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BGH

Gericht: BGH

: Obersten Landwirtschäftsrichter.Berk und Feldmann beschlossene Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11, Juni 1952.aufgehoben, soweit der Ab-findungsanspruch des Antragsgegners auf mehr als 728 DM festgesetzt worden ist, In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird. in Westfalen Durch Übergabevertrag vom 19, April 1950 hat der Bauer Hermann in den Hof, der zu dem Vermögen der zwischen ihm und seinen fünf Kindern bestehenden fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört und eine Grösse von etwa 16 1/2 ha und einen Einheitswert von 10 400 DH hat, auf den Antragsteller, seinen ältesten Sohn, übertragen, der daraufhin am 22, Januar 1951 als Eigentümer im Grundbuch (3d Kl Bl von : Ed) eingetragen worden ist,. Der Hof war früher Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung, In dem Übergabevertrag hat der Übergeber sich lebenslänglich den Nießbrauch und die Verwaltung des Hofes Vorbehalten, jedoch einstweilen auf die Ausübung dieser Rechte gegen die Verpflichtung des Antragstellers verzichtet, ihm auf dem Hofe vollständigen Unterhalt und ein Taschengeld von monatlich 50 DM zu gewähren. Für den Fall, daß der Übergeber aus von ihm nicht verschuldeten Gründen den Hof verläßt, hat der Antragsteller ihm ausser dem Taschengeld eine Rente zu zahlen, die dem Pflegesatz der II0 Klasse des St ,V/^(HBhHospitals in E^| entspricht, Die Abfindungen der übrigen Kinder sind im 'übergabevertrag festgesetztworden. Nur hinsichtlich der Abfindung des Antrags-gegners hat sich der Antragsteller im 'Übergabevertrag verpflichtet, "als Abfindung vom Hofe einen Betrag zu zahlen, der dem gesetzlichen Anspruch auf Grund der HöfeOrdnung entspricht und notfalls durch das Höfegericht festgesetzt werden mag". gegne.ro Er hat sich dabei auf den Standpunkt gestelElfjlS®^ daß seine sämtlichen Geschwister und damit auch der; tragsgegner durch die Übertragung des Hofes auf ihn' aßt/'S lein auf den Pflichtteil hinsichtlich der Abfindung Hofe gesetzt worden seien und der Antragsgegner somit die Hälfte des gesetzlichen Abfindungsbetrages von Die Vorinstanzen legen den 'übergabevertrag vom 1' April 1950 entgegen dem Standpunkt des Antragstellers dahin aus, dass der Antragsgegner durch die Bestimmung seine Abfindung solle dem gesetzlichen Anspruch auf G: der HöfeOrdnung entsprechend nicht auf den Pflichtteil gesetzt .worden sei. Diese dem Tatrichter obliegende ru daher grundsätzlich einer Nachprüfung durch das Rechts-beschwerdegericht entzogene Auslegung greift die Rechtsbeschwerde nicht anc Von dieser Grundlage aus haben beide Vorinstanzen, da Zuschläge nach § 12 Abs 2 HöfeO und auch anrechnungspflichtige Vorempfänge nach § 12 Abs 4 HöfeO nicht in Frage kommen, sich auf den Standpunkt gestellt; daß der Abfindungsanspruch des Antragsgegners sich kraft Gesetzes auf 1 /5 von 7280 -DM .(= Einheitswert des Hofes mit 10 400 DM abzüglich des dem Antragsteller• zustehenden Voraus von 3/lO des Einheitswertes; § 12 Abs 3 HöfeO) = Zu der Frage, ob das für den 'Übergeber vereinbarte Altenteil bei der Berechnung der Abfinäungsänsprüclie zu berücksichtigen sei, hat das Amtsgericht - nicht weiter Stellung genommen) Es hat sich mit dem Ausspruch begnügt, daß Nachlaßverbindlichkeiten nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht vorhanden .seien« Das Beschwerdegericht hat mit eingehender. für den 'Übergeber vereinbarte Altenteilslasten als Nachlaßverbindlichkeiten nach § 12 Abs 3 Satz ,1 HöfeO vor der Berechnung der Abfindungsansprüche vom Einheitswert des Hofes: abzuziehen seien, abgelehnt und sich der Auffassung von Schulte (Rechtüls'.ndw 1951 k 83). :fach' § 17 ^bsf’2ltiin5fe6 gilt, wenn der' Eigentümer nen Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling übergibt, zugunsten der anderen Abkömmlinge\ der weichenden Erben:^40gpj der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt .dwgpjfilüj Übertragung als eingetreten ./Für die Berechnung des Pflicht-■teils der'weichenden Erben, euf den es im vorliegenden Fal zunächst nicht weiter ankommt, ist bei einem Übergabever-üb trag der nach der Höfeordnung zu ermittelnde gesetzlich^ Erbteil maßgehend (§ 17 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 2§ HöfeO)o Der gesetzliche Erbteil berechnet sich nach Abs 3 HöfeO. Einmal will er festlegen, dass der Erbe als solcher für sie haftet (§ 1967, Abs 1 BGB), und zwar nicht ohne weiteres schlechthin persönlich mit seinem eigenen Vermögen, sondern mit der Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlaß zu beschränken (vgl Palandt., Vordem 1 vor § 1967; Kipp, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 6,7 8.o Au fl § § 73 ff) , zu dem andern dient diese begriffliche Klarstellung der Berechnung der Auseinandersetzungsansprü-che bei mehreren Miterben; der nach Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibende 'Überschuß des Nachlasses gebührt den Erben.nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (§§ 2046 2047 BGB)o Den Gegensatz zu den Nachläßverbindlichkeiten bilden in beiden Pallen die rein persönlichen Schulden des oder der Erben, die schon vor dem Erbfall, aber auch erst nachher entstanden sein können. 11 chkeiten im Sinne des hier in Frage stehenden Auseinandersetzungsverhältnisses des Antragstellers mit seinen Geschwistern (bei diesem Auseinandersetzungsve nis handelt es sich um eine der Miterbengemeinschaft gleichzuachtenden Gemeinschaft, nicht stellen-die Abfin dungsamsprüche vermächtnisähnliche Rechte dar5 vgl Be schluß des erkennenden Senats vom 290 Januar 1952, V 78/50, BGrHZ 4, 341 /3477 = RechtöEandw 1952, 100 /7027) .zuzusprechen, bedurfte es hiernach nicht ihrer Einz in den Begriff eines Vermächtnisses, wie es Frankel aaO tut, indem er sich auf den Standpunkt stellt, "ein im gabevertrag vereinbartes Altenteil läßt sich nur dann hierher rechnen, wenn es unter den Begriff des Vermach rrisses gebracht werden kann," April 1951, V BLw 5/50, BGHZ 1, 343 /348/ RechtaLandw 1951, 191 = DNotZ 1951, 352), In Lippe hat aber bis zu dem Erlass des vorgenannten Gesetzes der übergebende Hof eigentümer gegen den -HofÜbernehmer kraft Gesetzes (kraft Gewohnheitsrechtes) einen Anspruch auf.ein Altenteil (B»Meyer, Bas IColonatsrecht im Fürstentum Lippe, 1855 S 469? beruht auf den Gedanken, dass met diesen Vorgang der in dem Hof steckende und im Einheitswert aus/ (gedrückte Erträgswert' (§ 19 Abs 2 und § 1 HöfeO) auf den'' Übernehmer übergehe und es daher, um eine Schmälerung und Gefährdung der Abfindung3anSprüche der weichenden Erben für einen spateren Zeitpunkt, nämlich den des Ablebens des Übergebers, zu vermeiden (vgl BGHZ 1, 348/9)/| gerechtfertigt und sogar notwendig sei, gleichzeitig die/ Abfindungsansprüche der weichenden Erben zur Entstehung-^ gelangen zu lassen. lenden Hofeswert (vgl dazu bereits weiter oben unter Hinweis auf BGHZ 1, 347) um den Y/ert der Alte.nl teilslast zu kürzen, Wenn das Bescbwerdegericht meint, Cer Hof werde durch die Versorgung des übergebers nicht men-''1 belastet, und in seinen Erträgnissen nicht mehr ge- ’1 kürzt., als es der Hall sein würde, wenn der Übergeber ihn nicht übergeben, sondern bis zu seinem Tode in seih// wem Ei gentum behalten hatte, so ist das wie die Rechte-/ beschwerde zutreffend hervorhebt. vo?ubehalteilen Altenteil noch zusätzlich, - Wenn das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang hervorhebt diese zusätzliche Belastung könne eintreten, sie brauche es aber nicht; da die Vertragsschliessenden im Über gabevertrag die Balligkeit der Abfindungen auf einen s teren Zeitpunkt, z B den des Todes des Übergebers festlegen könnten., so trifft dieser Hinweis hier nicht zun Denn im vorliegenden Fall handelt es sich gerade um die Frage der Behandlung eines Abfindungsanspruchs, der im 'übergabevertrag nicht geregelt und der daher auf Grund des Gesetzes unmittelbarmit der Vollziehung /des Über-gabevertrages zur Entstehung gelangt ist. Bei-der Beur reilung eines solchen Anspruchs kann,daher nur die Rech läge berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Gesetz ergibt, nicht wie die am Übergäbevertrag Beteiligten si gestalten könnten und vielleicht mit Rücksicht auf die für den 'Übernehmer mit der Übernahme des Hofes sonst Ei v verbundene Zusammenballung von gleichzeitigen Zahlung Verpflichtungen gegenüber allen weichenden Erben treffi werden. Läßt sich übrigens der 'Übergeber ' im Üb ergab ever trag nicht nur ein Altenteil, sondern daneben (unter Um ständen statt einer laufenden Geldrente) noch ein Guts-, Abstandsgeld versprechen ' (vgl' Lange-Wulff aaO S 274 obe: ■Wöhrmahn) Landwirtschaftsrecht Bern VIII zu § 17 HöfeO),’ so kann wohl nicht in Zweifel gezogen werden, daß eine solche Belastung für den Hoferben als Nachlaßverbindlich denn das Gutsabstandsgeld keit behandelt werden muß pflegt der Übergeber, soweit er es nicht selbst verbrauch den weichenden Erben, sei es unter Lebenden, sei es von'.t in der |j Regel als freies Vermögen den weichenden Erben mit dem |j Tode des Übergebers ohne weiteres zu (§ 15 Abs 4 HöfeO)t Rechtsbeschwerde b.e^|| kämpften Auffassung des Beschwerdegerichts nicht richtig^^ daß, wenn man ein im 'Übergabevertrag vereinbartes Alten- M teil als Nachlaßverbindlichkeit nach § 12 Abs 3 Satz T HöfeO gelten lasse, von den Vertragsschliessenden nicht ftj nur die gesetzliche Abfindung, sondern auch der Pflicht-/-;!^ Recht geht daher auch die herrschende Meinung zur Höfeordnung dahin, dass Vermächtnisansprüche und dergleichen" bei der Berechnung des als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entsprechenden Pflichtteils auszuscheiden haben (Lange-Wulff aaO Bern 218 auf S 273? Wöhrmann aaO § T6 Bern IV), Wenn das Beschwerdegericht darauf hinweist, dass ihm bisher kein Pall'bekanntgeworden sei, in dem in seinem Bezirk auch nur der Gedanke vertreten worden sei, Vdass ein in einem 'Übergabevertrag für den Übergeber vereinbartes Altenteilsrecht als Nachlaßverbindlichkeit zu berücksichtigen sei, so hebt es bereits selbst hervor, dass es hierauf für die Entscheidung der Rechtsfrage nicht ausschlaggebend ankommen könne* Diese Handhabung entspricht, wie dargelegtr nicht der gesetzlichen Regelung, Sie kann aber für die insoweit noch offenstehende Auslegung des Übergabevertrages Bedeutung haben, nämlich ob die Vertragsschliessenden den "gesetzlichen Anspruch auf Grund der Höfeordnung" in dem Sinne verstanden haben, wie er der Übung im.Bezirkdes Oberlandesge-richts Hamm entspricht.(gesetzlicher Abfindungsanspruch = Wert des gesetzlichen Erbteils im Sinne des § 2303 Abs 1 Satz 2 BGB) oder in dem Sinne einer Peotsetzung des Abfindungsanspruchs auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen im ■§ 12 HöfeQo wm ■■■■■■■■■■I begründet sein, wenn das für den Übergeber im Übergabe- ■ vertrag vereinbarte Altenteilsrecht in der oben dargeleg-::-üj/:|> ten Weise nach § 12 Abs 3 Satz 1 HöfeO zu berücksichti-gen ist) .Sr kann aber in der vollen Höhe von 1456 DM be-gründet sein, wenn der übergabevertragy entsprechend der ;4||i

Zitierte Normen: § 12 HoefeO § 1967 BGB § 17 HoefeO § 2303 BGB § 12 HoefeO
HofÜbergeberAbfindungÜbergabevertragAltenteilgesetzlichErbe

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetzs : HöfeO §§ 12 Abs 3 Satz 1, 17
.Rechtssatz s 1) Bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs ?
den ein weichender Erbe aus einem Hofübergabe-
vertrag herleiteth ist ein für den Übergeber vereinbartes Altenteil vom Einheitswert des Hofes abzuziehen0
2)	Der Pflichtteilsanspruch eines weichenden Er-. ben wird durch ein für den Hofübergeber im
 Übergabevertrag vereinbartes Altenteil nicht beeinflusst«
3)	Der Jahres- und Kapitalwert eines Altenteils ist bei Anwendung der Höfeordnung frei zu schätzen,,
Aktenzeichens ? BLw 91/52
Beschluß des BGH vom-17 = Dezember 1952
AG Gr o n au/westf OLG Hamm
 In der Landwirtschaftssache
 des^Bauern Heinrich W
i n v.gg| i n W e s tfa len
 Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschv/erdeführers
 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner; wegen Festsetzung einer Hofesabiindung ;
hat der V, Zivilsenat' des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17» Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr, Pritsch; der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr, Tasche sowie.der : Obersten Landwirtschäftsrichter.Berk und Feldmann
 beschlossene
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11, Juni 1952.aufgehoben, soweit der Ab-findungsanspruch des Antragsgegners auf mehr als 728 DM festgesetzt worden ist, In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
den^Eisenbahner Gustav
 in 0
in Westfalen
 Durch Übergabevertrag vom 19, April 1950 hat der Bauer Hermann	in	den	Hof,	der zu dem Vermögen der zwischen
 ihm und seinen fünf Kindern bestehenden fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört und eine Grösse von etwa 16 1/2 ha und einen Einheitswert von 10 400 DH hat, auf den Antragsteller, seinen ältesten Sohn, übertragen, der daraufhin am 22, Januar 1951 als Eigentümer im Grundbuch (3d Kl Bl von : Ed) eingetragen worden ist,. Der Hof war früher Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung,
 In dem Übergabevertrag hat der Übergeber sich lebenslänglich den Nießbrauch und die Verwaltung des Hofes Vorbehalten, jedoch einstweilen auf die Ausübung dieser Rechte gegen die Verpflichtung des Antragstellers verzichtet, ihm auf dem Hofe vollständigen Unterhalt und ein Taschengeld von monatlich 50 DM zu gewähren. Für den Fall, daß der Übergeber aus von ihm nicht verschuldeten Gründen den Hof verläßt, hat der Antragsteller ihm ausser dem Taschengeld eine Rente zu zahlen, die dem Pflegesatz der II0 Klasse des St ,V/^(HBhHospitals in E^| entspricht, Die Abfindungen der übrigen Kinder sind im 'übergabevertrag festgesetztworden. Nur hinsichtlich der Abfindung des Antrags-gegners hat sich der Antragsteller im 'Übergabevertrag verpflichtet, "als Abfindung vom Hofe einen Betrag zu zahlen, der dem gesetzlichen Anspruch auf Grund der HöfeOrdnung entspricht und notfalls durch das Höfegericht festgesetzt werden mag". Im gegenwärtigen Verfahren betreibt der Antragsteller die Festsetzung dieser Abfindung für den Antrags-
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gegne.ro Er hat sich dabei auf den Standpunkt gestelElfjlS®^ daß seine sämtlichen Geschwister und damit auch der; tragsgegner durch die Übertragung des Hofes auf ihn' aßt/'S
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lein auf den Pflichtteil hinsichtlich der Abfindung Hofe gesetzt worden seien und der Antragsgegner somit die Hälfte des gesetzlichen Abfindungsbetrages von
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= 728 DM beanspruchen könne« Im ersten Rechtszug'''hather ;?J daher Festsetzung der Abfindung auf 728 DM beantragt» Derti Antragsgegner hat beantragt, seine Abfindung auf 4000 Dipgv
 festzusetzen, zu demal da er von seinem 14. bis zu dem 22. .e- ■’
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bensjahr auf dem Hofe mitgearbeitet habe, ohne lohn dafür zu erhalten.	..	Ith.®
Das Amtsgericht hat die Abfindung des Antragsgegnei auf 1456 DM festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des If tragstellers, mit der er eine Herabsetzung der Abfindung
 auf 274,15 DM (die Bezifferung auf 247,15 DM im formuli'e ten Beschwerdeantrag beruht auf einem offenbaren Verse! erstrebte.; hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hilf der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerc verfolgt der Antragsteller seinen Antrag aus dem ersten Rechtszug weiter. Der Antragsgegner hat im Rechtsbeschvh deverfahren keine Erklärung abgegeben.
Die Vorinstanzen legen den 'übergabevertrag vom 1' April 1950 entgegen dem Standpunkt des Antragstellers dahin aus, dass der Antragsgegner durch die Bestimmung seine Abfindung solle dem gesetzlichen Anspruch auf G: der HöfeOrdnung entsprechend nicht auf den Pflichtteil gesetzt .worden sei. Diese dem Tatrichter obliegende ru
 daher grundsätzlich einer Nachprüfung durch das Rechts-beschwerdegericht entzogene Auslegung greift die Rechtsbeschwerde nicht anc Von dieser Grundlage aus haben beide Vorinstanzen, da Zuschläge nach § 12 Abs 2 HöfeO und auch anrechnungspflichtige Vorempfänge nach § 12 Abs 4 HöfeO nicht in Frage kommen, sich auf den Standpunkt gestellt; daß der Abfindungsanspruch des Antragsgegners sich kraft Gesetzes auf 1 /5 von 7280 -DM .(= Einheitswert des Hofes mit 10 400 DM abzüglich des dem Antragsteller• zustehenden Voraus von 3/lO des Einheitswertes; § 12 Abs 3 HöfeO) =
1456 DM belaufe 0	;
Zu der Frage, ob das für den 'Übergeber vereinbarte Altenteil bei der Berechnung der Abfinäungsänsprüclie zu berücksichtigen sei, hat das Amtsgericht - nicht weiter Stellung genommen) Es hat sich mit dem Ausspruch begnügt, daß Nachlaßverbindlichkeiten nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht vorhanden .seien« Das Beschwerdegericht hat mit eingehender. Begründung die vom Oberlandesgericht Schleswig (SchlHA 1950, .94/5) und von Frankel; (Rechtdliandw 1950, 302) vertretene Auffassung, daß beim Übergabevertrag . für den 'Übergeber vereinbarte Altenteilslasten als Nachlaßverbindlichkeiten nach § 12 Abs 3 Satz ,1 HöfeO vor der Berechnung der Abfindungsansprüche vom Einheitswert des Hofes: abzuziehen seien, abgelehnt und sich der Auffassung von Schulte (Rechtüls'.ndw 1951 k 83). angeschlossen, . daß hei kk) :einem Übergabevertrag Altenteilsrechte des 'Übergebers als ; Nachlaßverbindlichkeiten nicht angesehen werden könnten«
Das Beschwerdegericht meint;,f bei einem 'übergabevertrag könnten Altenteile als Nachlaßverbindlichkeiten)nur angesehen . werden--;;:wenn sie schon vorher gegen den 'Übergeber begrün-
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det gewesen oder für Dritte z B für die Ehefrau oder stige 'Angehörige, im Übergabevertrag festgelegt word
 seien» Wie ein Altenteil für den Erblasser beim Erbfal
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:fach' § 17 ^bsf’2ltiin5fe6 gilt, wenn der' Eigentümer nen Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling übergibt, zugunsten der anderen Abkömmlinge\ der weichenden Erben:^40gpj der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt .dwgpjfilüj Übertragung als eingetreten ./Für die Berechnung des Pflicht-■teils der'weichenden Erben, euf den es im vorliegenden Fal zunächst nicht weiter ankommt, ist bei einem Übergabever-üb trag der nach der Höfeordnung zu ermittelnde gesetzlich^ Erbteil maßgehend (§ 17 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 2§ HöfeO)o Der gesetzliche Erbteil berechnet sich nach Abs 3 HöfeO. auf Grund des: Einheitswert es des Höf es,, ■wenr wie im.vorliegenden Fall; Zuschläge zu dem Einheitswert nach Abs.2 nicht zu machen und auch Vorempfänge nach Abs 4 nicht zu berücksichtigen sind'. Vom Einheitswert sind "zu., nächst die -Nächlaßverbindlichkeiten, die im Verhältnis dei Erben zueinander den Hof treffen und der Hoferbe alleii zu tragen hat, abzuziehen". Was unter HachlaßverbinälichAw
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 keiten zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1967 Abs 2 BGB, Danach gehören zu den liachlaßverbindlichkeiten "ausser den vom Erblasser herrührenden .Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen"o Mit der begrifflichen Klarstellung, was unter Nachläßverbindlichkeiten zu verstehen ist, will der Gesetzgeber zweierlei erreichen?: Einmal will er festlegen, dass der Erbe als solcher für sie haftet (§ 1967, Abs 1 BGB), und zwar nicht ohne weiteres schlechthin persönlich mit seinem eigenen Vermögen, sondern mit der Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlaß zu beschränken (vgl Palandt., Vordem 1 vor § 1967; Kipp, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 6,7 8.o Au fl § § 73 ff) , zu dem andern dient diese begriffliche Klarstellung der Berechnung der Auseinandersetzungsansprü-che bei mehreren Miterben; der nach Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibende 'Überschuß des Nachlasses gebührt den Erben.nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (§§ 2046 2047 BGB)o Den Gegensatz zu den Nachläßverbindlichkeiten bilden in beiden Pallen die rein persönlichen Schulden des oder der Erben, die schon vor dem Erbfall, aber auch erst nachher entstanden sein können. Lediglich als Beispiel für "den Erben als solchen treffende Verbindlichkeiten" sind im § 1967 Abs 2 BGB "Verbindlichkeiten aus Pflichtteils-rechten, Vermächtnissen und Auflagen"/ aufgeführt, Ausser den hier namentlich genannten Gruppen fallen darunter auch die sogenannten gesetzlichen Vermächtnisse- nämlich (Kipp aaO § 73, I 2 c; Planck § 1967 Bern 2;b) d.er Voraus des Ehe— gat een und der- Dreißig^ (§§ .. 1932, 1969) sowie ferner der Unterhsltsanspruch der Mutter eines noch erwarteten Erben

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(§ 1963), die Beerdigungskosten, die Kosten einer To erklärung des Erblassers, die Kosten einer Testaments erÖffnung, einer gerichtlichen Sicherung des Nachlass usw (vgl Kipp und Planck aaO)„ Um Altenteilsrechten des bisherigen Iiof eigentümers, die für diesen im ubergabeve trag ausbedüngen sind, die recht 1 iche_ Natur_ v on_ Nachla_ verbind. 11 chkeiten im Sinne des hier in Frage stehenden Auseinandersetzungsverhältnisses des Antragstellers mit seinen Geschwistern (bei diesem Auseinandersetzungsve nis handelt es sich um eine der Miterbengemeinschaft gleichzuachtenden Gemeinschaft, nicht stellen-die Abfin dungsamsprüche vermächtnisähnliche Rechte dar5 vgl Be schluß des erkennenden Senats vom 290 Januar 1952, V 78/50, BGrHZ 4, 341 /3477 = RechtöEandw 1952, 100 /7027) .zuzusprechen, bedurfte es hiernach nicht ihrer Einz in den Begriff eines Vermächtnisses, wie es Frankel aaO tut, indem er sich auf den Standpunkt stellt, "ein im gabevertrag vereinbartes Altenteil läßt sich nur dann hierher rechnen, wenn es unter den Begriff des Vermach rrisses gebracht werden kann,"
Di e recht sges ch1 ch11 i c h e_ Etwi^k 1 uns zeigt übrigen daß man einem vom Hofübergeber im 'Übergabevertrag vorbe .lialtenen Altenteilsrecht durchaus die Rechtsnatur eines sogenannten gesetzlichen Vermächtnisses beilegen kann Die Bestimmung des § 17 Abs 2 HöfeO geht auf die Vo schrift im § 38 des 1ippisehen Gesetzes über die Anerbengüter vom 26 o März 1924- (Eippische landesverOrdnungen :Bd 28, 557) zurück (vgl Beschluß des erkennenden Se nats vom 3. April 1951, V BLw 5/50, BGHZ 1, 343 /348/ RechtaLandw 1951, 191 = DNotZ 1951, 352), In Lippe hat
 aber bis zu dem Erlass des vorgenannten Gesetzes der übergebende Hof eigentümer gegen den -HofÜbernehmer kraft Gesetzes (kraft Gewohnheitsrechtes) einen Anspruch auf.ein Altenteil (B»Meyer, Bas IColonatsrecht im Fürstentum Lippe, 1855 S 469? Aofasche, .Das Lippische Höferecht, 1909 S 105), Vereinbarungen darüber im Übergabevertrag stellten daher eine nähere Ausgestaltung des an sich gesetzlich festgelegten,, den Verhältnissen des einzelnen Hofes angepaßten Altenteilsrechts (§ 11 der Leibzuchtscrd-nung.vom .6 „ Februar 1781, Lippische LandesVerordnungen Bd 2, 750) dar In anderen Gebieten (z B in den Bezirken Osnabrück, Calenberg, Münster) hatte der Hofübergeber in früherer. Zeit kraft gesetzlicher Bestimmung gegen den Hofübernehmer einen Anspruch auf das Altenteil (Preuß,
 Die Leibzucht 1862 S 7 Fußnote 2). Gerade von einer solchen Rechtslage aus liegt der Schluß nahe, ein im Über-gabovertrag vereinbartes Altenteil rechtlich wie ein sogenanntes gesetzliches Vermächtnis zu behandeln? die innere Verwandtschaft mit den oben bereits erwähnten ge~3, setzlichen Versorgungsansprüchen.aus§ 1969 und § 1963 BGB liegt auf der Hand, und die nur kurzfristige Gewährung der vorgenannten Ansprüche einerseits und die Vereinbarung von Altenteilsrechten durchweg auf längere unbestimmte Zeit-andererseits berührt nicht die grundsätzliche -(Wesensverv;änd:tsc'iiäft der beiden Gruppen ;voh .Rechten,,
'Über diese rechtsgeschichtlichen Gründe hinaus spre- . 'chen aber'auch alle sachlichen Erwägungen dafür,.ein im (Übergabevertrag vereinbartes Altenteil wie eine Nach-laßverbindlichkeit im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 HöfeO zu behandeln (so auch Lange-Wulff, Höfeordnung S 286/7),
Die a'dfindungsa n sprache den übrigen Abkömmlingen schon iff arc der Übertragung des Hofes ruf einen der Abkcoimlinge zuzubi1ligen. beruht auf den Gedanken, dass met diesen Vorgang der in dem Hof steckende und im Einheitswert aus/ (gedrückte Erträgswert' (§ 19 Abs 2 und § 1 HöfeO) auf den'' Übernehmer übergehe und es daher, um eine Schmälerung und Gefährdung der Abfindung3anSprüche der weichenden Erben für einen spateren Zeitpunkt, nämlich den des Ablebens des Übergebers, zu vermeiden (vgl BGHZ 1, 348/9)/| gerechtfertigt und sogar notwendig sei, gleichzeitig die/ Abfindungsansprüche der weichenden Erben zur Entstehung-^ gelangen zu lassen. Bekommt aber der Übernehmer im Voll// zug des 'Übergabevertrages nicht den voller. Ertragswert indem der übergeben in Form eines Altenteils sich einen o Tel f der Nutzungen vorbehält, so ist es auch innerlich / gerechtfertigt, den. unter den übernehmen und die weichend den Erpen noch den Bestimmungen des § 12 Eds 5 Hatz 2 unfl 3 HöfeO auf zufei. lenden Hofeswert (vgl dazu bereits weiter oben unter Hinweis auf BGHZ 1, 347) um den Y/ert der Alte.nl teilslast zu kürzen, Wenn das Bescbwerdegericht meint,
 Cer Hof werde durch die Versorgung des übergebers nicht men-''1 belastet, und in seinen Erträgnissen nicht mehr ge- ’1 kürzt., als es der Hall sein würde, wenn der Übergeber ihn nicht übergeben, sondern bis zu seinem Tode in seih// wem Ei gentum behalten hatte, so ist das wie die Rechte-/ beschwerde zutreffend hervorhebt. nicht richtig Df nu* /t : von der übergäbe des Hofes ab muß sowohl der übernahm >r]^i ”iit seiner Familie wie auch der Übergeber von den Erfrag/ hissen des Hofes leben. Dass das eine Belastung des über/ nehmers und eine Hinderung des Ertragswertes des Hof ■ j i- seiner Hand darstellt, braucht- nicht weiter riargelegi c
{fiik
 zu. werden, Die im § 17 - Abs • 2 Höf eO den weichenden Erben zugebilligteh■AbfindungsanSprüche entstehen mit der Eintragung des 'Übernehmers als Eigentümer im Grundbuch (BGHZ .1,■249/50), sie belasten den Übernehmen also neben dem. vo?ubehalteilen Altenteil noch zusätzlich, - Wenn das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang hervorhebt diese zusätzliche Belastung könne eintreten, sie brauche es aber nicht; da die Vertragsschliessenden im Über gabevertrag die Balligkeit der Abfindungen auf einen s teren Zeitpunkt, z B den des Todes des Übergebers festlegen könnten., so trifft dieser Hinweis hier nicht zun Denn im vorliegenden Fall handelt es sich gerade um die Frage der Behandlung eines Abfindungsanspruchs, der im 'übergabevertrag nicht geregelt und der daher auf Grund des Gesetzes unmittelbarmit der Vollziehung /des Über-gabevertrages zur Entstehung gelangt ist. Bei-der Beur reilung eines solchen Anspruchs kann,daher nur die Rech läge berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Gesetz ergibt, nicht wie die am Übergäbevertrag Beteiligten si gestalten könnten und vielleicht mit Rücksicht auf die für den 'Übernehmer mit der Übernahme des Hofes sonst Ei v verbundene Zusammenballung von gleichzeitigen Zahlung Verpflichtungen gegenüber allen weichenden Erben treffi werden. Läßt sich übrigens der 'Übergeber ' im Üb ergab ever trag nicht nur ein Altenteil, sondern daneben (unter Um ständen statt einer laufenden Geldrente) noch ein Guts-, Abstandsgeld versprechen ' (vgl' Lange-Wulff aaO S 274 obe: ■Wöhrmahn) Landwirtschaftsrecht Bern VIII zu § 17 HöfeO),’ so kann wohl nicht in Zweifel gezogen werden, daß eine solche Belastung für den Hoferben als Nachlaßverbindlich
 denn das Gutsabstandsgeld
 keit behandelt werden
 muß
pflegt der Übergeber, soweit er es nicht selbst verbrauch den weichenden Erben, sei es unter Lebenden, sei es von'.t Todes wegen zuzuwenden? und wenn er eine solche Zuwen- M dung nicht vornimmt, fällt das Gutsabstandsgeld. in der |j Regel als freies Vermögen den weichenden Erben mit dem |j Tode des Übergebers ohne weiteres zu (§ 15 Abs 4 HöfeO)t
Es ist auch entgegen der von der. Rechtsbeschwerde b.e^|| kämpften Auffassung des Beschwerdegerichts nicht richtig^^ daß, wenn man ein im 'Übergabevertrag vereinbartes Alten- M teil als Nachlaßverbindlichkeit nach § 12 Abs 3 Satz T HöfeO gelten lasse, von den Vertragsschliessenden nicht ftj nur die gesetzliche Abfindung, sondern auch der Pflicht-/-;!^ teil der weichenden Erben durch die Art und Weise der Ausfvr gestaltung des Altenteils beeinflusst werden könne und die Höhe des Pflichtteilsrechts völlig von dem Willen der*^ Vertragsschliessenden abhängig werde. Denn mit der Aner- -t kennung als abzugsfähige Nachlaßverbindlichkeit wird nuKlgi erreicht, dasSi.die entsprechende Last zugunsten des Uber-nehmers bei der Berechnung nach § 12 HöfeO berücksichtigt|| wird. Beider Berechnung des Pflichtteils kommt es abenkfK nach § 17 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 2 HöfeO auf -de!?.'l gesetzlichen, nicht auf einen durch Maßnahmen des Erblas-:l sers beeinflussten und beeinflußbaren Erbteil an. Der ,. Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetz-VjW liehen Erbteils, und bei der Berechnung dieses gesetzlichen Erbteils ist lediglich der Wert und Bestand des Nachläs~p^|? ses zur Zeit des Erbfalles zugrunde zu legen (§ 2303 Absgig? Satz 2 BGB). Vermächtnisanordnungen und dergleichen scheiden dabei gänzlich aus (§ 2311 BGB? Planck § 2311 Bern 2 cs Palandt § 2311 Beml-2), Ein Pflichtteilsansprucfig|7
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also ein nach der Absicht des Gesetzgebers (ausser in den Pallen des § 2333 BGB) unentziehbarer, der durch Maßnahmen des Erblassers und bei einem Übergabevertrag durch Vereinbarungen der Vertragsteile beeinträchtigt oder sogar beseitigt werden könnte, wäre ein Widerspruch in sich und kann deswegen nicht Rechtens sein„ Mit vollem. Recht geht daher auch die herrschende Meinung zur Höfeordnung dahin, dass Vermächtnisansprüche und dergleichen" bei der Berechnung des als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entsprechenden Pflichtteils auszuscheiden haben (Lange-Wulff aaO Bern 218 auf S 273? Wöhrmann aaO § T6 Bern IV), Wenn das Beschwerdegericht darauf hinweist, dass ihm bisher kein Pall'bekanntgeworden sei, in dem in seinem Bezirk auch nur der Gedanke vertreten worden sei, Vdass ein in einem 'Übergabevertrag für den Übergeber vereinbartes Altenteilsrecht als Nachlaßverbindlichkeit zu berücksichtigen sei, so hebt es bereits selbst hervor, dass es hierauf für die Entscheidung der Rechtsfrage nicht ausschlaggebend ankommen könne* Diese Handhabung entspricht, wie dargelegtr nicht der gesetzlichen Regelung, Sie kann aber für die insoweit noch offenstehende Auslegung des Übergabevertrages Bedeutung haben, nämlich ob die Vertragsschliessenden den "gesetzlichen Anspruch auf Grund der Höfeordnung" in dem Sinne verstanden haben, wie er der Übung im.Bezirkdes Oberlandesge-richts Hamm entspricht.(gesetzlicher Abfindungsanspruch = Wert des gesetzlichen Erbteils im Sinne des § 2303 Abs 1 Satz 2 BGB) oder in dem Sinne einer Peotsetzung des Abfindungsanspruchs auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen im ■§ 12 HöfeQo
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Zuzugeben ist dem Beschwerdegericht, dass die Be-
I6§JÜ1J1P£ jine_s im Übergabevertrag vereinbarten Altenteil!
nicht immer leicht sein wird, solche Schwierigkeiten
 rechtfertigen aber nicht, das Gesetz in einer solche
 Schwierigkeiten vermeidenden Weise zu handhaben. Daß we
 gen Pehlens von Vorschriften in der Höfeordnung,wie eihfl
 Altenteil und sonstige dauernde oder wi e d erk ehr end e Hut,- '/Mam
 zungen zu kapitalisieren sind, die Vorschriften des
(Reichs-)Bewertungsgesetzes (§ 16) und der Kostenordnung' Wimism .
(§ 22) nicht einen festen Maßstab, sondern nur einen Anhalt bilden können, hebt das Beschwerd'egericht unter
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Hinweis auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 20.Ko- . */t-vember 1951 (V Biw 65/50, RechtdLardw. 1952, * 51 ) zutref-/lj
 fend hervor (vgl auch Yföhrmann aaO Bern V 2 zu § 12;
RechtdLandw 1952, 1 17 linke Spalte oben; Frankel aaO
6)
302 unter III, 6). Im übrigen ist es Aufgabe des Tat- ; richters, im Wege freier Schätzungen den Jahreswert und auch den Kapitalwert solcher oder ähnlicher Rechte, bei denen dieselben Schwierigkeiten bestehen werden, festzu/i
setzen=
Aus diesen rechtlichen Darlegungen folgt, dass der A* Abfindungsanspruch des Antragsgegners mindestens in Höhe des ihm zustehenden Pflichtteils, also in Höhe, von l/2 von 1456 =728 DM begründet ist. In der von den Vorinstanzen zuerkannten Höhe von 1456 DM wird er dann ni
 icht.
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begründet sein, wenn das für den Übergeber im Übergabe- ■ vertrag vereinbarte Altenteilsrecht in der oben dargeleg-::-üj/:|> ten Weise nach § 12 Abs 3 Satz 1 HöfeO zu berücksichti-gen ist) .Sr kann aber in der vollen Höhe von 1456 DM be-gründet sein, wenn der übergabevertragy entsprechend der ;4||i
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Übung im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, dahin aus-zulegen ist. dass Altenteilsberechtigungen bei der Pest Setzung von Abfindungsansprüchen nicht zu berücksichtige sind.. In welcher Höhe der Abfindungsanspruch begrün
 det
ist ,■
bedarf somit noch weiterer Aufklärung durch die
®atSacheninstanz0
Der angefochtene Beschluß mußte daher in dem Umfange, in dem er mit der Rechtsbeschwerde angefochten is taufgehoben und die Sachs insoweit- zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen Wer den (§ 11 Abs 3 LVR), dem'auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.
Dr, Pritsch
D x- VHuck i ngha us
 Dr „Tasche