scheins (HoffolgeZeugnisses) auf Grund des § 18 Abs 2 HöfeO unterscheidet sich nicht von einem anderen Verfahren nach der VerfahrensOrdnung für LandWirtschafts-Sachen, Insbesondere hat die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts durch begründeten Beschluß zu geschehen, in-dem der zu erteilende Erbschein (Hoffolgezeugnis) seinem Inhalt nach festgelegt wird. Reichserbhofrechts auf Lebenszeit zu sichern« In diesem Verfahren -LwH 107/48 des Amtsgerichts in Husum- vernahm das Amtsgericht den Notar TÜ^^ in Hu^B über den wahren Willen des Erblassers bei der Abfassung seines Testaments vom 7« Dezember 1943* Am 20. Mai 1899 sei noch wirksam, da der Erblasser es nicht einseitig habe aufheben können und es durch das Testament vom 7. bei der Errichtung dieses Testaments die erst kurz vorher in Kraft getretenen Bestimmungen des § 12 EHFV noch nicht bekannt gewesen, und weiter vorgetragen, der Erblasser habe am ?o Dezember 1943 bei der Rückkehr vom Notar zu ihr geäußert, er habe durch ein neues'Testament dafür gesorgt, daß man sie nicht vom Hofe jagen könne* Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen* Es hat das Verfahren LwH 107/48 als ein Feststellungsverfahren im Sinne des- § 37 LVO angesehen, an dem die’ Antrags tellerin beteiligt gewesen sei, und diese Auffassung damit begründet, daß in jenem Verfahren die Beteiligten gehört worden seien, eine Beweisaufnahme stattgefunden habe uhd ein eingehend begründeter Beschluß ti Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde hat sich die Antragsteilerin gegen die in der ersten Instanz angenommene Unzulässigkeit ihres Antrages gewandt und geltend gemacht, dieses Verfahren habe lediglich die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses zu dem Gegenstand gehabt, so daß ihrem Anträge nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 20, Dezember 1948 entgegenstehe, zu demal da er jedenfalls aus berechtigtem Grunde zulässig sei. Das begcfcweräegericht.hat nach einer Beweisaufnahme den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß die Antragstellern Hoferbin nach, ihrem verstorbenen Ehemann geworden ist. 1 a) Das Oberlandesgericht hat zunächst die Zulässigkeit des von der Antragstellerin gestellten Antrages geprüft und sie bejaht* Es hat die'Auffassung vertreten, bei dem Verfahren LwH 107/48 habe es sich nicht um ein Peststellungsverfahren im Sinne des § 37 LVO, sondern um ein die Erteilung des Hoffolgezeugnisses betreffendes Verfahren gehandelt* Hierzu hat es aüsgeführts Für das letztgenannte Verfahren gälten ebenso wie für das erötere die Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwir~schaftsSachen*'Der Umfang der anzustellenden Ermittlungen sei" in beiden Verfahren derselbe; es müsse auch in beiden Pallen durch einen begründeten, den Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellenden Beschluß entschieden werden* Der äußere Hergang beider Verfahren sei daher völlig gleich, nur die Wirkungen unterschieden sich insofern, als im Peststellungsverfahren der Hoferbe mit bindender Wirkung festgestellt werde, woran es im Erbscheinsverfahren fehle, das seinerseits aber zu einem Schutz des güten Glaubens führe. Im Peststellungsverfahren müßten die Beteiligten auf die Rechtskraftwirkung der Entscheidung hingewiesen oder ihnen doch die Möglichkeit gegeben werden, zweifelsfrei zu erkennen, daß ein Peststellungsverfahren mit der EntscheidungsWirkung des § 37 Abs 3 und 4 LVO anhängig sei, so daß sie ihre Rechtsverteidigung hierauf einrichten könnten* Der gestellte Antrag, der Tenor und die Gründe der Entscheidung müßten erkennen lassen, daß eine Feststellung im Sinne des § 37 LVO begehrt und von dem Gericht getroffen worden sei* Im vorliegenden Palle ergäben die Akten LwH 107/48 keine Anhaltspunkte für ein Peststellungsverfahren nach § 37 LVÖ. Das ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses vom 20* Dezember 1948«, Der damals gestellte Antrag sei ein Verfahrensantrag gewesen, der das Gericht gebunden und dem Übergang in ein anderes Verfahren en-gegengestanden habe« Dem Fehlen eines Feststellungsantrages und der Fassung des Beschlusses sei mit Sicherheit zu entnehmen, daß das Gericht nur den Antrag auf Erteilung eines HoffolgeZeugnisses habe bescheiden wollen. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts führe zu einer großen Rechtsunsicherheit„ Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so habe es sich doch um ein Feststellungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 25b ZPO gehandelt, das jedenfalls zwischen den Beteiligten Rechtskraft geschaffen habe. b) Diese Angriffe der Hechtsbeschwerde gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, in dem Verfahren LwH 107/48 habe es sich nicht um ein Peststellungsverfahren nach § 37 Abs 1 Buchst f LVO gehandelt, sind ungerechtfertigt„ Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß die nach § 18 Abs 2 HöfeO dem Landwirtschaftsgericht obliegende Ausstellung des Erbscheins (Hoffolgezeugnisses) ebenso vor sich geht wie jedes andere Verfahren nach der Verfahrensordnung |für Landwirtschaftssachen0 Danach hat, wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 1K Dezember 1951 (V BLw 81/51) dargelegt hat, die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, die nach § 22 Buchst e LVO ohne Zuziehung der Landwirtschaftsrichter erlassen werden kann, nach § 21 LVO durch Beschluß zu ergehen, in dem der zu erteilende Erbschein seinem Inhalt nach festgelegt wird, und zwar unter Beifügung einer Begründung (§ 21 Abs 1. In beiden Verfahren ist izu klären, wer Hoferbe geworden ist; dementsprechend müssen in ihnen auch dieselben Ermittlungen angestellt, also, soweit| erforderlich, auch Zeugen vernommen und die Beteiligten zur Sache gehört werden* Es spricht daher nicht für den Charakter des früheren Verfahrens als Pest- ; stellungsverfahren, daß den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Auffassung der Sachund Rechtslage unter \ Zuziehung von Rechtsanwälten darzulegen, und eine Beweisaufnahme stattgefunden hat*! Ebensowenig kann ein solcher Schluß ; daraus gezogen werden, daß das Amtsgericht durch begründeten und den Beteiligten zugestellten Beschluß entschieden hat, denn damit ist es so verfahren, wie es nach dem oben Gesagten ) c.en einschlägigen Vorschriften entsprach* Das Amtsgericht hätte: allerdings nach § 22 Buchst 1 LVO ohne Zuziehung der Landwirt- . Schaftsrichter entscheiden können* Ob er hiervon Gebrauch ma“ chen wollte, stand im Ermessen des Amtsrichters; daraus, daß er im vorliegenden Fallei von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch: gemacht hat, ergibt sich infolgedessen noch nichts dafür, daß eine Feststellung auf Grund des § 37 Abs 1 Buchst f LVO getroffen werden sollte» Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe in seiner Entscheidung kein HoffolgeZeugnis erteilt, sondern die Erteilung nur in Aussicht gestellt und sie erst später vorgenommen, ist an sich richtig; unzutreffend ist jedoch die Ansicht der Rechtsbeschwerde, es habe sich hierbei um zwei getrennte Verfahren, nämlich zunächst um ein Feststellungsverfahren und anschließend um ein Erbscheinsverfahren gehandelt» Wie noch darzulegen sein wird, Erst nachdem diese Entscheidung rechtskräftig geworden war, konnte das beantragte Hpffolgezeugnis, wie es in dem Beschluß in Aussicht gestellt worden war,erteilt werden* Es entsprach dem auch sonst üblichen Verfahren bei der Erteilung eines Erbscheins, daß der Amtsrichter ein HoffolgeZeugnis besonders verfügte und dem damaligen Antragsteller eine Ausfertigung dieser Verfügung als HoffolgeZeugnis ausgehändigt wurde (vgl zu dem Begriff der ••Erteilung1* des Erbscheins u.a. RGRK 9- Auf1 1940, Aufl 1937, § 84 Anm 6 u 6* Aufl 1952, § 84 Anm 8)* Die Erteilung des Hoffolgezeugnisses wird im allgemeinen auch in der Weise erfolgen können, daß dem Antragsteller lediglich eine mit Rechtskraftbescheinigung versehene Ausfertigung des Beschlusses (ohne Gründe) ausgehändigt wird* Der erstgenannte Weg dürfte der gegebene sein, wenn das Landwirtschaftsgericht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins (Hoffolgezeugnisses) abgelehnt hat und die Erteilung des beantragten Erbscheins durch das Amtsgericht erst in höherer Instanz angeordnet worden ist, die selbst den Erbschein nicht erteilen kann (RGRK § 2353 Anm 1; Palandt § 2353 Anm 1; Schlegelberger PGG § 25 Anm 15; Keidel PGG § 25 Anm 2)* Nach dem Gesagten kann also keine Rede davon sein, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint,, das Erbscfceinsverfahren erst mit der Verfügung des Hoffolgezeugnisses begonnen, es sich hierbei also um ein besonderes Verfahren gehandelt habe, vielmehr entsprach dies nur der ergangenen, mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts* Bei der Ergänzung des Eoffolgezeugnisses durch Aufnahme des Verv/al-tungs- und Nutznießungsrechts der Antragstellerin lag lediglich eine Berichtigung des-Zeugnisses vor. de Frage ohne Bedeutung sein, weil das Amtsgericht nur den Antrag.des Antragsgegners, nicht aber auch diesen Antrag der Antragstellerin besbhieden hat. o Im vorliegenden Falle hat das Amtsgericht sich aber auch nicht dieser oder einer ähnlichen Wendung bedient, sondern ausgesprochen, daß dem Antragsgegner das von ihm beantragte Hoffolgezeugnis erteilt werden solle. Es hat damit, wie das Beschwerdegericht mit Recht ausgeführt hat, zweifelsfrei zu dem Ausdruck gebracht, daß es über den auf Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses gerichteten Antrag des Antragsgegners befindenl wollte. Dem Beschwerdegericht ist im übrigen darin beizutreten, daß die Beteiligten im Fests.tellungsverfahren auf die Rechtskraftwirkung der Entscheidung hingev/iesen werden müssen und ihnen mindestens zweifelsfrei zu erkennen gegeben werden muß, daß ein Feststellungsverfahren mit den Wirkungen des § 37 Abs 3 und 4 LVO anhängig ist, damit sie ihr Verhalten dementsprechend einrichten können. Abgesehen davon, daß auch ein derartiges Verfahren einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt hätte und für ein solches angesichts der Vorschrift des § 37 Abs 1 Buchst f LVO kein Bedürfnis besteht, hat es sich nach dem oben Gesagten tatsächlich nur um ein Verfahren' gehandelt, das die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu dem Gegenstand hatte. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 20, Dezember 1948 steht danach dem in dem gegenwärtigen Verfahren gestellten Anträge nicht entgegen, so daß das Beschwerdegericht diesen mit Recht für zulässig erachtet hau, ‘ .... Im Gebiet des Jütischen Low hätten Erbverträge die Vertragsteile ebenso gebunden, wie es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Fall sei« Es könne daher nicht* angenommen werden, daß der einseitige Widerruf eines korrespektiven Testaments dem anderen Teil nicht einmal bekannt zu geben gewesen sei« Das gemeinschaftliche Testament vom 25 * Mai 1899 sei aber ein korrespektives Testament gewesen, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht von der des anderen abhängig sein sollte, zu demal da die Ehefrau Vermögen in die Ehe eingebracht habe und die Gegenseitigkeit der Erbeinsetzung echt gewesen sei« Das Testament ergebe auch nichts dafür, daß die Testatoren eine einseitige Widerrufsmöglichkeit gewollt hätten, denn mit der Wendung. Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, es sei nicht festgestellt, daß der Erblasser im Zusammenhang mit der Errichtung des Testaments vom 7» Dezember 1943 oder sonst einmal der Antragstellerin etwas von einer Aufhebung der im gemeinschaftlichen Testament vom 25. Das Oberlandesgericht hat sich im übrigen auch nicht davon überzeugen.können, daß der Erblasser mit dem Testament vom 7c Dezember 1943 die frühere Erbeinsetzung seiner Ehefrau hat aufheben wollen, Es hat hierzu aus ge führt: Wegen der kinderlosen Ehe habe sich der Erblasser offenbar Sorge hinsichtlich des Schicksals seiner Ehefrau im Palle seines Vorversterbens gemacht, da der*Hof bis zu dem Inkrafttre-ten der Erbhoffortbildungsverordnung einer Person seiner Sippe zufallen mußte, zu der seine Ehefrau anscheinend kein gutes Verhältnis gehabt habe.» Dem Erblasser sei sicher bekannt gewesen, daß damals seine Ehefrau.nicht Anerbin habe werden können» Gleichwohl habe er in den beiden Testamenten vom 14« Dezember 1941 seine Ehefrau zur alleinigen Erbin des Hofes eingesetzte Anhaltspunkte dafür, daß er in der Folgezeit bis zur Errichtung des Testaments vom 7» Dezember 1943 anderen Sinnes geworden sei und sich insbesondere das Verhältnis zu seiner Ehefrau verschlechtert habe, seien nicht festzustellen. Der als Zeuge vernommene, mit dem Erblasser befreundete Arzt Dr. ScflP habe von einem häuslichen Unfrieden oder einer veränderten Einstellung des Erblassers zu seiner Ehefrau in seinen letzten Lebensjahren nichts bemerkt, Die Zeugin Maria Sp^^habe zwar bekundet, der Erblasser habe ihr gegenüber.einmal geäußert, seine Ehefrau wolle den Hof nach ihrer Seite vererben, er sei damit aber nicht einverstanden und habe dafür gesorgt, daß sie dies nicht könne» Dem Zeugen Wilhelm solle der Erblasser einmal gesagt haben, sein Hof komme zu dem des Antragsgegners.» Das Beschwerdegericht hat weiter erwögen, daß zur Zeit der Errichtung des Testaments vom 7* Dezember 1943 die ErbhoffortbildungsVerordnung bereits in Kraft gewesen sei, die im § 12 die Einsetzung der Ehefrau zu dem Anerben zugelassen habe* Mit Rücksicht hierauf hat es die Ansicht vertreten, in der Anordnung der Verwaltung und Nutznießung müsse jedenfalls dann eine Aufhebung der früheren Erbeinsetzung der Antragsteilerin gesehen werden, wenn dem Erblasser am 7* Dezember 1943 die ErbhoffortbildungsverOrdnung und insbesondere ihr § 12 bekannt gewesen seien* Diese Kenntnis hat das Beschwerdegericht nicht als sicher angesehen, denn der Erblasser sei damals bereits 76 Jahre alt gewesen; es stehe auch nicht fest, daß in der Zeitung, die er gehalten habe, über die Erbhoffortbildungsverordnung im einzelnen berichtet worden sei und er einen etwaigen Bericht über diese Verordnung in dem hier wesentlichen Punkte richtig verstanden ha.be* Dezember 1943 beurkundet habe, bei seiner Vernehmung in dem früheren Verfahren nicht bekundet habe, daß er mit dem Erblasser über die ErbhoffortbildungsverOrdnung und ihre Möglichkeiten gesprochen.habe, und weiter folgendes erwogen: Nach § 7 EHFV hät*e die Ehefrau des Erblassers das Recht der Verwaltung und Nutznießung am Hofe auch ohne testamentarische Verfügung erworben, so daß der Erblasser, wenn er seine Ehefrau auf dieses Recht hätte beschränken wollen, nur die früheren Testamente hätte aufzuheben brauchen, was er aber gerade nicht ausdrücklich getan habe* Zudem habe ihm § 12 EHEV die Möglichkeit zur Einsetzung seiner Ehefrau als sippegebundene Anerbin gegeben* Der Erblasser habe seine Ehefrau noch in den Testamenten vom Daß er nach der Beseitigung des gesetzlichen Hindernisses und in Kenntnis seiner Beseitigung die Erbeinsetzung seiner Ehefrau aufgehoben haben solle, sei unwahrscheinlich, selbst wenn er für die Zeit nach dem Tode der Antragstellerin die Hofnachfolge eines seiner Geschwisterkinder habe sichern wollen* Eine Aufhebung der Erbeinsetzung wäre nur verständlich, wenn der Erblasser sich tiefgreifend mit seiner-Ehefrau überworfen gehabt hätte. Die Rechtsbeschwerde greift auch diese Ausführungen des Oberlandesgerichts an* Sie tritt ihm zwar darin bei, daß für den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments vom 25. Mai 1899 das Jütische Dow maßgebend sei, nach dem ein einseitiger Widerruf einer jeden Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten der Eheleute möglich gewesen sei* Das Recht zu dem einseitigen Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments glaubt die Rechtsbeschwerde auch aus diesem selbst herleiten zu können, weil die gegenseitige Einsetzung mit freier Verfügung unter Lebenden und von Todes wegen vorgenommen sei und dies nur den Sinn haben könne, daß jeder d§r habe das Testament geändert und dafür gesorgt, daß man sie nach seinem Tode nicht vom Hofe jagen könne, und bezeichnet es als unverständlich, wie das Beschwerdegericht ; zu der Auffassung habe gelangen können, daß die Antragstellerin hierin eine Bestätigung ihrer früheren Erbeinsetzung habe erblicken können, denn deren Wiederholung sei unnötig gewesen, so daß es sich nur um eine Abänderung habe handeln , können.. se ohne weiteres angenommen werden, daß der Erblasser seine Ehefrau über den Inhalt des neuen Testaments unterrichtet ^ habe, zu demal da er sicher von dem Notar eine Testamentabschrift ; erhalten und sie der Antragstellerin zugänglich gemacht habe* Angesichts dessen hält die Rechtsbeschwerde die Ansicht des Oberlandesgerichts für irrig, daß eine Mitteilung von dem Widerruf des ersten. Dezember 1943 überhaupt nicht aufheben wollen, Sie meint, dem Erblasser habe nicht das Wohl seiner 1 Ehefrau, sondern die Zukunft des Hofes Sorge bereitet,denn Jene sei dadurch gesichert gewesen, daß ihr seit 1936 der Nießbrauch am Hofe beim Ableben ihres Ehemannes zugestanden habe. Sie sieht nach Lage der Dinge den Entschluß des Erblassers als verständlich an, das gemeinschaftliche Testament und die im Jahre 1941 errichteten letztwilligen Verfügungen zu ändern und den Hof dem Antragsgegner zuzuwenden. Gerade aus dem Hinweis auf diese frühere j Erbeinsetzung will die Hechtsbeschwerde schließen, daß der j Antragstellerin gemäß dem Testament vom 7, Dezember nur die | darin angeordnete Verwaltung und Nutznießung zustehen soll-|te. Für wesentlich hält sie ferner den Vorbehalt bezüglich der Bestimmung des Anerben, durch den zu dem Ausdruck gekommen sei, daß die Antragstellerin gerade nicht Anerbin habe wer- bei der Errichtung eines Testaments die ganze Sachund Rechtslage mit dem Erblasser durchspreche und dies erst recht geschehe, wenn es sich um einen Hof handle* Daß eine solche Erörterung stattgefunden habe, will die Rechtsbeschwerde aus dem Inhalt des Testaments vom 7. Dezember 1943 schließen, in dem in kurzen Zügen auf die Pamilien-verhältnisse und die früheren letztwilligen Verfügungen sowie darauf hingewiesen sei, daß die Antragstellerin nach ihnen Erbe des Erblassers sei» Aus der Verwendung des Wortes "ist” folgert die Rechtsbeschwerde, dem’Erblasser und dem Notar sei am 7* Dezember 1943 bekannt gewesen, daß die Ehefrau nach der Erbhoffortbildung3verordnung nunmehr Anerbin sein konnte* Sie hält es für unzweifelhaft, daß der Notar diese wichtige Verordnung und die sich aus ihr ergebende neue Lage mit dem Erblasser durchgesprochen hat, und weist darauf hin, daß dieser, falls er das Testament aus Unkenntnis des neuen Rechts errichtet haben sollte, es jedenfalls in den nächsten 3 Jahren hätte ändern können, was aber nicht geschehen sei. Die Rechtsbeschwerde folgert aus alledem, daß der Erblasser mit voller Absicht unter Änderung der bisherigen Testamente Seiner Ehefrau nur die Verwaltung und Nutznießung des Hofes habe zuwenden wollen« überhaupt aufgehoben werden sollten« X)8S hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum verneint« Die Rügen, welche die Rechtsbeschwerde hiergegen erhebt«, richten sich im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, seine Würdigung der Beweisaufnahme und die Auslegung, die das Testament vom 7« Dezember 1943 durch das Oberlandesgericht gefunden hat« Alles dieses ist aber der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen« Eine solche ist lediglich in der Richtung möglich, ob das Beschwerdegericht gegen Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, Auslegungsregeln außer acht gelassen oder dem Testament eine unmögliche Auslegung gegeben hat« Derartige Gesetzesverletzungen sind indessen nicht ersichtlich« Soweit die Rechtsbeschwerde Ausführungen tatsächlicher Art macht, mußte ihr Vorbringen unbeachtet bleiben, da neue Tatsachen in der Rechtsbeschwerde ins tanz nicht mehr geltend gemacht werden können«. Mit Recht hat das Beschwerdeger.icht hierbei nicht lediglich auf den Inhalt dieser letztwilligen Verfügung abgestellt, sondern darüber hinaus die ganzen Begleitumstände berücksichtigt (vgl BGH, Beschluß vom 4« November 1952, V BLw 66/52), denn nur eine solche umfassende Betrachtung konnte zu einer zuverlässigen Ermittlung des Willens des Erblassers führen« Das BeSchwerdegericht hat nicht nur die Beteiligten gehört, sondern ist auch dem Vorbringen des Antragsgegners durch Vernehmung der Eheleute Speck nachgegangen« In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist danach nichts zu erinnern; insoweit hat die Rechtsbeschwerde auch keine Rügen erhoben« Sie wendet sich lediglich gegen die Würdigung, welche die Beweis- Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, es würde für die Errichtung des vierten Testaments an jedem Grunde fehlen, wenn mit ihr nicht die Aufhebung der früheren letztwilligen Ver* fügungen beabsichtigt gewesen sei, ist irrig. Wollte er sie wirtschaftlich bis zu ihrem Lebensende sichern, so konnte das gemäß § 11 EHRY nur dadurch zweifelsfrei erreicht werden, daß er ihr das Recht der Verwaltung und Nutznießung des Erbhofs auf Lebenszeit ausdrücklich einräumte (denn es war nicht ohne weiteres gewährleistet, daß in der früheren Erbeinsetzung jedenfalls die Zuv/en- S dung der Verwaltung und Nutznießung des Erbhofs erblickt werden werde; vgl BGH vom 4. Es ist nach dem Gesagten nicht richtig, daß der Antragstellerin, wie die Rechtsbeschwerde anzunehmen scheint, die Verwaltung und Nutznießung des Hofes schon vor dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung ohne weiteres kraft Gesetzes zugestanden hätte, denn dieses Recht ist dem bauern-fähigen überlebenden Ehegatten erst durch.