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BGH · V-BLw-90/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-BLw-90/55

Nach dem Tode des Ehe-mannes setzte die Vitwe mit den beiden aus der Ehe hervor-gegangenen Sühnen namens Heinrich (Ehemann der Antragstellerin) und Faul (Vater des Antragsgegners) die Gütergemeinschaft fort. Oktober 1942, an dem auch der Vater des Antragsgegners beteiligt war, übertrug die Vitwe den Erbhof auf ihren am 1. Das Anerbengericht genehmigte diesen Vertrag durch Beschluss vom 9» Februar 1943» nachdem der Ehemann der Antragstellerin am 9» Januar 1943 zu Protokoll des Anerbengerichts seinen Einspruch gegen den Übergabevertrag zurückgezogen -und ’äue|nü.Gkll cS^Stif SeeSl|/anIdeK Im September 1948 reichte Heinrich-E^HBf-Wl beim Landgericht in Bochum eine Klage“ gegen seine Mutter, den Antragsgegner und seinen Bruder-ein mit 'dem Anträge, die Nichtigkeit des .Übergabevertrages vom 26» Oktober 1942, festzustellen und die Beklagten zu verurteilen,, darin einzuwilligen, dass als Eigentümer des Hofes die Mutter in fortgesetzter westfälischer Gütergemeinschaft mit ihren beiden Söhnen eingetragen werde» Das für diese Klage nachgesuchte Armenrecht wurde jedoch dem Kläger we-' ■gen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfö.lgung verweigert ' ■ .Antragsteiler .erklärt'' sich fferner hins!chtlich■ ''älilhi sohstigen stfeitlgeniAnsprÜche zwischen den '■■.durch'■diesen Vergleich für befriedigt und derartige/, Ansprüche '•für erledigt o ■ /ii Im Jahre 1951 verkaufte der Antragsgegner den Hof zu dem Preise von 355000 DM an die Stadt die inzwi- Er Mit den Übergabevertrag für rechtswirksam und ist der Auffassung', dass die Vorschriften der Höfeordnung Uber die Ausgleichspflicht deB Hoferben gegenüber den Miterben keine Anwendung finden, weil die Hofüberaahme schon unter der Geltung des Beichserbhofgesetzes stattgefunden habe und der Nachlaß beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen sei. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht diesen Beschluß aufgehoben und den Anspruch der Antragstellerin, die als Erbin ihres im Laufe des BeschwerdeVerfahrens (12. Das Oberlandesgericht hat am Schluß der Begründung seines Beschlusses zu dem Ausdruck gebracht, die Zulässigkeit der Kechtsbeschwerde könne, weil die Entscheidung erst mit der Zustellung "erlassen" sei, eine Zustellung aber erst im Oktober erfolge, nicht mehr nach bisherigem Recht beurteilt werden. Wenn diese Auffassung richtig wäre, würde allerdings die Hechtsbeschwerde, da sie vom Oberlandesgericht nicht zagelassen.ist und auch die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 LwVG nicht gegeben sind, unzulässig sein. Hach § 58 LwVG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften. Eine Bestimmung, aus der entnommen werden könnte, wann eine Entscheidung als erlassen anzusehen ist, enthält die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen nicht. § 14 LVR setzte als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung den 1» Hovember 1948 fest, ordnete aber gleichzeitig an, daß der Präsident des Zentraljustizamte den Zeitpunkt zu bestimmen «habe, von dem ab gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts eine Rechtsbeschwerde zulässig ist. eingelegt werden können (§ 1 AVO), und weiter angeordnet, daß in bereits anhängigen Sachen die Hechtsbeschwerde nur stattfindet, wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts nach dem 31. Oktober 1953 außer Kraft getretene Verordnung (§60 Abs 2 Kr 10 DwVG) enthält eine Übergangsregelung für die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Sachen hinsichtlich des Zeitpunktes, von dem ab die Hechtsbeschwerde zulässig war. Die der Bestimmung des § 21 Abs 5 Satz 2 LVO entsprechende Vorschrift des § 30 Abs 1 DwVG, daß die gerichtlichen Entscheidungen erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam werden, hat keine Bedeutung für die Frage, wann die Entscheidung im Sinne des § 38 DwVG erlassen ist. Auch die amtliche Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in DandwirtBchaftssachen (Bundestagsdrucksache Kr 3819) enthält zu § 37 des Gesetzentwurfs, der mit § 38 DwVG übereinstimmt, nichts darüber, wann eine Entscheidung als erlassen anzutehen ist. Juni 1953 (Verhandlungen des Deutschen Bundestags, erste Wahlperiode 1949» Drucksache Hr 4429) zu § 57 des Gesetzentwurfs fest, daß eine Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung werlassen" Bei, wenn sie nicht mehr geändert werden könne. Im Verfahren nach dem Gesetz iiber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dessen Vorschriften nach § 9 üwVG in LandwirtschaftsSachen ergänzend sinngemäß anzuwenden sind, ist der Erlaß der Entscheidung von Bedeutung für die.Frage, ob das Gericht befugt ist, seine Entscheidung nachträglich zu'ändern ($ 18 FGG). Es ist anerkannt, daß im Sinne dieser Vorschrift eine Entscheidung dann erlassen ist, wenn sie durch Kundgabe an die Außenwelt gelangt, also durch Verkündung, Zustellung oder in anderer Weise den Beteiligten bekanntgemacht ist (vgl. Das Heichs-erbhofgericht (HEHG 4, 24-5 /247/4Ö7) hat in einem Falle, in dem die Zurücknahme der Beschwerde bis zu dem Erlaß der Be-* schwerdeentscheidung für zulässig ei*klärt wurde, ausge-führt, eine nicht verkündete Entscheidung des Beschwerdegerichts gelte frühestens als erlassen, wenn sie im ordnungsmäßigen Geschäftsgang * zur Bekanntmachung an die Außenwelt herausgegangen sei, während sie bis zu diesem Zeitpunkt § 329 Arun 4 a$ ferner Wöhrmann-Herminghausen IwVG Bemerkung zu § 56, § 22 Bern 71, während in der Bemerkung zu § 58 LwVG die Auffassung vertreten wird, daß eine Entscheidung regelmäßig erst dann "erlassen" sei, wenn sie den Beteiligten zugestellt sei). Wollte man bei den vor dem 1, Oktober 1953 gefaßten» nicht verkündeten Entscheidungen als Erlaß den Zeitpunkt der Zustellung annehmen» könnte die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen von Umständen abhängig sein» auf die das Gericht keinen Einfluß hat. Wäre der Säg der Unterzeichnung, der Ausfertigung oder der Zustellung als Erlaß des angefochtenen Beschlusses anzus.ehen, so würde das bedeuten, daß das Beschwerdegericht unter der Geltung der neuen Verfahrensvorschriften noch einen Beschluß nach dem alten Verfahrensrecht erlassen hätte . Ba die Entscheidung schon mit der Zustellung an den ersten Beteiligten als erlassen angesehen, werden müßte, würde die Anfechtbarkeit nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen sein. Ein klares, von Zufälligkeiten unabhängiges Ergebnis ist nur zu erzielen, wenn man bei der Frage, wann eine nicht verkündete Entscheidung im Sinne des § 58 BwVG erlassen ist, das Da-. Fiir die Richtigkeit der vorstehenden Auslegung des § 58 IwVG sprechen auch noch folgende Erwägungen: Abgesehen von der oben erwähnten Ausführungsverordnung zur RechtB-beschwerdeverordnung ist die Frage, welcher Zeitpunkt unter dem Erlaß der Entscheidung im Sinne des zeitlichen Ubergangsrechts zu verstehen ist, bisher gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt worden. Juni 1905 (RGBl 536), das die Rechtsmittel der Revision und Beschwerde in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschränkte, bestimmte im Art III, da£ auf Rechtsmittel gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündeten oder von Amts wegen zugestellten Entscheidungen der Oberlandesgerichte die bisherigen Vorschriften anzuwenden seien. Die der Entlastung der Gerichte und der Vereinfachung des Verfahrens dienenden Kriegsgesetze machen die Anwendung neuer Vorschriften auf ' anhängige Sachen in den überleitungsbestimmungen vielfach davon abhängig, ob die Entscheidungen nach einem bestimmten Zeitpunkt "ergehen" oder "ergangen" sind (z.B. September 1939 (RGBl I, 1638) in der Bestimmung, daß Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergehen, von den Gerichten noch in der bisherigen Besetzung erlassen werden können, für denselben Begriff verschiedene Ausdrücke verwendet. September 1944 (RGBl 1,229), bestimmte, daß die Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts durch Beschluß ergehen, die vom Vorsitzenden allein erlassen werden konnten. Damit wurde erstmalig der Zeitpunkt für die Anwendung des neuen Verfahrensrechts, soweit nicht nach ausdrücklicher Vorschrift die Verkündung oder Zustellung maßgebend war, klarer bestimmt. Oktober 1944 (RGBl 1,245) fand grundsätzlich auf bereits anhängige Verfahren Anwendung, der Fortfall von Rechtsmitteln nach 5§ 7, 8 jedoch nur dann, wenn darüber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht "entschieden" war (§ 9). Nr 21 Buchst g BrMilRegVO Nr 84 spricht von "Entscheidungen aus der Zeit von ......Es kann nicht zweifelhaft sein, daß mit den Ausdrücken "Entscheidungen" und "entschieden" der Tag gemeint war, an dem das Gericht den entscheidenden Beschluß gefaßt hatte. Derselbe Zeitpunkt muß für die Anwendung neuer Verfahrensvorschriften gelten, wenn es sich um die Frage handelt, wann die Entscheidung "ergangen" oder "erlassen" ist, sofern das Gesetz nicht selbst eine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen*hat. Abschließend mag noch darauf hingewiesen werden, daß das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens- und des Kostenrechts vom 12. "ergehen" oder "erlassen" sind, oder "ein Ablehnongsgesuch, über das noch nicht "entschieden" ist," sämtlich in derselben Bedeutung verwendet, während Art 8 III Nr 107 des Gesetzes hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels die Anwendung des alten Rechts ausdrücklich auf die verkündeten oder zugestellten Entscheidungen beschränkt. Nach § 10 Abs 4 des Gesetzes ist der überlebende Ehegatte für sich allein berechtigt, durch Übertragsverträge oder letztwillige Verfügungen unter den unabgefundenen Kindern die Sukzession in das gütergemeinschaftliche Vermögen zu regeln. Wenn man nicht annehmen will, daß der Vater des Antragsgegners dadurch, daß er in dem Übergabevertrag auf seine Hechte an dem Erbhof zugunsten seines Sohnes verzichtete, gemäß § 16 Abs 2 des Gesetzes über die westfälische Gütergemeinschaft in zulässiger Weise seinen Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf den Antragsgegner übertragen habe, oder die Witwe gemäß § 9 EHRV durch den vom Anerben- Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß einem Hiterben der Ausgleichsansoruch nach § 13 HöfeO nicht.nur dann zustehe, wenn der Hofeigen-tümer den Hof unter der Geltung der Höfeordnung erworben habe, sondern auch dann, wenn er den Hof unter der Geltung des Erbhofsrechts durch Übergabevertrag übertragen erhalten habe. 3. a) Das Oberlendesgoricht hält den Ausgleichsanspruch mit Rücksicht auf den von dem Ehemann der Antragstellerin geschlossenen Vergleich vom 28. Auch der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts, vor der dieser Vergleich geschlossen worden sei, habe als Zeuge bestätigt, daß mit dem Abschluß des Vergleichs alle in Betracht kommenden Ansprüche erledigt sein sollten, daß er jedoch persönlich die Möglichkeit späterer Ausgleichsansprüche aus § 13 HäfeO nicht in Erwägung gezogen habe; -andernfalls würde er voraussichtlich auf eine Klarstellung in dem Vergleich gedrängt haben. ber 1949 schon mit einem Verkauf des Hofes durch den Antragsgegner gerechnet habe, ergebe sich aus seinen Erklärungen gegenüber dem Geschäftsführer der zuständigen Kreisstelle der Dandwirtschaftskamner. Im Einklang hiermit stehe auch die Erklärung des erstinstanzlichen Pro z e 3b ev o1lmäch-tigten des Antragsgegners, Heinrich habe im Vergleichstermin gesagt, es gehe das Gerächt, daß der Hof verkauft werden solle* Der Verzicht auf alle Anspräche aus der Übertragung des gätergemeinschaftlichen Vermögens auf den Antragsgegner habe also nach dem Villen der Parteien auch etwaige Ansprüche, die sich aus einer Veräußerung des Hofes ergeben könnten, eingeschlossen. Die Tatsache, daß der Ausgleichsanspruch erst bei der im Jahre 1951 erfolgten Veräußerung des Hofes habe zur Entstehung gelangen können, stehe seiner Einbeziehung in den Vergleich nicht entgegen, auch wenn dieser Anspruch in dem Vergleich nicht ausdrücklich erwähnt sei und auch nicht zu den sonstigen für erledigt erklärten "streitigen Ansprüchen zwischen den Parteien" gehöre. Sie meint, die Auslegung des Vergleichs durch das Oberlandesgericht sei mit dem Villen der Parteien und ihren tatsächlichen Erklärungen nicht in Einklang zu bringen. Abgesehen davon, daß derartige Ansprüche bei den Vergleichsvcrhandlongen nicht erörtert worden seien, habe der Erblasser der Antragstellerin an solche Ansprüche, die erst bei der Weiterveräußerung des Hofes im Jahre 1951 zur Entstehung gelangt seien, nicht gedacht. In Wirklichkeit habe der Ehemann der Antragstellerin nach seinen bisherigen Erklärungen nicht daran gedacht, daß der Antragsgegner den Hof zu Lebzeiten der Mutter, zu demal da diese doch ein Wohnungsrecht und eine Leibzucht auf dem Hofe habe,.verkaufen würde. Selbst wenn der Ehemann der Antragstellerin im Vergleichstermin die Äußerung getan haben sollte, es gehe das Gerücht, daß der Hof verkauft werden solle, so könne diese Äußerung nicht dahin gewertet werden, daß Heinrich auch für den Fall der Veräußerung des Hofes sich wegen künftiger Ausgleichsan-sprüohe aus § 13 HöfeO habe für abgefunden erklären wollen. Der Ehemann der Antragstellerin habe überhaupt nicht gewußt, daß ihm bei dem Verkauf des Hofes weitere Ansprüche zustehen könnten. Die Auslegung des Vergleichs durch das Oberlandesgericht ist deshalb grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daß sie auf einer Gesetzesverletzung beruht, die insbesondere dann vorliegt, wenn die Auslegung mit dem Wortlaut des Vergleichs nicht vereinbar ist, das Beschwerdegericht den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hat oder die Auslegung sonst von Rechtsirrtum beeinflußt ist«. Die Auffassung des Antragsgegners, daß eine Abfindungsregelung grundsätzlich der Geltendmachung von weiteren Ansprüchen entgegenstehe, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend; denn die Vorschrift des § 13 HöfeO gewährt den Uiterben einen zusätzlichen Anspruch. Das Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde, betraf lediglich die von dem Ehemann der Antragstellerin geltend gemachte Richtigkeit des übergabevertr^ges und den daraus sich ergebenden Berichtigungsanspruch. Das schließt jedoch nicht aus, daß auch andere Ansprüche in den Vergleich mit ' einbezogen wurden*.*'ln Wirklichkeit enthält 5er Vergleich auch eine Regelung über Ansprüche des Ehemannes der Antrags tellerin, die nicht Gegenstand des von ihm eingeleiteten Verfahrens waren. Die Tatsache, daß ein Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO erst bei der nach dem Abschluß des Vergleichs erfolgten Veräußerung des Hofes zur Entstehung gelangen konnte, steht der Möglichkeit eines Verzichts auf einen solchen Anspruch durch den Ehemann der Antragstellerin nicht entgegen. Daß Heinrich im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses mit einem Verkauf des Hofes durch den Antragsgegner gerechnet hat, stellt das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum fest; Diese Feststellung beruht im wesentlichen auf den von dem Landwirtschaftsrat bekundeten eigenen Erklärungen des Ehe- Wesentlich für das Beschwerdegericht war, wie die Begründung des Beschlusses ergibt, offensichtlich die Bekundung des Zeugen, der Ehemann der Antragstellerin habe selbst bei einer Rückspra-che über die beabsichtigte Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gesagt, er wisse wohl, daß der Antragsgegner Has Oberlandesgericht hat .jwar unterstützend eine Erklärung des Rechtsanwalts Ejm, des Vertreters des Antrags-gegners im Verfahren erster Instanz, herangezogen, die von Heinrich vermutete Verkaufsabsicht^des Antragsgegners aber in erster Linie aus den eigenen Jütga-ben des Ehemannes der Antragstellerin hergeleitet, ohne den Erklärungen des gegnerischen Rechtsanwalts eine entscheidende Bedeutung beizulegen. Eine Feststellung, der Ehemann der Antragstellerin habe zugegeben, daS er auf weitere Ansprüche im Falle der Veräußerung des Hofes verzichtet habe, hat das Beschwerdegericht entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde nicht getroffen. gen Umständen, der Verzicht auf alle Ansprüche aus der Übertragung des gütergemeinschaftlichen Vermögens auf den Antragsgegner habe nach dem Villen der Parteien auch etwaige Ansprüche eingeschlossen, die sich aus einer späteren Veräußerung des Hofes ergeben könnten. Die Erklärung des Ehemanns der Antragstellerin, daß er den Übergabevertrag als rechtswirksam anerkenne, keinerlei Ansprüche aus der Übertragung des gütergemeinschaftlichen Vermögens gegen seine Mutter, seinen Bruder und den Antragsgegner mehr stelle und mit den im Vergleich geregelten. Bas ist jedoch nicht der Fall, Die Frage, ob überhaupt einem Miterben Ansprüche aus § 13 HöfeO zustehen, wenn der Hofeigentümer den Hof schon unter der Geltung des Reichserbhofrechts erworben hat, war zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch zweifelhaft. Offensichtlich hat niemand von den Beteiligten beim Abschluß des Vergleichs an die Möglichkeit der Entstehung eines Anspruchs aus § 13 HöfeO gedacht. Die Tatsache, daß der Ehemann der Antragstellerin schon vor dem Abschluß des Vergleichs mit einem späteren Verkauf des Hofes gerechnet hat, kann deshalb allein für die Beurteilung nicht entscheidend sein. punkt des Abschlusses des Vergleichs überhaupt nicht gewußt hat, daß ihm bei einem späteren Verkauf des Hofes weitere Ansprüche zustehen würden, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Verzicht auch diese Ansprüche umfassen sollte. Dies hätte in dem Vergleich in der Weise zu dem Ausdruck gebracht werden können,, daß der Verzicht auch alle künftigen Ansprüche jeder Art erfassen solle, die mit der Übertragung des, Hofes unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang standen, gleichgültig, ob sie bekannt waren oder nicht. r m für das Zustandekommen des Vergleichs vor allem Billigkeitserwägungen von Bedeutung, die sich daraus ergaben, daß Heinrich angeblich in der Erwartung, er werde entsprechend einer früheren formlosen Vereinbarung aus dem Jahre 1936 abgefunden, seine Beschwerden im Erbhofverfahren zurückgenommen, sein Bruder Paul jedoch diese Vereinbarung nicht eingehalten hatte. Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß dem Willen der Beteiligten für die Auslegung des Vergleichs eine entscheidende Bedeutung zukommt. Hach Lage der Sache drängt sich ohne weiteres, die Fra^e auf, wie der Ehemann der Antragstellerin sich verhallten haben würde, wenn bei den Vergleichsverhandlungen die Möglichkeit der Entstehung eines Anspruchs aus § 13 HöfeO zur Sprache gekommen wäre. Es ist nicht anzunehmen, daß Heinrich der näch der Behauptung des Antragsgegners und auch nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts mit einem späteren Verkauf-des Hofes rechnete, auf einen solchen Anspruch verzichtet haben würde, ohne daß er den Versuch gemacht hätte, etwas dagegen einzuhandeln. Für den Fail, daß der Antragsgegner vielleicht die Absicht geäußert oder auch tatsächlich gehabt haben sollte, er werde vor Ablauf der Frist des § 13 HöfeO den Hof nicht verkaufen, wäre zu prüfen, ob der Antragsgegner bei seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt in der Lage gewesen wäre, durch eine Hinausschiebung des Verkaufs die Entstehung eines Anspruchs aus § 13 HöfeO zu verhindern, oder ob die Stadt BgH^ nicht doch mit Erfolg auf einen baldigen Verkauf des Hofes gedrängt haben würde. Ob etwa eine nachmalige Vernehmung des Land-gerichtsdirektors Br. vor dem Beschwerdegericht selbst, vielleicht auch über die Frage, wie der Zeuge in der Hegel in gerichtlichen Vergleichen einen Verzicht auf künftige, unbekannte Ansprüche zu formulieren pflegt, zur Klärung beitragen könnte, muß der Entscheidung des Beschwer-' degerichts Vorbehalten bleiben. C. Die Sache maßte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 58 LwVG § 13 HoefeO § 24 LwVG § 21 LVO § 58 LwVG § 21 LVO § 58 LwVG § 13 HoefeO § 157 BGB § 13 HoefeO
HofZeitpunktvergleichenAntragsgegnerAnspruchBeschlußHeinrich

Volltext der Entscheidung

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Ptir das Nachschlagewerk • Für die Amtliche Sammlung __
Gesetz: Rechtssatz:
LwVG § 58
« ,
Im Sinne des § 58 LwVG ist eine Ent Scheidung in dem Zeitpunkt erlassen, in dem sie beschlossen worden ist.
Aktenzeichen:	V	BLw	90/55
Beschluss des BGH vom 27.4.1954
AG Bochum OLG Hamm
 In der Landwirtschaftssaohe
 der Witwe des Landwirts Heinrich N| Irmgard geh.	in
 Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und ReohtsbeschwerdefÜhrerin,
 ver^^^n^d^chydy^R^^ts^w^te	und	Br.
gegen
 den Landwirt Heinrich Wilhelm v**-Ej^®-Strasse
 in El
 Antragsgegner, Beschwerdeführer und Recht sheschwerdegegner,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Br* und Br, flHHHHI in
 Br. •,
hat der’V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 21» April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. HUckinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Reitter
,	|	-»l '	«
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 10. Zivilsenats.des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. September 1953 aufgehoben. Bie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100000 BM festgesetzt.
Derim Jahre 1924 verstorbene Landwirt Heinrich N(
und seine Ehefrau Elfriede geb. Bdie in westfälischer Gütergemeinschaft lebten, waren Eigentümer des im Grundbuch von	Bd	23	Bl 1146 ein-
getragenen Grundbesitzes, auf dem ausser der Landwirtschaft auch eine Ziegelei betrieben wurde. Nach dem Tode des Ehe-mannes setzte die Vitwe mit den beiden aus der Ehe hervor-gegangenen Sühnen namens Heinrich (Ehemann der Antragstellerin) und Faul (Vater des Antragsgegners) die Gütergemeinschaft fort. Durch Beschluss des Anerbengerichte vom 8. Juli 1935 wurde die Erbhofeigenschaft dea. schen Grundbesitzes festgestellt. Ausgenommen hiervon waren die zu dem Anwesen gehörenden Ziegeleigrundstücke. Der Einheitswert für den Erbhof betrug 62300 BM, für die Ziege-
leigrundstücke 30800 HM. Die Vitwe	.
stimmte durch Testament vom 10. Januar 1934 ihren jüngsten Sohn Faul zu dem Anerben. Das Testament wurde durch Beschluss des Anerbengerichts vom 28. April 1934 genehmigt. Heinrich
 hatte gegen die vorgenannten Beschlüsse de3 Anerbengerichts zunächst Beschwerde eingelegt. Er hat diese Beschwerden aber zurückgenommen, nachdem er am 8. April 1936 mit seinem Bruder eine Einigung erzielt hatte, wonach er die zur Ziegelei gehörenden Grundstücke nebst einem langjährigen Abziegelungsrecht, die Geschäftsanteile seines Bruders an der Ziegelei GmbH und die Bauplätze an der Talstrasse erhalten sollte. Die Durchführung dieses Vergleichs stiess jedoch auf Schwierigkeiten.
Durch Übergabevertrag vom 26. Oktober 1942, an dem auch der Vater des Antragsgegners beteiligt war, übertrug die Vitwe	den	Erbhof auf ihren am 1. De-
zember 1922 geborenen Enkel, den jetzigen Antragsgegner.
Das Anerbengericht genehmigte diesen Vertrag durch Beschluss
 vom 9» Februar 1943» nachdem der Ehemann der Antragstellerin am 9» Januar 1943 zu Protokoll des Anerbengerichts seinen Einspruch gegen den Übergabevertrag zurückgezogen -und ’äue|nü.Gkll cS^Stif	SeeSl|/anIdeK
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seinem	.	.
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Heinrich	verlor	durch,	den	Zusammen-
bruch Im Jahre 1945 sein 1800 Morgen grosses Sut Kr^jOp in Mecklenburg und kam mit seiner Familie, naclr Westdeutschland« Durch Vertrag vom 15» Dezember 194,5 übertrug ihm die Mutter die nicht' zu dem Erbhof gehörenden Ziegeleigrundstücke„
Im September 1948 reichte Heinrich-E^HBf-Wl beim Landgericht in Bochum eine Klage“ gegen seine Mutter, den Antragsgegner und seinen Bruder-ein mit 'dem Anträge, die Nichtigkeit des .Übergabevertrages vom 26» Oktober 1942, festzustellen und die Beklagten zu verurteilen,, darin einzuwilligen, dass als Eigentümer des Hofes
 die Mutter in fortgesetzter westfälischer Gütergemeinschaft mit ihren beiden Söhnen eingetragen werde» Das für diese Klage nachgesuchte Armenrecht wurde jedoch dem Kläger we-' ■gen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfö.lgung verweigert '
(1 0 72/48 LG Bochum)»	■	,
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Im Armenrechtsprüfungsverfahren fand am 28» November 1949 ;ein,iEtstemin statt, in dem folgender Vergleich, 'gesc'hlos-
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!!1, Der Antragsgegner zu .2r/Heinrich WtfHMP Niflnp-
sichA hr- Sen Antragsteller /peinrlc^	die	Grundstücke	an	der	A
Talstrasse /isifolgf/1 Ai;■ Bezeichnung der .Barzellen/ ztr Eigientuitt/zu: übSe^^aö|^z^
Hinzu, 'kommt noch die Parzelle 1423/138, die noch nicht zu dem Grundbuch übernommen ist* ...
Berner kommen noch hinzu die Parzellen, die von den Erben	noch	zuzuschreiben	sind,__
' wobei keine Gewähr für die Zuschreibung übernommen •' wird» Das weitere Verfahren bezüglich dieser Zuschrei bungen. ist vpm Antragsteller: fselfst::tlu^;; handelt:sich hierbei um die Parzellen 2169/135 und
l-en, die im Austauschwege an M9KKtHg noch-übertragen v ;hxchttdürchgeSührt-eh’ VerllhbäruhgAmlfc
5/l|/:ier :;;f|/|r^
l.den Übertragsvertrag vom;26« Oktober 1942 als rechtsr Wirksam anerkennt und ke in er lei Ahs^äclte^^“äu!s/lie;ier Übertragung des gütergemeinschäf tlieMfh^
;/gen/'.'die Anträgsgegher fzü; 1. bisA3 m /€en obigen "/uwenduhgeh:: ■rästlöshäbgef^^
■ .Antragsteiler .erklärt'' sich fferner hins!chtlich■ ''älilhi sohstigen stfeitlgeniAnsprÜche zwischen den '■■.durch'■diesen Vergleich für befriedigt und derartige/, Ansprüche '•für erledigt o ■	/ii
 Im Jahre 1951 verkaufte der Antragsgegner den Hof zu dem Preise von 355000 DM an die Stadt	die	inzwi-
schen als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Auch Heinrich	hat die ihm übertragenen Ziegeleigrundstücke an die Stadt	für 33000 DM und weite-
re Baugrundstücke an der Talstrasse für 18000 DM verkauft.
Im April 1951 hat der Ehemann der Antragstellerin Ausgleichsansprüche auf Grund des § 13 HöfeO geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Übergabevertrag vom 26. Oktober 1942 sei nichtig, weil die Mutter nicht berechtigt gewesen sei, ohne seine Zustimmung den Hof auf den an der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht beteiligt gewesenen Antragsgegner zu übertragen. Der elterliche Grundbesitz habe einschliesslich der ihm übertragenen Grundstücke nach Abzug einer Hypothek von 9500 DM einen Wert von 400500 DM gehabt.' Hiervon könne er die Hälfte beanspruchen, er habe aber nur Grundstücke im Werte von 55000 DM erhalten, und deshalb stehe ihm noch eine Restforderung von 145250 DM zu. Der Antragsgegner habe durch den Verkauf von Bauplätzen, des lebenden und toten Inventars und der vorhandenen Vorräte erhebliche Summen erzielt, deren Höhe ihm nicht bekannt sei. Er hat beantragt, den Antragsgegner zu Verurteilen,
1.'Auskunft darüber zu erteilen,
*
a)	welche Grundstücke und Bauplätze er in der Zeit vom 19. Juli 1943 ab an Dritte verkauft hat und welchen Erlös er dafür erhalten hat,
b)	welchen Erlös er für den Verkauf toten und lebenden landwirtschaftlichen Inventars, der vorhandenen Vorräte, des Düngers u.dgl. erzielt hat unter genauer Angabe der verkauften Gegenstände und des jeweiligen Erlöses.
- 
V
2. an den Antragsteller 100000 DM nebst 4# Zinsen *v seit dem 19. Juli 1943 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat Zurückweisung der Anträge beantragt . Er Mit den Übergabevertrag für rechtswirksam und ist der Auffassung', dass die Vorschriften der Höfeordnung Uber die Ausgleichspflicht deB Hoferben gegenüber den Miterben keine Anwendung finden, weil die Hofüberaahme schon unter der Geltung des Beichserbhofgesetzes stattgefunden habe und der Nachlaß beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen sei. Im übrigen beruft er sich auf den Inhalt des Vergleichs vom 28. November 1949» durch den der Ehemann der Antragstellerin auf etwaige Ausgleichsansprü-che verzichtet habe, zu demal da ihm schon damals bekannt gewesen sei, dass und zu welchem Preise der Hof verkauft werden' solle. Abgesehen hiervon habe der Ehemann der Antragstellerin durch Vorempfänge, durch die Übertragung der Ziegeleigrundstücke und von Baugrundstücken bereits Zuwendungen erhalten, die dem Wert des Erbhofes in etwa gleichkämen.
4
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Antragsgegner ist gemäss § 13 Abs 1 HöfeO verpflichtet, nach der Veräusserung des früheren im Grundbuch von	®d	23
Bl 1146 eingetragenen Hofes den Antragsteller als den früheren Miterben dieses Hofes so zu stellen, wie er bei einer Auseinandersetzung nach den Vorschriften des allgemeinen Hechtes stehen würde.
Die Entscheidung über den dem Antragsteller zu zahlenden Betrag und über die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten bleibt einem weiteren Beschluss Vorbehalten.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht diesen Beschluß aufgehoben und den Anspruch der Antragstellerin, die als Erbin ihres im Laufe des BeschwerdeVerfahrens (12. April 1953) verstorbenen Ehemannes das Verfahren fortführt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde, mit der die Antragstely lerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners erstrebt. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Hechtsbeschwerde. »
II.
A. Die Hechtsbeschwerde ist zulässig.
Der angefochtene Beschluß ist ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung in der Sitzung des Beschwerdegerichts vom 30. September 1993 gefaßt und, wie sich aus den Akten ergibt, am 23. Oktober 1953 ausgefertigt, am selben Tage zu dem Zwecke der Zustellung zur Post gegeben und am 26. und 27. Oktober 1953 den Vertretern der Beteiligten zugestellt worden. Das Oberlandesgericht hat am Schluß der Begründung seines Beschlusses zu dem Ausdruck gebracht, die Zulässigkeit der Kechtsbeschwerde könne, weil die Entscheidung erst mit der Zustellung "erlassen" sei, eine Zustellung aber erst im Oktober erfolge, nicht mehr nach bisherigem Recht beurteilt werden. Wenn diese Auffassung richtig wäre, würde allerdings die Hechtsbeschwerde, da sie vom Oberlandesgericht nicht zagelassen.ist und auch die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 LwVG nicht gegeben sind, unzulässig sein. Die Ansicht des Beschwerdegerichts ist jedoch nicht zutreffend.
Hach § 58 LwVG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften. Wann eine Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung als "•erlassen" anzusehen ist, sagt das Gesetz nicht.
Hach der bis zu dem 30. September 1953 geltenden Vorschrift des § 21 Abs 5 LVO waren die Entscheidungen des Gerichts den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Ein im Anschluß an eine mündliche Verhandlung ergehender Beschluß sollte, wenn Beteiligte anwesend waren, verkündet werden (§21 Abs 4 1VÖ). Auch § 23 LVO, der das Beschwerde-verfahren behandelt, spricht lediglich von den in der Hauptsache "ergehenden" Entscheidungen des Amtsgerichts. Eine Bestimmung, aus der entnommen werden könnte, wann eine Entscheidung als erlassen anzusehen ist, enthält die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen nicht.
Die Rechtsbeschwerde in landwirtschaftssadhen ist erst durch die Verordnung vom 15. Oktober 1948 (V0B1 BZ 313)
- LVR - eingeführt worden, wonach gegen die in der Hauptsache gem&R; § 23 LVO ergehenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde stattfindet (§1 Abs 1).
§ 14 LVR setzte als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung den 1» Hovember 1948 fest, ordnete aber gleichzeitig an, daß der Präsident des Zentraljustizamte den Zeitpunkt zu bestimmen «habe, von dem ab gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts eine Rechtsbeschwerde zulässig ist. Entsprechend dieser Regelung hat der Präsident des Zentraljustizamts durch die.Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom 22. Dezember 1948 (V0B1 BZ 384) bestimmt, daß Rechtsbeschwerden in landwirtschaftssachen vom 1. Januar 1949 ab
 
eingelegt werden können (§ 1 AVO), und weiter angeordnet, daß in bereits anhängigen Sachen die Hechtsbeschwerde nur stattfindet, wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts nach dem 31. Dezember 1948 erlassen ist, wobei für den Fall der Verkündung der Entscheidung der Tag der Verkündung, im Falle der Nichtverkündung das Datum des Beschlusses maß-gebend ist (§ 2 AVO). Diese mit dem t. Oktober 1953 außer Kraft getretene Verordnung (§60 Abs 2 Kr 10 DwVG) enthält eine Übergangsregelung für die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Sachen hinsichtlich des Zeitpunktes, von dem ab die Hechtsbeschwerde zulässig war. Sie kann deshalb nicht unmittelbar zur Auslegung des § 58 DwVG herangezogen werden, sondern lediglich einen Anhaltspunkt für die Auslegung bilden.
Die der Bestimmung des § 21 Abs 5 Satz 2 LVO entsprechende Vorschrift des § 30 Abs 1 DwVG, daß die gerichtlichen Entscheidungen erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam werden, hat keine Bedeutung für die Frage, wann die Entscheidung im Sinne des § 38 DwVG erlassen ist. Auch die amtliche Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in DandwirtBchaftssachen (Bundestagsdrucksache Kr 3819) enthält zu § 37 des Gesetzentwurfs, der mit § 38 DwVG übereinstimmt, nichts darüber, wann eine Entscheidung als erlassen anzutehen ist. Es heißt dort lediglich, § 57 solle verhindern, daß einem Beteiligten ein Hechtsmittel genommen werde, das er gegen die bereits erlassene Entscheidung hätte einlegen können, wenn die bisher geltenden Vorschriften in Kraft geblieben wären. Andererseits solle auch die Rechtskraft einer unter der Geltung, der bisherigen Vorschriften erlassenen Entscheidung durch die Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeit nicht berührt werden. Bei den Beratungen im Ausschuß für Hechtswesen und
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Verfassungsrecht (Deutscher Bundestag, 23. Ausschuß,' Proto-' koll Hr 254) wurde die Frage erörtert-, wann die Entscheidung im Sinne des § 57 des Gesetzentwurfs erlassen sei. Im Anschluß an diese Beratungen stellte der Ausschuß in seinem schriftlichen Bericht vom 1. Juni 1953 (Verhandlungen des Deutschen Bundestags, erste Wahlperiode 1949» Drucksache Hr 4429) zu § 57 des Gesetzentwurfs fest, daß eine Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung werlassen" Bei, wenn sie nicht mehr geändert werden könne. Dies sei dann der Fall, wenn die Entscheidung nach außenhin sichtbar hervorgetreten sei, in der Hegel also dann, wenn sie den Beteiligten bekanntgemacht worden sei. Diese Begriffsbestimmung ist jedoch in das Gesetz nicht aufgenommen worden.
