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BGH · V Blflr 90/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V Blflr 90/52

Der Nießbraucher nach §* 57 Abs 5 I»VO kann von dem Eigentümer des Hofes, der die Verwaltung gefährdet, die Bäumung seiner Wohnung'verlöngen. verständigen Verhalten in allen den Hof betreffenden Dingen habe fehlen lassen« In der Folgezeit verschärften sich die Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinem Vater und führten schließlich dazu, daß der Antragsteller gegen ihn auf Räumung klagte« Dieser Rechtsstreit fand durch -einen Vergleich seine-Erledigung. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen: Der Antragsgegner habe ihn und seine Ehefrau wiederholt tätlich angegriffen und beschimpft, auch die Angehörigen seiner. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in Schleswig durch Beschluß vom 15- Juli 1952 dem Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Räumung des Hofes aufgegeben- Abs 5 IVO in das Recht des Nießbrauchs übergegangen und der Antragsteller daher zu dem Besitz des Hofes berechtigt sei. Eine Einschränkung dies-es Rechts auf den Besitz des.Hofes hat das Oberlandesgericht in dem clem Antragsgegner gemäß § 92 EHVfO erwachsenen Wohnrecht gesehen^ das gemäß § 59 Abs 1 Satz 1 LVO durch das Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsrechts unberührt geblieben seiEs hat. wie sie die Landbewirtschaftungsordnung in § 9 Abs 3 bei Störung oder Gefährdung der Verwaltung des Betriebes gegen den Eigentümer vorsehe, von der Landwirtschaftsbehörde ausgehen müßten, aber angenommen, der nach § 57 Abs 5 IVO entstandene Nießbrauch habe den Charakter einer Zwangsmaßnahme behalten* Daß' die Entziehung der Verwaltung und Nutznießung nicht in eine der nach derlandbawirtschaftungsordnung zulässigen Maßnahmen übergeleitet worden ist, hat das £e-schwerdegericht damit erklärt, daß diese die Zwangsmaßnahme der kleinen Abmeierung (§ 15 Abs 2 REG) nicht mehr kenne* Es hat weiter in Betracht gezogen, daß nach der Landbewirtschaftungsordnung die schwächere Maßnahme der Verwaltung durch einen Treuhänder diesen berechtige, den Eigentümer bei Gefährdung der Verwaltung zur Räumung des Hofes, sei es zunächst auch nur über die Landwirt-schaftsbehörde, zu zwingen« Daraus hat das Oberlandesgericht gefolgert, diese Möglichkeit müsse für den viel stärkeren und aufrecht erhalten gebliebenen Eingriff der kleinen Abmeierung erst recht gegeben sein und der Anspruch auf Räumung dem Nießbraucher unmittelbar zuste- • hen, und ferner geschlossen, das Wohnrecht des Eigentümers sei durch die Umwandlung des Verwaltungs- und Nutzungsrechts in einen Nießbrauch n^cht stärker geworden als bisher« Dementsprechend hat das Beschwerdegericht angenommen, dem Nießbraucher müsse das Recht zustehen, von dem Eigentümer die Räumung der Wohnräume zu verlangen, wenn dieser die Nutzverwaltung gefährde, und für die Entscheidung über die Berechtigung eines solchen Verlangens müsse das Landwirtschaftsgericht zuständig sein« Diesen .: Standpunkt hat das Oberlandesgericht damit begründet, daß auch das Anerbengericht auf Antrag des Nutzverwalters dem Eigentümer die Räumung seiner Wohnräume habe auf geben können« Angesichts dieser Feststellungen hat das Beschwerdegericht die Entfernung des Antragsgegners vom Hofe für unumgänglich angesehen, weil dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, neben der schon bestehenden Betriebserschwerung noch eine weitere durch die ständige Einmischung des Antragsgegners hinzunehmen. Das Beschwerdegericht hält es für ausgeschlossen, daß der Antragsgegner von diesem Gebahren abläßt, da er sich ein Recht hierzu anmaße, sich völlig unzugänglich, stur und entschlossen gezeigt habe, seinem Haß und seiner Mißachtung gegenüber seinem Sohn und dessen Familie bei jeder sich bietenden Gelegenheit in der rücksichtslosesten Form Ausdruck zu geben. Die Rechtsbeschwerds verneint daher ein Recht des Nutzverwalters gegen den Eigentümer auf Räumung und meint, dem Nießbraucher ständen bei Störungen durch den Eigentümer andere rechtliche Möglichkeiten offen. Aus dem Nichtbestehen eines unmittelbaren Rechts auf Räumung folgert die Rechtsbeschwerde die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den Landwirtschaftsgerichten. Nach § 2 Abs 1 LVR findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugelassen ist oder der Wert des Beschwerdegegenstands 6000,- DM übersteigt. Er hält das von ihm eingelegte Rechtsmittel gleichwohl für zulässig, weil die Rechtsbeschwerde nach § 2 Abs 5 LVR ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig ist, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt. Aus allen diesen gesetzlichen Vorschriften will die Rechtsbeschwerde offenbar .herleiten, es habe einer Entscheidung der ’Landwirtschaftsbehörde über das Räumungsverlangen des Antragstellers bdurft, ehe sich die Landwirtschaftsgerichte mit diesem Streit der Beteiligten hätten befassen können. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde , nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sei gegen die Wirtschaftsführung des Antragstellers nichts einzuwenden und infolgedessen auch kein Grund für ein Einschreiten der Dandwirtschaftsbehörde gegeben gewesen, geht danach fehl, denn es kann nur darauf ankommen, ob das Verhalten des Antragsgegners den Räumungsantrag rechtfertigt. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß das neue landwirtschaftsrecht diese Zwangsmaßnahme nicht kennt- Ihre Ansicht, die Entziehung der Verwaltung und Nutznießung sei mit dem Inkrafttreten des jetzt geltenden Rechts in Portfall gekommen, ist dagegen irrig. Dadurch» daß diese Maßnahme nach § 57 Abs 5 LVO in das Recht des Nießbrauchs Übergele itet worden ist, hat sich an dem Ausschluß des Eigentümers von der Verwaltung und Nutznießung«des Hofes nichts geändert; seine Rechtsstellung ist jedenfalls insoweit nicht verbessert worden. Die Umwandlung der kleinen Abmeierung in einen Nießbrauch des Nutzverwalters erklärt sich zwanglos daraus, daß, wie das Oberlandesgericht in Schleswig in seinem Beschluß vom 18. Nießbraucher nach den §§ 1030 ff BGB bestehen* Dem aufgrund des § 57 Abs 5 IVO entstandenen Nießbrauch liegt aber nicht, wie es sonst bei der Bestellung eines Nießbrauchs regelmäßig der Pall ist, ein privates Rechtsgeschäft zugrunde, er hat vielmehr seine Rechtsgrundlage in der früher rechtskräftig angeordneten Zwangsmaßnahme der kleinen Abmeierung. Deren Überleitung in eineg Nießbrauch' nach den Vorschriften* der §§ 1030 ff BGB ist dementsprechend in § 57 DVO geregelt, der von den "rechtskräftig angeordneten Zwangsmaßnahmen" handelt und u.a. für die in seinem Absatz 5 behandelten pälle im Absatz 7 eine Aufhebung oder Abänderung aus wichtigem Grunde vorsieht. 92 Abs 1 EHVfO auf dem Hofe zugestanden habe und nach § 59 Abs 1 Satz 1 DVO aufrecht erhalten geblieben sei, ist beizupflichten. In den §§ 103Ö ff BGB sind auch keine sonstigen Vorschriften gegeben, aufgrund deren der Antragsteller die Räumung der Wohnung durch den Antragsgegner verlangen könnte. nicht angenommen werden, daß hei der Überleitung der kleinen Abmeierung nur der Eigentümer in seinem bis dahin bestehenden Recht nicht .geschmälert werden, der Nutzverwalter hingegen seiner Befugnisse aus § 92 EHVfO verlustig gehen sollte- Das ist umsomehr der Pall, als die Landbewirtschaftungs-ordnung für den Pall der Bewirtschaftung durch einen Treuhänder im § 9 eingehende Vorschriften über die Stellung des Nutzungsberechtigten gibt, die sich an die früher im § 81 EHVfO enthaltenen Bestimmungen über die Rechtsstellung des Bauern während der Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder an- . entsprechende Vorschriften für die in einen Nießbrauch übergeleitete kleine Abmeierung nicht enthält, liegt insoweit eine Gesetzeslücke vor, die der Ausfüllung bedarf- Die Anordnung der Verwaltung durch einen Treuhänder ist weniger Nach § 9 Abs 3 Satz 2 LBO kann auf Antrag des Treuhänders das Gericht dem Nutzungsberechtigten, dem nach § 8 Abs 3 LBO die für seinen Hausstand erforderlichen Räume zu belassen sind, die Räumung der Wohnung aufgeben, wenn er die Verwaltung gefährdet- Ebenso wie der Treuhänder muß daher auch der Nießbraucher, der sein Recht aus einer früher rechtskräftig angeordneten kleinen Abmeierung Rach § 9 Abs 3 ÜBO kann das Gericht dem nutzungsberechtigten auf Antrag des Treuhänders.die.Räumung der „ Wohnung aufgeben. Der Antragsteller hat daher seinen Antrag, dem Antragsgegner die Räumung seiner Wohnung aufzugeben, mit Recht bei Gericht gestellt. Von einer Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten kann danach im vorliegenden Palle keine Rede sein, denn, die Landwirtschaftsgerichte der Britischen Zone*sind, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 29.