§ 7 EHFV gegeben worden® Wenn der Erblasser diese Bestimmung nicht gekannt hat, so ist s'eine testamentarische Anordnung vom 7* Dezember 1943 nicht nur verständlich, sondern sie besagt dann auch nicht, daß er es nicht in erster Linie bei der Einsetzung seiner Ehefrau zur Anerbin belassen und durch das letzte Testament für sie lediglich eine zusätzliche Sicherung schaffen wollte, wobei er, wie das Beschwerdegericht nicht ohne Grund angenommen hat, mit einer Änderung des Reichserbhofrechts gerechnet haben mag, denn gerade die Regelung der Rechtsstellung der überlebenden Ehefrau des Erbhofbauern war so starken Anfeindungen ausgesetzt, daß mit einer Gesetzesänderung in dieser Hinsicht durchaus gerechnet werden konnte® Mit Recht hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß dieser Vorbehalt dann nicht verständlich sein würde, wenn der Erblasser wirklich entschlossen gewesen wäre, den Hof dem Antragsgegner zukommen zu lassen. um eine vorsorgliche * Maßnahme gehandelt, durch welche die frühere Erbeinsetzung 1 der Antragsteilerin nicht habe aufgehoben werden sollen, würde allerdings nicht gerechtfertigt sein, wenn der Erblasser bei Errichtung dieses Testaments von der Erbhoffort-ßildungsverordnung und.insbesondere von ihrem § 12 hinrei- ; chend Kenntnis gehabt haben sollte, denn dann müßte angenommen werden, daß der Erblasser seiner Ehefrau nicht einmal die Stellung, der sippegebundenen Anerbin habe einräumen wollen. Das hat das Beschwerdegericht auch nicht verkannt, denn es.hat sich mit der Präge, ob der Erblasser am 7« Dezember 1943 von den neuen Vorschriften bereits Kenntnis hat- Andernfalls würde der Notar nämlich das von dem Erblasser gewünschte Testament nicht beurkundet, sondern diesen darauf hingewiesen haben, daß es nach dem nun-mehr geltenden Recht dieser letztwilligen Verfügung nicht mehr bedürfe, da seiner Ehefrau im Falle ihres Oberlebens die Verwaltung und Nutznießung des Hofes nach § 7 EHFV ohnehin kraft Gesetzes zustehe. Die Errichtung des Testaments vom ?, Dezember 1943 zeigt im übrigen, daß auch <3er Erblasser jedenfalls über die Vorschriften des § 7 EHFV nicht unterrichtet war; das läßt den Schluß gerechtfertigt erscheinen, daß er damals auch von der Möglichkeit, die § 12 EHFV bot, keine Kenntnis hatte. Zudem hat das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt, aus der gewählten Passung sei zu folgern, daß der Erblasser die frühere Erbeinsetzung seiner Ehefrau nicht habe aufheben wollen, da er andernfalls richtiger gesagt haben würde, daß der Überlebende der Erbe des Erstverstorbenen sein sollte. Es kann endlich auch daraus nichts für die Auffassung der Rechtsbeschwerde hergeleitet werden, daß der Erblasser von dem Vorbehalt der Anerbenbestimmung keinen Gebrauch gemacht hat. Es hat einen Pall des § 58 Abs 2 Buchst a IVO als gegeben angesehen, weil.die Rechtslage angesichts der sich widersprechenden Testamente des Erblassers objektiv unklar gewesen sei, und ferner eine Rückwirkung der Höfeordnung auch auf Grund des § 58 Abs 2 Buchst c LVO angenommen, da in dem durch den am 2, Februar 1948 eingegangenen Antrag.eingeleiteten Erbscheinsverfahren die Erbfolge nach Erbhofrecht zu Recht in Präge gestellt worden sei. Bas Beschwerdegericht hat als unerheblich erachtet, daß die Antragstellerin in diesem früheren Verfahren die Erbfolge nach Erbhofrecht ohne Erfolg angegriffen habe und das Verfahren nicht von ihr, sondern von dem Antragsgegner eingeleitet worden sei. Dezember 1943 objektiv klar gewesen, da der Erblasser der Antragstellerin nach dieser letztwilligen Verfügung nur die Verwaltung und Nutznießung des Hofes zugewandt und die vorbehaltene Bestimmung des Anerben nicht getroffen habe, so daß die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.,, nach welcher der Antragsgegner Anerbe des Hofes geworden sei, wie das Amtsgericht in dem früheren Verfahren mit Recht angenommen habe. Sie hält es auch für unerheblich, daß der Antragsgegner im Zeitpunkt des Erbfalls bereits Eigentümer eines Hofes gewesen sei, da er jedenfalls solange Anerbe gewesen 3ei, als die Austauschmöglichkeit nach § 22 REG bestanden habe. Sie meint, das Erbscheinsverfahren könne wohl kaum al3 ein gerichtliches Verfahren im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden, und macht weiter geltend, daß die Erbfolge nach Erbhofrecht damals auch nicht zu Recht in Frage gestellt sei, da die Antragstellerin mit ihren Angriffen nicht durchgedrungen, sondern abgewiesen worden sei. Sie glaubt, daß dem Antragsgegner seine Rechtsstellung als mindestens künftiger Anerbe durch das Höferecht nicht genommen werden könne, da nach § 59 LVO die Rechte, die auf Grund des Erbhofrechts entstanden seien, bestehen geblieben seien, und beurteilt die Rechtslage auch nach Höferecht nicht anders, weil die Ehefrau des Erblassers nach § 6 HöfeO auch nur Hofvorerbin werde, was das Beschwerdegericht nicht beachtet habe** Dezember 1943 auf das Recht der Verwaltung und Nutznießung des Hofes beschränkt und die gesetzliche Hoferbfolge•nach Erbhofrecht eingetreten se”i, würde der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung nicht geregelt gewesen sein, denn der Antragsgegner war zur Zeit des Erbfalls bereits Eigentümer eines Erbhofs. Rechtsprechung angenommen, aus dem Zusammenhang der Bestimmungen der Absätze 1-3 des § 22 REG ergebe sich, daß der Anerbe, der bereits einen Erbhof besitze, solange als Anerbe gelte, bis die Möglichkeit des Austausches der Höfe durch Ablauf der Erklärungs-^ist aufgehört habe und er damit endgültig als Anerbe ausgeschieden sei. Dem Beschwerdegericht ist außerdem darin beizutreten, daß * die Rechtslage hinsichtlich der Hofnachfolge beim Inkraft- ■ treten der Hofeordnung keineswegs klar war, da mehrere Verfügungen des Erblassers von.Todes wegen Vorlagen, die nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen waren und infolgedessen eine zuverlässige Feststellung des Anerben nicht zuließen. 1etztwilligeiVerfügungen nach den Feststellungen des 'Beschwerdegerichts nicht aufgehoben und der Antragsteilerin die Verwaltung und Nutznießung des Hofes nur vorsorglich für den Fall, zugewandt hat, daß sie '
SM Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2361 031 Gesetz: HöfeO § 18 Ahs 2: LVO §§ 1 Buchst c, 22 Buchst 1. BGB §§ 2553, 2359. Rechtssatz:Bas Verfahren betreffend die Ausstellung des Erb- scheins (HoffolgeZeugnisses) auf Grund des § 18 Abs 2 HöfeO unterscheidet sich nicht von einem anderen Verfahren nach der VerfahrensOrdnung für LandWirtschafts-Sachen, Insbesondere hat die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts durch begründeten Beschluß zu geschehen, in-dem der zu erteilende Erbschein (Hoffolgezeugnis) seinem Inhalt nach festgelegt wird. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses kann dem Antragsteller der Erbschein (HoffolgeZeugnis) erteilt werden. Aktenzeichen: V BLw 93/52 Beschluß des BGH vom 2. März 1953 AG Husum OLG Schleswig Beschluß 4t V_BLw 23/52 In der LandwirtschaftsSache des Landwirt^Heinrich Nicolaus in Ri bei SchHHHVt Antragsgegners, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Br, gegen die Witwe Anne SclJBHB, geb. tf( in H< bei Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Br, wegen Feststellung des Hoferben in hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Bitges und Filter beschlossen; Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Juli 1952 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten 4 11 t G rü n d e s .1« Der Bauer Carsten Heinrich H^^war Eigentümer des in HeflHt bei SchflHHB gelegenen9* in den Grundbüchern, von ScHHBIIP Band 1 Blatt 1 und von Bflü Band 3 Blatt 119 und 142 eingetragenen Erbhofs von etwa 17,30 ha mit einem Einheitswert von 36 300 RM. Er heiratete im Jahre 1893 die Antrags tellerin« Die Ehe blieb kinderlos« Am 25. Mai 1899 errichteten die Eheleute ein ge- meinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu dem Universalerben mit freier Verfügung unter Lebenden und von Todes wegen einsetzten« In einem privatschriftlichen Testament vom 14. Dezember 1941 bestimmte Heinrich H^-daß seine Frau Anne geb. den Hof erben sol- le. An demselben Tage errichtete er noeh ein weiteres privatschriftliches Testament desselben Inhalts, dem er den Zusatz hinzufügte, daß seine Ehefrau auch das sämtliche Inventar erben solle. Am 7* Dezember 1943 errichtete Heinrich schließlich ein viertes, notarielles Testament vor dem Notar TflBBP in Hu^pfolgenden Inhalts: (,Ich bin verheiratet mit Anne geb« Ich bin 76, meine Ehefrau ist 79 Jahre alt. Kinder haben wir nicht« Wir haben ein eigenhändiges Testament errichtet, welches ich im Hause aufbewahre, das aber später vom Notar zu dem öffentlichen Testament gemacht worden ist« Nach diesem Testament ist der Überlebende von uns Erbe des Erstverstorbenen« Ich bin Eigentümer eines Erbhofes. Meine Frau hat Land nicht eingebracht, aber sonstiges Vermögen« Ich bestimme nun hiermit, daß meine Ehefrau, wenn sie mich überlebt, die Verwaltung und Nutznießung an dem Erbhof bis zu ihrem Lebensende behalten soll« Einen Anerben in den Erbhof zu berufen, behalte ich mir bis später vor«” Der Bauer Carsten Heinrich H^^0 hat sich am 3* Januar 1947 das Leben genommen* Er .hatte einen vor ihm verstorbe- nen Bruder namens Hans H( in Ri der verheira- tet war und aus dessen Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, und zwar ein Sohn Heinrich, der Antragsgegner, und eine Tochter, die jetzige Ehefrau Maria Sp^p. Heinrich H0^fe jun. ist verheiratet 4nd hat eine Tochter* Er ist Eigentümer eines Hofes von e~wa 29 ha in RaÜ^0, der in die Erbhöferolle eingetragen, war* Carsten Heinrich H0|^ hatte ferner eine Schwester,, die Ehefrau Margarethe Rf^ in Oldie Eigentümerin eines früheren Erbhofs ist* Nachdem die Testamente des Bauern Carsten Heinrich H0-0 am 26*.März.1947 eröffnet worden waren, beantragte der Antragsgegner in einer notariellen Urkunde vom 17* April 1947, ihm die Genehmigung zu erteilen, neben seinem Erbhof auch den Erbhof seines verstorbenen Onkels zu erhalten* Diesen auf Grund des § 42 EHFV gestellten Antrag stützte der Antragsgegner darauf, daß er kraft Gesetzes Anerbe des Hofes geworden sei* Dieser Antrag ging am 24«. April 1947 bei dem. Amtsgericht ein* .... ' > , * In einer weiterer, notariellen Verhandlung vom 17« April 1947 beantragte der Ar-tragsgegner, ihm ein Hoffolgezeugnis nach Carsten Heinrich zu erteilen. Dieser Antrag ging am 2* Februar 1948 bei dem Amtsgericht ein, das der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme gab. Diese widersprach der Ausstellung des verlangten Hoffolgezeugnisses und beantragte ihrerseits, sie zur Hoferbin einzusetzen. Sie vertrat den Standpunkt, sie sei auf Grund der Testamente vom 25. Mai 1899 und '4. Dezember 1941 Hoferbin geworden, da das Testament vom 7. Dezember 1943 nur dazu habe dienen sollen, sie angesichts der ihr ungünstigen Bestimmungen des Reichserbhofrechts auf Lebenszeit zu sichern« In diesem Verfahren -LwH 107/48 des Amtsgerichts in Husum- vernahm das Amtsgericht den Notar TÜ^^ in Hu^B über den wahren Willen des Erblassers bei der Abfassung seines Testaments vom 7« Dezember 1943* Am 20. Dezember 1948 erließ es sodann folgende Entscheidung: "Dem Antragsteller /d.h. den. jetzigen Antragsgegnei^ soll das Hoffolgezeugnis nach dem Bauern Carsten Heinrich Heflfe antragsgemäß erteilt werden.” Am 27* Januar 1949 verfügte der Amtsrichter ein entsprechendes Hoffolgezeugnis und ordnete die Zustellung an die Beteiligten an. Die Antragsteilerin beantragte sodann Ende Februar 1949 die Ergänzung des Hoffolgezeugnisses dahin, daß ihr die lebenslängliche Verwaltung und Nutznießung des Hofes zustehe. Diesem Anträge entsprach das Amtsgericht im Einver- . ständnis mit dem Antragsgegner, der auf Grund des Hoffolge-zeugnisses als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen wurde. In dem gegenwärtigen, im Oktober 1950 eingeleiteten Verfahren hat die Antragstellerin zunächst beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie eine Abfindung von 25 200 DM zu zahlen. Späterhin hat sie diesen Antrag nicht mehr verfolgt, sondern in einem Schriftsatz vom 21. Januar 1952 nunmehr beantragt, festzustellen, daß sie Hoferbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden sei. Sie hat den Standpunkt vertreten, das gemeinschaftliche Testament vom 25. Mai 1899 sei noch wirksam, da der Erblasser es nicht einseitig habe aufheben können und es durch das Testament vom 7. Dezember 1943 auch nicht habe aufheben wollen, durch das er lediglich ihre Position mit den erbhofrechtlichen Bestimmungen habe in Einklang bringen wollen. Die Antragstellerin hat behauptet, dem Erblasser und dem beurkundenden Notar seien bei der Errichtung dieses Testaments die erst kurz vorher in Kraft getretenen Bestimmungen des § 12 EHFV noch nicht bekannt gewesen, und weiter vorgetragen, der Erblasser habe am ?o Dezember 1943 bei der Rückkehr vom Notar zu ihr geäußert, er habe durch ein neues'Testament dafür gesorgt, daß man sie nicht vom Hofe jagen könne* Der Antragsgegner hat den Feststellungsantrag als unzulässig bezeichnet, weil in, dem Verfahren LwH 107/48 bereits' rechtskräftig entschieden sei, daß er Hoferbe geworden sei, und darauf hingewiesen, daß seine Eintragung als Hofeigentümer auch bereits erfolgt sei* Er hat aus dem Testament vom 7* Dezember 1943 hergeleitet, daß die Antragstellerin nach dem Willen des Erblassers gerade nicht Anerbin habe werden sollen, und seinerseits behauptet, der Erblasser und der No“ar hätten bei der Errichtung des letzten Testaments von den Vorschriften der Erbhoffortbildungsverordnung bereits Kenntnis gehabt, sich für seine Ansicht auch darauf berufen, daß der Erblasser das Testament nicht geändert habe, obwohl ihm hierzu bis zu seinem Tode noch drei Jahre zur Verfügung gestanden hätten* Der Antragsgegner hat ferner geltend gemacht, in den letzten Jahren vor dem Erbfall sei es zwischen d$n Eheleuten H^|^p immer wieder zu Differenzen gekommen, weil die Antragstellerin.den Hof für sich beansprucht habe, während der Erblasser ihn der Familie H^^P babe erhalten wollen« Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen* Es hat das Verfahren LwH 107/48 als ein Feststellungsverfahren im Sinne des- § 37 LVO angesehen, an dem die’ Antrags tellerin beteiligt gewesen sei, und diese Auffassung damit begründet, daß in jenem Verfahren die Beteiligten gehört worden seien, eine Beweisaufnahme stattgefunden habe uhd ein eingehend begründeter Beschluß ti ergangen sei, der den beteiligten zugestellt und rechtskräftig geworden sei. Das Amtsgericht hat sich auch darauf gestützt, daß das HoffolgeZeugnis erst später ausgestellt worden sei. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde hat sich die Antragsteilerin gegen die in der ersten Instanz angenommene Unzulässigkeit ihres Antrages gewandt und geltend gemacht, dieses Verfahren habe lediglich die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses zu dem Gegenstand gehabt, so daß ihrem Anträge nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 20, Dezember 1948 entgegenstehe, zu demal da er jedenfalls aus berechtigtem Grunde zulässig sei. In der Sache selbst hat sie den bisher von ihr vertretenen S t andpunkt e ingenommen, Der Antragsgegner hat an seiner Ansicht von der Unzulässigkeit des Antrages festgehalten und auch einen berechtigten Grund für ein neues Rests teilungsverfahren* verneint. . Er hat die Testamente vom 25*.Mai 1899 und 14. Dezember 1941 nach dem Reichserbhofrecht als unwirksam angesehen und geltend. gemacht, nach dem hier anzuwendenden Jütischen Low sei der Erblasser berechtigt gewesen, die letztwillige Verfügung vom 25. Mai 1899 einseitig aufzuheben, ohne daß es einer Benachrichtigung der Ehefrau von dieser Maßnahme bedurft hätte. Das begcfcweräegericht.hat nach einer Beweisaufnahme den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß die Antragstellern Hoferbin nach, ihrem verstorbenen Ehemann geworden ist. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antrags-gegeners, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die ZurückweisungI des Antrags der Antragstellerin erstrebt. II Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet 1 a) Das Oberlandesgericht hat zunächst die Zulässigkeit des von der Antragstellerin gestellten Antrages geprüft und sie bejaht* Es hat die'Auffassung vertreten, bei dem Verfahren LwH 107/48 habe es sich nicht um ein Peststellungsverfahren im Sinne des § 37 LVO, sondern um ein die Erteilung des Hoffolgezeugnisses betreffendes Verfahren gehandelt* Hierzu hat es aüsgeführts Für das letztgenannte Verfahren gälten ebenso wie für das erötere die Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwir~schaftsSachen*'Der Umfang der anzustellenden Ermittlungen sei" in beiden Verfahren derselbe; es müsse auch in beiden Pallen durch einen begründeten, den Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellenden Beschluß entschieden werden* Der äußere Hergang beider Verfahren sei daher völlig gleich, nur die Wirkungen unterschieden sich insofern, als im Peststellungsverfahren der Hoferbe mit bindender Wirkung festgestellt werde, woran es im Erbscheinsverfahren fehle, das seinerseits aber zu einem Schutz des güten Glaubens führe. Im Peststellungsverfahren müßten die Beteiligten auf die Rechtskraftwirkung der Entscheidung hingewiesen oder ihnen doch die Möglichkeit gegeben werden, zweifelsfrei zu erkennen, daß ein Peststellungsverfahren mit der EntscheidungsWirkung des § 37 Abs 3 und 4 LVO anhängig sei, so daß sie ihre Rechtsverteidigung hierauf einrichten könnten* Der gestellte Antrag, der Tenor und die Gründe der Entscheidung müßten erkennen lassen, daß eine Feststellung im Sinne des § 37 LVO begehrt und von dem Gericht getroffen worden sei* Im vorliegenden Palle ergäben die Akten LwH 107/48 keine Anhaltspunkte für ein Peststellungsverfahren nach § 37 LVÖ. Der Antragsgegner habe nämlich damals nur r 4 \ 1 h i.. fr., * r ’4 4l die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt, dagegen keine Feststellung der Hoferbfolge nach § 37 Abs 1 Buchst f LVO begehrt. Das ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses vom 20* Dezember 1948«, Der damals gestellte Antrag sei ein Verfahrensantrag gewesen, der das Gericht gebunden und dem Übergang in ein anderes Verfahren en-gegengestanden habe« Dem Fehlen eines Feststellungsantrages und der Fassung des Beschlusses sei mit Sicherheit zu entnehmen, daß das Gericht nur den Antrag auf Erteilung eines HoffolgeZeugnisses habe bescheiden wollen. Das ergebe sich auch aus der Begründung der Entscheidung, die den allgemein gebräuchlichen Ausdruck 11 Festst ei lungM nicht enthalte« Das Feststellungsbegehren der Antragstellerin sei.danach zulässig. Die Hechtsbeschwerde greift diese Auffassung als unzutreffend an und meint, das Verfahren IwH 107/48 sei wie ein Feststellungsverfahren betrieben worden. Hierzu führt sie aus: Der Sachverhalt sei in mehreren Terminen unter Mitwirkung von '’•••ei Beisitzern mit den Beteiligten erörtert worden, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei und die auch durch Hechtsanwälte vertreten gewesen seien. Es habe außerdem eine >. . , • Beweisaufnahme stattgefunden und es sei in diesem Verfahren kein HoffolgeZeugnis erteilt worden, sondern ein begründeter Beschluß dahin ergangen, daß dem Antragsgegner das Hoffolge-zeugnis antragsgemäß erteilt werden solle, HoffolgeZeugnisse würden dagegen ohne nähere Begründung ausgestellt. Im vorliegenden Falle habe das öej*ioht das Verfahren dagegen wie ein Feststellungsverfahren gehandhabt; die Antragstellerin habe es auch selbst als ein solches angesehen, wie ihr Antrag zeige, sie als Hoferbin einzusetzen, wozu in einem Erbscheinsverfahren kein Raum gewesen wäre. Der Beschluß des Amtsgerichts sei auch beiden Beteiligten ordnungsmäßig zugestellt und dem Antragsgegner nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Rechtskraft- bescheinigung ausgestellt wordene Erst im Anschluß an die-/ ses Verfahren sei das Erbscheinsverfahren betrieben und das Hoffolgezeugnis erteilt worden, das dann dem Anträge der Antragstellerin entsprechend hinsichtlich ihrer Verwaltung und Nutznießung ergänzt worden sei. Angesichts dieser ausdrücklichen Trennung beider Verfahren sei nicht verständlich, daß das Beschwerdegericht das erste Verfahren als ein Erbscheinsverfahren angesproch'en habe* Das Gesetz bringe auch nicht zu dem Ausdruck, daß iin einem Feststellungsverfahren das Wort "Feststellung*1 verwendet werden müsse. Im übrigen stelle es eine bloße Vermutung des Oberlandesgerichts dar, daß ein Hinweis auf die in § 37 Abs 3 Satz 1 LVÖ aufgeführten Folgen nicht erfolgt sei. Bei der Gründlichkeit und dem Fleiß des amtierenden Richters müsse davon ausgegangen werden, daß er bei der mündlichen Begründung der Entscheidung die Hechtsmittelbelehrung nicht vergessen habe, die im übrigen nicht einmal notwendig gewesen sei, weil beide Parteien durch Hechtsanwälte vertreten gewesen seien. Das Oberlandesgericht habe .auch übersehen, daß es ohneWeiteres möglich sei, von dem Erbscheinsverfahren in das Feststellungsverfahren überzugehen und es dazu eines besonderen schriftlichen Antrages nicht bedürfe. Aus dem Schriftwechsel undden Besprechungen mit dem Richter könne ohne weiteres geschlossen werden, daß die Parteien ein Feststellungsverfahren gewünscht und vereinbart hätten. Es sei nach alledem schlechterdings nicht einzusehen, warum das Be-schwerdegericht das Vorverfahren nicht als Feststellungsverfahren gewertet habe, zu demal da nach Erteilung des Hoffolgezeugnisses der Antragsgegner als Hofeigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei und damit gerechnet habe, daß die Rechtslage nunmehr endgültig geklärt sei. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts führe zu einer großen Rechtsunsicherheit„ Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so habe es sich doch um ein Feststellungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 25b ZPO gehandelt, das jedenfalls zwischen den Beteiligten Rechtskraft geschaffen habe. I ' $ ^4 10 - r f x 1 i b) Diese Angriffe der Hechtsbeschwerde gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, in dem Verfahren LwH 107/48 habe es sich nicht um ein Peststellungsverfahren nach § 37 Abs 1 Buchst f LVO gehandelt, sind ungerechtfertigt„ Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß die nach § 18 Abs 2 HöfeO dem Landwirtschaftsgericht obliegende Ausstellung des Erbscheins (Hoffolgezeugnisses) ebenso vor sich geht wie jedes andere Verfahren nach der Verfahrensordnung |für Landwirtschaftssachen0 Danach hat, wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 1K Dezember 1951 (V BLw 81/51) dargelegt hat, die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, die nach § 22 Buchst e LVO ohne Zuziehung der Landwirtschaftsrichter erlassen werden kann, nach § 21 LVO durch Beschluß zu ergehen, in dem der zu erteilende Erbschein seinem Inhalt nach festgelegt wird, und zwar unter Beifügung einer Begründung (§ 21 Abs 1. LVO)o Dieser Besphluß ist, wie der Senat dort weiter ausgeführt hat* wie jede andere Entscheidung der Landwirtschafts-gerichte nach § 21 Abs 5 LVO den Beteiligten, denen vor Erlaß der Entscheidung nach § 13 Abs ,3 LVO Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, mit Rechtsmittelbelehrung (§ 21 Abs 6 LVO) zuzustelleno Dieser Beschluß, der nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. Pebruar 1952 (V BLw 37/51) eine in der Hauptsache ergehende Entscheidung des Amtsgerichts ist, wird erst mit der Rechtskraft wirksam (§ 21 Abs 5 Satz 2 LVO) und unterliegt nach § 23 LVO der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht und gegebenenfalls der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof (a«Ä. Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, § 23 Anm 4 E b). Ist der Beschluß über die Erteilung des Erbscheins rechtskräftig geworden, sö steht, wie in der letztgenannten Entscheidung dargelegt ist, dem dadü^ch Beschwerten die Möglichkeit offen, die Einziehung eines zu Unrecht erteilten Erbscheins zu beantragen, worüber i i -i M 15 : * - 11 I M*" zunächst das Landwirtschaftsgericht und auf sofortige * t < Beschwerde das Oberlandesgericht zu befinden hat® Der Gang des Beststellungsverfahrens und des die Erteilung eines Erbscheins oder eines Hoffolgezeugnisses betreffenden Verfahrens unterscheiden sich danach, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat«, nicht voneinander* In beiden Verfahren ist izu klären, wer Hoferbe geworden ist; dementsprechend müssen in ihnen auch dieselben Ermittlungen angestellt, also, soweit| erforderlich, auch Zeugen vernommen und die Beteiligten zur Sache gehört werden* Es spricht daher nicht für den Charakter des früheren Verfahrens als Pest- ; stellungsverfahren, daß den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Auffassung der Sachund Rechtslage unter \ Zuziehung von Rechtsanwälten darzulegen, und eine Beweisaufnahme stattgefunden hat*! Ebensowenig kann ein solcher Schluß ; daraus gezogen werden, daß das Amtsgericht durch begründeten und den Beteiligten zugestellten Beschluß entschieden hat, denn damit ist es so verfahren, wie es nach dem oben Gesagten ) c.en einschlägigen Vorschriften entsprach* Das Amtsgericht hätte: allerdings nach § 22 Buchst 1 LVO ohne Zuziehung der Landwirt- . Schaftsrichter entscheiden können* Ob er hiervon Gebrauch ma“ chen wollte, stand im Ermessen des Amtsrichters; daraus, daß er im vorliegenden Fallei von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch: gemacht hat, ergibt sich infolgedessen noch nichts dafür, daß eine Feststellung auf Grund des § 37 Abs 1 Buchst f LVO getroffen werden sollte» Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe in seiner Entscheidung kein HoffolgeZeugnis erteilt, sondern die Erteilung nur in Aussicht gestellt und sie erst später vorgenommen, ist an sich richtig; unzutreffend ist jedoch die Ansicht der Rechtsbeschwerde, es habe sich hierbei um zwei getrennte Verfahren, nämlich zunächst um ein Feststellungsverfahren und anschließend um ein Erbscheinsverfahren gehandelt» Wie noch darzulegen sein wird, 12 - 41 I ist der.Beschluß des Amtsgerichts vom 2d* Dezember 1948 in einem Erbscheinsverfahren ergangen. Erst nachdem diese Entscheidung rechtskräftig geworden war, konnte das beantragte Hpffolgezeugnis, wie es in dem Beschluß in Aussicht gestellt worden war,erteilt werden* Es entsprach dem auch sonst üblichen Verfahren bei der Erteilung eines Erbscheins, daß der Amtsrichter ein HoffolgeZeugnis besonders verfügte und dem damaligen Antragsteller eine Ausfertigung dieser Verfügung als HoffolgeZeugnis ausgehändigt wurde (vgl zu dem Begriff der ••Erteilung1* des Erbscheins u.a. RGRK 9- Auf1 1940, § 2353 Anm 6 und § 2359 Anm 3? RGZ 137, 226; Palandt 10* Aufl § 2353 Anm 6; Planck 4o Aufl 1930, § 2353 Bern 11; Schlegelberger PGG 5. Aufl 1937, § 84 Anm 6 u 6* Aufl 1952, § 84 Anm 8)* Die Erteilung des Hoffolgezeugnisses wird im allgemeinen auch in der Weise erfolgen können, daß dem Antragsteller lediglich eine mit Rechtskraftbescheinigung versehene Ausfertigung des Beschlusses (ohne Gründe) ausgehändigt wird* Der erstgenannte Weg dürfte der gegebene sein, wenn das Landwirtschaftsgericht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins (Hoffolgezeugnisses) abgelehnt hat und die Erteilung des beantragten Erbscheins durch das Amtsgericht erst in höherer Instanz angeordnet worden ist, die selbst den Erbschein nicht erteilen kann (RGRK § 2353 Anm 1; Palandt § 2353 Anm 1; Schlegelberger PGG § 25 Anm 15; Keidel PGG § 25 Anm 2)* Nach dem Gesagten kann also keine Rede davon sein, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint,, das Erbscfceinsverfahren erst mit der Verfügung des Hoffolgezeugnisses begonnen, es sich hierbei also um ein besonderes Verfahren gehandelt habe, vielmehr entsprach dies nur der ergangenen, mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts* Bei der Ergänzung des Eoffolgezeugnisses durch Aufnahme des Verv/al-tungs- und Nutznießungsrechts der Antragstellerin lag lediglich eine Berichtigung des-Zeugnisses vor. Alle diese Vorgänge deuten, also keineswegs darauf hin« daß das Amtsgericht eine Feststellung nach § 37 Abs 1 Buchst f LVO habe treffen wellen«. .Richtig ist, daß die Antragstellerin in dem damaligen Verfahren beantragt hat, sie als Hoferbin einzusetzen. Es mag sein, daß sie damit die Feststellung ihrer Hofnachfolge erstrebt hat. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, würde es für die hier zu entscheiden- de Frage ohne Bedeutung sein, weil das Amtsgericht nur den Antrag.des Antragsgegners, nicht aber auch diesen Antrag der Antragstellerin besbhieden hat. Es hat also insoweit eine Feststellung nach § 37 LVO nicht getroffen und erkennbar nicht treffen wollen. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, es bedürfe im Feststellungsverfahren nicht der Verwendung des Ausdrucks "Feststellung” ist beizupflichten, denn eine Feststellung im Sinne des § 37 Abs 1 Buchst f LVO kann beispielsweise auch in der Form getroffen werden, daß im Tenor der Entscheidung gesagt wird? Höferbe des .... ist •".c o Im vorliegenden Falle hat das Amtsgericht sich aber auch nicht dieser oder einer ähnlichen Wendung bedient, sondern ausgesprochen, daß dem Antragsgegner das von ihm beantragte Hoffolgezeugnis erteilt werden solle. Es hat damit, wie das Beschwerdegericht mit Recht ausgeführt hat, zweifelsfrei zu dem Ausdruck gebracht, daß es über den auf Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses gerichteten Antrag des Antragsgegners befindenl wollte. Darüber lassen auch die Gründe der Entscheidung1, insbesondere ihr Schlußsatz, keinen Zweifel. Dem Beschwerdegericht ist im übrigen darin beizutreten, daß die Beteiligten im Fests.tellungsverfahren auf die Rechtskraftwirkung der Entscheidung hingev/iesen werden müssen und ihnen mindestens zweifelsfrei zu erkennen gegeben werden muß, daß ein Feststellungsverfahren mit den Wirkungen des § 37 Abs 3 und 4 LVO anhängig ist, damit sie ihr Verhalten dementsprechend einrichten können. In diesem Sinne hat sich der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1951 (V BLw 59/49? HechtdLandw 1951i 132) ausgesprochen« Dort ist ausgeführt worden, das Besehwerdegericht hätte, wenn es in der Beschwerdeinstanz eines Erbscheinsverfahrens einen Antrag auf Einleitung eines Peststellungsverfahrens aus § 37 Abs 1 Buchst f IVO zulassen wollte, den Beteiligten von dieser Absicht Kenntnis geben müssen, da nur so in dem anhängigen Verfahren der Vorschrift des § 37 Abs 2 Satz 1 LVO hätte genügt werden können« Die Rechtsbeschwerde macht zu Unrecht geltend, es stelle nur eine Vermutung des Beschwerdegerichts dar, daß in dem früheren Verfahren ein Hinweis auf die in § 37 Abs 3 Satz 1 LVO aufgeftihrten Polgen unterblieben sei, denn in den Akten LwH 107/48 ist über einen solchen Hinv/eis nichts enthalten; daß er erfolgt ist, kann umso weniger angenommen werden, als auch im übrigen in diesen Akten von einem Peststellungsverfahren nicht die Re<?e ist« Eine stillschweigende Vereinbarung der Beteiligten des Inhalts, daß in jenem Verfahren der Hoferbe festgestellt werden solle, wie sie die Rechtsbeschwerde annehmen möchte, hätte das Verfahren nicht zü einem Peststellungsverfahren machen können, denn das Amtsgericht war, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, an den gestellten Antrag gebunden, also nicht in der Lage, den Hoferben festzustellen, solange nicht ein dahingehender Antrag ausdrücklich gestellt war« Ein solcher Antrag ist aber in dem früheren Verfahren gerade nicht gestellt worden« Nach alledem hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, ein Verfahren betreffend die Feststellung des Hoferben sei bisher noch nicht anhängig gewesen und der im gegenwärtigen Verfahren gestellte Antrag infolgedessen zulässig. Irrig ist auch die Ansicht der Rechts beschv/er-de, die Auffassung des Oberlandesgerichts müsse zu einer großen Rechtsunsicherheit führen. Sie übersieht, daß dem Erbschein und damit auch dem Hoffolgezeugnis eine materielle Rechtskraft nicht zukommt, daß vielmehr beide, wenn sie unrichtig sind; jederzeit eingezogen werden können und müssen, auch wenn sie die Grundlage für eine Grundbuchberichtigung gebildet haben. Schließlich kann der Rechtsbeschwerde auch darin nicht gefolgt werden, es habe sich jedenfalls um ein Peststellungsverfahren in analoger Anwendung des § 256 ZPO gehandelt, das zwischen den Parteien Rechtskraft geschaffen habe. Abgesehen davon, daß auch ein derartiges Verfahren einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt hätte und für ein solches angesichts der Vorschrift des § 37 Abs 1 Buchst f LVO kein Bedürfnis besteht, hat es sich nach dem oben Gesagten tatsächlich nur um ein Verfahren' gehandelt, das die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu dem Gegenstand hatte. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 20, Dezember 1948 steht danach dem in dem gegenwärtigen Verfahren gestellten Anträge nicht entgegen, so daß das Beschwerdegericht diesen mit Recht für zulässig erachtet hau, ‘ .... 2«) In der Sache selbst hat das Beschwerdegericht zunächst geprüft, ob der Erblasser das gemeinschaftliche Testament vom 25, Mai 1899 rechtswirksam widerrufen hat. Es hat angenommen, die Präge seiner Bindung an dieses Testament und die Porm eines Widerrufs seien nach dem zur Zeit der Errichtung geltender. Recht, also nicht nach den Vor» Schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern des Jütischen Low zu beurteilen, nach dem die Regel gegolten habe, daß reziproke Testamente im Zweifel in ihrem Bestand voreinander abhängig seien. Das Beschwerdgericht hat hierzu weiter ausgeflihrts Die Bindung an ein solches Testament habe einen. Widerruf zu Lebzeiten beider Testatoren nicht ausgeschlossen. Der widerrufende Ehegatte sei aber nach Jütischem Low verpflichtet gewesenj dem anderen Ehegatten den Widerruf mitzuteilen«. Eine einseitige Aufhebung ohne Mitteilung an den anderen Teil sei auch mit dem vertragsmäßigen Charakter, der schon damals einem korrespektiven Testament beigelegt worden sei, nicht zu.vereinbaren« Im Gebiet des Jütischen Low hätten Erbverträge die Vertragsteile ebenso gebunden, wie es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Fall sei« Es könne daher nicht* angenommen werden, daß der einseitige Widerruf eines korrespektiven Testaments dem anderen Teil nicht einmal bekannt zu geben gewesen sei« Das gemeinschaftliche Testament vom 25 * Mai 1899 sei aber ein korrespektives Testament gewesen, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht von der des anderen abhängig sein sollte, zu demal da die Ehefrau Vermögen in die Ehe eingebracht habe und die Gegenseitigkeit der Erbeinsetzung echt gewesen sei« Das Testament ergebe auch nichts dafür, daß die Testatoren eine einseitige Widerrufsmöglichkeit gewollt hätten, denn mit der Wendung. "mit freier Verfügung unter LebendenV sei lediglich eine unbeschränkte Erbenstellung gemeint gewesen« Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, es sei nicht festgestellt, daß der Erblasser im Zusammenhang mit der Errichtung des Testaments vom 7» Dezember 1943 oder sonst einmal der Antragstellerin etwas von einer Aufhebung der im gemeinschaftlichen Testament vom 25. Mai 1899 erfolgten Erbeinsetzung gesagt habe; nach den Angaben der Antragstellerin habe er nach der tfückkehr vom Notar nur erklärt, er habe dafür gesorgt, daß man sie nach seinem Tode nicht vom Hofe jagen könne, worin diese eine Bestätigung der früheren Erbeinsetzung habe erblicken können« Das Oberlandesgericht hat sich im übrigen auch nicht davon überzeugen.können, daß der Erblasser mit dem Testament vom 7c Dezember 1943 die frühere Erbeinsetzung seiner Ehefrau hat aufheben wollen, Es hat hierzu aus ge führt: Wegen der kinderlosen Ehe habe sich der Erblasser offenbar Sorge hinsichtlich des Schicksals seiner Ehefrau im Palle seines Vorversterbens gemacht, da der*Hof bis zu dem Inkrafttre-ten der Erbhoffortbildungsverordnung einer Person seiner Sippe zufallen mußte, zu der seine Ehefrau anscheinend kein gutes Verhältnis gehabt habe.» Dem Erblasser sei sicher bekannt gewesen, daß damals seine Ehefrau.nicht Anerbin habe werden können» Gleichwohl habe er in den beiden Testamenten vom 14« Dezember 1941 seine Ehefrau zur alleinigen Erbin des Hofes eingesetzte Anhaltspunkte dafür, daß er in der Folgezeit bis zur Errichtung des Testaments vom 7» Dezember 1943 anderen Sinnes geworden sei und sich insbesondere das Verhältnis zu seiner Ehefrau verschlechtert habe, seien nicht festzustellen. Der als Zeuge vernommene, mit dem Erblasser befreundete Arzt Dr. ScflP habe von einem häuslichen Unfrieden oder einer veränderten Einstellung des Erblassers zu seiner Ehefrau in seinen letzten Lebensjahren nichts bemerkt, Die Zeugin Maria Sp^^habe zwar bekundet, der Erblasser habe ihr gegenüber.einmal geäußert, seine Ehefrau wolle den Hof nach ihrer Seite vererben, er sei damit aber nicht einverstanden und habe dafür gesorgt, daß sie dies nicht könne» Dem Zeugen Wilhelm solle der Erblasser einmal gesagt haben, sein Hof komme zu dem des Antragsgegners.» Diese beiden Zeugen dürften indessen an dem Ausgang des Verfahrens interessiert sein und hätten bereits zu Lebzeiten des Erblassers kein gutes Verhältnis zur Antragsteilerin gehabt,. Ihren Aussagen allein könne daher kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden. Das gelte umso mehr, als bei einer solchen Willensrichtung des Erblassers nicht verständlich wäre, warum er sich die Bestimmung des Anerben Vorbehalten habe, anstatt den Anträgsgegner zuia Anerben einzusetzen* Das Beschwerdegericht hat weiter erwögen, daß zur Zeit der Errichtung des Testaments vom 7* Dezember 1943 die ErbhoffortbildungsVerordnung bereits in Kraft gewesen sei, die im § 12 die Einsetzung der Ehefrau zu dem Anerben zugelassen habe* Mit Rücksicht hierauf hat es die Ansicht vertreten, in der Anordnung der Verwaltung und Nutznießung müsse jedenfalls dann eine Aufhebung der früheren Erbeinsetzung der Antragsteilerin gesehen werden, wenn dem Erblasser am 7* Dezember 1943 die ErbhoffortbildungsverOrdnung und insbesondere ihr § 12 bekannt gewesen seien* Diese Kenntnis hat das Beschwerdegericht nicht als sicher angesehen, denn der Erblasser sei damals bereits 76 Jahre alt gewesen; es stehe auch nicht fest, daß in der Zeitung, die er gehalten habe, über die Erbhoffortbildungsverordnung im einzelnen berichtet worden sei und er einen etwaigen Bericht über diese Verordnung in dem hier wesentlichen Punkte richtig verstanden ha.be* Das Oberlahdesgericht hat für seine Ansicht ferner angeführt,. daß der Notar TflBIB; der das Testament vom 7. Dezember 1943 beurkundet habe, bei seiner Vernehmung in dem früheren Verfahren nicht bekundet habe, daß er mit dem Erblasser über die ErbhoffortbildungsverOrdnung und ihre Möglichkeiten gesprochen.habe, und weiter folgendes erwogen: Nach § 7 EHFV hät*e die Ehefrau des Erblassers das Recht der Verwaltung und Nutznießung am Hofe auch ohne testamentarische Verfügung erworben, so daß der Erblasser, wenn er seine Ehefrau auf dieses Recht hätte beschränken wollen, nur die früheren Testamente hätte aufzuheben brauchen, was er aber gerade nicht ausdrücklich getan habe* Zudem habe ihm § 12 EHEV die Möglichkeit zur Einsetzung seiner Ehefrau als sippegebundene Anerbin gegeben* Der Erblasser habe seine Ehefrau noch in den Testamenten vom - J9- 14« Dezember 1941 gegen die bestehende gesetzliche Bege-lung zur Anerbin berufen. Daß er nach der Beseitigung des gesetzlichen Hindernisses und in Kenntnis seiner Beseitigung die Erbeinsetzung seiner Ehefrau aufgehoben haben solle, sei unwahrscheinlich, selbst wenn er für die Zeit nach dem Tode der Antragstellerin die Hofnachfolge eines seiner Geschwisterkinder habe sichern wollen* Eine Aufhebung der Erbeinsetzung wäre nur verständlich, wenn der Erblasser sich tiefgreifend mit seiner-Ehefrau überworfen gehabt hätte. Das sei aber nicht festzustellen; auch hätte es in diesem Palle näher gelegen, den Anerben zu bestimmen und die Ehefrau auf das Altenteil zu setzen. Die Umstände ließen also nicht erkennen, daß der Erblasser die in drei früheren Testamenten verfügte Erbeinsetzung durch sein letztes Testament habe aufheben wollen. Auch dieses selbst zwinge nicht dazu, auf einen Aufhebungswillen des Erblassers zu schließen. Der Inhalt des Testaments vom 7. Dezember 1943 und der Zusammenhang sprächen dafür, daß die Anordnung der Verwaltung und Nutznießung nur eine vorsorgliche, ersatzweise Maßnahme sein sollte. So habe der Erblasser einleitend auf das gemeinschaftliche Testament ünd darauf hingewie sen. daß der Überlebende der Erbe des Erstverstorbenen sei« Palls die Aufhebung dieses Testaments beabsichtigt gewesen wäre, hätte der Erblasser wohl richtiger gesagt, daß nach diesem Testament der Überlebende der Erbe des Erstverstorbenen sein sollte« Da kein wesentliches erbhoffreies Vermögen vorhanden gewesen sei, sei nicht anzunehmen, daß die Erbeinsetzung nur für das hoffreie Vermögen aufrechterhalten werden sollte. Außerdem habe sich der Erblasser die Bestimmung des Anerben für später Vorbehalten, von diesem Vorbehalt aber keinen Gebrauch gemacht, obwohl er nach der Testamentserrichtung noch mehr als drei Jahre gelebt habe® Ein vernünftiger Grund für diesen Vorbehält sei nicht ersichtlich; denn bei seinem Alter von 76 Jahren habe er schwerlich noch auf irgendein Ereignis warten können, das für die Auswahl des Anerben hätte von Bedeutung sein können« Danach sei die Annahme gerechtfertigt, daß sich der Erblasser die Bestimmung des Anerben nur deshalb Vorbehalten habe, weil er gefürchtet habe, den Anerben, den er bestimmen wollte und bereits in drei Testamenten bestimmt hatte, zur Zeit nicht wirksam bestimmen zu können,.und weil er gehofft habe, die in den Jahren 1899 und 1941 vorgenommene Bestimmung werde doch noch einmal wirksam werden können* Dafür spreche auch, daß er die früheren Testamente nicht vernichtet, sondern weiterhin aufbewahrt habe« Der Inhalt des Testaments und die Umstände sprächen nach alledem dafür, daß der Erblasser in Unkenntnis der Erbhoffoftbildungs-verordnung angenommen habe, die Bestimmung seiner Ehefrau zur Anerbin werde nicht zu dem Zuge kommen, und deshalb die Antragstellerin durch die Anordnung der Verwaltung und Nutznießung habe sichern wollen* Die in den früheren Testamenten vorgenommene Einsetzung der Antragstellerin als Erbin des Hofes sei danach in Kraft geblieben* Die Rechtsbeschwerde greift auch diese Ausführungen des Oberlandesgerichts an* Sie tritt ihm zwar darin bei, daß für den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments vom 25. Mai 1899 das Jütische Dow maßgebend sei, nach dem ein einseitiger Widerruf einer jeden Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten der Eheleute möglich gewesen sei* Das Recht zu dem einseitigen Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments glaubt die Rechtsbeschwerde auch aus diesem selbst herleiten zu können, weil die gegenseitige Einsetzung mit freier Verfügung unter Lebenden und von Todes wegen vorgenommen sei und dies nur den Sinn haben könne, daß jeder d§r I Testatoren auch zu Lebzeiten des anderen berechtigt sein I sollte, anderweitige Testamente zu errichten, da der Über- I lebende ohnehin unbeschränkter Erbe habe werden sollen und I sich die "freie Verfügung unter Lebenden und von Todes we- I gen” nur auf die Verfügungsbefugnis zu Lebzeiten des Mannes ^ beziehen.könne, wie sie auch dem Gesetz entspreche* Der | Widerruf habe aber nach dem Jütischen Low durch einfache i rin habe der Erblasser ihr nach der Rückkehr vom Notar erklärt, er. habe das Testament geändert und dafür gesorgt, daß man sie nach seinem Tode nicht vom Hofe jagen könne, und bezeichnet es als unverständlich, wie das Beschwerdegericht ; zu der Auffassung habe gelangen können, daß die Antragstellerin hierin eine Bestätigung ihrer früheren Erbeinsetzung habe erblicken können, denn deren Wiederholung sei unnötig gewesen, so daß es sich nur um eine Abänderung habe handeln , können.. Die Rechtsbeschwerde meint, bei dem guten Verhältnis, das. zwischen den Eheleuten bestanden habe solle, müs- ’■ se ohne weiteres angenommen werden, daß der Erblasser seine Ehefrau über den Inhalt des neuen Testaments unterrichtet ^ habe, zu demal da er sicher von dem Notar eine Testamentabschrift ; erhalten und sie der Antragstellerin zugänglich gemacht habe* Angesichts dessen hält die Rechtsbeschwerde die Ansicht des Oberlandesgerichts für irrig, daß eine Mitteilung von dem Widerruf des ersten. Testaments nicht festzustellen sei; sie folgert aus dem Sachverhalt, wie sie ihn yisieht, daß ! sich die Antragstellerin mit dem neuen Testament einverstan- ■ den erklärt habe, wie ihrem ganzen Verhalten zu entnehmen sei« . . . > mündliche Erklärung geschehen können. Die Rechtsbeschwerde meint,.diesem Erfordernis sei im vorliegenden Fall genüge ge- % r schehen, denn nach der eigenen Erklärung der Antragstelle- Die Hechtsbeschwerde wendet sich ferner gegen die von dem Berufungsgericht- vertretene Auffassung, der Erblasser habe die. Erbeinsetzung seiner Ehefrau durch das Testament vom 7. Dezember 1943 überhaupt nicht aufheben wollen, Sie meint, dem Erblasser habe nicht das Wohl seiner 1 Ehefrau, sondern die Zukunft des Hofes Sorge bereitet,denn Jene sei dadurch gesichert gewesen, daß ihr seit 1936 der Nießbrauch am Hofe beim Ableben ihres Ehemannes zugestanden habe. Nach der Ansicht der Hechtsbeschwerde hat dem | Erblasser Kummer bereitet, daß die Antragstellerin den Hof . ihrer Familie habe zukommen lassen wollen, während er ihn der Familie HMI|^ zu erhalten gewünscht habe. Daß dies der Wille des Erblassers gewesen ist, folgert die Rechtsbeschwerde aus den Aussagen