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BGH · v BLw 96/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v BLw 96/5

. Me Hechtsbeschwerde'gegen den Beschluß des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 5* September 1951 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen„ Dieser hat auch die der Antragsteilerin außerhalb des Becntsbesc!iwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten« Ser Vater der Antragstellerin hatte vom Lande die Loriine St* in durch Vertrag vom 9© Februar 1935 bis zu dem 1« Juli 1944 ge- Am 15o Januar 1946 ist der Vater der Antragstellerin verstorben und von der Antragste11erin allein beerb wordene Lern Dhenann der Antragstellerin, der von einem Ablauf des Pachtvertrages zu dem 1, Juli 1946 ausging und sich um die Pachtung der Domäne bewarb9 wurde von Braun sein.eigischen Staatsministerium mit Schreiben vom 11» Juni 1946 mitgeteilt 1 daß sein Antrag auf Pachtung der Domäne abgelehnt sei und die Domäne am 11 Juli 1946 abgegeben werden müsseo In seiner Antwort vom 14„ Juni 1946 wies der Ehemann 'der Antragstellerin darauf hin, daß das Pachtverhältnis9 wie ihm inzwischen bekanntge-worden sei, auf Grund der Verordnung über außerordentliche Maßnahmen in Pacht-, Landbewirtschaftungs- und EntschuldungsSachen vom 11« Oktober 1944 verlängert worden sei und frühestens zu dem Schluß des nach Kriegsende folgenden Pachtjahres gekündigt werden könne; eine Beendigung des Krieges sei bisher nicht eingetreten, womit die von ihm bisher angenommene Beendigung des Pachtverhältnisses zu dem 30„ Juni 1946 entfalle« Das Br^j November .1946 im lande ITi e de r s ac hs en auf gegangen war, naben eie Antragstellerin und ihr Ehemann wiederholt den Versuch gemacht; die Domäne wiederzuerlangen0 Da diese Versuche nicht zu dem Erfolg führten? hat die Antrags teil er in im Septembei* 1949 beim Amtsgericht (Land-wirtsohaftsgerlokt) das gegenwärtige Verfahren auf Wiehere inraumung des Pachtbesitzes und auf Schadensersatz anhängig gemacht« Über den Schadensersatzanspruch hat das Amtsgericht bisher nicht entschieden, dem Wiedereinräumungsanspruch hat es aber durch Beschluß vom 14. Zum Wiedereinräumungsanspruch hat das Ober!andesgericht auf die sofortige Beschwerde des Armeragsgegners durch Beschluß vom 14o Juni 1950 anstelle der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verurteilung auf Wiedereinräumung des Pachtbesitzes die Feststellung getroffen? daß der Antragsgegner verpflichtet sei-, den Pachtbesitz an der Domäne bis zu dem 30 0 Juni 1950 wieder einzuräumen« Die Wechtsbeschwerde des Antragsgegners hat. der erkennende Senat durch Beschluß vom 3» April 1951 (V BLw 60/50) insoweit zurückgewiesen, als das Oberlandesgericht festgestellt hatte, daß.der Antragsgegner den Pachtbesitz bis zu dem 30« Juni 1949 einzuräumen, hats für 'die Zeit danach; also, für das Pachtjahr vom i* Juli 1949 bis zu dem 30* Juni 1950, ist durch die vorbe-zeichnete Entscheidung der Beschluß des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerde-' gcricht zurückverwiesen worden, den auch,.die Entscheidung über die Kosten des Becht s besc hwerdever fahrens , übertragen worden ist» In den Gründen hat der erkennende Senat. durch, die Verordnung vomH«-' ' Oktober 1944 das Pachtverhältnis „über..den' 30Juni- Das Beschv/erdegericht hat durch prozeßleitende ft Verfügung unter Fristsetzung den Beteiligten ’aufgege^ >| oeri; unter Beweisantritt dazu Stellung zu nehmen, ob/« -/ wann und in welcher weise eine Kündigung des Pachtver- .’