vertreten durch die Rechtsanwälte uncl in smm, gegen den Landwirt Jes Beter in Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-gegner, vertreten durch die Rechtsanwälte und in Hi wegen Pachtzins Zahlung hat der 7. Der Antragsgegner hat um Abweisung dieses Antrages gebeten und geltend gemacht, er sei zur Zahlung nicht verpflichtet, da grössere Reparaturen an den Gebäuden vorzunehmen seien, die der Antragsteller nicht aus-führen lassen wolle. Die gegen diese Entscheidung von dem Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdege-riclit. August 1951 als unzulässig verworfen, weil die sofortige Beschwerde nach § 23 Abs 3 Satz 1 BVO nur zulässig sei, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes loo.— DM übersteige, und eine der Ausnahmen des v 23 Abs 3 Satz 4 IVO nicht vorliege, da der erhobene Anspruch auf Zahlung gerichtet sei, es sich also nicht um die Frage des Bestehens, der Verlängerung oder der Beendigung eines Pachtverhältnisses handler Sie meint, ein Streit Über das Bestehen eines Pachtverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift liege nicht nur dann vor, wenn die Präge des Bestehens oder HichtbeStehens zu dem Gegenstand des gestellten Antrages gemacht worden sei, sondern sei auch dann gegeben, wenn über das Bestehen dos Pachtverhältnisses lediglich als Vorfrage zu entscheiden sei. Januar 1951 (V BLw 82/5o und V BLw 83/5o, RechtdLendw 1951 Seite lo6, Kr 13) dargelegt, dass § 23 Abs 3 Satz 4 LVO nur anwendbar ist, wenn den unmittelbaren Gegenstand des Verfahrens und damit der Entscheidung selbst die Frage des Bestehens, der Verlängerung oder Beendigung eines Pachtverhältnisses bildet, nicht auch dann, wenn bloss in den Gründen der Entscheidung zu diesen Prägen als Vorfragen der eigentlichen Entscheidung Stellung zu nehmen ist. Der Senat hat in diesen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass durch die Entscheidung über den Pachtzinsanspruch keine rechtskräftige Entscheidung über d_e Präge des Bestehens , de.l' Verlängerung oder loeiioigung des Pachtvertrages selbst herbeigeführt v/erde, und ausgeführt, die Rechts&ittelvergünstigung des § 23 Abs 3 Satz 4 LVO sei bei Streitigkeiten in den dort angeführten Fällen mit Rücksicht auf die oft weittragende Bedeutung der Entscheidung für die Beteiligten gewährt worden* Es genügt danach nicht, dass, wie hier, Über das Bestehen des Pachtverhältnisses nur als Vorfrage su entscheiden ist* Mit Recht hat das Beschwerdegericht danach angenommen, ein Pall des § 23 Abs 3 Satz 4 LVO sei nicht gegeben.
V BBr/.. 88/51 Jf 2335 027 Beschluss In der Landwirtschaftssache des Landwirts Nicolai in bei Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers , vertreten durch die Rechtsanwälte uncl in smm, gegen den Landwirt Jes Beter in Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-gegner, vertreten durch die Rechtsanwälte und in Hi wegen Pachtzins Zahlung hat der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirt Schafts Sachen in der Sitzung vom 2o. November 1951 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Lr. Tasche und Br. Hückinghaus, sowie der Obersten Landwirtschaftsrieliter Bitges und Filter beschlossen* Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Ferienzivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlsndesgeriehts in Schleswig vom 25« August 1951 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen* Sine Erstattung der ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt. Gründei Der Amtragsteller und die Ehefrau des Antragsgegners sind Geschwister und Miteigentümer einer in Gintoft gelegenen landwirtschaftlichen Besitzung von 6,1559 ha. Diese haben die Eigentümer an den Antragsgegner verpachtet, der sämtliche Lasten und Steuern zu tragen und an den Antragsteller jährlich 5oo,— DM in vierteljährlichen Raten vcn 75*— ELI zu zahlen hat. Der Antragsgegner hat die an 1. April 1951 fällige Rate von 75«— DM nicht gezahlt. Der Antragsteller hat daraufhin bei den Amtsgericht beantragt, den Antrags-gegner zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Der Antragsgegner hat um Abweisung dieses Antrages gebeten und geltend gemacht, er sei zur Zahlung nicht verpflichtet, da grössere Reparaturen an den Gebäuden vorzunehmen seien, die der Antragsteller nicht aus-führen lassen wolle. Er hat ferner cingewendet, dass der Pachtvertrag wegen Dissenses nichtig sei, falls er etwa dahin auszulegen sei, dass der Pächter die Reparaturkosten zu tragen habe. Der Antragsteller hat demgegenüber die iinsicht vertreten, nach dem Vertrag müsse der Antragsgegner die Reparatur eni: auf. seine* Rosten, vornehmem lassen. * Das- Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 3o. Juni 1951 zur Zahlung von 75*- DLI nebst Zinsen verurteilt, weil ihm kein Zurückbehaltungs recht zustehe. • '■ V. * i Die gegen diese Entscheidung von dem Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdege-riclit. durch Beschluss vom 25. August 1951 als unzulässig verworfen, weil die sofortige Beschwerde nach § 23 Abs 3 Satz 1 BVO nur zulässig sei, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes loo.— DM übersteige, und eine der Ausnahmen des v 23 Abs 3 Satz 4 IVO nicht vorliege, da der erhobene Anspruch auf Zahlung gerichtet sei, es sich also nicht um die Frage des Bestehens, der Verlängerung oder der Beendigung eines Pachtverhältnisses handler ) Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte Bechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurüclrverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstrebt. Die Bechtsbeschwerde ist nach § 2 Abs 3 LVR zu-lär;.«:«,-;? fi?i dar. Be,rjci.v;ex*deger:io’.fc die r.oPortlge Beschwerde als unzulässig verv/orfen hat. Sie ist aber unb egründet• Die Bechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 23 Abs 3 LVO. Sie meint, ein Streit Über das Bestehen eines Pachtverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift liege nicht nur dann vor, wenn die Präge des Bestehens oder HichtbeStehens zu dem Gegenstand des gestellten Antrages gemacht worden sei, sondern sei auch dann gegeben, wenn über das Bestehen dos Pachtverhältnisses lediglich als Vorfrage zu entscheiden sei. • 4 - Dieser Ansicht kann nicht heigetreten werden. Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen von 3o. Januar 1951 (V BLw 82/5o und V BLw 83/5o, RechtdLendw 1951 Seite lo6, Kr 13) dargelegt, dass § 23 Abs 3 Satz 4 LVO nur anwendbar ist, wenn den unmittelbaren Gegenstand des Verfahrens und damit der Entscheidung selbst die Frage des Bestehens, der Verlängerung oder Beendigung eines Pachtverhältnisses bildet, nicht auch dann, wenn bloss in den Gründen der Entscheidung zu diesen Prägen als Vorfragen der eigentlichen Entscheidung Stellung zu nehmen ist. Dort ist ausgeführt, es fehle an einer inneren Rechtfei'tigung dafür, einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels dann besonders zu begünstigen, wenn er aus einem Pachtverträge abgeleitet werde, nicht aber dann, wenn er sich auf einen anderen Rechtsgrund stütze. Der Senat hat in diesen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass durch die Entscheidung über den Pachtzinsanspruch keine rechtskräftige Entscheidung über d_e Präge des Bestehens , de.l' Verlängerung oder loeiioigung des Pachtvertrages selbst herbeigeführt v/erde, und ausgeführt, die Rechts&ittelvergünstigung des § 23 Abs 3 Satz 4 LVO sei bei Streitigkeiten in den dort angeführten Fällen mit Rücksicht auf die oft weittragende Bedeutung der Entscheidung für die Beteiligten gewährt worden* Es genügt danach nicht, dass, wie hier, Über das Bestehen des Pachtverhältnisses nur als Vorfrage su entscheiden ist* Mit Recht hat das Beschwerdegericht danach angenommen, ein Pall des § 23 Abs 3 Satz 4 LVO sei nicht gegeben. Da aber der Wert des Beschwerdegegenstandes loo.— DI! nicht übersteigt, war die sofortige Beschwerde nicht zulässig. Sie ist daher mit Rocht von dem Be- i - *.*: i schwerdegerickt als unzulässig verworfen worden. Die Rechtsbeschwerde erwies sich danach als unbegründet und ’.:ar infolgedessen zurückzuv/eisen. Die Eostenent Scheidung beruht auf § 1o33/R, §§ 42, 433 5o LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand keine Veranlassung. Lr. Pritsch Dr. Eückinghaus Dr. Tasche