1950.hat, die Antragstellerin bei dem Amtsgericht ln WittmundIdle Erteilung eines gerneinsthie.f-blichen Erbspheins und ; eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beantragt5 dass sie Hofefbe des zu dem Nachlass ihres Vaters gehörigen: Erbhofs geworden .sei.;, Oie.hat den Standpunkt ver- Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom .16 „Februar 1951 die Erteilung des beantragten Erbscheins nebst Hoffolgezeug-nis in Aussicht gestellt - Diese Entscheidung haben die Antragsgegnerinnen zu 2) und 5.) sowie der f Ehemann der Antragsgegnerin zu 1) mit der soförtigen leseh werde angegriff en,s Las Ober],andesgericht in .Oldenburg hat. durch Beschluß vom 20«September 1951 Eie Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf rrteilung des Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis abgelehnt hit dei Eechtsbesohwerde verfolgt die Antragstellerin den abgevi’ieseren Antrag weiter^ . da der Kr blas sei-, .weder, nach Erbhof recht noch nach :Köierecht nie ungeteilte Erbfolge in den Hof habe ausSchliessen könneno Das'Oberlandesgericht ist daher von des gesetzlichen 'Erbfolge in den Hof ausgegangen ,. wie es auch seitens des Amtsgerichts ,geschehen tier Abweichung von der Ansicht dieses Ge-ill nicht nach Erbhof recht "9 sondern nach ist, hat aber un Antragstellerin als 'Ehefrau richts den Erbfa Ilöferecht beurteilt, , weil der rachlaß zur ;Zoit des Inkrafttretens der Höfeorenung bei objektiver Betrachtung der Bach- und Rechtslage noch ungeregelt gewesen sei, da beachtliche Zweifel hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit der ?1s der an erster otelle zur Anerbin Berufenen bestanden hätten^ Hierzu hat das 'beschwerdegericht 8, us ge führ tk.Hie'Antragstellerin sei zwar auf dem elterlichen Hofe aufgewachsen ;und habe auf ihm bis zu ihrem 22 5, Lebens ja hr land wir uschaffliehe ^rbeit geleistete Es sei jedoch zu bei unwichtigen,, dass sie seitdem in Wi< noch.;:..einen städtischen Haushalt geführt habep womit die Erfüllung eines landwiitsehasfliehen Pflichtenkreises entfallen sei0 Wenn sie auch im Alter von 22 Jchren und sicher auch noch für einige weitere Jahre zur Bewirtschaftung des elterlichen Hofes befähigt gewesen' sei5 so erscheine niese Befähigung doch für die .Folgezeit wegen ihres zunehmenden Alters,: und ae s weiteren dauernden. mehr als zwanzigjähriger Aufenthalt in der ländlichen Kleinstadt \,idjM sie sicher dem 1- iu leben nicht' völlig entfremdet habe,. hinzu komme, dass der'.Boden schwierig zu bewirtschaften sei, so dass die schon h nge nicht mehr auf dem lende ansässige Antragstellerin idle Bewirtschaftung nur mit. Ä-'itestenrccht,« Es hat -erwogen«, däß;, wenn auch die Böhne der verstorbenen ältesten Schwester der Antragstellerin aus beruflichen Gründen nicht als wirtschaftsfähig anzu-s ehe n s ei c n und d e shalb als Hof erben aus s ehe ia en müßt en ? 2) wirtschaftsfähig sei / so dass die Antrag-s t ellerin koine sfalls als Hof erbin in letracht komme und ihr Antrag daber unbegriinciet s e i 0 die macht geltend,wenn das -oesehweröegwicht gleichwohl die Bauerniahit,keit in Zweifel gezogen; habe, so liege darin eine ’ Beweiswürdigung-die' mit § 286 ZPO nicht in Einklang zu bringen.sei0 sondern auf die objektive Bach - uncl Rechtslage ankomme> Objektiv begründete Zweifel sind nach Ansicht der Eechtsbesehwerde nicht hervorgetreten, so dass l,rbh.oireeht zur .Anwendung zu brint eil sei* Bie ^echrsbeocüwerde hält die Begründung les angefochtenen Beschlusses auch in sich für widerspruchsvoll ? habe seit 1922 nur noch einen städtischen Haushalt geführt und keinen '-ländlichen Pflichtenkreis • mehr gehabt, während an anderer Stelle ausgeführt werde, sie sei durch ihren zwanzigjährigen' Aufenthalt in der ländlichen Kleinstadt- dem Landleben nicht entfremdet wor- • den,, lie Hechtsbeschwerde will aus diesem vfiderepruch her- • leiten«, dass nicht ersichtlich- sei 9 welche tatsächliche Best-Stellung das Beschwerdegericht habe treffen wollen«, und meintr wenn darin eine Beweiswürdigung zu sehen sein sollte, so sei nicht erkennbar, auf (frund welcher Abwägungen das O'berlandesgericht von den Aussagen der Zeugen und abgewichen sei , - ;die/ ühoreinstimmend-' bekundet hat- • dass die ..uffas.