} träges zu dem ,30* Juni 1949 erfolgt sei;; Die Antragstei-g/A; ierin hat darauf ein Kündigungsschreiben des Antrags- , fegners vom 28o harz 1950 überreicht und dazu bemerktwg irgendeine weitere Kündigung des'-Fachtyerhäitnisses';'r;; j' sei nicht erfolgt,. daß der;Anträgsgegner; gwj-verpflichtet war, der Antragstellerin'den Pachtbesitz / j bis zuu 30o Juni 1950 einzuräumen, und/ äemriAntragsgeg- " her die gesamten Kosten des Beschwerden1 und’ Heclitsbe- r, schv.erdevdrfahrcns einschließlich "der der^Anifagstei-' ; / ierin außerhalb des Verfahrens entstandenen aüibrlfegt/ y:iit der Dechtsbeschwerde verfolgt;"der/Ant r seinen Antrag auf Abweisung des Peststellungsantrages soweit über ihn nicht bereits rechtskräftig erkannt . handlung vor den Beschwerdegericht /mündlich-vorgetra-gen; Br habe schon bei seinen, Verhandlungen .'mit dpi, Antragstellerin und ihrem Ehemann im Jahre* i946rzu demfr -Ausdruck gebrachtdaß er das Pachtverhältnis; zu*dem: ■* --nächstzulässigen Termin kündigen wolle.» auch sei aus die-s er* Grunde nicht an zu nehmen, daß-aiq ^Vertreter -xd:es^ An-tragsgegnerp in der 2eit bis -zürnv 24*> April 194:7leine v ' Kündigung hätten aus sprechen, wol len» d S ewe il ^d e^ ^Ant r ags -gegner damals eind Herausgabe .der*pomane ;ver 1 ahg t ,>pder eine Rückgabe an die .Antrags teil er in - verweigert, :fciäj3e^ sei dies nicht mit dem Taillen geschehen, -ein bestehendes [/ durch Kündigung, sondern durch einen anderen.Tatbestand (nämlich durch die nit der Antragsteilerin und ihren Ehemann vereinbarte Beendigung des Pachtverhältnisses) bereits erloschen sei« Erklärungen aus" der Zeit vor dem 24 o April 1947 hätten .-jedoch für-die' ! könne eine; Kündigung nicht erblickt werden, da dieses Schreiben nur die al- ' te Bechtsauffassung des Antragsgegners' wiedergebe, daß der Vertrag erloschen sei„ Erst das..von :der‘''Antragstel-1 erii: üoerreichte Schreiben voh 28o Eärz 1950 spreche erstmalig eine ausdrückliche Kündigung^selbst v;enn der Antragsgegner schon früherden p7illen gehabt . habe, das Pachtverhältnis, auf, jeden Pall ;zü: lösen,fauch wenn seine Becht-sauffassung über, die .Beendigung Fessel-■ ben durch Vereinbarung mit der AntragsteIlerin ühdrih- ; • rem Ehemann nicht.zutreffend seiner Vertreter (vor den Sehreiben ; von 28* Härz 1950) nicht der Dille zu dem Ausdruck gebracht worden sei,. das Pachtverhältnis durch eine Kündigung zur Auflösung zu bringen, so handelt es sich dabei ura eine tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Beschwerdegerichto •• Angriffe der Hechtsbeschwerde sind daher nur beachtlich, wenn diese l'urdigung des Sachverhalts auf einen Hechtsverstoß beruhtet renn also ein Verstoß gegen heiligesotze , gegen allgemeine Er-fahrungs- oder Ausiegüngssätse; vorlüge oder dem Be-schwerdege.richt Verfahrensverstöße zur Last fielen0 Al- , les dies liegt aber nicht vor» Beueisanträge zur Präge einer Kündigung, denen das Beschwerdegericht zu Unrecht nicht nachgegangen wäre, hatte der Antragsgegner nicht gestellts die in der Hechtsbeschwerdebegründung (unter Hr' 2 derselben) in Bezug genommenen Bev;eisantrage bezogen sich nicht auf eine Kündigung,' sondern;auf die Präge der Anwendbarkeit der Verordnung vom 11 <> Oktober 1944o Auch ist die Auslegung möglich,:daß in den Schreiben des Antragsgegners vom 1.1 „ Juni 1946 und 25» Juli 1947 der Dille, das .Pachtverhältnis ; durch diese' Schreiben zur Auflösung zu bringen,, nicht zu dem Ausdruck gebracht worden ist 0 iliclit mit Unrecht stellt, das Beschwerdege- sei für die Antragstellerin:nicht genügend erkennbar gewesen; sie habe der Ansicht' sein können?

