Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 1Q Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig als Senats für Landwirtschaf tsqachen vom 26 f September 1951 wird auf ihre Kos)teil mit der Maßgabe zurückgewiesen? Hai 19435 wonach die Tochter Elisabeth bekommen sollteo Sämtliche gesetzlichen Erben v/aifen sich darüber einig, dass dieses Testament« ungültig ist, da der Erblasser- nicht- allein über den Hoi verfügen |konnt.eo Am. 31« August 1950 starb Alwine SchMMü d)ie beiden Töchter streiten, wer IJoferbe des Hofs AMMNI9 Br 20 ist„ Die Antragstellerin, die vier Kinder, zwei-- Söhne und zwei Tochter, hat, hat seit 194b den Hof mit ihrer Hutter bewirtschaftet, die Antragsgegnerin, die .eine Tochter hat, lebt auf dem Hof in CMM der noch im Eigentum ihres Schwiegervaters steht-, 10b ha groß ist und von einem Verwalter umge-trieben wirdc. Zunächst hat die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Verzichtserklärung ihrer Schwester Alwine vom 13o Oktober 1914 die Erteilung eines Erbscheins und eines -HoffolgeZeugnisses • für - sieh beantragte/ Dieses Verfahren ist noch nicht erledigt- Am 15C-- Januar 1951 hat die Antragstellerin mit der Behauptung, der Vertrag vorn 13 ■> Oktober 1934 habe keine erbrechtliehe Bedeutung, da der Vater nicht Eigentümer des Hofes gew/esen sei und ein Erbverzichtsvertrag nur vom Erblasser selbst abgeschlossen werden könne, den Antrag a.uf Erteilung eines Iloffolgezeugnisses für sich gestellt,, Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags beän-:- ■; //i': i;-:;3Släil:-^ :;, 1 ^■■ des Amtsgerichts aufzuheben und den Antrag der Eh hilfsweise, f ■verpflichtet efrau BfÜP zurückzuweisen5 estzustellen, dass die Ehefrau Bi sei, den Hof Hr ■ der Beschwer- E, Das Beschwerdegericht sieht den am 13- Oktober 1934 zwischen dem Vater der Beteiligten und der Antragstelle- • rin geschlossenen Vertrag, sofern er einen Erbverzicht enthalten solle, als nichtig an, da ein Vertrag dieser Art nach § 2347 IjJGB vom Erblasser nur persönlich geschlossen werden könne * Für den größten-Teil der Grundstücke, auf die sich der Verzicht beziehe, komme aber die Hutter der Beteiligten äls Erblasserin in Betracht, diese sei aber an dem Vertrag nicht beteiligt,. Die Rechtsbeschwerde waderspricht der Auffassung, der Vertrag sei nichtig* Sie hält es für entscheidend, ob der von der Antragstellerin ausgesprochene Verzicht auf das Anerbenrecht deswegen völlig wirkungslos sei, “weil der Hof Ehegattenerbhof und der 'Vater nicht Alleineigentümer, sondern mjr Eigentümer -eines Teils des Hofes gewesen seio Die Rechtsbeschwerde nimmt an, der Erbverzicht sei jedenfalls gültig, soweit es sich um den Eigen- Vorbringen kann nicht beigestimmt werden« Es ist zwar .richtig, dass die Ausführungen des Beschwerdegerichts 'die Feststellung, der Vertrag vom 13« Oktober 1934 sei nichtig, nicht tragen* Ein Erbverzicht konnte auch hinsichtlich eines Anerbenrechts geschlossen werden, Ais Erblasser kam dabei aber, da ein Erbhof nicht nach den Grundsätzen des bürgerlichen Hechts vererbt wurde, nicht der bürgeiriich-rechtliche Eigentümer des C-rund und Bodens, sondern der Bauer als Inhaber des Erbhofs in Betracht* 29 der 2, DVO zu dem Reichserbhofgesetz vom 19<■> Dezember 1933 (RGBl I 1096j wurden mit Wirkung, vom 21o Dezember 1933 Besitzungen, die stun feil im All eineigen tum des Ehemanns und zu dem feil im Al|.eineigentum