-langen des Oberlendwirt-Schaftsrichters auf die der angefochtene Beschluß sich stütze«, nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, und hne ,Antragstellerin daher insoweit keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme gehabt habe., oie.macht schliesslich - geltend * sei kadHHI^ während es sich hier um einen typischen .Geesthof handles Llarschbauern ■ hätten, aber durchweg völlig falsche Vorstellungen von den Geestbetrieben Und nähmen^-änf?gdass Geestboden immer schlecht und wenig ertragreich sei? Das zieht die nechtsbe-schwerde Euch nicht in Zweifele Zu Dnrecht wendet sie sich indessen gegen die Beurteilung des Erbfalls nach Höferecht wie es seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist,, Ihr Hinweis darauf; dass es hinsichtlich der Frage.? Rechtslage • ankommer steht mit der Be cht spre chung' des erkennenden Senats in Einklang,, der diese Recht sauf fa's sung" in zahlreichen Entscheidungen vertreten hat, ivgl z.oBo den zur 'Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 11, März 1952? wenn bei den Beteiligten am 24»April 1947 eine irrige Rechtsauif asstmgüoder ■irgendvvelcher Streit oder Unklarheit über axe Erbfolge in den Hof bestanden habe * Sine Verletzung des § 50 Abs 2 Buchst a T.V0 liegt danach nicht vor. dass die Landwirtschaftsbehörde gegen die Wirtschafts-fähig lie it der Antragstellerin keine Bedenken geaussert und dass der Zeuge -erklärt hat^ ihm sei nicht zweifelhaft« es auch verfahren« Wenn es dabei .aus den zahlreichen von ihm angeführten Tatsachen gefolgert hath es hätten am 24, April 1947 beachtliche Zweifel an der Y/irtschafts-fähigkelt 'der'Antragstellerin bestanden? Das Bescnwerdegericht ?hat danach allerdings den äussÖlungen der Landvlrtschaftsbehorde und der Zeugen kei:o entscheidendes Gewicht beijemessen, Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt darin nicht.. Auch über das Ergebnis der'Bew.efsaufn^-pie entscheidet das (Gericht nach freiem .ermessen« Dolche ErmessensentScheidungen können in der Rechtsbesohwerdeinstsnz nur dahin nachgeprüft werden, ob das Be• jch\;erdegericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen rechtsirrtümlichen Gebrauch gemacht hat oder ob sie auf einem Verstoß gegen verfahrensvorschiiften beruhen {vgl Beschlüsse des erkennenden ^enets vom 11 «Dezember 1931, V BLw 81/50? und vom 29« Januar 1952« V BLw 116/50), Pas Beschwerdegericht hat lediglich in .einem unten noch zu erörternden Punkte gegen verfahrensrechtliche Vorschrixten yerstossenc Hinsichtlich der Beweisaufnahme ist das entgegen der Annahme der Reehtsbeschwerde nicht der Fallt Das Beschwerdegericht ist auf den Beweisentritt der Antragstellerin e i ng ea ngen ? Hs hat es also an den von der intragstellerin gewünschten Ermittlungen nicht fehlen lassen und in Übereinstimmung mit ihrem Vortrag, festgestellt, dass sie;tatsächlich bis 1922 auf dem elterlichen Hof tätig gewesen ist» soweit die Zeugen die Bauernfähigkeit bejaht haben« handelte es eich bei ihren Aussagen um hexturteile, die für das neschwerdegericht nicht maßgebend sein konnten, da es die ^rage der Bauernfähigkeit unter Würdigung des gesamten Aachverl^^^^ zu beantwor t en ha11 e ? Der .Ansicht der Hechtsbesohwerde, wer sngefouhtene Beschluß sei in sich widerspruchsvoll, kann ebenfalls nicht beigetreten werden- mit ^echt hat das Besehvverdegerioht in Betracht gezogen« dass die Inträgstellerin seit 1922 einen städtischen Haushalt ohne ländlichen Pflichtenkreis geführt 'hat Denn es gleichv/ohl der Antragstellerin eine gewisse Landverbundenheit nicht abgesprochen hat, so steht das keineswegs zu der angeführten tatsächlichen Feststellung in Widerspruch, sondern besagt lediglich, dass die Antragstelle-rin trotz ihres langjähiigen Auf enthc Its iii der btacir \.itt-mund dem;L, ndleben nicht gänzlich entfremdet worden ist0 bas Beschwerdeg^xicht hat dabei offensichtlich berücksichtigt;, dass es sich um den Aufenthalt in einer ländlichen Alein-städt gehandelt und die Antragstellerin sich.nach den Aussagen der Zeugen und jedenfalls zeitweise in der Li ndwirtsclialt betätigt hat- Las .uesch. meint, von den Aussagen der beiden Zeugen abgewichen, sondern hat sie zutreffend und im Sinne der Antragstel-lerin gewürdigt* Eine Gesetzesverletznng ist daher auch insoweit nicht f es tz ns teilen,. i..it beeilt sieht die Beebtsbeschwerde dagegen darin einen verfahrensrechtlichen Verstoß, .dass die Pest Stellungen, die das Be. chwerdegericht,auf Grund der Kenntnisse des Ober-Is.ndwirtschaf Lsrichlers i.iüflBP getroffen' .hat ,■ "nicht zu dem. Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind und die Antragstellerin sich daher zu diesen Auffassungen nicht hat äussern können in ch § 13 Abs 3 LVO. Dieser Vorschrift hat das Beschvsrdegeilcht insoweit nicht genügt, als sich der ange-io ch ten e Beschluß auf AufiAssungen des Öberlr.ndwirtschaf ts-slchters gründete Hierbei handelte es sich um privates wissen eines mitwirkenden ^iehtersü das nicht ohne weiteres zur Grundläge der Entscheidung gemacht werden durfte0 Die Am-sich'tendes Oherlendwirtschaftsrichters hätten« wenn sie bei der Entscheidung verwertetwerden sollten, den Beteiligten in der männlichen Verhandlung bekannt gegeben werden müssen.;; Da das nicht geschehen ist, liegt ein verfahrensrechtlicher Verstoss vor, der indessen nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nötigteDie Antragstellerin hat sei bst vorgetragen, der: Hof liege in der Geest 1 Daraus - will sie gerade herleiteng dass,:Iviü^B^:.als ilarschbauer sich von falschen Vorstellungen habe leiten .lassen*- Insoweit hat sie indessen nur einer für. mutung Ausdruck gegeben© Zu den Feststellungen, die Ländereien des Hofes hätten einen wenig ertragreichen roden und ein Verv.alter sei daher für. dass der Krtrag des Hofes im Vergleich zu seiner Grösse nur gering, die nodenheschaffen~ heit also nur sehr massig sein kann©.Daraus folgt weiter, dass ein Verwalter für das üiiwesen: wlrtschaitlich nicht tragbar ist« Liese von der rechtsbesehv;erde beanstandeten 1 est-Stellungen entsprechen danach!: wie.der erkennende Senat nach der Grösse und dem Einheitswert des Hofes selbst, feststellen konnte, den.tatsächlich:gegebenen Verhältnissen und tragen damit die Entscheidung des Beschwerdegeriehts9 so dass der unterlaufene Verfahrensmangel letzten Endes die getroffene Entscheidung nicht beeinflussen konnteo Hach alledem hat das Beschwerdegerieht zutreffend festgestellt <, dass beim Inkrafttreten der Höfeordnung beachtliche Zweifel sn der i/irt Schaftsfähigkeit der Antragsteilerin bestanden habenc. die Antragstellerin komme nach der liöfeordnung nicht als Hoferbin in Betracht ! 50 LYO, Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LY0 über die Erstattung der den Antragsgegnerinnen aus sei* in 1b des Rechtabe schwere©Verfahrens entstandenen kosten bestand kein .Anlass*
V PJjW 95/51
der Witwe Ankea M
Antrsgstelle s c h\v or d ef Uhr
vertreten durch 1
1 o ) die Hhefrau Aline \7I
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*362 075
.B. eg g_ h 1 u s js In der bandwirtschaftssache
■IBP geh., in i(
rin, Beschwerdegegnerin and cht sheer! n, ..
eehtsenwalt Dr,;
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gegen
P geb c. M 2o) die Ehefrau llermine Helene J
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3a) die I.HeIran Helene Hilhe Inline Ui
in Sc]
Antrs.gsgeg'ne bescbwerdege
wegen Erteilung e
hat der VcZivilse L a ndwir t sell af t s s a ber ilitwirlcung de Bundesrichter Bro
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rimienf Beschwerdeführerinnen und Hechts-gnerinnen?
ines. Erbscheins mit. Hoffolgezeugnis
nat des Bundesgerichtshofs als Senat für Inen in der Sitzung vom 17°Juni 1952 un-» Senatspräsidenten Prof *Br»Prit sch ? der Hückinghaus und Bro Tasche sowie der
Obersten ,u ndwirtsc/u-itsrichler Bitges und filter beschlossens
Die; Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Lrndwirtsuhaitssachen des Oberl; ndesgerichts in Oldenburg vom 20*September 1951 wird auf Bosten- der Antragstellcrin surückgewieseno Die den Antragsgegne-rinnen eusc^rlr 1b des Hecht sbesch\verdeverfahrens ent sta.noenen Bosten sind nicht zu erstatten <>
' ) . *
.2. r ü n d e_jg
-her am vl, nijini 194-5 verstorbene -Bauer Harm A( war Eigentümer dis in gelegenen? im Grundbuch
yon Arfl^B? .band ;XIV, Blatt 701 ? eingetragenen Erbhofs von 15?72?66 ha mit. einem Einheitswert .von; 11 »600 .BMA Ihm gehörte ausserdem der im Grundbuch von".
Band Ivb Blatt T£J4? eingetragene "Grundbesitz in Grosse von 1 ?42 ? ^>9 ha? der nicht in die Erbhöferolle eingetragen war,.
