostenordnung (§2 Abs 4 LVK in Verbindung mit § 42 IVO und § 135 Abs 2 sowie § 24 Abs 2 KostO). In' Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist demnach der Wert auf 3 000 EM anzunehmen, Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung sind nicht gegeben. Der Hinweis am Schluß der Rechtsbeschwerdebegründung, daß der Verkehrswert der sämtlichen Parzellen mit rund 50 000 DM anzusetzen sei und es sich für den Antragsteller um eine Existenzfrage handle, rechtfertigt nicht eine abweichende Bewertung; denn es steht dem Antragsteller nichts im Wege, sich mit Geboten an der Teilungsversteigerung bei sämtlichen Grundstücksparzellen zu beteiligen, mag diese nun nach der Verfahrenordnung für Landwirtschaftssachen oder allein nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangs Verwaltung durchgeführt werden. Auch sonst sind besondere Nachteile den Antragsteller nicht ersichtlich, wenn die Zwangsversteigerung durch das Dand-wirtschaftsgericht statt durch die sonst für Zwangsversteigerungen in Grundstücke zuständige Abteilung des Amtsgerichts durchgeführt wird» Der Gesichtspunkt, daß der Kreis der Bieter bei landwirtschaftlichen Grundstücken unter Umständen kleiner ist, weil zur Abgabe eines Gebotes eine Bietgenehmigung erforderlich ist (Art IV Nr 3 KRG Nr 45; § 35 Abs 2 LVO), rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Abweichung vom Regelwert. Auch das Beschwerdegerieht, hat den Geschäftswert entsprechend dem Regelwert mit 3 000 DM angenommen (Vermerk am Schluß des Beschwerdebeschlusses)» Bei dem hiernach in Präge kommenden Beschwerdewert von nur 3 000 DM ist die Rechtsbeschwerde mithin, unzulässig.
Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller zu-
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nächst noch Gelegenheit zu einer etwaigen Zurücknahme seiner Rechtsheschwerde wegen Nichterreichung des erforderlichen Beschwerdewertes zu gehen. Denn die Rechts-heschwerde wäre auch deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil in Zwangsversteigerungssachen, außer hei der Erteilung der Bietgenehmigung und der Festsetzung des höchst zulässigen Gebotes (§33 LVO), weder die Rechtsbeschwerde, noch eine weitere Beschwerde gegeben ist (Beschluß des erkennenden Senats vom 19*2,1952, V BI»w 27/515 BGHZ 5,170 * RechtdLandw 1952,139 Nr 15 * NJW 1952,665; weiter Beschluß vom 26.2.1952, V BLw 8/52),
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 1Ö LVR in Verbindung mit §§ 42,43»50 LVO* Nach § 51 LVO waren dem Antragsteller auch die der Antragsgegnerin außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen o
Br. Hü’ckinghaus	Br. Tas che	Br. Oe chßler