Im Verfahren nach dem Gesetz iiber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dessen Vorschriften nach § 9 üwVG in LandwirtschaftsSachen ergänzend sinngemäß anzuwenden sind, ist der Erlaß der Entscheidung von Bedeutung für die.Frage, ob das Gericht befugt ist, seine Entscheidung nachträglich zu'ändern ($ 18 FGG). Es ist anerkannt, daß im Sinne dieser Vorschrift eine Entscheidung dann erlassen ist, wenn sie durch Kundgabe an die Außenwelt gelangt, also durch Verkündung, Zustellung oder in anderer Weise den Beteiligten bekanntgemacht ist (vgl. Schlegelberger FGG 6. Aufl. § 18 Anm. 1; Keidel FGG 5. Aufl. § 18 Anm.
6 aj Barnstedt-Meyer LVO § 12 Anm. II S. 78). Das Heichs-erbhofgericht (HEHG 4, 24-5 /247/4Ö7) hat in einem Falle, in dem die Zurücknahme der Beschwerde bis zu dem Erlaß der Be-* schwerdeentscheidung für zulässig ei*klärt wurde, ausge-führt, eine nicht verkündete Entscheidung des Beschwerdegerichts gelte frühestens als erlassen, wenn sie im ordnungsmäßigen Geschäftsgang * zur Bekanntmachung an die Außenwelt herausgegangen sei, während sie bis zu diesem Zeitpunkt
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als innerer Vorgang des Gerichts za behandeln sei (ebenso Baumbach ZPO 22. Aufl. § 329 Arun 4 a$ ferner Wöhrmann-Herminghausen IwVG Bemerkung zu § 56, § 22 Bern 71, während in der Bemerkung zu § 58 LwVG die Auffassung vertreten wird, daß eine Entscheidung regelmäßig erst dann "erlassen" sei, wenn sie den Beteiligten zugestellt sei). Auch der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 5. Februar 1954, IV ZB 3/54, zu dem Abdruck in der Amtl. Sammlung bestimmt) hat in einem Fürsorge erziehungsverfahren, in dem es sich um die Frage handelte, ob der Minder Rührige beim Erlaß der Entscheidung . des Beschwerdegerichts das 19. Lebensjahr vollendet hatte, entgegen der Ansicht des Kammergerichts (OLG 46, 215) die Auffassung vertreten, daß als Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht der Tag der Beschlußfassung, sondern der Zeitpunkt der Beendigung der Beschwerdeinstanz anzusehen sei. Biese Instanz ende in dem Augenblick, in dem das Landgericht nach außenhin zu erkennen gegeben habe, daß der
 Beschluß in der gefaßten Form tatsächlich erlassen sei.
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Bas sei der Zeitpunkt, in dem er zur Zustellung an die Empfänger zur Post gegeben werde.
Biese Entscheidungen behandeln die Frage, wann eine gerichtliche Entscheidung erlassen ist, unter dem Gesichtspunkt, wann die Entscheidung für das Gericht verbindlich und unabänderbar geworden ist. Ber Vorschrift des § 58 LwVG liegt dagegen ein ganz anderer Gedanke zugrunde, weil es sich hier darum handelt, welches Hecht anzuwenden ist, wenn es sich um die Zulässigkeit eines Rechtsmittels handelt. Bie Frage, wann eine gerichtliche Entscheidung als erlassen anzusehen ist, kann in beiden Fällen durchaus verschieden beurteilt werden.
Ber Zeitpunkt der Zustellung ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts für den Erlaß der Entschei-
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dung im Sinne des § 58 LwVG keinesfalls maßgebend. Wollte man bei den vor dem 1, Oktober 1953 gefaßten» nicht verkündeten Entscheidungen als Erlaß den Zeitpunkt der Zustellung annehmen» könnte die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen von Umständen abhängig sein» auf die das Gericht keinen Einfluß hat. Iflsn braucht nur an den Fall zu denken» daß» wenn in einer Sitzung des Beschwerdegerichts kurz vor dem 1. Oktober 1953 in mehreren Sachen mit einem Beschwerdewert von über 6000 DM nicht verkündete Entscheidungen ergangen sind, die zu dem Seil vor dem 1. Oktober 1953, zu dem feil nach dem 30. September 1953 zugestellt wurden.
Es wäre nicht gerechtfertigt, wenn die Anfechtbarkeit dieser Entscheidungen von dem zufälligen Tag der Zustellung abhängig wäre. Im übrigen geht das Gesetz auch selbst davon aus, daß der Erlaß der Entscheidung vor der Zustellung liegt. § 21 Abs 2 Satz 1 LwVG bestimmt, daß in der Hauptsache erlassene Beschlüsse zuzustellen sind. Biese Vorschrift bezieht sich auf alle in der Hauptsache ergehenden Entscheidungen, also nicht nur auf verkündete, sondern auch auf nicht verkündete Beschlüsse, gleichgültig, ob sie auf Grund einer mündlichen Verhandlung oder ohne mündliche Verhandlung gefaßt worden sind. Wach der im § 21 Abs 2 Satz 1 LwVG zu dem Ausdruck gebrachten Auffassung des Gesetzgebers ist der Erlaß des Beschlusses nicht gleichbedeutend mit der Zustellung. Mit dem Erlaß der Entscheidung kann vielmehr nur ein vor der Zustellung liegender Zeitpunkt gemeint sein. Hinzu kommt, daß der angefochtene Beschluß noch unter der Geltung der bisherigen, mit Wirkung
 
vom 1, Oktober 1953 ab geänderten Verfahrensvorschriften gefaßt worden ist. Hach § 20 Abs 1 Satz 3 LVQ stand im Beschwerdeverfahren, wenn nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Satz 2 LVO gegeben waren, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Ermessen des Gerichts. Hach $ 15 Abs 1 I/wVG hat dagegen das Gericht, also auch das Beschwerdegericht, auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. über das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist stets . mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten nicht Übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten (§ 15 Abs 5 LwVG). Wäre der Säg der Unterzeichnung, der Ausfertigung oder der Zustellung als Erlaß des angefochtenen Beschlusses anzus.ehen, so würde das bedeuten, daß das Beschwerdegericht unter der Geltung der neuen Verfahrensvorschriften noch einen Beschluß nach dem alten Verfahrensrecht erlassen hätte . Bei der Beschlußfassung, die vor dem 1. Oktober 1953 liegt, konnten die neuen Vorschriften noch nicht angewandt werden. Die sowohl nach bisherigem Recht (§3 Abs 2 LVR) wie auch nach § 21 Abs 2 Satz 2 LwVG zwingend vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung, die bei der Zustellung zu erfolgen hat, würde zu Schwierigkeiten führen, wenn der Zeitpunkt-der Zustellung als Erlaß der Entscheidung zu gelten hätte.
Bas Beschwerdegericht könnte zwar die Rechtsmittelbele.hrung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses abstellen. Unklarheiten würden sich aber dann ergeben können, wenn die Entscheidung dem einen Beteiligten vor dem 1. Oktober 1953, einem anderen Beteiligten erst nach dem 30. September 1953 zugestellt würde. Ba die Entscheidung schon mit der Zustellung an den ersten Beteiligten als erlassen angesehen, werden müßte, würde die Anfechtbarkeit nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen sein. Bies wäre aber fiir den Be~ teiligten, dem die Entscheidung erst nach dem 30. September zugestellt würde, nicht erkennbar, so daß für ihn trotz
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der Rechtsmittelbelehrung die Anfechtbarkeit der Entscheidung zweifelhaft bliebe. Bei nicht verkündeten Beschlüssen ist deshalb ein vor der Zustellung liegender Zeitpunkt als Erlaß der Entscheidung im Sinne des § 58 LwVG anzusehen, wobei der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung von den Richtern unterzeichnet oder von der Geschäftsstelle ausgefertigt oder zu dem Zwecke der Zustellung herausgegeben wird, schon deshalb ausscheiden muß, weil das Gericht in den Fällen, in denen nach der Verfahrensordnung die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Zulassung durch das Gericht abhängig war, bei der Beratung nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht sich darüber schlüssig machen mußte, ob es das Rechtsmittel zul'assen wollte, und sich im übrigen auch bei der Rechtsmittelbelehrung Schwierigkeiten und Unklarheiten ergeben konnten, wenn bei einem schon längere Zeit vor dem 1 * Oktober 1953 gefaßten Beschluß die Absetzung der schriftlichen Entscheidung sich aus irgendwelchen Gründen über den 30. September 1953 hinaus verzögert hatte. Ein klares, von Zufälligkeiten unabhängiges Ergebnis ist nur zu erzielen, wenn man bei der Frage, wann eine nicht verkündete Entscheidung im Sinne des § 58 BwVG erlassen ist, das Da-. tum'der Beschlußfassung, das nach § 21 Abs 2 LVO in dem Beschluß anzugeben ist, zugrunde legt, wie dies auch in der Übergangsregelung nach der Ausführungsverordnung zur Rechtsbeschwerdeverordnung vorgesehen war.