Der Bauer H^rm war verheiratet e Seiner Ehe
sind sechs Töchtcp entsprungen/", darunter die juiiragstelle-rin als jüngste und die- drei Antragsgegnerinnen>: Die älteste Tochter? eile iheirau Margarete EfllB? ist im Jahre 1956 verstorben* Aus fhier■Ehe sind.drei Söhne hervorgegangenA nämlich der Schmied! i.ilhetm der Maurergeselle Earl
und der .Steinsetzer Siebo der jetzt als Ei-
senbahnangeötellter.in. :der; Ostzone tätig ist *. Eine weitere
Tochter des Erblassers? Eborhardine Gcsiae? ist. im Jahre 1921 verstorbenSie hatte einen Sohn? der im Jahre 1942 gefallen i st*
- Im Jahre 1936 verpachtete Harm ölen Erbhof
an seinen Soh\ iegersohn Johann oer ihn noch jetzt
bewirtschaftet, und.,dem der größte Teil des Inventars gehört,.
Am 'UJuni 4^4;$'' -errlchtete.;;Eafmi^ Bür-
germeister ein ITottestament«, in dem er seine IC Inder zu gleichen Teilen als seine Erben einsetzte und bestimmte? dass an die Stelle eines verstorbenen Xind.es cessen Abkömmlinge treten sollten* Seiner Ehefrau watete er in diesem. Testarae nt ein lebenslängliches i.ießbrauchsrecht zu*
Im Jahre. 1950.hat, die Antragstellerin bei dem Amtsgericht ln WittmundIdle Erteilung eines gerneinsthie.f-blichen Erbspheins und ; eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beantragt5 dass sie Hofefbe des zu dem Nachlass ihres Vaters gehörigen: Erbhofs geworden .sei.;, Oie.hat den Standpunkt ver-
tretene dass die testamentarische Erbeinsetzung hinsichtlich des jbrhhofs unwirksam und. sie daher als' Jüngste Tochter des Erblassers kraft Gesetzes■Anerbin geworden seio Die Antragsgejgneri nnen haben .-d er pAuss tel lung" dieses Erbscheins widersprochen?' die. Antragsgegherin zu 2) hat. u<,ao geltend
gemacht" 5, die Antragstellerin sei nicht Wirtschal tsfähig 0
i
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom .16 „Februar 1951 die Erteilung des beantragten Erbscheins nebst Hoffolgezeug-nis in Aussicht gestellt -
Diese Entscheidung haben die Antragsgegnerinnen zu 2) und 5.) sowie der f Ehemann der Antragsgegnerin zu 1) mit der soförtigen leseh werde angegriff en,s Las Ober],andesgericht in .Oldenburg hat. durch Beschluß vom 20«September 1951 Eie Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf rrteilung des Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis abgelehnt
hit dei Eechtsbesohwerde verfolgt die Antragstellerin den abgevi’ieseren Antrag weiter^ .
Die'heehtsbeschwerde ist unbegründete
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Das Beschwerdegericht hat sich zunächst mit der frage auseinandergesetzt? ob das Amtsgericht Liber die Erbfolge in den Hof vorab entscheiden konnte? und sie bejahto In Übereinstimmung mit; dem 'E^uidwirtseh hat es an-
genommen;? dass die testamentarische Einsetzung sämtlicher Sinder zu Erben insoweit unwirksam sei. als sie den Erb-
hof zu dem Gegenstand habe ? da der Kr blas sei-, .weder, nach Erbhof recht noch nach :Köierecht nie ungeteilte Erbfolge in den Hof habe ausSchliessen könneno Das'Oberlandesgericht ist daher von des gesetzlichen 'Erbfolge in den Hof ausgegangen ,. wie es auch seitens des Amtsgerichts ,geschehen
tier Abweichung von der Ansicht dieses Ge-ill nicht nach Erbhof recht "9 sondern nach
ist, hat aber un
Antragstellerin
als 'Ehefrau
richts den Erbfa
Ilöferecht beurteilt, , weil der rachlaß zur ;Zoit des Inkrafttretens der Höfeorenung bei objektiver Betrachtung der Bach- und Rechtslage noch ungeregelt gewesen sei, da beachtliche Zweifel hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit der
?1s der an erster otelle zur Anerbin Berufenen bestanden hätten^ Hierzu hat das 'beschwerdegericht 8, us ge führ tk.Hie'Antragstellerin sei zwar auf dem elterlichen Hofe aufgewachsen ;und habe auf ihm bis zu ihrem 22 5, Lebens ja hr land wir uschaffliehe ^rbeit geleistete Es sei jedoch zu bei unwichtigen,, dass sie seitdem in Wi<
eines nicht aus der Landwirtschaft stammen-
den 'Justizangestellten gelebt und nur. noch.;:..einen städtischen Haushalt geführt habep womit die Erfüllung eines landwiitsehasfliehen Pflichtenkreises entfallen sei0 Wenn sie auch im Alter von 22 Jchren und sicher auch noch für einige weitere Jahre zur Bewirtschaftung des elterlichen Hofes befähigt gewesen' sei5 so erscheine niese Befähigung doch für die .Folgezeit wegen ihres zunehmenden Alters,: und ae s weiteren dauernden. Aufenthalts in der Stadt mehr und mehr zweifelhaft? und zwar auch unter Berücksichtigung. der lat Sachen ? dass ihr die;Übernahme der BewirtSchaffung des ■ ihr seit der Kindheit s erheblich
leichter fallen will de rls die eines anderen, ihr bisher
5
.fremden -de trie. Id es* und dass ihr.: mehr als zwanzigjähriger Aufenthalt in der ländlichen Kleinstadt \,idjM sie sicher dem 1- iu leben nicht' völlig entfremdet habe,. As sei auch in -Betracht zu ziehen* dass es sich, wie dem Ober-landvK.rtschaits:richüer aus eigener Anschauung be-
gannt sei* bei dam Anwesen um einen in der Geest gelegenen Hof mit schlechtem* wenig ertragreichen Boden handle*
.
zu dem kein lebendes und nur wenig totes Inventar gehöre,;
hinzu komme, dass der'.Boden schwierig zu bewirtschaften sei,
so dass die schon h nge nicht mehr auf dem lende ansässige
Antragstellerin idle Bewirtschaftung nur mit. hilf e eines
Verwalters 'würde fortführen können* dass ein solcher aber
nach dem sachkundigen bi teil des Oberl;- ndnirtschaftsrichters
iiir den kleinen, den vollen lins atz.. des Besitzers
erfordernden Hof wirtschaftlich'nicht tragbar sei-Eine
weitere behwierinkeit wirde. darin bestehen, dass die An-
tragstellerin kein eigenes Insentar besitze und ihr kein
zu xandwirts.cha f tl ioher Arbeit befähigter ''Ehemann zur beite
steheo Auch im Zeitpunkt des Erbfalls habe es daran gefehlt*
da ihr verstorbener-Ehemann nach Beruf und Herkunft für
i r-ndwirtscliaftliche Arbeiten nicht in -netracht. gekommen se:U
kenn auch -die.-untere Band wi-rt s ehä f t s b e h o r d e hinsichtlich
der V.irtschaf tsf.ähigkeit- der hntragste 11 erin keine Beden~
ken ge aus s er t- habe so hatten hoch, bei Beurteilung der
laohlage zur Zeit: de s hrbfall s A,1be a cht 1 lohe Zweifel- an der
\hrtschaftsfahigkeit der Antragstellerin bestanden* her
* ,
Anerbe habe dana.eh beim Inkraf ttreten der Höf eordnung . noch
nicht endgültig festgesti udeiu lie "Erbfolge.' sei ".'daher nach
Elferecht zu beurteilen«;
Jas Beschwerdegcrieht hat weiter ausgeführt, im Bezirk Zürich gelte in Ermangelung eines bestimmten Brauchs
Ä-'itestenrccht,« Es hat -erwogen«, däß;, wenn auch die Böhne der verstorbenen ältesten Schwester der Antragstellerin aus beruflichen Gründen nicht als wirtschaftsfähig anzu-s ehe n s ei c n und d e shalb als Hof erben aus s ehe ia en müßt en ? die Antragstellerin• doch die.. jüngste der üünf Schwestern sei? so dass vor/ihr.: die drei Antragsge'gnerinnen als Hof--erben in Betracht kämen/ von.denen jedenfalls die Antrags--gegnerin.zu 2) wirtschaftsfähig sei / so dass die Antrag-s t ellerin koine sfalls als Hof erbin in letracht komme und ihr Antrag daber unbegriinciet s e i 0
Die Hechtsbeschworde: rügt:/erletzung materiellen und formellen wchts und meint« das Beschwerde, crichr habe zu ’Unrecht Höf eracht: zur Anwendung gebrach u? denn an der Bau--ernf ähigkeit '• der -Antrags teller in habe, wie die'/lusserung der unteren Landwirtschaftsbehörde^ Aussagen der ver-
nommenen Zeugen zeigten, niemals ein Zweitel bestehen können.-, die macht geltend,wenn das -oesehweröegwicht gleichwohl die Bauerniahit,keit in Zweifel gezogen; habe, so liege darin eine ’ Beweiswürdigung-die' mit § 286 ZPO nicht in Einklang zu bringen.sei0 Einen Hechtsirrtum erblickt die Hechts-. be sc hw erde - auch darin«, dass das Beschwerdegericht angenommen nabe? die Anzweiflung der Bauern!ähi^keit der Antrag-................' ' ...........
-'steiler!n durch die Antragsgegnerinnen müsse zur Anwendung-' der Höfeordnung führen, während es nach der herrschenden geeilt spi echung nicht rui die persönliche Auf fast ung der Beteiligten? sondern auf die objektive Bach - uncl Rechtslage ankomme> Objektiv begründete Zweifel sind nach Ansicht der Eechtsbesehwerde nicht hervorgetreten, so dass l,rbh.oireeht zur .Anwendung zu brint eil sei* Bie ^echrsbeocüwerde hält die Begründung les angefochtenen Beschlusses auch in sich
für widerspruchsvoll ? indem einerseits gesagt werde« die Antragsteller!*! habe seit 1922 nur noch einen städtischen Haushalt geführt und keinen '-ländlichen Pflichtenkreis • mehr gehabt, während an anderer Stelle ausgeführt werde, sie sei durch ihren zwanzigjährigen' Aufenthalt in der ländlichen Kleinstadt- dem Landleben nicht entfremdet wor- • den,, lie Hechtsbeschwerde will aus diesem vfiderepruch her- • leiten«, dass nicht ersichtlich- sei 9 welche tatsächliche Best-Stellung das Beschwerdegericht habe treffen wollen«, und meintr wenn darin eine Beweiswürdigung zu sehen sein sollte, so sei nicht erkennbar, auf (frund welcher Abwägungen das O'berlandesgericht von den Aussagen der Zeugen und abgewichen sei , - ;die/ ühoreinstimmend-' bekundet hat- •
ten, die Antragstellerin habe auch noch nach ihrer Verheiratung ständig in landwirtschaitlichen Betrieben gearbei -teil In verfahrensreohtlicher Hinsicht rügt - die.Hechtsbeschwerde. noch«,'.- dass die ..uffas.-langen des Oberlendwirt-Schaftsrichters auf die der angefochtene Beschluß
sich stütze«, nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, und hne ,Antragstellerin daher insoweit keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme gehabt habe., oie.macht schliesslich - geltend * sei kadHHI^ während es
sich hier um einen typischen .Geesthof handles Llarschbauern ■ hätten, aber durchweg völlig falsche Vorstellungen von den Geestbetrieben Und nähmen^-änf?gdass Geestboden immer schlecht und wenig ertragreich sei? das sei eine Vorstellung, von der sien offe,iisiehtlich-- a lassen«
Ben hugen der ,.,eehtsbeschwerde war der Brfolg zu versagen c
Der Ansicht der Vorinstanzend die Bestimmungen des Testaments vom 10 Juni ' 194-5 seien insoweit unwirksam«, als alle Abkömmlinge zu; Erben1 desHofes., eingesetzt worden seien,; und es sei daher die gesetzliche Erbfolge in den Hof eingetreten? ist beizupf].ichten* Das zieht die nechtsbe-schwerde Euch nicht in Zweifele Zu Dnrecht wendet sie sich indessen gegen die Beurteilung des Erbfalls nach Höferecht wie es seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist,, Ihr Hinweis darauf; dass es hinsichtlich der Frage.? ob der Aner be bei dem Inkrafttreten der Höf eordnung f e s t ge stand en halbes auf die objektive dach“ und. Rechtslage • ankommer steht mit der Be cht spre chung' des erkennenden Senats in Einklang,, der diese Recht sauf fa's sung" in zahlreichen Entscheidungen vertreten hat, ivgl z.oBo den zur 'Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 11, März 1952? Y BBw 52ü51? und die in ihm an-geführten weiteren Entscheidungen)E Bas Beschwerdegericht hat in der argefocntenen Entscheidung keinen entgegengesetzt en Sthmdpunktj:>ih hat vielmehr. unter Bezug
nähme auf die Rechtsprechungldes erkennenden Senats und des Obersten Herichtshcfs; für id betont? es
komme darauf andder Ho-feordnung objektiv ungewiss gewesen sei» Irrig ist;die■Ansicht cler Hecht sbeschwerde ? das 0 b er land e s g er ich t habe die Ansicht vertreten? schon die^subjektiven Zv/eifel der Antrag gegnerinnen bezüglich der Bauernfähigkeit der Amtragstellerin. hätten zur.; Anwendung der Höf eordnung führen müssen? denn das.Beschwerdegericht hat im .Gegenteil ausgeführt? es genüge für die Anwendung des § 58 Abs 2 Buchst a IVO nicht? wenn bei den Beteiligten am 24»April 1947 eine irrige Rechtsauif asstmgüoder ■irgendvvelcher Streit oder Unklarheit
über axe Erbfolge in den Hof bestanden habe * Sine Verletzung des § 50 Abs 2 Buchst a T.V0 liegt danach nicht vor.
.Die äechtsbef• chwerde verkennt ferner offenbar den Begriff der objektiven Bach- und.Rechtslage* indem sie ausführt«, objektive Beurteiler wie die landvlrtschaftsbehörde und die vernommenen Zeugen hotten sich mit guten Gründen dahin ausgesprochene an der Lauernfähigkeit der Antragsteilerin hätten niemals Zweifel bestehen könne ru Ls ist zwar richtig.! dass die Landwirtschaftsbehörde gegen die Wirtschafts-fähig lie it der Antragstellerin keine Bedenken geaussert und dass der Zeuge -erklärt hat^ ihm sei nicht zweifelhaft«
dass die Antragsteller:; n immer ..bauernfähig gewesen sei* Her Zeuge hat dagegen .die-spauernfähigkütt nicht schlecht-'
hin bejaht« sondern sich dahin- aus'gesprochen* seiner Ansicht nach sei die Antragsteilerin;in der Lage9 alle.land-wirtschaffliehen Arbe1ten zu verrichten* Liese Aus serun-gen allein konnten Und durften indessen'für die trage.der V, irt.seha f t sf ähigke it" d er- Antrags t e 11 e r 1. n ni cht aus sch 1 a g~ gehend .sein«, Wie der; Behüt in der angeführten Bntsckeidung dargelegt, hat. ist bei der Prüfung der 1 ±-age? ob der Anerbe am .24* April 1947 feststand«, ■ ebensowie bei jeder anderen gerichtlichen Entscheidung der gesamte im Zeitpunkt d er , Eni sehe i düng- f e ststehende Bacte' erhalt der Beurt ei lung_ ,des: lailes zugrunde zu legen und zu prüfen. ob danach die Erbfolge beim Inkrafttreten der Höfeordnung bereits objektiv feststando Las.Beschwerdegcricht konnte sich also nicht efwa der Ansioht ;gder Landwirtschaftsbehorde Lund der Zeugen einfach, anschliessen« - sondern- mußte alle sonstigen für die Beurteilung der Virtschaftsfähigkeit der Antragstellerin in Präge kommenden■ Gesichtspunkte ;in"Betracht ziehen., So ist
To -
es auch verfahren« Wenn es dabei .aus den zahlreichen von ihm angeführten Tatsachen gefolgert hath es hätten am 24, April 1947 beachtliche Zweifel an der Y/irtschafts-fähigkelt 'der'Antragstellerin bestanden? ec ist das nicht zu beanstanden-. Das Bescnwerdegericht ?hat danach allerdings den äussÖlungen der Landvlrtschaftsbehorde und der Zeugen kei:o entscheidendes Gewicht beijemessen, Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt darin nicht.. Diese Vorschrift findet in LandwirtschaftsSachen keine Anwendung« /Für..sie sind, die §§' 13, 17 LVO maßgebend« nach denen das Gericht von Amts wegen die zur leststellung der Tats;., dien erforderlichen Ermittlungen anzustellen, die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben und über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem lAmesseh zu entscheiden hat.. Auch über das Ergebnis der'Bew.efsaufn^-pie entscheidet das (Gericht nach freiem .ermessen« Dolche ErmessensentScheidungen können in der Rechtsbesohwerdeinstsnz nur dahin nachgeprüft werden, ob das Be• jch\;erdegericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen rechtsirrtümlichen Gebrauch gemacht hat oder ob sie auf einem Verstoß gegen verfahrensvorschiiften beruhen {vgl Beschlüsse des erkennenden ^enets vom 11 «Dezember 1931, V BLw 81/50? und vom 29« Januar 1952« V BLw 116/50), Pas Beschwerdegericht hat lediglich in .einem unten noch zu erörternden Punkte gegen verfahrensrechtliche Vorschrixten yerstossenc Hinsichtlich der Beweisaufnahme ist das entgegen der Annahme der Reehtsbeschwerde nicht der Fallt Das Beschwerdegericht ist auf den Beweisentritt der Antragstellerin e i ng ea ngen ? die Baue rn und darüb er zu v er -
' nehmen* dass sie bis zu ihrer Verheiratung im lahre 1922 ständig auf dem elterlichen Hofe mitgearbeitet und auch
später ncchs. insbesondere während des letzten Krieges, wieder auf dem lende gearbeitet habe und ihre Bauernfä-higkeit ausser Zweifel stehe.. Hs hat es also an den von der intragstellerin gewünschten Ermittlungen nicht fehlen lassen und in Übereinstimmung mit ihrem Vortrag, festgestellt, dass sie;tatsächlich bis 1922 auf dem elterlichen Hof tätig
gewesen ist» soweit die Zeugen die Bauernfähigkeit bejaht
*:• ...
haben« handelte es eich bei ihren Aussagen um hexturteile, die für das neschwerdegericht nicht maßgebend sein konnten, da es die ^rage der Bauernfähigkeit unter Würdigung des gesamten Aachverl^^^^ zu beantwor t en ha11 e ? wie es
auch tatsächlich geschehen isto line Gesetzesverletzung ist danach hinsichtlich der Würdigung der erhobenen Beweise nicht fectzusteilen-A
Der .Ansicht der Hechtsbesohwerde, wer sngefouhtene Beschluß sei in sich widerspruchsvoll, kann ebenfalls nicht beigetreten werden- mit ^echt hat das Besehvverdegerioht in Betracht gezogen« dass die Inträgstellerin seit 1922 einen städtischen Haushalt ohne ländlichen Pflichtenkreis geführt 'hat Denn es gleichv/ohl der Antragstellerin eine gewisse Landverbundenheit nicht abgesprochen hat, so steht das keineswegs zu der angeführten tatsächlichen Feststellung in Widerspruch, sondern besagt lediglich, dass die Antragstelle-rin trotz ihres langjähiigen Auf enthc Its iii der btacir \.itt-mund dem;L, ndleben nicht gänzlich entfremdet worden ist0 bas Beschwerdeg^xicht hat dabei offensichtlich berücksichtigt;, dass es sich um den Aufenthalt in einer ländlichen Alein-städt gehandelt und die Antragstellerin sich.nach den Aussagen der Zeugen und jedenfalls zeitweise in
der Li ndwirtsclialt betätigt hat- Las .uesch. erdegericht ist
also in diesem Punkte nicht, wie die.Aeehtsbeschwerde
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meint, von den Aussagen der beiden Zeugen abgewichen, sondern hat sie zutreffend und im Sinne der Antragstel-lerin gewürdigt* Eine Gesetzesverletznng ist daher auch insoweit nicht f es tz ns teilen,.
