- im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten, im Beschwer-deverfahren vertreten durch den Geschäftsführer der Geschäftsstelle des Bauern-, Pächter- und Siedlerbundes Kfp e.V. 1. In den Entscheidungen der Vorinstanzen ist ständig als Vertreter des Antragstellers der Bauern-, Pächter-und Siedlerbund in auf geführt worden. Im Rechtsbeschwerde verfahren kann der Bauern-, Pächter- und Siedlerbund und auch dessen Geschäftsführer wegen des für das Rechtsbescherdeverfahren bestehenden Anwaltszwanges (§6 LVR) für den Antragsteller rechtswirksame Erklärungen nicht abgeben und daher auch keine Anträge stellen. entsprechend hat es sich deswegen auf den Standpunkt gestellt, daß das Verlängerungsverbot für alle Verträge nicht gelten könne, die vor dem Jahre 1955, also spätestens bis zu dem Ende des Jahres 1955 ablaufen. Die Bechtsbeschwerde bittet um Nachprüfung dieser Rechtsfrage» Die Nachprüfung kann nur zu dem vom Beschwerdegericht gefundenen Ergebnis führen, daß eine Auslegung des Gesetzes entsprechend seinem Wortlaut sinnwidrig wäre und die Formulierung des Gesetzes nur auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhen kann» Darüber besteht in der Hechtslehre denn auch keine Meinungsverschiedenheit (Fischer-Wöhrmann, Das Landpachtgesetz S 104; Nonhoff, KechtdLandw 1952, 226 rechte Spalte unten; Wöhrmann KechtdLandw 1932,231 Nr 1; Schulte, KechtdLandw 1952,307). Die vom Antragsteller beantragte Pachtverlängerung ist also zulässig, wenn sie dringend geboten erscheint und bei Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Gründe für eine Verlängerung überwiegen» Insbesondere ist dabei in Betracht zu ziehen, ob die wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Vertragsteiles von dem Fortbestehen oder von der Beendigung des Pachtverhältnisses abhängt und ob bei dessen Verlängerung eine bessere Bewirtschaftung der Pachtfläche zu erwarten ist als bei der Auflösung (§ 8 Abs 1 Buchst a LPG) * Pie hiernach für und gegen eine Pachtverlängerung zu berücksichtigenden Umstände hat das Beschwerdegericht eingehend erwogen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Gründe für eine * Verlängerung überwiegen» Es hat sich insbesondere auf den Standpunkt gestellt, daß dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, in ein. Heuerlingsverhältnis zu dem Antragsgegner zu treten; denn die damit verbundene Arbeitsverpflichtung von jährlich 150 Tagen würde ihm, nachdem er bereits mehr als 20 Jahre seinen»* landwirtschaftlichen Betrieb in selbständiger Weise ordnungsmäßig geführt habe, jetzt im Alter von 70 Jahren eine untragbare Arbeitslast und Abhängigkeit aufbürden« Er selbst sei*nicht in der Lage, dieser Arbeitsverpflichtung nachzukommen. Pa sich sein Sohn endgültig geweigert habe, diese Arbeitspflicht auf sich zu nehmen, würde der Antragsteller gezwungen sein, eine fremde Arbeitskraft zu halten, was für die angebotene kleine Heuerstelle .von 4 ha nicht tragbar sei» Mit der Nichtverlängerung des Pachtverhältnisses würde der Antragsteller die Grundlage für seinen Lebensunterhalt verlieren« Es sei auch zu erwarten, daß die Bewirtschaftung durch den Antragsteller bei einer Pachtverlängerung besser sein werde als bei Bewirtschaftung durch die 23jahrige Tochter des Antragsgegners> für die zudem kein zwingender wirtschaftlicher Grund vorliege, schon in ihrem jungen Alter eine selbständige Hofeswirtschaft zu übernehmen, zu demal da sie noch nicht einmal verlobt und daher nicht zu übersehen sei, ob sie einen Land- * wirt heiraten werde« Ras wäre * der Rail, wenn das Beschwerdegericht wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen (ein Rail, den die Rechtsbeschwerde selbst nicht für vorliegend erachtet und der ersichtlich auch nicht gegeben ist) oder gegen Renkgesetze verstoßen hätte. Sie meint, die beiden Auffassungen des Beschwerdegerichts, daß einerseits der Antragsteller bei seinem Alter mit Hilfe seines Sohnes noch imstande sei, die Pachtstelle ordnungsmäßig zu bewirtschaften, und daß andererseits der Antragsteller nicht mehr imstande sei, die für das Heuerlingsverhältnis in Präge kommende Arbeitshilfe zu leisten, stellten einen logischen Widerspruch dar. Ras Beschwerdegericht hat es als untragbar für den Antragsteller bezeichnet,auf der ihm angebotenen kleinen Heuerstelle von 4 ha eine von ihm bezahlte fremde Arbeitskraft zur Erfüllung der Arbeitsverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner zu halten, und damit eine ihm als Tatrichter zustehende Würdigung des Sachverhalts vorgenommen; was die Rechtsbeschwerde dagegen vorbringt, stellt den im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beachtlichen Versuch dar, die Würdigung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht als unrichtig darzutun. Ist es damit für den Antragsteller aber nach der für das Rechtsbeschwerdeverfahren bindenden Peststellung untragbar, eine Ersatzkraft zur Erfüllung der mit dem Heuerlingsverhältnis verbundenen Arbeitsleistungen einzustellen, und kann auch der Sohn, wie die Rechtsbeschwerde selbst nicht in Zweifel zieht, zur Erfüllung von Arbeitsverpflichtungen des Antragstellers gegenüber dritten Personen und damit auch gegenüber dem Antrags gegner nicht gezwungen werden, so entfällt damit für den Antragsteller die wirtschaftliche und damit auch die recht lieh zu demutbare Möglichkeit,auf das Angebot des Antragsgegners zur Übernahme einer Heuerstelle einzugehen; auf der anderen Seite besteht durchaus die Möglichkeit» daß der Antragsteller mit Hilfe seines Sohnes» die dieser ihm freiwillig leistet und offenbar freiwillig auch weiter zu leisten bereit ist» die Pachtstelle wie bisher ordnungsmäßig weiterbewirtschaftet.
PUr das Nachschlagewerk I Nicht für die Amtliche Sammlung! 1.) Gesetz: LVO $ 12; PGG $ 13. 2349 098 • Rechtssatz: Im Verfahren vor den Landwirtschaftsgerich- ten kann sich ein Beteiligter nicht durch eine juristische, sondern nur durch eine physische Person als Bevollmächtigten vertreten lassen» Rechtssatz: Bas Verlängerungsverbot bei Landpachtver- tragen, die vor dem 21»Juni 1948 abgeschlos- sen sind und deren Bauer die Zeit von 18 Jahren erreicht hat, gilt nicht nur nicht für Verträge, die im Jahre 1955* sondern auch nicht für solche, die schon vor dem Jahre 1955 fristgemäß ablaufen würden» 2.) Gesetz: LPG §§ 8,13 I-l&?.3J/5£ Besohluss «•►»•«I* * *" » Mat. a»» wu* In der Landwirtschaftssaehe des Bauern Josef S< 0 9 m über Li Antragsgegners* Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, und Br« > durch die Rechtsanwälte Br «von 4BP in - gegen den Landwirt Bernhard Nf 9 über Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten, im Beschwer-deverfahren vertreten durch den Geschäftsführer der Geschäftsstelle des Bauern-, Pächter- und Siedlerbundes Kfp e.V. - Kreisverband in Vi wegen Pachtverlängerung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für-Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17-Bezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br« Pritsch; der Bundesrichter Br^HUckinghaus und Br.Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Peldmann beschlossen! Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandes gerichts in Oldenburg vom 4»September 1952 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen» Außerhalb des RechtsbeschwerdeVerfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten« Gründe % rntmmmmrnm «H*>rnm mm m mm + mmm I. Der Antragsteller 1st seit dem Jahre 1930 Pächter einer dem Antragsgegner gehörigen Landstelle in Größe von 10 ha« Er ist 70 Jahre alt« Von seinen drei erwachsenen Söhnen befindet sich nur noch der 27jährige verheiratete Sohn Hermann auf der Pachtstelle» Er ist die Hauptarbeitskraft des Antragstellers. Der Antragsgegner, der landwirtschaftlichen Grundbesitz in Größe von insgesamt 129 ha9 davon 30 ha Wald, hat, bewirtschaftet von seinem Hof aus an Acker- und Weideland 33 ha» 63 bis 64 ha hat er an mehr als 30 verschiedene Pächter verpachtet; darunter befinden sich vier zu dem Hofe gehörige Heuerstellen mit je rund 5 ha» Außerdem hat er zwei Land stellen in Größe von insgesamt 16 ha, darunter die an den Antragsteller mit 10 ha, verpachtet» Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu dem erstenmal am 12 »März 1930 die Pachtstelle zu dem 1. Oktober 1‘950 gekündigt. Diese Kündigung wurde durch Beschluß des Landwirtschafts Berichts vom 19.August 1950 für unwirksam erkläre. Eine erneute Kündigung des Antragsgegners vom 26.September 1950 bis zu dem 30.September 1951 wurde ebenfalls für unwirksam erklärt und das Pachtverhältnis bis zu dem 1.November 1952 verlängert. Im gegenwärtigen am 24«April 1952 in Gang gebrachten Verfahren erstrebt der Antragsteller eine weitere ♦ Verlängerung des Pachtverhältnisses. Er macht geltend, er habe bisher weder eine andere Pachtung noch eine Siedlerstelle erlangen können und sei daher zwecks Sicherung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage auf die Weiterbewirtschaftung der Pachtstelle über den l.Wovember 1952 hinaus dringend angewiesen» Der Antragsgegner widerspricht einer erneuten Pachtverlängerung und beantragt seinerseits, den Antragsteller zur Räumung der Pachtstelle zu dem 1.November 1952 zu verurteilen, Zur Begründung trägt er, wie im vorausgegangenen Pachtschutzverfahren, vor: Er wolle die Pachtstelle mit weiteren 15 ha Zusammenlegen, daraus einen selbständigen Hof machen und diesen seiner jetzt 25 Jahre ahm zweiten Tochter zur selbständigen Bewirtschaftung übertragen. Bern Antragsteller hat er angeboten, eine zu dem Herbst i 1952 freiwerdende und inzwischen freigewordene Heuerstelle des Heuerlings 2U den üblichen Bedingungen, zu denen vor allem die Leistung von 150 Arbeitstagen im Jahre für den Hof des Antragsgegners gehört, zu übernehmen. Biese s Angebot hat der Antragsteller abgelehnt» Bas Amtsgericht hat das Pachtverhältnis bis zu dem 1.November 1953 verlängert. Bas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluß vom 4.September 1952 zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner eine Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Für den Antragsteller bittet der Bauern-, Pächter- und Siedlerbund NiederSachsen, Geschäftsstelle Süd - Oldenburg um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II» « \ s p % * 1. In den Entscheidungen der Vorinstanzen ist ständig als Vertreter des Antragstellers der Bauern-, Pächter-und Siedlerbund in auf geführt worden. Ber Geschäftsführer des Kreisverbandes dieses Bundes, ist auch in den mündlichen Verhandlungen ln den Vorinstanzen auf getreten. Im Rechtsbeschwerde verfahren kann der Bauern-, Pächter- und Siedlerbund und auch dessen Geschäftsführer wegen des für das Rechtsbescherdeverfahren bestehenden Anwaltszwanges (§6 LVR) für den Antragsteller rechtswirksame Erklärungen nicht abgeben und daher auch keine Anträge stellen. Aber auch in den Vorinstanzen konnte der Antrag-steller sich durch den Bauern-, Pächter- und Siedlerbund ©*V., Kreisverband VpD, als Bevollmächtigten im Verfahren (nach § 12 LVO in Verbindung mit § 13 FGG) nicht vertreten lassen* «.sondern nur durch den Geschäfts führer Rückin; denn eine Vollmacht zur Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren kann nur einer physischen* nicht jedoch einer juristischen Person (z.B. wie hier einem einr getragenen Verein) erteilt werden (OLG Rostock JW 1922,517; Keidel, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 5*Aufl § 13 Bern 3 b; Stein-Jonas-Schönke, § 79 Bern I und § 80 Bern II 3 a mit weiteren Nachweisen in Fußnote 8; vgl auch $ 12 MSchG und § 11 ArbGG). Pie Bevollmächtigung einer juristischen Person oder einer Stelle (einer Geschäftsstelle oder einer Behörde) ist aber dahin auszulegen, daß der gesetzliche Vertreter der juristischen Person oder der Leiter (Geschäftsführer), und zwar wohl der jeweilige Leiter der betreffenden Stelle, als Bevollmächtigter anzusehen ist (vgl Keidel und Stein-Jonas-Schönke aaO). Pa in der Vollmacht vom 23.April 1952 der Geschäftsführer Rückin als Vertreter des Bauern-, Pächter- und Siedlerbundes e,V., Kreisverband vpjp), aufgeführt ist, kommt als Vertreter des Antragstellers nur dieser in Frage. ♦ 2. Pas Beschwerdegericht'hat zutreffend das Landpachtgesetz (§8 daselbst) bei der Entscheidung Uber die Pachtverlängerung angewandt (§15 Abs 1 Buchst a LPG). Nach § 8 Abs 2 Buchst a LPG ist allerdings an sich bei einem langfristigen Pachtvertrag eine Pachtverlängerung nicht zulässig; und nach § 13 Satz 1 in Verbindung mit 4 § 2 Abs 1 Buchst a LPG gilt der hier in Frage stehende Pachtvertrag als langfristig, da die Pachtdaüer die Zeit von 18 Jahren bereits überschritten hat. Nach § 13 Satz 2 LPG findet aber das Verbot einer Pachtverlängerung aus ~ 5 - § 8 Abs 2 Buchst a LPG- keine Anwendung, wenn der betreffende "Vertrag fristgemäß im Jahre 1955 abläuft", Da der hier in Präge stehende Vertrag nicht im Jahre 1955, sondern schon vorher, nämlich zu dem 1.November 1952 abliefe, würde nach dem Wortlaut des $ 13 Satz 2 eine Pachtverlän-. gerung nicht zulässig sein« Das Beschwerdegericht führt jedoch näher aus (vgl Abdruck der Gründe des Beschwerdebeschlusses im.Rechtdliandw 1952, 293/4), daß kein Grund dafür ersichtlich sei, das Verlängerungsverbot nur für im Jahre 1955 ablaufende Pachtverträge zu beseitigen, nicht aber für Pachtverträge, die vorher in den Jahren 1952 bis 1954 ablaufen» Als dem Willen des Gesetzgebers * entsprechend hat es sich deswegen auf den Standpunkt gestellt, daß das Verlängerungsverbot für alle Verträge nicht gelten könne, die vor dem Jahre 1955, also spätestens bis zu dem Ende des Jahres 1955 ablaufen. Die Bechtsbeschwerde bittet um Nachprüfung dieser Rechtsfrage» Die Nachprüfung kann nur zu dem vom Beschwerdegericht gefundenen Ergebnis führen, daß eine Auslegung des Gesetzes entsprechend seinem Wortlaut sinnwidrig wäre und die Formulierung des Gesetzes nur auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhen kann» Darüber besteht in der Hechtslehre denn auch keine Meinungsverschiedenheit (Fischer-Wöhrmann, Das Landpachtgesetz S 104; Nonhoff, KechtdLandw 1952, 226 rechte Spalte unten; Wöhrmann KechtdLandw 1932,231 Nr 1; Schulte, KechtdLandw 1952,307). Die vom Antragsteller beantragte Pachtverlängerung ist also zulässig, wenn sie dringend geboten erscheint und bei Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Gründe für eine Verlängerung überwiegen» Insbesondere ist dabei in Betracht zu ziehen, ob die wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Vertragsteiles von dem Fortbestehen oder i von der Beendigung des Pachtverhältnisses abhängt und ob bei dessen Verlängerung eine bessere Bewirtschaftung der Pachtfläche zu erwarten ist als bei der Auflösung (§ 8 Abs 1 Buchst a LPG) * Pie hiernach für und gegen eine Pachtverlängerung zu berücksichtigenden Umstände hat das Beschwerdegericht eingehend erwogen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Gründe für eine * Verlängerung überwiegen» Es hat sich insbesondere auf den Standpunkt gestellt, daß dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, in ein. Heuerlingsverhältnis zu dem Antragsgegner zu treten; denn die damit verbundene Arbeitsverpflichtung von jährlich 150 Tagen würde ihm, nachdem er bereits mehr als 20 Jahre seinen»* landwirtschaftlichen Betrieb in selbständiger Weise ordnungsmäßig geführt habe, jetzt im Alter von 70 Jahren eine untragbare Arbeitslast und Abhängigkeit aufbürden« Er selbst sei*nicht in der Lage, dieser Arbeitsverpflichtung nachzukommen. Pa sich sein Sohn endgültig geweigert habe, diese Arbeitspflicht auf sich zu nehmen, würde der Antragsteller gezwungen sein, eine fremde Arbeitskraft zu halten, was für die angebotene kleine Heuerstelle .von 4 ha nicht tragbar sei» Mit der Nichtverlängerung des Pachtverhältnisses würde der Antragsteller die Grundlage für seinen Lebensunterhalt verlieren« Es sei auch zu erwarten, daß die Bewirtschaftung durch den Antragsteller bei einer Pachtverlängerung besser sein werde als bei Bewirtschaftung durch die 23jahrige Tochter des Antragsgegners> für die zudem kein zwingender wirtschaftlicher Grund vorliege, schon in ihrem jungen Alter eine selbständige Hofeswirtschaft zu übernehmen, zu demal da sie noch nicht einmal verlobt und daher nicht zu übersehen sei, ob sie einen Land- * wirt heiraten werde« Pie Würdigung des Sachverhalts war'Aufgabe des Tatrichters« Seine Erwägungen sind daher grundsätzlich einer Nachprüfung durch das Hechtsbeschwerdegericht ent- zogen und können nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsverstoß beruhen (§4 LVR). Ras wäre * der Rail, wenn das Beschwerdegericht wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen (ein Rail, den die Rechtsbeschwerde selbst nicht für vorliegend erachtet und der ersichtlich auch nicht gegeben ist) oder gegen Renkgesetze verstoßen hätte. Einen solchen Verstoß gegen Renkgesetze macht die Rechtsbeschwerde geltend. Sie meint, die beiden Auffassungen des Beschwerdegerichts, daß einerseits der Antragsteller bei seinem Alter mit Hilfe seines Sohnes noch imstande sei, die Pachtstelle ordnungsmäßig zu bewirtschaften, und daß andererseits der Antragsteller nicht mehr imstande sei, die für das Heuerlingsverhältnis in Präge kommende Arbeitshilfe zu leisten, stellten einen logischen Widerspruch dar. Ein Verstoß gegen Renkgesetze liegt jedoch nicht vor. Ras Beschwerdegericht hat es als untragbar für den Antragsteller bezeichnet,auf der ihm angebotenen kleinen Heuerstelle von 4 ha eine von ihm bezahlte fremde Arbeitskraft zur Erfüllung der Arbeitsverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner zu halten, und damit eine ihm als Tatrichter zustehende Würdigung des Sachverhalts vorgenommen; was die Rechtsbeschwerde dagegen vorbringt, stellt den im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beachtlichen Versuch dar, die Würdigung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht als unrichtig darzutun. Ist es damit für den Antragsteller aber nach der für das Rechtsbeschwerdeverfahren bindenden Peststellung untragbar, eine Ersatzkraft zur Erfüllung der mit dem Heuerlingsverhältnis verbundenen Arbeitsleistungen einzustellen, und kann auch der Sohn, wie die Rechtsbeschwerde selbst nicht in Zweifel zieht, zur Erfüllung von Arbeitsverpflichtungen des Antragstellers gegenüber dritten Personen und damit auch gegenüber dem Antrags gegner nicht gezwungen werden, so entfällt damit für den Antragsteller die wirtschaftliche und damit auch die recht u » lieh zu demutbare Möglichkeit,auf das Angebot des Antragsgegners zur Übernahme einer Heuerstelle einzugehen; auf der anderen Seite besteht durchaus die Möglichkeit» daß der Antragsteller mit Hilfe seines Sohnes» die dieser ihm freiwillig leistet und offenbar freiwillig auch weiter zu leisten bereit ist» die Pachtstelle wie bisher ordnungsmäßig weiterbewirtschaftet. Von einem denkgesetzlichen Widerspruch kann hierbei also nicht die Hede sein-« Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42,43>50 LVO» Dem Antragsgegner auch die Erstattung außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten aufzuerlegen (§51 LVO), bestand kein Anlaß« Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche