Juli 1949 ist die Ehefrau des Rechtsbeschwerdeführers sei.t (r betreibt seit Juli 1950 die Zwangsversteigerung und -Zwangsverwalturig des Grundbesitzes* Für sie steht in Abt 3 Nr 3 des Grundbuchs eine Grundsctiüld von 10 000 DM (mit 5 Y2 ! verzinslich) eingetragen, die*sie im Wege der Abtretung am 4« Hai 1950 erworben hat* «Dem Zwangsversteigerungsverfahren sind beigetreten: die Stadt Sparkasse K^BB wegen der'für‘sie in Abt 3 Nr 1 eingetragenen Grundschuld von 15 000 XII nebst rückständigen Zinsen; die'Bundesrepublik Deutschland wegen eines im November 1950 gewährten, nicht dinglich geeicher- * ten Flüchtlingakredits von 5 000 OT; der Schreineimeister lBBBBBBd wegen eines nicht dinglich gesicherten Anspruchs von 3 200 » nebst Zinsen seit dem 1* Januar 1951 und 239,78 OT Kosten. 1. Das' Beschwerdegericht .geht davon ^aus, daß :es sich bei der Genehmigung zur Abgabe ..von Geboten nach .§. Baa wird roh der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen, ebenso auch nicht der Standpunkt der Vor ln stanz eh, daß es sich bei dem zur Versteigerung stehenden Grundbesitz um ein. Aus der Natur der vom Bandwirtschaftsgericht nach § *33 Abs 2 IVO zu* erteilenden Genehmigung als eines den Vorschriften* de# Verfahrenordnung für Land“ Wirtschaftssachen unterstehenden Vorganges hat das Beschwer degericht den Schluß gezogen, daß die Anfechtung der Genehmigungsversagung. Februar 1952 (VBLw 34/51) und* dementsprechend auch zur Festsetzung:des hochstzulässigen Gebots ’ ätif Grund vbh’§ 33 Abs 1 LVO im Beschluß vom 15. Er beabsichtige, zunächst 8 Morgen, unter Umständen noch mehr Land zu einem möglichst hohen Breis zu verkaufen, um damit, die Schulden, für die er neben,seiner Frau persönlich hafte, nach Möglichkeit zu bezahlen*.Er versuche, sich auf diese Weise das Grundstück und. Aber auch die Wirtschaftsfähigkeit des Beschwerdeführers müsse, verneint werden. Ihm könne trotz des sehr schlechten Zustandes, in dem das Land sich befinde, nicht abgesprochen werden, daß er die nötigen. Außerdem sei der Beschwerdeführer, wie seine persönliche Anhörung ergeben habe, in seinen finanziellen Planungen viel zu großzügig; er mache Schulden, ohne sich hinreichend Re-.. Ber Beschwerdeführer habe die gesamten Schulden unter Einbeziehung derjenigen, für die nur seine Ehefrau persönlich hafte, sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 2. Die Forderungen eine#, Gläubigere der 2778,77 Hl an geweidet habe, und des Sohnes, der 1500 DK angemeldet habe, könnten in den 39 600 HE nur au einem kleinen Teil enthalten sein* Auf-Grund der bei den Akten und Grundakten befindlichen Unterlagen und der Angaben, des Beschwerdeführers''sei das»Be-sohwerdegerieht davon überzeugt, daß die: gesamte Verschuldung einschließlich Zinsen und Kosten mindestens 48 OOÖ DH betrage« Selbst wenn man.berücksichtige, daß für etwa 10*000 TM nur die Ehefrau persönliche Schuldnerin sei, bleibe noch eine S.chuld des Beschwerdeführers von rund 38 000 DH« Im Falle des Zuschlags an den Beschwerdeführer würden die Kosten des Zwangsverstoigerungsverfabrens noch hinzukommen« Mittel für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundbesitzes aufbringen könne«' Das habe er bisher nicht gekonnt; er habe auch weder bei‘seiner*nersUnlichen Vernehmung noch im Schriftsatz vom 23. Mai 1952 und kosten von 1438,^1 TM, die sich inzwischen noch erhöht habe, weiter nicht die von der Stadtsparkasse am 30. /fö Zahlungsplan zeige wiederum deutlich, wie großzügig der Beschwerdeführer in seinen finanziellen Planungen sei, und daß er sich nicht genügend Rechenschaft ablege, wie er seine Schulden in tragbarer Weise abbezahlen wolle;' Es sei auch nicht glaubhaft, daß der Gläubiger auf Ver- Ehefrau des Beschwerdeführers, die allein seine persönliche Schuldnerin:sei, überhaupt kein Geld zu bekommen* Der.. Beschwerdeführerwolle nicht einsehen, daß es nicht genüge, wenn*er den einen oder anderen seiner Gläubiger teilweise'befriedige*'Mehr könnte er aber selbst durch ;äen Verkauf der landwirtschaftlich genutzten Fläche unter gleichseitiger Anpachtung auf längere Zeit, wie sie von ihm geplant sei, nicht -'erreichen. Er werde- alcoy.selbst wenn ihm die beteiligten öffentlichen Stellen weiterhin den hohen Kredit gewährten,''auch nach Erwerb ded Grund-stübks sehr schwere, finanziell^ Sorgen .haben* Er müsse auch mit weiteren TollstreckungSmaßnahmen der privaten Gläubiger rechnen. Das werde aber wie bisher dazu führen, daß die Bewirtschaftung den landwirtschaftlichen* Teiles des Grundbesitzes vernachlässigt werde* Unter diesen Umständen könne seihe *Wirtschaftsfähigkeit tticht 'mehr be--jählr* werdend Auf Bas'weitere Vorbringen des* Beschwerdeführers, daß der Zuschlag än-die-Ersteherin>zu einer Verschleuderung des Grundstücks führen werde, komme es nicht mehr an. Er übersehe dabei* aber auch', daß die Ersteherin nicht nur 16 700 DM und die Kosten des Zuschlagsbeschlusses bezahlen müsse sondern daß sie außerdem .auf Grund des 5 3 der ZwangSYollstreckungazaaßnahmer^verpräQung vom. , Wirtschaftsfähigkeit .aus, ,die nicht nur auf dem engeren Gebiet, der rein landwirtschaftlichen und betriebstechni-schon Leistungsfähigkeit ,..sondern auch im Hinblick auf die Fähigkeit, .zu einer, geordneten-Geldwirtschaft vorhanden sein muß (Beschluß des erkennenden.,Senatsvom Ob eine Person für den in Präge stehenden Betrieb wirtschaftsfähig ist, ist Sache der .tatrichterlichen Würdigung, und daher grundsätzlich einer Nachprüfung durch das Becht3beschwerdegericht entzogen (vgl Beschluß, d.es erkennenden Senats vom 20. Sie ist aber einer*, Nachprüfung durch das Beschwerdegericht daraufhin zugänglich, ob die Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter auf einem-Rechtsverstoß., etwa einem Vef-' f ahrensvers.t Geht man davon aus, daß die Frage der Wirtschaftsfähig-keit des Rechtsbeschwerdeführers.auf der Grundlage der bisherigen Wirtschaftsflache von 41- Morgen zu beurteilen ist und die Schuldenlast nicht durch, eine Weiterveräußerung von 8 Morgen eine Verminderung um 10 000 DM erfährt, so ergeben die Angriffe der Rechtsbeschwarde nicht, daß das Beschwerde-gericht wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere ist das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung der Schriftsätze des Rechtsbeschwerdeftthrers vom 17. und 23« Juli 1932 zu dem Brgebnis gekommen, daß der Beschwerdeführer im Fall der Erteilung des Zuschlags an ihn einer Schuldenlast von rund 30 Q00 DM gegenüberstehen würde. Dieses Ergebnis kann der Rechtsbeschwerdeführer nicht schon dadurch in Frage stellen, daß er seine Verschuldung anders angibt; gegenüber den eingehenden Darlegungen des Beschwerdegerichts, aus welchen Beträgen sich die Schuldsumme von 39 600.DM zusammensetzt und welche Schuldbeträge hierbei nach aller Wahrscheinlichkeit noch nicht, berücksichtigt ^„worden sind; wäre.-es Sacha des, Rechtsbeschwerdeftthrers gewesen darzulegen, daß..diese weiteren Beträge bei seinen Berechnungen berücksichtigt worden"sind.‘Daran läßt es die Rechtsbeschwerdebegründung aber fehlen. Wenn das Beschwerdegericht nicht ausdrücklich^die Frage berührt hat, -daß der Flüchtlingskredit von 5000 DM erst vom 1. Januar 1955* ab zu verzinsen ist, so liegt kein Anhalt dafür vor, daß dieser Gesichtspunkt etwa übersehen worden wäre, zu demal die Urkunde üb ex- die dieser' Ereditgewährung zugrunde liegenden Bedingungen sich bei den'Akten'befindet; das Beschwerdegericht hat offenbar' im Hinblick' auf*:die Höhe der-tGesämtver-schuldung diese Frage für*die Gesamtbeurteilung als nicht wesentlich angesehen. • abbau genutzt und dadurch innerhalb* von* 12 Monaten ein ‘ Betrag von mindestens 60 OOP DM erzielt werden, keine, ernsthafte Bedeutung beigemessen; denn.es fehlt .an jeder greifbaren Unterlage fUr die Verwirklichung eines'solchen Planes' durch den* Beschwerdeführer mit dem von ihm behaupteten Ergebnis * und es kann sich nur die Präge aufdrängen, warum der Bechtsbeschwerdeführer (kraft seines ehemännlichen Verwaltungs- und Hutznießungsrechts) von einer solchen ungewöhnlich günstigen Möglichkeit nicht schon längst Gebrauch gemacht hat» Wesentlich für die finanzielle Lage des Bechtsbeschwer-deführers ist dagegen die Frage, ob er durch einen Verkauf von 8 Morgen an den Landwirt T^pfc sich eine Entlastung um 10 000 IM verschaffen kann« Allem Anschein nach will das Beschwerdegericht dem Bechtsbeschwerdeführer auch in diesen Pall die finanzielle* Wirt öchaftsfäh'igkeit ab sprechenindem es an verschiedenen Stellen der Gründe hervörhebt** Er sei in'seinen* finanziellen-Planungen viel’zu großzügig, er mache Schulden, ohne sich Über ihre Abtragung hinreichend Rechenschaft abzulegen; er habe bei der Anlage der ihm in weitgehendem Maße zur Verfügung gestellten Kredite aus öffentlichen’Mitteln die Belange des landwirtschaftlichen Teiles seines Betriebes vernachlässigt und werde diese Belange auch in .Zukunft* ganz bewußt in den’Hintergrund stellen; er könne selbst durch den Verkauf der landwirtschaftlich genutzten Fläche unter gleichzeitiger Anpächtung auf längere Zeit, wie sie von ihm geplant sei, nicht mehr erreichen, als den einen oder anderen seiner Gläubiger teilweise zu befriedigen, er könne damit aber noch"nicht zu* gesunden finanziellen Verhältnissen ’kommen,'weii'mit ‘weiteren Vollstreckungsmaß-nähmen - jedenfalls der privaten Gläubiger - zu’rechnen sei« if Aber auch wenn die Gründe des Beschwerdebeschlusses nicht so zu verstehen sein sollten,'kann der Rechtsbeschwerdeführer jedenfafls eine Entlastung um 10 000 DM für den von ihm in Aussicht genommenen Verkauf von 8. Morgen nicht an-setzfch, weil es sich dabei um eine erst für* die Zukunft ins Auge gefaßte Gestaltung seiner Rechtslage handelt, die also bei Versagung der Bietgehehmigung' im Verstexgerungs-termin vom 3. Mai 1952 noch .nicht bestand« Solche bei Ab-, gäbe eines Gebots und der Versagung der Bietgenehmigung noch nicht verwirklichte Rechtsänderungen können aber keine Berücksichtigung finden (vergl auch Lange-Wulff, Höfe-ordnüng S "673 zur Rrage der Zulässigkeit einer Bedingung). Wie die Wirksamkeit eines Gebots von’der sofortigen,Leistung einer Sicherheit (§ 70 und "dihe spätere Itechholung nicht zulässig ist (vgl auch $ 84 ZVG), sokann auch bei einer’ Bietgenehraiguhg eine befi Abgabe des'‘Gebots noch nicht vorhandene Wirtscbafts-fähigkeit durch spätere Vorgänge nicht herbeigeführt werden; das erfordert die strenge Regelung des Zwapgsverstei-gerungsverfahrens,. # Aus. diesem Grunde * .gelten auch für die sofortige Beschwerde gegen den Zu-> schlagebeschluß von der Regelung des§ 570 ZPO aiweißhenäe Vorschriften; sie kant^. gewiesene Bieter kann aber, wenn ibm nach der im Zeitpunkt des Versteigerungstermins vorhandenen Sachund Rechtslage eine Bietgenehmigüng hätte erteilt werden • müssen, sie aber vom Versteigerungsgericht zu Unrecht versagt worden ist, im Rechtsmittelwege, eine Entscheidung darüber herbeiführen,- daß die Bietgenehmigung, hätte erteilt und damit auch sein Gebot hätte zugelassen werden müssen. Die Vorschrift des § 33 Abs 2 Satz 2 LVO besagt nur, daß eine Beschwerde gegen die Geneh-nigungsversagung der Erteilung des‘Zuschlages (grundsätzlich) entgegensteht, sie besagt aber nichts darüber, worauf die sofortige Beschwerde gegen eine im Versteigerungstermin ausgesprochene Versagung einer Bietgeneh- halt des Zuschlags von der Besitzung sofort, 8 borgen für 10* 000 DM zu verkaufen und' sich dadurch eine solche fi-? Aber selbst wenn das der Fall ist, würde es noch an näheren Angaben nach der Richtung fehlen,,warum dieser in größerer.Entfernung vom Grundstück (in ;wohnende Landwirt die Genehmi- Deswegen■ würde dem Beschwerde-gericht auch nicht der Vorwurf zu machen sein, .es habe dieser Frage von Amts wegen weiter nachgehen, dabei unter Umständen auch, die Erteilung .einer Bietgenehmigung unter dar Auflage einer Jute it(er^e^u^erung;vjgnyß Morgen ^ an Tj^^l in Erwägung ziehen (pange~^7ulff aaO) und dem BeechWerdefüjbrer ^.n dieser^ Hip^ight npcjb.eine weitere-v Stellungnahme nahelegen oßüssen. Ob das der Fall wäre, wenn der Rechtsbeschwerdeführer geltend machen könnte, daß wenn ein solcher Hinweis erfolgt wäre, er bis zu dem Versteigerungstermin durch rechtsverbindliche Abmachungen mit seine Lage so gestaltet haben würde, daß ihm die Bietgenebmigung nicht mehr versagt worden wäre, Ein Hinweis, daß bereits vor 'dem\tärs teiger iingstermin die Bictgenehmigung -einzuholen^äeri, - ist' zwar ängezeigt,' aber nicht schlechthin geboten, nachdem im Geltungsbereich' der Verfabrensordnüäg :für Landwfrtschaftssäcfien die Zuständigkeit für die Erteilung der Bietg'enehmigung von den Verwaltungsbehörden auf das Landwfrtschafts-Vollstreckungoge-richt nach-§ 33 Abs 2 LVO übergegangen ist.
**'A 00$ Kir das Sachs chlag^frerk! Sicht für a‘ia. ^tlioh^iSsto^ujög^ . vVi*- . ...* n nmS »-m jJt Gesetzs LVQ'§ 33 Abs 2 und §§ 23, ’12‘ (in Verbindung mit § 23 •. ’ ?GG); KRG Er 45 Art. IV Hr 3$ ZYG § 71 v ReebtssatzsIst ^ yersteigcrungstormin die "Bietgenebaigung wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit versagt worden, so Sann eine bei Abgabe des Gebots noch nicht vorhandene Wirtschaftsfähigkeit durch spätere Vorgänge nicht.herbei-." geführt und auf solche Vorgänge. auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Bietgenehaigung nicht gestützt werden® ' I..*:» Aktenzeichens V BLw 89/52 * 4 ^ % Beschluß vom 14. Oktober .1952 AG‘Krefeld OLG Düsseldorf V BIiW 89/52 it B. e g o h 1 u fi la der Landwirtschaftssache betr. Genehmigung zur Abgabe you Geboten bei der Zwangsversteigerung des in S^ÜJweg ^0 telegenen, im Grundbucli von Bd 0ß BlflHI3 verzeichneten , auf den Kamen der Ehefrau Kranz B0P, Anna geb. S( eingetragenen Grundbesitzes hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen » auf die Hechtsbeschwerde des weg » dwerkers Kranz - vertreten durch Rechtsanwalt gegen den Beschluß des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. Juli 1952 in der Sitzung vom 14. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter • Dr. Hückinghaus und Dr. Pasche sowie der Obersten Landwirt Schaftsrichter Krintrop und Berger beschlossen: Die Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30.’ Juli 1952 wird auf Kosten des Hechts-beschwerdeführers 2urUckgewiesen. Außerhalb des Hechtsbeschwerdeverföhrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten. i K \\V V* V' • | I g r tl n d e : I. \ * * . Auf Grund Kaufvertrages yom. 28. Juli 1949 ist die Ehefrau des Rechtsbeschwerdeführers sei.t dem. 5.. Hai 1950 als Eigentümerin des zur Zwangsversteigerung stehenden Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen*. Zur Zeit des Erwerbs wurde der 2,8010 ha*.große. Grundbesitz (zu dem größeren Teil Ackerland, im. übrigen .Holzung) durch Pächter genutzt* Nach dem Erwerb ist darauf ein.kleines, zwei Wohnungen umfassendes Haus mit Stallungen’und eine Schreinerwerkstatt« errichtet worden* . ., - Die Firma Faul Bölzgroßbandlung.in _ (r betreibt seit Juli 1950 die Zwangsversteigerung und -Zwangsverwalturig des Grundbesitzes* Für sie steht in Abt 3 Nr 3 des Grundbuchs eine Grundsctiüld von 10 000 DM (mit 5 Y2 ! verzinslich) eingetragen, die*sie im Wege der Abtretung am 4« Hai 1950 erworben hat* «Dem Zwangsversteigerungsverfahren sind beigetreten: die Stadt Sparkasse K^BB wegen der'für‘sie in Abt 3 Nr 1 eingetragenen Grundschuld von 15 000 XII nebst rückständigen Zinsen; die'Bundesrepublik Deutschland wegen eines im November 1950 gewährten, nicht dinglich geeicher- * ten Flüchtlingakredits von 5 000 OT; der Schreineimeister lBBBBBBd wegen eines nicht dinglich gesicherten Anspruchs von 3 200 » nebst Zinsen seit dem 1* Januar 1951 und 239,78 OT Kosten. Außerdem sind noch Gläubigerforderungen von annähernd 10 ÖÖÖ 3M ‘angemeldet worden. Das höchst-zulässige Gebot, ist y.om Amtsgericht- auf ;40 .000, ni:festgesetzt worden.' ‘ ' * , * • I i Im .Veral^igerungstermin 'vor dem Amtsgericht .(Landwirt-;schaftsgericht) vom 3. Hai 1952* hat.der Rechtsbeschwerde-führer das höchste Gebot mit- *20 *000 1Kb abgegeben. Zu diesem Gebot hat aber das Amtsgericht' seine Genehmigung ver- r '1 •IV I, ‘ .1 •’ ,7- sagt und daraufhin der Firma als Nächsthöchstbie- tenden mit 16 700 DM den Zuschlag erteilt, nachdem es ihr im Versteigerungstermin die Bietgenehioiguhg:erteilt hatte. Der Rechtsteschwerdeführefr hat sowohl den- Zuschlagöbe Schluß wie den ihm die Bietgenehmigung versagenden Beschluß mit der sofortigen Beschwerde angef ochsen. Die Entscheidung'Über die sofortige Beschwerde gegen- deir Zuscfclagsbdschluß ist im Einverständnis der Beteiligten vom Oberlandesgericht zurückgestellt worden, die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Bietgenehmigung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 30. Juli 1952 als unbegründet zurückjgewiesen, nachdem es den Rechtsbeschwerdeführer (zugleich nfür seine Ehefrau), die Firma DjflHHfe den. Gläubiger FflHHHHP und den Sohn der Eheleute B^p) als Mieter im. Termin vom 2. Juli 1952 persönlich gehört hatte (über seihe be-rufliche Entwicklung, seine persönlichen Verhältnisse sowie seine und seiner Ehefrau Schulden und darüber," wie er „.das Grundstück künftig.bewirtschaften wolle und wie die Schulden bezahlt werden sollten)... ^ Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der.Ehemann der Grund-stückseigenliümerin und Schuldner in. seinen. Antrag auf Erteilung der Bietgenehmigung weiter. . . * * •Die Re cht ab es chwercl e konnte «keinen Erfolg haben.- • «V*. . 1. Das' Beschwerdegericht .geht davon ^aus, daß :es sich bei der Genehmigung zur Abgabe ..von Geboten nach .§. 33 ..Abs 2 IiVÖ um ein Genehmigungsverfahren im weiteren Sinne handle, das sich nach den Vorschriften der Verfahrens.ordnung für i r — 4 — Landwirtscbaftssachen richte. Baa wird roh der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen, ebenso auch nicht der Standpunkt der Vor ln stanz eh, daß es sich bei dem zur Versteigerung stehenden Grundbesitz um ein. landwirtschaftliches Grundstück handelt. Aus der Natur der vom Bandwirtschaftsgericht nach § *33 Abs 2 IVO zu* erteilenden Genehmigung als eines den Vorschriften* de# Verfahrenordnung für Land“ Wirtschaftssachen unterstehenden Vorganges hat das Beschwer degericht den Schluß gezogen, daß die Anfechtung der Genehmigungsversagung. sich nach den'Vorschriften der §§ 33 Abs 2, 23 LVO richte. Bas ist zutreffend und entspricht dem Standpunkt, den. der erkennende* Senat bereits 'im Beschluß vom 19. Februar 1952 (VBLw 34/51) und* dementsprechend auch zur Festsetzung:des hochstzulässigen Gebots ’ ätif Grund vbh’§ 33 Abs 1 LVO im Beschluß vom 15. Januar 1952 (V BL\i' 4/51 j RdcÜtdLandw’ i952, 161 = MDR 1952, 2l6 - NJW 1952,- *424) eingehomken liatAus dieser Rechtsla- ge ergibt' sich‘die Zulässigkeit der 'gegenwärtigen Rechts-* beschwerde (§ 1 Abs 1 LVR). ~ ' * ' 2. a) Bas Beschwerdegericht führt aus? Die vom Rechtsbeschwbfdeführer zu dem Erwerb der landwirtschaftlichen Besitzung'*benötigte Bietgenehmigung (Art IV Nr 3 KRG Nr 45) könne'*ihm nur versagt werden, wepn’.ei* nicht Wirt'schaftafähig sbi ödör der Zti'söhiag ’än ihn ’ zü .einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung füh-.r§j|Ärt. IV Nr\4 ERG, Nr' ^5^^nS2 * * SÄrt XII Nr 5 Buchst a uäd b BrMilRegVÖ Nr 84? die übrigen! Versagungsgründe scheidet "das Beschwerdegericht .als; im vorliegenden Fall.nicht in Frage kommendsausj .-J: v* ’ **• *^V t ji. 'i i : n ’' ji Das Grundstück liege in einer Gegend» in welcher der Bedarf an landwirtschaftlich .genutztem.Boden, insbesondere zu Kleinsiedlungszwecken, sehr groß sei. Auch die Erster herin werde das Grundstück zu landwirtschaftlichen .und Siedlungszwecken verwenden. Der. Beschwerdeführer wolle aber den landwirtschaftlichen Teil nur .erwerben, um da-? mit seine finanzielle Lage zu sanieren. Er beabsichtige, zunächst 8 Morgen, unter Umständen noch mehr Land zu einem möglichst hohen Breis zu verkaufen, um damit, die Schulden, für die er neben,seiner Frau persönlich hafte, nach Möglichkeit zu bezahlen*.Er versuche, sich auf diese Weise das Grundstück und. seinen Schreinereibetrieb. zu erhalten • Er wolle das Grundstück also gaf .nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung, .sondern .als. günstiges Handelsobjekt, zur Verbesserung seiner finanziellen Lage. und. Erhaltung seiner gewerblichen. Existenz erwerben. Das .sei aber nicht der Sinn einer gesunden Verteilung der Bodennutzung, die gerade durch die angeführten Genehmigungsvorschriften gewährleistet werden sollen.-Deshalb habe die Genehmigung . t K # 0 * . , schon aus diesem Grunde versagt werden müssen. ‘ ► Aber auch die Wirtschaftsfähigkeit des Beschwerdeführers müsse, verneint werden. Er sei am 25. jtyai .1892 geboren. Ihm könne trotz des sehr schlechten Zustandes, in dem das Land sich befinde, nicht abgesprochen werden, daß er die nötigen. Kenntnisse.und Fähigkeiten besitze,, um die verhältnismäßig kieine"landwirtschaftliche Fläche von etwa 11 Morgen Land nebenherüflich^ori zu bewirtschaften, wenn ihm die nötigen Mittel zur Verfügung ständen. Ihm fehle'aber die sbgenännte finanzielle Wirtschaftsfähigkoit. Er besitze'nicht die*erforderlichen BetriebsmittelT um das heruntergewirtschaftete Land inV I i 4* - Zukunft ordentlich bearbeiten zu können. Bas ihm zur Verfügung stehende lebende und tote Inventar (l Pferd, 1 kranke Kuh, i Pflug, 1 Egge und 1 HandsMinaschine) reiche auch bei der verhältnismäßig kleinen Fläche nicht aus. Mit diesem'Inventar ließen sich die 11 Morgen nur unter schwerer- körperlicher eigener Arbeit ordentlich bewirtschaften. Hierzu sei der Beschwerdeführer weder selbst wegen seines-Alters und seines Gesundheitszustandes noch seine herzkranke Prau imstande. Sein Sohn könne ihm nicht nennenswert helfen, weil er eigener Arbeit nachgehen müsse«. Zu Anschaffungen von weiterem. Inventar,« das die Arbeit erleichtern könne, sowie von Saatgut und Kunstdünger im.erfprderlichen• Hmfange:fehle es.ihm an Geld. Außerdem sei der Beschwerdeführer, wie seine persönliche Anhörung ergeben habe, in seinen finanziellen Planungen viel zu großzügig; er mache Schulden, ohne sich hinreichend Re-.. chenschaft*: darüber, abzulegen, .,wie $r sie. abtragen könne; beider Ablage der ihm. in weitgehendem*Maße zur Verfügung gestellten.Kredite.aus;,tÖffentliehen,Mitteln habe er die ..gelange .landwirtschaftlichen Teiles, seines .Betriebes vernachlässigt, diese Belange werde er auch in Zukunft..^ ganz bewußt in den Hintergrund stellen. Nicht einmal den vom Bündesminister für Ernährung, landv/irtschaft und For- » f 4.. », • sten bewilligten Flüchtlingskredit von .5000 KI habe er . für den landwirtschaftlichen Betrieb verwandt. Ber Beschwerdeführer habe die gesamten Schulden unter Einbeziehung derjenigen, für die nur seine Ehefrau persönlich hafte, sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 1952 wie auch in seinen Schriftsätzen vom 17. und 23. Juli i952 mit 39 600 IM angegeben. Davon schulde er persönlich 33 600 IM. Unberücksichtigt geblieben; seien dabei die erheblichen Zinsrückstände Und1 die inzwischen entstandenen Kosten, die mehrere tausend Mark ausmachten, sowie in Höhe von die Forderung des Gläubigers i i j « i i j . i ' ; I . I * i 3 i' * * il ■V ■» J . i * ’ v; s i \ i * >v % v 3 200 Dfti .riebBt^Zinsen und Rosten. Die Forderungen eine#, Gläubigere der 2778,77 Hl an geweidet habe, und des Sohnes, der 1500 DK angemeldet habe, könnten in den 39 600 HE nur au einem kleinen Teil enthalten sein* Auf-Grund der bei den Akten und Grundakten befindlichen Unterlagen und der Angaben, des Beschwerdeführers''sei das»Be-sohwerdegerieht davon überzeugt, daß die: gesamte Verschuldung einschließlich Zinsen und Kosten mindestens 48 OOÖ DH betrage« Selbst wenn man.berücksichtige, daß für etwa 10*000 TM nur die Ehefrau persönliche Schuldnerin sei, bleibe noch eine S.chuld des Beschwerdeführers von rund 38 000 DH« Im Falle des Zuschlags an den Beschwerdeführer würden die Kosten des Zwangsverstoigerungsverfabrens noch hinzukommen« Es erscheine ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer diese • Schuldenlast abtragen und-zugleich noch die notwendigen * * • * Mittel für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundbesitzes aufbringen könne«' Das habe er bisher nicht gekonnt; er habe auch weder bei‘seiner*nersUnlichen Vernehmung noch im Schriftsatz vom 23. Juli 1952 einen annehmbaren Weg aufgezeigt« Der von ihm aufgestellte Zahlungsplan berücksichtige nicht alle feststehenden Schulden; so vz.B. nicht .die der Ersteherin seit dem 3. Hai 1952 bereits zuBtehende For-derung an Zinsen aus der Zeit vom 4. l$ai 1950 bis zu dem 3. Mai 1952 und kosten von 1438,^1 TM, die sich inzwischen noch erhöht habe, weiter nicht die von der Stadtsparkasse am 30. April 1952 ?ng$meldeten Ansprüche an Kosten und Zihsen aus der Zeit bis*zu dem 31. Dezember 1951 in Höhe von 571,51 DK,: wozu noch.3 Zinsen von 15 000 -EM für das laufende Jahr hinzukämen. Die bisherigen Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in. Höhe von 443 DM und die Kosten des Zuschlags seien: ebenfalls'außer Betracht gelassen. Der f /fö Zahlungsplan zeige wiederum deutlich, wie großzügig der Beschwerdeführer in seinen finanziellen Planungen sei, und daß er sich nicht genügend Rechenschaft ablege, wie er seine Schulden in tragbarer Weise abbezahlen wolle;' Es sei auch nicht glaubhaft, daß der Gläubiger auf Ver- zinsung seiner Forderung verzichten werde,*wenn er auch zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Stundung bereit, sein: werde, weil er sonst. Gefahr, laufe, in der Zwangsversteigerung auszufallen und von der. Ehefrau des Beschwerdeführers, die allein seine persönliche Schuldnerin:sei, überhaupt kein Geld zu bekommen* Der.. Beschwerdeführerwolle nicht einsehen, daß es nicht genüge, wenn*er den einen oder anderen seiner Gläubiger teilweise'befriedige*'Mehr könnte er aber selbst durch ;äen Verkauf der landwirtschaftlich genutzten Fläche unter gleichseitiger Anpachtung auf längere Zeit, wie sie von ihm geplant sei, nicht -'erreichen. Er könne* außer von deinem Sohn* und’ auf Grund seines- bisheri- gen* Verhaltens ’ kein * besonderes -Entgegenkommen mehr von ; seinen privaten Gläubigern erwarten. Er werde- alcoy.selbst wenn ihm die beteiligten öffentlichen Stellen weiterhin den hohen Kredit gewährten,''auch nach Erwerb ded Grund-stübks sehr schwere, finanziell^ Sorgen .haben* Er müsse auch mit weiteren TollstreckungSmaßnahmen der privaten Gläubiger rechnen. Das werde aber wie bisher dazu führen, daß die Bewirtschaftung den landwirtschaftlichen* Teiles des Grundbesitzes vernachlässigt werde* Unter diesen Umständen könne seihe *Wirtschaftsfähigkeit tticht 'mehr be--jählr* werdend Auf Bas'weitere Vorbringen des* Beschwerdeführers, daß der Zuschlag än-die-Ersteherin>zu einer Verschleuderung des Grundstücks führen werde, komme es nicht mehr an. Er übersehe dabei* aber auch', daß die Ersteherin nicht nur 16 700 DM und die Kosten des Zuschlagsbeschlusses „i'j It i * v v n* bezahlen müsse sondern daß sie außerdem .auf Grund des 5 3 der ZwangSYollstreckungazaaßnahmer^verpräQung vom. *. 26 c Kai 1933 auch. fas^ ihre gesamten eigenen Ansprüche verliere* b) Wae zunächst die finanzielle Wirtschaftsfähig-? keit des Rechtsbeschwerdeführers anbelangt, so, geht das Beschwerdegericht von einem zutref ff enden Begriff de*-. , Wirtschaftsfähigkeit .aus, ,die nicht nur auf dem engeren Gebiet, der rein landwirtschaftlichen und betriebstechni-schon Leistungsfähigkeit ,..sondern auch im Hinblick auf die Fähigkeit, .zu einer, geordneten-Geldwirtschaft vorhanden sein muß (Beschluß des erkennenden.,Senatsvom 20.** November 1951,, V BLw 80/50 f Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl S 16}.- Pritsch, BNotZ .1952, 203). Ob eine Person für den in Präge stehenden Betrieb wirtschaftsfähig ist, ist Sache der .tatrichterlichen Würdigung, und daher grundsätzlich einer Nachprüfung durch das Becht3beschwerdegericht entzogen (vgl Beschluß, d.es erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49» RechtdLandv: 1951, 216 und vom 22.5.1951, V BLw 117/49, RechtdLandw 1951, 302). Sie ist aber einer*, Nachprüfung durch das Beschwerdegericht daraufhin zugänglich, ob die Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter auf einem-Rechtsverstoß., etwa einem Vef-' f ahrensvers.t pß. beruht, - z>.B., wie die - Rechtsbeschwerde' im .-v. .*■••*- * vorliegenden Pall geltend:maeht,.wesentliche Umstände* nicht.berücksichtigt., insbesondere angebotene-Beweise nicht erhoben worden sind.oder der^Sachverhalt auch sonst nicht genügend geklärt.worden ist (§ 13. LV0) . .N -.10 - Geht man davon aus, daß die Frage der Wirtschaftsfähig-keit des Rechtsbeschwerdeführers.auf der Grundlage der bisherigen Wirtschaftsflache von 41- Morgen zu beurteilen ist und die Schuldenlast nicht durch, eine Weiterveräußerung von 8 Morgen eine Verminderung um 10 000 DM erfährt, so ergeben die Angriffe der Rechtsbeschwarde nicht, daß das Beschwerde-gericht wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere ist das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung der Schriftsätze des Rechtsbeschwerdeftthrers vom 17. und 23« Juli 1932 zu dem Brgebnis gekommen, daß der Beschwerdeführer im Fall der Erteilung des Zuschlags an ihn einer Schuldenlast von rund 30 Q00 DM gegenüberstehen würde. Dieses Ergebnis kann der Rechtsbeschwerdeführer nicht schon dadurch in Frage stellen, daß er seine Verschuldung anders angibt; gegenüber den eingehenden Darlegungen des Beschwerdegerichts, aus welchen Beträgen sich die Schuldsumme von 39 600.DM zusammensetzt und welche Schuldbeträge hierbei nach aller Wahrscheinlichkeit noch nicht, berücksichtigt ^„worden sind; wäre.-es Sacha des, Rechtsbeschwerdeftthrers gewesen darzulegen, daß..diese weiteren Beträge bei seinen Berechnungen berücksichtigt worden"sind.‘Daran läßt es die Rechtsbeschwerdebegründung aber fehlen. Wenn das Beschwerdegericht nicht ausdrücklich^die Frage berührt hat, -daß der Flüchtlingskredit von 5000 DM erst vom 1. Januar 1955* ab zu verzinsen ist, so liegt kein Anhalt dafür vor, daß dieser Gesichtspunkt etwa übersehen worden wäre, zu demal die Urkunde üb ex- die dieser' Ereditgewährung zugrunde liegenden Bedingungen sich bei den'Akten'befindet; das Beschwerdegericht hat offenbar' im Hinblick' auf*:die Höhe der-tGesämtver-schuldung diese Frage für*die Gesamtbeurteilung als nicht wesentlich angesehen. Ebenso hat.es offenbar der Angabe, des Beschwerdeführers, die Grundstücke•könnten durch Eies- i t • ~ 11 - • abbau genutzt und dadurch innerhalb* von* 12 Monaten ein ‘ Betrag von mindestens 60 OOP DM erzielt werden, keine, ernsthafte Bedeutung beigemessen; denn.es fehlt .an jeder greifbaren Unterlage fUr die Verwirklichung eines'solchen Planes' durch den* Beschwerdeführer mit dem von ihm behaupteten Ergebnis * und es kann sich nur die Präge aufdrängen, warum der Bechtsbeschwerdeführer (kraft seines ehemännlichen Verwaltungs- und Hutznießungsrechts) von einer solchen ungewöhnlich günstigen Möglichkeit nicht schon längst Gebrauch gemacht hat» Wesentlich für die finanzielle Lage des Bechtsbeschwer-deführers ist dagegen die Frage, ob er durch einen Verkauf von 8 Morgen an den Landwirt T^pfc sich eine Entlastung um 10 000 IM verschaffen kann« Allem Anschein nach will das Beschwerdegericht dem Bechtsbeschwerdeführer auch in diesen Pall die finanzielle* Wirt öchaftsfäh'igkeit ab sprechenindem es an verschiedenen Stellen der Gründe hervörhebt** Er sei in'seinen* finanziellen-Planungen viel’zu großzügig, er mache Schulden, ohne sich Über ihre Abtragung hinreichend Rechenschaft abzulegen; er habe bei der Anlage der ihm in weitgehendem Maße zur Verfügung gestellten Kredite aus öffentlichen’Mitteln die Belange des landwirtschaftlichen Teiles seines Betriebes vernachlässigt und werde diese Belange auch in .Zukunft* ganz bewußt in den’Hintergrund stellen; er könne selbst durch den Verkauf der landwirtschaftlich genutzten Fläche unter gleichzeitiger Anpächtung auf längere Zeit, wie sie von ihm geplant sei, nicht mehr erreichen, als den einen oder anderen seiner Gläubiger teilweise zu befriedigen, er könne damit aber noch"nicht zu* gesunden finanziellen Verhältnissen ’kommen,'weii'mit ‘weiteren Vollstreckungsmaß-nähmen - jedenfalls der privaten Gläubiger - zu’rechnen sei« i -it: 12 if Aber auch wenn die Gründe des Beschwerdebeschlusses nicht so zu verstehen sein sollten,'kann der Rechtsbeschwerdeführer jedenfafls eine Entlastung um 10 000 DM für den von ihm in Aussicht genommenen Verkauf von 8. Morgen nicht an-setzfch, weil es sich dabei um eine erst für* die Zukunft ins Auge gefaßte Gestaltung seiner Rechtslage handelt, die also bei Versagung der Bietgehehmigung' im Verstexgerungs-termin vom 3. Mai 1952 noch .nicht bestand« Solche bei Ab-, gäbe eines Gebots und der Versagung der Bietgenehmigung noch nicht verwirklichte Rechtsänderungen können aber keine Berücksichtigung finden (vergl auch Lange-Wulff, Höfe-ordnüng S "673 zur Rrage der Zulässigkeit einer Bedingung). Das'verbietet die rechtliche Ausgestaltung des Versteigerungstermins (5§ 66 ff ZVG). Wie die Wirksamkeit eines Gebots von’der sofortigen,Leistung einer Sicherheit (§ 70 und "dihe spätere Itechholung nicht zulässig ist (vgl auch $ 84 ZVG), sokann auch bei einer’ Bietgenehraiguhg eine befi Abgabe des'‘Gebots noch nicht vorhandene Wirtscbafts-fähigkeit durch spätere Vorgänge nicht herbeigeführt werden; das erfordert die strenge Regelung des Zwapgsverstei-gerungsverfahrens,. in dem‘nach den .angeführten Bestimmungen bei Schluß des Versteigerungstermins Klarheit darüber bestehen muß, welche Gebote rechtswirksam abgegeben sind und daher bei der Entscheidung über den Zuschlag -berück- sicht igt werden können. * Sine' solche Klarheit .erfordert ‘ auch* die Rücksicht; auf. die Mitbieter. # Aus. diesem Grunde * .gelten auch für die sofortige Beschwerde gegen den Zu-> schlagebeschluß von der Regelung des§ 570 ZPO aiweißhenäe Vorschriften; sie kant^. nicht * auf neue Tatsachen und BeV. weise gestützt - werden .(Reinhard^Müller, Zwangsversteir i i * * .1 * * \ i H i N ' v » • '»1 4 - 13 gerungsgesetz? ,t3.yf4. .Aufl 1931,5 1.00 Bern 1;. .Jaeckel-- Güthe , Zwangsversteigerungsgesetz, 7. Aufl 1937, § 100 . Anm 4; WiiheW,-Vogel, Swaugsveijateigeruiigsgeaetz, 3.. . Aufl 1952, §100 Arm l). Der mit seinem Gebot zurück- • »* * * * • * . ».* gewiesene Bieter kann aber, wenn ibm nach der im Zeitpunkt des Versteigerungstermins vorhandenen Sachund Rechtslage eine Bietgenehmigüng hätte erteilt werden • müssen, sie aber vom Versteigerungsgericht zu Unrecht versagt worden ist, im Rechtsmittelwege, eine Entscheidung darüber herbeiführen,- daß die Bietgenehmigung, hätte erteilt und damit auch sein Gebot hätte zugelassen werden müssen. Die Vorschrift des § 33 Abs 2 Satz 2 LVO besagt nur, daß eine Beschwerde gegen die Geneh-nigungsversagung der Erteilung des‘Zuschlages (grundsätzlich) entgegensteht, sie besagt aber nichts darüber, worauf die sofortige Beschwerde gegen eine im Versteigerungstermin ausgesprochene Versagung einer Bietgeneh- * * migung gestützt werden kann. Mithin is.t das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers, .er beabsichtige, nach Er- * w « • * * - halt des Zuschlags von der Besitzung sofort, 8 borgen für 10* 000 DM zu verkaufen und' sich dadurch eine solche fi-? nanzielle’ Entlastung zu verschaffen, daß er als wirt- * •schaftsfähig für den Verbleibenden Besitz in Größe von v«* ^ • «* j ' f i ^ * * ** ^ \ rund 3 Morgen nebst Gebäuden anzuselieh sei, rechtlich unerheblich und aus diesem Grunde unbeachtlich.' Im übrigen legt das Beschwerdegericht aber auch zutreffend dar, daß ein Erwerb der Besitzung in der Absicht, sofort 8 Morgen davon wieder abzüstößeh*,* eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung dar stellen; würde. Außerdem bestände keine Sicherheit, daß über die Person \des Rechtsbeschwerdeführers die 8’ Morgen unmittelbar im Anschluß' ah%den: Zuschlag in die Hand des als Erwerber in Aus sieht genommenen Landwirts übergehen würden.Eine \ i t »„• » rechtsverbindliche Abmachung hierüber (§ 313 BGB) zwischen dem Rechtsbesch^erdefübrer. und T^flRP liegt bisher nicht vor« Außerdem muß es nach der eigenen Erklärung des. Rechtsbeschwer defübr er s, wie sie in dem vom Beschwerdegericht über den Termin vom 2.. Juli 1952 angefertigten Aktenver- . merk niedergelegt ist, zweifelhaft erscheinen, ob TflHft . .. * .. * *> < « überhaupt Landwirtschaft betreibt. Aber selbst wenn das der Fall ist, würde es noch an näheren Angaben nach der Richtung fehlen,,warum dieser in größerer.Entfernung vom Grundstück (in ;wohnende Landwirt die Genehmi- gung zu dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes in erhalten würde. Wahrscheinlich ißt das nicht ohne weiteres. Deswegen■ würde dem Beschwerde-gericht auch nicht der Vorwurf zu machen sein, .es habe dieser Frage von Amts wegen weiter nachgehen, dabei unter Umständen auch, die Erteilung .einer Bietgenehmigung unter dar Auflage einer Jute it(er^e^u^erung;vjgnyß Morgen ^ an Tj^^l in Erwägung ziehen (pange~^7ulff aaO) und dem BeechWerdefüjbrer ^.n dieser^ Hip^ight npcjb.eine weitere-v Stellungnahme nahelegen oßüssen. . Der Umstand, daß das Amtsgericht in der .Bekanntmachung des Versteigerungstermins nicht (entsprechend der AV des RJII vom 4. Februar 1937, DJ 216) auf das Erfordernis einer Bietgenebmigung hingewiesen hat, gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Ob das der Fall wäre, wenn der Rechtsbeschwerdeführer geltend machen könnte, daß wenn ein solcher Hinweis erfolgt wäre, er bis zu dem Versteigerungstermin durch rechtsverbindliche Abmachungen mit seine Lage so gestaltet haben würde, daß ihm die Bietgenebmigung nicht mehr versagt worden wäre, O * V * ' / lr\ «V ■ 4 % V4 * • '* * z - 15 i* I t. i'. i*. . «: ■ t «* • »• I * \Y r- «*• & r. ~ v» # ^ ;kann*dahirige stellt 'bleiben; vdehri der Rtechtsbeschwerde-. führer 'hat nidht. einmal bis zürn" Schluß des *Besöhwerdever-•fahrens seine^Lagedtitsprechehd^gestaltet, so daß die Unterlassung deS 'Ämtsgerichts ohne ursächliche Bedeutung für die Rechtslage -'des Rechtsbeschwerdeführers ist. Ein Hinweis, daß bereits vor 'dem\tärs teiger iingstermin die Bictgenehmigung -einzuholen^äeri, - ist' zwar ängezeigt,' aber nicht schlechthin geboten, nachdem im Geltungsbereich' der Verfabrensordnüäg :für Landwfrtschaftssäcfien die Zuständigkeit für die Erteilung der Bietg'enehmigung von den Verwaltungsbehörden auf das Landwfrtschafts-Vollstreckungoge-richt nach-§ 33 Abs 2 LVO übergegangen ist. Ein Hinweis in der Terminsbekanntmachung, daß überhaupt eine Bietgenehmigung erforderlich sei, erscheint geboten (vgl hierzu des -näheren 'OLG 0eile vom* 21. April* 1949 > RechtdLanäw 1949* 176 /T77 unter ÜTr -*3 Schlußabsätz/: = NdsRpfl 1949 j l22*; von Wrner, Rechtdtahdws19f49i‘179) > einä solche Unterlassung-durch das • Amtsgericht ist im vorliegenden Fail aber ,vwie’ bereits^ausgeführt ,7 ‘unschädlich. . \rf*f -r */> .* \* * *. *' / 'v 3. Die Rechtsbeschwerde* war hiernach als unbegründet zurückzuweiseh. - r n? . • ■ s- - *1. * •* »/ V . f l- » Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verb \ mit §§ 42, 43, 50 LVO. Sin Anlaß, dem Rechtsbeschwerde- j| führer auch die Erstattung außerhalb des Rechtsbeschwerde- ^ Verfahrens entstandener Kosten aufsuerlegen (§51 LVO), I bestand nicht. . Dr. Pritsch Br- RÜckinghaus Dr* Tasche |