i..it beeilt sieht die Beebtsbeschwerde dagegen darin einen verfahrensrechtlichen Verstoß, .dass die Pest Stellungen, die das Be. chwerdegericht,auf Grund der Kenntnisse des Ober-Is.ndwirtschaf Lsrichlers i.iüflBP getroffen' .hat ,■ "nicht zu dem. Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind und die Antragstellerin sich daher zu diesen Auffassungen nicht hat äussern können in ch § 13 Abs 3 LVO. hat das Gericht vor Irlass seiner Entscheidung; den;Beteiligten Gelegenheit zu geben.: sich zur Bache- zu äusserni.. Dieser Vorschrift hat das Beschvsrdegeilcht insoweit nicht genügt, als sich der ange-io ch ten e Beschluß auf AufiAssungen des Öberlr.ndwirtschaf ts-slchters gründete Hierbei handelte es sich um privates
wissen eines mitwirkenden ^iehtersü das nicht ohne weiteres zur Grundläge der Entscheidung gemacht werden durfte0 Die Am-sich'tendes Oherlendwirtschaftsrichters hätten« wenn sie
bei der Entscheidung verwertetwerden sollten, den Beteiligten in der männlichen Verhandlung bekannt gegeben werden müssen.;; so dass sie Gelegenheit zu einer btellungnahme hatten^
Da das nicht geschehen ist, liegt ein verfahrensrechtlicher Verstoss vor, der indessen nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nötigteDie Antragstellerin hat sei bst vorgetragen, der: Hof liege in der Geest 1 Daraus - will sie gerade herleiteng dass,:Iviü^B^:.als ilarschbauer sich von falschen Vorstellungen habe leiten .lassen*- Insoweit hat sie indessen nur einer für. die Entscheidung unerheblichen Ver-
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mutung Ausdruck gegeben© Zu den Feststellungen, die Ländereien des Hofes hätten einen wenig ertragreichen roden und ein Verv.alter sei daher für. das Anwesen nicht tragbar bedurfte es der Veinvertüng der . privaten Kenntnisse des Ober-1andwir t sc haftsrichters nicht© Lie Richtigkeit die-
ser Feststellungen er-, ibt sich schon daraus«, dass der Kin-lieitswert des. rund 55 Kor gen grossen Hofes, nur 11 *6G0©~ LM beträgt. Lies zeigt nämlich! dass der Krtrag des Hofes im Vergleich zu seiner Grösse nur gering, die nodenheschaffen~ heit also nur sehr massig sein kann©.Daraus folgt weiter, dass ein Verwalter für das üiiwesen: wlrtschaitlich nicht tragbar ist« Liese von der rechtsbesehv;erde beanstandeten 1 est-Stellungen entsprechen danach!: wie.der erkennende Senat nach der Grösse und dem Einheitswert des Hofes selbst, feststellen konnte, den.tatsächlich:gegebenen Verhältnissen und tragen damit die Entscheidung des Beschwerdegeriehts9 so dass der unterlaufene Verfahrensmangel letzten Endes die getroffene Entscheidung nicht beeinflussen konnteo
Hach alledem hat das Beschwerdegerieht zutreffend festgestellt <, dass beim Inkrafttreten der Höfeordnung beachtliche Zweifel sn der i/irt Schaftsfähigkeit der Antragsteilerin bestanden habenc. Las Oberlandesgericht hat daher mit Recht angenommen,, die Erbfolge sei. am-24© April 1947 .noch nicht geregelt gewesen und der Erbfall daher nach Höferecht zu beurteilen! Keine weitere Feststellung ? die Antragstellerin komme nach der liöfeordnung nicht als Hoferbin in Betracht ! hat die Rechtsbeschwerde nicht angegriffen© insoweit ist eine Gesetzesvexlctzung auch nicht ersichtliche.
La sich d e Entscheidung des Obeilandesgerichts danach als zutreffend erwies,.; war die' Rechtsbeschwerde als
unbegründet' z urü de zuweis en>
Die Kg stenent sc he iuung beruhti auf den §§ 10 LYR, 42 s 43,. 50 LYO, Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LY0 über die Erstattung der den Antragsgegnerinnen aus sei* in 1b des Rechtabe schwere©Verfahrens entstandenen kosten bestand kein .Anlass*
Dr n Pritsch
Lr « Hückinghaus
LroTasche