der Eheleute Sp^^, die sie für glaubhaft hält. Sie sieht nach Lage der Dinge den Entschluß des Erblassers als verständlich an, das gemeinschaftliche Testament und die im Jahre 1941 errichteten letztwilligen Verfügungen zu ändern und den Hof dem Antragsgegner zuzuwenden. Die Rechtsbeschwerde vermißt auch jeden Grund für die Errichtung eines neuen Testaments, wenn mit ihm nicht die Aufhebung der früheren letztwilligen Verfügungen beabsich- i | tigt gewesen sei. Gerade aus dem Hinweis auf diese frühere j Erbeinsetzung will die Hechtsbeschwerde schließen, daß der j Antragstellerin gemäß dem Testament vom 7, Dezember nur die | darin angeordnete Verwaltung und Nutznießung zustehen soll-|te. Für wesentlich hält sie ferner den Vorbehalt bezüglich der Bestimmung des Anerben, durch den zu dem Ausdruck gekommen sei, daß die Antragstellerin gerade nicht Anerbin habe wer- i den sollen. j Weiter rügt die Hechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe die Tätigkeit und die Stellung des Notars verkannt, denn es sei selbstverständlich, daß der beurkundende Notar i bei der Errichtung eines Testaments die ganze Sachund Rechtslage mit dem Erblasser durchspreche und dies erst recht geschehe, wenn es sich um einen Hof handle* Daß eine solche Erörterung stattgefunden habe, will die Rechtsbeschwerde aus dem Inhalt des Testaments vom 7. Dezember 1943 schließen, in dem in kurzen Zügen auf die Pamilien-verhältnisse und die früheren letztwilligen Verfügungen sowie darauf hingewiesen sei, daß die Antragstellerin nach ihnen Erbe des Erblassers sei» Aus der Verwendung des Wortes "ist” folgert die Rechtsbeschwerde, dem’Erblasser und dem Notar sei am 7* Dezember 1943 bekannt gewesen, daß die Ehefrau nach der Erbhoffortbildung3verordnung nunmehr Anerbin sein konnte* Sie hält es für unzweifelhaft, daß der Notar diese wichtige Verordnung und die sich aus ihr ergebende neue Lage mit dem Erblasser durchgesprochen hat, und weist darauf hin, daß dieser, falls er das Testament aus Unkenntnis des neuen Rechts errichtet haben sollte, es jedenfalls in den nächsten 3 Jahren hätte ändern können, was aber nicht geschehen sei. Die Rechtsbeschwerde folgert aus alledem, daß der Erblasser mit voller Absicht unter Änderung der bisherigen Testamente Seiner Ehefrau nur die Verwaltung und Nutznießung des Hofes habe zuwenden wollen« Auch diesen Rügen war der Erfolg zu* versagen« Es konnte- dahingestellt bleiben, ob der Erblasser zu dem einseitigen Widerruf der Erbeinsetzung seiner.Ehefrau in dem gemeinschaftlichen Testament vom 25. Mai 1899 befugt war, * ob hierzu die formlose mündliche Mitteilung von der Aufhebung dieser letztwilligen Verfügung an die Antragstellerin genügt hätte und eine solche auch gemacht worden ist« Es kam nämlich iti erster Linie auf die Präge an, ob die früheren - Testamente durch die letztwillige Verfügung vom 7. Dezember 1943p rA irirrj SM überhaupt aufgehoben werden sollten« X)8S hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum verneint« Die Rügen, welche die Rechtsbeschwerde hiergegen erhebt«, richten sich im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, seine Würdigung der Beweisaufnahme und die Auslegung, die das Testament vom 7« Dezember 1943 durch das Oberlandesgericht gefunden hat« Alles dieses ist aber der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen« Eine solche ist lediglich in der Richtung möglich, ob das Beschwerdegericht gegen Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, Auslegungsregeln außer acht gelassen oder dem Testament eine unmögliche Auslegung gegeben hat« Derartige Gesetzesverletzungen sind indessen nicht ersichtlich« Soweit die Rechtsbeschwerde Ausführungen tatsächlicher Art macht, mußte ihr Vorbringen unbeachtet bleiben, da neue Tatsachen in der Rechtsbeschwerde ins tanz nicht mehr geltend gemacht werden können«. Auch im übrigen konnten die Darlegungen der Rechtsbeschv/erde nicht zu einer von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Beurteilung führen« Zu prüfen war die,Präge, was der Erblasser mit dem Testament vom 7. Dezember 1943 bezweckt hat« Mit Recht hat das Beschwerdeger.icht hierbei nicht lediglich auf den Inhalt dieser letztwilligen Verfügung abgestellt, sondern darüber hinaus die ganzen Begleitumstände berücksichtigt (vgl BGH, Beschluß vom 4« November 1952, V BLw 66/52), denn nur eine solche umfassende Betrachtung konnte zu einer zuverlässigen Ermittlung des Willens des Erblassers führen« Das BeSchwerdegericht hat nicht nur die Beteiligten gehört, sondern ist auch dem Vorbringen des Antragsgegners durch Vernehmung der Eheleute Speck nachgegangen« In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist danach nichts zu erinnern; insoweit hat die Rechtsbeschwerde auch keine Rügen erhoben« Sie wendet sich lediglich gegen die Würdigung, welche die Beweis- aufnahme durch das Beschwerdegericht gefunden hat. Sie will den Aussagen der Zeugen im Gegensatz zu dem ' Oberlandesgericht eine erhebliche Bedeutung für die zu ! entscheidende Frage beimessen,. Sie verlangt also nur eine andere Würdigung der Zeugenaussagen, ohne eine sonstige Gesetzesverletzung geltend zu machen. Damit kann sie nicht gehört werden, da die Beweiswürdigung ausschließlich Sache des Tatrichters ist. Das Beschwerdegericht hat mit Hecht in. Betracht gezogen, daß der Erblasser noch Ende des Jahres 1941 durch die beiden damals von ihm errichteten Testamente seinen Willen bekundet hat, der Antragstellerin den Hof T trotz der entgegenstehenden Erbhofgesetzgebung zu vererben. Es hat zutreffend geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Sinnes- ! änderung des Erblassers bis zu dem Dezember 1943 vorhanden seien und diese Frage unter Würdigung des erhobenen Beweises verneint. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, es würde für die Errichtung des vierten Testaments an jedem Grunde fehlen, wenn mit ihr nicht die Aufhebung der früheren letztwilligen Ver* fügungen beabsichtigt gewesen sei, ist irrig. Wenn dem Erblasser bei der Errichtung des letzten Testaments die Erbhoffortbildungsverordnung in ihren Einzelheiten nicht bekannt gewesen ist, mußte er nach dem bis zu dem 1. Oktober 1943 gei-tenden Recht annehmen, daß seine Ehefrau nicht Anerbin werden könne. Wollte er sie wirtschaftlich bis zu ihrem Lebensende sichern, so konnte das gemäß § 11 EHRY nur dadurch zweifelsfrei erreicht werden, daß er ihr das Recht der Verwaltung und Nutznießung des Erbhofs auf Lebenszeit ausdrücklich einräumte (denn es war nicht ohne weiteres gewährleistet, daß in der früheren Erbeinsetzung jedenfalls die Zuv/en- S dung der Verwaltung und Nutznießung des Erbhofs erblickt werden werde; vgl BGH vom 4. November 1952, V BLw 66/52). Dazu bedurfte es aber eines Testaments.oder eines Erbvertrages. Das Testament vom 7., Dezember 1943 findet also zwang- u.ut 1 los seine Erklärung für den Fall, daß der Erblasser von dem bis zu dem 30. September 1943 geltenden Recht ausgegangen ist® Es ist nach dem Gesagten nicht richtig, daß der Antragstellerin, wie die Rechtsbeschwerde anzunehmen scheint, die Verwaltung und Nutznießung des Hofes schon vor dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung ohne weiteres kraft Gesetzes zugestanden hätte, denn dieses Recht ist dem bauern-fähigen überlebenden Ehegatten erst durch.§ 7 EHFV gegeben worden® Wenn der Erblasser diese Bestimmung nicht gekannt hat, so ist s'eine testamentarische Anordnung vom 7* Dezember 1943 nicht nur verständlich, sondern sie besagt dann auch nicht, daß er es nicht in erster Linie bei der Einsetzung seiner Ehefrau zur Anerbin belassen und durch das letzte Testament für sie lediglich eine zusätzliche Sicherung schaffen wollte, wobei er, wie das Beschwerdegericht nicht ohne Grund angenommen hat, mit einer Änderung des Reichserbhofrechts gerechnet haben mag, denn gerade die Regelung der Rechtsstellung der überlebenden Ehefrau des Erbhofbauern war so starken Anfeindungen ausgesetzt, daß mit einer Gesetzesänderung in dieser Hinsicht durchaus gerechnet werden konnte® 1 Auch der Vorbehalt der Bestimmung des Anerben spricht keines-I wegs für die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht, daß die Antragsgegnerin jedenfalls nicht habe Anerbin werden sollen. Mit Recht hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß dieser Vorbehalt dann nicht verständlich sein würde, wenn der Erblasser wirklich entschlossen gewesen wäre, den Hof dem Antragsgegner zukommen zu lassen. Dieser Vorbehalt deutet im Gegenteil darauf hin, daß der Erblasser damals eine von seiner bisherigen Bestimmung des Anerben abweichende Anordnung noch nicht treffen wollte, wozu er an sich bei seinem hohen Alter hinreichende Veranlassung gehabt hätte. In dieser Hinsicht ist auch von Bedeutung, daß der Erblasser, wie das Beschwerdegericht zutreffend angeführt hat, i i 27 i die früheren Testamente zwar erwähnt, aber weder ausdrücklich aufgehoben noch vernichtet, sondern sie bis. zu seinem Lebensende aufbewahrt hat. * Der Schluß des Beschy/erdegerichts, bei dem Testament vom 7. Dezember 1943 habe es sich nur. um eine vorsorgliche * Maßnahme gehandelt, durch welche die frühere Erbeinsetzung 1 der Antragsteilerin nicht habe aufgehoben werden sollen, würde allerdings nicht gerechtfertigt sein, wenn der Erblasser bei Errichtung dieses Testaments von der Erbhoffort-ßildungsverordnung und.insbesondere von ihrem § 12 hinrei- ; chend Kenntnis gehabt haben sollte, denn dann müßte angenommen werden, daß der Erblasser seiner Ehefrau nicht einmal die Stellung, der sippegebundenen Anerbin habe einräumen wollen. Das hat das Beschwerdegericht auch nicht verkannt, denn es.hat sich mit der Präge, ob der Erblasser am 7« Dezember 1943 von den neuen Vorschriften bereits Kenntnis hat- I te, ausdrücklich auseinandergesetzte Die Erwägungen, die es i hierbei angestellt hat, lassen einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennen. Die Rechtsbeschwerde wirft dem Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang allerdings vor, gegen den ; allgemeinen Erfahrungssatz verstoßen zu. haben, daß ein Notar bei der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung die ganze Sachr und Rechtslage durchzusprechen pflege. Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Nach dem Inhalt des Testaments vom 7. Dezember 1943 muß der Erblasser den amtierenden Notar allerdings über seine Familienverhältnisse und' das am 25.Mai * 1899 errichtete gemeinschaftliche Testament unterrichtet haben. Die Rechtsbeschwerde äußert indessen nur eine Vernutung, indem sie vorträgt, der Notar Tf^i^ habe Sie Erbhoffortbil- v dungsverordnung und die durch sie geschaffene neue Rechtslage, sicher mit dem Erblasser erörtert. Dies würde vorausset- * zen, daß der Notar damals selbst schon über das neue Recht 2B - hinreichend unterrichtet war. Das dürfte indessen nicht der Fall gewesen sein. Notar hat bei seiner Ver- nehmung als Zeuge in dem früheren Verfahren nicht mit Bestimmtheit erklären können, daß ihm die Erbhoffortbil-dungsverordnung am 7. Dezember 1943 bereits des näheren bekannt gewesen ist. Das ist offensichtlich nicht der Fall gewesen. Andernfalls würde der Notar nämlich das von dem Erblasser gewünschte Testament nicht beurkundet, sondern diesen darauf hingewiesen haben, daß es nach dem nun-mehr geltenden Recht dieser letztwilligen Verfügung nicht mehr bedürfe, da seiner Ehefrau im Falle ihres Oberlebens die Verwaltung und Nutznießung des Hofes nach § 7 EHFV ohnehin kraft Gesetzes zustehe. War danach aber der amtierende Notar selbst nicht hinreichend unterrichtet, so konnte er den Erblasser über die neue Rechtslage nicht zutreffend belehren. Das Beschwerdegericht hat sich danach nicht zu einem allgemeinen Erfahrungssatz in Widerspruch gesetzt. Die Errichtung des Testaments vom ?, Dezember 1943 zeigt im übrigen, daß auch <3er Erblasser jedenfalls über die Vorschriften des § 7 EHFV nicht unterrichtet war; das läßt den Schluß gerechtfertigt erscheinen, daß er damals auch von der Möglichkeit, die § 12 EHFV bot, keine Kenntnis hatte. Die Rechtsbeschwerde stützt ihre gegenteilige Ansicht auf den Satz des Testaments vom 7. Dezember 19432 "Nach diesem Testament ist. der Überlebende von uns Erbe des Erstverstor-benenn" Die Rechtsbesbhwerde will diese positive Fassung dahin verstehen, daß sowohl der Notar als auch der Erblasser am 7. Dezember 1943 von der Gültigkeit der Erbeinsetzung der Ehefrau nach dem seit dem 1. Oktober 1943 geltenden Recht ausgegangen seien, daß beide also über dieses unterrichtet gewesen seien. Gegen die Richtigkeit dieser Schlußfolgerung sprechen die oben angeführten Tatsachen, if - 29 . - Zudem hat das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt, aus der gewählten Passung sei zu folgern, daß der Erblasser die frühere Erbeinsetzung seiner Ehefrau nicht habe aufheben wollen, da er andernfalls richtiger gesagt haben würde, daß der Überlebende der Erbe des Erstverstorbenen sein sollte. Es kann endlich auch daraus nichts für die Auffassung der Rechtsbeschwerde hergeleitet werden, daß der Erblasser von dem Vorbehalt der Anerbenbestimmung keinen Gebrauch gemacht hat. Die Rechtsbeschwerde will daraus schließen, daß der Erblasser sich darüber noch nicht schlüssig gewesen sei, welchen Angehörigen seiner Sippe er zu dem Anerben einsetzen sollte. Dabei handelt es sich indessen nur um eine Vermutung. Das Beschwerdegericht hat zutreffend einen vernünftigen Grund für diesen Vorbehalt, wenn er nicht der Aufrechterhaltung der bisherigen Anerbenbestimmung dienen sollte, vermißt, da der Erblasser bei seinem Alter schwerlich noch auf irgendein Ereignis habe warten können, das für die Auswahl des Anerben hätte Bedeutung gewinnen können. Nach alledem ist dem Beschwerdegericht bei der Auslegung des Testaments, vom 7. Dezember 1943 eine Gesetzesverletzung nicht unterlaufen. Die Auslegung», die es dieser letztwilligen Verfügung gegeben hat, ist auch, möglich und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Es war also davon auszugehen, daß der Erblasser seihe früheren Testamente durch das Testament vom 7. Dezember 1943 nicht aufgehoben hat und diese daher für die Hofnachfolge noch jetzt maßgebend sind. 3.) Das Beschwerdegericht hat weiter geprüft, welches Recht auf den unter dem Reichserbhofrecht eingetretenen Erbfall anzuwenden ist, und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt daß dar Erbfall bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt war. Es hat einen Pall des § 58 Abs 2 Buchst a IVO als gegeben angesehen, weil.die Rechtslage angesichts der sich widersprechenden Testamente des Erblassers objektiv unklar gewesen sei, und ferner eine Rückwirkung der Höfeordnung auch auf Grund des § 58 Abs 2 Buchst c LVO angenommen, da in dem durch den am 2, Februar 1948 eingegangenen Antrag.eingeleiteten Erbscheinsverfahren die Erbfolge nach Erbhofrecht zu Recht in Präge gestellt worden sei. Bas Beschwerdegericht hat als unerheblich erachtet, daß die Antragstellerin in diesem früheren Verfahren die Erbfolge nach Erbhofrecht ohne Erfolg angegriffen habe und das Verfahren nicht von ihr, sondern von dem Antragsgegner eingeleitet worden sei. Es hat dementsprechend Höferecht zur Anwendung gebracht und auf Grund der testamentarischen Einsetzung der Antragstellerin zur Hofnachfolgerin angenommen, daß sie Hoferbin nach, dom Erblasser geworden ist. Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 58 Abs 2 LVO. Sie meint, die Rechtslage sei angesichts des Testaments vom 7. Dezember 1943 objektiv klar gewesen, da der Erblasser der Antragstellerin nach dieser letztwilligen Verfügung nur die Verwaltung und Nutznießung des Hofes zugewandt und die vorbehaltene Bestimmung des Anerben nicht getroffen habe, so daß die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.,, nach welcher der Antragsgegner Anerbe des Hofes geworden sei, wie das Amtsgericht in dem früheren Verfahren mit Recht angenommen habe. Sie hält es auch für unerheblich, daß der Antragsgegner im Zeitpunkt des Erbfalls bereits Eigentümer eines Hofes gewesen sei, da er jedenfalls solange Anerbe gewesen 3ei, als die Austauschmöglichkeit nach § 22 REG bestanden habe. Die Rechtsbeschwerde wendet 3ich ferner gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, daß im vorliegenden Palle auch der Tatbestand des § 58 Abs 2 Buchst c LVO erfüllt sei. Sie meint, das Erbscheinsverfahren könne wohl kaum al3 ein gerichtliches Verfahren im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden, und macht weiter geltend, daß die Erbfolge nach Erbhofrecht damals auch nicht zu Recht in Frage gestellt sei, da die Antragstellerin mit ihren Angriffen nicht durchgedrungen, sondern abgewiesen worden sei. Die Rechtsbeschwerde will daher den Erbfall nach ■Reichserbhofrecht beurteilt wissen und der Antragstellerin äußerstenfalls die Stellung der sippegebundenen Anerbin nach § 12 EHFV zugestehen. Sie glaubt, daß dem Antragsgegner seine Rechtsstellung als mindestens künftiger Anerbe durch das Höferecht nicht genommen werden könne, da nach § 59 LVO die Rechte, die auf Grund des Erbhofrechts entstanden seien, bestehen geblieben seien, und beurteilt die Rechtslage auch nach Höferecht nicht anders, weil die Ehefrau des Erblassers nach § 6 HöfeO auch nur Hofvorerbin werde, was das Beschwerdegericht nicht beachtet habe** Diese Angriffe der Rechtsbeschwerde sind ebenfalls unbegründet. Sie zieht zu Unrecht in Zweifel, daß im vorliegenden Falle der Tatbestand des § 58 Abs 2 Buchst a LVO gegeben ist. Selbst voh dem Standpunkt des Antragsgegners aus, daß die Antragsteilerin durch das Testament vom 7. Dezember 1943 auf das Recht der Verwaltung und Nutznießung des Hofes beschränkt und die gesetzliche Hoferbfolge•nach Erbhofrecht eingetreten se”i, würde der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung nicht geregelt gewesen sein, denn der Antragsgegner war zur Zeit des Erbfalls bereits Eigentümer eines Erbhofs. Nach dem Reichserbhofrecht sollte ein Bauer nicht mehrere Erbhöfe besitzen. Nach § 22 Abs 1 REG schied deshalb der Anerbe, der bereits einen Erbhof hatte, als Anerbe aus und der Erbhof fiel demjenigen an, welcher berufen gewesen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Nach § 42 EHFV konnte das Anerbengericht auf Antrag anordnen, daß der bereits einen Erbhof besitzende Anerbe nicht ausscheide, sofern ein wichtiger Grund hierfür vorlag. Der Antragsgegner hat einen Antrag auf .Grund dieser Vorschrift gestellt. Ob das rechtzeitig geschehen ist, kann dahingestellt bleiben, denn der Anerbe stand bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung selbst dann noch nicht, fest, wenn der Antrag aus § 42 EHFV außer Betracht bleibt. Auf Grund des § 22 Abs .1 REG ist der Antragsgegner allerdings nicht etwa ohne weiteres als Anerbe .ausgeschieden. Diese Vorschrift muß nämlich im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 betrachtet werden. Das Reichserbhofgericht hat in ständige!» Rechtsprechung angenommen, aus dem Zusammenhang der Bestimmungen der Absätze 1-3 des § 22 REG ergebe sich, daß der Anerbe, der bereits einen Erbhof besitze, solange als Anerbe gelte, bis die Möglichkeit des Austausches der Höfe durch Ablauf der Erklärungs-^ist aufgehört habe und er damit endgültig als Anerbe ausgeschieden sei. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11. März 1952 (V BLw 49/51, RechtdLandw 1952, 174) angeschlossen. Danach galt der Antragsgegner als nächstberufener Anerbe zunächst als Anerbe des Hofes. Es stand in seinem Ermessen, ob er eine Übernahmeerklärung nach § 22 Abs 2 REG abgeben' wollte. Eine solche Erklärung hat der Antragsgegner nicht abgegeben. Die sechswöchige Erklärungsfrist war auch beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht abgelaufen, denn der Antragsgegner hat frühestens mit der Eröffnung der Testamente des Erblassers am 26. März 1947 von seiner Berufung sichere Kenntnis erlangt. Er war auch nicht in der Dage, die Erklärung nach § 22 Abs 2 REG bis zu dem 24. April 1947 abzugeben, da sie dem Anerbengericht gegenüber zu erfolgen hatte, die Anerbengerichte damals aber I -33- nicht mehr in Tätigkeit waren. Die Frage, ob der Antrags- * gegner den Erbhof seines Onkels behalten oder ob er dem ; nachfolgenden (zweitberechtigten) Anerben zufallen werde, war danach beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch offen m und der Erbfall- daher schon aus diesem Grunde ungeregelt. Dem Beschwerdegericht ist außerdem darin beizutreten, daß * die Rechtslage hinsichtlich der Hofnachfolge beim Inkraft- ■ treten der Hofeordnung keineswegs klar war, da mehrere Verfügungen des Erblassers von.Todes wegen Vorlagen, die nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen waren und infolgedessen eine zuverlässige Feststellung des Anerben nicht zuließen. Der Erbfall war somit am 24. April- 1947 schon aus diesen Gründen noch nicht geregelt. Es konnte da- ~ her dahingestellt bleiben, ob auch der Tatbestand des § 58 Abs 2 Buchst c LVO erfüllt ist. Das Beschwerdegericht hat danach den Erbfall mit Recht nach Höferecht beurteilt. s Hach diesem Recht konnte der Erblasser, da Abkömmlinge nicht vorhanden waren, seine Ehefrau zur Hoferbin einsetzen, wie er es in seinen Testamenten vom 25. Mai 1899 und 14* De- * zember 1941 getan hat. Da er.diese 1etztwilligeiVerfügungen nach den Feststellungen des 'Beschwerdegerichts nicht aufgehoben und der Antragsteilerin die Verwaltung und Nutznießung des Hofes nur vorsorglich für den Fall, zugewandt hat, daß sie ' nicht Hofnachfolgerin werden könne, ist diese auf Grund ihrer testamentarischen Berufung Hoferbin, und zwar Vollerbin, geworden. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde; die Antragsteilerin könne nach Höferecht nur Hofvorerbin geworden sein, ist irrig; sie übersieht, daß sich die Vorschrift des § 6 Abs 5 HöfeO nur auf die gesetzliche Hoferbfolge bezieht und der Hofeigentümer, wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind, nach nunmehr wohl überwiegender Meinung berechtigt ist, seine Ehefrau.zur unbeschränkten Hoferbin einzusetzen (vgl hierzu BGHZ 1, 116 und 124). * * 4*) Da sich nach alledem die Entscheidung des Beschwer-, degerichts als zutreffend erwies« war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuwelsen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10.LVR, 42. 43, 50 LVO« Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der der Antragstellerin außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlaß* * Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Riepenbrock * «