Fiir die Richtigkeit der vorstehenden Auslegung des § 58 IwVG sprechen auch noch folgende Erwägungen: Abgesehen von der oben erwähnten Ausführungsverordnung zur RechtB-beschwerdeverordnung ist die Frage, welcher Zeitpunkt unter dem Erlaß der Entscheidung im Sinne des zeitlichen Ubergangsrechts zu verstehen ist, bisher gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt worden. Der Gesetzgeber hat bei der
 
Änderung von Verfahrensvorschriften vielfach Übergangsbestimmungen für die Behandlung anhängiger Sachen erlassen und dabei auch häufig ausdrücklich Anordnungen darüber getroffen, von welchem Zeitpunkt ab geänderte Rechtsmittelvor-Schriften auf anhängige Verfahren anzuwenden waren. Die Regelung ist jedoch nicht einheitlich. Das (resets vom 5. Juni 1905 (RGBl 536), das die Rechtsmittel der Revision und Beschwerde in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschränkte, bestimmte im Art III, da£ auf Rechtsmittel gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündeten oder von Amts wegen zugestellten Entscheidungen der Oberlandesgerichte die bisherigen Vorschriften anzuwenden seien. Damit war die Anwendung des neuen Rechts eindeutig klargestellt. Die Notverordnung vom 14. Juni 1932 (RGBl I, 285) führte die bereits durch die Verordnung zur Entlastung des Reichsgerichts vom 15. Januar 1924 (RGBl 29) vorübergehend erfolgte Beschränkung der Revision, vor allem in Ehesachen, wieder ein. Die neuen Vorschriften sollten auf die "nach dem 30. Juni 1932 erlassenen Urteile" Anwendung finden (Teil 1 Kap II Art 1). Übergangsvorschriften enthielt die Verordnung nicht. Volkmar (JW 1932, 1933 /T93£>7) bemerkt dazu, daß es besonderer Übergangsvorschriften für die angeführten Rechtsmittelbeschränkungen angesichts der Passung der neuen Vorschriften nicht bedurft habe. Als Zeitpunkt des Erlasses müsse man, soweit es sich um zu verkündende Entscheidungen handele, den Zeitpunkt der Verkündung, in anderen Fällen den Zeitpunkt der Zustellung annehmen. Die der Entlastung der Gerichte und der Vereinfachung des Verfahrens dienenden Kriegsgesetze machen die Anwendung neuer Vorschriften auf ' anhängige Sachen in den überleitungsbestimmungen vielfach davon abhängig, ob die Entscheidungen nach einem bestimmten Zeitpunkt "ergehen" oder "ergangen" sind (z.B. §§ 5,
10 der 3. VereinfV vom 16. Hai 1942 - RGBl 1,333	§	16
 
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der 4» VereinfV vom 12. Januar 1943 - BGBl 1,7 -, § 5 der Kriegs-Beschwerdeverordnung vom 12. Mai 1943 - RGBl 1,290 § 7 der Verordnung über Kriegsvereinfachungen im Erbhofverfahren vom 29. Mai 1943 - RGBl I, 337 -), während § 47 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und der Rechtspflege vom 1. September 1939 (RGBl I, 1638) in der Bestimmung, daß Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergehen, von den Gerichten noch in der bisherigen Besetzung erlassen werden können, für denselben Begriff verschiedene Ausdrücke verwendet.
Auch § 69 Abs 2 der zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944 (RGBl 1,229), bestimmte, daß die Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts durch Beschluß ergehen, die vom Vorsitzenden allein erlassen werden konnten. § 70 Abs 4 dieser Verordnung spricht wieder von "ergangenen" Entscheidungen, während § 69 Abs 2 die Anwendung des neuen Rechts darauf abstellte, ob das Gericht bis zu dem 30. tfovem-ber 1944 bereits "entschieden" hatte. Damit wurde erstmalig der Zeitpunkt für die Anwendung des neuen Verfahrensrechts, soweit nicht nach ausdrücklicher Vorschrift die Verkündung oder Zustellung maßgebend war, klarer bestimmt. Eine ähnliche Regelung enthielten die Übergangsvorschriften der §§
14, 13 der zweiten KriegsvereinfachungsVerordnung für das Erbhofrecht vom 27. September 1944 (RGBl 1,238). Venn es im § 16 dieser Verordnung heißt: "Ist die Entscheidung .... ergangen", so sollte dies, wie sich aus den vorhergehenden Bestimmungen ergibt, gleichfalls bedeuten: "Hat das Gericht ... entschieden". Die Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Rächt-, Landbewirtschaftungs- und Entschuldungsrecht aus Anlaß des totalen Krieges vom 11. Oktober 1944 (RGBl 1,245) fand grundsätzlich auf bereits anhängige Verfahren Anwendung, der Fortfall von Rechtsmitteln nach 5§ 7, 8 jedoch nur dann, wenn darüber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht "entschieden" war (§ 9). Auch Art VII
 
Nr 21 Buchst g BrMilRegVO Nr 84 spricht von "Entscheidungen
 aus der Zeit von ......Es kann nicht zweifelhaft sein,
 daß mit den Ausdrücken "Entscheidungen" und "entschieden" der Tag gemeint war, an dem das Gericht den entscheidenden Beschluß gefaßt hatte. Derselbe Zeitpunkt muß für die Anwendung neuer Verfahrensvorschriften gelten, wenn es sich um die Frage handelt, wann die Entscheidung "ergangen" oder "erlassen" ist, sofern das Gesetz nicht selbst eine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen*hat. Abschließend mag noch darauf hingewiesen werden, daß das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens- und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl 1,455) in Art 8 III Nr 101 und 102 die Ausdrücke; Entscheidungen, die .... "ergehen" oder "erlassen" sind, oder "ein Ablehnongsgesuch, über das noch nicht "entschieden" ist," sämtlich in derselben Bedeutung verwendet, während Art 8 III Nr 107 des Gesetzes hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels die Anwendung des alten Rechts ausdrücklich auf die verkündeten oder zugestellten Entscheidungen beschränkt. Auch diese Regelung deutet darauf hin, daß, soweit keine anderweitige positive Bestimmung getroffen ist, als Erlaß der Entscheidung im Sinne des § 58 LwVG der Tag der Beschlußfassung anzusehen ist. Biese Arslegung des § 58 LwVG steht mit der oben erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1954 nicht im Widerspruch, da § 58 LwVG eine Sonderregelung für den Übergang vom alten zu dem neuen Verfahrensrecht darstellt.
Bie Rechtsbeschwerde ist deshalb zulässig, weil der Wert des Beschwerdege0'enstandes den Betrag von 6000 Bll übersteigt (§ 2 Abs 1 LVR).
 
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B. Die Rechtsbeschwerde muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
1.	Zu der im Verfahren erster Instanz von den Beteiligten erörterten Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit des Übergabevertrages hat das Oberlcfndesgericht keine Stellung genommen. Auch die Rechtsbeschwerde ist hierauf nicht zurückgekommen. Ob überhaupt eine etwaige Unwirksamkeit des Übergabevertrages auf das Bestehen oder Nichtbestehen des von der Antragstellerin verfolgten Ausgleichsanspruchs von Bedeutung sein könnte, mag dahingestellt bleiben, weil gegen die Wirksamkeit des Dbergabevertrages keine begründeten Bedenken zu erheben sind. Die Eheleute
 lebten in westfälischer Gütergemeinschaft nach dem Gesetz vom 16. April 1860 (PrGS 165). Nach § 10 Abs 4 des Gesetzes ist der überlebende Ehegatte für sich allein berechtigt, durch Übertragsverträge oder letztwillige Verfügungen unter den unabgefundenen Kindern die Sukzession in das gütergemeinschaftliche Vermögen zu regeln. Solche Übergabeverträge waren aber nur mit den an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten Kindern des Überlebenden Ehegatten zulässig (vgl Böttrich, Die westfälische Gütergemeinschaft, 4. Aufl, § 22 II$ KBJ 42, 85 /ßj7» 4-5» 241 ^457). Die fortgesetzte Gütergemeinschaft blieb auch unter der Geltung des Erbhofrechts bestehen. Nach § 24 Abs 3 EHRV konnte, wenn die Ehegatten den Anerben nicht gemeinschaftlich bestimmt hatten» auch der überlebende Ehegatte allein unter den anteilsberechtigten Abkömmlingen den Anerben bestimmen. Diese Vorschrift war nicht auf die fortgesetzte Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschränkt, sondern fand auch auf die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach westfälischem Recht Anwendung (vgl Wöhrmann EHRV § 24 Anm 2, 4? Vogels EHRV § 24 Anm 5).
Auch hiernach war der überlebende Ehegatte beim Abschluß
 eines Übergabevertrages grundsätzlich an die anteilsberechtigten Abkömmlinge gebunden. Der Antragsgegner war im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages an der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht beteiligt. Gleichwohl ist der Übergabevertrag rechtswirksam. Wenn man nicht annehmen will, daß der Vater des Antragsgegners dadurch, daß er in dem Übergabevertrag auf seine Hechte an dem Erbhof zugunsten seines Sohnes verzichtete, gemäß § 16 Abs 2 des Gesetzes über die westfälische Gütergemeinschaft in zulässiger Weise seinen Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf den Antragsgegner übertragen habe, oder die Witwe	gemäß	§	9 EHRV durch den vom Anerben-
gericht genehmigten Übergabevertrag rechtswirksam den Antragsgegner zu dem Anerben bestirnt habe (vgl dazu Vogels HEG § 37 Anm 112), würde zu dem mindesten durch den gerichtlichen Vergleich vom 28. November 1949, an dem alle an der fortgesetzten Gütergemeinschaft Beteiligten mitgewirkt haben, der übergabevertrag wirksam geworden sein.