PachtverhältnisAntragsgegnerAntragsgegnersSchreibenBeschlußKündigung

Volltext der Entscheidung

2362 079 fxu u
v BLw 96/5,1
Bess ii I. u lB In der Land wir tso hai tss ache
 des Landes iliedersachsen, ventresen^aurcu uen uirlor-säcksichen Hinister für Ernährung? Lanav/ir «sciiaf u und Torsten in Hi
 Antragsgegners f Beschv;erde- und
 Hechtsbesohwerdeführers ?
vertreten durch Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Ehefrau des Landwirts irudv/ig Sch' gebe	in	Biflpweg 1
Hildegard
 Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 vevtrete^durcli die Rechtsanyß Br«	und	Br<
?
wegen Feststellung
 hat der ?„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20.o Llai 1952 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Prof,. Lr„ Pritsch, der Bundesrichter Br * Kückinghaus und Dr* lasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und I.lchr
 beschlossen?
. Me Hechtsbeschwerde'gegen den Beschluß des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 5* September 1951 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen„ Dieser hat auch die der Antragsteilerin außerhalb des Becntsbesc!iwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten«
 
G^r ü n d e $
Ser Vater der Antragstellerin hatte vom Lande
 die Loriine St*	in	durch
 Vertrag vom 9© Februar 1935 bis zu dem 1« Juli 1944 ge-
29oJuni ,
3'ÖJuJ.i.
die Pachtzeit um sechs Jahre bis zu dem 30o Juni 1950 ver-
pachtet o Lurch IT acht r ags v e r t r ag vom	1944	wurde
 längerto In dem nachtragsvertrag ist u<,a0 bestimmt : ’’Palls der Pächter vor Ablauf dieser verlängerten Pacht zeit versterben sollte? endet das Pachtverhältnis mit den auf den Tod folgenden Io Juli«”
Am 15o Januar 1946 ist der Vater der Antragstellerin verstorben und von der Antragste11erin allein beerb wordene Lern Dhenann der Antragstellerin, der von einem Ablauf des Pachtvertrages zu dem 1, Juli 1946 ausging und sich um die Pachtung der Domäne bewarb9 wurde von Braun sein.eigischen Staatsministerium mit Schreiben vom 11» Juni 1946 mitgeteilt 1 daß sein Antrag auf Pachtung der Domäne abgelehnt sei und die Domäne am 11 Juli 1946 abgegeben werden müsseo In seiner Antwort vom 14„ Juni 1946 wies der Ehemann 'der Antragstellerin darauf hin, daß das Pachtverhältnis9 wie ihm inzwischen bekanntge-worden sei, auf Grund der Verordnung über außerordentliche Maßnahmen in Pacht-, Landbewirtschaftungs- und EntschuldungsSachen vom 11« Oktober 1944 verlängert worden sei und frühestens zu dem Schluß des nach Kriegsende folgenden Pachtjahres gekündigt werden könne; eine Beendigung des Krieges sei bisher nicht eingetreten, womit die von ihm bisher angenommene Beendigung des Pachtverhältnisses zu dem 30„ Juni 1946 entfalle« Das Br^j
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Stjaat sministerium trat dieser Hechtsauf-fassung entgegen, und die Antragstellerin gab nach 7erbendiungen die Domäne an 11* oder i A, Juli 1946 ab
 nachdem das Land	mit	Wirkung vom 1 -
November .1946 im lande ITi e de r s ac hs en auf gegangen war, naben eie Antragstellerin und ihr Ehemann wiederholt den Versuch gemacht; die Domäne wiederzuerlangen0 Da diese Versuche nicht zu dem Erfolg führten? hat die Antrags teil er in im Septembei* 1949 beim Amtsgericht (Land-wirtsohaftsgerlokt) das gegenwärtige Verfahren auf Wiehere inraumung des Pachtbesitzes und auf Schadensersatz anhängig gemacht« Über den Schadensersatzanspruch hat das Amtsgericht bisher nicht entschieden, dem Wiedereinräumungsanspruch hat es aber durch Beschluß vom 14. harz 1950, statigegeben., Zum Wiedereinräumungsanspruch hat das Ober!andesgericht auf die sofortige Beschwerde des Armeragsgegners durch Beschluß vom 14o Juni 1950 anstelle der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verurteilung auf Wiedereinräumung des Pachtbesitzes die Feststellung getroffen? daß der Antragsgegner verpflichtet sei-, den Pachtbesitz an der Domäne bis zu dem 30 0 Juni 1950 wieder einzuräumen« Die Wechtsbeschwerde des Antragsgegners hat. der erkennende Senat durch Beschluß vom 3» April 1951 (V BLw 60/50) insoweit zurückgewiesen, als das Oberlandesgericht festgestellt hatte, daß.der Antragsgegner den Pachtbesitz bis zu dem 30« Juni 1949 einzuräumen, hats für 'die Zeit danach; also, für das Pachtjahr vom i* Juli 1949 bis zu dem 30* Juni 1950, ist durch die vorbe-zeichnete Entscheidung der Beschluß des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu

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neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerde-' gcricht zurückverwiesen worden, den auch,.die Entscheidung über die Kosten des Becht s besc hwerdever fahrens , übertragen worden ist» In den Gründen hat der erkennende Senat. ausgeführt, daß. durch, die Verordnung vomH«-' ' Oktober 1944 das Pachtverhältnis „über..den' 30Juni-
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1946 hinaus bis auf weiteres verlängert. vyordenjseiVriäi r und frühestens zimj« Juli-1949 habe,,gekundigb werden!' ' können o nie Annahne des Beschwerdegericlits , ^der V^r-, * trag sei ohne weiteres bis zu dem 30•.Juni 1950 verlang. ' gert worden, treffe daher nicht zu0 Ob durch eine^KühK^t digung zun 30« Juni 1949 .das .Pachtverhältnis ■ -zur ^ufhtr ',, hebung gebracht worden..sei, .sei« nicht geklärt^ydas ,Be-S schwerdegericlit habesich mit, dieser Präge, nicht be-:u/ faßt, weil es eine, Verlängerung,ohne :y/eiteres ,bis. |zu,m; . , 30. Juni ,1950. angenommen, habe» Es sei jedoch nicht:>aus-
des Bandes' ßpflHIHM zpr ^Zprückgabek der 5-Pac htung *An-f ang Juli 1946^bes timt .worden und, habß 4r*.mit> itj)r~ • folg die Rückgabe der Ronane	j^sppi'e..geger^
die Feststellung des Besehrerdegorß.chts,?, durch,;einnnptBe-
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die Rechtsb'eschperde keinen Erfolg, gehöht*,. -	,

Das Beschv/erdegericht hat durch prozeßleitende ft Verfügung unter Fristsetzung den Beteiligten ’aufgege^ >| oeri; unter Beweisantritt dazu Stellung zu nehmen, ob/« -/ wann und in welcher weise eine Kündigung des Pachtver- .’} träges zu dem ,30* Juni 1949 erfolgt sei;; Die Antragstei-g/A; ierin hat darauf ein Kündigungsschreiben des Antrags- , fegners vom 28o harz 1950 überreicht und dazu bemerktwg irgendeine weitere Kündigung des'-Fachtyerhäitnisses';'r;; j' sei nicht erfolgt,. Auf Grund ’der Yei^andlüng 'vom 5o:	J;
ooptember 1951 hat das Beschwerdegerieh¥ durch'^ .Beschluß r
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vom selben Tage festgestellt,. daß der;Anträgsgegner; gwj-verpflichtet war, der Antragstellerin'den Pachtbesitz / j bis zuu 30o Juni 1950 einzuräumen, und/ äemriAntragsgeg- " her die gesamten Kosten des Beschwerden1 und’ Heclitsbe- r, schv.erdevdrfahrcns einschließlich "der der^Anifagstei-' ; / ierin außerhalb des Verfahrens entstandenen aüibrlfegt/ y:iit der Dechtsbeschwerde verfolgt;"der/Ant r seinen Antrag auf Abweisung des Peststellungsantrages soweit über ihn nicht bereits rechtskräftig erkannt . ist der
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 Verhältnis zu dem 30 J -juni :A 94^ gekündigt ‘habe *7• 'hat das Be-
schwerdegeribhtiduroli 'pr o 2‘eßieii; ^
teiligten aufgegeben, zu 'dieser Frage unter Bdv/eiSah- | tritt Stellung ' zu. nehmen„ Die ’ Antragstelle¥ih "hat ^darauf
 das Kündigungsschreiben des Antragsgegners. vom 28o-i;Iärz 1950, auf das das Beschwerdegericht' besonders ,h - -hingewiesen hatte, überreicht, und. gleichzeitig schritt-sätzlich erklärt, eine weitere' Kündigung des Pachtver- ■ haltr.isses sei nicht erfolgt Der Antragsgegner hat- V sicn schriftsätzlich nicht erklärt ^ aber - in der 3(er-.,. handlung vor den Beschwerdegericht /mündlich-vorgetra-gen; Br habe schon bei seinen, Verhandlungen .'mit dpi, Antragstellerin und ihrem Ehemann im Jahre* i946rzu demfr -Ausdruck gebrachtdaß er das Pachtverhältnis; zu*dem: ■* --nächstzulässigen Termin kündigen wolle.» Bieser^WilleB -ergebe sich insbesondere, auch aus dem:Schreiben:?des.ev niedersächsischen Ministers -für Ernährung, Landwirt--: ■ ■ schaft und Porsten vom 23« Juli 1947 o;.penselben' Stand-' punkt habe er auch in einem-'späteren,;»demhSlnne';nq.oh;, gleichen Schreiben an den Bechtsanwalt'der^Antragstel-lcrin eingenommen. In diesen Schreiben::sßi':daher^ein,e erblicken*	.	■	rk	*	•	'1'

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. ^ - Des Beschv.erdegcricht führt- im * wesentlichen, fpl^ ' genaes aus:-In der Zeitvor* den 1 nkr aj 11 re | en	|i: .y* ^ ‘
BrKillegVO *Hr'8*a und d em'Außc rkräf t1retenev\f0om :
11» Oku ober 1944, also 'v|r 'dem 24V April 3947 h habfe.,	.
eine reciitswirksaiae KirMigung überhaupt niqht erfolgen können», Eine etg/ait-rotzdem/ausgesprochene-JCündigung sei deswegen gegenstandslos;gewesen? auch sei aus die-s er* Grunde nicht an zu nehmen, daß-aiq ^Vertreter -xd:es^ An-tragsgegnerp in der 2eit bis -zürnv 24*> April 194:7leine v ' Kündigung hätten aus sprechen, wol len» d S ewe il ^d e^ ^Ant r ags -gegner damals eind Herausgabe .der*pomane ;ver 1 ahg t ,>pder eine Rückgabe an die .Antrags teil er in - verweigert, :fciäj3e^ sei dies nicht mit dem Taillen geschehen, -ein bestehendes
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Pachtverhältnis zur Aufhebung zu bringen, sondern unter der Voraussetzung, daß das Pachtverhältnis'nicht. [/ durch Kündigung, sondern durch einen anderen.Tatbestand (nämlich durch die nit der Antragsteilerin und ihren Ehemann vereinbarte Beendigung des Pachtverhältnisses) bereits erloschen sei« Erklärungen aus" der Zeit vor dem 24 o April 1947 hätten .-jedoch für-die' ! -spätere Zeit Bedeutung gewinnen können, wenn der An-' tragsgegner nach Inkrafttreten, der BrllilKegVÖ ■ Kfr-84 ' für den Pall, daß das Pachtverhältnis^nichV schon crlö-‘. sehen sei, dessen Auflösung zu dem nächstzulässigen>Ter~ min erstrebt habe und die Antragstellerin ’’das: erkannt i habe oder hätte erkennen müssen./ in dem Schreiben des •-/ ‘Antragsgegners von 23» Juli h947. könne eine; Kündigung nicht erblickt werden, da dieses Schreiben nur die al- ' te Bechtsauffassung des Antragsgegners' wiedergebe, daß der Vertrag erloschen sei„ Erst das..von :der‘''Antragstel-1 erii: üoerreichte Schreiben voh 28o Eärz 1950 spreche erstmalig eine ausdrückliche Kündigung^selbst v;enn der Antragsgegner schon früherden p7illen gehabt . habe, das Pachtverhältnis, auf, jeden Pall ;zü: lösen,fauch wenn seine Becht-sauffassung über, die .Beendigung Fessel-■ ben durch Vereinbarung mit der AntragsteIlerin ühdrih- ; • rem Ehemann nicht.zutreffend .sein4 sollte,/ so wväre die- / ser 7/llle für die Antragstellerin nicht."genügend .er- 'J kennbar gewesen« Sie hätt§ mindestens derAnsicht sein * können, $j&£ der. An tragsgegner eine Kündigung nicht ha- ■
be erklären- wolfefiv /Es sei'.glaubhaft, daß die Antrag- *'
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stellerin, tatsächlich in den’Erklärungen 'des Antrags- P gegners eine Kündigung nicht erblickt, habe«, Es■sei,an-zunenmen,. daßsie sonst sofort, einenPachtyerlängerungsk» antrag gestellt haben -würde, wie sie es denn auch so-.- >*.
-^owt getan haDe, a.j-3 ihr dao. Klindigungsschreiben des Antragsgegners von 28» üärs 1950 zugegangen seio
 Diese Erwägungen halten den Angriffen der'Bechts-bes.chwerde stand«,
Denn dasBeschwerdegericht, festgestellt hat, daß durch schriftliche oder sonstige Erklärungen des An-tragsgegners und. seiner Vertreter (vor den Sehreiben ; von 28* Härz 1950) nicht der Dille zu dem Ausdruck gebracht worden sei,. das Pachtverhältnis durch eine Kündigung zur Auflösung zu bringen, so handelt es sich dabei ura eine tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Beschwerdegerichto •• Angriffe der Hechtsbeschwerde sind daher nur beachtlich, wenn diese l'urdigung des Sachverhalts auf einen Hechtsverstoß beruhtet renn also ein Verstoß gegen heiligesotze , gegen allgemeine Er-fahrungs- oder Ausiegüngssätse; vorlüge oder dem Be-schwerdege.richt Verfahrensverstöße zur Last fielen0 Al- , les dies liegt aber nicht vor» Beueisanträge zur Präge einer Kündigung, denen das Beschwerdegericht zu Unrecht nicht nachgegangen wäre, hatte der Antragsgegner nicht gestellts die in der Hechtsbeschwerdebegründung (unter Hr' 2 derselben) in Bezug genommenen Bev;eisantrage bezogen sich nicht auf eine Kündigung,' sondern;auf die Präge der Anwendbarkeit der Verordnung vom 11 <> Oktober 1944o Auch ist die Auslegung möglich,:daß in den Schreiben des Antragsgegners vom 1.1 „ Juni 1946 und 25» Juli 1947 der Dille, das .Pachtverhältnis ; durch diese' Schreiben zur Auflösung zu bringen,, nicht zu dem Ausdruck gebracht worden ist 0 iliclit mit Unrecht stellt, das Beschwerdege-
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rieht an das Torliegen einer Kündigung bei Landpacht-vertragen strenge Anforderungen? damit für .den Pächter klar erkennbar is15 v ob für ihn der Pall einer Kündigung und damit die Möglichkeit ? einen Pachtvcrlün-; gerungsantrag.. nach der Eeiehspachtschutzordnung zu steilen, gegeben ist* Tor allen müssen aber letzten Andes die Angriffe der Kechtsbeschnerde. an der tatsä c hlichenr-Feststellung des -Be□ chv;erdegerich■ts s c h e i -torn, ein etwaiger Kille des Antragsgegners und seiner Vertreter«' das Pachtverhältnis zur Auflösung zu bringen ? sei für die Antragstellerin:nicht genügend erkennbar gewesen; sie habe der Ansicht' sein können? der Antragsgegner habe eine Kündigung nicht erklären wollen. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen vermag die Keciitsbeschwerdc Fügen, die für das Fechtsbeschwer 'deverfahren nach den obigen Ausführungen beachtlich ' wärenv nicht zu erheben; sie sind daher für das heclits beschwerJegericht bindend
 Lie Fechtsbeschwerde'war hiernach: auf Kosten. des Antragsgegners als unbegründet zurückzun/eisen (§ 10 LTF in Terbinäung mit §5 42,;43? 50 LTO) o Es erschien auch angebracht;, dein Fechtsbeschwcrdeführer die Erstat
 
•rang der der /nitre gs teil er in außerhalb des Eechtsbe-<;-sc.erc.everfahrcns e:itstc.ndenen Kosteh aufzuerlegen '
§ 5-1 JjVO)
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Dr, Tasche