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BGH

Gericht: BGH

abgeschlossenen Übergabevertrags von der zuständigen Behörde rechtskräftig versagt worden ist, kann auch nach Aufhebung des Erbhofrechts der unveränderte Übergabevertrag ohne nachträgliche Bestätigung .durch die Vertragsparteien nicht mehr genehmigt werden* Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 10* Zivilsenats des.Oberlandesgerichts in Hamm vom 26« September 1951 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen« 91 Bl 3060, jetzt im Grundbuch von Marl B'd 72 Bl 2489 verzeichneten Hofes, der als Erbhof in der Erbhöf erolle eingetragen war* etwa 65 Morgen groß ist und einen Einheitswert von 16 300;DM*hat, Durch notariellen Vertrag vom 19* Dezember 1932 Übertrugen die Eheleute Dmfc den Hof auf ihren ältesteii-Sohn Wilhelm, den Antragsteller, Eine Auflassung ist in dei& Vertrage nicht enthalten und erfolgte"auch spätdr nidht. Juni 1933 und wurde auf Grund eines gemeinschaftlichen Testaments vom 5..August 1907 von seiner Witwe beerbt, die am 21« Juli 1936 als Eigentümerin des Hofes eingetragen wurde. Mit dieser Einwendung kann die -R&chtsbeschwerde nicht gehört werden,, Es ist z^war.richtige daß nach der in Rechtsprechung und Schrifttum für das Erbhof-recht geltenden Auffassung die Anerbenbehörden die Gültigkeit des zur Genehmigung stehenden Rechtsgeschäfts nicht nachzuprüfenj sondern nur darüber zu befinden hatten. Das Beschwerdegericht hat daher mit Hecht,die Gültigkeit des Übergabevertrags vom 19* Dezember 1932.geprüfte Es führt dazu aus: Der Übergabevertrag'vom ^«‘Dezember 1932 habe nach den damals geltenden Bestimmungen als * * * - » + , sei die Genehmigung wzur Veräußerung des Erbhofes auf Grund des Übergabevertrages** versagt *worden* Die Entscheidung hänge deshalb davon ab/ welchen Einfluß der Beschluß des Landeserbhofgerichts auf den Vertrag vom 19 * Dezember 1932 gehabt habe. Es Möge dahingestellt’bleiben, ob der Übergabevertrag durch die Versagting der Genehmigung unwirk-sam geworden sei, jedenfalls habe das Erfüllungsgeschäft -die Auflassung - nicht mehr abgeschlossen werden können« Die Übergeber seien daher von der Verpflichtung zur Übertragung des Hofes endgültig frei geworden und der Übernehmer könne die Erfüllung nicht mehr verlangen« Dabei bleibe es auch nach dem Wegfall der erbhofrechtliefien'Vorschriften» - - Die Rechtsbeschwerde hält4 'die Auffassung des 'Beschwerdegerichts, durch die Versagung der Genehmigung sei die Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden, für rechtsirrig« Das Beschwerdegerich1k habe nicht berücksichtigt, daß der Übergabevertrag vo£ 1932 keine Aüflässüng enthalte« Die Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages könne nicht dadurch unmöglich werden, daß die Genehmigung zu dem noch gar nicht getätigten Veräußerungsgeschäft versagt worden sei« Eine gegenseitige Rückwirkung des.dinglichen und des kausalen Geschäfts sei erst möglich, wenn beide Verträge wirklich Vorlagen» Wenn für denselben Vertrag*, dessen Genehmigung einmal rechtskräftig versagt worden sei, wie im Schrift tum anerkannt sei, nach Bestätigung durch die Parteien eine Genehmigung erteilt werden könne, so sei nicht einzusehen, si ' Js ist richtig, daß zur Zeit des Abschlusses des Überga->evertrages vom 19» Dezember 1932 das Erbhofgesetz noch licht in Kraft war«, Auch bis ‘zürn Inkrafttreten des § 33 ler Erbhofrechteverordnung vefcn 21« Dezember 1936 (RGBl i, 069) bedurfte nur das dingliche Rechtsgeschäft, nicht der ichuldrechtliche Übergabeveft^ag der Genehmigung« In Schrifttum und Rechtsprechung-hatte-sich aber die Auffassung .urchgesetzt, daß bei Versagung der Genehmigung für das ingliche Geschäft die Erfüllung*des schuldrechtlichen ertrags unmöglich werde und deshalb nach §§ 275, 323 BGB er Vertrag Zusammenfalle-und der Übergeber endgültig von er Leistung freii werde«Ein erneuter Antrag auf Genehmi-;ung des unveränderten Vertrages sei als unzulässig zu erwerfen (RG JW 1935, 1979 = EHRspr zu § 37 b Nr--5Q; Sie meint, die Versagung der enehmigung sei wirkungslos, da der schuldrechtliche Ver-rag keiner Genehmigung bedürfe und ein dinglicher’ Vertrag, er hätte genehmigt werden können, nicht vorhanden gewesen ei.'Das ist irrig« Der Übergabevertrag vom 19« Dezember Wenn nun der Antragsteller im Dezember 1935 zu dem zweiten Male die Genehmigung des.Übergabevertrages, vom. Dezember 1932 beantragte,, so konnte dies keinen anderen Sinn haben, als, daß die Genehmigung zu dem Abschluß eines dinglichen Rechtsgeschäfts auf Grund und zu den Bedingungen dieses Vertrags erbeten wurde.« Das Landes erbhof gericht in* Celle hat den Antrag auch in diesem .Sinne aufgefaßt und hat demgemäß den entscheidenden Teil des Beschlusses des Anerbengerichts in Recklinghausen dahin gefaßt, daß ”die Veräußerung des Erbhofes auf Grund des notariellen Obergabevertrages vom 19» Dezember 1932”nicht genehmigt werde« Dabei ist kein Zweifel,, daß unter ”Veräußerung” das dingliche Rechtsgeschäft zu verstehen ist« Dem Beschwerdegericht ist daher dahin beizustimmen, daß die Übergeber und ihre Rechtsnachfolger von der Verpflichtung zur Übertra- Die Rechtsbeschwerde übersieht dabei aber, daß es sich bei dem vom Beschwerdegericht im Anschluß an Lange-Wulff (Anm 324) angeführten Ball um ein neues Geschäft, wenn vielleicht auch mit dem alten Inhalt, handelt, dem beide Vertragsparteien neu zustimmen müssen.

Zitierte Normen: § 10 LVO
HofvertragenGrundÜbergabevertragGenehmigungBeschlußVertragVertrages

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschia^eWerk!	*	‘	'	‘	%
Nicht für die Amtliche Sammlung!	€*6%	005
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Gesetz:
KRGJFr'45 Art I?; HÖfeO §§ 17, 16
Rechtssatz: Wenn die Genehmigung zur Erfüllung eines vor dem Inkrafttreten der ErbhofrechtsVerordnung (23* Dezember 1936). abgeschlossenen Übergabevertrags von der zuständigen Behörde rechtskräftig versagt worden ist, kann auch nach Aufhebung des Erbhofrechts der unveränderte Übergabevertrag ohne nachträgliche Bestätigung .durch die Vertragsparteien
 nicht mehr genehmigt werden*
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Aktenzeichen; V Blw Ö4/5>1	•	':
Beschluß vom 23. September '1952.	•	OBG Hamm

VJBLw_ 94/51
Beschluß
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In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Wilhelm
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in Hl
 Antragstellers, Beschwerdeführers ■and RechtsbeschwerdefÜhrers,
 vertreten durch die Rechtsanwälte in
 und 3)r-
gegen
 den Landwirt Bernhard D WKKKK& in	L^Hpweg	#,
Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch die Rechtsanwälte und	in
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 23« September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„ Br* Pritsch, der Bundesrichter Dr* Hückinghaus und Dr« Oechßler sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Hesemann
 beschlossen!
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 10* Zivilsenats des.Oberlandesgerichts in Hamm vom 26« September 1951 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen«
Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten«
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G r-ü n d e :
I. Die Bauerseheleute Wilhelm DJB^un(^ Alwine geb. die in westfälischer Gütergemeinschaft lebten, waren Eigentümer des im Grundbuch von
91 Bl 3060, jetzt im Grundbuch von Marl B'd 72 Bl 2489 verzeichneten Hofes, der als Erbhof in der Erbhöf erolle eingetragen war* etwa 65 Morgen groß ist und einen Einheitswert von 16 300;DM*hat, Durch notariellen Vertrag vom 19* Dezember 1932 Übertrugen die Eheleute Dmfc den Hof auf ihren ältesteii-Sohn Wilhelm, den Antragsteller, Eine Auflassung ist in dei& Vertrage nicht enthalten und erfolgte"auch spätdr nidht. Der Ehemann Wilhelm DflMP starb am 24. Juni 1933 und wurde auf Grund eines gemeinschaftlichen Testaments vom 5..August 1907 von seiner Witwe beerbt, die am 21« Juli 1936 als Eigentümerin des Hofes eingetragen wurde. Im Februar 1934 beantragte der Übernehmer Wilhelm DflH^ beim Anerbengericht Recklinghausen, den Übergabevertrag zu genehmigen. Die Witwe Ddfet widersprach dem Antrag. Im Einverständnis mit den Beteiligten wurde das Verfahren zunächst auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Im Dezember 1935 wiederholte der Antragsteller seinen Antrag auf Genehmigung des Ubergabevertrages. Das Anerbengericht in-Recklinghausen wies durch Beschluß vom 31. Januar 1936 den Antrag zurUclt« Die Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluß des Landeserbhofgerichts in Celle vom 4. März 1936.zurückgewiesen. Der entscheidende Teil des angefochtenen Beschlusses wurde dabei dahin gefaßt: "Die Veräußerung des in der Erbhöferolle von Marl Bl 6 eingetragenen Erbhofes aufgrund des ' notariellen Übergäheverträges'vom 199 Dezember 1932 wird nicht genehmigt."
In den Gründen;des Beschlusses'wurde ausgeführt, der Übergabevertrag verstoße gegen grundlegende Vorschriften des Reichserbhofgesetzes und belaste auch den Erbhof über seine
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Kräfte hinaus G, Die Witwe Alwine DfMB^ starb am 22. Oktober .1950» Sie hatte durch Testament vom 26. Februar -1947 ihren jüngeren.Sohn Bernhard, den Antragsgegner, zu dem Hoferben eingesetzt, der am 28« Mai 1951 als Eigentümer .des Hofes im Grundbuch eingetragen wur.de«.
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Am 17o April 1951 hat der# Antragsteller.erneut den
 Antrag gestellt, den am 19* Dezember 1.932 ma,t seinen verstorbenen Eltern geschlossenen Übergabevertrag.zu genehmigen o	-‘	*	r	.	*	...
Der Antragsgegner hat Zurückweisung des Antrags beantragt o Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurück-gewiesen<>	•
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen» Mit der 'Rechtsbeschwerde, in der er allerdings einen bestimmten Antrag nicht gestellt hat, verfolgt der Antragsteller offensichtlich seinen Antrag weiter«. -Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung der Rechtsbeschwerdeo
IIo Die Rechtsbeschwerde rügt, der angefochtene Beschluß beruhe auf der Feststellung, die Erfüllung des Übergabi Vertrags vom 19* Dezember 19-32. sei rechtlich unmöglich geworden» Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und -des Reichserbhofgerichts sei es nicht Sache der Aherbengerich-te gewesen, über die Wirksamkeit oder Erfüllbarkeit von Verträgen, zu entscheiden» Das sei ausschließlich den Zivilgerichten Vorbehalten gewesen». Das gelte auch für das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten» Es hätte also in dem .vorliegenden Genehmigungsverfahren nur.geprüft werden dür-..fen, ob der Übergabevertrag.djer Höfeordnung oder sonstigen landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen entspreche oder nicht
 
