Senats für Bondwirtscliafts-Sachen des Oborlahdesgerichts in Oldenburg vom 23o August 1951 aufgehobeno, Die Sache wird zu neuer Verhandlung " und Entscheidung an das Beschv/erdegericht zur ückverwiesen? Aus seiner' Ahe sind eine Tochter, Anna,; die jetzige Ahefrau und zv/ei Söhne namens - Urns' und Otto hervorge-ggngen, Hans arbeitete nach seiner Schulentlassung auf dem elterlichen Hold Als er im:Jahre 1934.Herta heiratete, pachtete er den Hof seines, inters und übernahm zugleich das Inventar zu dem Preise von 10 000c,-~ luh Diese. Ar var sodann in verschiedenen Orten als Kaufmann tätig und nachte sich im Jahre 1933 selbständig, indem er in ein Geschäft für haus- und Küchengeräte erofKnete, das er noch jetzt betreibt, Aus seiner Ahe gingen vier Tochter hervor, von denen Annegret, die Antrags-gegnerin, die an 0)* 0H00 1934 geborcn ist, die ältoste iat Durch' notariellen Vertrag vom 23, I.lai 194-7 übertrug der -Erblasser Dietrich' seinen "Hof auf seinen Sohn Otto, Zugleich schloss er mit ihm einen Erbvertrag, in dem er Otto zu dem Erben seines Hofes und für den ?ail, dass Otto vor ihm versterben sollte? weil Otto fticht wirtschaftsfähig seit • Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde blieb ohne -rfolgo Etwa zwei donate vor seinem-Tede 9; nämlich am 19» April 1948, er richtete der Erblasser ein notarielles Testamente In ihm bestimmte er für den ML dass er vor Durchführung des Übergabevertrages versterben oder sein Sohn Otto nicht dass sie Hoferbin geworden sei, De/ Antragsteller hat den Standpunktvertreten« die ^ntragsgegnerin und ihre.Ochwester Elka seien zur Seit des ..rbfa 11 s hicht nur v?egen ■'mangelnder Altersreife wirk-schaftsunfähig gewesen, da sie in dem städtischen Haus-halt ihrer Eltern' eufgewachsen seien, niemals auf dem Hofe gelebt und auch keine Beziehungen zur Landwirtschaft gehabt hätten. dass sie von jeher grosses Interesse für die nanefwirtsche.ft gehabt und sich häufig auf den Hofe des bauern von hüfl|^ betätigt, auch ihre .Serien in den letzten Jahren regelmässig bei ihrer Grossnutter auf der Hofstelle verbracht habe* lie An-tragstellerin' sieht ihre Einsetzung zur hoferbin als wirksam an und meint, der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen. A/eiter hat-der; Antragsteller bemängelt « dass das Amtsgericht keine Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse durch eine für zuständige amtliche stelle habe.anstellen lassen* und darauf liingev,lesen, dass.die Antragsgegnerin zu dem Termin* in dem sie persönlich hebe y/rnonmen werden sollen« nicht erschienen sei« Ar hat- ferner hervorgehoben, dass die heStimmung der Antrags gegnerin zur.Lofer.bin nicht aus sachlichen Gründen getrof fen worden* sondern auf das Lostreben des Erblassers zurück-Zufuhren sei* den Hof seinem Sohne Otto jedenfalls indirekt durch die Einsetzung seiner Tochter'zukonmen zu lassen. Das Leschwerdegericht hat der Tochter des Erblassers* der •tAhe fr au .„nna G-olegenheit zur Beteiligung am Vorfahren gegeben« v;oil sic nöglicherweise als Iloferbin in leträcht körne« Diese-hat für den Pall, dass weder der Antragsteller noch Cie Antragsgegnerin w-irtschaftsfähig sein sollten/beantragt, festzustellenA dass sie hoferbin geworden sei, Ü'ie hat den Standpunkt Vertreten* dass der Lcf dam Antragsteller zustehe, und erklärt, sie habe bei der Antragsgegnerin niemals ein besonderes.Interesse für die Landwirtschaft bemerkt* Bas Besch./er&egericht hat f ;rner in der.-.mündlichen Verhandlung den Antragsteller* die Antragsgegnerin und die Ehefrau GfHHHHHN) zur Eache gehört sowie die Eit-we des Erblassers und die Ehefrau llflHHP?' :ah den kindlichen Kof .rben müssten bestimm-te Anforderungen 'gestellt werden, 'insbesondere müsse seine spätere irtschofisfühigkeit nach menschlicher Voraussicht gesichert -erscheinen* Erforderlich sei das;natürliche hin-ein., ochsen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit ohne Rücksicht uf den -urbfall„ las leseh\ierdegericht hat diese Voraussetzungen;'toei der Antragsgegnerin für vorliegend erachtet und hierzu ausgeführts Hach den Aussagen der Zeugen Eheleute von lüflMP? '■■^^hsbe die Intragsgegnerin bereits vor dem Tode des Erblassers und vor ihrer Einsetzung.als Aoferbin ein stör- chaftlicEe Tätigkeit und eine Verbundenheit mit der Landwirtschaft gezeigt* Gegen die Tächtigkeit dieser 1-ekundungen bestünden keine Bedenken,, Bisse würden auch nicht' erschüttert Herden, wenn der von dem Antragsteller als lauge benannte' Beutner EchfllB^ von einen Interesse der Antragsgegnerin für'die Landwirtschaft nichts bemerkt haben sollte-, denn das vrürdc nicht gegen die Dichtigkeit der Angaben der von dem Amtsgericht vernommenen Zeugen sprechen, die die Antiragsgegnerin bei ihrer Tätigkeit auf dem hofe selbst' beobachtet hütten* Einer Vernehmung das Zeugen •-’ChflHHBto habe es danach nicht bedurft* Es ker me hinzu, dass die Eit\/e des Erblassers sich dahin ausgelassen habe, die AntragvSgegnerin habe schon im Altar von 9 oder 10 Jshreng also etwa 4 Jahre vor Errichtung des To st aments und vor dein rrbfall, grosse hei gang für dic in Zone und' G-1 rten anfallenden Arbeiten gehabt und sei so spreche das nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Witwe LVHB" Tme Zeugin hHfeMl habe sich lobend' über die Lntimagsgegnerin ausgesprochen und erklärt? dass die .Antragsgegnerin nicht nur im Zeitpunkt des Arbfalls die erforderliche V „rbund.enheit mit der L-nidwirtschaft gehabt li^be? dass sie die Antragsgegnerin'in einer ihrem Interesse entgegenge--setzten leise beeinflusst hätten und beeinflussen würden0 jws könne .auf sich beruhen? dass der' Vater der Anfragsgegnerin als Kaufmann für nicht wirtschaftsfähig erklärt worden und die mutter die Tochter eines Bäckers sei? dass also die Antragsgegnerin nicht '"us bäuerlichen Verhältnissen stamme und ihre famine mit diesen auch nicht.verbunden geblieben sei* Das hält die Recht sbesc'hv/örcL$ für bedeutsam? als: die Antragsgegnerin nicht - wegen ihres Interesses an der-Landwirtschaft zur Eoferbin eingesetzt worden sei? dies vielmehr darauf beruhe* dass der Erblasser nach Verneinung der V/irtschafts-fähigkeit seines,Sohnes Otto auf allefälle einen Anfall des Hofes an den:Antragsteller habe verhindern wollen? dass die Zeugen von und dem Vater der Antrags-' 'gerade die Aussage der Ehefrau von luHB für wesentliche nach der die Antragsgegnerin aus Pre und Schaft mit ihrer Tochter mitgeholfen hale.. Hinsichtlich der Zeugin bemängelt sie, dass dem Antragsteller keine Gelegenheit gegeben worden sei, ihrer Vernehmung beizuwohnen. und ihr Vorhaltungen zu machen, so dass eine erneute Vernehmung afi Fl atze gewesen sei, zu demal da der Antragsteller gerade gegen die Tüchtigkeit der Aussage dieser Zeugin beachtliche Bedenken geüusse'rt habe,, hie Bechtöbeschuerde rügt ferner, dass das Bewchw.erdegericht der Aussage' der Zeugin ohne weiteres gefolgt sei, ohne- zu berücksich- ne unzulässige Vorauswürdigung seiner Aussage und eine Ver ietzung der Pflicht zu hinreichender Aufklärung des Sachverhalts,’ da im übrigen nur dem-Vater der Antragsgegnerin nahestehende Personen als Zeugen zu Port gekommen seien. /Biesen Bügen war der Erfolg nicht zu versagen, Pie Erwägungen des Beschwerdegerichts über die Voraussetzungen für eine llofnachf olge der minder jährigen Antragsgegnerin beanstandet, die Rechtsbeschwerde nichts Sie wenn sich der Erblasser bei der Bestimmung des hoferben von.sachlichen Gesichtspunkten hat leiten.lassen, las ist hier offensichtlich nicht der Pall gewesen,, da der Erblasser mit seinem Sohn Otto''einen 'Übergabe- und Erbvertrag geschlossen hat, obwohl.dieser sich dem kaufmännischen Beruf zugewandt hatte und seit seiner Schulentlassung nicht mehr in der Landwirtschaft tätig gewesen war, so dass die Verneinung seiner firtschaftsfhhigkeit auf der Hand Iag„ Hie wenig der Erblasser dabei die Interessen des Hofes im Auge,, gehabt hat, ergibt sich daraus, dass er, nachdem das Amtsgericht dem■'Übergabe- und; Erbvertrage die Genehmigung versagt hatte, versucht hat, im Wege der Beschwerde zu seinem Ziel zu gelangen, obwohl er sich sagen, musste, dass er-damit keinen Erfolg haben werde0 Dessen ist er sich effersichtlich bewusst gewesen, und das hat ihm Veranlassung gegeben, noch vor dem Erlass der Beschwerdeentscheidung fiir den Pall, dass sein Sohn Otto nicht Ilof na chfolger werden könne, durch das Testament vom'19* April 1948 dessen älteste. Dararu dass die Antragsgegnerin auf dem Hofe des Bauern von mit gearbeitet .hat, kann nach den Aus- sagen der von dem Amtsgericht vernommenen Zeugen kein Zweifel sein» Die. Feststellung der Hitarbeit allein reichte aber im vorliegenden lalle nicht aus, vielmehr kam es vor allem darauf an,- aus -welchem Grunde die An-tragsgegnerin sich dort, betätigt, hat, ,ob dies auf ein besonderes Interesse für die Landwirtschaft zuruckzufüh-ren ist oder ob andere Beweggründe hierfür maßgebend waren, Zu dieser Präge hat das Leschwerdegericht nicht ausdrücklich 'Stellung genommen, obwohl die Zeugenaussagen zu dem Teil Ihre Erörterung nahelegtent In dieser Hinsicht ist die -Aussage der Ehefrau von von besonderer Be- deutung«, denn sie hat bekundet, die Antragsgegnerin habe sich oft auf dem Hof 3ungehalten« weil dort mehr Platz zu dem Opi eien .vorhanden gewesen sei als in ihrem Alternhause 0 Hach ihrer Einlassung hat die Antrogsgegnerin auf aein Hofe Arbeiten verrichtet; die. In der gleichen Dichtung bewegt sich die Aussage der Zeugin Anneliese von LU<QB^« nach der die Antragsgegnerin häufiger mitangefasst hat, um ihr zu helfen, schneller mit der. Hach der Aussage der Zeugin P^MB^ haben sich die linder mit-ihren Arbeiten oft beeilt, damit sie die ihnen aufgegebenen Leistungen rasch beenden und dann zu dem Baden gehen konnten* angesichts dieser Bekundungen -der genannten Zeugen, die immerhin:.stark darauf hindeuten, dass nicht so sehr ein Interesse für die .'.Landwirtschaft als vielmehr das Bestreben, rreizeit zu gemeinsamem Spiel zu erlangen, der G-rund xur die itiiilfe der Antragsgegnerin gewesen ist« halts geboten, las Beschv/erdegoric.ht hatte, es daher nicht bei der durc geführten B § w e i sauf nähme bewenden lassen dürfen, sondern hätte auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts bedacht sein müssen,, Da der Antragsteller an einem anderen Ort lebt und für ihn daher die Benennung von Ge- • genzeugen erschwert . die Beweisaufnahme auch nicht eindeutig zu seinen Ungunsten ausgefallen war, hätte das Be • schwerdegericht, wie die Re c ht s b e' s chwerde mit Recht geltend gemacht hat, eine 'berufsständische Organisation hören und vor allem die untere Landwirtschaf t sbehö.rd'e ein-sehalton und gegebenenfalls mit.entsprechenden Ermittlungen betrauen, sollen, rieht zu billigen ist ferner, dass das Oberlandes-.gerieht von der Vernehmung des-Zeugen Ceh(HBH^ abgesehen hat, -*s genügte nicht,;, das in sein hissen Gestellte als vthrru unterstellen, lie Benennung des Zeugen gab nämlich die Möglichkeit zu. Antrags ge ginerin und ihre,Eltern, ist anzunehmen, dass er auf Grund eigener Beobabhtungen über die Entwicklung und die Neigungen.der Antragsgegnerin sowie über die Lebensweise ihrer'. Eltern - und den Zuschnitt ihrer Haushaltsführung unterrichtet ist* • las Bes chw'e rde ge rieht hatte daher von dieser Erkenntnisquelle Gebrauch machen müssen.,; Hach der o i t zungsniederschrift hat sie-, sich, zur Sache ge-äusserts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist aber nur gesagt? die Antregsgegneri-h:habe sich Immer nur einige Tage bei der Grossmutter aufgehalten und dann nicht allzuviel Gelegenheit..zur' Verrichtung landvfirtüchaftlicher Arbeiten gehabt, '.renn das .zutreffen sollte,, wurde es. Z-e.Ugin erklärt hat, die nntragsgegnerin habe sich wahrend der Schulferien manchmal auch tagelang bei ihrer Gresrnutter auf dem Hof in Oldenburg aufgehalten,, Banach erscheint es: nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin'immer, nur kurze.Zeit bei ihrer Gross-mutter geweilt hat und diese daher kaum Gelegenheit gehabt hat, die von ihr mitgeteilten Beobachtungen zu machen* Es hätte daher einer weiteren Aufklärung in dieser Dichtung bedurft und lag nahe, den Pächter des Hofes oder andere dort tätige Personen über das Verhalten der Antragsgegnerin anlässlich ihrer Besuche bei der Gros smut t er zu hören,,
V BBw 8 ^62 067 Bes o h I u s s In e'er Bandwirtsshaftssaeixe des minderjährigen Bieter LflHB in gesetz- lich. vertreten durch seine Hutter? die Witwe Herta L flHHBHi in Antragstellers?; Beschwerde*' und nechts'besehverdefuhrers, 'vertreten durch Bechteanwo.lt Brf i n g e p: e n die minder:} ihrige Annegret' L BHHB gesetzlich wer.... treten durch ihren Vater? den Kaufmann Otto B Antrags ge gne rin ? n e s chw e rüe- und Be eh t s b e s chw erd ege gnerin v ertreten durch Hechtsam; alt Br, in v/egen Beststellung des Hof *;rben hat der V(, Zivilsenat des.' Bundesgerichtshofs als Senat für Inndwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17* Juni 1952 unter LIitwirkung des Senatspräsidenten Prof„'lBri gPritsch? der Lundesrichter Ir,, Hückinghaus und Br, lasche sowie der Obersten Bandwirtschaftsrichter Ditges und jpilter beschlossene P'.glhidr Auf die BeehtsbescH^erde des Antragstellers 'wird der Beschluss des. Senats für Bondwirtscliafts-Sachen des Oborlahdesgerichts in Oldenburg vom 23o August 1951 aufgehobeno, Die Sache wird zu neuer Verhandlung " und Entscheidung an das Beschv/erdegericht zur ückverwiesen? dem.auch die Entscheidung Uber die Kosten des Rocht sbe s chvoe r deve r f a hr ens übertragen wird, u rilnd e s Der am 21,. Juni 1948 verstorbene Bauer Dietrich war UigentÜrner des im Grundbuch\der. Landgemeinde r Band 91 * Blatt 3474? eingetragenen.Hofes von rund 20 ha nit einem D-inheitswert. von 25 600«.'.—. BAU Ar war verheiratet. Aus seiner' Ahe sind eine Tochter, Anna,; die jetzige Ahefrau und zv/ei Söhne namens - Urns' und Otto hervorge-ggngen, Hans arbeitete nach seiner Schulentlassung auf dem elterlichen Hold Als er im:Jahre 1934.Herta heiratete, pachtete er den Hof seines, inters und übernahm zugleich das Inventar zu dem Preise von 10 000c,-~ luh Diese. Verträge wurden nur mündlich abgeschlossen und anerbengerichtlich nicht genehmigte hens der : cm 4<> April 1942 tödlich verunglückte, hatte zwei hinder. -den am 0. 1938 ■.'I.: ■ ' : ; : geborenen lohn Dieter, den Antra'steiler, und eine Tochter Trigga, lisch- seinem Tode kam es zwischen seiner Aitwe und seinen vntor, der den formlos abgeschlossenen Pachtvertrag nunmehr nicht gelten lassen wollte, zu Streitigkeiten, die dazu führten, dass die i'itv/e den Kof im Juni 1942 vorliess und mit ihren hindern zu ihrem V'terA dem Auktionator 3000 in Ymm zogA Dietrich L0B0 bewirtschaftete den Hof daraufhin zunäöhst s'eibsty.'' verpachtete ihn jedoch bereits im Jahre 1943 für die Bauer von 18.Jahren*.. " .#tt0:, W/m nach seiner Schulentlassung in die kaufmännische hehre, die er im Alter von 18 Jahren vollendete. Ar var sodann in verschiedenen Orten als Kaufmann tätig und nachte sich im Jahre 1933 selbständig, indem er in ein Geschäft für haus- und Küchengeräte erofKnete, das er noch jetzt betreibt, Aus seiner Ahe gingen vier Tochter hervor, von denen Annegret, die Antrags-gegnerin, die an 0)* 0H00 1934 geborcn ist, die ältoste iat Durch' notariellen Vertrag vom 23, I.lai 194-7 übertrug der -Erblasser Dietrich' seinen "Hof auf seinen Sohn Otto, Zugleich schloss er mit ihm einen Erbvertrag, in dem er Otto zu dem Erben seines Hofes und für den ?ail, dass Otto vor ihm versterben sollte? denjenigen seiner Abkömmlinge zu dem Ersatzerben einsetzteder nach dem Gesetz dazu berufen sei. Diesem Vertrage wurde die Genehmigung versagt... weil Otto fticht wirtschaftsfähig seit • Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde blieb ohne -rfolgo Etwa zwei donate vor seinem-Tede 9; nämlich am 19» April 1948, er richtete der Erblasser ein notarielles Testamente In ihm bestimmte er für den ML dass er vor Durchführung des Übergabevertrages versterben oder sein Sohn Otto nicht E ' ■ . Ern wirtechaftsfähig sein sollte, dessen älteste Tochter Annegret zur Hoferbin und ihre Schwester Elka zur Ersatzhoferbin, In diesem Testament/brachte der Erblasser zu dem Ausdruck, dass er den Erb- und Übergabevertrag vom 28 0 Liai 1947 aufrecht erhalte: und in erst,r Linie die Hofnach-folge seines Sohnes Otto wünsche. Hach dem Tode„des Erblassers erwirkte die Antragsgegnerin ein -Hoffolgezeugnis vom 24* Juni 1949 des Inhalts. dass sie Hoferbin geworden sei, De/ Antragsteller hat den Standpunktvertreten« die ^ntragsgegnerin und ihre.Ochwester Elka seien zur Seit des ..rbfa 11 s hicht nur v?egen ■'mangelnder Altersreife wirk-schaftsunfähig gewesen, da sie in dem städtischen Haus-halt ihrer Eltern' eufgewachsen seien, niemals auf dem Hofe gelebt und auch keine Beziehungen zur Landwirtschaft gehabt hätten. Dagegen hat er für sich in Anspruch genommen, die Voraussetzungen für die'Hofnachfolge zur Zeit des Erbfalls und auch späterhin erfüllt zu habena Euer Antragsteller hat beantragt? fastzustelleno dass der Hof bei den Tode des Erblassers auf ihr. als Iloferben übergegangen ist* und um. die Einziehung des der Antragsgegnerin erteilten Ilofiolge-zeugnxsses a.'] s unrichtig gebeten. \ .Die nntragsgegnerin hat die Zurückweisung dieser Anträge begehrt und ihrerseits beantragt, sie als Hoferbin fest aus teil en:, Sie hat sieh darauf berufen ? dass sie von jeher grosses Interesse für die nanefwirtsche.ft gehabt und sich häufig auf den Hofe des bauern von hüfl|^ betätigt, auch ihre .Serien in den letzten Jahren regelmässig bei ihrer Grossnutter auf der Hofstelle verbracht habe* lie An-tragstellerin' sieht ihre Einsetzung zur hoferbin als wirksam an und meint, der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen. die an ihn als gesetzlichen Ilofnachf olge r g e s t e 11 i ,' e rd e n mü s s t e n, las Amtsgericht hat den läuer von seine the- trau und seine ...Tochter Anneliese, eine Areundin der Antragsgegnerin, die Schneiderin Irene die früher land- wirtschaftliche Gehilfin bei dem Bauern von ZjüfHfc war? sowie dessen Faetibsr ? denLandwirt 'C4H^ darüber gehört, ob und in v/elcher leise sich die Antragsgegnerin für .die Landwirtsahaft interessiert hat. Es hat sodann die Anträ-ge des Antragstellers zurückgewiosen und festgestellt, .dass die Antragsgegnerin Hoferbin ist 1 liese Entscheidung hat der .Antragsteller nit. der sofortigen Beschwerde angef peilten' und insbesondere die He-/eiswärdigung des; Amtsgerichts angegriffen? das vor allein der Aussage der. Zeugin von Lü^i^ nicht die ihr zukonnen-de. Bedeutung beigemesseh habe. Er hat unter Benennung.des äentners a^s Zeugen Beweis dafür angotreten. dass andere ein-'Interesse der Antragsgegnerin an der Landwirtschaft nicht beobachtet hatten and dass dem heulen nicht einmal aufgefallen sei, dass diese im eigenen Hauswarten besonders gearbeitet habe. A/eiter hat-der; Antragsteller bemängelt « dass das Amtsgericht keine Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse durch eine für zuständige amtliche stelle habe.anstellen lassen* und darauf liingev,lesen, dass.die Antragsgegnerin zu dem Termin* in dem sie persönlich hebe y/rnonmen werden sollen« nicht erschienen sei« Ar hat- ferner hervorgehoben, dass die heStimmung der Antrags gegnerin zur.Lofer.bin nicht aus sachlichen Gründen getrof fen worden* sondern auf das Lostreben des Erblassers zurück-Zufuhren sei* den Hof seinem Sohne Otto jedenfalls indirekt durch die Einsetzung seiner Tochter'zukonmen zu lassen. Das Leschwerdegericht hat der Tochter des Erblassers* der •tAhe fr au .„nna G-olegenheit zur Beteiligung am Vorfahren gegeben« v;oil sic nöglicherweise als Iloferbin in leträcht körne« Diese-hat für den Pall, dass weder der Antragsteller noch Cie Antragsgegnerin w-irtschaftsfähig sein sollten/beantragt, festzustellenA dass sie hoferbin geworden sei, Ü'ie hat den Standpunkt Vertreten* dass der Lcf dam Antragsteller zustehe, und erklärt, sie habe bei der Antragsgegnerin niemals ein besonderes.Interesse für die Landwirtschaft bemerkt* Bas Besch./er&egericht hat f ;rner in der.-.mündlichen Verhandlung den Antragsteller* die Antragsgegnerin und die Ehefrau GfHHHHHN) zur Eache gehört sowie die Eit-we des Erblassers und die Ehefrau llflHHP?' deren haus-und landwirtschaftlichem Lehrbetrieb die Antragsgegnerin als Lehrling tätig ist, als Zeugen Ternonuen« sen,- Es hat die [Einsetzung der Antragsgegnerin als Kofer-bin als v/irksan angesehen und ist davon ausgegargen,■dass dies nur möglich* s'eiw v/erin ihre ::angelnde Eirtsehr.ft sf&-■/iir,'eit allein ruf der fehlenden Altersreife•beruheo Es last engenou ien,. :ah den kindlichen Kof .rben müssten bestimm-te Anforderungen 'gestellt werden, 'insbesondere müsse seine spätere irtschofisfühigkeit nach menschlicher Voraussicht gesichert -erscheinen* Erforderlich sei das;natürliche hin-ein., ochsen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit ohne Rücksicht uf den -urbfall„ las leseh\ierdegericht hat diese Voraussetzungen;'toei der Antragsgegnerin für vorliegend erachtet und hierzu ausgeführts Hach den Aussagen der Zeugen Eheleute von lüflMP? Anneliese von luCHfe> und '■■^^hsbe die Intragsgegnerin bereits vor dem Tode des Erblassers und vor ihrer Einsetzung.als Aoferbin ein stör- .nre resse landwirt. chaftlicEe Tätigkeit und eine Verbundenheit mit der Landwirtschaft gezeigt* Gegen die Tächtigkeit dieser 1-ekundungen bestünden keine Bedenken,, Bisse würden auch nicht' erschüttert Herden, wenn der von dem Antragsteller als lauge benannte' Beutner EchfllB^ von einen Interesse der Antragsgegnerin für'die Landwirtschaft nichts bemerkt haben sollte-, denn das vrürdc nicht gegen die Dichtigkeit der Angaben der von dem Amtsgericht vernommenen Zeugen sprechen, die die Antiragsgegnerin bei ihrer Tätigkeit auf dem hofe selbst' beobachtet hütten* Einer Vernehmung das Zeugen •-’ChflHHBto habe es danach nicht bedurft* Es ker me hinzu, dass die Eit\/e des Erblassers sich dahin ausgelassen habe, die AntragvSgegnerin habe schon im Altar von 9 oder 10 Jshreng also etwa 4 Jahre vor Errichtung des To st aments und vor dein rrbfall, grosse hei gang für dic in Zone und' G-1 rten anfallenden Arbeiten gehabt und sei - 7 auch sehr fleissig gewesen, UennpUe Uliefrau G'< derartige -.ahrnelmungen nicht gemacht habe ? so spreche das nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Witwe LVHB" Tme Zeugin hHfeMl habe sich lobend' über die Lntimagsgegnerin ausgesprochen und erklärt? diese habe Interesse und Verständnis für die Landwirtschaft.-.daraus sei zu folgern? dass sie . Anlagen und Aeigingen für den landwirtschaftlichen Beruf besitze.. Alles dieses lasse darauf schliessen? dass die .Antragsgegnerin nicht nur im Zeitpunkt des Arbfalls die erforderliche V „rbund.enheit mit der L-nidwirtschaft gehabt li^be? sondern nach ihrer ? rson und ihrer Untv/icklung auch •versprec.' e} die 'von Besetz geforderte V/i r.t sc ho ft g f Ühi gke i t zu erlangen., Angesichts dieser Umstünde kühne die Tatsache ? dass ar •. n p Antragsgegnerin nicht auf einem Bauernhof auf .ge- wachsen sei? nicht zu ihrer Ausschaltung als Aoferbin fuhren? zenr.1 da ihr Vater ■ mindestens bis zu seiner Schulentlassung auf dem strittigen Hof aufgeuachsen sei und ihre Uufcter aus einem ländlichen Bückereibetrieb stamme« beide Bltornteile also seit ihrer Jugend mit ländlichen Verhältnissen1 vortraut seien und nichts.dafür spreche? dass sie die Antragsgegnerin'in einer ihrem Interesse entgegenge--setzten leise beeinflusst hätten und beeinflussen würden0 jws könne .auf sich beruhen? ob die Lebensart der ik.roilie ■ der .ultragsgegnerin in a * lern, bäuerlichen G-epflogenheiten entspreche? denn diese seien für den Arwerb der Airtochefts fühigke.it-nicht von entscheidender Bedeutung? vielmehr genüge e.s? dass die Antragsgegnerin in einer Umgebung auf-wachse? die sie den Aeg zur Landwirtschaft und zur landwirtschaftlichen Ausbildung finden lasse, Bas sei hier dor .AgU? denn der Ort ARBB trage ländlichen Charakter und die Aitarbeit der Antrngsgegncrin auf den benachbarten Aof des Lauern von LuBBB spreche für eine bäuerliche Umgebung und die Verbundenheit mit derartigen Verhält- dafür, dass sie später in der Lage sein werde? den Hof ordnungsmüssig zu b wirtschaften, Es komme infolgedessen nicht darauf an? ;ob auch der Antragsteller diese Gewähr ■biete,. Auch könne nicht geprüft werden? oh di© von dem .Erblasser getroffene 'fahl- des Hof erben der Eilligke.it entspre- Die .Rechtsbeschwerde meint? das Beschwerdegerieht habe die für den Begriff der Hirtschaftsfähigkeit herausgestellten Kechtsgrundsätze zutreffend angeführt'? und -verkennt nicht? dass die Beurteilung der Hirtschaftsiähigkeit im Einzelfalle Tatfrage ist, .Sie rügt aber Verletzung der Aufklärungspflicht und 'weist in diesem Zusammenhang darauf hin? dass der' Vater der Anfragsgegnerin als Kaufmann für nicht wirtschaftsfähig erklärt worden und die mutter die Tochter eines Bäckers sei? dass also die Antragsgegnerin nicht '"us bäuerlichen Verhältnissen stamme und ihre famine mit diesen auch nicht.verbunden geblieben sei* Das hält die Recht sbesc'hv/örcL$ für bedeutsam? weil an die Airt schuf ts-fähig l-:e it strenge Anforderungen zu stellen seien und das' hier umsomehr geschehen müsse? als: die Antragsgegnerin nicht - wegen ihres Interesses an der-Landwirtschaft zur Eoferbin eingesetzt worden sei? dies vielmehr darauf beruhe* dass der Erblasser nach Verneinung der V/irtschafts-fähigkeit seines,Sohnes Otto auf allefälle einen Anfall des Hofes an den:Antragsteller habe verhindern wollen? dass er also aus unsachlichen Beweggründen bei der Bestimmung des Eofnachfolgers gel andelt' habe* Die Eechtsbeschwerde vermisst die danach'gebotene strenge Prüfung» Sie meint? das Be: ahwerdegericht habe nicht berücksichtigt?' dass die Zeugen von und dem Vater der Antrags-' gegnerin naheständen und dieser verbunden seien? und hält' 'gerade die Aussage der Ehefrau von luHB für wesentliche nach der die Antragsgegnerin aus Pre und Schaft mit ihrer Tochter mitgeholfen hale.. Hinsichtlich der Zeugin bemängelt sie, dass dem Antragsteller keine Gelegenheit gegeben worden sei, ihrer Vernehmung beizuwohnen. und ihr Vorhaltungen zu machen, so dass eine erneute Vernehmung afi Fl atze gewesen sei, zu demal da der Antragsteller gerade gegen die Tüchtigkeit der Aussage dieser Zeugin beachtliche Bedenken geüusse'rt habe,, hie Bechtöbeschuerde rügt ferner, dass das Bewchw.erdegericht der Aussage' der Zeugin ohne weiteres gefolgt sei, ohne- zu berücksich- tigen, dass diese- versucht habe, die Vernehmung ihrer Tochter Anna zu verhindern, indem sie die für diese bestimmte Benachrichtigung -des Gerichts etwa 10 Tage lang zurückgehalten habe, was für die Glaubwürdigleit -dieser Zeugin von erheblicher Bedeutung sei, In der Ablehnung der Vernehmung des von dem Antragsteller benannten Zeugen och^HHfe sieht die Bechtsbeschwerde ei- ne unzulässige Vorauswürdigung seiner Aussage und eine Ver ietzung der Pflicht zu hinreichender Aufklärung des Sachverhalts,’ da im übrigen nur dem-Vater der Antragsgegnerin nahestehende Personen als Zeugen zu Port gekommen seien. Pie Rechtsbeschwerde meint, gerade angesichts dieser Tatsache wäre die Befragung einer berufsständischen Organisation oder die Einschaltung einer Stelle nötig gewesen, die von Amts wegen Ermittlungen über die' tatsächlich ge-ge b enen - Ye rMl tni s s e hat t e ans teilen können*' ; /Biesen Bügen war der Erfolg nicht zu versagen, Pie Erwägungen des Beschwerdegerichts über die Voraussetzungen für eine llofnachf olge der minder jährigen Antragsgegnerin beanstandet, die Rechtsbeschwerde nichts Sie - io u stehen mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts.'.of-s *. - J\u,r die Britische Zone in Rinklang (OGHZ 4> S 1 ff -• ' ^ec^^dLandw 1950?.S 205)-, fieser Rechtsprechung ist der*' erj*>ennende Benat beigetrete.no ir hat in seinen Beschlüssen '/0m 22, Rai und 20* llovenber 1951 (V-BLw 117/49 - Rechtd handv; I95i? s 302 ^ a v BLW 52/50) ausgeführt ? bei einem ^inde komme es darauf an, ob allein mangelnde Altersreife "! i : oer Grund der Pirtschaftsunfähigkeii-seiy< ob i die1Annahme Soreclitfertigt erscheine? das lind werde na.^6. ITeigung und -■•mflutsg du:*.c.h die Umwelt in die landwirtschaftliche Be- ■ ru-fs tätig■ eit hineinwrchcen, oder ob das nichJ* der Pall bei" -Das Beschwerdegericht ist'danach von zutreff nden J-echt liehen Gesichtspunkten ausgegangen» . fie Beantwortung der Präge ? ob allein mangelnde Al-kersreige cjer grunc] fy_r eine ,»irtschaftsunfahigkeit ist? J-ä! -ufgebe der tatrichterlichen yirdigung, .Die diesbe-z'a-.Hohen Peststel-lungen: des Beschu'erdegerichts sind da- her für das Kochtsbesehwerdegericht grundsätzlich bindend* In her Rechtsbeschwer&einstanz kann lediglich' nachgeprivft vorder? • °h her Kechtsbegriff 'verkannt ist, wab nach dem 7.UV0I ne fer orbe gesagten liier nicht der Pall' ist? öder ob die getrof-yestötellung auf Verfahrensverstössen beruhte Pie Rüge .der .Rechtsbeschwerde ?das Oberlandesgericht ,3en Sachverhalt nicht“ hinreichend aufgeklärt? ist undet» Ihr ist darin beizutreten? dass im vorliegenden in strenger maßstab anzulegen ist0-An sich-nag bei bagJ- 'o-plfung der 'ir.’ Schaftsfähigkeit ein weniger strenger ■oh am Platze sein? wenn der Erblasser den Hoferben ' „ ,.j- ausgewählt hat? da er.im allgemeinen am besten beur- • X b b ^ se-teil0n kann? -wer ;<als^ Pine : or enge .. i^fung isfc indessen nur dann, angebracht <> 11 wenn sich der Erblasser bei der Bestimmung des hoferben von.sachlichen Gesichtspunkten hat leiten.lassen, las ist hier offensichtlich nicht der Pall gewesen,, da der Erblasser mit seinem Sohn Otto''einen 'Übergabe- und Erbvertrag geschlossen hat, obwohl.dieser sich dem kaufmännischen Beruf zugewandt hatte und seit seiner Schulentlassung nicht mehr in der Landwirtschaft tätig gewesen war, so dass die Verneinung seiner firtschaftsfhhigkeit auf der Hand Iag„ Hie wenig der Erblasser dabei die Interessen des Hofes im Auge,, gehabt hat, ergibt sich daraus, dass er, nachdem das Amtsgericht dem■'Übergabe- und; Erbvertrage die Genehmigung versagt hatte, versucht hat, im Wege der Beschwerde zu seinem Ziel zu gelangen, obwohl er sich sagen, musste, dass er-damit keinen Erfolg haben werde0 Dessen ist er sich effersichtlich bewusst gewesen, und das hat ihm Veranlassung gegeben, noch vor dem Erlass der Beschwerdeentscheidung fiir den Pall, dass sein Sohn Otto nicht Ilof na chfolger werden könne, durch das Testament vom'19* April 1948 dessen älteste. Tochter und als Ersatzerbin eine ihrer Schwestern zur lioferbin einzusetzenn Wie sehr er die Hofnachfolge seines 3ohn.es Ottö wunschiel zeigt die Tatsache, dass er dies.in dem Testament ausdrücklich noch einmal betonte und erkläcxe, er.'".halteändern Übergabe- und Erbvertrage fest'- Bei alledem kennen „den .Erblasser keine sachlichen Grunde geleitet haben, denn sonst wurde er nicht mit allen Bütteln versucht haben, die Hofnachfolge seines Böhnes Otto durchzusetzen, die nicht im wohlverstandenen Interesse des Hofes liegen konnten Dem Willen des Erblassers bezüglich der Hofnachfolge kann daher hier nicht die Bedeutung .beigemessen werden, die ihm sonst regelmässig zukommen, magi Wie Sachund Rechtslage erforderte deshalb eine besonders eingehende Aufklärung des Sachverhalts.. Hieran hat das Beschv/erdegericht es fehlen las-sen, Dararu dass die Antragsgegnerin auf dem Hofe des Bauern von mit gearbeitet .hat, kann nach den Aus- sagen der von dem Amtsgericht vernommenen Zeugen kein Zweifel sein» Die. Feststellung der Hitarbeit allein reichte aber im vorliegenden lalle nicht aus, vielmehr kam es vor allem darauf an,- aus -welchem Grunde die An-tragsgegnerin sich dort, betätigt, hat, ,ob dies auf ein besonderes Interesse für die Landwirtschaft zuruckzufüh-ren ist oder ob andere Beweggründe hierfür maßgebend waren, Zu dieser Präge hat das Leschwerdegericht nicht ausdrücklich 'Stellung genommen, obwohl die Zeugenaussagen zu dem Teil Ihre Erörterung nahelegtent In dieser Hinsicht ist die -Aussage der Ehefrau von von besonderer Be- deutung«, denn sie hat bekundet, die Antragsgegnerin habe sich oft auf dem Hof 3ungehalten« weil dort mehr Platz zu dem Opi eien .vorhanden gewesen sei als in ihrem Alternhause 0 Hach ihrer Einlassung hat die Antrogsgegnerin auf aein Hofe Arbeiten verrichtet; die. Kinder durchweg gern machen? in erster Linie soll' ihrer Tochter und der Antragsgegnerin daran -sen..seImiteinander zu spielen.« In der gleichen Dichtung bewegt sich die Aussage der Zeugin Anneliese von LU<QB^« nach der die Antragsgegnerin häufiger mitangefasst hat, um ihr zu helfen, schneller mit der. Arbeit- -fertig zu werden,. Hach der Aussage der Zeugin P^MB^ haben sich die linder mit-ihren Arbeiten oft beeilt, damit sie die ihnen aufgegebenen Leistungen rasch beenden und dann zu dem Baden gehen konnten* angesichts dieser Bekundungen -der genannten Zeugen, die immerhin:.stark darauf hindeuten, dass nicht so sehr ein Interesse für die .'.Landwirtschaft als vielmehr das Bestreben, rreizeit zu gemeinsamem Spiel zu erlangen, der G-rund xur die itiiilfe der Antragsgegnerin gewesen ist« war eine besonders sorgfältige Aufklärung des Sachver... halts geboten, las Beschv/erdegoric.ht hatte, es daher nicht bei der durc geführten B § w e i sauf nähme bewenden lassen dürfen, sondern hätte auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts bedacht sein müssen,, Da der Antragsteller an einem anderen Ort lebt und für ihn daher die Benennung von Ge- • genzeugen erschwert . die Beweisaufnahme auch nicht eindeutig zu seinen Ungunsten ausgefallen war, hätte das Be • schwerdegericht, wie die Re c ht s b e' s chwerde mit Recht geltend gemacht hat, eine 'berufsständische Organisation hören und vor allem die untere Landwirtschaf t sbehö.rd'e ein-sehalton und gegebenenfalls mit.entsprechenden Ermittlungen betrauen, sollen, rieht zu billigen ist ferner, dass das Oberlandes-.gerieht von der Vernehmung des-Zeugen Ceh(HBH^ abgesehen hat, -*s genügte nicht,;, das in sein hissen Gestellte als vthrru unterstellen, lie Benennung des Zeugen gab nämlich die Möglichkeit zu. weiterer Aufklärung des Sachverhalts, I)a er in demselben Hause wohnt wie ..die. Antrags ge ginerin und ihre,Eltern, ist anzunehmen, dass er auf Grund eigener Beobabhtungen über die Entwicklung und die Neigungen.der Antragsgegnerin sowie über die Lebensweise ihrer'. Eltern - und den Zuschnitt ihrer Haushaltsführung unterrichtet ist* • las Bes chw'e rde ge rieht hatte daher von dieser Erkenntnisquelle Gebrauch machen müssen.,; -g - Unbegründet sind die Bedenken, welche die Rechtsbe. schwende daraus gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Emma L0P, der Grossmutter' der Parteien, herleiten will, dass diese offenbar das an ihre Tochter Anna gerichtete. Schreiben'des Beschwerdegerichts vom 7, Juni 1953 14 im Interesse der Antragsgegnerin einige Seit ziuhiekge-. halten habe9 denn dieses Schreiben ist erst sm 18. Juni abgesandt worden und bereits am nächsten Tage in die hands der Ehefrau G-^BHHHMP gelangt, kann danach nicht von der Zeugin der Impfängerin eine geitlang vorenthal • ten worden sein» Der angefoclitene Beschluss lässt hingegen nicht erkennen? ob die Ehefrau in der mündlichen ‘Verhandlung erschöpfend gehört worden ist.. Hach der o i t zungsniederschrift hat sie-, sich, zur Sache ge-äusserts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist aber nur gesagt? sie habe derartige v/shrnehmungen, wie sie die Beugin jlmna. ISU bekundet. habe* nicht gemachte. Es wäre ein Bengel.der Begründung? wenn /.-eitere Angaben der Ehefrau in der Entscheidung nicht .wieder- gegeben sein sollten. Sollte diese sich aber auf die angeführte Äusserung besehränkt haben?, so-hätte es ihrer eingehender an .. Befrsgung bedurft . Eben Bekundungen der Zeugin Emma sie.ui; nämlich entgegen?. class die Ehefrau GÄP- in Ihrer Eingabe Ev cm: 3, Juli 1951. zu dem -= ms druck gebracht hat? die Antregsgegneri-h:habe sich Immer nur einige Tage bei der Grossmutter aufgehalten und dann nicht allzuviel Gelegenheit..zur' Verrichtung landvfirtüchaftlicher Arbeiten gehabt, '.renn das .zutreffen sollte,, wurde es. frag- lieh sein, ob die Angaben dergZeUgin ^.:na so vor. lässlich sind,, wie sie • ;däs.rBeechwerdegericht angesehen hat. Bür die Bichtigkelt der Barstellung der Ehefrau beck spricht, dass &uchl$ie^. Z-e.Ugin erklärt hat, die nntragsgegnerin habe sich wahrend der Schulferien manchmal auch tagelang bei ihrer Gresrnutter auf dem Hof in Oldenburg aufgehalten,, Banach erscheint es: nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin'immer, nur kurze.Zeit bei ihrer Gross-mutter geweilt hat und diese daher kaum Gelegenheit gehabt hat, die von ihr mitgeteilten Beobachtungen zu machen* Es hätte daher einer weiteren Aufklärung in dieser Dichtung bedurft und lag nahe, den Pächter des Hofes oder andere dort tätige Personen über das Verhalten der Antragsgegnerin anlässlich ihrer Besuche bei der Gros smut t er zu hören,, Bas Beschwerdegericht hat es nach alledem an einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts fehlen lassen. Die fache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Be ehwerdegericht. zu neuer Versand- • lung und AntScheidung zurückzuverweisen und ihm die Bnt-sc hei dung über die Posten des Ile cht s b e s chv; e r d e ve r f a hr ens vopzübernItend Br, Pritsch ür, IIückinghaus Br, Tasche