2.	Nach § 13 Abs 1 HJfeO kann ein Hiterbe, wenn der Hof erbe den Hof innerhalb 15 Jahren nach dem Erwerb veräußert, verlangen, von ihm so gestellt za werden, wie er gestanden hätte, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Hechts stattgefunden hätte. Der Antragsgegner ist zwar nicht Hoferbe nach Höferecht, sondern durch den übergabevertrag im Wege' der vorweggenommenen Erbfolge Anerbe nach Erbhofrecht geworden. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß einem Hiterben der Ausgleichsansoruch nach § 13 HöfeO nicht.nur dann zustehe, wenn der Hofeigen-tümer den Hof unter der Geltung der Höfeordnung erworben habe, sondern auch dann, wenn er den Hof unter der Geltung des Erbhofsrechts durch Übergabevertrag übertragen erhalten habe. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.
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Sie steht im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 8, April 1952 (V BIw 19/51, BGHZ 5, 358 = RechtdLandw 1952, 158 = HJtf 1952, 873).
3.	a) Das Oberlendesgoricht hält den Ausgleichsanspruch mit Rücksicht auf den von dem Ehemann der Antragstellerin geschlossenen Vergleich vom 28. November 194-9 für unbegründet. Es führt dazu aus: Heinrich
 habe mit der dem Armenrechtsprüfungsverfahren zugrunde liegenden Klage die Nichtigkeit des Übergabevertrages festgestellt wissen wollen. Schon vorher hätten zwischen den Beteiligten verschiedene Rechtsstreitigkeiten geschwebt, in denen es sich im wesentlichen immer um die Auseinandersetzung über den bisherigen Erbhof und die nicht zu dem Erbhof gehörenden Grundstücke gehandelt habe. Durch den Vergleich, in dem Heinrich	ausdrücklich er-
klärt uabe, daß er den übergabevertrag eis rechtswirksam anerkenne und keinerlei Ansprüche aus dieser Übertragung des gütergemeinschaftlichen Vermögens gegen den Antragsge-ner, seinen Bruder und seine Hutter mehr stelle und daß er mit den GrundstUckszuwendungen restlos abgefunden sei; hätten die trotz der VerzichtserklUrung des Ehemannes der Antragstell erin vom 9. Januar 194-3 fortgesetzten Rechtsstreitigkeiten ein für allemal beendet werden sollen.
Auch der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts, vor der dieser Vergleich geschlossen worden sei, habe als Zeuge bestätigt, daß mit dem Abschluß des Vergleichs alle in Betracht kommenden Ansprüche erledigt sein sollten, daß er jedoch persönlich die Möglichkeit späterer Ausgleichsansprüche aus § 13 HäfeO nicht in Erwägung gezogen habe; -andernfalls würde er voraussichtlich auf eine Klarstellung in dem Vergleich gedrängt haben. Daß der Ehemann der Antragstelle rin bei den Vergleichsverhandlungen im Novem-
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ber 1949 schon mit einem Verkauf des Hofes durch den Antragsgegner gerechnet habe, ergebe sich aus seinen Erklärungen gegenüber dem Geschäftsführer der zuständigen Kreisstelle der Dandwirtschaftskamner. Im Einklang hiermit stehe auch die Erklärung des erstinstanzlichen Pro z e 3b ev o1lmäch-tigten des Antragsgegners, Heinrich	habe
 im Vergleichstermin gesagt, es gehe das Gerächt, daß der Hof verkauft werden solle* Der Verzicht auf alle Anspräche aus der Übertragung des gätergemeinschaftlichen Vermögens auf den Antragsgegner habe also nach dem Villen der Parteien auch etwaige Ansprüche, die sich aus einer Veräußerung des Hofes ergeben könnten, eingeschlossen. Die Tatsache, daß der Ausgleichsanspruch erst bei der im Jahre 1951 erfolgten Veräußerung des Hofes habe zur Entstehung gelangen können, stehe seiner Einbeziehung in den Vergleich nicht entgegen, auch wenn dieser Anspruch in dem Vergleich nicht ausdrücklich erwähnt sei und auch nicht zu den sonstigen für erledigt erklärten "streitigen Ansprüchen zwischen den Parteien" gehöre. Entscheidend sei der Wille der Parteien, durch den Vergleich alle etwaigen weiteren Streitigkeiten über die Auseinandersetzung.-, des gätergemeinschaftlichen Vermögens für die Zukunft-.auszuräumen. Dazu gehöre auch der geltend gemachte Ausgleichsanspruch.
b) Die Hechtsbeschwerde rügt die Verletzung des § 157 BGB. Sie meint, die Auslegung des Vergleichs durch das Oberlandesgericht sei mit dem Villen der Parteien und ihren tatsächlichen Erklärungen nicht in Einklang zu bringen. Die Bechtsbeschwerde verweist zunächst auf die Vorgänge, die zu dem Abschluß des Vergleichs geführt haben, insbesondere die bisherigen gerichtlichen Verfahren und die . Einigung vom 8. April 1956» die nur zu dem Teil erfüllt gewesen sei und nun durch den Vergleich ihre Erledigung gefun-
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den habe. Keinesfalls, so meint die Hechtsbeschwerde, könne der Vergleich dahin aasgelegt werden, daß der Ehemann der Antrags teil e'rin aaf Ansprüche aas § 13 HüfeO verzichtet habe. Abgesehen davon, daß derartige Ansprüche bei den Vergleichsvcrhandlongen nicht erörtert worden seien, habe der Erblasser der Antragstellerin an solche Ansprüche, die erst bei der Weiterveräußerung des Hofes im Jahre 1951 zur Entstehung gelangt seien, nicht gedacht. Das Oberlandesgericht habe auch die im Protokoll vom 30. März 1953 enthaltene Aassage des Zeugen	nicht	richtig	wiederge-
geben. Sicht der Erblasser, sondern.der Zeuge selbst habe bei einer Rücksprache dem Ehemann der Antragstellerin gesagt, sein Rechtsanspruch stehe auf sehr schwachen Füßen; denn er habe bei den Vergleichs Verhandlungen im Roveaber 1949 doch vermutet, daß der Hof verkauft werden solle. In Wirklichkeit habe der Ehemann der Antragstellerin nach seinen bisherigen Erklärungen nicht daran gedacht, daß der Antragsgegner den Hof zu Lebzeiten der Mutter, zu demal da diese doch ein Wohnungsrecht und eine Leibzucht auf dem Hofe habe,.verkaufen würde. Die Hechtsbeschwerde erhebt auch Bedenken gegen die Verwertung der Erklärung des gegnerischen P.rozeßbevollmUchtigten, weil dieser nicht als Zeuge vernommen worden sei. Selbst wenn der Ehemann der Antragstellerin im Vergleichstermin die Äußerung getan haben sollte, es gehe das Gerücht, daß der Hof verkauft werden solle, so könne diese Äußerung nicht dahin gewertet werden, daß Heinrich	auch für den Fall der
 Veräußerung des Hofes sich wegen künftiger Ausgleichsan-sprüohe aus § 13 HöfeO habe für abgefunden erklären wollen. Der Ehemann der Antragstellerin habe überhaupt nicht gewußt, daß ihm bei dem Verkauf des Hofes weitere Ansprüche zustehen könnten. Der Vergleich sei einer ausdehnsnden Auslegung dahin, daß Heinrich	auch	auf

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alle in Zukunft sich aus der Auseinandersetzung über das gütergemeinschaftliche Vermögen etwa ergebenden Rechtsansprüche verzichtet haben sollte» nicht fähig.
c) Die Entscheidung hängt ab von der Auslegung des Vergleichs von 28. Hovember 1949. Dieser Vergleich, der im Armenrechtsprüfungsverfahren gemäß § 118 a Abs 3 ZPO
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geschlossen worden ist, hat die Wirkungen fjihes prozeß-'Vergleichs. .Ein solcher Vergleich ist nicht nur eine Prozeßhandlung, sondern zugleich auch ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Parteien, dessen Auslegung. Sache des Tatrichters ist (vgl RGZ 154, 319	ebenso	Stein-Jo-
nas-Schönke ZPO § 794 Bern III, Vorbem VI vor § 128). Die Auslegung des Vergleichs durch das Oberlandesgericht ist deshalb grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daß sie auf einer Gesetzesverletzung beruht, die insbesondere dann vorliegt, wenn die Auslegung mit dem Wortlaut des Vergleichs nicht vereinbar ist, das Beschwerdegericht den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hat oder die Auslegung sonst von Rechtsirrtum beeinflußt ist«.
Die Auffassung des Antragsgegners, daß eine Abfindungsregelung grundsätzlich der Geltendmachung von weiteren Ansprüchen entgegenstehe, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend; denn die Vorschrift des § 13 HöfeO gewährt den Uiterben einen zusätzlichen Anspruch. Die Präge, ob ein Erbauseinandersetzangsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung über die Abfindungen der Hiterben die Geltendmachung weiterer Ansprüche ausschließt, kann nicht allgemein beantwortet werden. Es kommt vielmehr auf den' Inhalt der Abmachungen io Einzelfall an. Auch die Verzichtserklärung des Ehemannes der Antragstellerin vom 9. Januar 1943
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-würde einem Ausgleichsanspruch nicht entgegenstehen, weil diese Erklärung nur einen Verzicht auf die Rechte am Erbhof enthält.
