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BGH

Gericht: BGH

Beschluss In der Landwirtschaftssache des Inspektors Ludwig in Pächters, Beschv/erde- und RechtsbeschwerdefUhrers, vertreten durch Hechtsanwalt Br* v • in gegen die Rittergutsbesitzerin Alma in Verpächterin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, vertreten durch Hechtsanwalt Br* in wegen Genehmigung eines Pachtvertrages hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 11* Bezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspi’äsidenten Prof. Pie Verpächterin hat daraufhin auf gerichtliche Entscheidung angetr&gcn und um Versagung der Genehmigung des Pachtvertrages gebeten* Sie hat geltend gemacht, für eine Genehmigung des Vertrages sei kein Raum, da diese bereits am 5* Bezember 1946 abgelehnt und der neuerdings gestellte Antrag auf Genehmigung ohne ihr Wissen eingereicht worden sei. Pie Verpächterin hat bemängelt, daß sie vor der Entscheidung über den Antrag nicht gehört worden sei, und behauptet, dies sei darauf zurückzuführen, daß der Pächter die untere Landwirtschaftsbehörde durch falsche Angaben getäuscht habe* Sie hat Die Verpächterin hat dem Pächter vorgeworfen, ein Exemplar des Pachtvertrages unberechtigterY/eise zurückbehalten und durch dessen Einreichung die Genehmigung erwirkt zu haben, die vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus nicht gerechtfertigt sei. Das Amtsgericht hat die Versagung der Genehmigung am 5» Dezember 1946 als unwirksam angesehen, weil das Anerbengericht und nicht die Kreisbauernschaft zur Entscheidung über die Genehmigung berufen gewesen sei. zur Genehmigung vorgelegt werden dürfen, euch der Ansicht Ausdruck gegeben, die untere Landwirtschaftsbehörde sei von dem Pächter getäuscht worden und habe deshalb die Yerpüchterin nicht su dem Ge ne hmigungs antrage gehört. Das Amtsgericht hat dem Pachtverträge die Genehmigung auch deswegen versagt, weil eine ordnungs-mässige Bewirtschaftung von fast 100 Morgen ohne eine ausreichende Hofstelle und ohne lebendes und totes Inventar nicht möglich sei. Das Beschwerdegericht hat sich zunächst unter Hinweis auf die herrschende Meinung dahin ausgesprochen, daß die privatisechtliehe Wirksamkeit eines Pachtvertrages im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sei, und es dementspreqhend als bedeutungslos angesehen, ob der Pachtvertrag vom 1, Oktober 1946 nur zu dem Schein Demgemäss hat das Beschvverdegericht die Ansicht vertreten, daß diese Tatsachen auch für die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde ohne Interesse gewesen, seien und insoweit eine Täuschung dieser Behörde nicht vorliegen könne. 5s hat ferner darauf hingewiesen, daß die diesbezüglichen Feststellungen des Amtsgerichts, das keinen Beweis erhoben hebe, einer tatsächlichen Grundlage entbehrten, und es dahingestellt sein lassen, ob die Einwendungen der Veryachterin, es habe sich um einen Scheinvertrag gehandelt und die Genehmigung der Land-wirtschaftsbehörde sei durch Täuschung erschlichen worden, berechtigt sind odez* nicht. Es hat hierzu ausgeführt: Der Pachtvertrag sei nicht etwa dadurch unwirksam geworden, daß die Kreisbauern-schsft seine Genehmigung durch ihr Schreiben vom 5« Dezember 1946 abgelehnt habe, denn diese«Stelle sei damals für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung nicht zuständig gewesen, vielmehr sei das Sache des* Anerbengerichts gewesen, das seinerzeit abez* nicht in Tätigkeit gewesen sei. Bas Beschwerdegericht ist dem Amtsgericht darin bei*“ getreten, daß dem Pachtverträge die Genehmigung aus ernährungswirt schaftlichen Gründen zu versagen sei, weil das Land ohne ausreichende Hofstolle und ohne eigenes lebendes und totes Inventar nicht ordnungsgemäss bewirtschaftet werden könne. Es hat erwogen, daß diese Präge von dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone für "Übergabe und Veräusserungsverträge verneint, aber noch nicht darüber entschieden worden sei, ob das auch für Pachtverträge gelte. Angesichts der besonderen Lage des vorliegenden Palles hat das Beschwerdegericht die Ansicht vertreten, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidmg zuzulassen sei. Abänderung nicht befugt sei, unanfechtbar sein würde, v.enn man den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zulassen wollte, der nur von einem Beteiligten gestellt werden könne, weil die Landwirtschaftskammer kein Antragsrecht habe, sondern nur gegen gerichtliche Entscheidungen Beschwerde einlogcn könne* Es hat die An- sicht vertreten, auch bei antragsgemäss erteilter Genehmigung sei ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht schlechthin ausgeschbssen, und sich hierfür unter Hinweis auf Bergmann (Eechtdlandw 1950, 16) auf den englischen Text des Art VI Zifi 14 ililBegVO Nr 84 sowie auf die amtliche Begründung zu § 32 1VC bezogen und weiter der Ueinung Ausdruck gegeben, auch die §§ Von diesem Standpunkt aus hat das Beschwerdegericht eine Beschwer der Verpächterin bejaht, weil die landwirtschaftsbe-hörde bei Erteilung der Genehmigung die Beachtung gesetzlicher, im öffentlichen Interesse gegebener Vorschriften unterlassen habe« Eine weitere Beschwer der Ver^ächterin hat das Oberlandesgericht darin gesehen, daß sie vor der Genehmigung nicht gehört worden sei, obwohl zwischen dem VertragsSchluss und dem Antrag auf Genehmigung ein langer Zeitraum gelegen habe« Hieraus und ferner daraus, daß die Sachlage zur Zeit der Entscheidung massgebend sei, leitet das Beschwerdegericht her, die Landwirtschaftsbehörde sei verpflichtet gewesen, die Verpächterin zu den Anträge zu hören, da in der Zwischenzeit eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen gewesen seien und nur durch Befragung der Beteiligten hätten ermittelt werden können« Bas Beschwerdegericht hat dementsprechend die Zulässigkeit des von der Verpächterin gestellten Antrages auf gerichtliche Entscheidung bejaht und die Beschwerde surückgewie sen. Bie Rechisbeschwerde sieht in der Zulassung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eine Gesetzesverletzung und hält die Angriffe gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone für unbegründet, die nicht nur für Veräusserungs- und Übergabeverträge,. Sie wendet sich auch dagegen, daß das Beschwerdegerieht ein Antragfcrecirb der Verpächterin daraus hergcleitet habe, daß der Genehmigungsant-ag spät gestellt und die andere Vertragspartei zu ihm nicht gehört worden'sei. Soweit das Beschwerdegericht ausgeflihrt hat, im Genehmigungsverfahren sei die privatrechtliche Y/irkscra-keit des Vertrages nicht zu prüfen, befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, der in seinem Beschluss vom 30. Dem Beschwerdegericht ist auch darin beizutreten, daß die Ablehnung der Genehmigung des Vertrages durch die Kreisbauernschaft am 5* Dezember 1946 nicht die Dichtigkeit des Vertrages herbeigeführt hat. Sie wendet sich aber mit Recht dagegen, daß das Beschwerdegericht den Antrag der Verioächterin auf gerichtliche Entscheidung für zulässig erachtet hat. Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, daß es sich mit seiner Entscheidung in dieser Frage zu der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in uidersoruch gesetzt hat, aber darauf hin-gewiesen, daß dieses Gericht das Recht zur Beantragung gerichtlicher Entscheidung bei uneingeschränkt erteilter Genehmigung nur für Übergabe- und Verüusserungs-verträge verneint und die Präge noch nicht entschieden habe, ob dieser Standpunkt auch für Pachtverträge gilt. In dem angeführten Beschluß des Senats hat es sich gerne -um einen Vergleich gehandelt, durch den ein strittiges Pachtverhältnis geregelt und die vorbehaltlose Genehmigung dieser neuen Vereinbarungen angegriffen wurde. Nach alledem kann es nicht darauf ankommen, ob die untere Landwirtschaftsbehörde, wie das Beschwerdegericht annimmt, die Vorschriften des Art III Nr 5, a u c Kil RegVO Kr 84 nicht genügend beachtet und damit die öffentlichen Interessen nicht gehörig wahrgenommen hat, denn dadurch ist nach dem oben Gesagten kein Recht der Verpächterin beeinträchtigt worden. Eine solche Vorschrift besteht indessen nicht, denn § 31 Abs 3 LVO schreibt für das Genehmigungsverfahren die Anhörung der Beteiligten nur vor, wenn oin Antrag abgelehnt oder eine Genehmigung unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden soll. Den Beschwerdeweg icht ist zuzrgeben, daß far die Genehmigung die Sachlage zur Zeit der EntScheidung maßgebend sein muß und daß die ITuge der zwischen den Vertrags-Schluß und den Antrag auf Genehmigung liegenden Zeit der .unteren Lsnäuirtscksfisbehördo hätte Vei’anlassung geben sollen* die Verfechterin vor der iditsclieiduxig zu hören, zu demal da der C-enehnigungsantrag nur von einer Vertragspartei gestellt worden war. Schließlich konnte die Verpäehterin auch nit der Behauptung nicht durehdringen, die Genehmigung des Pachtvertrages sei darauf curkcksuiVuren, daß Cie Landwirt-schaftsbehörde von dem Pächter durch falsche Angaben getäuscht worden sei.

Zitierte Normen: § 29 LVO
BeteiligtePachtvertragesPachtvertragVerpächterinGenehmigungBewirtschaftungBeschwerdegerichtPächter

Volltext der Entscheidung

7 BIiW 8J/50
2äSb u18
Beschluss
 In der Landwirtschaftssache des Inspektors Ludwig	in
 Pächters, Beschv/erde- und RechtsbeschwerdefUhrers, vertreten durch Hechtsanwalt Br* v •	in
 gegen
die Rittergutsbesitzerin Alma	in
 Verpächterin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, vertreten durch Hechtsanwalt Br*	in
 wegen Genehmigung eines Pachtvertrages
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 11* Bezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspi’äsidenten Prof. Br* Pritsch, der Bundesrichter Br* Hückinghaus und Br* Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Hohr und Ernst beschlossen:
Auf die Hechtsbeschwerde des Pächters werden
 die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 15* August 1950 ünd des Amtsgerichts in Bi’auuschweig vom 50* März 1950 aufgehoben. Ber Antrag der Verpächterin auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen*
Bie Kosten des Verfahrens werden der Verpächterin auf erlegt. Bine Erstattung der dem Pächter ausserhalb des Hechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt*
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G r ii n 6 e t
Die Frau Alma	ist	Ligentümerin eines Gutes in
 Bisperode. Sie hat ausserdem Grundbesitz in der Gemarkung	Dort liegt auch ein ihrem Sohn Axel
 gehöriges Gut, der Kriegsteilnehmer war und sich nach dem Kriege in der Ausbildung zu dem Landwirt befand. Für seinen landwirtschaftlichen Betrieb stellte Frau V^P durch Vertrag vom 1. Oktober 1946 den Landwirt G^H^als Verwalter ein. Gleichzeitig schloß sie mit ihn einen Pachtvertrag über das ihr gehörige Land in H^^PHP, das Bestandteil eines froheren Erbhofes ist und rund 24,39 ha umfasst. In diesem Vertrage wurde vereinbart, daß die Bewirtschaftung des an	verpachteten	Lan-
des von dem künftig von ihm verwalteten landwirtschaft-liehen Betriebe des Axel V^P aus erfolgen solle, da der Pächter kein Inventar besitze. Die Trei&ung dieser einheitlichen Bewirtschaftung sollte naoh dem Vertrage vorgenommen werden, sobald der noch in der Ausbildung befindliche Sohn der Verpächterin seinen Betrieb über-nehmen werde. Von diesem Zeitpunkt ab sollte der auf 2925.- Bla festgesetzte Pachtzins entrichtet werden.
Dieser Pachtvertrag wurde der Kreisbauernschaft zur Genehmigung vorgelegt. Diese Stelle teilte der Verpächterin durch Schreiben vom 5. Dezember 1946 mit, der eingereichte Pachtvertrag könne in dieser Form nicht genehmigt werden, da sich aus der gemeinsamen Bewirtschaftung Schwierigkeiten und Unzul£fcgliöhkei$enr;rer-
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geben würden*
Im Jahre 1947 bat die Verpächterin den Pächter um Rückgabe der in seinem Besitz befindlichen Exemplare des Pachtvertrages. Per Pächter antwortete hierauf in einem Schreiben vom 5* Oktober 1947* er habe der Verpächterin ein Exemplar bereits mitgegeben und zwei Ausfertigungen zur Kreisbauernschaft geschickt*
Rachdem der Anstellungsvertrag zu dem 31# Bezember 1949 gekündigt worden war, beantragte der Pächter bei der unteren Landwirtschaftsbehörde die Genehmigung des Pachtvertrages vom 1. Oktober 1946. Biese Behörde genehmigte am 23* November 1949 den Pachtvertrag gemäß XllGr Nr 45 und ifiilRegVO Nr 84 ohne Auflage und ohne die Verpächterin vorher zur Präge der Genehmigung zu hören*
Pie Verpächterin hat daraufhin auf gerichtliche Entscheidung angetr&gcn und um Versagung der Genehmigung des Pachtvertrages gebeten* Sie hat geltend gemacht, für eine Genehmigung des Vertrages sei kein Raum, da diese bereits am 5* Bezember 1946 abgelehnt und der neuerdings gestellte Antrag auf Genehmigung ohne ihr Wissen eingereicht worden sei. Pie Verpächterin hat bemängelt, daß sie vor der Entscheidung über den Antrag nicht gehört worden sei, und behauptet, dies sei darauf zurückzuführen, daß der Pächter die untere Landwirtschaftsbehörde durch falsche Angaben getäuscht habe* Sie hat
 
weiter vorgebracht, die Parteien hätten den Pachtvertrag nach Ablehnung seiner Genehmigung im Dezember 1946 als erledigt angesehen und ihn überhaupt nur zu dem Schein geschlossen, um eine Landabgabe im Zuge der Bodenreform zu vermeiden. Die Verpächterin hat dem Pächter vorgeworfen, ein Exemplar des Pachtvertrages unberechtigterY/eise zurückbehalten und durch dessen Einreichung die Genehmigung erwirkt zu haben, die vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus nicht gerechtfertigt sei.
Der Pächter, der um Bestätigung der ausgesprochenen Genehmigung gebeten hat, ist 6cm Vorbringen der Verpacht er in durchweg entgegengetreten und hat ferner vorgetragen, zwei Bauern in	hätten	sich	bereit
 erklärt, ihm zur Bewirtschaftung des Pachtlandes die erforderlichen Kräfte und das nötige Inventar zur Verfügung zu stellen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 30. ISärz 1950 den Genehmigungsbescheid der unteren Landwirtschaftsbehörde aufgehoben und dem Pachtverträge vom 1. Oktober 1946 die Genehmigung versagt. Das Amtsgericht hat die Versagung der Genehmigung am 5» Dezember 1946 als unwirksam angesehen, weil das Anerbengericht und nicht die Kreisbauernschaft zur Entscheidung über die Genehmigung berufen gewesen sei. Es hat ferner angenommen, der Pachtvertrag sei von Anfang an nicht ernst gemeint gewesen und hätte nicht ohne Wissen der Verpächterin
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zur Genehmigung vorgelegt werden dürfen, euch der Ansicht Ausdruck gegeben, die untere Landwirtschaftsbehörde sei von dem Pächter getäuscht worden und habe deshalb die Yerpüchterin nicht su dem Ge ne hmigungs antrage gehört. Das Amtsgericht hat dem Pachtverträge die Genehmigung auch deswegen versagt, weil eine ordnungs-mässige Bewirtschaftung von fast 100 Morgen ohne eine ausreichende Hofstelle und ohne lebendes und totes Inventar nicht möglich sei.
Die gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde des Pächters hat das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 15* August 1950 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Pächters, mit der er die Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts und die Bestätigung der von der unteren Landwirtschaftsbehörde erteilten Genehmigung erstrebt.
Die Verpächterin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde•
Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Beschwerdegericht hat sich zunächst unter Hinweis auf die herrschende Meinung dahin ausgesprochen, daß die privatisechtliehe Wirksamkeit eines Pachtvertrages im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sei, und es dementspreqhend als bedeutungslos angesehen, ob der Pachtvertrag vom 1, Oktober 1946 nur zu dem Schein
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geschlossen worden ist und ob die Beteiligten ihn nach der Ablehnung seiner Genehmigung durch die Kreisbauernschaft als aufgehoben angesehen haben. Demgemäss hat das Beschvverdegericht die Ansicht vertreten, daß diese Tatsachen auch für die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde ohne Interesse gewesen, seien und insoweit eine Täuschung dieser Behörde nicht vorliegen könne. 5s hat ferner darauf hingewiesen, daß die diesbezüglichen Feststellungen des Amtsgerichts, das keinen Beweis erhoben hebe, einer tatsächlichen Grundlage entbehrten, und es dahingestellt sein lassen, ob die Einwendungen der Veryachterin, es habe sich um einen Scheinvertrag gehandelt und die Genehmigung der Land-wirtschaftsbehörde sei durch Täuschung erschlichen worden, berechtigt sind odez* nicht.
Das Beschv/erdegericht hat* auch eine offensichtliche Unwirksamkeit des Pachtvertrages, die im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden müsste, verneint. Es hat hierzu ausgeführt: Der Pachtvertrag sei nicht etwa dadurch unwirksam geworden, daß die Kreisbauern-schsft seine Genehmigung durch ihr Schreiben vom 5« Dezember 1946 abgelehnt habe, denn diese«Stelle sei damals für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung nicht zuständig gewesen, vielmehr sei das Sache des* Anerbengerichts gewesen, das seinerzeit abez* nicht in Tätigkeit gewesen sei. Der Pachtvertrag sei also weiterhin schwebend unwirksam geblieben« Daran habe sich durch das Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzea.
Hr 45 nichts geändert« Ber Vertrag habe aber nunmehr durch die jetzt zuständige Behörde auf Grund der neuen Vorschriften genehmigt werden können.
Bas Beschwerdegericht ist dem Amtsgericht darin bei*“ getreten, daß dem Pachtverträge die Genehmigung aus ernährungswirt schaftlichen Gründen zu versagen sei, weil das Land ohne ausreichende Hofstolle und ohne eigenes lebendes und totes Inventar nicht ordnungsgemäss bewirtschaftet werden könne. 5s hat den Beschwerdeführer die sachliche Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen und die Versagung der Genehmigung nach Art III Ziff 5 a u c HilRegVO Hr 84 für gerechtfertigt gehalten. Daran ändere - so hat das Beschv/erdegericht weiter ausgeführt - auch die Tatsache nichts, daß sich nach der Behauptung des Pächters zwei Gutsbesitzer in	verpflichtet
 hätten, für 2-3 Jt.hre suf Anforderung das notv/endige Inventar sowie Scheunen, Stallungen, Gespanne und Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, denn nach der eigenen Sachkenntnis des Gerichts sei es ein Unding, die Bewirtschaftung einer so großen Flüche in steter Ab-hängikeit von fremder Hilfe durchzuführen. Das Beschwerdegericht hat von der Erhebung der angebotenen Beweise daher abgesehen und das noch damit begründet, es könne selbst beurteilen, daß eine genaue “und geordnete Planung und eine reibungslose Abwicklung der Arbeiten auf die Dauer ohne eigene Betriebsmittel nicht möglich sei.
Das Beschwerdegericht hat weiter die Frage aufge-
 
v;orfen,ob bei antrr-gsgemäss erteilter uneingeschränkter Genehmigung des Pachtvertrages dn Antrag auf gerichtliche Entscheidung von der Verpächterin überhaupt gestellt werden konnte. Es hat erwogen, daß diese Präge von dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone für "Übergabe und Veräusserungsverträge verneint, aber noch nicht darüber entschieden worden sei, ob das auch für Pachtverträge gelte. Angesichts der besonderen Lage des vorliegenden Palles hat das Beschwerdegericht die Ansicht vertreten, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidmg zuzulassen sei. Pie Besonderheiten des Falles hat das Beschwerdegericht darin gesehen, daß . die Genehmigung erst 3 Jahre nach Abschluß des Vertrages ohne ‘ issen der anderen Vertragspartei nachgesucht und ohne deren Anhörung erteilt worden sei, daß ferner die Landv/irtschaftsbehörde selbst die Aufhebung der von ihr erteilten Genehmigung empfohlen habe und die Verpächterin Einwendungen gegen die sachliche Y/irtschafts fähigkeit des Pächters geltend gemacht habe, die im öffentlichen Interesse von Bedeutung und im Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Pas Beschwerdegericht hat weiter erwogen, daß die erlassene Entscheidung angesichts dessen, daß die Landvvirtschsftsbehörde zu ihrer . Abänderung nicht befugt sei, unanfechtbar sein würde, v.enn man den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zulassen wollte, der nur von einem Beteiligten gestellt werden könne, weil die Landwirtschaftskammer kein Antragsrecht habe, sondern nur gegen gerichtliche Entscheidungen Beschwerde einlogcn könne* Es hat die An-
sicht vertreten, auch bei antragsgemäss erteilter Genehmigung sei ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht schlechthin ausgeschbssen, und sich hierfür unter Hinweis auf Bergmann (Eechtdlandw 1950, 16) auf den englischen Text des Art VI Zifi 14 ililBegVO Nr 84 sowie auf die amtliche Begründung zu § 32 1VC bezogen und weiter der Ueinung Ausdruck gegeben, auch die §§
28, 29 IVO schlössen die Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung keineswegs aus« Erforderlich sei nur, so meint das Oberlandesgericht, daß eine Beschwer gegeben sei« Eine solche hält es in Anlehnung an Sclilegelberger (FGGKorcm 5- Aufl § 20 Anra 23 und Fischer in GesuR 1948 Nr 47 § 23 Anm 3 sowie Bergmann aaO) für gegeben, wenn das Recht des an dem Verfahren Beteiligten auf richtige Besorgung seiner Angelegenheit, auf gerechte und sachgemüsse Abgrenzung und Gestaltung seines Rechtskreises beeinträchtigt sei. Von diesem Standpunkt aus hat das Beschwerdegericht eine Beschwer der Verpächterin bejaht, weil die landwirtschaftsbe-hörde bei Erteilung der Genehmigung die Beachtung gesetzlicher, im öffentlichen Interesse gegebener Vorschriften unterlassen habe« Eine weitere Beschwer der Ver^ächterin hat das Oberlandesgericht darin gesehen, daß sie vor der Genehmigung nicht gehört worden sei, obwohl zwischen dem VertragsSchluss und dem Antrag auf Genehmigung ein langer Zeitraum gelegen habe« Hieraus und ferner daraus, daß die Sachlage zur Zeit der Entscheidung massgebend sei, leitet das Beschwerdegericht
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her, die Landwirtschaftsbehörde sei verpflichtet gewesen, die Verpächterin zu den Anträge zu hören, da in der Zwischenzeit eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen gewesen seien und nur durch Befragung der Beteiligten hätten ermittelt werden können« Bas Beschwerdegericht hat dementsprechend die Zulässigkeit des von der Verpächterin gestellten Antrages auf gerichtliche Entscheidung bejaht und die Beschwerde surückgewie sen. weil die Versagung der Genehmigung sachlich gerechtfertigt sei.
Bie Rechisbeschwerde sieht in der Zulassung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eine Gesetzesverletzung und hält die Angriffe gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone für unbegründet, die nicht nur für Veräusserungs- und Übergabeverträge,. sondern auch für Pachtverträge gelte. Sie meint, ein Recht, gerichtliche Entscheidung zu beantragen, bestehe nur insoweit, als die Landwirtschaftsbehürde zur Begründung ihrer Entscheidung verpflichtet sei, was bei antragsgemäßer Genehmigung gerade nicht der lall sei. Bie Eeehl&esehwerde verkennt nicht, daß Fehl- . eritscheidungen Vorkommen können, ist jedoch der Ansicht, der Gesetzgeber habe diese bewußt in Sauf genommen. Sie wendet sich auch dagegen, daß das Beschwerdegerieht ein Antragfcrecirb der Verpächterin daraus hergcleitet habe, daß der Genehmigungsant-ag spät gestellt und die andere Vertragspartei zu ihm nicht gehört worden'sei. In dieser Beziehung weist die Rechtsbeschwerde darauf hin*, daß die-Kündigung des Anstellungsvertrrges die Veranlassung zu dem
 Genehraigungsantrag gegeben, es sich bei ihm also um einen natürlichen Vorgang gehandelt habe, der keinen Anlaß zur Anhörung der Verpachterin habe geben können«
Die Rechtsbeschwerde greift ferner die Entscheidung in der Sache selbst an, weil die Genehmigung zu Unrecht versagt worden sei, da der Pächter für die Möglichkeit einer ordnungsmässigen Bewirtschaftung Beweis angetreten habe, der nicht erhoben worden sei, und auch die Annahme des Beschwerdegerichts, er werde ständig von anderen Landwirten abhängig sein, irrig sei, denn das Oberlandesgericht habe verkannt, daß er das nötige mit der Zeit anschaffen könne und dann nicht mehr auf andere angewiesen sei«
Diesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen«
Soweit das Beschwerdegericht ausgeflihrt hat, im Genehmigungsverfahren sei die privatrechtliche Y/irkscra-keit des Vertrages nicht zu prüfen, befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, der in seinem Beschluss vom 30. Januar 1951 (BGIIZ 1,
121 /T24J7} die Ansicht des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone geteilt hat, daß die Genehmigung aus privatrechtlichen Gründen nur bei offensichtlicher Richtigkeit des Vertrages abzulehnen ist. Eine offensichtliche Unwirksamkeit des Pachtvertrages hat das Beschwerdegericht mit Recht verneint, denn der Pächter hat die von der Verpächterin behaupteten Tatsachen, aus denen sie die Ungültigkeit des Pachtvertrages herleiten
 
will, bestritten; eine Klärung dieser Streitfragen ist bisher nicht erfolgt und ohne weitere Ermittlungen auch nicht zu erreichen« Von einer offenkundigen Dichtigkeit kann daher keine Hede sein«
Dem Beschwerdegericht ist auch darin beizutreten, daß die Ablehnung der Genehmigung des Vertrages durch die Kreisbauernschaft am 5* Dezember 1946 nicht die Dichtigkeit des Vertrages herbeigeführt hat. Die endgültige Versagung der Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages hat allerdings dessen Dichtigkeit zur Folge. Der Bescheid der Kreisbauernschaft vom 5* Dezember 1949 konnte indessen diese Hechtswirkung nicht haben. Dach § 30 DHTtV bedurfte der Vertrag der Genehmigung des Anerbengerichts« Diese ist nicht erteilt worden und konnte nicht erteilt werden, weil die Anerbengerichte damals nicht mehr tätig werden durften. Da es sich im vorliegenden Falle um die Verpachtung eines Teils eines Erbhofes handelte, hätte nach § 6 der 2« EIIKV die Zustimmung des Kreisbaueriif-toers zu der Verpachtung genügt. Ob die Kreisbauernschaft an die Stelle des KreisbauernfChrers getreten war und die Zustimmung wirksam hätte erteilen können, kann dahingestellt bleiben, denn sie hat die Zustimmung gerade nicht erteilt. Zu einer endgültigen Versagung der Genehmigung war der Kreisbauernführer nach § 6 der 2. EHKV nicht berufen. Der ablehnende Bescheid der Kreisbauernschaft vom 5. Dezember 1949 konnte infolgedessen die Dichtigkeit des Vertrages nicht zur Folge haben; dessen Y»rirk-
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sarakeit blieb vielmehr in der Schwebe, bis die untere Landwirtschaftsbehürde auf Antrag des Pächters am 23* November 1949 über die Genehmigung des Pachtvertrages befand, wozu sie auf Grund des neuen Landwirtschaftsrechts berufen war. Das zieht die Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel.
Sie wendet sich aber mit Recht dagegen, daß das Beschwerdegericht den Antrag der Verioächterin auf gerichtliche Entscheidung für zulässig erachtet hat.
Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, daß es sich mit seiner Entscheidung in dieser Frage zu der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in uidersoruch gesetzt hat, aber darauf hin-gewiesen, daß dieses Gericht das Recht zur Beantragung gerichtlicher Entscheidung bei uneingeschränkt erteilter Genehmigung nur für Übergabe- und Verüusserungs-verträge verneint und die Präge noch nicht entschieden habe, ob dieser Standpunkt auch für Pachtverträge gilt. Der erkennende Senat ist in seinem Beschluß vom 13. Kürz 1951 (BGIIZ 1, 267 = RechtdLendw 1951,Seite 189) der von dem Beschwerdegericht angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beigetreten und hat an ihr seither festgehalten. De« Senat sieht auch keinen Anlass, von ihr abzugehen. Die Entscheidungen des Oberste:: Gerichtshofs hatten allerdings Ver-äusserungs- und Übergabeverträge zu dem Gegenstand,während es sieh im vorliegenden Falle um die Genehmigung eines Pachtvertrages handelt. Das vermag indessen eine
 andere Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht zu rechtfertigen, dem. die Grande, aus denen der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone ein Beschwerderecht bei uneingesclir'MIiter Genehmigung verneint hat, troffen bei einem Pachtverträge ebenso zu wie bei Yeriiusserungs- und übergabevertragen.
In dem angeführten Beschluß des Senats hat es sich gerne -um einen Vergleich gehandelt, durch den ein strittiges Pachtverhältnis geregelt und die vorbehaltlose Genehmigung dieser neuen Vereinbarungen angegriffen wurde. Die Tatsache, daß hier ein Pachtvertrag zur Zrürterung stand, konnte also keine Veranlassung geben* von der h’cchs triebt er liehen Rechtsprechung abzuweichen.
Bas Beschwerdegericht hat sich für die von ihm vertretene Auffassung auf die Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum berufen, die sich gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone gewandt haben. Der erkennende Senat hat sich mit dieser Kritik in der angeführten Bntscheidung bereits auseinandergesetzt und dergelegt, daß sie keine Veranlassung gebe, von do: bisheriger. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzuwoichen. Ls genügt, auf diese Entscheidung zu verweisen. Bort ist allerdings nur ein Beschwerderecht der Vertragsparteien verneint worden. Bas dort Gesagte gilt indessen in gleicher Veise für den Antrag auf garichtliche Bntscheidung bei antragsgemäßser uneingeschränkter Genehmigung durch die untere Landwirtschaftsbehörde, denn nach
 
§ 29 Abs 3 LVO richtet sich das Antragsrecht nach denselben Vorschriften wie das Beschwerderecht, sodaß für ^enes nichts anderes gelten kann als für dieses®
Zu Unrecht sucht das Becchwerdegericht ous der "besonderen Sachlage" des vorliegenden Palles eine Rechtsbeeintrüchtiguug der Verfechterin herzuleiton.
Biese soll einmal darin cu finden sein, daß die untere Lsndvirtschaftsbchörde bei der Erteilung der Genehmigung im öffentlichen Interesse; gegebene gesetzliche Vorschriften nicht beachtet habe. Bas Beschv/ordege-richt beruft sich für die von ihm angenommene Hechts-beeiutrrchtigung vor allen auf ochlegelberger (Bie Gesetze Über die Angelegeibeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Bcich und in Breussen 5* Aufl Anm 3 zu l 20) und auf Bergmann (llechtdLandw 1950, Seite 15/
 16). Zu diesen AusfEhrungen der Genannten hat der ex'-kemiende Senat in der angeführten Entscheidung ebenfalls schon mit deu Ergebnis Stellung genomaen, daß sie zu einem Abweichen von der Hechtsansicht des Ober-sten Gerichtshofs keine Veranlassung geben. Dem Beschwer*-degex*icht kann insbesondex^e dax'iu nicht beige ti*e ten wex’den, daß die Ausserachtlassung öffentlicher Interessen den Hechtskreis dex’ YevjiXchterin berührt. Hach § 29 Abs 3 LVO ist dex'jenige antx'agsberechtigt, der nach den Vorschriften der Verfahrensordnung für Land-Wirtschaftssachen beschwei'deberechtigt sein würde.
Bie Beschwerdebefugnis setzt aber* nach § 23 Abs 2 LVO eine
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Rechtsbeeinträchtigung eines Beteiligten voraus* Von einer solchen kann bei vorbehaltsloser Genehmigung eines Vertrages in Bezug auf die Vertragsparteien keine Rede sein, denn sie werden durch die Genehmigung nur von den ihnen durch das Gesetz auferlegten Ver-füguugsbeSchränkungen befreit, also rechtlich begünstigt nicht benachteiligt.
Nach alledem kann es nicht darauf ankommen, ob die untere Landwirtschaftsbehörde, wie das Beschwerdegericht annimmt, die Vorschriften des Art III Nr 5, a u c Kil RegVO Kr 84 nicht genügend beachtet und damit die öffentlichen Interessen nicht gehörig wahrgenommen hat, denn dadurch ist nach dem oben Gesagten kein Recht der Verpächterin beeinträchtigt worden. Ebensowenig kann eine Eechtsbeeinträchtigung darin erblickt werdet daß die uxitere Landwirtschaftsbehörde die Verfechterin vor der Entscheidung Uber den Genehmigungsantrag nicht gehört hat. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Verpächterin das Recht gehabt hätte, gerichtliche Entscheidung zu beantragen, wenn ihre Anhörung entgegen einer gesetzlichen Vorschrift unterblieben wäre. Eine solche Vorschrift besteht indessen nicht, denn § 31 Abs 3 LVO schreibt für das Genehmigungsverfahren die Anhörung der Beteiligten nur vor, wenn oin Antrag abgelehnt oder eine Genehmigung unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden soll. Hur in diesen Bällen besteht danach fltr die untere Landwirtsohafts-behürde eine Rechtspflicht, den Beteiligten vor der
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Entscheidung Gelegenheit zur /‘uscerung zu geben.
Den Beschwerdeweg icht ist zuzrgeben, daß far die Genehmigung die Sachlage zur Zeit der EntScheidung maßgebend sein muß und daß die ITuge der zwischen den Vertrags-Schluß und den Antrag auf Genehmigung liegenden Zeit der .unteren Lsnäuirtscksfisbehördo hätte Vei’anlassung geben sollen* die Verfechterin vor der iditsclieiduxig zu hören, zu demal da der C-enehnigungsantrag nur von einer Vertragspartei gestellt worden war. Einen Rechtsanspruch hierauf hatte die Verleiherin indessen nach § 31 Abs 3 I»VO nicht (iange-rV;ulff raC Seite 535 Ann 592). Da die Anhörung der Verpacht er in danach in Ermessen der unteren Lanevirtschaftsbehörde stand, kann insoweit von einen Verstoß gegen verfahrensi^ochtlicho Vorschriften keine Eoce sein.
Schließlich konnte die Verpäehterin auch nit der Behauptung nicht durehdringen, die Genehmigung des Pachtvertrages sei darauf curkcksuiVuren, daß Cie Landwirt-schaftsbehörde von dem Pächter durch falsche Angaben getäuscht worden sei. Es kann in vorliegenden Palle dahingestellt bleiben, ob bei antregsgemllsser Genehmigung eines Vertrages ein Recht, gcrichtliohe Entscheidung zu beantragen, ausnahmsweise dann gegeben ist, wenn diese Entscheidung durch bewusst falsche Angaben eines Beteiligten erschlichen worden ist, und ob in diesem Palle
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etwa schon die Landwirtschaftsbchörde. selbst zur Aufhebung ihres Beschlusses befugt sein würde. Lie Verpüchterin hat när.lich für die von ihr behauptete Täuschung keine Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich allgemeine Vernutungen geäussert, obwohl es ihr ein leichtes hätte sein müssen, durch Rückfrage boi der Landwirtsohaftsbehördc Tatsachen zu orfehren, aus denen sich eine solche Täuschung ergäbe, wenn sie ernstlich in Pr ege käme. Da auch die Lrndwirtechsftsbchördc selbst in ihrem Schreiben an das Amtsgericht in Braunschweig vom 22. Bezembei’ I94.9 von einer Täuschung nichts erwähnt, ist es nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen angesichts der völlig unsubstantiierten Behauptung der Verpächterin Ermittlungen in dieser Richtung nicht angestellt haben.
27a ch alledem hat das Be schwer degericht zu Unrecht angenommen, die Verfechterin sei zu dem Anträge auf gerichtliche Entscheidung berechtigt gewesen.
Der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Amtsgerichts vom 30. LTrz 1950 waren daher aufzuheben und der Antrag der Vervöchterin auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Y/enn es danach auch bei der erteilten Genehmigung sein Bewenden hat, so ist die Verpaehterin doch nicht gehindert, ihre privutrcehtliehen Einwendungen gegen
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die Gültigkeit des Pachtvertrages in geeigneter Weise geltend zu machen*
Die Kostenentsc.teidung beruht auf § 10 LVR,
§§ 42, 43? 50 LVOo Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand keine Veranlassung«
Dr. Pritsch Dr. Eäckinghaus Dr. Tasche