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Mit dieser Einwendung kann die -R&chtsbeschwerde nicht gehört werden,, Es ist z^war.richtige daß nach der in Rechtsprechung und Schrifttum für das Erbhof-recht geltenden Auffassung die Anerbenbehörden die Gültigkeit des zur Genehmigung stehenden Rechtsgeschäfts nicht nachzuprüfenj sondern nur darüber zu befinden hatten. ob? die Gültigkeit1 des,Vertrages vorausgesetzt, die erbhofrechtlichen.Voi*ausset|;uhgen für eine Genehmigung vorhanden waren; undidaß Streitigkeiten über die Gültigkeit eines Vertrags durch die ordentlichen' Gerichte,zu entscheiden waren (REHG 1,-89;. 2,158 /T6?7; 5, 65 /Ti/)* Wenn*aber feststand, daßein*zur Genehmigung vorgelegtes Rechtsgeschäft offensichtlich.ungültig war, so wurde auch damals die Auffassung vertreten, daß die Genehmigung schon aus dem verfahrensrechtlichen Grunde abgelehnt werden könne, daß es an einem genehmi-gungs-fähigen Rechtsgeschäft fehle (Vogels, Reichserbhofgesetz § 57 Anm 170)« Dieselbe Auffassung wird für das neue Landwirtschaftsrecht vertreten,(OGHZ 2, 503 und die dort angeführten Stellen,; BGHZ 1, 124; BGH.vom 30©. Oktober 1951 V BLw 563/5Ö'j vom ’8* Aprils952 V BLw 63/51) • Im vorliegenden- falle 'konnte’ danach“; über,, die Rechtshe-ständigkeit des zur Genehmigung .vorgelegten Vertrages vom Landwirtschaftsgericht e^tsghreden ’werden«,' r
Das Beschwerdegericht hat daher mit Hecht,die Gültigkeit des Übergabevertrags vom 19* Dezember 1932.geprüfte Es führt dazu aus: Der Übergabevertrag'vom ^«‘Dezember 1932 habe nach den damals geltenden Bestimmungen als
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schuldrechtlicher Vertrag keiner Genehmigung bedurfte Durch
 den Beschluß des Landeserbhofgeriehts Vom"4. März 1936
* * * - » + , sei die Genehmigung wzur Veräußerung des Erbhofes auf
 Grund des Übergabevertrages** versagt *worden* Die Entscheidung hänge deshalb davon ab/ welchen Einfluß der Beschluß des Landeserbhofgerichts auf den Vertrag vom 19 * Dezember 1932 gehabt habe. Es Möge dahingestellt’bleiben, ob der Übergabevertrag durch die Versagting der Genehmigung unwirk-sam geworden sei, jedenfalls habe das Erfüllungsgeschäft -die Auflassung - nicht mehr abgeschlossen werden können«
Die Übergeber seien daher von der Verpflichtung zur Übertragung des Hofes endgültig frei geworden und der Übernehmer könne die Erfüllung nicht mehr verlangen« Dabei bleibe es auch nach dem Wegfall der erbhofrechtliefien'Vorschriften»	-	-
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Die Rechtsbeschwerde hält4 'die Auffassung des 'Beschwerdegerichts, durch die Versagung der Genehmigung sei die Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden, für rechtsirrig«
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Das Beschwerdegerich1k habe nicht berücksichtigt, daß der Übergabevertrag vo£ 1932 keine Aüflässüng enthalte« Die Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages könne nicht dadurch unmöglich werden, daß die Genehmigung zu dem noch gar nicht getätigten Veräußerungsgeschäft versagt worden sei« Eine gegenseitige Rückwirkung des.dinglichen und des kausalen Geschäfts sei erst möglich, wenn beide Verträge wirklich Vorlagen» Wenn für denselben Vertrag*, dessen Genehmigung einmal rechtskräftig versagt worden sei, wie im Schrift tum anerkannt sei, nach Bestätigung durch die Parteien eine Genehmigung erteilt werden könne, so sei nicht einzusehen,
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varum nicht auch für ein an sich wirksames Verpflichtungs-Geschäft eine Genehmigung erteilt1 werden ‘könne, die für lieses Geschäft noch nicht versagt worden sei. Dabei sei 2u berücksichtigen, daß sich die jetzigen Verhältnisse gegenüber der damaligen Sachund Rechtslage grundlegend Geändert hätten«	*
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Auch diese Einwendungen können keinen Erfolg haben«
Js ist richtig, daß zur Zeit des Abschlusses des Überga->evertrages vom 19» Dezember 1932 das Erbhofgesetz noch licht in Kraft war«, Auch bis ‘zürn Inkrafttreten des § 33 ler Erbhofrechteverordnung vefcn 21« Dezember 1936 (RGBl i,
 069) bedurfte nur das dingliche Rechtsgeschäft, nicht der ichuldrechtliche Übergabeveft^ag der Genehmigung« In Schrifttum und Rechtsprechung-hatte-sich aber die Auffassung .urchgesetzt, daß bei Versagung der Genehmigung für das ingliche Geschäft die Erfüllung*des schuldrechtlichen ertrags unmöglich werde und deshalb nach §§ 275, 323 BGB er Vertrag Zusammenfalle-und der Übergeber endgültig von er Leistung freii werde«Ein erneuter Antrag auf Genehmi-;ung des unveränderten Vertrages sei als unzulässig zu erwerfen (RG JW 1935, 1979 = EHRspr zu § 37 b Nr--5Q;
HRspr zu § 37 d Nr* 22; EHG Bamtrerg- in EHRapr.zu § 37 d-r 14' u 18; Wöhrmann, Reichserbhefgesetz Anm 10. zu § 37)« ieselbe Auffassung gilt für1 die^Zeit nach Aufhebung des rbhofrechts (OLG München in RechtdLandw "1949, 115; Lange-ulff Nr 324? S 362, Nr 417V’S'444)o Die Rechtsbeschtfer-, e hält im vorliegende# 'Fall* eine andere Behandlung für erechtfertigt, weil der Vertrag vom 19 * Dezember 1932 . eine Auflassung enthalte.* Sie meint, die Versagung der enehmigung sei wirkungslos, da der schuldrechtliche Ver-rag keiner Genehmigung bedürfe und ein dinglicher’ Vertrag, er hätte genehmigt werden können, nicht vorhanden gewesen ei.'Das ist irrig« Der Übergabevertrag vom 19« Dezember
 
