ve eten durch die und Br. von Rechtsanwälte in Br. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dieser vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig,. Juni 1952 werden auf Kosten der Antragsgegner mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegner außerhalb des Verfahrens entstandene Kosten weder in den Vorinstanzen noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten haben. Der Antragsteller ließ die Zeh lung, da sie' vor Fälligkeit geleistet war, nicht gegen sich gelten. Da die Antragsgegner die Zahlung verweigerten, hat der Antragsteller heim Amtsgericht (Land-Wirtschaftsgericht} gegen die Antragsgegner das gegenwärtige Verfahren mit dem Antrag Auf Zahlung des genannten Betrages nebst Zinsen in Gang gebracht. Hierauf hätten sie sich selbst auch nach der Währungsreform wirtschaftlich eingestellt und keinerlei Rückstellungen für eine etwaige Nachzahlung gemacht. 1. Das Beschwerdegericht geht, indem es der Recht sprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische 123) folgt, davon aus, es komme für die Frage, in welchem Verhältnis der von den Antragsgegnern.zu dem 1..Juli.1948 geschuldeten Pachtzins auf Grund von § 18 Abs 1 Hr 1 und Abs 2 UmstG umgestellt sei, darauf an, in welchem Verhältnis, der Wert der v<>n den Antragsgegnern in dem Zeitraum vom 1. Februar 1949 aus der Pachtung gezogenen Nutzungen stehe• Insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde denn auch keine Rügern Von dieser Rechtsgrundlage aus kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, daß der zu dem 1. Juli 1948 geschuldete Pachtzins auf 9648 DM umgestellt sei; denn die Verfehrensbeteiligten seien sich darüber einig, daß die Nutzungen der verpachteten Domäne ganz überwiegend den Antregsgegnem in der Zeit nach dem 31.* Kai 1948 zugefallen seien. Reichccarkzeit einen wesentlichen Teil ihrer Erzeugnisse zu Reichsmarkpreisen abgegeben und auch abgeben müssen; die angefallene Milch sei zu Reichsmarkpreisen abgeliefert worden, ebenso ein Teil des Mastviehes; insbesondere seien allein für 6500 RU * • • sten Gerichtshof und vom Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze in der Antragsschrift vomlOe Oktober 1951 (S 4/5) vorgebracht: Die Nutzungen der Antragsgegner seien ausschließlich nach dem 21. Juni 1948 seien von den Afttragsgegnern auch nicht geltend gemacht worden. Nach Inhalt der Entscheidungen' in den Vorinstanzen und ihrer Schriftsätze haben die ‘Antragsgegner gegen dieses Vorbringen des Antrag Stellers keine Einwendungen erhoben, sondern sich so verhalten, daß das 'Beschwerdegericht, insbesondere auch auf Grund der mündlichen Verhandlung vor ihm, davon ausgegangen ist, die Beteiligten seien sich einig darüber, daß die Nutzungen den Antragsgegnern ganz überwiegend in der Zeit nach dem 31* Mai 1948 zugefallen seien. Die Antragsgegner machen im Hechtsbeschwerdeverfahren nicht einmal geltend, daß das Beschwerdegericht ihr Verhaltek im Verfahren unzutreffend gewürdigt habe. Dabei wäre es Sache der rechtskundig vertretenen Antragsgegner gewesen, von sich aus entsprechend den vom Obersten Gerichtshof entwickelten und vom Bundesgerichtshof gebilligten Grundsätzen geltend zu machen und darzulegen, daß trotz Vorliegens eines Saatzuchtbetriebes der weitaus überwiegende Teil der Nutzungen nicht in dem nach dem 31. It rechtlichen Grundsätzen können die Antragsgegner dem Beschwerdegericht hiernach einen Verfahrensverstoß nicht zur Last legen, so daß der vom Beschwerdegericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt auch für das Rechtsbeschwerdeverfehren bestehen bleibt. beschvrerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenvortrag noch nicht einmal geeignet, zu dem Ergebnis zu führen, daß der überwiegende Teil der Nutzungen des Pachtjahres 1948// Mai 1948 geerntet sein und daher bei den Nutzungen in der Zeit vor dem 1. Mai 1948 fehlt es an jeder zahlenmäßigen Angabe, so daß, zu demal auch über die Höhe der Nutzungen für die Zeit vom 1. Juni 1948 bis Ende Februar 1949 keine Angaben gemacht sind; die Antragsgegner mit ihrem Tatsachenvortrag :im Rechtsbeschwerdeverfahren noch nicht einmal ihrer oben näher erläuterten Darlegungspflicht über das. Juni 1948 der Domänenabteilung des, Antragstellers in Braunschweig mitgeteilt, daß sie die Pacht schon sie auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten hätten, hätten sie annehmen können und dürfen, daß die von ihnen beabsichtigte Überweisung in Ordnung gehe und auch als Erfüllung angesehen werde: . Dieser Ansicht haben die Antragsgegner sich denn auch selbst nicht entzogen, indem sie bei den Verhandlungen sich früher nie auf den Standpunkt gestellt haben,.durch die Überweisung des Reichsmarkbetrages am 20« Juni 1948 sei' ihre Pachtzinsverbindlichkeit durch Erfüllung erloschen. b) 'Das Beschwerdegericht ist unter eingehender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten im gegenwärtigen Verfahren und des Inhaltes des Schriftwechsels (nebst Aktenvermerken des Antragstellers darin) aus der Zeit vom 7. Juni 1948 liegenden Monate der Pachtzins im Verhältnis 10 : 1 umgestellt werden solle oder daß den Pächtern der über diesen Umstellungsbetrag etwa hinausgehende Mehrbetrag erlassen werden solle oder daß der Antragsteller auf eine Nachforderung verzichte,' sei weder bei der Besprechung zwischen Beamten des Ministeriums des Antragstellers u.nd Vertretern des Domänenpächterverbandes. Auch durch schlüssige Handlungen sei eine Vereinbarung über die Umstellung nicht getroffen worden. Juni 1948 liegenden Zeitraum geschuldeten Beträge seien in Verhältnis von 10 HM : 1 DM zu zahlen (NdsHpfl 1948, 189)* Der Antragsteller habe sich deshalb überhaupt nicht vorgestellt, daß ihm das Recht zustehe, die am 1. Abgesehen davon, daß diese zur Vertretung des Antragstellers nicht berechtigt-gewesen sei, habe sie offenbar nur die bisherige Rechtsauffassung vertreten, ohne eine Bas Schreiben vom 3* Oktober .1949 habe nur die Umstellung des Anspruchs der Antragsgegner auf Rückzahlung der vorzeitig ohne Erfüllungswirkung geleisteten Reichs- . Bie Vertragsteile hätten demnach, weder eine allgemeine Abrechnung über die Pachtzinsforderung vornehmen noch durch einen Vergleich jeden nur möglichen Streit aus dem Pachtverhältnis beseitigen wollen. Bei der gegebenen Sachlage habe für den Antragsteller nicht einmal die Verpflichtung Vorgelegen, bei dieser Gelegenheit darauf hinzuweisen, daß er sich Vorbehalte, die Zahlung weiterer 9/10 der Julirate 1948 zu verlangen. Wenn die Antragsgegner demgegenüber mit der Rechtsbeschwerde geltend machen, sie seien der Auffassung gewesen und hätten auch der Auffassung sein dürfen, daß mit der angeforderten Zahlung von 344,50 BM ein Schlußstrich unter das Pachtjahr 1948/49-gezogen worden sei, das Landwirtschaftsgericht habe daher zutreffend das Vorliegen eines Vergleichs angenommen,: so bewegt sich diese Rüge.auf tatsächlichem Gebiet und ist damit für das Rechtsbeschwerde-verfähren unbeachtlich. Es führt dazu ausx Im Jahre 1948 und in den ersten Kematen des Jahres 1949 habe der Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegner, den Pachtzins für das ganze Pachtjahr in Deutscher Mark zu zehlen, noch nicht als möglich in Betracht zu zie- So habe auch der Sachbearbeiter beim Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig durch Vermek vom 20« Juni 1949 die Zweifelsfrage aktenkundig ge- • macht, und unter dem 16. Das Oberlandesgericht Schleswig habe einen von den beiden vorgenannten Entscheidungen abweichenden Standpunkt eingenommen (SchlHA 1949» 239)- Es habe deshalb nahegelegen, daß der Antragsteller die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgewartet habe, ehe er an die Domänenpächter und damit auch an d ie Antragsgegner wegen einer Nachzahlung herangetreten sei. Juni 1950 geltend* gemacht habe, so-liege in diesem Zuwarten noch kein Umstand, der sein Verhalten.als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lasse« Der Zeitablauf für sich allein sei überhaupt nicht entscheidend. Bei dieser Prüfung sei zu berücksichtigen, daß die, Antragsgegner als Inhaber eines großen Saatzuchtbetriebes und#als Mitglieder des Domänenpächterverbandes gleichfalls die Möglichkeit gehabt hätten, sich über die Rechtsprechung ^u der Frage der Umstellung der Pachtzinsen Kenntnis zu verschaffen. gehöriger Verfolgung der Fachpresse nicht unbekannt geblieben sein, daß die Rechtsprechung immer mehr einen ihnen ungünstigen Standpunkt vertreten habe« Die Möglichkeit, daß auch der Antragsteller sich die Auffassung der Gerichte, die dem Verpächter den vollen Pachtzins in Deutscher Mark zubilligten, zu eigen machen werde, habe nahegelegen. Die Antragsgegner hätten aber auch nichts an Einzelheiten dafür vorgetragen, daß sie im Vertrauen darauf, die Frage der Umstellung sei erledigt, wirtschaftliche Maßnahmen ge- Schwebe gewesen, daß allenthalben die Verpächter die von den Pächtern geleisteten Pachtzinszahlungen nur unter Vorbehalt angenommen hätten, soweit diese sich auf eine Umstellung. Oktober 1947 bis zu dem 31» Mai 1948 berufen hätten, es hätte daher nichts nähergelegen, als daß auch der Antragsteller in entsprechender . gegenüber schon früher, schon vor Klärung der Rechtslage durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20. dung entwickelten Grundsätze und Verarbeitung derselben durch die zuständigen Stellen des Antragstellers,.zu dem Ausdruck bringen müssen, daß er eine Umstellung 1 :1 verlange. dung an jeder vom Beschwerdegericht bereits mit Recht vermißten Angabe darüber, ob und welche wirtschaftlichen Maßnahmen die Antragsgegner etwa getroffen haben, die eine Nachzahlung unzu demutbar erscheinen lassen könnten. Das Beschwerdegericht hat den Antragsgegnern als unterlegenem Teil nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Erstattung der dem Antragsteller außerhalb des Verfahrens entstandenen Kosten auferlegt (§ 51 LVO). Insoweit erschien es daher angezeigt, die an-gefochtene Entscheidung zu ändern und auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von einer Anordnung über die.Erstattung außerhalb des Verfahrens entstandener Kosten abzusehen (§10 LVR in Verbindung mit § 51 LVO).
V BLW 87/52 (J43 7r Be 8 c h 1 u ß In der Landwirtschaftssache 1 . d-er Domänenpächter in Witwe Elisabeth Si 2. des Bomänenpüchters Johann Friedrich B beide in Schloß B^|^, Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer , ve eten durch die und Br. von Rechtsanwälte in Br. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dieser vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig,. vertret in Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, durch die Rechtsanwälte Br. und Dr wegen Pachtzinsforderung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof als Senat.für Landwirtschaftssachen in der Sitzung von 4. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Bitges und Filter beschlossen: Bie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig . vom 11. Juni 1952 werden auf Kosten der Antragsgegner mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegner außerhalb des Verfahrens entstandene Kosten weder in den Vorinstanzen noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten haben. Gr r ü n d e : I. Die Antragsgegner sind seit Jahren Pächter des dem Antragsteller gehörigen Staatsgutes Sc ..Der Pad ..Der Pacht- zins betrügt bei einer Größe der Pachtung von 314,4514 ha jährlich 38 592 DM (vor der Währungsumstollung 38 592 RM). Das Pachtjahr-.läuft von l.’Kärz bis Ende Februar. Der Pachtzins ist in vier gleichen Teilbeträgen am 1. Juli, 1. Okto- am 1. Juli 1948 fälligen Teilbetrag tiberwiesen die Antrags- Juni 1948 bei der Regierungskasse des Antragstellers in H ein. Der Antragsteller ließ die Zeh lung, da sie' vor Fälligkeit geleistet war, nicht gegen sich gelten. Die An-tragsgegney zahlten deshalb nach dem 1. Juli 1948 die zu diesen Zeitpunkt fällig gewesene Rate noch einmal, und zwar umgestellt im Verhältnis 10 s 1 mit 964,80 DM. Von der am 2. Januar 1949 fälligen Rate'zogen sie nunmehr den vorzeitig gezahlten Betrag von 9842,99 RM umgestellt im Verhältnis '10 : 1 mit 984,29 DM ab. Der Antragsteller war nur bereit, den Reichsmarkbetrag gemäß § 2 der 2. Durchführungsverordnung zu dem Festkontogesetz von 1. Januar 1949 (V0B1BZ 1949, 4) in Verhältnis 10 x 0,65 mit 639,79 DM anzurechnen, und teilte dies den Antragsgegnern mit Schreiben vom 3. Oktober 1949 mit. Er forderte daher, die Nachzahlung des TJnter-schiedsbetrages von 984,29 - 639,79 * 344,50 DM. Diesen Betrag, haben die Antragsgegner auch entrichtet. Nachdem die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone von 12. Oktober 1949 über die Umstellung von Pachtzin- ber, 2. Januar und 1 - April nachträglich zu zahlen. Für den gegner am 20..Juni (nicht am 20. April, wie es offenbar ver- • *«•“*** , * sehentlich im. angefochtenen Beschluß heißt) 1948 9842,99 RM (davon waren 9648 RM vierteil jährlicher Pachtzins und 194,99 RM anderweitig geschuldete Zinsen). Der Betrag ging am 22. sen für den vor der Währungsreform liegenden Teil des Pacht Jahres 1948 ergangen war (OGHZ 2, 240 « Rechtdlandw 1949, 250), verlangte der Antragsteller die Zahlung der am 1. Juli.1948 fällig gewesenen Pachtzinsrate in Verhältnis* 1:1 umgestellt*. Lit Schreiben von 8. Juni 1950 forderte er deswegen von den Antragsgegnern Zahlung .von 9648 -964,80 = 8683,20 DM. Da die Antragsgegner die Zahlung verweigerten, hat der Antragsteller heim Amtsgericht (Land-Wirtschaftsgericht} gegen die Antragsgegner das gegenwärtige Verfahren mit dem Antrag Auf Zahlung des genannten Betrages nebst Zinsen in Gang gebracht. Die Antragsgegner sind der Auffassung, daß sie zur i Zahlung nicht verpflichtet seien. Sie meinen, der Antragsteller habe mit ihnen nach.der Währungsreform auf der % r • % Grundlage einer Umstellung 10 : 1 vorbehaltlos abgerech- • t. net und sich damit aller etwaigen weiteren Hechte begeben. Hierauf hätten sie sich selbst auch nach der Währungsreform wirtschaftlich eingestellt und keinerlei Rückstellungen für eine etwaige Nachzahlung gemacht. Der Anspruch des Antrag-stellers sei daher auch verwirkt. Das Amtsgericht hat den Anspruch abgewiesen. Eine Verwirkung hat es nicht bejaht, sich aber auf den Standpunkt gestellt, zwischen den Vertragsteilen sei ein vorbehaltloser Vergleich zustande gekommen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.' Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegner eine WiederherStali' lung der Entscheidung des Amtsgerichts. Der^Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben. 1. Das Beschwerdegericht geht, indem es der Recht sprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische -4- ft Zone (Beschluß vofo 12. Oktober 1949? OGHZ 2, 340 = Rechtd Landw 1949, 250) und des Bundesgerichtshofs (Beschluß.vom 20. Februar 1551, BGHZ 1, 176 /TöO/ - RechtdLandw 1951, 123) folgt, davon aus, es komme für die Frage, in welchem Verhältnis der von den Antragsgegnern.zu dem 1..Juli.1948 geschuldeten Pachtzins auf Grund von § 18 Abs 1 Hr 1 und Abs 2 UmstG umgestellt sei, darauf an, in welchem Verhältnis, der Wert der v<>n den Antragsgegnern in dem Zeitraum vom 1. März bis zu dem 31. Kai . 1948 gezogenen Nutzungen zu dem Wert der in der Zeit vom 1. Juni 1946 bis zu dem'28. Februar 1949 aus der Pachtung gezogenen Nutzungen stehe• Insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde denn auch keine Rügern Von dieser Rechtsgrundlage aus kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, daß der zu dem 1. Juli 1948 geschuldete Pachtzins auf 9648 DM umgestellt sei; denn die Verfehrensbeteiligten seien sich darüber einig, daß die Nutzungen der verpachteten Domäne ganz überwiegend den Antregsgegnem in der Zeit nach dem 31.* Kai 1948 zugefallen seien. Die Rechtsbeschwerde bemängelt, das Beschwerdegericht hätte vor Erlaß einer Entscheidung die Frage erörtern müssen, ob die Antragsgegner tatsächlich die. Nutzungen zu dem überwiegenden Teil erst nach dem 20. Juni 1948 gezogen hätten. Das sei nicht der Fall. Die-Antragsgegner hätten noch zu.r Reichccarkzeit einen wesentlichen Teil ihrer Erzeugnisse zu Reichsmarkpreisen abgegeben und auch abgeben müssen; die angefallene Milch sei zu Reichsmarkpreisen abgeliefert worden, ebenso ein Teil des Mastviehes; insbesondere seien allein für 6500 RU * • • Pflückerbsen noch vor dem 20. Juni 1948. abgegeben worden. Da eine Erörterung und Aufklärung des Sachverhalts nach dieser Richtung in der Tatsacheninstanz nicht stattgefunden habe, müsse die Sache in die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden. Diese Rüge der Rechtsbeschwerde greift nicht durch. Der Antragsteller- hatte unter Hinweis auf die vom Ober- ~ 5 - sten Gerichtshof und vom Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze in der Antragsschrift vomlOe Oktober 1951 (S 4/5) vorgebracht: Die Nutzungen der Antragsgegner seien ausschließlich nach dem 21. » * Juni 1948 gezogen worden, da die verpachteten Ländereien, zu dem weitaus überwiegenden Teil dem Ackerbau (Saatzuchtbetrieb) dientenö Irgendwelche Einwendungen bezüglich der gezogenen Nutzungen vor dem Wöhrungsstichtajg bezw. vor dem 1. Juni 1948 seien von den Afttragsgegnern auch nicht geltend gemacht worden. Der Anteil der Gebäude am Gesamtpachtzins könne nicht besonders ausgewiesen werden, er sei aber "verhältnismäßig' so minimal", daß er auf Grund der angeführten Entscheidungen nicht zu berücksichtigen sei. Nach Inhalt der Entscheidungen' in den Vorinstanzen und ihrer Schriftsätze haben die ‘Antragsgegner gegen dieses Vorbringen des Antrag Stellers keine Einwendungen erhoben, sondern sich so verhalten, daß das 'Beschwerdegericht, insbesondere auch auf Grund der mündlichen Verhandlung vor ihm, davon ausgegangen ist, die Beteiligten seien sich einig darüber, daß die Nutzungen den Antragsgegnern ganz überwiegend in der Zeit nach dem 31* Mai 1948 zugefallen seien. Die Antragsgegner machen im Hechtsbeschwerdeverfahren nicht einmal geltend, daß das Beschwerdegericht ihr Verhaltek im Verfahren unzutreffend gewürdigt habe. Dabei wäre es Sache der rechtskundig vertretenen Antragsgegner gewesen, von sich aus entsprechend den vom Obersten Gerichtshof entwickelten und vom Bundesgerichtshof gebilligten Grundsätzen geltend zu machen und darzulegen, daß trotz Vorliegens eines Saatzuchtbetriebes der weitaus überwiegende Teil der Nutzungen nicht in dem nach dem 31. Mai' 1948 liegenden Zeitabschnitt des Pachtjahres 1948/49 gezogen worden sei (insbesondere OGHZ 2, 350/2; vgl dazu auch Wöhrmann, HechtdLandw 1950, 1 ff Aus dem Gesichts- punkt des im Verfahren in Landwirtschaftssachen geltenden Amtsbetriebs (§ 13 Abs 2 LVO) oder aus sonstigen Verfahrens- It rechtlichen Grundsätzen können die Antragsgegner dem Beschwerdegericht hiernach einen Verfahrensverstoß nicht zur Last legen, so daß der vom Beschwerdegericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt auch für das Rechtsbeschwerdeverfehren bestehen bleibt. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich aber ohne weiteres die Feststellung des Beschwerdegerichts, daß der zun 1. Juli 1948 geschuldete Pachtzins auf 9648 DM umgestellt ist. * . Im übrigen wäre der zur Stütze ihrer Rüge im Rechts- beschvrerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenvortrag noch nicht einmal geeignet, zu dem Ergebnis zu führen, daß der überwiegende Teil der Nutzungen des Pachtjahres 1948// 49 nicht nach dem 31. Mai .1948 gezogen worden ist. Die Pflückerbsen, deren Erlös mit 6300 RM angegeben ist, müssen nach den 31. Mai 1948 geerntet sein und daher bei den Nutzungen in der Zeit vor dem 1. Juni 1948.ausscheiden. Ober den Erlös aus Milchlieferungen und Verkauf von Mastvieh in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1948 fehlt es an jeder zahlenmäßigen Angabe, so daß, zu demal auch über die Höhe der Nutzungen für die Zeit vom 1. Juni 1948 bis Ende Februar 1949 keine Angaben gemacht sind; die Antragsgegner mit ihrem Tatsachenvortrag :im Rechtsbeschwerdeverfahren noch nicht einmal ihrer oben näher erläuterten Darlegungspflicht über das. Verhältnis der Nutzungen in der Zeit vom 1. März bis zu dem 31. Mai 1948 zu den Nutzungen in der Zeit vom 1. Juni 1948 bis zu dem 28. Februar 1949 genügt haben würden. * • 2. Der hiernach zu dem 1. Juli 1948 begründete Pachtzinsanspruch von 9648 DM besteht noch in der vom Antragsteller gemachten Höhe von 8683^20 DM (nebst Zinsen), deren rechnerische Richtigkeit außer Streit ist. Mit ihren Einwendungen können die Antragsgegner diesen Anspruch nicht zu Fall brin- a) Neu machen die Antragsgegner hierzu im Rechts- ““"“T <* beschwerdeVerfahren geltend, sie hätten mit Schreiben vom 7. Juni 1948 der Domänenabteilung des, Antragstellers in Braunschweig mitgeteilt, daß sie die Pacht schon ♦ > vorzeitig zahlen würden; da. sie auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten hätten, hätten sie annehmen können und dürfen, daß die von ihnen beabsichtigte Überweisung in Ordnung gehe und auch als Erfüllung angesehen werde: . Durch die widerspruchslose Annahme der 9648 RH sei daher das Schuldverhältnis erloschen* (§ 362 BGB).. Dieses .neue « * « % tatsächliche Vorbringen ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich; Aufgabe des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist es, die angefochtene.'Entscheidung daraufhin, nach-.zuprüfen, ob das Beschwerdegericht das Recht richtig angewandt hat (§? 4 Abs 1 LVR). Im übrigen konnte ein Schuldner, der am Tage vor der Währungsreform eine noch nicht fällige Schuld durch Zahlung in Reichsmark zu begleichen versuchte, nicht davon ausgehen, daß der Gläubiger die Zahlung als Erfüllung gelten lassen werde, auch wenn die Zahlung kurze Zeit vorher angekündigt worden war und der Gläubiger der angekündigten Zahlung vor Fälligkeit nicht ausdrücklich widersprochen hatte. Dieser Ansicht haben die Antragsgegner sich denn auch selbst nicht entzogen, indem sie bei den Verhandlungen sich früher nie auf den Standpunkt gestellt haben,.durch die Überweisung des Reichsmarkbetrages am 20« Juni 1948 sei' ihre Pachtzinsverbindlichkeit durch Erfüllung erloschen. b) 'Das Beschwerdegericht ist unter eingehender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten im gegenwärtigen Verfahren und des Inhaltes des Schriftwechsels (nebst Aktenvermerken des Antragstellers darin) aus der Zeit vom 7. Juli 1948 bis zu dem 29. Januar 1951 zu dem Ergebnis gekommen, daß weder durch eine ausdrückliche oder stillschwei-gende Vereinbarung, noch durch Abrechnung oder Vergleich ft zwischen den Vertragsteilen der Anspruch des"Antragstellers # « v \ auf Zahlung des in. gegenwärtigen Verfahren geltend gemachten . Unterschiedsbeträges von 9648 - 964,80 * 8683,20 DM erloschen sei. Es führt hierzu aus: Eine Vereinbarung darüber, daß für die vor dem.1. Juni 1948 liegenden Monate der Pachtzins im Verhältnis 10 : 1 umgestellt werden solle oder daß den Pächtern der über diesen Umstellungsbetrag etwa hinausgehende Mehrbetrag erlassen werden solle oder daß der Antragsteller auf eine Nachforderung verzichte,' sei weder bei der Besprechung zwischen Beamten des Ministeriums des Antragstellers u.nd Vertretern des Domänenpächterverbandes. vom 5. Juli 1948 getroffen worden,. noch in der Verfügung des Antragstellers vom.. 12. Juli 1948 enthalten. Auch durch schlüssige Handlungen sei eine Vereinbarung über die Umstellung nicht getroffen worden. Sowohl die Vertreter des Antragstellers wie die Vertreter der Domänenpächter hätten damals die Hechtsauffassung gehabt4, für. die Monate vor Juni 1948 sei der Pachtzins, im Verhältnis 10 : t umzustellen. Das habe der zu jener Zeit herrschenden Ansicht entsprochen. Auch das Büro für Währungsfragen habe im Merkblatt Nr 3 eine Ausnahme für landwirtschaftliche Pachten nicht gemacht, sondern, schlechthin angenommen, die für einen vor dem 1. Juni 1948 liegenden Zeitraum geschuldeten Beträge seien in Verhältnis von 10 HM : 1 DM zu zahlen (NdsHpfl 1948, 189)* Der Antragsteller habe sich deshalb überhaupt nicht vorgestellt, daß ihm das Recht zustehe, die am 1. Juli 1948 fällige Pachtzinsrate in voller Höhe in Deutscher Mark zu* fordern. Er habe daher auch nicht den Willen gehabt, den Antragsgegnern eine Schuld zu erlassen oder auf irgendwelche Hechte zu verzichten oder über den Umstellungsmaßstab eine Vereinbarung zu treffen. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung solcher Art sei auch nicht in einem Schreiben der Hegierungskasse vom 22. März 1949 enthalten. Abgesehen davon, daß diese zur Vertretung des Antragstellers nicht berechtigt-gewesen sei, habe sie offenbar nur die bisherige Rechtsauffassung vertreten, ohne eine * . H " % Willenserklärung Uber den Anspruch wegen der Pachtzinsrate abgeben zu wollen. Auch in dem Schreiben des Antragstellers von 3. Oktober 1949 sei (in.Verbindung mit dem vorerwähnten Schreiben vom 22. März .1949) eine Abrechnung nicht zu erblicken, ebenso auch nicht ein Vergleich Uber die Unsicherheiten des zwischen den Vertra^steilen bestehenden Rechtsverhältnisses. Zwischen den. Vertragsteilen habe Streit Uber die Behandlung der am 20. Juni 1948, also «j i . vorzeitig geleisteten Reichsmarkzahlung von 9842,99 RM bestanden. Bas Schreiben vom 3* Oktober .1949 habe nur die Umstellung des Anspruchs der Antragsgegner auf Rückzahlung der vorzeitig ohne Erfüllungswirkung geleisteten Reichs- . markzahlung betroffen. Bie Vertragsteile hätten demnach, weder eine allgemeine Abrechnung über die Pachtzinsforderung vornehmen noch durch einen Vergleich jeden nur möglichen Streit aus dem Pachtverhältnis beseitigen wollen. Bei der gegebenen Sachlage habe für den Antragsteller nicht einmal die Verpflichtung Vorgelegen, bei dieser Gelegenheit darauf hinzuweisen, daß er sich Vorbehalte, die Zahlung weiterer 9/10 der Julirate 1948 zu verlangen. Wenn die Antragsgegner demgegenüber mit der Rechtsbeschwerde geltend machen, sie seien der Auffassung gewesen und hätten auch der Auffassung sein dürfen, daß mit der angeforderten Zahlung von 344,50 BM ein Schlußstrich unter das Pachtjahr 1948/49-gezogen worden sei, das Landwirtschaftsgericht habe daher zutreffend das Vorliegen eines Vergleichs angenommen,: so bewegt sich diese Rüge.auf tatsächlichem Gebiet und ist damit für das Rechtsbeschwerde-verfähren unbeachtlich. Ben Inhalt des Schriftwechsels.der Beteiligten und ihr Verhalten zu würdigen, war Aufgabe des Tatrichters. Biese Würdigung ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren bindend, da ein Rechtsverstoß, insbesondere auch ein Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, dem Beschwerdegericht nicht zur Last zu legen ist. Bie Würdigung der Tatsachen durch das Beschwerdegericht steht im Wege,. I? in dem Verhalten der Beteiligten rechtsgeschäftliche Willenserklärungen des von den Antragsgegnern behaupteten Inhalts zu erblicken. Bine Vereinbarung, eine Abrechnung oder ein Vergleich mit der von den Antragsgegnern geltend gemachten Wirkung entfällt damit« c) Die Voraussetzung für eine Verwirkung des Anspruchs hält das Beschwerdegericht nicht für*gegeben. Es führt dazu ausx Im Jahre 1948 und in den ersten Kematen des Jahres 1949 habe der Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegner, den Pachtzins für das ganze Pachtjahr in Deutscher Mark zu zehlen, noch nicht als möglich in Betracht zu zie- i , * * « « hen brauchen. Die Streitfrage sei einem weiteren Kreis erst » 't * durch die Entscheidungen des Öberlandesgerichts Celle vom 28« Februar 1949 (NdsRpfl 1949, 87) und des Oberlandesge-richts Köln vom 16. Februar 1949 (NJW 1949* 427) bekanrit-geworden. So habe auch der Sachbearbeiter beim Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig durch Vermek vom 20« Juni 1949 die Zweifelsfrage aktenkundig ge- • macht, und unter dem 16. Juli 1949 habe der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Präsidenten der Niedersächsischen Verwaltungsbezirke Braunschweig und Oldenburg auf die genännten Entscheidungen hingewiesen. Das Oberlandesgericht Schleswig habe einen von den beiden vorgenannten Entscheidungen abweichenden Standpunkt eingenommen (SchlHA 1949» 239)- Es habe deshalb nahegelegen, daß der Antragsteller die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgewartet habe, ehe er an die Domänenpächter und damit auch an d ie Antragsgegner wegen einer Nachzahlung herangetreten sei. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei durch Beschluß vom 12. Oktober 1949 ergangen. Dieser sei in seinem Wortlaut erstmalig im Recht der Landwirtschaft im Dezember 1949 (RechtdLandw 1949* 250) veröffentlicht worden. Der Antragsteller habe daher mit einem durch höchstrichterliche .Rechtsprechung belegten Anspruch auf Nachzrhlung frühestens 11 im Januar 1950'an die Antragsgegner herantreten können. Immerhin habe es bei der besonderen Wichtigkeit der Frage und ihren weitreichenden Folgen für zahlreiche Pachtverhältnisse einer Beratung im Ministerium bedurft, ehe eine Weisung an die mit der Domänenverwaltung betrauten Regierungspräsidenten und Präsidenten der Verwaltungsbezirke hätte ergehen können« Wenn der Antragsteller seine vermeintlichen Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 8« Juni 1950 geltend* gemacht habe, so-liege in diesem Zuwarten noch kein Umstand, der sein Verhalten.als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lasse« Der Zeitablauf für sich allein sei überhaupt nicht entscheidend. Fs komme insbesöndeye darauf an, ob die Antragsgpgner aus dem gesamten Verhalten des Antragstellers die Folgerung hätten ziehen können, er. werde sich mit der Umstellung 10 : 1 begnügen und weitere Ansprüche nicht mehr.stellen, und ob sie sich darauf hätten einrichten dürfen und eingerichtet hätten. Bei dieser Prüfung sei zu berücksichtigen, daß die, Antragsgegner als Inhaber eines großen Saatzuchtbetriebes und#als Mitglieder des Domänenpächterverbandes gleichfalls die Möglichkeit gehabt hätten, sich über die Rechtsprechung ^u der Frage der Umstellung der Pachtzinsen Kenntnis zu verschaffen. Ihnen könne bei • * v %* gehöriger Verfolgung der Fachpresse nicht unbekannt geblieben sein, daß die Rechtsprechung immer mehr einen ihnen ungünstigen Standpunkt vertreten habe« Die Möglichkeit, daß auch der Antragsteller sich die Auffassung der Gerichte, die dem Verpächter den vollen Pachtzins in Deutscher Mark zubilligten, zu eigen machen werde, habe nahegelegen. Damit, daß die Entschließung des Antragstellers sich infolge des Behördenaufbaus und des Instanzenzuges habe verzögern können, hätten die Antragsgegner rechnen müssen. Die Antragsgegner hätten aber auch nichts an Einzelheiten dafür vorgetragen, daß sie im Vertrauen darauf, die Frage der Umstellung sei erledigt, wirtschaftliche Maßnahmen ge- 12 - troffen hätten, die jetzt eine Nachzahlung als unzu demut- ' bar erscheinen ließen« Auch der Bundesgerichtshof habe angesichts der auch bei Juristen bestehenden weitgehenden Unklarheit über die Bedeutung und Tragweite der' Währungsgesetzgebung eine erst im Mai 1949 erhobene Forderung auf Zahlung des vollen Kaufpreises in Deutscher Mark nicht als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit*nicht als verwirkt angesehen (BGHZ 1, 8). • r * *• Diese Würdigung des. Verhaltens des Antragstellers als nicht gegen Treu und Glauben verstoßend und damit den Tat- bestand der Verwirkung nicht erfüllend läßt einen Rechts- irrtum nicht erkennen. Das-Beschwerdegericht hat insbeson- • A ► * • A dere alle in Betracht kommenden Umstände in den Kreis sei-ner Erwägungen einbezogen. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde, zu dem 1. Oktober 1948 seien die Dinge schon so in der • • • • • # Schwebe gewesen, daß allenthalben die Verpächter die von den Pächtern geleisteten Pachtzinszahlungen nur unter Vorbehalt angenommen hätten, soweit diese sich auf eine Umstellung. 10 s 1 für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis zu dem 31» Mai 1948 berufen hätten, es hätte daher nichts nähergelegen, als daß auch der Antragsteller in entsprechender . . Weise vprgegangen wäre und seine Pächter darauf hingewiesen hätte, daß der Staat für. das genannte Pachtjahr sich • »• » # die Forderung auf Zahlung des gesamten 1 : 1 umgestellten .Pachtzinses Vorbehalte, sind nicht geeignet, das Verlangen des Antragstellers auf Zahlung des am 1. Juli 1948 fällig gewesenen Pachtzinsbetrages,.umgestellt von Reichsmark auf Deutsche Hark im Verhältnis 1:1, als gegen Treu und Glauben verstoßend anzusehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts waren beide Vertragsteile in gleicher Weise über die Entwicklung der Rechtslage in der hier streitigen Rechtsfrage unterrichtet oder konnten sie sich wenigstens beide in gleicher Weise über die Rechtslage unterrichten, so daß die. Antragsgegner dem Antragsteller nicht den Vorwurf machen können, er habe den Antragsgegnern gegenüber schon früher, schon vor Klärung der Rechtslage durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20. Oktober 1949 und vor Bekanntwerden der in dieser Entschei- * . dung entwickelten Grundsätze und Verarbeitung derselben durch die zuständigen Stellen des Antragstellers,.zu dem Ausdruck bringen müssen, daß er eine Umstellung 1 :1 verlange. Vor allem fehlt es auch in der Rechtsbeschwerdebegrün- . > * 4 dung an jeder vom Beschwerdegericht bereits mit Recht vermißten Angabe darüber, ob und welche wirtschaftlichen Maßnahmen die Antragsgegner etwa getroffen haben, die eine Nachzahlung unzu demutbar erscheinen lassen könnten. Der Standpunkt der Antragsgegner läuft daher darauf hinaus,’ daß sie * * * * * außer dem Zeitablauf nichts zu ihren Gunsten gegenüber dem Zahlungsverlangen des Antragstellers Vorbringen können. Zeitablauf allein genügt aber nicht,, um einen Anspruch als verwirkt anzusehen (vgl Palandt, § 242 Bern 9; Siebert in Soergel, 8. Aufl 1952, § 242 Bern 0 II). 3- Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner waren hiernach in der Sache als unbegründet zurückzuweisen. Das Beschwerdegericht hat den Antragsgegnern als unterlegenem Teil nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Erstattung der dem Antragsteller außerhalb des Verfahrens entstandenen Kosten auferlegt (§ 51 LVO). Dazu bestand aber bei der nicht zweifelsfreien Rechtslage kein genügender Anlaß. Insoweit erschien es daher angezeigt, die an-gefochtene Entscheidung zu ändern und auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von einer Anordnung über die.Erstattung außerhalb des Verfahrens entstandener Kosten abzusehen (§10 LVR in Verbindung mit § 51 LVO). Im übrigen müssen die Antragsgegner aber die gesamten Kosten des Verfahrens % if in allen drei Rechtsziigen tragen. Dr. Pritsch Dr. Httckinghaus Dr. Tasche