, Anna Sibylla geb. , Katharina geb,, straße B am zu g)9 h) und i) Kinder des verstorbenen Neffen Heinrich gesetzlich vertreten durch ihre Kutter. 3. als Kinder bzw^Enkel des verstorbenen Bruders Bertram Stephan rBIB am zu g) und h) Kinder des verstorbenen Neffen Gerhard __ gesetzlich vertretendurch ihre Mutter als Vormund, die frau Bernhar^SdpHB^Sophie geb. als Kinder der verstorbenen Schwester Katharina geb > R als Enkelkinder der verstorbenen Schwester Gertrud &BBBBP geb, R^IB^s gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Wwe. Matthias BBBBÜB in KBP-MülBB? wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 1, Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Tasche sowie der Bundesrichter Dr«, Hückinghaus und Dr„ Piepenbrock beschlossen; Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23« September 1953 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu erstatten haben«, Die Beteiligten sind Miterben der am 26« März 1951 verstorbenen Anna R^K^ die Eigentümerin der im Grundbuch von Band 35 Blatt 1309 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung in einer Größe von 2,72,95 ha mit einem Einheitswert von 5 900 DM war«, Der Antragsteller hat als Bruder der ledig und kinderlos verstorbenen Erblasserin die Zuweisung dieses Grundbesitzes an sich auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 erbeten. Das Amtsgericht hat die landwirtschaftliche Besitzung dem Antragsteller zugewiesen und die Abfindungen für die Miterben auf insgesamt 3 671,11 DM festgesetzt. Auf die sofortigen Beschwerden der durch Rechtsanwalt Dr„ vertretenen Miterben hat das Oberlandesgericht es bei der Zuv/eisung der Besitzung an den Antragsteller belassen, die Gesamtabfindungssumme der Miterben aber auf 6 000 DM erhöht. Gegen diese Entscheidung haben die durch Rechtsanwalt Dr, vertretenen Miterben Rechtsbeschwerde eingelegte Der Antragsteller hat beantragt, diese Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen« lassen worden ist« Nach § 2 LVR fand* - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugelassen war oder der Y/ert des Beschwerdegegenstands 6 000 DM überstieg* Im vorliegenden Palle hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen» Die Rechtsbeschwerden wären daher nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 6 000 DM übersteigen würde» Das ist indessen nicht der Pall, Pür die Berechnung dieses Wertes sind die Vorschriften des § 44 LVO maßgebend» Dort ist in Absatz 2 bestimmt, daß sich der Geschäftswert nach dem Wert der in Streit befindlichen Besitzung richtet» Nach § 42 LVO in Verbindung mit § 18 KostO ist der letzte Einheitswert maßgebende Dieser ist nach der Bescheinigung des Pinanzamts am 30« Dezember 1953 auf 5 900 DM festgesetzt worden« Die Behauptung der Rechtsbeschwerdeführer, der Einheitswert sei auf Grund wahrheitswidriger Angaben des Antragstellers ohne nähere Prüfung von 7 200 DM auf 5 900 DM herabgesetzt worden, hat sich als unzutreffend erwiesen» Nach der eingeholten Auskunft des Pinanzamts waren die Geschwister Anna, Stefan und Peter R^H) zu je 1/3 Anteil Miteigentümer des landwirtschaftlichen Besitzes in der Straße in und ist nach dem Tode des Stefan R^|) eine Aufteilung auf Anna und Peter R^Hfe vorgenoramen worden, bei welcher der Einheitswert des der Anna zugerechneten Grundbesitzes auf den 10 Januar 1951 auf 5 900 DM festgestellt worden ist. sigkeit der Rechtsbesehwerden maßgebend„ Da er den in § 2 Abs 1 LVR vorgeschriebenen Betrag nicht erreicht * mußten die Rechtsbeschwerden als unzulässig verworfen werden*
2355 082 -tv V_BLw_ 91/53 Beschluß In der Landwirtschaftssache der Geschwister und Geschwisterkinder der am 26. März 1951 verstorbenen Anna nämlich 1. als Geschwisters in Kl a) Fabrikarbeiter Theodor Straße b) Frau Peter in kBT c) Ww. Martiji in , Anna Sibylla geb. Anna Maria Margarete geb. (MB StraBeTHb d) Postbetriebs-Assistent i aJL Gerhard in >, MüJPPstraße 2-, als Kinde?* bzw. Enkel des verstorbenen Bruders J ohann a) Zeichner Fritz Qmistraße 0? b) Frau Heinrich H m von m c) Postbeamter Wilhelm Hl Br0B(0&traße 0, d) Schumacher Gerhard 00Bstraße 0, e) gescho, Frau Mathilde Di , Katharina geb,, straße B m m W0|Bgeb. BflBB > Ge— , Ge- f) Schlosser Johann 000straße g) Katharina Elisabeth 1940 ? h) Heinz Dieter B0^p, geb» am i) Irmgard geb. am zu g)9 h) und i) Kinder des verstorbenen Neffen Heinrich gesetzlich vertreten durch ihre Kutter. Wwe.. Hb Elisabeth geb. Ki00B in G( [straße 0* 3. als Kinder bzw^Enkel des verstorbenen Bruders Bertram Stephan rBIB a) Eisenbahnbeamter Stephan Pi BBBBs traße BB b) Drahtzieher Johann Is traße BPB c) Patentierer Peter straße B? d) Weber Jakob straße e) Frau Heinrich R SchBBin PB Anna Sibylla geb„ RI traße B» f) Frau Matthias Z -HoBBB Ki Maria Elisabeth geb. Ehemann vermißt, Abwesenheitspfleger % Jacob SchBB in traße g) 'Marianne RI h) Dieter Willy geb. am B~ geb. am zu g) und h) Kinder des verstorbenen Neffen Gerhard __ gesetzlich vertretendurch ihre Mutter als Vormund, die frau Bernhar^SdpHB^Sophie geb. SchöBBBB verw. in KBB-HöBIBB? GoBBBweg in Kl i) Kontoristin Katharina itraße BB verw, m als Kinder der verstorbenen Schwester Katharina geb > R a) Will D Versicherungsangestellter in Straße B» b) Ww. Karl Gi h Br Sibylla gebe V( Straße B) 5 c. als Enkelkinder der verstorbenen Schwester Gertrud &BBBBP geb, R^IB^s a) Heinz EBBBB? geb. am B« BH0B 1935? b) Werner Albert EBHHHB? geb. amBi» BB 1936, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Wwe. Matthias BBBBÜB in KBP-MülBB? BeflBB-GlBB^B-Straße B *T-f 6. Stefan R^|^B Mörtelwerk in KeBBHHBam M^B? als Sohn des zu 1 a genannten TheodorR^^B und als Erwerber dessen Erbanteils; Antragsgegner, zu1b,c,d; 2 a-c; 3 a-i (außer Abwesen-heitspfleger SchBB; 4 a,b; 5 a,b und 6 auch Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer, - letztere vertreten durch Rechtsanwalt Dr„ BB in dlB - gegen den Landwirt Peter RflHB in BB-DBBBft GBBBB Strasse B? Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr„ wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 1, Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Tasche sowie der Bundesrichter Dr«, Hückinghaus und Dr„ Piepenbrock beschlossen; Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23« September 1953 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu erstatten haben«, 4 I G r ü n d e : Die Beteiligten sind Miterben der am 26« März 1951 verstorbenen Anna R^K^ die Eigentümerin der im Grundbuch von Band 35 Blatt 1309 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung in einer Größe von 2,72,95 ha mit einem Einheitswert von 5 900 DM war«, Der Antragsteller hat als Bruder der ledig und kinderlos verstorbenen Erblasserin die Zuweisung dieses Grundbesitzes an sich auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 erbeten. Die durch Rechtsanwalt Dr.. vertretenen An- tragsgegner haben die Zurückweisung dieses Antrages begehrt. «• Das Amtsgericht hat die landwirtschaftliche Besitzung dem Antragsteller zugewiesen und die Abfindungen für die Miterben auf insgesamt 3 671,11 DM festgesetzt. Auf die sofortigen Beschwerden der durch Rechtsanwalt Dr„ vertretenen Miterben hat das Oberlandesgericht es bei der Zuv/eisung der Besitzung an den Antragsteller belassen, die Gesamtabfindungssumme der Miterben aber auf 6 000 DM erhöht. Gegen diese Entscheidung haben die durch Rechtsanwalt Dr, vertretenen Miterben Rechtsbeschwerde eingelegte Der Antragsteller hat beantragt, diese Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen« Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig«. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden richtet sich gemäß § 58 IiwVG noch nach den bis zu dem 30„ September 1953 in Kraft gewesenen Vorschriften, da die ängefochtene Entscheidung am 23» September 1953 verkündet, also an diesem Tage er- lassen worden ist« Nach § 2 LVR fand* - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugelassen war oder der Y/ert des Beschwerdegegenstands 6 000 DM überstieg* Im vorliegenden Palle hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen» Die Rechtsbeschwerden wären daher nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 6 000 DM übersteigen würde» Das ist indessen nicht der Pall, Pür die Berechnung dieses Wertes sind die Vorschriften des § 44 LVO maßgebend» Dort ist in Absatz 2 bestimmt, daß sich der Geschäftswert nach dem Wert der in Streit befindlichen Besitzung richtet» Nach § 42 LVO in Verbindung mit § 18 KostO ist der letzte Einheitswert maßgebende Dieser ist nach der Bescheinigung des Pinanzamts am 30« Dezember 1953 auf 5 900 DM festgesetzt worden« Die Behauptung der Rechtsbeschwerdeführer, der Einheitswert sei auf Grund wahrheitswidriger Angaben des Antragstellers ohne nähere Prüfung von 7 200 DM auf 5 900 DM herabgesetzt worden, hat sich als unzutreffend erwiesen» Nach der eingeholten Auskunft des Pinanzamts waren die Geschwister Anna, Stefan und Peter R^H) zu je 1/3 Anteil Miteigentümer des landwirtschaftlichen Besitzes in der Straße in und ist nach dem Tode des Stefan R^|) eine Aufteilung auf Anna und Peter R^Hfe vorgenoramen worden, bei welcher der Einheitswert des der Anna zugerechneten Grundbesitzes auf den 10 Januar 1951 auf 5 900 DM festgestellt worden ist. Diese Bewertung ist nach den Unterlagen des Pinanzamts zutreffend. Da gegen sie keine Einwendungen erhoben worden sind, besteht nach der Mitteilung des Finanzamts keine Veranlassung, in ein neues Bewertungsverfahren einzutreten.Da nach dieser Auskunft des Pinanzamts eine Berichtigung des zuletzt festgestellten Einheitswertes der Besitzung nicht in Präge kommt, ist dieser Wert für die Zuläs- sigkeit der Rechtsbesehwerden maßgebend„ Da er den in § 2 Abs 1 LVR vorgeschriebenen Betrag nicht erreicht * mußten die Rechtsbeschwerden als unzulässig verworfen werden* Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34«, 44? 45 LwVG-o Dr# Tasche Dr* Hückinghaus Dr„ Piepenbrock