Das Oberlandesgericht hat des näheren dargele«yb, wie es zu dem Abschluß des Vergleichs gekommen ist. Das Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde, betraf lediglich die von dem Ehemann der Antragstellerin geltend gemachte Richtigkeit des übergabevertr^ges und den daraus sich ergebenden Berichtigungsanspruch. Das schließt jedoch nicht aus, daß auch andere Ansprüche in den Vergleich mit ' einbezogen wurden*.*'ln Wirklichkeit enthält 5er Vergleich auch eine Regelung über Ansprüche des Ehemannes der Antrags tellerin, die nicht Gegenstand des von ihm eingeleiteten Verfahrens waren. Die Tatsache, daß ein Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO erst bei der nach dem Abschluß des Vergleichs erfolgten Veräußerung des Hofes zur Entstehung gelangen konnte, steht der Möglichkeit eines Verzichts auf einen solchen Anspruch durch den Ehemann der Antragstellerin nicht entgegen. Daß Heinrich im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses mit einem Verkauf des Hofes durch den Antragsgegner gerechnet hat, stellt das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum fest; Diese Feststellung beruht im wesentlichen auf den von dem Landwirtschaftsrat	bekundeten eigenen Erklärungen des Ehe-
mannes der Antragstellerin. Der unrichtigen Wiedergabe der Aussage dieses Zeugen in dem angefochtenen Beschluß, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Wesentlich für das Beschwerdegericht war, wie die Begründung des Beschlusses ergibt, offensichtlich die Bekundung des Zeugen, der Ehemann der Antragstellerin habe selbst bei einer Rückspra-che über die beabsichtigte Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gesagt, er wisse wohl, daß der Antragsgegner

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«egen seiner asthmatischen Erkrankung den Hof nicht bewirtschaften könne, er habe daher vermutet, daß der Antragsgegner über kurz oder lang den Ilof verkaufen «erde.
Has Oberlandesgericht hat .jwar unterstützend eine Erklärung des Rechtsanwalts Ejm, des Vertreters des Antrags-gegners im Verfahren erster Instanz, herangezogen, die von Heinrich	vermutete	Verkaufsabsicht^des
 Antragsgegners aber in erster Linie aus den eigenen Jütga-ben des Ehemannes der Antragstellerin hergeleitet, ohne den Erklärungen des gegnerischen Rechtsanwalts eine entscheidende Bedeutung beizulegen. Eine Feststellung, der Ehemann der Antragstellerin habe zugegeben, daS er auf weitere Ansprüche im Falle der Veräußerung des Hofes verzichtet habe, hat das Beschwerdegericht entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde nicht getroffen. Bas Oberlandesgericht folgert vielmehr aus der von Heinrich
 vermuteten Verkaufsabsicht des Antragsgegners und den sonst! gen Umständen, der Verzicht auf alle Ansprüche aus der Übertragung des gütergemeinschaftlichen Vermögens auf den Antragsgegner habe nach dem Villen der Parteien auch etwaige Ansprüche eingeschlossen, die sich aus einer späteren Veräußerung des Hofes ergeben könnten.
Diese Annahme ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Bas Beschwerdegericht hat zwar berücksichtigt, daß bei den
 Vergleichsverhandlungen etwaige Ansprüche aus § 13 HöfeO
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nicht erörtert worden sind, diese Tatsache jedoch zu Unrecht für unerheblich erachtet. Ein Verzicht bezieht sich in der Regel nur auf solche Ansprüche, die der Verzichtende kennt oder mit deren Entstehung er rechnen kann. Ein weiter gehender Verzicht auf künftige, unbekannte Ansprüche ist aber durchaus möglich und widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung. Ob ein solcher Verzicht vorliegt, ist eine
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Tatfrage, die nor nach Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände beantwortet werden kann. Die Erklärung des Ehemanns der Antragstellerin, daß er den Übergabevertrag als rechtswirksam anerkenne, keinerlei Ansprüche aus der Übertragung des gütergemeinschaftlichen Vermögens gegen seine Mutter, seinen Bruder und den Antragsgegner mehr stelle und mit den im Vergleich geregelten. Zuwendungen restlos abgefunden sei, würde nach ihrem Wortlaut auch auf künftige Ansprüche aus § 13 HöfeO ausgedehnt und ohne Bechtsver-stoß in diesem Sinne ausgelegt werden können, wenn diese Ansprüche bei den Vergleichsverhandlungen zur Sprache gekommen wären. Bas ist jedoch nicht der Fall, Die Frage, ob überhaupt einem Miterben Ansprüche aus § 13 HöfeO zustehen, wenn der Hofeigentümer den Hof schon unter der Geltung des Reichserbhofrechts erworben hat, war zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch zweifelhaft. Sie ist erst durch den oben erwähnten Beschluß des erkennenden Senats vom 8. April 1952 geklärt worden. Offensichtlich hat niemand von den Beteiligten beim Abschluß des Vergleichs an die Möglichkeit der Entstehung eines Anspruchs aus § 13 HöfeO gedacht. Auch der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts, vor welcher der Vergleich geschlossen wurde, hat von der Entstehung eines solchen Anspruchs keine Vorstellung gehabt.
Sonst würde er, wie er als Zeuge angegeben hat, auf eine Klarstellung im Vergleich gedrängt haben. Die Tatsache, daß der Ehemann der Antragstellerin schon vor dem Abschluß des Vergleichs mit einem späteren Verkauf des Hofes gerechnet hat, kann deshalb allein für die Beurteilung nicht entscheidend sein. Wenn Heinrich	im	Zeit-
punkt des Abschlusses des Vergleichs überhaupt nicht gewußt hat, daß ihm bei einem späteren Verkauf des Hofes weitere Ansprüche zustehen würden, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Verzicht auch diese Ansprüche umfassen sollte. Der Verzicht würde nur dann auf diese An-
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Sprüche erstreckt werden können, wenn sie nach dem Willen der Beteiligten durch den Vergleich mit abgegolten werden sollten. Dies hätte in dem Vergleich in der Weise zu dem Ausdruck gebracht werden können,, daß der Verzicht auch alle künftigen Ansprüche jeder Art erfassen solle, die mit der Übertragung des, Hofes unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang standen, gleichgültig, ob sie bekannt waren oder nicht. Da jedoch der Vergleich eine so eindeutige Formulierung nicht enthält, müssen für die Erforschung des Willens der Beteiligten alle weiteren für die Auslegung des Vergleichs in Betracht kommenden Umstände herangezogen werden. Nach der Aussage des Landgerichtsdirektors Dr.	*a~
r m für das Zustandekommen des Vergleichs vor allem Billigkeitserwägungen von Bedeutung, die sich daraus ergaben, daß Heinrich	angeblich	in	der	Erwartung,
 er werde entsprechend einer früheren formlosen Vereinbarung aus dem Jahre 1936 abgefunden, seine Beschwerden im Erbhofverfahren zurückgenommen, sein Bruder Paul jedoch diese Vereinbarung nicht eingehalten hatte. Im Vergleich wurden dem Ehemann der Antragstellerin im wesentlichen die Grundstücke an der Talstraße, die bereits Gegenstand der früheren Vereinbarung gewesen waren, zugesprochen. Erst daraufhin hat Heinrich	auf	weitere	An-
sprüche verzichtet, sich für restlos abgefunden erklärt und auch wegen aller sonstigen streitigen Ansprüche zwischen den Parteien,zu denen der Ausgleichsanspruch nicht gehört, für befriedigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß dem Willen der Beteiligten für die Auslegung des Vergleichs eine entscheidende Bedeutung zukommt.
Es hat jedoch bei der Feststellung dieser Willensrichtung der Tatsache nicht hinreichend Bechnung getragen, daß etwaige Ansprüche aus § 13 HöfeO Überhaupt nicht Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gewesen sind und Heinrich NflH^-W^BHHB^^oehlich nicht gewußt hat, daß ihm im
 
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Falle eines Verkaufs des Hofes weitere Ansprüche zustehen würden. Hach Lage der Sache drängt sich ohne weiteres, die Fra^e auf, wie der Ehemann der Antragstellerin sich verhallten haben würde, wenn bei den Vergleichsverhandlungen die Möglichkeit der Entstehung eines Anspruchs aus § 13 HöfeO zur Sprache gekommen wäre. Es ist nicht anzunehmen, daß Heinrich	der	näch der Behauptung des
 Antragsgegners und auch nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts mit einem späteren Verkauf-des Hofes rechnete, auf einen solchen Anspruch verzichtet haben würde, ohne daß er den Versuch gemacht hätte, etwas dagegen einzuhandeln. Für den Fail, daß der Antragsgegner vielleicht die Absicht geäußert oder auch tatsächlich gehabt haben sollte, er werde vor Ablauf der Frist des § 13 HöfeO den Hof nicht verkaufen, wäre zu prüfen, ob der Antragsgegner bei seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt in der Lage gewesen wäre, durch eine Hinausschiebung des Verkaufs die Entstehung eines Anspruchs aus § 13 HöfeO zu verhindern, oder ob die Stadt BgH^ nicht doch mit Erfolg auf einen baldigen Verkauf des Hofes gedrängt haben würde. Per Sachverhalt bedarf nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen noch einer weiteren Aufklärung und Prüfung, die möglicherweise zu einer anderen* Beurteilung führen wird. Ob etwa eine nachmalige Vernehmung des Land-gerichtsdirektors Br.	vor dem Beschwerdegericht
 selbst, vielleicht auch über die Frage, wie der Zeuge in der Hegel in gerichtlichen Vergleichen einen Verzicht auf künftige, unbekannte Ansprüche zu formulieren pflegt, zur Klärung beitragen könnte, muß der Entscheidung des Beschwer-' degerichts Vorbehalten bleiben.
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C. Die Sache maßte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.
,Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock