am 23* März 1940 für die Zeit vom 1* April 1940 bis zu dem 31* März I960, also auf 20 Jahre, mit dem Antragsgegner einen Pachtvertragder durch .Beschluss des Anerbengerichts in Reinfeld vom 10« April 1940 genehmigt wurde« Der Pachtpreis betrug jährlich 5240 RM = 80 RM je Hektar* Das vorhandene Inventar wurde dem Pächter zu dem Taxpreis von 17 850,-RM käuflich zu Eigentum überlassen. Der gegenüber einem Normalwert von 30,000,- bis 35»000,-RM verhältnismässig geringe Ansatz* ergab sich im wesentlichen aus dem schlechten Zustande des Viehs* Das Inventar wurde vom Pächter nach der übernähme ergänzt. ) festzustellen, dass die Grundsteuer vom Pächter zu tragen ist, soweit sie auf das pächtereigene Inventar entfällt« Der Antragsgegner hat in der Rechtsbeschwerde die Aktivlegitimation des Antragstellers nicht mehr bestritten, sondern nur noch geltend gemacht, der Käufer des Hofs sei nunmehr mai;eriell beteiligt und seine Lage sei für die Beurteilung des Antrags massgebend* Der Antragsgegner hat auch die Recht^Beschwerde gegen den bisherigen Eigentümer gerichtet» ZFO für die streitige Zivilgerichtsbarkeit angeördnet worden ist und die deshalb als allgemeiner Grundsatz angesehen werden kann, dass die jbisherige Partei das Verfahren weiterführen kann, insbesondere dann, wenn der Erwerber der Sache, wie hier, erkennbai) sich damit einverstanden erklärt hat, dass aber Der Senat hat sich in dem zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 23o September 1952 V BLw 113/51 auf den Standpunkt gestellt, dies sei nicht der Fall und es müsse bei dem Grundsatz bleiben, dass die angefochte-ne Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Beschwerdegericht das zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung geltende Recht richtig angewandt hat oder nicht. Da ein 3elbstwiptschäftender Eigentümer trotz” der Belastungen auch mit der Altenteilsverpflichtung einen nicht unbeträchtlichen Überschuss würde erzielen können, müsse eine den (Bedürfnissen beider Teile entsprechende Erweiterung der Einnahmen aus dem Hofe gesucht werden. und der Botriebsunkosten entstandenen Verlagerung Rechnung getragen werden- Es falle auch eine Veränderung in den von e:.neia Vertragsteil Übernommenen Leistungen ins Gewicht, so die Erhöhung der Gemeindesteuer seit Pachtbeginn von 875 auf 1575 DM, also um mehr als 82#, lieh unzulässig, wenn sie ihren Grund nur in den persönlichen Verhältnissen der Vertragsparteien hat (OLG Celle in BdL 1950, 227, Lange-Wulff S 480 /Nr 484j Hopp Heichspacht-schutzord rang zu § 5 S 89.) > Es kommt nur auf die sachlichen Verhältnisse an, die sich aus dem Vergleich der Beziehungen des Verpächters und des Pächters im Hinblick auf das verpachtete Grundstück ergeben, und es ist deshalb ohne Belang, ob der Verpächter ein wohlhabender Mann ist, oder ob er da3 Grundstück günstig gekauft hat,. Auch die Einwendung ist nicht stichhaltig, das Beschwer-.degerichu habe bei der Beurteilung der Belastung des Verpächters bypothekenzinsen in Ansatz gebräche, die in Höhe von Zinsen wälzung handelt für Umstellungsgrundschulden enthielten und es sich dabei nicht, denn eine Erhöhung der Belastung des Pächters tritt nicht ein, wohl aber muss der Verpächter dadurch instand gesetzt werden, diese Lasten zu tragen, dass ifcm ermöglicht wird, die angemessenen Einkilnf-te aus der Verpachtung zu ziehen» ng der Rechtsbeschwerde, § 5 RPO habe in er-Schutz des Pächters und nur ausnahmsweise Verpächters bezweckt, ist nicht richtig 1 NRW 1949, 77 = DRspr II (280) 26 b, OLG 1 NRW 1950, 179; Reinecke Pachtschutzrecht Die Auffassu ster Linie den den Schutz des (OLG Hamm in J Düsseldorf in zu 60zu erhöhen des Ermessens räumt ist und Überschreitung Mit den Einsendungen, dass trotz der Preiserhöhungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Reingewinn der Landwirtschaft nicht in dem Maße gestiegen sei, dass es gerechtfertigt sei, den Pachtzins um mehr als gjslft die Rechtsbeschwerde die Ausübung an, das dem Gericht durch § 5 RPO einge-iie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf oder Missbrauch nachgeprüft werden kann. Das Beschwerdegericht geht allerdings davon aus, dass die Vertragsbedingungen von Anfang an für den Verpächter so ungünstig waren, dass schon in den ersten Jahren sich ein erheblicher Unterschuss ergab. Dieser hat sich aber mit den Jahren gesteigert, so dass er jetzt nach der Berechnung des Be-schweydogerichts über 1600 DM jährlich beträgt« Das Beschwer dogericht stellt fest, dass nach Läge der Dinge ohne weiteres anzunehmen sei, dass ein selbstwirtschaftender Eigentümer bei gleicher Belastung mit Hypothekenzinsen und Rentenbankrente oder Soforthilfeverpflichtung nicht nur der vollen Gebäudeerhaltung genügen, sondern auch dio AltenteilsVerpflichtung erfüllen und darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Überschuss würde erzielen können. Es weist darauf hin, es müsse der aus der Steigerung der Preise für i.andwirtschaftliche Produkte wie der Steigerung der Betriebiäunkosten entstandenen Verlagerung Rechnung getragen werden und es falle auch eine Veränderung in den von einem Vertragsteil übernommenen Leistungen ins Gewicht, wobei als Beispiel die seit Pachtbeginn um mehr als 82 # gestiegsne Gemeindesteuer angeführt wird. vorgenommen warden kann, gibt § 7 LPG keine Weisungen, Aus dem Zweck des Gesetzes, die Pachtverhältnisse so zu regeln, daps auf lange Sicht die Voraussetzungen für eine möglichs sind und dass einem angemes ergibt sich, dass dadurch der bei Übern digen Landwir sprochen wird äass die Änderungen so weit gehen dürfen, dieses angemessene Verhältnis herbeigeführt wird* Nach diesem Gesichtspunkt ist das Beschwerdegericht verfahren, indem es einen Pachtsatz zu Grunde gelegt hat, ahme der öffentlichen Lasten von den zustän-tschaftsbehörden bei Neuverpachtungen ausge-und auch den Erfahrungen und Erkenntnissen entspricht, die das Beschwerdegericht aus der Behandlung gleichgerichteter Anträge in vielen PachtschützSachen und en Pall aus seinen Erhebungen an Ort und Stelle gewonnen hat«. Es hat weiterhin aber auch berücksichtigt, dass dem Pächter der Vorteil einer von vornherein billig angesetzten l|acht erhalten bleiben solle und ist deshalb sich angemessenen Pachtsatz geblieben» auf den Hof in seinem vollen Bestand, also angesetzten Grundsteuer sei nicht gerecht-e das Eigentum am veranlagten Gegenstand auf verschiedene Partner, so habe im Verhältnis zueinander jede Partei den Anteil zu tragen, der auf ihr Eigen-Pür die Annahme, dass der Verpächter auch Eigentum des Pächters mit Inventar entfalle- ne Besteuerung habe übernehmen wellen, fehlten jegliche Anhaltspunkte» § 11 des Pachtvertrages; wonach der Verpächter die auf dem .Pachthof ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten zu tragen habe, sei daher dahin auszulegen, dass damit die auf dem Pachtgrundstück ruhenden Abgaben gemeint seien* Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen diese Ausführungen, Sie meint, mit einem Teil der Grundsteuer könne der Pächter nicht belastet werden* § 11 des Pachtvertrages sei dahin auszulegen, dass der Verpächter die auf dem Kof ruhenden Grundsteuern zu tragen habe. dem Pächterinventar, ruhten keine Grund steuern» Eine Zerlegung nach Eigentümer- ünd Pächteranteil finde nur beim Einheit sweri; in Bezug auf die Reichsvermögenssteuer, nicht bei der Grüne.Steuer, statt* Bei der Frage, in welcher Höhe die Grundsteuer vom Verpächter J5U tragen ist, handelt es sich nicht um eine Abänderung des Pachtvertrags, sondern, wie sich aus der Begründung des Beschwerdegerichts deutlich ergibt, um seine Auslegung* Es fragt sich zunächst, ob das Landwirtschaftsge- Cnventar sei und wem es gehöre, schliesst die vertraglichen Einigung darüber nicht aus, dass zürn Teil vom Verpächter und vom Pächter getragen dp.ese Auslegung des Beschwerdegerichts möglich der Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg angegrif-inweis der Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (RdL 1951, 278 Nr 61) ist ohne Be- Andererseits geht es auch nicht an, entsprechend der Anregung des Beschwerdegegners, den Betrag der Grundsteuer, die vom Pächter Rechtsbeschwerdeverfahren anders festzusetzen, ochtenen Beschluss geschehen ist.
V BLw 90/51
O L,
2^62 042
B e 3 c h 1 u s s
In der Landwirtschaftssache
des Landwirts Hugo R SB in Wei
Antragsgegners, Beschwerdegegners, Rechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt SHS in
gegen
den Landwirt Peter Rudolf W SSBBB in We<
Antragsteller, Beschwerdeführer, Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br« SIB in
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 23» September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Tasche und Br. Oechßler, sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Hesemann beschlossene
Bie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des III. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4- September 1951 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
gründet
A* Der Antragsteller war Eigentümer des im Grundbuch von We^B9 Bd II Bl 27 verzeichnet?n Hofes von 65,4807 ha Grösse und einem Einheitswerte von 89900,— IM* Während des Krieges 1939/45 war er als Berufsoffizier im Wehrdienst und überliess die Bev/irtschaftung einem Verwalter« Unter dieser Verwaltung ging der Hof zurück* Im Einvernehmen mit der Kreisbauernschaft scfiloss daher der Antragsteller durch seinen Onkel, den Landwirt Joh. in A(m^ bei L
am 23* März 1940 für die Zeit vom 1* April 1940 bis zu dem 31* März I960, also auf 20 Jahre, mit dem Antragsgegner einen Pachtvertragder durch .Beschluss des Anerbengerichts in Reinfeld vom 10« April 1940 genehmigt wurde« Der Pachtpreis betrug jährlich 5240 RM = 80 RM je Hektar* Das vorhandene Inventar wurde dem Pächter zu dem Taxpreis von 17 850,-RM käuflich zu Eigentum überlassen. Der gegenüber einem Normalwert von 30,000,- bis 35»000,-RM verhältnismässig geringe Ansatz* ergab sich im wesentlichen aus dem schlechten Zustande des Viehs* Das Inventar wurde vom Pächter nach der übernähme ergänzt. Der Pächter übernahm entsprechend dem Vertrag die laufende Unterhaltung der Gebäulichkeiten und die Versicherung des ihm gehörigen Inventars, der Erzeugnisse und Vorräte, der Verpächter die Grundreparaturen, sämtliche auf dem Pachthofe ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten und die Hälfte des Reichsnährstandsbeitrages sowie die Gebäudeversicherung. Der Pächter wurde ermächtigt und verpflichtet, in Anrechnung auf den Pachtzins die laufenden Abgaben und Lasten einschliesslich der Hypothekenzinsen, Versicherungs-v Prämien, des halben Nährstandsbeitrages sov/ie eines Alten-tettf-für die Mutter des Verpächters zu leisten. Er hat dieser Verpflichtung auch entsprochen, dabei die verauslagte Grundsteuer voll angerechnet, also auch denjenigen Teil der Grundsteuer, der auf das ihm gehörige Inventar entfiel. Da der Eof mit ca 53 000.-FJI Hypotheken, deren Zinsen
^ 3 ~
Durch
allein 2638,45 RM erforderten, belastet war, vom Pächter auch Grundreparaturen vorgenommen wurden, ergab sich bei der vom Pächter vorgenommenen Aufrechnung schon nach dem ersten Pachtjahre, dass die Pacht zur Deckung aller dem Verpächter obliegenden Leistungen nicht ausreichte.
Der Unterschuss betrug für 1941/42 = 548,— RM
1944/45 = 172,05 RM 1945/46 = 149,53 RM
1949/50 = 1106,80 DM
Im November 1949 hat der Antragsteller ein Pachtschutzbegehren erhoben, da ihm die Fortsetzung des Pachtvertrages, die zu soinem völligen Ruin führen müsse, nicht zugemutet werden könne« Er hat den Antrag gestellt,
den Pachtvertrag zu einem möglichst nahen Zeitpunkt für beendet zu erklären.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten«
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgev/iesen« Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Parteien am 29'« August IS 50 eine Zwischenlösung vereinbart, nach der die Höhe des Pachtzinses bis 31« März 1951 geregelt wurde«
Vertrag vom 13« November 1950 hat der Antragsteller
den Hof den minderjährigen Henning Otto H^^ in Zi bei
um 88 750 DM, von denen 36 000 DM bar bezahlt werden sollten, verkauft. Die Auflassung ist am 9« Januar 1951 vereinbai‘t, die Eintragung ins -Grundbuch am 13« März 1951 vorgenommen worden.
In dem weiteren Verfahren hat der Antragsteller anstelle des bisherigen Antrags den Antrag gestellt,
) mit Wirkung vom 1« April 1951 ab den Pachtzins angemessen zu erhöhen,
) festzustellen, dass die Grundsteuer vom Pächter zu tragen ist, soweit sie auf das pächtereigene Inventar entfällt«
Durch Beschluss vom 4« September 1951 hat das Oberlandesgericht c.en angefochtenen Beschluss dahin abgeändert:
4
1 o) Der Pach pachtete 1* April
2«) Es wird vom Antr auf das
Mit der Rech die Ablehnung d beantragt Zurü an, die Entsch dahin zu formul
Steuer vom
des Beschwerden
tzins für den dem Antragsgegner ver-a Hof Y/e^PBi Bd II Bl 27 wird vom 1951 ab auf 130 DM je ha festgesetzt,.
festgestellt, dass die Grundsteuer agsgegner zu tragen ist, soweit sie pächtereigene Inventar entfällt*
tsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner es Antrags des Antragstellers* Dieser dkweisung der Rechtsbeschwerde und regt e|idung zu 2) im angefochtenen Beschluss ierens
"Es wird festgestellt, dass die veranlagte Grund-
Antragsgegner zu 30# zu zahlen ist«"
B* Das Beschweidegericht hat ausgeführt, die während
erfahrene vorgenommene Veräusserung des
Pachtgegenstances hindere die Fortsetzung des Verfahrens
nicht«. Dem ist
zuzustimmen*
Der Antragsgegner hat in der Rechtsbeschwerde die Aktivlegitimation des Antragstellers nicht mehr bestritten, sondern nur noch geltend gemacht, der Käufer des Hofs sei nunmehr mai;eriell beteiligt und seine Lage sei für die Beurteilung des Antrags massgebend* Der Antragsgegner hat auch die Recht^Beschwerde gegen den bisherigen Eigentümer gerichtet»
Das Gesetz other die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt die Frage nicht ausdrücklich, welche Wirkung ein Verkauf der Sache, die Gegenstand des Verfahrens ist, für dieses hat» An sich bestehen mehrere Möglichkeiten: Der Verkauf könnte ohne Einfluss auf das Verfahren sein und der b:Lsher Beteiligte das Verfahren weiter betreiben, oder der :ieue Beteiligte könnte in das Verfahren ein-treten müssen, oder das Verfahren könnte sich in der Hauptsache erledige:!. Die letzte Möglichkeit ist als prozessöko-
nomisch unzwec
onässig abzulehnen» Die zweite könnte Schwie-
rigkeitei} herbeiführen, v;enn der Erv/erber nicht in das
i
Verfahreri eintritt, wozu er nicht gezwungen werden kann»
Die zwecfcmässigste Lösung ist die* die in § 26? ZFO für die streitige Zivilgerichtsbarkeit angeördnet worden ist und die deshalb als allgemeiner Grundsatz angesehen werden kann, dass die jbisherige Partei das Verfahren weiterführen kann, insbesondere dann, wenn der Erwerber der Sache, wie hier, erkennbai) sich damit einverstanden erklärt hat, dass aber
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mit Zustimmung des Gegners auch der Erwerber.in das Verfahren eijntreten kann.
Der arjgefochtene Beschluss behandelt zwei Ansprüche des Antragstellers, die Neufestsetzung des Pachtzinses und die
Feststellung über die Verteilung der Grundsteuer.
»
I. Das Beschwerdegericht hat aufgrund des § 5 Reichspacht-schutzorcnung (im Folgenden RPO) den zwischen den Parteien bestehenden Pachtvertrag abgeändert, und den Pachtzins vom 1. April 1951 ab auf 130 DM je Hektar festgesetzt. Nach Einlegung dir Rechtsbeschwerde ist am 1. Juli 1952 das Gesetz
über das
landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz
- im Folgenden LPG) vom 25. Juni 1952 (BGBl I, 343) in Kraft getreten; das die Reichspachtfechutzordirjir.g ausser Kraft setzten { 15 LPG bestimmt ausdrücklich, dass für die beim Inkraftti'eten dieses Gesetzes anhängigen Pacht schütz Sachen, die nachj§ 5 RPO. zu entscheiden waren, die Vorschriften des § 7 *PG gelten sollen. Es erhebt sich daher die Fra-
i
ge, ob d:j.es auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt.
Der Senat hat sich in dem zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 23o September 1952 V BLw 113/51 auf den Standpunkt gestellt, dies sei nicht der Fall und es müsse bei dem Grundsatz bleiben, dass die angefochte-ne Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Beschwerdegericht das zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung geltende Recht richtig angewandt hat oder nicht.
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schafblich nicht Pachtzins den ei
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Das Beschwerdjgericht hat hei Prüfung des Palls unter dem Gesichtspunkt des § 5 RPO ausgeführt, der Inhalt des Pachtvertrages kpnne geändert werden, wenn er Volkswirt-
mehr gerechtfertigt sei, d.h., wenn der aen Vertragsteil ausserstandsetze, seine
Pflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen, oder
im Verhältnis de frieden gefährde
|r Vertragsparteien zueinander den Pacht-Beide Voraussetzungen seien gegeben. Der vereinbarte Pachtzins lasse dem Verpächter nichts mehr übrig, da e|r alle Lasten und Abgaben zu tragen habe.
Die Einnahmen
die Lasten de
der Mutter des x
aus dem vereinbarten Pachtzins betrügen:
5 240.- DM
s Verpächters so dass ein Unterschuss von sich ergebe. Das;u komme, dass der Verpächter
früheren Eigentümers ein Al-
5 762.20 DM. 522.20
tenteil von gewähren müsse.-
1 106.80 DM
das der Pächter unter Anrechnung auf den Pachtzins bewirke. Der Unterschuss vergrössure sich also auf 1 629.00 TM»
Da ein 3elbstwiptschäftender Eigentümer trotz” der Belastungen auch mit der Altenteilsverpflichtung einen nicht unbeträchtlichen Überschuss würde erzielen können, müsse eine den (Bedürfnissen beider Teile entsprechende Erweiterung der Einnahmen aus dem Hofe gesucht werden. Der vereinbarte Pachtzins halte sich auch erheblich unter dem zur Zeit angemessenen Stande. Dieser liege beim Einheitswert von 1476 XfM je ha bei der Bodenklasse III und IV und bei der Übernahme der öffentlichen Abgaben durch den Verpächter auf 14C-150 DM je ha* Das Beschwerdegericht sei
Hektarsats von 150.-DM nicht hinausgegan-hter den Vorteil einer von vornherein billig angesetzterl Pacht zu erhalten. Es müsse der aus der Steigerung der Preise für landwirtschaftliche Produkte
aber über einer gen, um dem Pä
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und der Botriebsunkosten entstandenen Verlagerung Rechnung getragen werden- Es falle auch eine Veränderung in den von e:.neia Vertragsteil Übernommenen Leistungen ins Gewicht, so die Erhöhung der Gemeindesteuer seit Pachtbeginn von 875 auf 1575 DM, also um mehr als 82#,
Der neue Eigentümer habe ohne Rücksicht auf die Vermögenslage seines Vaters das gleiche Recht auf einen gerechten Pacht]>reis wie sein Vorgänger.
Die Reihtsbeschwerde macht dagegen geltend, das Beschwerdegericht habe nicht beachtet, dass nach dem Verkauf des Hofs nicht die Verhältnisse des ursprünglichen Verpächters, sondern die des jetzigen Eigentümers berücksichtigt ^erden müssten. Dieser habe den Ho.f mit dem Pacht-recht belastet gekauft und einen entsprechend niedrigeren Kaufpreisjbezahlt. Er habe den Betrag, den er im Laufe der weiteren Pachtdauer zusetzen müsse, bereits beim Erwerb des Grundstücks in Abzug gebracht. Er könne auch mit Hilfe der günstigen Vermögensverhältnisse seines Vaters etwaige Unterschüsse tragen.
Diese Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Die Änderung des Inhalts von Pachtverträgen ist grundsätz-
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lieh unzulässig, wenn sie ihren Grund nur in den persönlichen Verhältnissen der Vertragsparteien hat (OLG Celle in BdL 1950, 227, Lange-Wulff S 480 /Nr 484j Hopp Heichspacht-schutzord rang zu § 5 S 89.) > Es kommt nur auf die sachlichen Verhältnisse an, die sich aus dem Vergleich der Beziehungen des Verpächters und des Pächters im Hinblick auf das verpachtete Grundstück ergeben, und es ist deshalb ohne Belang, ob der Verpächter ein wohlhabender Mann ist, oder ob er da3 Grundstück günstig gekauft hat,. Es kann nicht deshalb an einem ungünstigen Pachtvertrag festgehalten werden.
Auch die Einwendung ist nicht stichhaltig, das Beschwer-.degerichu habe bei der Beurteilung der Belastung des Verpächters bypothekenzinsen in Ansatz gebräche, die in Höhe
von
Zinsen
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nicht auf den Pächter abgewälzt werden dürften» Um eine Ab-
wälzung handelt
für Umstellungsgrundschulden enthielten und
es sich dabei nicht, denn eine Erhöhung der
Belastung des Pächters tritt nicht ein, wohl aber muss der Verpächter dadurch instand gesetzt werden, diese Lasten zu tragen, dass ifcm ermöglicht wird, die angemessenen Einkilnf-te aus der Verpachtung zu ziehen»
ng der Rechtsbeschwerde, § 5 RPO habe in er-Schutz des Pächters und nur ausnahmsweise Verpächters bezweckt, ist nicht richtig 1 NRW 1949, 77 = DRspr II (280) 26 b, OLG 1 NRW 1950, 179; Reinecke Pachtschutzrecht
Die Auffassu ster Linie den den Schutz des (OLG Hamm in J Düsseldorf in
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% 5 k, S 164)*
60zu erhöhen des Ermessens räumt ist und Überschreitung
Mit den Einsendungen, dass trotz der Preiserhöhungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Reingewinn der Landwirtschaft nicht in dem Maße gestiegen sei, dass es gerechtfertigt sei, den Pachtzins um mehr als
gjslft die Rechtsbeschwerde die Ausübung an, das dem Gericht durch § 5 RPO einge-iie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf oder Missbrauch nachgeprüft werden kann. Solche sind aber nicht zu ersehen» Die Änderung des Inhalts des Pachtvertrages ist also vom Standpunkte des § chtfertigt. Sie wäre übrigens auch bei An-7 LPG nicht zu beanstanden» ann jeder Vertragsteil die gerichtliche Änderung des Vertragsinhalts beantragen, wenn während des Leufs eines Landpachtvertrages eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung de s Vertragsinhalts massgebend waren, eingetreten und infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen (.er Vertragsteile in ein grobes Missverhältnis geraten sind» Der Antrag auf Änderung kann regelmässig nicht vor Ablauf des zweiten auf den Antritt
5 RPO aus gere wendung des § Nach § 7 LPG k
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der Pacht folgenden Pachtjahrs gestellt werden« Diese letzte Voraussetzung ist gegeben, da der Pachtvertrag am 25o März 1940 geschlossen wurde. Das Beschwerdegericht geht allerdings davon aus, dass die Vertragsbedingungen von Anfang an für den Verpächter so ungünstig waren, dass schon in den ersten Jahren sich ein erheblicher Unterschuss ergab. Dieser hat sich aber mit den Jahren gesteigert, so dass er jetzt nach der Berechnung des Be-schweydogerichts über 1600 DM jährlich beträgt« Das Beschwer dogericht stellt fest, dass nach Läge der Dinge ohne weiteres anzunehmen sei, dass ein selbstwirtschaftender Eigentümer bei gleicher Belastung mit Hypothekenzinsen und Rentenbankrente oder Soforthilfeverpflichtung nicht nur der vollen Gebäudeerhaltung genügen, sondern auch dio AltenteilsVerpflichtung erfüllen und darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Überschuss würde erzielen können. Der vereinbarte „Pachtzins halte sich auch ganz erheblich unter dem zur Zeit angemessenen Stande. Es weist darauf hin, es müsse der aus der Steigerung der Preise für i.andwirtschaftliche Produkte wie der Steigerung der Betriebiäunkosten entstandenen Verlagerung Rechnung getragen werden und es falle auch eine Veränderung in den von einem Vertragsteil übernommenen Leistungen ins Gewicht, wobei als Beispiel die seit Pachtbeginn um mehr als 82 # gestiegsne Gemeindesteuer angeführt wird. Diese Feststellungen, insbesondere über die im Lauf der Jahre eingetretene Vergrösserung des jährlichen Unterschusses, rechtfertigen die Annahme, es sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten, Sie für die Festsetzung des Vertragsinhalts massgebend gewesen sei, und die Darlegungen des Beschwerdegerichts über die Lage des Verpächters ergeben einwandfrei, dass infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen ier Vertragsteile unter Berücksichtigung der ganzen Vertragsdauer in ein* grobes I/IissVerhältnis geraten sind. Da-
rüber,
in welchem Umfang eine Änderung des Vertragsinhalts
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vorgenommen warden kann, gibt § 7 LPG keine Weisungen, Aus dem Zweck des Gesetzes, die Pachtverhältnisse so zu regeln, daps auf lange Sicht die Voraussetzungen für eine möglichs sind und dass einem angemes ergibt sich, dass dadurch
der bei Übern digen Landwir sprochen wird
b ertragreiche Landbewirtschaftung gegeben
die Verpflichtungen der Vertragsteile in
senen Verhältnis zueinander stehen Bolden's* r
äass die Änderungen so weit gehen dürfen, dieses angemessene Verhältnis herbeigeführt wird* Nach diesem Gesichtspunkt ist das Beschwerdegericht verfahren, indem es einen Pachtsatz zu Grunde gelegt hat, ahme der öffentlichen Lasten von den zustän-tschaftsbehörden bei Neuverpachtungen ausge-und auch den Erfahrungen und Erkenntnissen entspricht, die das Beschwerdegericht aus der Behandlung gleichgerichteter Anträge in vielen PachtschützSachen und
en Pall aus seinen Erhebungen an Ort und Stelle gewonnen hat«. Es hat weiterhin aber auch berücksichtigt, dass dem Pächter der Vorteil einer von vornherein billig angesetzten l|acht erhalten bleiben solle und ist deshalb sich angemessenen Pachtsatz geblieben»
unter dem an
Die Einwer Anwendung des
der gesamten mit Inventar fertigt» Pal],
düngen der Rechtsbeschwerde waren auch bei § 7 LPG nicht begründet»
II, Zu der Präge der Verteilung der Grundsteuer führt das Beschweraegericht auss
Die vom Pächter einseitig vorgenommene Aufrechnung.
auf den Hof in seinem vollen Bestand, also angesetzten Grundsteuer sei nicht gerecht-e das Eigentum am veranlagten Gegenstand auf verschiedene Partner, so habe im Verhältnis zueinander jede Partei den Anteil zu tragen, der auf ihr Eigen-Pür die Annahme, dass der Verpächter auch Eigentum des Pächters mit Inventar entfalle-
tum entfalle eine auf das
I
- 11
ne Besteuerung habe übernehmen wellen, fehlten jegliche Anhaltspunkte» § 11 des Pachtvertrages; wonach der Verpächter die auf dem .Pachthof ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten zu tragen habe, sei daher dahin auszulegen, dass damit die auf dem Pachtgrundstück ruhenden Abgaben gemeint seien*
Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen diese Ausführungen, Sie meint, mit einem Teil der Grundsteuer könne der Pächter nicht belastet werden* § 11 des Pachtvertrages sei dahin auszulegen, dass der Verpächter die auf dem Kof ruhenden Grundsteuern zu tragen habe. Auf dem Inventar, besonders
i
dem Pächterinventar, ruhten keine Grund steuern» Eine Zerlegung nach Eigentümer- ünd Pächteranteil finde nur beim Einheit sweri; in Bezug auf die Reichsvermögenssteuer, nicht bei der Grüne.Steuer, statt*
Bei der Frage, in welcher Höhe die Grundsteuer vom Verpächter J5U tragen ist, handelt es sich nicht um eine Abänderung des Pachtvertrags, sondern, wie sich aus der Begründung des Beschwerdegerichts deutlich ergibt, um seine Auslegung* Es fragt sich zunächst, ob das Landwirtschaftsge-
« x
rieht da:?ür zuständig ist. Pas ist zu bejahen. Nach der Reichspaohtschutzordnung waren derartige Pachtrechtsstrei-tigkeiten nicht durch das Pachtamt, sondern durch das Pro-zessgerifcht'zu entscheiden, Lurch §§ 1 f; 3 LVO ist aber für die britische Zone die Zuständigkeit der Landwirtschafts-
gerichte
auf Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtverträgen im
Sinne dei3 § 1 Abs 2-5 RPO ausgedehnt worden. Darunter fallen auch Ansprüche auf Räumung des Pachtlandes, Zahlung des PachtpreLses (Lange-Wulff S 486, Fußnote) und auch auf Feststellung des Inhalts von Pachtverträgen, Nach § 17 LPG sind in Pacht3chutzsachen bis zu dem Erlass einer bundesgesetzlichen Verfahreasordnung für Landwirtschaftssachen die. bisherigen Zuständisjkeits- und Verfahrens or Schriften entsprechend anzuwenden* Es handelt sich somit um die Auslegung eines Vertrages, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt nachge-
arüft werden kann
nein Hof gehörige Möglichkeit einer die Grundsteuer werden soll. Da ist, kann sie von fen werden. Der
Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde, dass
lie Höhe der Grundsteuer unabhängig davon sei, wie hoch das zu ei-
Cnventar sei und wem es gehöre, schliesst die vertraglichen Einigung darüber nicht aus, dass zürn Teil vom Verpächter und vom Pächter getragen dp.ese Auslegung des Beschwerdegerichts möglich der Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg angegrif-inweis der Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung
des Oberlandesgerichts Celle (RdL 1951, 278 Nr 61) ist ohne Be-
deutung, da es s in verschiedenen
ich um die Auslegung eines Vertrages handelt, die Fällen auch verschieden vorgenommen werden kann*
Andererseits geht es auch nicht an, entsprechend der Anregung des Beschwerdegegners, den Betrag der Grundsteuer, die vom Pächter
Rechtsbeschwerdeverfahren anders festzusetzen, ochtenen Beschluss geschehen ist.
hwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.»
Scheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 crdnung auf Grund § 51 LVO über die Erstattung
zu tragen ist,im als dies im angef
Die Rechtsbesc
Die Kostenent LVO. Zu einer An
der ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Ko-
sten bestand kein
Dr. Pritsch
Anlass.
Dr. Tasche
Dr. Oechßler