1932 brauchte allerdings im Dezember 1935, als dei* Antragsteller zu dem zweiten Male diesen Antrag stellte, nicht genehmigt zu werden« Wohl aber war eine Genehmigung für den dinglichen Obereignungsvertrag notwendig« Für das Reichserbhofrecht war, ebenso wie für das seit 1947 geltende Landwirtschaftsrecht, anerkannt, daß die Genehmigung schon erteilt werden konnte, bevor der schuld-rechtliche oder dingliche Vertrag förmlich abgeschlossen war, wenn nur ein Entwurf vorlag, aus dem die Bedingungen des Vertrages genau ersichtlich waren, da den Vertragschließenden nicht zugemutej; werden sollte, die Kosten für die Beurkundung eines Vertrages aufzuwenden, wenn zweifelhaft war, ob die Genehmigung erteilt werde (für das Reichserbhofrecht: REHG 1, 51, 87 = JW 1935, 610;* Vogels, Reichserbhofgesetz Anm 162 zu § 37$ für das Landwirtschaftsrecht nach 19475.OLG Frankfurt a«M» RechtdLandw 1951, 19; Lange-Wulff Nr 421; Oechßler, RechtdLandw 1949, 159; Baur, Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken S 24; a.A* OLG Stuttgart RechtdLandw 1949, 159).	'	.	•	'	-
Wenn nun der Antragsteller im Dezember 1935 zu dem zweiten Male die Genehmigung des.Übergabevertrages, vom. 19. Dezember 1932 beantragte,, so konnte dies keinen anderen Sinn haben, als, daß die Genehmigung zu dem Abschluß eines dinglichen Rechtsgeschäfts auf Grund und zu den Bedingungen dieses Vertrags erbeten wurde.« Das Landes erbhof gericht in* Celle hat den Antrag auch in diesem .Sinne aufgefaßt und hat demgemäß den entscheidenden Teil des Beschlusses des Anerbengerichts in Recklinghausen dahin gefaßt, daß ”die Veräußerung des Erbhofes auf Grund des notariellen Obergabevertrages vom 19» Dezember 1932”nicht genehmigt werde« Dabei ist kein Zweifel,, daß unter ”Veräußerung” das dingliche Rechtsgeschäft zu verstehen ist« Dem Beschwerdegericht ist daher dahin beizustimmen, daß die Übergeber und ihre Rechtsnachfolger von der Verpflichtung zur Übertra-
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gung des Hofes auf Grund des Übergab ever träges endgültig frei*geworden sind«	'	*'	*
Die Rechtsbeschwerde greift zuletzt den Hinweis des Beschwerdegerichts auf, die Versagung der Genehmigung durch das Landeserbhofgericht würde einer neuen Genehmigung des Übergabevertrage#tnieht entgegenstehen, wenn die Beteiligten durch eine neus Einigung das'Rechtsgeschäft aufrechterhalten hätten. Sie meint, daraus sei zu entnehmen, daß die Lehre van der Rechtskraft eines Urteils oder Beschlusses nicht ohne weiteres auf die Beschlüsse des Anerbengerichts übertragen werden könne. Es sei daher nicht einzusehen, warum für ein an sich wirksames Verpflichtungsgeschäft, für das die Genehmigung noch nie versagt worden sei, zu demal bei völlig veränderten Verhältnissen ein neues Genehmigungsverfahren für unzulässig erklärt werden solle. Die Rechtsbeschwerde übersieht dabei aber, daß es sich bei dem vom Beschwerdegericht im Anschluß an Lange-Wulff (Anm 324) angeführten Ball um ein neues Geschäft, wenn vielleicht auch mit dem alten Inhalt, handelt, dem beide Vertragsparteien neu zustimmen müssen. Hier aber hat sich der Übergeber, wie das Verhalten der Mutter der Beteiligten.in den Sitzungen des Anerbengerichts vom 6. März 1934 und vom 31> 7Januar 1936 und ihr Testament deutlich zeigen, gerade nicht mehr an die alten Verträge gebunden halten wolieh«
Die Recht sb es chwe'rde war daher zurückzuweisen<,
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO
 
über die Erstattung der außerhalb des Rechtsheschvyerde-verfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlaß»
Dr» Pritsch
3)i\ Hückinghaus
, Dr. Oechßler

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