Zitierte Normen: § 18 HoefeO § 57 LVO § 1060 BGB § 57 LVO
HofRechtAbmeierungRäumungAntragsgegnerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

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Plir^ das NaehscTil’ägewerfc!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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2348 001
Gesetz:	170	§ 57 Abs 5 u 7
IBO § 9 Aba 3
HEG § 15 Aba 2	*
EHVfO § 92 Aba 4 ..	...
BechtasatzsSer an die Stelle der kleinen Abmeierung (§ 15 Abs 2 REG) getretene Nießbrauch (§57 Abs 5 IVO) hat den Charakter einer Zwangsmaßnahme,
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Der Nießbraucher nach §* 57 Abs 5 I»VO kann von dem Eigentümer des Hofes, der die Verwaltung gefährdet, die Bäumung seiner Wohnung'verlöngen.
Der Antrag auf Bäumung der Wohnung* ist hei dem . Amtsgericht (Iiandwirtschaftsgericht) zu stellen*
Aktenzeichen: V Blflr 90/52	/
Beschluss des.BGH vom 26. November 1952
AG Sramstedt OLG Schleswig
y BI» 90/52
B esc h 1 u e s
*
In der Landwirtschaftssache
 des Bauern Ernst S(
aus Hl
 Antragsgegners, Beschwerdegegners und Hechtsbeschwerdeführers,
 vertreten durch Hechtsanwalt
 gegen
den Landwirt Werner	aus
 Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertr
4m
reten durch Rechtsanwalt Br.
in
 wegen Räumung
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat ' für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 26. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Buresch
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des III. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15* Juli 1952 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Eine Erstattung der dem Antragsteller außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt*
Der Antragsgegner ist Eigentümer eines in gelegenen Hofes von 97,67,54 ha mit einem Einheitswert von 31000 DM. Die Besitzung war seit dem Jahre 1934 in der Erbhöferolle eingetragen. Im Jahre 1935 wurde das Entschuldungsverfahren eingeleitet, da Schulden von mehr als 50000 HM vorhanden waren. Auf Antrag des Landesbau- . ernführers wurde dem Antragsgegner durch Beschluß des Landeserbhofgerichts vom 8. Juni 1937 die Verwaltung und Nutznießung an seinem Erbhof dauernd entzogen und auf seinen Sohn, den Antragsteller, übertragen, weil er unfähig geworden sei, seinen einfachsten und grundlegendsten Pflichten als Bauer in Bezug auf Hof, Stand und Allgemeinheit nachzukommen, damit seine Ehrbarkeit als Teil der Bauernfähigkeit verloren habe und bei seinem Alter und Charakter eine Änderung nicht mehr zu erwarten sei. Da sich der Antragsgegner den zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen Anordnungen ni-öhti fügte-, "Würde er-vom Hofe entfernt. Dieser stand während des Krieges wegen der Abwesenheit des Antragsteller^ als Wehrmachtsangehöriger unter treuhänderischer Verwaltung und kam 'damals sehr herunter. Nach dem Zusammenbruch übernahm der Antragsgegner mit seinem aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrten Sohn die Bewirtschaftung des Hofes, Da es zwischen beiden zu Differenzen kam, nahm der Antragsteller die Wirtschaftsführung wieder allein in die Hand. Auf Anregung des Antragsgegners stellte die Landesregierung den Antrag, die von dem Landeserbhofgericht angeordnete Übertragung der Verwaltung und Nutznießung aufzuheben und dabei.die Hechtsver-hältnisse unter den Beteiligten zu regeln. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 22. Mai 1950 zurückgewiesen, da der Antragsgegner nicht wirtschaftsfähig sei und es an einer vernünftigen Oeldverwaltung sowie an einem
 
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verständigen Verhalten in allen den Hof betreffenden Dingen habe fehlen lassen« In der Folgezeit verschärften sich die Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinem Vater und führten schließlich dazu, daß der Antragsteller gegen ihn auf Räumung klagte« Dieser Rechtsstreit fand durch -einen Vergleich seine-Erledigung. Das Zerwürfnis zwischen den Beteiligten wurde dadurch vertieft, daß der Antragsteller eine nicht aus der Xandwirtschaft stammende. Frau heiratete, die als Flüchtling auf den Hof gekommen war./..
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In dem vorliegenden Verfahren, hat der Antragsteller
 beantragt, den Aptragsgegner. zur sofortigen Räumung des Hofes zu verurteilen. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen: Der Antragsgegner habe ihn und seine Ehefrau wiederholt tätlich angegriffen und beschimpft, auch die Angehörigen seiner. Ehefrau vom Hofe verwiesen. Darüber hinaus habe der Antragsgegner seine Anordnungen fortgesetzt kritisiert und versucht, seinen Beuten eigene Anweisungen zu geben. Er habe sogar Geschäftsleute, die ihn, den Antragsteller, besuchen wollten, von dem Betreten des Hofes abgehalten und ir. Walde beschäftigte Forsijarbeiter aus dem Walde ge-jagt.	....................."	'	.
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Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags ' » * gebeten und das tatsächliche Vorbringen seines Sohnes im
 wesentlichen bestritten. Er hat diesem vorgeworfen, sein Eigentum zu verwirtschaften, überall Schulden zu machen und nicht einmal die Feuerversicherungsprämien zu bezahlen. Aus diesem Verhalten hat er das Recht hergeleitet, dem Antragsteller Vorhaltungen zu machen, der von dem Anhang seiner. Ehefrau beherrscht werde und ihn beschimpft und geschlagen habe.
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Nach einer Beweisaufnahme hat das Amtsgericht den Räumungsantrag zurückgewiesen, weil zwischen den Parteien
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kein Ilietverhältnis bestehe und der Anspruch auch nicht auf Eigentum gestutzt werden könne, der Antragsteller vielmehr als Besitzer nur auf Unterlassung der Besitzstörung und gegebenenfalls auf Schadensersatz' klagen könne *
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in Schleswig durch Beschluß vom 15- Juli 1952 dem Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Räumung des Hofes aufgegeben-
Hiergegen richtet sich die Kechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Zurückweisung des Räumungs-antrages erstrebt, während der Antragsteller um die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig bittet-
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdegericht, das eine Hofbesichtigung vorgenommen und die Beteiligten zur Sache gehört hat, ist in seiner Entscheidung davon, ausgegangen’, daß die. aufgrund des § 15 Abs 2 REG und der §§ :85 -94 EHVfO angeordnete Entziehung der .Verwaltung und Nutznießung nach §57. Abs 5 IVO in das Recht des Nießbrauchs übergegangen und der Antragsteller daher zu dem Besitz des Hofes berechtigt sei. Eine Einschränkung dies-es Rechts auf den Besitz des.Hofes hat das Oberlandesgericht in dem clem Antragsgegner gemäß § 92 EHVfO erwachsenen Wohnrecht gesehen^ das gemäß § 59 Abs 1 Satz 1 LVO durch das Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsrechts unberührt geblieben seiEs hat. erwogen, daß Maßnahmen,
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wie sie die Landbewirtschaftungsordnung in § 9 Abs 3 bei Störung oder Gefährdung der Verwaltung des Betriebes gegen den Eigentümer vorsehe, von der Landwirtschaftsbehörde ausgehen
 
müßten, aber angenommen, der nach § 57 Abs 5 IVO entstandene Nießbrauch habe den Charakter einer Zwangsmaßnahme behalten* Daß' die Entziehung der Verwaltung und Nutznießung nicht in eine der nach derlandbawirtschaftungsordnung zulässigen Maßnahmen übergeleitet worden ist, hat das £e-schwerdegericht damit erklärt, daß diese die Zwangsmaßnahme der kleinen Abmeierung (§ 15 Abs 2 REG) nicht mehr
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kenne* Es hat weiter in Betracht gezogen, daß nach der Landbewirtschaftungsordnung die schwächere Maßnahme der Verwaltung durch einen Treuhänder diesen berechtige, den Eigentümer bei Gefährdung der Verwaltung zur Räumung des Hofes, sei es zunächst auch nur über die Landwirt-schaftsbehörde, zu zwingen« Daraus hat das Oberlandesgericht gefolgert, diese Möglichkeit müsse für den viel stärkeren und aufrecht erhalten gebliebenen Eingriff der kleinen Abmeierung erst recht gegeben sein und der Anspruch auf Räumung dem Nießbraucher unmittelbar zuste- • hen, und ferner geschlossen, das Wohnrecht des Eigentümers sei durch die Umwandlung des Verwaltungs- und Nutzungsrechts in einen Nießbrauch n^cht stärker geworden als bisher« Dementsprechend hat das Beschwerdegericht angenommen, dem Nießbraucher müsse das Recht zustehen, von dem Eigentümer die Räumung der Wohnräume zu verlangen, wenn dieser die Nutzverwaltung gefährde, und für die Entscheidung über die Berechtigung eines solchen Verlangens müsse das Landwirtschaftsgericht zuständig sein« Diesen .: Standpunkt hat das Oberlandesgericht damit begründet, daß auch das Anerbengericht auf Antrag des Nutzverwalters dem Eigentümer die Räumung seiner Wohnräume habe auf geben können«
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Das Beschwerdegericht hat festgesteilt, daß die Wirtschaftsführung des Antragstellers nicht zu Beanstanden ist und die landwirtschaftsbehörde daher Bisher keinen Grund zu einem Einschreiten gehabt habe, daß auch die Schulden keineswegs außer Verhältnis zu:den Gegebenheiten des Betriebes ständen, die Kreditbeschaffung aber einen TJnsiche,rhei‘tsfaktor darstelle, da dem Antragsteller ein Realkredit verschlossen sei und er daher die erforderlichen Anschaffungen auf dem Wege des Personalkredits durchführen müsse. Angesichts dieser Feststellungen hat das Beschwerdegericht die Entfernung des Antragsgegners vom Hofe für unumgänglich angesehen, weil dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, neben der schon bestehenden Betriebserschwerung noch eine weitere durch die ständige Einmischung des Antragsgegners hinzunehmen. Es hat ausgeführt, die fortgesetzte Belästigung des Antragstellers, seiner Angehörigen, ihrer Besucher und auch der Personen, die
 rein geschäftlich auf den Hof kämen, müsse sich auf die
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Betriebsführung auswirken/ zu demal da der Antragsgegner dauernd in diese eingreife', die Anordnungen des Antragstellers zu durchkreuzen und dessen Autorität durch kritische Bemerkungen herabzusetzen suche. Das Beschwerdegericht hält es für ausgeschlossen, daß der Antragsgegner von diesem Gebahren abläßt, da er sich ein Recht hierzu anmaße, sich völlig unzugänglich, stur und entschlossen gezeigt habe, seinem Haß und seiner Mißachtung gegenüber seinem Sohn und dessen Familie bei jeder sich bietenden Gelegenheit in der rücksichtslosesten Form Ausdruck zu geben. Es hat für erforderlich gehalten, dass diesem Zustand, der eine Gefährdung des Hofes darstelle, im Interesse der Beteiligten und der landwirtschaftlichen Erzeugung ein sofortiges Ende gesetzt werde.
 
Die Reehtsbeschwerde macht die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten geltend und meint, dem Antragsteller stehe ein unmittelbares Hecht auf Räumung nicht zu, da Maßnahmen, wie sie in § 9 Abs 3 LBO vorgesehen seien, von,den Landwirtschaftsbehörden ausgehen müßten und die Landbewirtschaftungs-ordnung auf Art VII KRG 45 beruhe, der solche Maßnahmen nur zulasse, wenn nach Ansicht der zuständigen Behörden die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes anhaltend und in erheblichem Maße den zur Sicherung der Ernährung des Deutschen Volkes zu stellenden Anforderungen nicht entspreche« Die Rechtsbeschwerde macht geltend, diese Voraussetzungen seien aber nach den von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen gerade nicht gegeben, und führt darauf die Tatsache zurück, daß die Landwirtschaftsbehörde bisher nicht eingegriffen habe« Sie weist ferner darauf hin, daß nach dem neuen Landwirtschaftsrecht die schärfsten Maßnahmen in der Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder und in der Zwangsverpachtung beständen, bei denen dem Eigentümer die Nutzungen des Hofes verblieben, was bei der kleinen Abmeierung nicht der Fall gewesen sei« Sie halt die Ansicht, die kleine Abmeierung sei trotz der Umwandlung der Nutzverwaltung in einen Nießbrauch aufrecht erhalten geblieben, für irrig und glaubt, durch die Umwandlung sei das Recht des Eigentümers gegenüber dem Nutzverwalter verstärkt worden. Die Rechtsbeschwerds verneint daher ein Recht des Nutzverwalters gegen den Eigentümer auf Räumung und meint, dem Nießbraucher ständen bei Störungen durch den Eigentümer andere rechtliche Möglichkeiten offen. Aus dem Nichtbestehen eines unmittelbaren Rechts auf Räumung folgert die Rechtsbeschwerde die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den Landwirtschaftsgerichten.
