August 1952 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verv/orfen der den'Antragsgegnerinnen auch die ihnen außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat. Diese Anträge hat der Antragsteller im wesentlichen damit begründet, daß die Antragsgegner bei den Vergleichsverhandlungen unzutreffende Angaben über die künftige Verwendung des Pachtlandes gemacht hätten, indem sie behauptet hätten, es sei die Eigenbewirtschaftung des''LjjiMHMfe^ die Antragsgegnerin zu 1) in Aussicht genommen, während tatsächlich eine anderweite Verpachtung an den Landwirt von D^|m^ beabsichtigt gewesen sei, mit dem sie dann auch einen Pachtvertrag über den geschlossen Per Antragsteller hat weiter geltend gemacht, daß jedenfalls die Grundlage des Vergleichs durch die spätere Verpachtung fortgefallen sei und es eine ungesunde Bodenverteilung darstelle, wenn er als langjähriger Pächter das Land an den neuen Pächter abgeben müsse. Der Antragsteller hat hiergegen Erinnerung eingelegt und den Standpunkt vertreten, eine Kostenfestsetzung hätte nicht vorgenommen v;erden dürfen, weil durch den Beschluß vom 14. stellt hätten« Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 23« April 1952 die Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen, weil d6r Beschluß vom 14 o November 1951 ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel für den Anspruch auf Erstattung und Festsetzung * der außergerichtlichen Kosten sei, da der Antragssteller mit den gesamten Kosten des Verfahrens habe belastet werden 'sollen, wie sich aus der eindeutigen, keiner Auslegung bedürftigen Fassung der Entscheidung ergebe« (Jegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, Über die noch nicht entschieden, worden ist« * gegeben hätte , zü prüfen, ob eine Berichtigung oder.Ergänzung der Entscheidung vom 14« November 1951 in Frage komme hat ;das Amtsgericht diesen Beschluß am 23« Juli 1952 durch Einfügen folgenden Satzes berichtigt; Zur Begründung*dieser Entscheidung-hat das Amtsgericht , angeführt, die Berichtigung des Beschlusses vom 14« November 1951 sei durch den fltastand geboten, daß der Wil- le des Gerichts nicht mit der erforderlichen Klarheit zu dem Ausdruck gebracht worden sei, da seine Absicht dahin gegangen sei, dem Antragsteller auch die der Gegenseite erwachsenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen« Diesen Berichtigungsbeschluß hat der Antragsteller mit der Beschwerde angegriffen und zu ihrer Begründung geltend gemacht: Die Berichtigung eines verkündeten Beschlusses sei in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO nur möglich’, wenn er Schreibfehler, Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten enthalte; Din eine offenbare Unrichtigkeit handle es sich imvorliegenden Ralle indessen nicht« Die RostenentScheidung des Landwirtschaftsgerichts* sei in sich vollständig gewesen und habe auch inhaltlich keineswegs im Widerspruch zu den Gründen gestanden» Durch die sogenannte Berichtigung habe die Ko- ' stenentscheidung einen völlig anderen Inhalt' bekommen, so daß sie’durch die Gründe des Beschlusses nicht getragen werde» Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten sei nur in ganz besonderen Fällen vorgesehen.und diese Maßnahme müsse, wenn sie angeordnet werde, auch besonders begründet werden. Für die Auferlegung*der außergerichtlichen Kosten habe im vorliegenden Ralle keine Veranlassung bestanden, denn das Verfahren sei nicht etwa grob schuldhaft inganggesetzt worden; das ergebe sich schon aus der Tatsache, daß das'Amtsgericht einen Zeugen und einen Sachverständigen vernommen* habe und die Antragsgegner ihm in einem nachträglich geschlossenen, außergerichtlichen Vergleichein gewisses Entgegenkommen gezeigt, sich also offenbar von der Berechtigung seines Antrages überzeugt hätten. Das Beschwerdeger icht ist davon ausgegangen, daß es sich im, vorliegenden Palle um eine Berichtigung, nach § 319 ZPO gehandelt ;habe, weil der Wille des Gerichts unrichtig zu dem Ausdruck .gekommen sei, indem in dem Beschluß vom 14» November 1951 =nur von den »'Kosten des Verfahrens1' die Rede sei y während darunter auch die außergerichtlichen Kosten verstanden .werden sollten« Es hat weiter ausgeführt: Nach § 319 Abs 3 ZPO. Wenn in dem Beschluß vom 14:« November 1951 sofort klar ausgesprochen worden wäre, t;.daß der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegperinnen zu tragen habe, würde eine Beschwerde, des Antragstellers, mit der er lediglich die Abänderung der Ko-,stene.ntScheidung hätte erreichen wollen,, nach § 43 Abs 1 IVO unzulässig* gewesen sein'j' da eine Anfechtung der Kostenent-scheidung nur zulässig sei,:.wann .auch gegen, die.Entscheidung in der * Hauptsache ein .Rechtsmittel eingelegt-werde« Im vorliegenden Falle könne deshalb der Berichtigungsbeschluß mit der Beschwerde nicht angefochten werden, da andernfalls das Gericht allein die Kostenentscheidüng des Beschlusses vom mene Berichtigung gerichtet, die mangels deiner offenbaren Unrichtigkeit nioht zulässig gewesen * soi-^ Der Antragsteller meint, es handle' sich danach nicht, um die Anfechtung einer Kostenentscheidung, violmehr um die Anfechtung eines für unrichtig gehaltenen £cri chtigungsbcschius's d s, der allerdings auf die KoBtenentscheidung in gewissem 'äinnc einwirke» Auch vertritt er did Ansicht, daß nach § 319 Äbs 3 ZPC gegen einen BorichtigUngsbeschluß die sofortige Beschwerde uneingeschränkt gegeben sei V so daß das Obcrlandesgoricht seine Beschwerde zu Anrecht als unzulässig verworfen habe» -:-‘ ;In der Sache selbst rügt der Antragsteller,' daß das Bo-schwdrdcgoricht den Begriff der offenbaren Unrichtigkeit verkannt habe, denn davon könne nur dio Bede sein, wenn der Irrtum des Gerichts klar erkennbar sei, sich also ohne weiteres ausseiner Entscheidung ergebo» Der Antragsteller meint, eine Unrichtigkeit sei nur dann "offenbar”,* wenn dio Entscheidung mit den Gründen in T/i der Spruch stehe* und sich aus dom' Zusammenhalt von Urtdlssätz und Urtoilsgrühden ?so-- wohl die Existenz dos unterlaufonen Versehens als auch das von dem Bichter wirklich Gowoilfö mit Gewißheit ergebe» Die-so Voraussetzungen hält der Antragsteller hier nicht für vorliegend, da sich aus der ursprünglichen Kostenentscheidung nicht ergebe, daß auch die außergerichtlichen Koston auf erlogt werden sollten und über sic überhaupt entschieden werden sollte» Der Antragsteller weist darauf hin, daß die Kostenent-schoidung in ihrer ersten Fassung auch dem Anträge der Antragsgegnerinnen entsprochen habe, die lediglich beantragt hätten, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlcgen, ohne zu erkennen zu: geben, daß sie auch dio Erstattung der außergerichtlichen Ko- Über den Eeststellungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - durch seinen Beschluß Das von dem Antragsteller eingelegte Rechtsmittel ist vom 14»-November 1951 befunden« Es hat damit in der Hai ptsacho entschieden« Gegen diese Entscheidung, durch die* sein Antrag zurückgowiescji wurde, hätte der Antragsteller gemäß § 23 Abs 1 LVQ sofortige Beschwerde oinlegon können*. Hier liegt ein derartiger Fall nicht vor, donn es ist eino Entscheidung in der Hauptsache im ersten Rechtszuge ergangen, wobei gemäß § 43 Abs 1 LVÖ zugleich über die Kosten dos Verfahrens entschieden worden ist. Das verkennt der Antrag-.steiler auch nicht,' der mit* der *Rechtsbeschwerdc im wesentlichen geltend macht, daß die Voraussetzungen für eine Berichtigung, nicht gegeben seien. Der Antragsteller hält dio Verwerfung seiner Beschwerde als unzulässig für rechtsirrig, weil nach § 319 Abs 3 ZPO gegen eine Berichtigung die sofortige Boschwerde gegeben sei. Er will danach ,diöse Vorschrift im vorliegenden Falle unmittelbar angewandt wissen« Damit verkennt er, daß es sich bei dem § 319 Abs 3 ZPO um eine zivilprozeßuale Bestimmung handelt , während .das Verfahren in Landwirtschäftssachen den Vorschriftenjie* .Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen und gemäß»12 r LVQ den Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten.der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt*^ Ba es sich nach dem oben Gesagten..im vorliegenden Palle -nicht um .eine Beschwerde gegen eine .in der Hauptsache ergangene Entscheidung handelte »kann die Zulässigkeit der Rqchtsbeschwerde nicht aus. Sinne des § 27 RFGG auf ge faßt .werden» denn das Reichsgesotz über die- Angelegenheiten $er Freiwilligen Gericht sbarkeit kennt eine Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht, vielmehr kann der Bun-. Ba das eingelegte Rechtsmittel unzulässig ist, erschien es angemessen» dem Antragsteller auf Grund des § 51 LVÖ auch die den Antragsgegnerinnen außerhalb des
2349 047 h V BLw 95/52 Beschluß In der Landwirt Schaft s sache des Landwirts Hermann EflIB in 0( i, Kreis S1 - vertreten durch Rechtsanwalt Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers , in Pi gegen 1. 2« Präulein Adelheid von in die Ehefrau von in OflPHHv bei __________ in vertreten durch ihren Ehemann Eberhard ebendort 9 zugleich Generalbevollmächtig-ter der Antragsgegnerin zu l), Antragsgegnerinnen, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegnerinnen - vertreten durch die Rechtsanwälte und Br. wegen Berichtigung einer Kostenentscheidung . hat der Y. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landv/irtschaftssachen in der Sitzung vom 17. Bezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Peldmann beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. August 1952 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verv/orfen der den'Antragsgegnerinnen auch die ihnen außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat. - 2 ~ Gründe $ Der: im Jahre 1946 verstorbene Generalleutnant Fritz Georg yon war Eigentümer des rund 74 ha großen in Ffmm^, 'der seit langer verpachtet' war. Der Antragsteller hätte etwa 13 V3 ha des zu dem Hofe gehörenden Außendeichslandes seit etwa 18 Jahren gepachtet* Im Februar 194Ö beantragte der von dem Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker, das Pachtverhältnis hinsichtlich einer -bestimmten Parzelle mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Der Antragsteller bat um,.Zurückweisung dieses Antrags-■tmd beantragte seinerseits;,'..das ganze Pachtverhältnis*um angemessene Zeit* zu verlängern. In diesem Verfahren schlossen die Beteiligten im zweiten Hechtszuge am 11« Januar 1949 vor dem Oberlande sgericht in Celle einen Vergleich, in dem der Antragsteller sich verpflichtete, einen Teil der gepachteten Ländereien sofort und den Best am 30. November 1951 an die Verpächter zurückzugeDen. - ' Im Oktober 1951 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht beantragt, festzusteilen, daß der Vergleich vom 11 o Januar 1949 unwirksam sei. Hilfsweise hat er gebeten, den Vergleich für unwirksam zu erklären und das Pachtverhältnis gegebenenfalls angemessen zu verlängern. Diese Anträge hat der Antragsteller im wesentlichen damit begründet, daß die Antragsgegner bei den Vergleichsverhandlungen unzutreffende Angaben über die künftige Verwendung des Pachtlandes gemacht hätten, indem sie behauptet hätten, es sei die Eigenbewirtschaftung des''LjjiMHMfe^ die Antragsgegnerin zu 1) in Aussicht genommen, während tatsächlich eine anderweite Verpachtung an den Landwirt von D^|m^ beabsichtigt gewesen sei, mit dem sie dann auch einen Pachtvertrag über den geschlossen hätten. Per Antragsteller hat weiter geltend gemacht, daß jedenfalls die Grundlage des Vergleichs durch die spätere Verpachtung fortgefallen sei und es eine ungesunde Bodenverteilung darstelle, wenn er als langjähriger Pächter das Land an den neuen Pächter abgeben müsse. Die Antragsgegner sind diesem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten und haben um Abweisung seiner Anträge gebeten. Bas Am bsge rieht in Preiburg/Elbe hat nach einer Beweisaufnahme am 14 o November 1951 folgenden Beschluß erlassen? 11 Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt de* Antragsteller. Der Geschäftswert wird auf 3 000. DM festgesetzt.” In den Gründen dieser Entscheidung ist gesagt, die Kosten seien dem Antragsteller ^ls dem Unterliegenden aufzuerlegen gewesen. Gegen diese Entscheidung Hat der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt. Nachdem den Antragsgegnerinnen eine Rechtskraftbescheinigung erteilt worden war, haben sie beantragt, die ihnen entstandenen Kosten auf 82,18 DM festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat daraufhin die den Antragsgegnern zu erstattenden Kosten auf 81,98 IM festgesetzt. Der Antragsteller hat hiergegen Erinnerung eingelegt und den Standpunkt vertreten, eine Kostenfestsetzung hätte nicht vorgenommen v;erden dürfen, weil durch den Beschluß vom 14. November 1951 über die .außergerichtlichen Kosten nicht entschieden worden sei und die Äntragsgegner auch keinen diesbezüglichen Antrag ge- t •i V«?- stellt hätten« Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 23« April 1952 die Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen, weil d6r Beschluß vom 14 o November 1951 ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel für den Anspruch auf Erstattung und Festsetzung * der außergerichtlichen Kosten sei, da der Antragssteller mit den gesamten Kosten des Verfahrens habe belastet werden 'sollen, wie sich aus der eindeutigen, keiner Auslegung bedürftigen Fassung der Entscheidung ergebe« • Vf (Jegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, Über die noch nicht entschieden, worden ist« " Nachdem das Beschwerdegericht dem Amtsgericht anheim- * gegeben hätte , zü prüfen, ob eine Berichtigung oder.Ergänzung der Entscheidung vom 14« November 1951 in Frage komme hat ;das Amtsgericht diesen Beschluß am 23« Juli 1952 durch Einfügen folgenden Satzes berichtigt; $ ' v ' t < «*> *| "Der Antragsteller hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten«” .. « • 4 • * % Zur Begründung*dieser Entscheidung-hat das Amtsgericht , angeführt, die Berichtigung des Beschlusses vom 14« November 1951 sei durch den fltastand geboten, daß der Wil- * le des Gerichts nicht mit der erforderlichen Klarheit zu dem Ausdruck gebracht worden sei, da seine Absicht dahin gegangen sei, dem Antragsteller auch die der Gegenseite erwachsenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen« Diesen Berichtigungsbeschluß hat der Antragsteller mit der Beschwerde angegriffen und zu ihrer Begründung geltend gemacht: Die Berichtigung eines verkündeten Beschlusses sei in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO rjn •V A* • *• -X.’ nur möglich’, wenn er Schreibfehler, Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten enthalte; Din eine offenbare Unrichtigkeit handle es sich imvorliegenden Ralle indessen nicht« Die RostenentScheidung des Landwirtschaftsgerichts* sei in sich vollständig gewesen und habe auch inhaltlich keineswegs im Widerspruch zu den Gründen gestanden» Durch die sogenannte Berichtigung habe die Ko- ' stenentscheidung einen völlig anderen Inhalt' bekommen, so daß sie’durch die Gründe des Beschlusses nicht getragen werde» Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten sei nur in ganz besonderen Fällen vorgesehen.und diese Maßnahme müsse, wenn sie angeordnet werde, auch besonders begründet werden. Für die Auferlegung*der außergerichtlichen Kosten habe im vorliegenden Ralle keine Veranlassung bestanden, denn das Verfahren sei nicht etwa grob schuldhaft inganggesetzt worden; das ergebe sich schon aus der Tatsache, daß das'Amtsgericht einen Zeugen und einen Sachverständigen vernommen* habe und die Antragsgegner ihm in einem nachträglich geschlossenen, außergerichtlichen Vergleichein gewisses Entgegenkommen gezeigt, sich also offenbar von der Berechtigung seines Antrages überzeugt hätten. ' V Das Oberlandesgericht in Celle hat die Beschwerde des Antragstellers. durch Beschluß vom 21» August 1952 als unzulässig verworfen» Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des An-, tragstellers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts erstrebt. Die Antragsgegner bitten,dieses Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen* Das Beschwerdeger icht ist davon ausgegangen, daß es sich im, vorliegenden Palle um eine Berichtigung, nach § 319 ZPO gehandelt ;habe, weil der Wille des Gerichts unrichtig zu dem Ausdruck .gekommen sei, indem in dem Beschluß vom 14» November 1951 =nur von den »'Kosten des Verfahrens1' die Rede sei y während darunter auch die außergerichtlichen Kosten verstanden .werden sollten« Es hat weiter ausgeführt: Nach § 319 Abs 3 ZPO. finde'gegen den Beschluß, der eine Berichtigung aus;-spreche? grundsätzlich die sofortige Beschwerde statt« Die Anfechtung sei aber nur in den Pällen möglich,. in denen auch gegen den berichtigten Beschluß die sofortige. Beschwerde gege-. ban .sei« Wenn, eine Anfechtung des berichtigten Beschlusses nicht möglich sei, könne nicht auf dem :ünwege über die Anfechtung des Berichtigungsbeschlusses eine Anfechtung des berich-;• tigten: Beschlusses, herbeigeführt werden«., Wenn in dem Beschluß vom 14:« November 1951 sofort klar ausgesprochen worden wäre, t;.daß der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegperinnen zu tragen habe, würde eine Beschwerde, des Antragstellers, mit der er lediglich die Abänderung der Ko-,stene.ntScheidung hätte erreichen wollen,, nach § 43 Abs 1 IVO unzulässig* gewesen sein'j' da eine Anfechtung der Kostenent-scheidung nur zulässig sei,:.wann .auch gegen, die.Entscheidung in der * Hauptsache ein .Rechtsmittel eingelegt-werde« Im vorliegenden Falle könne deshalb der Berichtigungsbeschluß mit der Beschwerde nicht angefochten werden, da andernfalls das Gericht allein die Kostenentscheidüng des Beschlusses vom i 14o November 1951 nachprüfen müsse, wozu es nach § 43 IVO nicht berechtigt sei« Der Antragsteller hält die von ihm eingelegte Rechts-. beschwerde gemäß § 2 Abs 3 LVR für zulässig, weil es sich hier um die Unzulässigkeit der; von ihm eingelegten Beschwerde handle, und die Ansicht des Beschwerdegerichts für irrig* 7 - daß der Boriehtigungsboschluß nicht ärigefochton werdon könne.» Br macht geltend, die Beschwerde habe sich nicht gegen die ursprüngliche-KostenontScheidung, sondern gegott die vorgenom- 4 « mene Berichtigung gerichtet, die mangels deiner offenbaren Unrichtigkeit nioht zulässig gewesen * soi-^ Der Antragsteller meint, es handle' sich danach nicht, um die Anfechtung einer Kostenentscheidung, violmehr um die Anfechtung eines für unrichtig gehaltenen £cri chtigungsbcschius's d s, der allerdings auf die KoBtenentscheidung in gewissem 'äinnc einwirke» Auch vertritt er did Ansicht, daß nach § 319 Äbs 3 ZPC gegen einen BorichtigUngsbeschluß die sofortige Beschwerde uneingeschränkt gegeben sei V so daß das Obcrlandesgoricht seine Beschwerde zu Anrecht als unzulässig verworfen habe» -:-‘ ;In der Sache selbst rügt der Antragsteller,' daß das Bo-schwdrdcgoricht den Begriff der offenbaren Unrichtigkeit verkannt habe, denn davon könne nur dio Bede sein, wenn der Irrtum des Gerichts klar erkennbar sei, sich also ohne weiteres ausseiner Entscheidung ergebo» Der Antragsteller meint, eine Unrichtigkeit sei nur dann "offenbar”,* wenn dio Entscheidung mit den Gründen in T/i der Spruch stehe* und sich aus dom' Zusammenhalt von Urtdlssätz und Urtoilsgrühden ?so-- wohl die Existenz dos unterlaufonen Versehens als auch das von dem Bichter wirklich Gowoilfö mit Gewißheit ergebe» Die-so Voraussetzungen hält der Antragsteller hier nicht für vorliegend, da sich aus der ursprünglichen Kostenentscheidung nicht ergebe, daß auch die außergerichtlichen Koston auf erlogt werden sollten und über sic überhaupt entschieden werden sollte» Der Antragsteller weist darauf hin, daß die Kostenent-schoidung in ihrer ersten Fassung auch dem Anträge der Antragsgegnerinnen entsprochen habe, die lediglich beantragt hätten, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlcgen, ohne zu erkennen zu: geben, daß sie auch dio Erstattung der außergerichtlichen Ko- ?r ■4 4 sten .begehrtet*. Er meint, die Antragsgegnerinnen hätten das •Verlangen .nach-Erstattung der außergerichtlichen Kosten deutlich zu dem:.Ausdruck-bringen müssen, da ixi-.dem»Verfahren vor den Landwirt schaft sger icht en grundsätzlich zwischen den gerichtlichen .und den jaußergerichtiichen Kosten unterschieden werde» Er vermißt' ferner in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses. jeden Hinweis auf eine Anordnung nach § 51 LVC, obwohl eine solche eine Ausnahme darstellen solle und deshalb besonders*.begründet werden müsse. Aus alledem folgert der Antragsteller * ;daß von einem Irrtum des. Gerichts und einer of-fenbaren;..Unrichtigkeit, die berichtigt/iterden könnte, nicht die Re.de seriij; können \ . .. Er leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 2 Abs 3 LVR her, der dieses Rechtsmittel ohne Rücksicht auf :die. Unzulässigkeit des. Verfahrens vor den . ordentlichen Gerichten .oder die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt« Der Antragsteller giaubt offensichtlich, sich auf diese .Vorschrift .stjltz.en.su kühnen? .weil das Oberlandssgericht seine Beschwer- ♦ de gegen den Berichtigungsbeschluß vom 23« Juli. 1952 verworfen hat« ..Damit verkennt er den Sinn* und Zweck dieser Vorschrift. .Die Tatsache allein, daß die Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, begründet noch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Antragsteller übersieht, daß die* Rechtsbeschwerde nach § 1 Abs 1 LVR nur gegen die in der Hauptsache gemäß § 23 LVO ergehenden Entscheidungen,der Oberlandes-gerichte stattfindet. IM eine solche Entscheidung handelt es sich hier nicht. Über den Eeststellungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - durch seinen Beschluß Das von dem Antragsteller eingelegte Rechtsmittel ist .den .Wevt des beschwerdegegenstands gibt, soweit es sich um vom 14»-November 1951 befunden« Es hat damit in der Hai ptsacho entschieden« Gegen diese Entscheidung, durch die* sein Antrag zurückgowiescji wurde, hätte der Antragsteller gemäß § 23 Abs 1 LVQ sofortige Beschwerde oinlegon können*. Da dies nicht geschehen ist,, ist der Beschluß vom-14* November 1951 rechtskräftig geworden. Die "Hauptsache" hat damit ihre endgültige Erledigung gefundenDer erkehnondo Senat hat allerdings bereits wiederholt ausgesprochen, daß dio Kosten des Rechtsmittolver-fahrens dio Hauptsache im Sinne der §§ 50^ 51 BVQ bilden können .und in diesen Fällen eino selbständige*Entscheidung über idio Kosten zulässig ist. Das gilt indessen hur dann* wenn wegen Rücknahme des Rechtsmittels oino Entscheidung in der Hauptsache nicht ergehen kann (vgl z.B. V BLw 2/51 und V BLw 47/52). Hier liegt ein derartiger Fall nicht vor, donn es ist eino Entscheidung in der Hauptsache im ersten Rechtszuge ergangen, wobei gemäß § 43 Abs 1 LVÖ zugleich über die Kosten dos Verfahrens entschieden worden ist. Im vorliegenden Verfahren streiten dio Beteiligten lediglich darum, od die am 23. Juli 1952 vorgenommene Berichtigung der am 14. November 1951 getroffenen Kostenent-scheidung zulässig war oder nicht. Nur die Aufrechterhaltung oder.Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juli 1952 * i . ist Gegenstand des jetzigen Verfahrens. Das verkennt der Antrag-.steiler auch nicht,' der mit* der *Rechtsbeschwerdc im wesentlichen geltend macht, daß die Voraussetzungen für eine Berichtigung, nicht gegeben seien. Ob seiner Auffassung bei einer Entscheidung über diesen Streitpunkt beizutreten wäre,mußte dahingestellt bleiben, da der erkennende Senat wegen der noch darzuie-genden Unzulässigkeit der Rechtsbeschwcrdo hierüber nicht befinden konnte. . / '* - ... . **.•*'„ Der Antragsteller hält dio Verwerfung seiner Beschwerde als unzulässig für rechtsirrig, weil nach § 319 Abs 3 ZPO gegen eine Berichtigung die sofortige Boschwerde gegeben sei. Er will danach ,diöse Vorschrift im vorliegenden Falle unmittelbar angewandt wissen« Damit verkennt er, daß es sich bei dem § 319 Abs 3 ZPO um eine zivilprozeßuale Bestimmung handelt , während .das Verfahren in Landwirtschäftssachen den Vorschriftenjie* .Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen und gemäß»12 r LVQ den Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten.der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt*^ § 319 Abs 1 ZPO'enthält indessen einen allgemeinen Rechtsge-danfcen und 4s t deshalb auf dem Gebiete der freiwilligen* Gericht sbarkcit^^pi^chrad anwendbar (Keidel, FGG,'5« Aufl §..18'Anm;11| .garnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Landwirt-,schaftsSachen2..Seite 84 Apm 4, c). Die* Frage, mit welchem ** * * * * ^ * * .%4 X* ' ' 4 4 ^ „• 0 • Rechtsmittel die eine Berichtigung aussprechende Entscheidung; engegriffen werden kann, ist aber nicht nach den einschlä gigpn Vorschriften der Zivilprozeßordnung* sondern nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beantworten, diä die Verfahrens ordnung für Landwirtschaftssachen hierüber nichts enthält« Die Anfechtbarkeit des .Berichtigungsbeschlusses Vom 23« Juli 1932 richtet sich .daher nicht nach .§ 319 Abs 3 ZPO, vielmehr nach * • * ' V**' * ' vm * *1 * » ' % *t|« * , den §§ 19 ff RFGG. Gegenstand der Entscheidung konnte auch nur die Frage der Zuläss.igJceit der vorgenommenen Berichtigung sein, denn nur gegen, sie ^richtete sich die Beschwerde« .Dagegen war. im vorliegenden Verfahren nicht auch darüber zu be- finden. ob die Antragsgegnerinnen auf Grund des Beschlusses vom 14« November 1951 die außerhalb des Verfahrens entstan-. . denen Kosten erstattet verlangen können, ob mit anderen Worten diese Kosten unter den Vollstreckungstitel, d,h« den Beschluß vom 14« November 1951 fallen. Diese unter den Eetoi-ligten ebenfalls streitige Frage hängt zwar mit. derjenigen nach dar Zulässigkeit der Berichtigung der Kpw/cnentschoJ.dung eng zusammen, bildet aber den Gegenstand d$T noch in der Beschwerdeinstanz anhängigen Kostenfestsetz/igsverfahrens • - 11 ^ Ba es sich nach dem oben Gesagten..im vorliegenden Palle -nicht um .eine Beschwerde gegen eine .in der Hauptsache ergangene Entscheidung handelte »kann die Zulässigkeit der Rqchtsbeschwerde nicht aus. § 2 .Abs .3 LVR herge- ! leitet werian* Eine "Rechtsbeschwerde" .ist danach gegen den angefochtenen Beschluß nicht gegeben. Bas von dem An- —1 tragstellar.. Ringel egte Rechtsmittel könnt er auch nicht* als weiter Beschwerde. im. Sinne des § 27 RFGG auf ge faßt .werden» denn das Reichsgesotz über die- Angelegenheiten $er Freiwilligen Gericht sbarkeit kennt eine Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht, vielmehr kann der Bun-. desgerichtshof ebenso wie früher das - Reichsgericht mit An-*-gclegenheitcn. der freiwilligen* Gerichtsbarkeit nur durch Vorlage.in den Fällen des § 28 Abs 2 RFGG befaßt werden (ygl den Beschluß des erkennenden Senats vom 7« Oktober 1952, V BLw 60/52)« Ber angefochtene Beschluß konnte nach alledem mit einem Rechtsmittel nicht angegriffen werden.. Bie Rechts-beschwerdc war daher als unzulässig, zu verwerfen«: - , . . S K % * * , „ * • • • * : , # '. t * * m + • • * * . . .Bio Kostenentschoidung beruht auf den §§ .1C BVRj.42, ■ * * 43» 50 LVQ. Ba das eingelegte Rechtsmittel unzulässig ist, erschien es angemessen» dem Antragsteller auf Grund des § 51 LVÖ auch die den Antragsgegnerinnen außerhalb des 12 jr V Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen» Rr c Pritsch Rr® Hückinghaus Rr® Tasche 40