der Ehefrau standen, zu Ehegattenjerbhofehzusaammengesohl essen, Für den Fall, dass die Ehegatten eine Verfügung von lodes wegen nicht errich-teten, war die Anerbenfolge dah^n geregelt, dass beim Tode der Frau der Witwer Anerbe wujrde und beim Tode des Iian- des Vertrags über dem Vater kann also zunächst nicht gesprochen werden Dieselbe Rechtslage ergab sich, nach jeiligen anflel* der nach dem Reichse.rbho.fgesetz als Anerbe des Mannes berufen war» Bei dieser Rechtslage war es wohl möglich* einen Erbverzicht hinsichtlich der Anerbenfolge mit dem Vater allein abzusehliessen„ Er bezog sich aber nur auf die Anerbenstellung nach dem Vater und wurde erst mit dessen Tod wirksam«, Von einer Nichtigkeit den Verzicht auf die Anerbenfo1ge nach JL'p69)• Eine Änderung trat durch § 24 EIIFV vom 30o September 1943 (RGBl I 549) ein« Danach fiel der Ehegattenerbhof zunächst dem überlebenden Ehegatten als Anerben ano Nach ihm sollte derjenige weiterer Anerbe werden, der nach ßein Reichserbhofgesetz als Anerbe des Ehegatten* von dem d^r Hof stammt* berufen gewesen wäre* wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre« Nach dem-Tode des Vaters Sch^^ am 10 <, August 1946 ist demgemäss dessen Ehefrau Alwine Seh®^ Anerbin geworden* der auch der Erbschein vom 28.. Es kann dahingestellt bleiben* ob der Nachlass als geregelt oder ungeregelt, anzusehen war* in beiden Fällen ist die Frau Alwine Sch^^ als Anerbin oder als Hof erb in endgültig Eigentümerin des Hofes, geworden« Nach ihrem Tod vererbte sich : der Hof also auf den nach ihr berufenen Hof erben* nicht etwa auf den I-Iof erben des Mannes«, ;Dana eh 'hatte die Antragstellerin als ältere Tochter die erste Anwartschaft auf den Hof» Auf dieses Hoferbenrecht hat die Antragstellerin nicht verzichtet. 130 Oktober 1934 nur ein Verzieht auf die Anerbenstellung nach dem Vater oder auch ein Verzicht für den Fall zu sehen ist, dass die Antragstellerin auf anderem Weg zur Hof-nachfolge berufen wird und ob sie auch für diesen Fall als Gegenleistung die Grundstücke in erhalten sollte. Wenn der Vater diese Verabredung nicht als Erbe seiner Frau mit der Antragstellerin getroffen hätte - was unten noch zu erörtern ist - würde .es sich um einen Vertrag über den Nachlass bines noch lebenden Britten handelnPund der Vertrag wäre insoweit nach § 319. Auch in diesem Fall .würde ein gül-tiger Verzicht der Antragstellerin auf die Hoferbenstel-lung nach; der Mutter nicht vorliegend 2o Bas Beschwerdegericht prüft weiter, ob der Vertrag vom 13« Oktober 1934 in einen Vertrag zugunsten eines Britten umgedeutet werden könne, Es erwägt, ob der Vertrag unter den künftigen Erben der Mutter geschlossen und daher nach § 312 Abs: 2 BGB gültig sein könnte. Es würde die Möglichkeit bestehen, dass der Vertrag zwischen den beiden Schwestern geschlossen und dabei die Antragsgegnerin durch ihren Vater gesetzlich vertreten worden wäre, Bas Beschwerdegericht: lehnt dies ab, Ber Vater habe nicht als gesetzlicher Vertreter der Anträgsgegnerin gehandelt, da er einen entsprechenden Willen nicht gehabt habe. Dagegen hat die Beehtsbesehwerde Einwendungen nicht erhoben, Bas Beschwerdegericht lehnt auch die Auffassung ab, der Vater; habe den Vertrag als künftiger Erbe seiner Ehefrau abgeschlossen. Er habe in dieser letzten'Eigenschaft mit der Antragstellerin einen Vertrag zugunsten der Antragsgegnerin geschlossen* Bei Kenntnis der Unwirksamkeit des vereinbarten Verzichtes hinsichtlich des mütterlichen Anteils am Erbhof hätten die Vertragschließenden diesen Vertrag gewollt, da ihnen die rechtliche Bedeutung des Verzichts gleichgültig gewesen sei? tragstellerin Hoferbin geworden ist,' und es wird für diesen Rail verlangt, dass die Antragstellerin auf ihre Rechts- Der Hil f sansprüeh wird aber auf e ine solche Abmachung gestützte Die Zuständigkeit des Landwirt-schaftsgerlchts und die Anwendung der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen wären also gegebene Sachlich ist aber auch dieser Anspruch nicht begründete wenn die Antragstel-lerin Hoferbin geworden ist, so kann darin kein Verstoss gegen die guten Sitten gesehen werden, dass sie diese Rechtsstellung aufrechterhälto Dass der Verzicht auf die Anerbenstellung nicht wirksam wurde, könnte vielmehr nur dahin führen, dass die Antragstellerin ihre Schwester so .hie Rechtsbeschwerde ist daher nicht begründet und war auf Kosten der Antragsgegnerin zurüekzuweisenn hie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 10 -LVR«, 42,
BLw 9T/5I in der .Frau Elisa Kreis G-i Frau Alwine r HI i Li £1 der Landwirtschaftssache beth K geb0 SchflP in C( Antragsgegnerin,' B e schwerdeführer in? Re eh t sb e s chwe rd e führ e r in <, Ter ire ten durch Rechtsanwälte Dr c Dr o m ~ gegen geh o Sch®^ in A( Kreis Antragsteller^! P Beschwerdegegnerin« | Rechishesehwerdegegnerin? 'vertreten durdh Rechtsanwalt DUo in .g eines HoffolgeZeugnisses ilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat haftsSachen in der Sitzung vom 17o Juni Wirkung des Senatspräsidenten ProfoDr„ undesrichter Dr0 lasche und Dr« Oechßler sten Landwirtschaftsrichter Ditges und "beschlossen! | Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 1Q Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig als Senats für Landwirtschaf tsqachen vom 26 f September 1951 wird auf ihre Kos)teil mit der Maßgabe zurückgewiesen? dass die ausbergerichtltchen Kosten der Beschwerdeinstanz der Antragstellerin nicht zu erstatten sind0 Ausserhalb desRechtsbeschwerdeVerfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten« wegen Erteilun hat der 7« Ziv für Landwirtsc 1952 unter Mit Pritschj der B sowie der Ober Filter I,; D.ie Eheleute waren Inhaber d nen Erbhofs AI Davon standen 8 im Eigentum des vorgegangeng Gründe g Hermann Sch^® und Alwine geb„ SeluiJ® es in Bl 11 der Erbhöferolle eingetrage-Nr'® in der Grosse von 11,8947 ha« 7275 ha im Eigentum der Frau und 3?1672 ha Manneso Aus der Ehe sind zwei Töchter her- Alwine, geboten am #0 1908, verheiratet seit 51 o März 1931 mit dem Lehrer Friedrich die Antrag stell er in ~ .... geboren am 1918 ? verheiratet seit 17o Februar 1940 mit dem im Krieg vermißten Landwirt Wilhelm E| - die Antragsgegnerin Hermann Bel' oesass ausserdem in Amtsgerichts Klötze, Grundstücke in der Grösse von 23,8286 ha, die nicht zu dem Erbhof. gehörten«. Am 13c Oktober 1934 schloss Hermann ocxi^P mit der Antragsteilerin einen notariellen Vertrag? in dem er ihr söine Grundstücke in aufliess, wo- gegen die Antraistellerin ihrem Vater gegenüber auf das ihr ,?an dem Nachlass ihres Vaters zustehende gesetzliche Erbrecht und ihr Pflichtteilsrecht und auf. ihr Anerbenrecht an dem Hofe ihres Vaters in verzichteteo Der Ver- zicht auf das Anerbenrecht sollte nur zugunsten der Schwefel teno Der Wert des Erbhofs wurde mit 28 500 «? der V HM angegebene ster Elisabeth 30 000 EM, der Wert der Grundstücke in mit <rert des erbhoffreien Vermögens mit 12 700 Am 10o August 1946 starb Hermann Schfl® Er hinterließ ein Testament den Hof in A .t vorn 12 o Hai 19435 wonach die Tochter Elisabeth bekommen sollteo Sämtliche gesetzlichen Erben v/aifen sich darüber einig, dass dieses Testament« ungültig ist, da der Erblasser- nicht- allein über den Hoi verfügen |konnt.eo .Die Witwe erhielt vielmehr vom Amtsgericht Vorsfeldq einen Erbschein vom 280 Bovember 1947? dass sie Hof erbe des Ehe gat t ene r bho f s AHBMA Hr MI sei. Am. 31« August 1950 starb Alwine SchMMü d)ie beiden Töchter streiten, wer IJoferbe des Hofs AMMNI9 Br 20 ist„ Die Antragstellerin, die vier Kinder, zwei-- Söhne und zwei Tochter, hat, hat seit 194b den Hof mit ihrer Hutter bewirtschaftet, die Antragsgegnerin, die .eine Tochter hat, lebt auf dem Hof in CMM der noch im Eigentum ihres Schwiegervaters steht-, 10b ha groß ist und von einem Verwalter umge-trieben wirdc. Die Grundstücke in JMBBMlP? die stets verpachtet Warenr liegen in der Sowjetzone, Pachtzins für sie ist seit 1941 nicht mehr zu bekommen« Zunächst hat die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Verzichtserklärung ihrer Schwester Alwine vom 13o Oktober 1914 die Erteilung eines Erbscheins und eines -HoffolgeZeugnisses • für - sieh beantragte/ Dieses Verfahren ist noch nicht erledigt- Am 15C-- Januar 1951 hat die Antragstellerin mit der Behauptung, der Vertrag vorn 13 ■> Oktober 1934 habe keine erbrechtliehe Bedeutung, da der Vater nicht Eigentümer des Hofes gew/esen sei und ein Erbverzichtsvertrag nur vom Erblasser selbst abgeschlossen werden könne, den Antrag a.uf Erteilung eines Iloffolgezeugnisses für sich gestellt,, Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags beän-:- ■; //i': i;-:;3Släil:-^ :;, 1 ^■■ Das Amtsgericht hat die Erteilung des Hoferbscheins an die Antragstellerin beschlossen» Mit der Beschwerde hat die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss! des Amtsgerichts aufzuheben und den Antrag der Eh hilfsweise, f ■verpflichtet efrau BfÜP zurückzuweisen5 estzustellen, dass die Ehefrau Bi sei, den Hof Hr ■ der Beschwer- deführerin herauszugeben und zu übereignen* Die Antragstelle rin hat Zurückweisung der Beschwerde he Das Oberlandepgerieht hat die Beschwerde der Antrags gegnerin zurückgbwieseno . init der Recht^beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin den in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag weitero Die Antragstellerin beantragt Zurückweisung der Rechtste schwer de-, HoDie Rechtsbeschwerde konnte im Ergebnis keinen Erfolg habeno E, Das Beschwerdegericht sieht den am 13- Oktober 1934 zwischen dem Vater der Beteiligten und der Antragstelle- • rin geschlossenen Vertrag, sofern er einen Erbverzicht enthalten solle, als nichtig an, da ein Vertrag dieser Art nach § 2347 IjJGB vom Erblasser nur persönlich geschlossen werden könne * Für den größten-Teil der Grundstücke, auf die sich der Verzicht beziehe, komme aber die Hutter der Beteiligten äls Erblasserin in Betracht, diese sei aber an dem Vertrag nicht beteiligt,. Die Rechtsbeschwerde waderspricht der Auffassung, der Vertrag sei nichtig* Sie hält es für entscheidend, ob der von der Antragstellerin ausgesprochene Verzicht auf das Anerbenrecht deswegen völlig wirkungslos sei, “weil der Hof Ehegattenerbhof und der 'Vater nicht Alleineigentümer, sondern mjr Eigentümer -eines Teils des Hofes gewesen seio Die Rechtsbeschwerde nimmt an, der Erbverzicht sei jedenfalls gültig, soweit es sich um den Eigen- tum s ant eil des Vaters am Eliegattenerbhof handle 0 her Verzieht sei aher auch der Mutter gegenüber wirksam« her Ehemann habe als Repräsentant des Ehegattenerbhofs eine Vormachtstellung«' Wenn er auch nicht über den Erbhof habe von Todeq wegen .verfügen können, so müsse er doch als berechtigt [angesehen werden,, alle.die Geschäfte für den Erbhof zu besorgen? die für diesen keine Nachteile erbringen, also auelj einen den Erbhof betreffenden Erbverzichtsvertrag, niclht nur für seinen Anteil, sondern für den ganzen Erbhof ahizuschliessen. Diesen! Vorbringen kann nicht beigestimmt werden« Es ist zwar .richtig, dass die Ausführungen des Beschwerdegerichts 'die Feststellung, der Vertrag vom 13« Oktober 1934 sei nichtig, nicht tragen* Ein Erbverzicht konnte auch hinsichtlich eines Anerbenrechts geschlossen werden, Ais Erblasser kam dabei aber, da ein Erbhof nicht nach den Grundsätzen des bürgerlichen Hechts vererbt wurde, nicht der bürgeiriich-rechtliche Eigentümer des C-rund und Bodens, sondern der Bauer als Inhaber des Erbhofs in Betracht* Zur Zeit des Abschlusses des Erbverzichtsvertrages galten die drei Durchführungsverordnungen zu dem Reichserbhof gesietz, die später für die Regelung des Ehegatten-erbhcfes .durch die inhaltlich gleichlautenden Bestimmun-gen der Erbhofreehtsverordnung ersetzt wurden. Nach §§ 5? 29 der 2, DVO zu dem Reichserbhofgesetz vom 19<■> Dezember 1933 (RGBl I 1096j wurden mit Wirkung, vom 21o Dezember 1933 Besitzungen, die stun feil im All eineigen tum des Ehemanns und zu dem feil im Al|.eineigentum der Ehefrau standen, zu Ehegattenjerbhofehzusaammengesohl essen, Für den Fall, dass die Ehegatten eine Verfügung von lodes wegen nicht errich-teten, war die Anerbenfolge dah^n geregelt, dass beim Tode der Frau der Witwer Anerbe wujrde und beim Tode des Iian- ; i nes, mochjte er vor oder na,ch der Frau sterben, der Hof dern- des Vertrags über dem Vater kann also zunächst nicht gesprochen werden Dieselbe Rechtslage ergab sich, nach jeiligen anflel* der nach dem Reichse.rbho.fgesetz als Anerbe des Mannes berufen war» Bei dieser Rechtslage war es wohl möglich* einen Erbverzicht hinsichtlich der Anerbenfolge mit dem Vater allein abzusehliessen„ Er bezog sich aber nur auf die Anerbenstellung nach dem Vater und wurde erst mit dessen Tod wirksam«, Von einer Nichtigkeit den Verzicht auf die Anerbenfo1ge nach .8 9 82 EHRV Tora 21 „■ .Dezember 1956 (RGBl I. JL'p69)• Eine Änderung trat durch § 24 EIIFV vom 30o September 1943 (RGBl I 549) ein« Danach fiel der Ehegattenerbhof zunächst dem überlebenden Ehegatten als Anerben ano Nach ihm sollte derjenige weiterer Anerbe werden, der nach ßein Reichserbhofgesetz als Anerbe des Ehegatten* von dem d^r Hof stammt* berufen gewesen wäre* wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre« Nach dem-Tode des Vaters Sch^^ am 10 <, August 1946 ist demgemäss dessen Ehefrau Alwine Seh®^ Anerbin geworden* der auch der Erbschein vom 28.. Nor ember 1947 (Bl l/R LwH 14/48 AG Vorsfelde) erteilt worden ist«. Damals galt die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen rom 2* Dezember 1947 noch nicht* die erst am i« Januar 1948 in Kraft getreten ist. Es kann dahingestellt bleiben* ob der Nachlass als geregelt oder ungeregelt, anzusehen war* in beiden Fällen ist die Frau Alwine Sch^^ als Anerbin oder als Hof erb in endgültig Eigentümerin des Hofes, geworden« Nach ihrem Tod vererbte sich : der Hof also auf den nach ihr berufenen Hof erben* nicht etwa auf den I-Iof erben des Mannes«, ;Dana eh 'hatte die Antragstellerin als ältere Tochter die erste Anwartschaft auf den Hof» Auf dieses Hoferbenrecht hat die Antragstellerin nicht verzichtet. Es erhebt sich! ab ex* die Frage* ob in dem Vertrag vorn 130 Oktober 1934 nur ein Verzieht auf die Anerbenstellung nach dem Vater oder auch ein Verzicht für den Fall zu sehen ist, dass die Antragstellerin auf anderem Weg zur Hof-nachfolge berufen wird und ob sie auch für diesen Fall als Gegenleistung die Grundstücke in erhalten sollte. Wenn der Vater diese Verabredung nicht als Erbe seiner Frau mit der Antragstellerin getroffen hätte - was unten noch zu erörtern ist - würde .es sich um einen Vertrag über den Nachlass bines noch lebenden Britten handelnPund der Vertrag wäre insoweit nach § 319. Abs 1 BGB nichtig« Es erhebt sich die weitere Frage, ob damit, der ganze Vertrag gemäss § 139 BGBi nichtig wäre. Auch in diesem Fall .würde ein gül-tiger Verzicht der Antragstellerin auf die Hoferbenstel-lung nach; der Mutter nicht vorliegend 2o Bas Beschwerdegericht prüft weiter, ob der Vertrag vom 13« Oktober 1934 in einen Vertrag zugunsten eines Britten umgedeutet werden könne, Es erwägt, ob der Vertrag unter den künftigen Erben der Mutter geschlossen und daher nach § 312 Abs: 2 BGB gültig sein könnte. Es würde die Möglichkeit bestehen, dass der Vertrag zwischen den beiden Schwestern geschlossen und dabei die Antragsgegnerin durch ihren Vater gesetzlich vertreten worden wäre, Bas Beschwerdegericht: lehnt dies ab, Ber Vater habe nicht als gesetzlicher Vertreter der Anträgsgegnerin gehandelt, da er einen entsprechenden Willen nicht gehabt habe. Dagegen hat die Beehtsbesehwerde Einwendungen nicht erhoben, Bas Beschwerdegericht lehnt auch die Auffassung ab, der Vater; habe den Vertrag als künftiger Erbe seiner Ehefrau abgeschlossen. Es stellt fest, es sei nicht .anzunehmen, dass! bei Kenntnis der Nichtigkeit des Erbverzichts^ Vertrages: die Vertragsparteien einen Vertrag über das künftige fcrbteil des Vaters Schulz geschlossen haben würden, Ein solcher Vertrag hätte im Fall des Vorversterbens es "Vaters eine e Mutter der Beteilt dachte Vertrag ge^ Vorversterbens der ritsprechende letztwillige Verfügung der gten vorausgesetzt? da ohne sie der gegenstandslos gewesen wäre» Im Fall des . Mutter., wäre kein vernünf tiger Grund er- sichtlich gewesen; aus dem der Ehemann Sch^B^ im Jahr 1934 einen sofortigen Übergang des Erbhofs auf seine damals noch minderjährige Tochter? die Antragsgegnerin? gewollt haben könnte* i Die Rechtsbeschwerde .meint dagegen? das Beschwerdege-rieht habe nicht richtig erkannt? dass der Vater Sch^^ in Bezug auf die Erbfolge in den Erbhof eine Doppelrolle gehabt habe? dass er teils Erblasser? teils Anerbe gewesen sei. Er habe in dieser letzten'Eigenschaft mit der Antragstellerin einen Vertrag zugunsten der Antragsgegnerin geschlossen* Bei Kenntnis der Unwirksamkeit des vereinbarten Verzichtes hinsichtlich des mütterlichen Anteils am Erbhof hätten die Vertragschließenden diesen Vertrag gewollt, da ihnen die rechtliche Bedeutung des Verzichts gleichgültig gewesen sei? die Antragstellerin sei bereit gewesen? gegen did Übereignung des Grundbe- sitzes und die Erlangung der Uutzungen daraus auf das Anerbenrecht an d$m Hof zu verzichten?, ohne Rücksicht darauf, wer Eigentümer dieses hofes sei. Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg habeno Die Ilechts-Beschwerde kann gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts, die Vertragsparteien hätten einen solchen Vertrag nicht abschliessen wollen, nicht ankommeno Die Deutung? dass der Vater Sch^K den Verzichtsvertrag in seiner Eigenschaft als Anerbe seiner Frau geschlossen hätte? ist auch deshalb unmöglich? da der Fall gar nicht eintreten konnte? dass der Vater Schflptund die Antragstellerin miteinander gesetzliche Anerben nach der Mutter werden könnten? da der Vater der Tochter als Anerbe immer vorgegangen wäre und er nicht daran dachte? seinerseits auf seine Anerbenstellung degeri.cht ausübung n gen des Be gegenüber 9 zu verzichten» 3o Der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwer- habe sich mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsicht befasstist an sich richtig«. Die Ausführung sch'werdegeriehts? dass für Billigkeitserwägungen den Vorschriften über die Richtigkeit des Erbverzichtsvertrags kein Raum sei, stellen zwar keine Bescheidung des Einwanlds der unzulässigen Rechtsausübung dar. Nachdem aber die Antragsteilerin nach dem Gesetz Hoferbin geworden ist, kann !in dem Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnis-ses eine vnzulässige Rechtsaiisübung nicht gesehen werden» ft Der Hauptantrag der Rechtsbeschwerde. ist daher nicht)be-gründet « I Der Hil fsantrag setzt ersichtlich voraus, dass die An- tragstellerin Hoferbin geworden ist,' und es wird für diesen Rail verlangt, dass die Antragstellerin auf ihre Rechts- stellung zugunsten der Antragsgegnerin verzichtec Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist auch dieser Anspruch als eine Angelegenheit der Höfeordnung im Sinne der §§ 18 KöfeO,! c LVO anzusehen, denn.dort ist ganz allgemein die Rede vjon Anträgen: und Streitigkeiten, die sich hei Anwendung del Höfeordnung ergehen, sowie aus Abmachungen der Beteiligten darüb er:. Der Hil f sansprüeh wird aber auf e ine solche Abmachung gestützte Die Zuständigkeit des Landwirt-schaftsgerlchts und die Anwendung der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen wären also gegebene Sachlich ist aber auch dieser Anspruch nicht begründete wenn die Antragstel-lerin Hoferbin geworden ist, so kann darin kein Verstoss gegen die guten Sitten gesehen werden, dass sie diese Rechtsstellung aufrechterhälto Dass der Verzicht auf die Anerbenstellung nicht wirksam wurde, könnte vielmehr nur dahin führen, dass die Antragstellerin ihre Schwester so ' 1 ‘itte, ials ob sie damals die Grundstücke in nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrenso .hie Rechtsbeschwerde ist daher nicht begründet und war auf Kosten der Antragsgegnerin zurüekzuweisenn hie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 10 -LVR«, 42, 43? 50? 51 LVOo Ein Anlass, die Erstattung der ausserhalb des Verfahrens entstandenen Kosten anzuordnen? bestand nichto has gilt auch für die Beschwerdeinstanzu Es war daher insoweit die Entscheidung des Beschwerde-gerichts abzuändernc, hr. Pritsch 1 hr. Tasche hr* Oechßler nicht bekommen hättec. Das zu regeln, ist aber