 
Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen»
Nach § 2 Abs 1 LVR findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugelassen ist oder der Wert des Beschwerdegegenstands 6000,- DM übersteigt. Diese Voraussetzungen
 liegen hier nicht vor. Das verkennt der Antragsgegner
« \ nicht. Er hält das von ihm eingelegte Rechtsmittel gleichwohl für zulässig, weil die Rechtsbeschwerde nach § 2 Abs 5 LVR ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig ist, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt. Seiner Ansicht, die Landwirtschaftsgerichte seien im vorliegenden Ralle nicht zur Entscheidung berufen gewesen, kann indessen nicht beigetreten werden.
Das Oberlandesgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem auf Vorschriften der Landbewirtschaftungsordnung gestützt. Diese ist kein selbständiges Gesetz, das aus sich heraus verständlich ist und
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selbständig angewandt werden kann. Sie geht, worauf die
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Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, auf Art VII ERG 45 zurück, der die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher -Betriebe und Grundstücke betrifft und d en zuständigen deutschen Behörden bestimmte Befugnisse einräumt, wenn die Bewirtschaftung anhaltend und in erheblichem Maße den zur Sicherung der Ernährung des Deutschen Volkes zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Art IX Abs 2 ERG 45 setzt fest, daß unter den zuständigen deutschen Behörden die deutschen Landwirtschaftsbehörden zu verstehen sind, während Art VIII ERG 45 bestimmt, daß die Entscheidungen der Landwirtschaftsbehörden auf Anrufung durch eine Partei der Nachprüfung durch das Gericht unterliegen. Der Durch-
führung dieser Bestimmungen dienen die Vorschriften der Art V u VI der BrMilRegVO 84. Dort ist in Art V Nr 13 gesagt daß Näheres über die Bewirtschaftung die Landbe-wirtschaftungs.ordnung bestimmt, während Art VI Nr 14 unter bestimmten Vora.ussetzungen^gegen die Entscheidungen der Lamb-i Wirtschaftsbehörden einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuläßt und unter JTr 15 die hierfür zuständigen Gerichte bestimmt. Das von den Landwirtsohaftsbehörden zu beobachtende Verfahren hat seine Regelung in der Ver-
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fahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen vom. 2« Dezember
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1947 gefunden.-Hier „ist. in .§ 29 Abs 1 gesagt, daß gegen die Entscheidungen der Landwirtsehafts.behörde.der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben ist*
Aus allen diesen gesetzlichen Vorschriften will die Rechtsbeschwerde offenbar .herleiten, es habe einer Entscheidung der ’Landwirtschaftsbehörde über das Räumungsverlangen des Antragstellers bdurft, ehe sich die Landwirtschaftsgerichte mit diesem Streit der Beteiligten hätten befassen können. Ihr ist zuzugeben, daß nach den angeführten Bestimmungen die landwirtschaftsgerichte grundsätzlich nur dazu berufen, sind,, auf Anrufung eines. Beteiligten den Entscheid der Landwirtsqhaftsbehörde nachzu-prüfen, daß sie... also erst tätig werden können, wenn diese bereits entschieden hat. Das §3jlt indessen nur insoweit,
 als das Gesetz nicht die zu treffende Entscheidung aus-
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drücklich dem Gericht übertragen hat, wie es beispielsweise in den §§ 31 Abs. 5 BVO .17,18 HöfeO geschehen ist.
Hätte im vorliegenden Falle die Wirtschaftsführung des Antragstellers als des Nutzungsberechtigten zu Beanstandungen Anlaß gegeben, so wäre es Sache der Landwirtschaftsbehörde gewesen, hiergegen einzuschreiten* Hier steht indessen nicht die Wirtschaftsweise des Antragstellers, son-
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dern die Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung durch den Antragsgegner zur Erörterung. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde , nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sei gegen die Wirtschaftsführung des Antragstellers nichts einzuwenden und infolgedessen auch kein Grund für ein Einschreiten der Dandwirtschaftsbehörde gegeben gewesen, geht danach fehl, denn es kann nur darauf ankommen, ob das Verhalten des Antragsgegners den Räumungsantrag rechtfertigt.
Zu Unrecht nimmt die Rechtsbeschwerde an, dem gestellten Anträge fehle die rechtliche Grundlage. Bei der von dem Landeserbhofgerieht im Jahre 1937 getroffenen Maßnahme handelte es sich um die Entziehung der Verwaltung und Nutznießung aufgrund? der §§ 15 Abs 2 REG, 85-94 EHVfO, d.h. um die sogenannte kleine Abmeierung. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß das neue landwirtschaftsrecht diese Zwangsmaßnahme nicht kennt- Ihre Ansicht, die Entziehung der Verwaltung und Nutznießung sei mit dem Inkrafttreten des jetzt geltenden Rechts in Portfall gekommen, ist dagegen irrig. Davon könnte nur die Rede sein,, wenn die wesentlichen Pol-
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gen der kleinen Abmeierung aufgehoben worden wären. Das ist indessen nicht geschehen. Dadurch» daß diese Maßnahme nach § 57 Abs 5 LVO in das Recht des Nießbrauchs Übergele itet worden ist, hat sich an dem Ausschluß des Eigentümers von der Verwaltung und Nutznießung«des Hofes nichts geändert; seine Rechtsstellung ist jedenfalls insoweit nicht verbessert worden. Die Umwandlung der kleinen Abmeierung in einen Nießbrauch des Nutzverwalters erklärt sich zwanglos daraus, daß, wie das Oberlandesgericht in Schleswig in seinem Beschluß vom 18. Januar 1949 (SchlHA 1949, Seite 306) zutreffend ausgeführt hat, die Nutzverwaltung dem Nutzverwalter etwa dieselben Rechte und Pflichten gab, die für den

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Nießbraucher nach den §§ 1030 ff BGB bestehen* Dem aufgrund des § 57 Abs 5 IVO entstandenen Nießbrauch liegt aber nicht, wie es sonst bei der Bestellung eines Nießbrauchs regelmäßig der Pall ist, ein privates Rechtsgeschäft zugrunde, er hat vielmehr seine Rechtsgrundlage in der früher rechtskräftig angeordneten Zwangsmaßnahme der kleinen Abmeierung. Deren Überleitung in eineg Nießbrauch' nach den Vorschriften* der §§ 1030 ff BGB ist dementsprechend in § 57 DVO geregelt, der von den "rechtskräftig angeordneten Zwangsmaßnahmen" handelt und u.a. für die in seinem Absatz 5 behandelten pälle im Absatz 7 eine Aufhebung oder Abänderung aus wichtigem Grunde vorsieht. Damit hat der Gesetzgeber unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß er die früher angeordnete Zwangsmaßnahme grundsätzlich aufrechterhälten wollte. Der nach §
57 Abs 5 DVO kraft Gesetzes entstandene Nießbrauch hat danach auch heute noch den Charakter einer Zwangsmaßnahme.
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Der Ansicht des Beschwerdegerichts, in den fällen des § 57 Abs 5 DVO erfahre das dem’ Nießbraucher nach § 1036 Abs 1 BGB zustehende Recht zu dem Besitz der Sache eine Einschränkung durch das Wohnrecht, das dem Eigentümer nach §
92 Abs 1 EHVfO auf dem Hofe zugestanden habe und nach § 59 Abs 1 Satz 1 DVO aufrecht erhalten geblieben sei, ist beizupflichten. Soweit das Wohnrecht des Eigentümers reicht, besteht daher kein Recht zu dem Besitz seitens des Nutzver-walters. Es liegt hier kein Nollisionsfall des § 1060 BGB vor. In den §§ 103Ö ff BGB sind auch keine sonstigen Vorschriften gegeben, aufgrund deren der Antragsteller die Räumung der Wohnung durch den Antragsgegner verlangen könnte. Es fehlt danach an einer Regelung der Rechtsstellung des Eigentümers, wie sie in § 92 EHVfO getroffen worden war. Soweit die dortige Regelung dem Eigentümer ein Recht gab, ist es nach § 59 Abs 1 Satz 1 DVO bestehen geblieben. Es kann
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nicht angenommen werden, daß hei der Überleitung der kleinen Abmeierung nur der Eigentümer in seinem bis dahin bestehenden Recht nicht .geschmälert werden, der Nutzverwalter hingegen seiner Befugnisse aus § 92 EHVfO verlustig gehen sollte- Das ist umsomehr der Pall, als die Landbewirtschaftungs-ordnung für den Pall der Bewirtschaftung durch einen Treuhänder im § 9 eingehende Vorschriften über die Stellung des Nutzungsberechtigten gibt, die sich an die früher im § 81 EHVfO enthaltenen Bestimmungen über die Rechtsstellung des Bauern während der Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder an- .
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lehnen- Da das neue Landwirtschaftsrecht dem §.92 EHVfO
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entsprechende Vorschriften für die in einen Nießbrauch übergeleitete kleine Abmeierung nicht enthält, liegt insoweit eine Gesetzeslücke vor, die der Ausfüllung bedarf- Die Anordnung der Verwaltung durch einen Treuhänder ist weniger
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einschneidend, als es die kleine Abmeierung war, denn bei ihr wurden dem Eigentümer auch die Nutzungen des Hofes entzogen, während sie ihm bei jener grundsätzlich verbleiben-Es ist nun nicht einzusehen, warum in den Pallen der kleinen Abmeierung der Nießbraucher gegenüber den Betrieb störenden oder gefährdenden Handlungen des Eigentümers schlechter
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gestellt sein sollte a.ls der aufgrund des § 6 LBO eingesetzte Treuhänder, zu demal da es sich nach dem oben Gesagten bei dem Nießbrauch.aufgrund dep § 57 Abs 5 LVO auch heute noch um eine Zwangsmaßnahme handelt und störende oder gefährdende Handlungen des Eigentümers sich in beiden pällen in gleicher Weise auswirken. Nach § 9 Abs 3 Satz 2 LBO kann auf Antrag des Treuhänders das Gericht dem Nutzungsberechtigten, dem nach § 8 Abs 3 LBO die für seinen Hausstand erforderlichen Räume zu belassen sind, die Räumung der Wohnung aufgeben, wenn er die Verwaltung gefährdet- Ebenso wie der Treuhänder muß daher auch der Nießbraucher, der sein Recht aus einer früher rechtskräftig angeordneten kleinen Abmeierung
 
herleitet, berechtigt sein, äusserstenfalls von dem Eigentümer die Räumung der Wohnung zu verlangen. Das Beschwerdegericht hat danach dem Antragsteller mit Recht einen Räumungsanspruch zugebilligt.
Rach § 9 Abs 3 ÜBO kann das Gericht dem nutzungsberechtigten auf Antrag des Treuhänders.die.Räumung der „ Wohnung aufgeben. Das entspricht der Regelung, wie sie früher in den §§ 81 Abs 4? 92 Abs 4 EHVfÖ getroffen war, in denen diese Befugnis den An^rbengeriehten eingeräumt war*. Zuständig für die Anordnung der Räumung ist danach das Landwirtschaftsgericht und nicht, wie das Beschwerdegericht anzunehmen scheint, in erster Linie die Landwirtschaftsbehörde. Der Antragsteller hat daher seinen Antrag, dem Antragsgegner die Räumung seiner Wohnung aufzugeben, mit Recht bei Gericht gestellt. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, der Antragsteller hätte zunächst eine Entscheidung der VerwäL tungsbehörde herbeiführen müssen, ist irrig. Von einer Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten kann danach im vorliegenden Palle keine Rede sein, denn, die Landwirtschaftsgerichte der Britischen Zone*sind, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1952 dargelegt hat, Abteilungen der ordentlichen Gerichte. (BGHZ 4,352 = RechtdLandw 1952, Seite 18.8
Die Anordnung der Räumung setzt lediglich voraus, daß der Eigentümer die Verwaltung des Betriebes gefährdet. Das ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hier der Pall. Insoweit greift die. Rechtsbeschwerde den angefochtenen Beschluß auch nicht an.
Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen«*
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 DYR, 42, 45? 50 I»V0o Zu einer Anordnung aufgrund des § 51 IVO über die Erstattung der dem Antragsteller außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlass»
Dr* Pritsch
 Dr„ Hückinghaus
 Dr„ Tasche